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Ministerialblatt LSA Nr. 35/2000 vom 29.12.2000

Vorläufige Haushaltsführung 2001

RdErl. des MF vom 1.1.2.2000 - 21-04030/1-2001

I.

Das Haushaltsgesetzt 2001 wird erst nach Beginn des neuen Haushaltsjahres verkündet werden. Bis dahin ist die Haushaltswirtschaft des Landes entsprechend Artikel 94 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt weiterzuführen.

Da die vorläufige Haushaltsführung voraussichtlich nur einen kurzen Zeitraum umfassen wird, werden vom Ministerium der Finanzen keine gesonderten Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Haushaltsführung 2001 erlassen.

Bei auftretenden Unklarheiten ist der Runderlass zur vorläufigen Haushaltsführung 1995 vom 13.12.1994 (MBl. LSA 1995 S. 18) analog anzuwenden. Ergänzend sind die Entscheidungen der Landesregierung zur Stellenbesetzung zu beachten.

Die Verteilung der Mittel ist gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 34 der Landeshaushaltsordnung, RdErl. des MF vom 11.3.1996 (MBl. LSA S. 629), geändert durch RdErl. des MF vom 24.3.1998 (MBl. LSA S. 8) so rechtzeitig vorzubereiten, dass ohne Verzögerung nach Verkündung des Haushaltsgesetzes die maßgeblichen Teile des Einzelplans oder Kassenanschläge oder besonderen Verfügungen an die mittelbewirtschaftenden Dienststellen übersandt werden können. Das Ministerium der Finanzen wird die beglaubigten Abdrucke der jeweiligen Einzelpläne nach derzeitigen Erkenntnissen voraussichtlich in der letzten Januardekade übersenden.

II.

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2001 in Kraft.
 


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