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Ministerialblatt LSA Nr. 16/2000 vom 30.05.2000

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Werkstoffwissenschaft
am Fachbereich Ingenieurwissenschaften
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 15. 02. 1999

Bek. des MK vom 3.3.2000 - 55-74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Werkstoffwissenschaft vom 15.2.1999 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt i. d. F. vom 1.7.1998 (GVBl. LSA S. 300) mit Erlaß vom 9.9.1999 genehmigt worden ist.

Anlage
Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Werkstoffwissenschaft
am Fachbereich Ingenieurwissenschaften
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 15. 02. 1999

Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 01. Juli 1998 (GVBl LSA S. 300) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Werkstoffwissenschaft des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften als Satzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Diplomprüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit
§ 4 Gliederung und Terminisierung der Prüfungen
§ 5 Prüfungsausschuß, Prüfende, Beisitzende
§ 6 Prüfungsleistungen und Leistungsnachweise
§ 7 Mündliche Prüfung
§ 8 Schriftliche Prüfung (Klausur)
§ 9 Studien-/Projektarbeit
§ 10 Diplomarbeit
§ 11 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen
§ 12 Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen und Zulassungsverfahren
§ 13 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 14 Versäumnisse, Rücktritt, Täuschung
§ 15 Wiederholung von Fachprüfungen
§ 16 Berufspraktische Ausbildung

2. Diplom-Vorprüfung

§ 17 Zweck, Umfang und Durchführung der Diplom-Vorprüfung
§ 18 Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
§ 19 Leistungsbewertung
§ 20 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
§ 21 Zeugnis der Diplom-Vorprüfung

3. Diplomprüfung

§ 22 Zweck, Umfang und Durchführung der Diplomprüfung
§ 23 Zulassung zur Diplomprüfung
§ 24 Leistungsbewertung
§ 25 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 26 Zeugnis der Diplomprüfung
§ 27 Diplomurkunde

4. Abschlußbestimmungen

§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 29 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung
§ 30 Entziehung des Diplomgrades
§ 31 Rechtsbehelf
§ 32 Übergangsbestimmungen
§ 33 Inkrafttreten

5. Anhang zur Diplomprüfungsordnung

Anlage 1: Prüfungsplan für den Studiengang Werkstoffwissenschaft
Anlage 2: Modellstudienplan
Anlage 3: Wahlpflichtfächer

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums im Studiengang Werkstoffwissenschaft. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben, die Zusammenhänge des Fachgebietes überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

§ 2
Diplomgrad

Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung verleiht der Fachbereich Ingenieurwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg den akademischen Grad Diplomingenieurin bzw. Diplomingenieur (Dipl.-Ing.).

§ 3
Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit für den Studiengang Werkstoffwissenschaft beträgt 9 Semester einschließlich einer berufspraktischen Ausbildung (§ 16).

(2) Das Studium ist modular aufgebaut und gliedert sich in

(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Vorlesungen, Übungen und Praktika beträgt 170 Semesterwochenstunden. Davon entfallen (4) Die Module 1 und 2 schließen mit der Diplom-Vorprüfung, die Module 3 und 4 mit der Diplomprüfung ab.

§ 4
Gliederung und Terminisierung der Prüfungen

(1) Der Diplomprüfung (§§ 22 ff) geht die Diplom-Vorprüfung (§§ 17 ff) voraus.

(2) Die Diplom-Vorprüfung beinhaltet Fachprüfungen gemäß Anlage 1. Die Diplomprüfung umfaßt einen Prüfungsabschnitt mit Fachprüfungen gemäß Anlage 1 und einen zweiten Abschnitt, bestehend aus der Diplomarbeit mit Kolloquium.

(3) Fachprüfungen werden erstmals in dem Semester angeboten, in dem gemäß Modellstudienplan die Lehrveranstaltungen des Prüfungsfaches im vorgesehenen vollen Umfang vermittelt worden sind (s. Anlage 2).

(4) Jedes Semester schließt mit einer Prüfungsperiode ab, in der mindestens 1 Prüfungstermin je Prüfungsfach angeboten wird. Die Meldung zu den Fachprüfungen soll mindestens 4 Wochen vor Beginn der Prüfungsperiode durch Einreichen eines schriftlichen Antrags auf Zulassung zur Prüfung beim Prüfungsausschuß erfolgen.

(5) Bei Zustimmung der Prüfenden können Prüfungen auch außerhalb der Prüfungsperioden bzw. Wiederholungsprüfungen in der gleichen Prüfungsperiode wie die Erstprüfungen durchgeführt werden. Ein Anspruch seitens der Studierenden besteht nicht.

(6) Die Studienpläne und die Studienordnung sind so zu gestalten, daß die Diplom-Vorprüfung im Regelfall bis zum Vorlesungsbeginn des 6. Semesters und die Diplomprüfung innerhalb der in § 3 festgelegten Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden können.

(7) Die Studierenden können sich in weiteren als in den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen. Das Ergebnis dieser Prüfungen wird jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung nicht berücksichtigt.

§ 5
Prüfungsausschuß, Prüfende, Beisitzende

(1) Der Prüfungsausschuß ist für die Organisation der Prüfungen zuständig. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Diplomprüfungsordnung eingehalten werden. Darüber hinaus entscheidet der Prüfungsausschuß in allen Prüfungsangelegenheiten, für die in dieser Prüfungsordnung keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind. Er ist insbesondere zuständig für Entscheidungen über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuß hat dem Fachbereichsrat regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Prüfungen und Studienzeiten zu berichten und gibt gegebenenfalls Anregungen zur Veränderung der Studienordnung, der Studienpläne und der Prüfungsordnung. Er kann die Erledigung der laufenden Geschäfte an andere Ämter des Fachbereiches übertragen. Dies gilt jedoch nicht für Entscheidungen über Widersprüche.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus

so daß die Mehrheit der Professorinnen und Professoren immer gewahrt ist. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses können bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen nicht mitwirken. Als solche gelten u.a. die Beurteilung oder Anrechnung von Prüfungsleistungen oder Studienzeiten und die Bestimmung der Prüfenden.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf Vorschlag der Mitgliedergruppen vom Fachbereichsrat bestellt. Die bzw. der Vorsitzende werden durch den Fachbereichsrat gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die bzw. der stellvertretende Vorsitzende werden durch die Professorinnen bzw. Professoren des Prüfungsausschusses gewählt und durch den Fachbereichsrat bestätigt. Wiederwahl ist ebenfalls zulässig. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren sowie aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt 2 Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder 1 Jahr. Gleichzeitig ist für den Verhinderungsfall aus jeder Mitgliedergruppe ein Vertreter bzw. eine Vertreterin zu wählen.

(4) Die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sind öffentlich bekanntzugeben. Der Prüfungsausschuß kann Befugnisse widerruflich auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter übertragen. Die bzw. der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte zwischen den Sitzungen des Prüfungsausschusses. Sie bzw. er wird dabei durch das Prüfungsamt des Fachbereiches unterstützt.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(7) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Prüfungsberechtigt für die Fachprüfungen sind alle Professorinnen und Professoren sowie habilitierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften und anderer Fachbereiche, die für das zu prüfende Lehrgebiet eine Berufung haben bzw. das entsprechende Fach in der Lehre vertreten. Prüfungsberechtigt sind auch andere Personen, die mit Bestätigung des Fachbereichsrates das zu prüfende Fach in der Lehre vertreten; in diesem Falle kann die Prüfungsberechtigung zeitlich beschränkt werden. Zur bzw. zum Beisitzenden kann jedes Mitglied der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bestellt werden, das in dem jeweiligen Prüfungsfach eine Abschlußprüfung an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule bestanden hat oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann dem Prüfungsausschuß die Prüfende bzw. den Prüfenden vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(8) Die Namen der Prüfenden und der Beisitzenden sind mindestens zwei Wochen vor der Prüfung schriftlich bekanntzugeben.

(9) Hinsichtlich der Amtsverschwiegenheit gilt für Prüfende und Beisitzende die gleiche Aussage wie für den Prüfungsausschuß.

(10) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. An den Sitzungen des Prüfungsausschusses kann als Schriftführerin oder Schriftführer eine vom Prüfungsausschuß dafür bestimmte Person teilnehmen. Zur Lösung von Einzelfragen können kompetente Personen als Gäste geladen werden. Diese sowie die Schriftführerin bzw. der Schriftführer unterliegen ebenfalls der Amtsverschwiegenheit. Beschlußfähigkeit besteht, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Prüfungsausschusses aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der Studierenden anwesend sind. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit der nach Maßgabe von Abs. 2 stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.

(11) Der Prüfungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Fachbereichsrat zu genehmigen ist. Über die Sitzung des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt.

(12) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. (siehe auch § 31)

§ 6
Prüfungsleistungen und Leistungsnachweise

(1) In einer Prüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, daß sie bzw. er die Zusammenhänge des Fachgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in begrenzter Zeit in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag und Wege zu ihrer Lösung finden kann. Es soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat in dem betreffenden Fachgebiet über ein hinreichend breites Grundlagenwissen verfügt. In umfangreichen Lehrgebieten kann die Fachprüfung auch in mehreren Teilprüfungen abgelegt werden, aus deren Ergebnissen sich die Fachnote als gewichtetes Mittel ergibt (s.a. § 13 Abs.2). Teilprüfungen sind im Prüfungsplan ausgewiesen (s. Anlage 1).

(2) Prüfungsleistungen können auf folgende Art erbracht werden:

(3) Fachprüfungen werden als mündliche oder schriftliche Prüfung abgelegt, wobei die für das jeweilige Fach maßgebliche Prüfungsart in Anlage 1 festgelegt ist.

(4) Macht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat glaubhaft, daß sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

(5) In bestimmten, im Prüfungsplan festgelegten Lehrgebieten wird als Abschluß ein Leistungsnachweis gefordert. Dieser Leistungsnachweis attestiert die erfolgreiche Teilnahme an der betreffenden Lehrveranstaltung und beinhaltet das Erreichen eines bestimmten Leistungsniveaus, das durch schriftliche Leistungskontrollen, Testate, positiv bewertete Belege, Praktikumsteilnahmebescheinigungen u.ä. quantifiziert werden kann. Form und Umfang des Leistungsnachweises sind in Anlage 1 festgelegt. Darüber hinausgehende Anforderungen zur Erlangung der Leistungsnachweise sind in den betreffenden Lehrveranstaltungen den Studierenden jeweils in der ersten Veranstaltung der zutreffenden Lehrveranstaltungen mitzuteilen. Die Leistungsnachweise sind Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung bzw. für die Diplomprüfung. Wird im Rahmen des Leistungsnachweises eine Note erteilt, so erscheint sie nicht auf dem Zeugnis und wird nicht zur Bildung der Gesamtnote herangezogen. Die Erlangung des Leistungsnachweises kann wiederholt werden. Durch die Prüfenden ist dazu in jedem Semester mindestens ein Termin anzubieten.

§ 7
Mündliche Prüfung

(1) Mündliche Prüfungen werden

als abgelegt. Dabei wird jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einer bzw. einem Prüfenden geprüft. Besteht ein Prüfungsfach aus mehreren Stoffgebieten, die von mehreren Prüfenden gelesen werden, wird die Prüfung in der Regel von mehreren Prüfenden durchgeführt. Hierbei wird die Kandidatin bzw. der Kandidat in jedem Stoffgebiet von nur einer bzw. einem Prüfenden geprüft.

(2) Im Rahmen der mündlichen Prüfung können auch Aufgaben in angemessenem Umfang zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 30 Minuten je Kandidatin bzw. Kandidat.

(4) Zeit und Ort der mündlichen Prüfung sowie die zugelassenen Hilfsmittel sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfungsperiode schriftlich bekanntzugeben.

(5) Studierende, die sich zu der gleichen Prüfung gemeldet haben, sind nach der Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer zuzulassen, sofern keiner der Kandidatinnen und Kandidaten widerspricht. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Versucht eine Zuhörerin bzw. ein Zuhörer, die Prüfung zu beeinflussen oder zu stören, so ist die Öffentlichkeit bzw. die störende Person auszuschließen.

(6) Die Bewertung der mündlichen Prüfung erfolgt nach § 13. Vor der Festsetzung der Note hört die bzw. der Prüfende die anderen an der Kollegialprüfung mitwirkenden Prüferinnen bzw. Prüfer oder die Beisitzende bzw. den Beisitzenden.

(7) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse mündlicher Prüfungen sind durch die Beisitzenden (oder zweiten Prüfenden) zu protokollieren. Das Ergebnis jeder Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben, wobei die Öffentlichkeit auszuschließen ist. Das Prüfungsprotokoll wird Bestandteil der Prüfungsakte der Studentin bzw. des Studenten.

§ 8
Schriftliche Prüfung (Klausur)

(1) Die schriftliche Prüfung wird unter Aufsicht durchgeführt und ist nicht öffentlich.

(2) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt mindestens 2, höchstens 4 Stunden. Die Prüfungsdauer ist in den einzelnen Fächern für alle Kandidatinnen und Kandidaten gleich.

(3) Zeit und Ort der schriftlichen Prüfung sowie die zugelassenen Hilfsmittel sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfungsperiode schriftlich bekanntzugeben.

(4) Die Bewertung der schriftlichen Prüfung erfolgt gemäß § 13.

(5) Die Kriterien der Prüfungsbewertung werden offengelegt. Sie werden im Prüfungsamt des Fachbereiches deponiert und müssen eine nachträgliche Überprüfung der Bewertung nach Gesichtspunkten der Gleichbehandlung der Kandidatinnen und Kandidaten zulassen.

(6) Die bzw. der Prüfende kann fachlich geeigneten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern die Vorkorrektur der schriftlichen Arbeiten übertragen.

(7) Das Ergebnis jeder schriftlichen Prüfung ist nach Abschluß der Korrektur, spätestens nach drei Wochen, durch Aushang bekanntzugeben, wobei die Anonymität der Kandidatin bzw. des Kandidaten gewahrt bleiben muß.

§ 9
Studien-/Projektarbeit

(1) Studien- oder Projektarbeiten sind Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung (s. § 23 Abs.3). Sie beinhalten die Lösung einer individuellen wissenschaftlichen Aufgabenstellung. Dies kann eine theoretisch-analytische Arbeit, eine experimentelle Arbeit oder eine Entwurfsaufgabe sein.

(2) Das Gebiet der Arbeit können sich die Studierenden aus dem Angebot des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften unter Beachtung von § 22 Abs.7 frei wählen. Weiterhin können Themen anderer Fachbereiche gewählt werden, wenn eine fachliche Zweitbetreuung durch Professorinnen oder Professoren bzw. habilitierte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften gewährleistet ist. Soll die Studien-/Projektarbeit außerhalb des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung durch den Prüfungsausschuß. Jedes Thema muß so beschaffen sein, daß es innerhalb der vorgesehenen Frist (s.u.) mit einem Zeitaufwand von ca.300 Arbeitsstunden je Studentin bzw. Student erfolgreich bearbeitet werden kann.

(3) Themenstellung und Betreuung von Studien-/Projektarbeiten erfolgt aus der Gruppe der an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hauptamtlich bzw. hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren bzw. habilitierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Themenstellung und Betreuung kann mit Bestätigung des Prüfungsausschusses auch aus dem Kreis der Personen erfolgen, die eine Lehrtätgkeit im Fachbereich ausüben. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß.

(4) Die Ausgabe der Aufgabenstellung für die Studien-/Projektarbeit setzt den erfolgreichen Abschluß der Diplom-Vorprüfung voraus.

(5) Die Bearbeitungsfrist einer Studien-/Projektarbeit beträgt maximal 6 Monate und beginnt mit dem Ausgabedatum der Arbeit. Der Prüfungsausschuß kann auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten im Einvernehmen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer eine einmalige Verlängerung in der Regel um einen Monat genehmigen. In Sonderfällen entscheidet der Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer. Wird die Bearbeitungsfrist nicht eingehalten, so wird die Arbeit mit "nicht ausreichend" benotet.

(6) Für die Gestaltung der Studien-/Projektarbeiten sind entsprechende Hinweise des Fachbereiches zu beachten. Bei der Abgabe der Studien-/Projektarbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie bzw. er, abgesehen von der eventuellen Mitwirkung einer namentlich genannten Betreuerin oder eines namentlich genannten Betreuers, die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(7) Die Studien-/Projektarbeiten werden von der Betreuerin bzw. vom Betreuer beurteilt. Die Benotung erfolgt unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit im Ergebnis eines Seminarvortrages entsprechend § 13. Eine nicht bestandene Studien-/Projektarbeit kann mit neuer oder veränderter Aufgabenstellung einmal wiederholt werden; § 15 Abs.4 gilt entsprechend.

§ 10
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, in begrenzter Frist ein Problem aus dem von ihr bzw. ihm gewählten Fach nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden.

(2) Die Themenstellung und Betreuung der Diplomarbeit erfolgt aus der Gruppe der am Fachbereich Ingenieurwissenschaften hauptamtlich bzw. hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren bzw. habilitierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Diplomarbeit kann nach Zustimmung durch den Prüfungsausschuß außerhalb des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften bearbeitet werden, sofern eine fachliche Zweitbetreuung durch Professorinnen oder Professoren bzw. habilitierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften gewährleistet ist. Über weitere Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Prüfungsausschuß. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind von der Themenstellerin bzw. vom Themen-steller so zu begrenzen, daß die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann. Das Gebiet der Diplomarbeit können sich die Studierenden unter Beachtung von § 10 Abs. 2 Satz 2 sowie § 22 Abs.7 frei wählen. Sie haben das Recht, einen Themenvorschlag und einen Vorschlag für die Betreuerin/Themenstellerin bzw. den Betreuer/Themensteller zu unterbreiten. Daraus ergibt sich kein Anspruch. Auf besonderen Antrag sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zum vorgesehenen Zeitpunkt ein Thema zugeteilt wird.

(3) Das Thema der Diplomaufgabenstellung ist durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu genehmigen. Die Genehmigung erfolgt nach Abstimmung mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer. Die Aufgabenstellung wird durch die Betreuerin bzw. den Betreuer und durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben.

(4) Die Diplomaufgabenstellung kann erhalten, wer sämtliche Prüfungen in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern bestanden, die gemäß Anlage 1 festgelegten Leistungsnachweise erbracht, zwei Studien-/Projektarbeiten abgeschlossen sowie das Fachpraktikum und die Teilnahme an einer Fachexkursion nachgewiesen hat. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuß die Ausgabe der Diplomaufgabenstellung schon gestatten, wenn noch eine letzte Prüfung oder ein letzter Leistungsnachweis ausstehen.

(5) Die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Diplomaufgabenstellung durch das Prüfungsamt und kann nur in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag durch den Prüfungsausschuß um höchstens drei Monate verlängert werden.

(6) Das Thema kann nur einmal mit schriftlicher Begründung, spätestens nach 2 Monaten Bearbeitungszeit und mit Einwilligung der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurückgegeben werden.

(7) Die Diplomarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß auf Antrag durch die Kandidatin bzw. den Kandidaten die Abfassung der Diplomarbeit in englischer Sprache gestatten. Für ihre Gestaltung sind entsprechende Hinweise des Fachbereiches zu beachten. Die Diplomarbeit ist in dreifacher Ausfertigung abzugeben.

(8) Die Abgabe der Diplomarbeit hat fristgemäß beim Prüfungsamt zu erfolgen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei Posteinlieferung gilt das Datum des Poststempels. Wird die Abgabefrist nicht eingehalten, so wird die Arbeit mit "nicht ausreichend" benotet.

(9) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie bzw. er keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(10) Die Diplomarbeit wird beurteilt von der Betreuerin bzw. vom Betreuer und in der Regel von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer, die bzw. der vom Prüfungsausschuß auf Vorschlag der verantwortlichen Hochschullehrerin bzw. des verantwortlichen Hochschullehrers festgelegt wird. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Bewertung der schriftlichen Arbeit erfolgt einzeln durch die Prüfenden entsprechend § 13 und ist schriftlich zu begründen. Die Note des schriftlichen Teiles der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet. Falls eine bzw. einer der beiden Prüfenden die schriftliche Arbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, entscheidet der Prüfungsausschuß gegebenenfalls unter Hinzuziehung einer oder eines weiteren Prüfenden über die Benotung der schriftlichen Arbeit.

(11) Nach positiver Bewertung des schriftlichen Teiles der Diplomarbeit wird eine Prüfungskommission gebildet und ein Prüfungskolloqium anberaumt. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus der Betreuerin bzw. dem Betreuer, der zweiten Prüferin bzw. dem zweiten Prüfer sowie aus zwei wissenschaftlichen Vertreterinnen bzw. Vertretern der Arbeitsgruppe. Weiterhin können interessierte Professorinnen und Professoren und/oder Dritte aus Kooperationseinrichtungen mit entsprechender fachlicher Qualifikation hinzugezogen werden. Die Kommission ist durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestätigen. Das Kolloquium ist spätestens vier Wochen nach Einreichen der Diplomarbeit durchzuführen und gemäß § 13 zu benoten. Die Note des Kolloquiums ergibt sich dabei aus dem arithmetischen Mittel der Notenvorschläge der Mitglieder der Prüfungskommission. Sollte das Kolloquium mit der Note "Nicht ausreichend" bewertet werden, kann es innerhalb einer Frist von vier Wochen einmal wiederholt werden. § 15 gilt entsprechend.

(12) Die Gesamtnote der Diplomarbeit ergibt sich zu 80 % aus der Note der schriftlichen Arbeit und zu 20 % aus der Note des Kolloquiums und ist gemäß § 13 Abs.2, anzugeben.

(13) Für die Wiederholung der Diplomarbeit gilt § 25.

§ 11
Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten sowie dabei erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen im gleichen Studiengang an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen.

(2) Studienzeiten sowie dabei erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen und an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen werden anerkannt, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Die Gleichwertigkeit im o.g. Sinne ist durch die Studentin bzw. den Studenten nachzuweisen. Studierende, die in artverwandten Studiengängen wie Physik, Verfahrenstechnik, Maschinenbau u.ä. die Diplom-Vorprüfung bestanden haben, können unter Anrechnung der dabei erbrachten Studienleistungen als Quereinsteiger das Studium im Studiengang Werkstoffwissenschaft mit dem Modul 2 beginnen. In Fällen, bei denen die Gleichwertigkeit in der Diplom-Vorprüfung nicht vorliegt, ist ein Sonderstudienplan zu vereinbaren, der den Einstieg in den Modul 2 ermöglicht. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuß. Studierende der ingenieurwissenschaftlichen Studiengänge des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften können, sofern der Modul 1 absolviert wurde, das Studium im Modul 2 des Studienganges Werkstoffwissenschaft fortführen. Studierende werkstoffwissenschaftlich orientierter Studiengänge mit vergleichbarem modularen Aufbau können nach erfolgreichem Abschluß der Diplom-Vorprüfung in den Modul 3 des Studienganges Werkstoffwissenschaft wechseln.

(3) Auf Antrag können vom Prüfungsausschuß in benachbarten Studiengängen zusätzlich erbrachte Studienleistungen auf die zur Diplomprüfung erforderlichen Leistungsnachweise im Rahmen der Wahlpflichtfächer angerechnet werden.

(4) In staatlich anerkannten Fernstudien erbrachte Leistungen können, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet werden.

(5) Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuß im Benehmen mit der bzw. dem für das Fach zuständigen Prüfenden. Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Einstufung in das entsprechende Semester.

§ 12
Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen und Zulassungsverfahren

(1) Bedingung für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung ist, daß die Kandidatin bzw. der Kandidat mindestens das letzte Semester vor der Meldung als Studentin bzw. Student der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im Studiengang Werkstoffwissenschaft eingeschrieben war und die in § 18 bzw. § 23 geforderten speziellen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Der Prüfungsausschuß kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten.

(2) Die Zulassung zu Fachprüfungen ist vom Nachweis der in Anlage 1 benannten Voraussetzungen abhängig. Form, Inhalt und Umfang dieser Prüfungsvorleistungen sind für jedes Fach gesondert festgelegt und werden zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung erläutert. In jedem Semester ist mindestens ein Termin zur Erbringung der Prüfungsvorleistungen vorzusehen. Die Nachweise werden von den Prüfenden erteilt und sind durch die Studierenden bis 2 Wochen vor dem Prüfungstermin dem Prüfungsamt vorzulegen.

(3) Die Zulassung zu Prüfungen ist durch die Kandidatin bzw. den Kandidaten bis spätestens 4 Wochen vor Beginn der Prüfungsperiode schriftlich zu beantragen. Der entsprechende Antrag, mit dem sie bzw. er die von ihr bzw. ihm beabsichtigten Prüfungen verbindlich anmeldet, ist über das Prüfungsamt an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Bei der Überschreitung des Termins für die Prüfungsanmeldung erfolgt keine Zulassung.

(4) Über die Zulassung zu Prüfungen entscheidet der Prüfungsausschuß anhand des eingereichten Antrages bei Vorliegen des Nachweises der Prüfungsvorleistungen, erforderlichenfalls im Benehmen mit den zuständigen Fachvertreterinnen und Fachvertretern. Ein besonderer Bescheid ergeht nur, falls die Zulassung versagt wird. Im Falle der Ablehnung wird die Entscheidung der Kandidatin bzw. dem Kandidaten spätestens bis eine Woche vor dem Prüfungstermin unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitgeteilt.

(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung im Studiengang Werkstoffwissenschaft oder einem inhaltlich gleichwertigen Studiengang endgültig nicht bestanden hat. Im übrigen darf sie nur versagt werden, wenn die Unterlagen unvollständig oder die in Absatz 1 und 2 geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

§ 13
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgelegt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so errechnet sich die Fachnote aus dem (ggfs. gewichteten) Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen, jedoch unter Beachtung von § 15 Abs.3. Besteht eine Fachprüfung nur aus einer Prüfungsleistung, so ist deren Note gleichzeitig die erzielte Fachnote. Die Fachnote lautet: (3) Die Festlegung der Gesamtnote für die Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung erfolgt nach § 19 Abs.3 bzw. § 24 Abs.3 unter Berücksichtigung von Wichtungsfaktoren (siehe Anlage 1). Für die Bildung der Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung gilt Abs.2, Satz 3 entsprechend.

(4) Bei der Bildung der Fach- und der Gesamtnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(5) Auf Zeugnissen werden Noten verbal gemäß Absatz 2 angegeben.

(6) Bei Gruppenprüfungen bzw. Gruppenarbeiten müssen die Leistungsanteile der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten deutlich abgrenzbar sein und getrennt bewertet werden.

(7) Die Bewertung von Prüfungsvorleistungen geht nicht in die Prüfungsnote ein.

§ 14
Versäumnisse, Rücktritt, Täuschung

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem angemeldeten Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die Studentin bzw. der Student hat die Möglichkeit, bis spätestens drei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung die Prüfungsanmeldung mittels einer schriftlichen Erklärung zurückzuziehen, danach nur in besonderen Fällen und unter Angabe der vorliegenden Gründe. Bei Krankheit der bzw. des Studierenden muß ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Die Entscheidung über die Anerkennung des Rücktrittes und die damit verbundene Annullierung der Prüfungsanmeldung trifft der Prüfungsausschuß. Hat sich eine Studentin bzw. ein Student in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einem Teil der Prüfung unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.

(3) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann gleichzeitig durch die Prüfenden bzw. Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden. Eine gleiche Verfahrensweise erfolgt, wenn eine Kandidatin bzw. ein Kandidat den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung stört. Die entsprechenden Sachverhalte sind aktenkundig zu machen.

(4) Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

§ 15
Wiederholung von Fachprüfungen

(1) In maximal zwei Fällen können Fachprüfungen bzw. Teilprüfungen, die zu den im Prüfungsplan (s. Anlage 1) vorgesehenen Terminen abgelegt und bestanden wurden, zum Zwecke der Notenverbesserung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muß innerhalb eines Jahres nach bestandener Erstprüfung beantragt und durchgeführt werden. Im Falle der Notenverbesserung kann ein bereits ausgestelltes Zeugnis korrigiert, d.h. eingezogen und neu ausgestellt werden.

(2) Fachprüfungen, die nicht bestanden sind oder gemäß § 14 als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Sind sie vor dem im Prüfungsplan (s. Anlage 1) vorgesehenen Semester absolviert und nicht bestanden worden, so werden sie auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsversuche nicht angerechnet.

(3) Besteht die Prüfung in einem Fach aus mehreren Prüfungsleistungen, ist die Fachprüfung nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsleistungen nicht bestanden ist. Eine Wiederholung ist nur in dem nicht bestandenen Teil erforderlich und möglich.

(4) Die erste Wiederholungsprüfung ist in angemessener Frist in der Regel innerhalb eines Jahres anzumelden und abzulegen. Die dabei erzielte Note ersetzt die Note der vorhergegangenen Prüfung.

(5) Im Falle einer schriftlichen Wiederholungsprüfung darf die Bewertung "nicht ausreichend" nur nach ergänzender mündlicher Prüfung getroffen werden. Die Ergänzungsprüfung ist im gleichen Prüfungszeitraum durchzuführen. Im Ergebnis einer Ergänzungsprüfung kann nur die Fachnote 4,0 oder 5,0 erteilt werden.

(6) Eine zweite Wiederholung derselben Fachprüfung ist nur in Ausnahmefällen, und zwar nur dann zulässig, wenn die übrigen Leistungen der Kandidatin bzw. des Kandidaten die Erreichung des Studienzieles mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jeweils in der Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung nur zweimal möglich. Im Ergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung kann nur die Fachnote 4,0 oder 5,0 erteilt werden. Im letzteren Fall ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.

(7) Eine zweite Wiederholungsprüfung ist umgehend, spätestens jedoch 3 Monate nach dem Ende desjenigen Prüfungszeitraumes, in dem die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde, beim Prüfungsausschuß zu beantragen.

(8) Im gleichen oder äquivalenten Studiengang an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen erfolglos unternommene Versuche, die Fachprüfung abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeit nach Absatz 2 und 6 angerechnet.

(9) Für die Wiederholung von Studien-/Projektarbeiten und Diplomarbeiten gelten § 9 bzw. § 25.

§ 16
Berufspraktische Ausbildung

(1) Die praktische Tätigkeit soll den Studierenden Einblick geben in berufsrelevante Laborarbeit sowie in industrielle Herstellungs- und Bearbeitungsmethoden, in die Betriebsorganisation und in die sozialen Verhältnisse der Arbeitnehmer. Grundlage dafür ist die "Ordnung für die berufspraktische Ausbildung im Studiengang Werkstoffwissenschaft" (im Nachfolgenden Praktikumsordnung genannt) im Rahmen der Studienordnung.

(2) Die berufspraktische Ausbildung im Umfang von mindestens 22 Wochen ist studienbegleitend zu absolvieren. Sie gliedert sich in

(3) Über die Anerkennung des Praktikums und über die Anrechnung praktikumsentsprechender Tätigkeiten entscheidet das Praktikantenamt des Fachbereiches.

2. Diplom-Vorprüfung

§ 17
Zweck, Umfang und Durchführung der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, daß sie bzw. er in den grundlegenden Fächern jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Bestandteile der Diplom-Vorprüfung sind die Fachprüfungen gemäß Anlage 1, die studienbegleitend absolviert werden können. In jedem Semester wird eine Prüfungsperiode anberaumt.

(3) Das Lehrangebot und das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, daß die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung im Regelfall bis zum Ende des 5. Semesters abgeschlossen werden können.

(4) Die Fristen für die Fachprüfungen sind in den Anlagen 1 und 2 festgelegt. Überschreitet die Studentin bzw. der Student aus von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen diese Fristen um mehr als zwei Semester, so gilt die entsprechende Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Die Wiederholung regelt § 20.

§ 18
Zulassung zur Diplom-Vorprüfung

(1) Für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung gilt § 12.

(2) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer die im Prüfungsplan für das jeweilige Fach geforderten studienbegleitenden Nachweise über eine erfolgreiche Teilnahme erbracht hat (siehe § 12 Abs.2 und Anlage 1).

(3) Die Zulassung zur letzten Fachprüfung im Rahmen der Diplom-Vorprüfung ist außerdem abhängig vom Nachweis des Grundpraktikums gemäß § 16.

§ 19
Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung erfolgt gemäß § 13.

(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn gemäß Anlage 1 die für den Modul 1 und den Modul 2 geforderten Leistungsnachweise erbracht und sämtliche Fachprüfungen mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurden.

(3) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Fachnoten unter Berücksichtigung von Wichtungsfaktoren (siehe Anlage 1) und wird gemäß § 13 Abs.2, angegeben.

(4) Die Diplom-Vorprüfung ist "endgültig nicht bestanden", wenn

§ 20
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Fachprüfungen können gemäß § 15 wiederholt werden.

(2) Überschreitet eine Studentin oder ein Student aus von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen die in § 17 Abs.4 genannte Frist, so erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid mit dem Hinweis, daß Leistungen der Diplom-Vorprüfung nur innerhalb von 12 Monaten noch wiederholt werden können, sofern nicht wegen besonderer, von der Kandidatin bzw. vom Kandidaten nicht zu vertretender Gründe noch eine Nachfrist gewährt wird (s. Abs..3).

(3) Ist die Diplom-Vorprüfung auch nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist noch nicht abgeschlossen, so gilt sie als "endgültig nicht bestanden", falls nicht durch den Prüfungsausschuß auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten eine Ausnahmeverlängerung der Frist bis zum nächsten regulären Prüfungstermin zugelassen wird. Über diese Ausnahme entscheidet der Prüfungsausschuß anhand der vorgebrachten Gründe sowie der Art und der Anzahl der noch zu erbringenden Leistungen. Nach Ablauf dieser Ausnahmefrist erlischt der Prüfungsanspruch endgültig.

§ 21
Zeugnis der Diplom-Vorprüfung

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, spätestens vier Wochen nach Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis auszustellen. Als Datum ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

(2) Das Zeugnis der Diplom-Vorprüfung enthält

Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Universität zu versehen.

(3) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht abgelegt oder nicht bzw. endgültig nicht bestanden, so wird ihr bzw. ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und die erkennen läßt, welche Fachprüfungen ggfs. nicht bzw. endgültig nicht bestanden wurden.

3. Diplomprüfung

§ 22
Zweck, Umfang und Durchführung der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die für den Übergang in den Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, die Probleme des Fachgebietes mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomprüfung darf frühestens nach Abschluß der Diplom-Vorprüfung begonnen werden.

(3) Die Diplomprüfung beinhaltet zwei Prüfungsabschnitte (PA).

(4) Bestandteile des 1. PA der Diplomprüfung sind Fachprüfungen gemäß Anlage 1 und zwei Studien-/ Projektarbeiten. Die Fachprüfungen können studienbegleitend absolviert werden. In jedem Semester wird eine Prüfungsperiode anberaumt.

(5) Das Lehrangebot und das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, daß im Regelfall die Fachprüfungen und die Studien-/Projektarbeiten bis Ende des 8. Semesters abgeschlossen werden können.

(6) Der 2. PA der Diplomprüfung beinhaltet die Anfertigung der Diplomarbeit und das zugehörige Prüfungskolloquium.

(7) Um eine hinreichende Breite der Ausbildung zu gewährleisten, muß die Betreuung der beiden Studien-/Projektarbeiten und der Diplomarbeit durch wenigstens zwei verschiedene Themenstellerinnen oder Themensteller erfolgen.

(8) Studien- und Prüfungsorganisation sind so zu gestalten, daß die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(9) Die Fristen für die Fachprüfungen, die Studienarbeiten und die Diplomarbeit sind in den Anlagen 1 und 2 festgelegt. Überschreitet eine Studentin oder ein Student aus von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen diese Frist um mehr als vier Semester, so gilt die entsprechende Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Die Wiederholung der Diplomprüfung regelt § 25.

§ 23
Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Für die Zulassung zu den einzelnen Fachprüfungen gilt § 12.

(2) Zum 1. PA der Diplomprüfung kann zugelassen werden, wer

  1. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Werkstoffwissenschaft oder in einem verwandten Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden oder eine als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat,
  2. die im Prüfungsplan für das jeweilige Fach erforderlichen studienbegleitenden Nachweise über eine erfolgreiche Teilnahme erbracht hat (siehe § 12 Abs.2 und Anlage 1).
(3) Zum 2. PA der Diplomprüfung kann zugelassen werden, wer
  1. die im Modul 3 geforderten Fachprüfungen bestanden und die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht,
  2. zwei Studien-/Projektarbeiten abgeschlossen,
  3. an einer der angebotenen Fachexkursionen teilgenommen und
  4. das Fachpraktikum gemäß Praktikumsordnung nachgewiesen hat.
§ 24
Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung erfolgt gemäß § 13; bezüglich der Studien-/Projektarbeiten und der Diplomarbeit siehe auch §§ 9 und 10.

(2) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn gemäß Anlage 1 die für den Modul 3 geforderten Leistungsnachweise erbracht und sämtliche Fachprüfungen einschließlich der Studien-/Projektarbeiten und der Diplomarbeit mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurden.

(3) Die Gesamtnote der Diplomprüfung ergibt sich

Die Gesamtnote wird gemäß § 13 Abs.2, angegeben.

(4) Bei überragenden Leistungen wird bei einem Gesamtnotendurchschnitt besser als 1,3 und Bewertung der Diplomarbeit mit 1,0 das Prädikat "mit Auszeichnung bestanden" erteilt.

(5) Die Diplomprüfung ist "endgültig nicht bestanden", wenn

§ 25
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Überschreitet eine Studentin oder ein Student aus von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen die in § 22 Abs.9 genannte Frist, so erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid mit dem Hinweis, daß Leistungen der Diplomprüfung nur innerhalb von 12 Monaten noch wiederholt werden können, sofern nicht wegen besonderer, von der Kandidatin bzw. vom Kandidaten nicht zu vertretender Gründe noch eine Nachfrist gewährt wird. (s. Abs. 5)

(2) Fachprüfungen können gemäß § 15 wiederholt werden; für die Wiederholung der Studien-/ Projektarbeiten gilt § 9.

(3) Ist die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet oder nicht fristgemäß abgegeben worden, so kann sie einmal wiederholt werden. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist auf Antrag ein neues Thema zu stellen; eine Rückgabe des Themas ist in diesem Falle nur möglich, wenn zuvor kein Gebrauch von der Rückgaberegelung gemacht wurde.

(4) Wird auch die zweite Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, so ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden.

(5) Ist die Diplomprüfung auch nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist noch nicht abgeschlossen, so gilt sie als "endgültig nicht bestanden", falls nicht durch den Prüfungsausschuß auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten eine Ausnahmeverlängerung der Frist bis zum nächsten regulären Prüfungstermin zugelassen wird. Über diese Ausnahme entscheidet der Prüfungsausschuß anhand der vorgebrachten Gründe sowie der Art und der Anzahl der noch zu erbringenden Leistungen. Nach Ablauf dieser Ausnahmefrist erlischt der Prüfungsanspruch endgültig.

§ 26
Zeugnis der Diplomprüfung

(1) Über die bestandene Diplomprüfung ist unverzüglich, spätestens vier Wochen nach Bestehen der letzten Prüfung, ein Zeugnis auszustellen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag des Kolloquiums zur Diplomarbeit anzugeben.

(2) Das Diplomprüfungszeugnis enthält

Das Zeugnis der Diplomprüfung wird von der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften sowie der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

(3) Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten können durch das Prüfungsamt des Fachbereiches zusätzlich bescheinigt werden

(4) Ist die Diplomprüfung nicht bzw. endgültig nicht bestanden oder gilt sie gemäß § 25 Abs.5 als endgültig nicht bestanden, so erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat darüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen sowie die zur Diplomprüfung noch fehlenden Leistungen enthält und die erkennen läßt, daß die Diplomprüfung nicht bestanden ist.

§ 27
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis über die Diplomprüfung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereiches und von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

4. Abschlußbestimmungen

§ 28
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß einer Fachprüfung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen innerhalb von drei Monaten Einsicht in ihre bzw. seine schriftliche Prüfungsarbeit bzw. in das Prüfungsprotokoll gewährt.

(2) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Modalitäten der Einsichtnahme.

§ 29
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise als nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin bzw. der Kandidat darüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung ausgeglichen. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung allgemeiner verwaltungsrechtlicher Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Ist das Nichtbestehen der Prüfung festgestellt, so ist das unrichtige Prüfungszeugnis einzuziehen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2, Satz 2, ist nach einer Frist von 5 Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 30
Entziehung des Diplomgrades

Der verliehene Diplomgrad kann wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Fachbereichsrat.

§ 31
Rechtsbehelf

(1) Gegen Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung § 68 ff möglich. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses einzulegen.

(2) Über den Widerspruch soll jeweils innerhalb eines Monats vom Prüfungsausschuß entschieden werden, soweit Entscheidungen in dieser Zeit möglich sind. Ablehnende Entscheidungen, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Soweit sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses richtet, entscheidet, wenn der Prüfungsausschuß nicht abhilft, der Fachbereichsrat.

§ 32
Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Wintersemester 1999/2000 erstmalig für den Studiengang Werkstoffwissenschaft an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben worden sind.

(2) Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 1999/2000 im Studiengang Werkstoffwissenschaft an der Martin-Luther-Universität eingeschrieben waren, legen sowohl die Diplom-Vorprüfung als auch die Diplomprüfung nach der Diplomprüfungsordnung vom 12.12.1994 ab.

(3) Prüfungen nach der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Werkstoffwissenschaft vom 12.12.1994 können letztmalig zur Prüfungsperiode des Sommersemesters 2006 abgelegt werden.

§ 33
Inkrafttreten

Diese Diplomprüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Werkstoffwissenschaft vom 12.12.1994.(MBl LSA 1997 S. 1691) vorbehaltlich der Übergangsregelungen nach § 32 außer Kraft.

Anlage 1
Prüfungsplan
für den Studiengang Werkstoffwissenschaft

Das Studium ist modular aufgebaut und gliedert sich in

(SWS = Semesterwochenstunden)

Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Vorlesungen, Übungen und Praktika beträgt somit 170 Semesterwochenstunden.

Die Module 1 und 2 schließen mit der Diplom-Vorprüfung, die Module 3 und 4 mit der Diplomprüfung ab.

Abschlußleistungen:

Die geforderten Abschlußleistungen sind Inhalt der folgenden Tabellen.

Weitere Festlegungen:

  1. Die Bildung der Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung erfolgt gemäß § 19 bzw. § 24.
  2. Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung ist spätestens bis zum Abschluß der Diplom-Vorprüfung das Grundpraktikum und spätestens bis zum Beginn der Diplomarbeit das Fachpraktikum nachzuweisen (s. § 16).
  3. Bis zum Beginn der Diplomarbeit sind 2 Studien-/Projektarbeiten mit einem Bearbeitungsumfang von je ca. 300 Stunden erfolgreich zu bearbeiten (s. § 9).
  4. Nach Erbringung aller Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 4 kann die Diplomaufgabenstellung (einschließlich Kolloquium) in einem Zeitraum von 6 Monaten bearbeitet werden.
Zulassungsvoraussetzungen und Fachprüfungen zur Diplom-Vorprüfung (Modul 1)


Lehrgebiet Art Sem. *) Dauer/min/ Faktor **) Leistungsnachweise/Prüfungsvorleistungen
Mathematik I/II K 2 240 2 * 2/3 2 Leistungskontrollen
Mathematik III K 3 240 2 * 1/3 1 Leistungskontrolle
Informatik L 2 - 1 Leistungskontrolle und 1 Rechnerprogramm
Physik M 3 30 1 2 Leistungskontrollen und Praktikumsschein
Chemie K 3 180 1 2 Leistungskontrollen
Umweltschutz für Ingenieure K 2 180 1 1 Leistungskontrolle
Technische Mechanik K 2 240 1 8 Belege
Werkstoffkunde L 3 - - 1 Leistungskontrolle
Konstruktionslehre L 3 - - 1 Beleg
Elektrotechnik K 3 180 1 2 Leistungskontrolle und 1 Praktikumsschein
Grundlagen der Technischen Thermodynamik L 3 - - 1 Leistungskontrolle
Nichttechnische Wahlpflichtfächer L - - entsprechend den für die gewählten Fächer zutreffenden Festlegungen

Zulassungsvoraussetzungen und Fachprüfungen zur Diplom-Vorprüfung (Modul 2)


Lehrgebiet Art Sem. *) Dauer/min/ Faktor **) Leistungsnachweise/Prüfungsvorleistungen
Grundlagen der Werkstoffwissenschaft M 4 30 1 Übungsschein
Werkstoffmechanik L 4 - - 2 Belege
Werkstoffcharakterisierung I
- Werksoffprüfung
- Struktur und Gefüge
- Physikalische Methoden der Werkstoffcharakterisierung
- Oberflächencharakterisierung
M
M
M
M
4
4
5
5
30
30
30
30
2 * 1/4
2 * 1/4
2 * 1/4
2 * 1/4
Praktikumsschein
Praktikumsschein
Praktikumsschein
Praktikumsschein
Meßtechnik L 4 - - 1 Leistungskontrolle
Grundlagen der Strömungsmechanik L 5 - - 1 Leistungskontrolle
Werkstoffe
- Metallische Werkstoffe
- Anorganisch nichtmetallische Werkstoffe
- Poymere Werkstoffe
M
M
M
4
5
5
30
30
30
2 * 1/3
2 * 1/3
2 * 1/3
Übungsschein
Übungsschein
Übungsschein
Anatomie und Mikroskopie M 5 30 1 Praktikumsschein
Toxikologie L 5 - - 1 Leistungskontrolle
Einführung in die Betriebswirtschaftslehre L 5 - - Teilnahmebescheinigung

Zulassungsvoraussetzungen und Fachprüfungen zur Diplomprüfung (Modul 3)
Studienrichtung Werkstofftechnik


Lehrgebiet Art Sem. *) Dauer/min/ Faktor **) Leistungsnachweise/Prüfungsvorleistungen
Technische Bruchmechanik L 6 - - Praktikumsschein
Festkörperthermodynamik und chemischer Transport L 6 - - 1 Leistungskontrolle 
Mechanik der Verbunde und Kunststoffe K 6 180 3 1 Leistungskontrolle und 1 Beleg
Einführung in die Fertigungstechnik L 7 - - Übungsschein
Korrosion/Korrosionsschutz K 7 180 3 Praktikumsschein
Oberflächentechnik I L 8 - - Praktikumsschein
Herstellung, Verarbeitung und Anwendung der Metalle M 7 30 3 Übungsschein
Herstellung, Verarbeitung und Anwendung der ANW M 6 30 3 Übungsschein
Herstellung, Verarbeitung und Anwendung der Kunststoffe M 6 30 3 Übungsschein
Praktikum Werkstofftechnik L 8 - - Praktikumsschein
Oberseminar L 8 - - Teilnahmebescheinigung
Wahlpflichtfach I (mindestens sechs SWS) M 8 30 6 entsprechend den für die gewählten Fächer zutreffenden Festlegungen
Wahlpflichtfach II (mindestens sechs SWS) L 6 - 8 - - entsprechend den für die gewählten Fächer zutreffenden Festlegungen
Nichttechnische Wahlpflichtfächer (mindestens vier SWS) L 6 - 8 - - entsprechend den für die gewählten Fächer zutreffenden Festlegungen

Zulassungsvoraussetzungen und Fachprüfungen zur Diplomprüfung (Modul 3)
Studienrichtung Kunststofftechnik


Lehrgebiet Art Sem. *) Dauer/min/ Faktor **) Leistungsnachweise/Prüfungsvorleistungen
Chemie der Kunststoffe L 6 - - 1 Leistungskontrolle
Physik der Kunststoffe L 6 - - 1 Leistungskontrolle
Mechanik der Verbunde und Kunststoffe K 6 180 3 1 Leistungskontrolle und 1 Beleg
Werkstoffkunde der Kunststoffe M 7 30 3 Übungsschein
Kunststoffprüfung L 6 - - 1 Leistungskontrolle
Praktikum Kunststoffkunde/Kunststoffprüfung L 7 - - Praktikumsschein
Kunststoffmodifizierung und -aufbereitungstechnik M 8 30 4 Praktikumsschein
Grundlagen der Kunststoffverarbeitung K 6 180 3 Praktikumsschein
Kunststoffverarbeitung (Technologie/Maschinen/Werkzeuge) M 8 30 7 1 Leistungskontrolle und 1 Praktikumsschein
Kunststoffeinsatztechnik und Konstruieren mit Kunststoffen L 8 - - 4 Belege und Praktikumsschein
Wahlpflichtfach I (mindestens sechs SWS) M 8 30 6 entsprechend den für die gewählten Fächer zutreffenden Festlegungen
Wahlpflichtfach II (mindestens sechs SWS) L 6 - 8 - - entsprechend den für die gewählten Fächer zutreffenden Festlegungen
Nichttechnische Wahlpflichtfächer (mindestens vier SWS) L 6 - 8 - - entsprechend den für die gewählten Fächer zutreffenden Festlegungen

Anmerkungen:
*) Sem. = Semester des Prüfungsangebotes laut Modellstudienplan (siehe Anlage 2)
**) Die Wichtungsfaktoren in der oben genannten Tabelle werden bei der Bildung der Gesamtnote der Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung berücksichtigt.

Anlage 2
Modellstudienplan
für den Studiengang Werkstoffwissenschaft

Lehrgebiete zur Diplom-Vorprüfung
Modul 1


Nr.  Lehrgebiet SWS Modul 1
Semester
1. 2. 3.
1 Mathematik 16 7 5 P 4 P
2 Informatik 6 4 2 L -
3 Physik 8 4 2 2 P
4 Chemie 8 3 3 2 P
5 Umweltschutz für Ingenieure 6 3 3 P -
6 Technische Mechanik 8 4 4 P -
7 Werkstoffkunde 6 - 4 2 L
8 Konstruktionslehre 4 - - 4 L
9 Elektrotechnik 6 - 4 2 P
10 Grundlagen der Technischen Thermodynamik 3 - - 3 L
11 Nichttechnisches Wahlpflichtfach 2 - - 2 L
12 Orientierungsfach (fakultativ) 2 - - 2
Summe SWS 73 (75) 25 27 21 (23)

Lehrgebiete zur Diplom-Vorprüfung
Modul 2


Nr.  Lehrgebiet SWS Modul 2
Semester
4. 5.
13 Grundlagen der Strömugsmechanik 2 - 2 L
14 Grundlagen der Werkstoffwissenschaft 4 4 P -
15 Werkstoffmechanik 4 4 L -
16 Werkstoffcharakterisierung
- Werkstoffprüfung
- Struktur und Gefüge
- Physikalische Methoden der Werkstoffcharakterisierung
- Oberflächencharakterisierung
5
5
4
4
5 P
5 P
-
-
-
-
4 P
4 P
17 Werkstoffe
- Metallische Werkstoffe
- Anorganisch nichtmetallische Werkstoffe
- Polymere Werkstoffe
3
3
3
3 P
-
-
-
3 P
3 P
18 Meßtechnik 2 2 L -
19 Anatomie und Mikroskopie 4 - 4 P
19 Toxikologie 2 2 L -
20 Einführung in die Betriebswirtschaftslehre 2 - 2 L
Summe SWS 47 25 22

Studienrichtung Werkstofftechnik

Lehrgebiete zur Diplomprüfung
Modul 3


Nr. Lehrgebiet SWS Modul 3
Semester
6. 7. 8.
1 Technische Bruchmechanik 4 4 P - -
2 Festkörperthermodynamik und chemischer Transport 3 3 L - -
3 Mechanik der Verbunde und Kunststoffe 3 3 P - -
4 Einführung in die Fertigungstechnik 3 - 3 L -
5 Korrosion/Korrosionsschutz 3 - 3 P -
6 Oberflächentechnik I 3 - - 3 L
7 Herstellung, Verarbeitung und Anwendung der Metalle 3 - 3 P -
8 Herstellung, Verarbeitung und Anwendung der Kunststoffe 3 3 P - -
9 Herstellung, Verarbeitung und Anwendung der ANW 3 3 P - -
10 Praktikum Werkstofftechnik 5 - 2 3 L
11 Oberseminar 1 - - 1 L
12 Wahlpflichtfach I 6 - 2 4 P
13 Wahlpflichtfach II 6 - 2 4 L
14 Nichttechnisches Wahlpflichtfach 4 - 2 L 2 L
Summe SWS 50 16 17 17

Studienrichtung Kunstofftechnik

Lehrgebiete zur Diplomprüfung
Modul 3


Nr. Lehrgebiet SWS Modul 3
Semester
6. 7. 8.
1 Chemie der Kunsstoffe 2 2 L - -
2 Physik der Kunststoffe 2 2 L - -
3 Mechanik der Verbunde und Kunststoffe 3 3 P - -
4 Werkstoffkunde der Kunststoffe 3 2 1 P -
5 Kunststoffprüfung 2 2 L - -
6 Praktikum Kunststoffprüfung/Kunststoffkunde 4 - 4 L -
7 Kunststoffmodifizierung und Aufbereitungstechnik 4 - 2 2 P
8 Grundlagen der Kunstoffverarbeitung 3 3 P - -
9 Kunststoffverarbeitung (Technologie/Maschinen/Werkzeuge) 7 3 2 2 P
10 Kunstoffeinsatztechnik und Konstruieren mit Kunststoffen 4 - 2 2 L
11 Wahlpflichtfach I 6 - 2 4 P
12 Wahlpflichtfach II 6 - 2 4 L
13 Nichttechnisches Wahlpflichtfach 4 - 2 L 2 L
Summe SWS 50 17 17 16

Anmerkungen:

  1. Der Modellstudienplan hat exemplarischen Charakter. Insbesondere die Verteilung der Wahlpflichtfächer kann individuell gestaltet werden
  2. geforderte Abschlüsse:

  3. P = Prüfung
    L = Leistungsnachweis
  4. Zwei Studien-/Projektarbeiten im Modul 3 (in unterschiedlichen Professuren)
  5. Diplomarbeit im 9. Semester
Anlage 3
Wahlpflichtfächer

Wahlpflichtfach I (vertiefungsspezifisch)
 
 
Studienrichtung Werkstofftechnik
  • Struktur und Mikromechanik der Polymere 
  • Höhere Technische Mechanik 
  • Modellierung von Materialeigenschaften 
  • Technologie der Anorganisch-Nichtmetallischen Werkstoffe
  • Heterogene Polymere 
  • Werkstoffcharakterisierung II 
  • Oberflächentechnik II 
6 SWS 
6 SWS 
6 SWS 
6 SWS 
6 SWS 
6 SWS 
6 SWS
Studienrichtung Kunststofftechnik
  • Technische Rheologie 
  • Reaktive Kunststoffverarbeitung 
  • Kunststoffrecycling 
  • Kunststoffdiagnostik 
6 SWS 
6 SWS 
6 SWS 
6 SWS
Wahlpflichtfach II 
  • Qualitätssicherung 
  • CAD-Kunststoffverarbeitung 
  • Phasenanalyse 
  • bisher nicht belegte Wahlpflichtfächer I aus beiden Studienrichtungen
  • Wahlpflichtfächer aus anderen ingenieurwissenschaftlichen Studiengängen
6 SWS 
6 SWS 
6 SWS
Nichttechnische Wahlpflichtfächer
  • Recht für Ingenieure 
  • Vertrags- und Patentgestaltung 
  • Gewerblicher Rechtsschutz 
  • Berufsplanung für Ingenieure 
  • Mensch - Technik - Umwelt 
  • Nutzung externer Datenbanken zur Informationsbeschaffung 
  • Vorlesungsangebote der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
  • Vorlesungsangebote des Fachbereiches Mathematik/Informatik 
  • Lehrveranstaltungen aus dem studium generale der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg
2 SWS 
2 SWS 
2 SWS 
1 SWS 
2 SWS 
2 SWS 

Vor Beginn jedes Semesters wird eine aktuelle Angebotsliste veröffentlicht, aus der die angebotenen Fächer, die Lehrbeauftragten und der Umfang der Lehrveranstaltungen für das jeweilige Semester ersichtlich sind.


Hinweis: Die Wiedergabe von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im WWW dient lediglich einem ersten und schnelleren Informationszugriff und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie bitte der gedruckten Ausgabe.