Satzung zur Änderung der Habilitationsordnung der
Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 12.05.1998
Bek. des MK vom 2.3.2000 - 55.111-74393
Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Satzung zur Änderung Habilitationsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 12.5.1998 (siehe Anlage zur Bek. des MK vom 27.10.1998, MBl LSA S. 2282) als Satzung am 14.12.1999 beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 23 Absatz 5 i. V. m. § 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt i. d. F. vom 1.7.1998 (GVBl. LSA S. 300) am 16.2.2000 genehmigt worden ist.
Aufgrund des § 24 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88
Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom
1.7.1998 (GVBl. LSA S. 300) hat der Senat der Martin-Luther-Universität
in seiner Sitzung am 19.1.2000 die folgende Änderung der Habilitationsordnung
der
Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät beschlossen:
Artikel I
Die Habilitationsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 12.5.1998 (MBl. LSA S. 2282) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender S. 2 angefügt:
"bzw. des nach § 1 Abs. 2 Satz 2 modifizierten Grades“
„§ 13 Umhabilitation
Über den Antrag entscheiden die Professorinnen und Professoren sowie die weiteren habilitierten Mitglieder der Fakultät auf der Grundlage einer Stellungnahme des zuständigen Fachbereiches.
Von einer Erneuerung der Habilitationsleistungen soll hierbei in der Regel ganz abgesehen werden. Werden Teile der bereits erbrachten Habilitationsleistungen nicht anerkannt, so richtet sich das Verfahren für die Erbringung dieser Leistungen nach den Bestimmungen dieser Ordnung.
Eine öffentliche Antrittsvorlesung soll in der Regel vor Aufnahme der Lehrtätigkeit erfolgen.
§ 12 Abs. 1 dieser Ordnung gilt entsprechend.“
7. Der „§14“ wird „ § 15“.
Artikel II
Diese Ordnung tritt nach der Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.