Ministerialblatt LSA Nr. 16/2000 vom 05.02.2000
Richtlinien für die Aussonderung, Archivierung sowie
Bestandserhaltung von Bibliotheksgut in den
Hochschulbibliotheken des Landes Sachsen-Anhalt
RdErl. des MK vom 9.3.2000 - 67.2-55006
1 Allgemeines
1.1. Nachstehende Richtlinien sollen die Bibliotheken von selten genutzten Bibliotheksgut entlasten, zugleich aber gewährleisten, dass in Sachsen-Anhalt Werke von bleibendem Wert für Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft dennoch zur Verfügung stehen und dauerhaft erhalten werden.
1.2. Die Richtlinien gelten für die Landes- und Hochschulbibliotheken in Sachsen-Anhalt sowie für nichtstaatliche Bibliotheksträger, sofern und insoweit sie staatliche Buchbestände verwalten.
1.3. Nach Ablauf von drei Jahren haben die Landes- und Hochschulbibliotheken des Landes Sachsen-Anhalt dem Kultusministerium über die bis dahin mit der Durchführung der Aussonderung, Archivierung und Bestandserhaltung gemachten Erfahrungen zu berichten.
2 Gegenstand
Das Bibliotheksgut in diesem Sinne umfasst im Wesentlichen gebundene Zeitschriften, zeitschriftenartige Reihen und Zeitungen sowie Monographien, Nachschlagewerke und Nichtprintmedien, die in der besitzenden Bibliothek entbehrlich sind.
Als entbehrlich gilt Bibliotheksgut,
Unter diesen Voraussetzungen kommen für eine Aussonderung insbesondere in Betracht:
3. Verfahrensweise
3.1. Das auszusondernde Bibliotheksgut ist der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt, die als Speicherbibliothek für das Land Sachsen-Anhalt fungiert, anzubieten. Kriterium für eine Speicherung ist die Notwendigkeit der Verfügbarkeit des Titels im Land Sachsen-Anhalt.
3.2 Die Entscheidung über die Abgabe und Aufnahme des entbehrlichen Bibliotheksgutes trifft die jeweilige Bibliotheksleitung, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bibliotheksausschuss. Zweigbibliotheken sind nicht ermächtigt, Aussonderungen eigenmächtig ohne Absprache mit der Zentralbibliothek vorzunehmen.
3.3. Grundsätzlich gilt, dass die abgebende Bibliothek das ausgesonderte Bibliotheksgut sowohl im eigenen Katalogsystem als auch in den überregionalen Katalogen entwidmet und tilgt. Die übernehmende Bibliothek erhält das Bibliotheksgut mit den dazugehörigen Katalogisaten. Der Transport des Bibliotheksgutes ist Sache der abgebenden Bibliotheken. Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt wird ermächtigt, in Abstimmung mit dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt eine wirtschaftliche Verfahrensweise zu entwickeln und festzulegen.
3.4. Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt arbeitet das Bibliotheksgut in ihren Bestand ein, sorgt für die ordnungsgemäße Unterbringung und bedient die überregionalen Kataloge.
3.5. Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt stellt das Bibliotheksgut im Rahmen ihrer Benutzungsordnung weiterhin zur öffentlichen Nutzung bereit.
3.6. Bibliotheksgut, das von der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt nicht übernommen wird, kann durch die aussondernde Bibliothek im Rahmen der geltenden Bestimmungen veräußert, im Tausch angeboten, verschenkt oder makuliert werden.
3.7. Bei Abgabe von Bibliotheksgut an die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt wird entsprechen der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und der Gemeindeordnung vom 21.12.1998 (GVBl. LSA S. 499), verfahren. Bei Abgabe von Bibliotheksgut an eine Bibliothek außerhalb des nachgeordneten Bereiches des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt unterbleibt eine Werterstattung, wenn das betreffende Bibliotheksgut nur einen geringen Wert besitzt oder wenn ein dringendes Landesinteresse vorliegt. Dieses Landesinteresse, dass sich insbesondere auf die Erhaltung und Pflege sowie die Benutzbarkeit des betreffenden Bibliotheksgutes bezieht, ist jeweils im Einzelfall nachzuweisen.
3.8. Nur mit Zustimmung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt dürfen veräußert werden
Dieser RdErl. tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft; er tritt fünf Jahre nach seinem In-Kraft-Treten außer Kraft.