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Ministerialblatt LSA Nr. 35/2000 vom 29.12.2000

Verfahrensrichtlinie zur Gründung von Instituten an Hochschulen in Sachsen-Anhalt (An-Institute)

RdErl. des MK vom 27.10.2000 – 76400-2000

I.

Für die Zusammenarbeit der Hochschulen mit der Wirtschaft können Institute in vertraglicher Bindung zur Hochschule („Institute an Hochschulen“) gegründet werden. Für die Einrichtung solcher Institute an Hochschulen hat der Wissenschaftsrat in seiner Stellungnahme zur Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Wirtschaft Grundsätze formuliert.

Nach § 22 des Hochschulerahmengesetzes (HRG) i. d. F. der Bek. Vom 19.1.1999 (BGBl. I S. 18) wirken die Hochschulen mit anderen Forschungsreinrichtungen zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben zusammen. Dieses Zusammenwirken kann im Rahmen von partnerschaftlichen Beziehungen erfolgen; diese setzen einen Partnerschaftsvertrag sowie ausfüllende Arbeitspläne voraus. Die Bestimmung von § 22 HRG ist in § 106 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG-LSA) i. d. F. der Bek. Vom 1.7.1998 (GVBl. LSA S. 300), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 8.8.2000 (GVBl. LSA S. 520), entsprechend umgesetzt worden. Der Gesetzgeber hat jedoch von dem ihm zustehenden Recht zur näheren Ausgestaltung keinen Gebrauch gemacht. Zur Ausgestatltung des Verfahrens für die Anerkennung von An-Instituten wird daher bestimmt:

1. Grundlage für die Anerkennung als Institut (An-Institut einer Hochschule) bildet ein Kooperationsvertrag (siehe Anlage). Der Kooperationsvertrag dient als Rahmenvertrag der Standardisierung und damit der Rationalisierung der Abwicklung langandauernder Forschungskooperationen. Er ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Vertragsbedingungen zwischen den gleichbleibenden Vertragsparteien ständig in Gebrauch bleiben. Da die Hochschulen Sachsen-Anhalt gemäß § 63 HSG-LSA zugleich staatliche Einrichtungen sind, können Vereinbarungen der Hochschule mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die nicht nur eigene Angelegenheiten der Hochschule, sondern auch staatliche Angelegenheiten berühren oder betreffen, nur im Namen des Landes Sachsen-Anhalt abgeschlossen werden. Die durch den Kooperationsvertrag gesetzte Grundregelung kann durch die Hochschule durch ergänzende Vereinbarungen weiter ausgefüllt werden. Diese Vereinbarungen sind dem Ministerium anzuzeigen.

2. Die Anerkennung des Status eines An-Institutes einer Hochschule erfolgt auf der Grundlage eines Vorschlags des Fachbereichs, von dem aus das Institut tätig wird, oder der Hochschulleitung, wenn es einer zentralen Einrichtung zugeordnet wird, bestätigt durch einen Beschluss des Senats. Der Kooperationsvertrag wird zwischen der Hochschule und dem An-Institut geschlossen und bedarf der Bestätigung des Kultusministeriums oder für die Fachhochschule der Polizei des Ministeriums des Innern. Die Bestätigung wird auf fünf Jahre befristet und kann auf Antrag der Hochschule zum Ablauf der Befristung verlängert werden. Grundlage dafür ist ein Senatsbeschluss sowie die Vorlage eines Tätigkeitsberichtes des An-Institutes.

3. Die Hochschule kann im  Rahmen ihres Namensrechts eine entsprechende Benennung der außeruniversitären Einrichtung zulassen.

4. Das grundsätzliche Kooperationsinteresse liegt in der Zusammenfassung von Ressourcen zur Lösung gemeinsamer Forschungsaufgaben. Daher soll im Rahmen dieser Vorhaben für den vorgesehenen Leistungsaustausch kein Marktpreis, sondern nur ein dem Kooperationsverhältnis angemessenes Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule vereinbart werden.

5. Bei An-Instituten ist eine Personalunion zwischen der wissenschafltichen Leitung des Instituts und einer Professur an der kooperierenden Hochschule vorgesehen.

II.

Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft uönd fünf Jahre nach In-Kraft-Treten außer Kraft. Gleichzeitig mit In-Kraft-Treten tritt der RdErl. des MWF vom 14.4.1994 (MBl. LSA S. 1139) außer Kraft.

Anlage
Muster-Kooperations-Vertrag

zwischen

Hochschule

und

An-Institut

Präambel

Hochschule und An-Institut wollen auf dem beide Vertragsparteien interessierenden Forschungsgebiet N. N. mit dem Ziel zusammenarbeiten, ihre Forschungsaktivitäten aufeinander abzustimmen, die Forschungseinrichtungen beider Vertragsparteien optimal zu nutzen und eine enge Verbindung von Forschung und Lehre zu schaffen. Zu diesem Zweck vereinbaren sie Folgendes:

§ 1
Gegenstand der Kooperation

(1) Die Vertragsparteien bezwecken, durch die Inanspruchnahme der beiderseitigen Sach- und Personalressourcen in gegenseitiger Kooperation die anwendungsbezogene Forschung auf dem Gebiet der N. N. zu fördern.

(2) Unter Wahrung der Selbständigkeit und der unterschiedlichen Aufgaben von Hochschule und An-Institut sollen einerseits die Arbeiten des An-Institutes den Aufgaben in Forschung und Lehre der Hochschule förderlich sein; andererseits sollen die Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeiten an der Hochschule die Aufgabe des An-Instituts, wirtschaftlich verwertbare Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchzuführen, unterstützen.

(3) Für die gemeinsame Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gelten die Regeln dieser Vereinbarung. Die Durchführung von Einzelvorhaben, insbesondere solchen, die aus Zuwendungen Dritter finanziert werden, wird im einzelnen geregelt; insbesondere sind hierbei festzulegen:
 

  1. Aufgabenstellung des Forschungs- und Entwicklungsvorhaben für jede Partei,
  2. Gesamtfinanzierung und Übernahme von Finanzierungsanteilen durch die Vertragsparteien,
  3. Laufzeit des Einzelvorhabens.
Im Zweifel haben Bestimmungen des Drittmittelgebers Vorrang vor der Kooperationsvereinbarung.

(4) Bei der Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben werden die Vertragsparteien unter Beachtung wirtschaftlicher Aspekte und der Aufgabenstellung der Hochschule einander vorrangig für die Durchführung heranziehen.

§ 2
Personelle Kooperation

(1) Die Vertragsparteien erfüllen die Aufgaben durch eigenes Personal.

(2) Die Hochschule wird bei Vorliegen der sachlichen und personellen Voraussetzungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des An-Instituts die Möglichkeit eröffnen, Lehraufgaben an der Hochschule zu übernehmen.

(3) Die Vertragsparteien werden den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der jeweils anderen Vertragspartei entsprechend ihren Möglichkeiten Gelegenheit geben, an ihren Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mitzuarbeiten; insbesondere sollen auf der Grundlage der jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien Studien-, Diplom-, Promotions- und Habilitationsarbeiten im An-Institut durchgeführt werden.

(4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beider Vertragsparteien unterliegen währen ihrer Tätigkeit in den Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei den dortigen ordnungs- und sicherheitsrechtlichen Bestimmungen und, soweit das für die Durchführung der Arbeiten erforderlich ist, auch den fachlichen Weisungen der dortigen verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die dienst- und arbeitsrechlichen Beziehungen zur Beschäftigungsstelle bleiben hiervon im Übrigen unberührt.

(5) Im Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Hochschule und An-Institut bei der Nutzung der Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei zur vertraulichen Behandlung der ihnen dort bekannt werdenden Kenntnisse und Unterlagen verpflichtet. Hochschule und An-Institut sind berechtigt, den Zugang von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der anderen Vertragspartei von der Vereinbarung spezieller Vertraulichkeitsverpflichtung abhängig zu machen.

§ 3
Übertragung von Schutzrechten

Soweit im Rahmen gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben schutzrechtsfähige Ergebnisse anfallen, gelten folgende Regelungen:

(1) Die Vertragsparteien werden einander schutzrechtsfähige Ergebnisse, die im Rahmen der Kooperation anfallen, anzeigen.

(2) Über die Auswertung schutzfähiger Ergebnisse entscheidet im Rahmen der bestehenden Gesetze grundsätzlich das An-Institut.

(3) Erklärt sich das An-Institut binnen vier Wochen nach Anzeige durch die Hochschule zur Übernahme der entstandenen Ergebnisse bereit, so ist die Hochschule verpflichtet, die bestehenden Rechte auf das An-Institut zu übertragen.

(4) Nimmt das An-Institut schutzfähige Ergebnisse in Anspruch, so übernimmt es auch anfallende Vergütungen, die nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im BGBl. III Gliederungsnr. 422-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze vom 16.7.1998 (BGBl. I S. 1822), an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule zu zahlen sind. Es erklärt sich bereit, die Hochschule von den Ansprüchen der Arbeitnehmererfinderinnen und Arbeitnehmererfinder freizustellen.

(5) Soweit dem An-Institut für schutzfähige Erfindungen, die von freien Erfinderinnen und Erfindern im Sinne des § 42 des Arbeitnehmererfindergesetzes gemacht werden, Schutzrechte erteilt werden, verpflichtet sich das An-Institut, mit diesen Erfinderinnen und Erfindern vertragliche Regelungen über eine angemessene Vergütung unter Ansatz üblicher Bedingungen zu treffen.

(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für urheberrechtsfähige Arbeitsergebnisse, an denen der Hochschule Rechte gemäß § 43 des Urheberrechtsgesetzes vom 9.9.1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften vom 1.9.2000 (BGBl. I S. 1374), zustehen.

§ 4
Gegenseitige Nutzung von Räumen, Geräten,
Einrichtungen und Infrastruktur

(1) Die Vertragsparteien stellen sich soweit dies für die Durchführung der Kooperation erforderlich ist, Räume, Geräte, sonstige Einrichtungen und Dienstleistungen (z. B. Bibliothek, Rechenzentrum, Mensa, Werkstätten, sonstige Infrastruktur) zur Verfügung.

(2) Bestehen für die Inanspruchnahme bestimmter Leistungen Benutzungs- oder Gebührenordnungen, so kommen diese Regelungen zur Anwendung. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, die günstigste rechtlich zulässige Regelung für die jeweils andere Vertragspartei in Anwendung zu bringen.

(3) Die überwiegende oder ausschließliche Überlassung von Räumen oder Flächen der Hochschule an das An-Institut bedarf der Regelung durch allgemeine oder spezielle Nutzungsvereinbarungen. bei der Bestimmung des Nutzungsentgeltes wird die Hochschule dem An-Institut die günstigste rechtlich zulässige Entgelterhebung anbieten.

(4) Der Haushalt der Hochschule darf durch das An-Institut nicht belastet werden.

§ 5
Haftung

Jede Vertragspartei trägt die Schäden, die ihr anläßlich der Durchführung dieser Vereinbarung entstehen, selbst, es sei denn, der Schaden wurde von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des anderen Vertragspartners vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht.

§ 6
Leistungsdokumentation

(1) Die Hochschule und das An-Institut streben eine Gleichwertigkeit der gegenseitigen Leistungen an. Soweit ein Ausgleich nicht durch Leistungsverrechnung möglich ist, erfolgt ein finanzieller Ausgleich jeweils bis 31.3. des Folgejahres.

(2) Das An-Institut berichtet jährlich dem Senat der Hochschule über die Entwicklung der Kooperation.

§ 7
Die wissenschaftliche Leitung des An-Institutes

Das An-Institut wird von einer Institutsdirektorin oder einem Institutsdirektor geleitet, die oder der zugleich Professorin oder Professor an der Hochschule ist.

§ 8
Gesellschafts- oder Vereinsorgane des An-Instituts

(1) Das An-Institut räumt der Hochschule einen Sitz in folgenden Gesellschafts- oder Vereinsorganen ein:

(2) Das Vorschlagsrecht für die Besetzung des jeweiligen Sitzes liegt beim Rektorat der Hochschule.

(3) Das An-Institut bemüht sich um eine satzungsmäßige Absicherung dieses Beteiligungsrechtes der Hochschule.

§ 9
Schlussbestimmungen

(1) Diese Kooperationsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie bedarf der Bestätigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt.

(2) Die Kooperationsvereinbarung wird für eine Dauer von fünf Jahren geschlossen und ist vorfristig mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündbar. Laufende Forschungs- und Entwicklungs-Projekte bleiben von einer Kündigung unberührt.

(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, etwaige Diffenzen ausschließlich gütlich beizulegen.

(4) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und sind als bezifferter Anhang dieser Vereinbarung anzufügen.
 
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Für die Hochschule
Die Rektorin/Der Rektor
Für den Fachbereich
Das Institut der Hochschule
Für das An-Institut


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