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Ministerialblatt LSA Nr. 16/2000 vom 30.05.2000

Magisterprüfungsordnung
für den Magisterstudiengang für das Fach Evangelische Theologie (2. Hauptfach und Nebenfach)
an der Theologischen Fakultät an der Martin-Luther-Universität Halle Wittenberg
vom 21.10.1999

Bek. des MK vom 27.1.2000 - 55-74341

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Magisterprüfungsordnung für den Magisterstudiengang für das Fach Evangelische Theologie (zweites Hauptfach und Nebenfach) vom 21.10.1999 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt i. d. F. vom 1.7.1998 (GVBl. LSA S. 300) mit Erlaß vom 5.1.2000 genehmigt worden ist.

Anlage
Magisterprüfungsordnung
der Theologischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle Wittenberg
für das Fach Evangelische Theologie (2. Hauptfach und Nebenfach)
vom 21.10.1999

Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG-LSA) i.d.F. vom 01.07.1998 (GVBl LSA S. 300) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg unter Voraussetzung der Geltung der Rahmenprüfungsordnung die folgende Magisterprüfungsordnung der Theologischen Fakultät erlassen:

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeines

§ 1 Studienaufbau, Stundenumfang und Regelstudienzeit
§ 2 Zweck der Prüfungen
§ 3 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Fristen
§ 4 Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 5 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
§ 6 Bestehen oder Nichtbestehen
§ 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 8 Prüfungsausschuß
§ 9 Prüfer bzw. Prüferinnen und Beisitzer bzw. Beisitzerinnen

II. Zwischenprüfung

§ 10 Meldung und Zulassung
§ 11 Mündliche Prüfung
§ 12 Prüfungsergebnis
§ 13 Wiederholung der Zwischenprüfung

III. Magisterprüfung

§ 14 Durchführung der Magisterprüfung
§ 15 Meldung und Zulassung
§ 16 Klausurarbeiten
§ 17 Mündliche Prüfung
§ 18 Prüfungsergebnis
§ 19 Wiederholung der Magisterprüfung

IV. Schlußbestimmungen

§ 20 Ungültigkeit der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung
§ 21 Einsichtnahme in die Prüfungsakten
§ 22 Übergangsbestimmungen
§ 23 Inkrafttreten und Bekanntmachung

I. Allgemeines

§ 1
Studienaufbau, Stundenumfang und Regelstudienzeit

(1) Das Magisterstudium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. Das Grundstudium umfaßt vier Semester und schließt mit der Zwischenprüfung ab. Im Falle eines Dreifachstudiums muß nur in einem Nebenfach eine Zwischenprüfung abgelegt werden. Das Hauptstudium umfaßt fünf Semester und schließt mit der Magisterprüfung ab. Das Lehrangebot erstreckt sich über 8 Semester, das neunte Semester dient der Anfertigung der Magisterarbeit und der Ablegung der Magisterprüfung.

(2) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studenten bzw. Studentinnen. . Der zeitliche Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen umfaßt im Hauptfach höchstens 80 SWS, im Nebenfach höchstens 40 SWS.

(3) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Für den Erwerb der Sprachkenntnisse wird die Studiendauer um jeweils ein auf die Regelstudiendauer nicht anzurechnendes Semester verlängert. Die Sprachsemester sind vor die Fachsemester zu legen.

§ 2
Zweck der Prüfungen

(1) Die Magisterprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß eines Magisterstudienganges im Fach Evangelische Theologie.

(2) In der Zwischenprüfung werden die im Grundstudium erbrachten Studienergebnisse daraufhin überprüft, ob der Kandidat bzw. die Kandidatin die notwendigen methodischen Fähigkeiten und Grundkenntnisse erworben hat, um das Studium erfolgreich fortzusetzen.

(3) Durch die Magisterprüfung wird die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Arbeit sowie die Kenntnis der Grundlagen auf dem Gebiet der Evangelischen Theologie festgestellt, insbesondere die Kenntnis der christlichen Überlieferungen hinsichtlich ihrer biblischen Grundlagen, ihrer geschichtlichen Entwicklung und gegenwärtiger Glaubensaussagen; die Fähigkeit zur kritischen Reflexion christlicher und religiöser Inhalte angesichts heutiger Welterfahrung.

§ 3
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen, Verfahren und Fristen

(1) Zur Zwischenprüfung und zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. die in der Magisterzwischenprüfungsordnung und Magisterprüfungsordnung geforderten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die nach Zahl und Art vorgeschriebenen Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen erbracht hat,
  2. seinen Prüfungsanspruch durch Überschreiten der Meldefristen zur Ablegung der Zwischen- und Magisterprüfung nicht verloren hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung setzt voraus, daß der Kandidat bzw. die Kandidatin für das letzte Fachsemester vor der Zwischenprüfung an der Martin-Luther-Universität eingeschrieben ist.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung setzt voraus, daß der Kandidat bzw. die Kandidatin grundsätzlich in den beiden der Prüfung vorangehenden Fachsemestern an der Martin-Luther-Universität eingeschrieben ist.

(4) Die Zulassung zur Prüfung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die in Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. der Kandidat bzw. die Kandidatin die Zwischenprüfung in denselben Fächern im Magisterstudiengang oder eine Magisterprüfung endgültig nicht bestanden hat oder
  4. der Kandidat bzw. die Kandidatin sich in einem Prüfungsverfahren befindet.
(5) Über die Zulassung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuß oder in Vertretung dessen Vorsitzender bzw. Vorsitzende.

§ 4
Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Der Magisterprüfung geht die Zwischenprüfung voraus. Die Magisterprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen, die Zwischenprüfung aus mündlichen Prüfungen.

(2) Die Meldung zur Zwischenprüfung soll im vierten Fachsemester und zur Magisterprüfung im achten Fachsemester erfolgen. Die Meldung zu den Prüfungen ist schriftlich beim Prüfungsamt der Studienabteilung der Theologischen Fakultät (im folgenden Prüfungsamt) spätestens vier Wochen vor dem jeweils bekanntgegebenen Prüfungstermin einzureichen.

(3) Der Prüfungsausschuß trägt die Verantwortung dafür, daß Leistungsnachweise und Fachprüfungen in den in dieser Prüfungsordnung vorgesehenen Zeiträumen abgelegt werden können. Der Kandidat bzw. die Kandidatin ist rechtzeitig über Art und Umfang der zu erbringenden Leistungsnachweise und der abzulegenden Prüfungen sowie auch über die entsprechenden Termine zu informieren.

(4) Überschreitet der Kandidat bzw. die Kandidatin aus allein von ihm bzw. ihr zu vertretenden Gründen die Fristen bei der Zwischenprüfung um mehr als zwei Semester oder legt er bzw. sie die Prüfung, zu der er bzw. sie sich gemeldet hat, nicht ab, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Überschreitet der Kandidat bzw. die Kandidatin aus allein von ihm bzw. ihr zu vertretenden Gründen die Frist bei der Magisterprüfung um mehr als vier Semester, so hat er bzw. sie diese im nachfolgenden Semester abzulegen oder sie gilt als abgelegt und nicht bestanden.

(5) Die Prüfungen können, wenn die zur Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind, vor Ablauf der in Abs. 2 genannten Zeiten abgelegt werden.

§ 5
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er bzw. sie nach Beginn der Prüfung ohne Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden (im Fall der Krankheit durch ein ärztliches Attest). Werden die Gründe für den Rücktritt vom Prüfungsausschuß anerkannt, so wird dies dem Kandidaten bzw. der Kandidatin schriftlich mitgeteilt, ein neuer Prüfungstermin festgesetzt und die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen angerechnet.

(3) Versuche des Kandidaten bzw. der Kandidatin, seine bzw. ihre Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, führen zum Ausschluß von der jeweiligen Prüfung und bei wiederholtem Versuch zum Ausschluß von der Gesamtprüfung, die dann als "nicht ausreichend" (5,0) zu bewerten ist. Die Feststellung derartiger Prüfungsvergehen wird von dem jeweiligen Prüfer bzw. der jeweiligen Prüferin oder den Aufsichtsführenden getroffen und aktenkundig gemacht.

(4) Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten bzw. der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 6
Bestehen und Nichtbestehen

(1) Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens "ausreichend" ist. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung mindestens ausreichend ist. Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung mindestens ausreichend ist. Außerdem gilt die Bedingung von § 18 (5).

(2) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin eine Teilprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten bzw. der Kandidatin hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Teilprüfung wiederholt werden kann.

(3) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Zwischenprüfung oder die Magisterprüfung nicht bestanden, wird ihm bzw. ihr auf Antrag oder gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 7
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in denselben Fächern des Magisterstudienganges werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen. Die Anerkennung von Teilen der Magisterprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Magisterarbeit anerkannt werden soll.

(2) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem anderen theologischen Studiengang erbracht worden sind, werden angerechnet, wenn sie von Inhalt, Umfang und Anforderungen her denen des Magisterstudienganges entsprechen.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, können, wenn sie von Inhalt, Umfang und Anforderungen her den in dieser Prüfungsordnung festgelegten Leistungen entsprechen, auf Antrag angerechnet werden. Entsprechendes gilt für Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, wobei die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu berücksichtigen sind. In Zweifelsfällen hinsichtlich der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu konsultieren.

(4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der Magisterprüfungsordnungen der Fachbereiche in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird ein Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student bzw. die Studentin hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(7) Über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen entscheidet die zuständigen Prüfungsausschüsse.

§ 8
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfung ist der Prüfungsausschuß der Fakultät zuständig. Er hat höchstens 7 Mitglieder. Ihm gehören an:

(2) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende, sein Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen werden vom Fakultätsrat bestellt. Die Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen verfügen über die absolute Mehrheit der Stimmen.

(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Magisterprüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet dem Fachbereich regelmäßig über die Entwicklung der Prüf- und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Magisterstudienordnungen und Studienpläne und der Magisterprüfungsordnungen und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein. Sie gelten nicht als Öffentlichkeit.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(6) Die Geschäftsführung für den Prüfungsausschuß liegt bei seinem Vorsitzenden bzw. seiner Vorsitzenden.

§ 9
Prüfer bzw. Prüferinnen und Beisitzer bzw. Beisitzerinnen

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer bzw. Prüferinnen und die Beisitzer bzw. Beisitzerinnen. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern bzw. Prüferinnen und Beisitzern bzw. Beisitzerinnen dürfen nur Professoren bzw. Professorinnen, habilitierte Mitglieder der Fakultät und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden. Zum Beisitzer bzw. Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer in demselben Fach die Magisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten bzw. der Kandidatin die Namen der Prüfer bzw. Prüferinnen rechtzeitig, jedoch spätestens zwei Wochen vor der Prüfung, bekanntgegeben werden.

(3) Für die Prüfer bzw. Prüferinnen und Beisitzer bzw. Beisitzerinnen gilt § 8 Abs. 5 entsprechend.

II. Zwischenprüfung

§ 10
Meldung und Zulassung

(1) Der Meldung zur Zwischenprüfung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung, gerichtet an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung setzt voraus, daß der Kandidat bzw. die Kandidatin für das letzte Fachsemester vor der Zwischenprüfung an der Martin-Luther-Universität eingeschrieben ist.
  2. Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
  3. Zeugnisse über die Ablegung der erforderlichen Sprachprüfungen, im 2.Hauptfach (2 Sprachen) - Latein und Griechisch oder Hebräisch und im Nebenfach (1 Sprache) - Latein oder Griechisch oder Hebräisch
  4. zwei Proseminarscheine, von denen mindestens einer benotet sein muß, wahlweise aus den Disziplinen Altes Testament oder Neues Testament und Kirchengeschichte oder Systematische Theologie oder Praktische Theologie (nur im Hauptfach) ,
  5. eine Kurzdarstellung des bisherigen Studienverlaufs,
  6. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bzw. die Kandidatin die Zwischenprüfung in denselben Fächern im Magisterstudiengang endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet.
(2) Die Zulassung zur Zwischenprüfung erfolgt durch den Prüfungsausschuß, der Prüfungsausschuß kann die Geschäftsführung dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden übertragen. Die Zulassung wird persönlich ausgestellt.

(3) Die Zulassung zur Prüfung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. der Kandidat bzw. die Kandidatin die Zwischenprüfung in denselben Fächern im Magisterstudiengang endgültig nicht bestanden hat oder
  4. der Kandidat bzw. die Kandidatin sich in einem Prüfungsverfahren befindet.
§ 11
Mündliche Prüfung

(1) Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und erfolgter Zulassung zur Zwischenprüfung finden mündliche Prüfungen statt. Im Hauptfach sind 2 mündliche Prüfungen abzulegen, wobei jeweils eine Prüfung im Bereich Altes Testament oder Neues Testament und eine Prüfung im Bereich Kirchengeschichte oder Systematische Theologie zu wählen ist. Im Nebenfach kann die mündliche Prüfung in einem der folgenden Fächer abgelegt werden: Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie.

(2) Die Prüfungszeit beträgt je Fach 20 Minuten. Studenten bzw. Studentinnen, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können als Zuhörer zugelassen werden, sofern der Prüfungskandidat bzw. die Prüfungskandidatin keine Einwände erhebt.

(3)Die mündliche Prüfung wird vom Prodekan bzw. Prodekanin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers bzw. einer sachkundigen Beisitzerin als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung abgenommen.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis wird gemäß § 12 Abs. 1 festgestellt und ist dem Kandidaten bzw. der Kandidatin jeweils im Anschluß an die mündlichen Prüfungen bekanntzugeben.

§ 12
Prüfungsergebnis

(1) Die Note für die mündliche Prüfung wird von den jeweiligen Prüfern bzw. Prüferinnen festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

(2) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung mindestens ausreichend ist. Für die Bildung der Gesamtnote gilt § 18 (3) entsprechend. (3) Über das Ergebnis der Zwischenprüfung wird ein von dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis ausgestellt.

§ 13
Wiederholung der Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung kann nur einmal wiederholt werden.

(2) Eine zweite Wiederholung ist nur ausnahmsweise zulässig.

(3) Die Wiederholungsprüfung findet im Rahmen der Prüfungstermine des folgenden Semesters statt.

III. Magisterprüfung

§ 14
Durchführung der Magisterprüfung

Die Magisterprüfung besteht aus:

  1. Klausurarbeiten,
  2. mündlichen Prüfungen.
§ 15
Meldung und Zulassung

(1) Zur Magisterprüfung im Haupt- und Nebenfach Evangelische Theologie kann nur zugelassen werden, wer die Zwischenprüfung in den Fächern der Magisterprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden oder eine gemäß § 7 Abs. 1-3 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung ist unter Beachtung der Fristen nach § 4 Abs.2 über die Studienabteilung der Fakultät an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu richten.

Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Studienbescheinigungen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für 2 Fachsemester (Vorsemester und Prüfungssemester)
  2. Der Nachweis eines acht Semester umfassenden Studiums der evangelischen Theologie, das der Studienordnung der Theologischen Fakultät Halle für das Magisterstudium (2. Hauptfach oder Nebenfach) entspricht.
  3. Seminarzeugnisse. Die Zeugnisse sollen erkennen lassen, daß der Kandidat bzw. die Kandidatin sich planmäßig in eigenständiger Arbeit mit den wichtigsten Gebieten der Theologie befaßt hat (Altes Testament, Neues Testament, Kirchen- u. Dogmengeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie u. Religionspädagogik, Ökumenik u. Allgemeine Religionsgeschichte) Im Hauptfach sind drei benotete Seminarscheine erforderlich, wobei einer aus einem biblisch-exegetischen Fach kommen muß (Altes Testament, Neues Testament). Im Nebenfach sind zwei benotete Seminarscheine erforderlich, wobei einer aus einem biblisch-exegetischen Fach kommen muß (Altes Testament, Neues Testament).
  4. Der Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Bibelkundeprüfung (AT oder NT).
  5. Im Hauptfach die Angabe, welche beiden Fächer für die Klausurarbeiten gewählt werden, wobei ein biblisches Fach zu berücksichtigen ist; im Nebenfach genügt die Angabe eines Faches.
  6. Eine Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis der Kandidat bzw. die Kandidatin bereits anderweitig eine Theologische Abschlußprüfung (Diplomexamen, Magisterprüfung oder Erstes Theologisches Examen) abzulegen versucht hat.
(3) Der Zurücknahme der Zulassung kann der Prüfungsausschuß nur zustimmen bei Vorlage von "vom Prüfungskandidaten nicht zu vertretenden Gründen".

(4) Die Zulassung zur Magisterprüfung erfolgt durch den Prüfungsausschuß, der Prüfungsausschuß kann die Geschäftsführung dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden übertragen. Die Zulassung wird persönlich ausgestellt.

(5) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn

  1. die Unterlagen unvollständig sind oder
  2. die für die Zulassung festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  3. die Magisterprüfung (2. Hauptfach oder Nebenfach) oder eine gleichartige Prüfung endgültig nicht bestanden ist.
(6) In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Prüfungsausschusses herbeizuführen. Eine Ablehnung ist dem Kandidaten bzw. der Kandidatin mit Gründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen schriftlich mitzuteilen.

§ 16
Klausurarbeiten

(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt im Hauptfach zwei Klausurarbeiten und im Nebenfach eine Klausurarbeit aus dem Gebiet des Alten Testaments, des Neuen Testaments, der Kirchen- und Dogmengeschichte, der Systematischen Theologie oder Praktischen Theologie, wobei im Hauptfach ein biblisch-exegetisches Fach (dasjenige, für das die Sprachprüfung abgelegt worden ist) obligatorisch ist.

(2) Die Klausurarbeiten erfolgen unter Aufsicht. Die Arbeitszeit beträgt für jede Klausur drei Stunden.

(3) Für die Klausurarbeiten werden jeweils drei Themen zur Auswahl gestellt. Gleichzeitig wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin bekanntgegeben, welcher Hilfsmittel er bzw. sie sich bedienen darf. Diese werden ihm bzw. ihr ausgehändigt.

(4) In den biblischen Fächern sind anhand eines Bibeltextes Grundfragen der Einleitung, der biblischen Theologie und Zeitgeschichte zu behandeln. In der Kirchen- und Dogmengeschichte sind Kenntnisse in Reformationsgeschichte und/oder einer anderen kirchengeschichtlichen Epoche nachzuweisen sowie die Fähigkeit, kirchen- und dogmengeschichtliche Fragen in ihrem Zusammenhang zu sehen. In der Systematischen Theologie ist die Fähigkeit zur eigenständigen Bearbeitung grundlegender dogmatischer und/oder theologisch-ethischer Fragen zu erweisen. In der Praktischen Theologie ist die Fähigkeit nachzuweisen, wichtige kirchliche Handlungsfelder in ihren gegenwärtigen Erscheinungsformen zu beschreiben, ihre Probleme zu diskutieren und Lösungsansätze zu entwickeln.

(5) Die schriftlichen Arbeiten werden durch zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses gemäß § 18 Abs. 2 bewertet. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

§ 17
Mündliche Prüfung

(1) Über die Zulassung zur mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Nicht zugelassen wird, wer in zwei Klausuren die Note "nicht bestanden" (5,0) erhalten hat. (3) Die mündliche Prüfung wird von mindestens zwei Professoren bzw. Professorinnen durchgeführt.

(4) Die mündliche Prüfung umfaßt im Hauptfach zwei Fächer und im Nebenfach ein Fach. Der Kandidat bzw. die Kandidatin wählt unter Ausschluß eines bzw. des für die Klausur(en) gewählten Faches aus den folgenden Vorgaben aus:

  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchen- und Dogmengeschichte,
  4. Dogmatik und Ethik,
  5. Praktische Theologie,
  6. Ökumenik und Allgemeine Religionsgeschichte.
(5) Die Prüfung in weiteren, an der Theologischen Fakultät Halle gelehrten Spezialfächern ist auf Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin zusätzlich möglich. Das Prüfungsergebnis wird nicht in den Notendurchschnitt eingerechnet.

(6) Die Prüfungsdauer beträgt je Fach 20 Minuten.

(7) Im einzelnen wird in den in Abs. 4 genannten Fächern gefordert:

  1. in den Fächern Altes und Neues Testament Kenntnis von Inhalt und Aufbau der biblischen Bücher sowie zentraler Einzeltexte und wesentlicher thematischer Aussagen, Kenntnis der Einleitungsfragen, der Geschichte Israels und des neutestamentlichen Zeitalters und der biblischen Theologie,
  2. in der Kirchen- und Dogmengeschichte Überblick über den gesamten Verlauf und vertiefte Kenntnisse in einer Epoche,
  3. in den Fächern Dogmatik und Ethik Kenntnis und Anwendungsvermögen der grundlegenden Probleme und Begriffe sowie Fähigkeiten zu ihrer theologiegeschichtlichen Einordnung,
  4. im Fach Praktische Theologie ein Überblick über Bedingungen und Formen des Handelns im Auftrag der Kirche,
  5. im Fach Ökumenik und Allgemeine Religionsgeschichte ein Überblick über Geschichte und gegenwärtigen Stand der ökumenischen Bewegung einschließlich der Grundfragen des interkonfessionellen und interreligiösen Dialogs.
(8) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten bzw. der Kandidatin jeweils im Anschluß an die mündlichen Prüfungen bekanntzugeben.

(9) Studenten, die sich an einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat bzw. die Kandidatin widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten bzw. Kandidatinnen.

§ 18
Prüfungsergebnis

(1) Das Ergebnis der Prüfung wird aufgrund der schriftlichen und mündlichen Prüfungen bestimmt.

(2) Für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsteilen und Fächern sind folgende Noten zu verwenden:

(3) Die Gesamtleistung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen: Bei überragender Gesamtleistung kann ausnahmsweise das Prädikat "mit Auszeichnung" erteilt werden.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist.

(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine Klausur und mehr als eine mündliche Prüfung mit "nicht ausreichend" bewertet worden ist.

(6) Über die bestandene Prüfung wird ein von dem Dekan bzw. der Dekanin und von dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis ausgestellt, das die Bewertung der Einzelleistungen sowie das Gesamtergebnis enthält. Das Zeugnis trägt das Datum, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 19
Wiederholung der Magisterprüfung

(1) Legt der Studierende bzw. die Studierende eine Prüfung, zu der er bzw. sie sich gemeldet hat, aus von ihm bzw. ihr zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

(2) Die Wiederholung einer Prüfung ist nur innerhalb von 12 Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung zulässig.

(3) Die Magisterprüfung kann in den Teilprüfungen, aufgrund deren die Gesamtprüfung nicht bestanden wurde einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Teilprüfung ist nicht zulässig.

IV. Schlußbestimmungen

§ 20
Ungültigkeit der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung

(1) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat bzw. die Kandidatin getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat bzw. die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Dem Kandidaten bzw. der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Magisterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 21
Einsichtnahme in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens kann der Kandidat bzw. die Kandidatin innerhalb eines Jahres in seine bzw. ihre schriftlichen Arbeiten, die Gutachten und die Prüfungsprotokolle Einsicht nehmen.

(2) Der Antrag ist spätestens 4 Wochen nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 22
Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung ist verbindlich für alle Studierenden, die ab Sommersemester 2000 erstmals für den Studiengang Evangelische Theologie für das Magisterstudium im 2. Hauptfach oder im Nebenfach an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben sind. Studierende, die vor dem Sommersemester 1999 für den Studiengang Evangelische Theologie für das Magisterstudium im 2. Hauptfach oder im Nebenfach eingeschrieben worden sind, legen die Magisterzwischenprüfung und die Magisterprüfung nach der zum Zeitpunkt ihrer Einschreibung geltenden Prüfungsordnung vom 17.12.1992. ab, es sei denn, daß sie die Anwendung der neuen Prüfungsordnung bei der Zulassung der Prüfung schriftlich beantragen. Der Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung ist unwiderruflich.

(2) Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde

§ 23
Inkrafttreten und Bekanntmachung

Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden Prüfungsordnungen (Zwischenprüfungsordnungen vom 17. Dezember 1992 und Magisterprüfungsordnungen 2. Hauptfach und Nebenfach vom 17.06.1993) außer Kraft.



Hinweis: Die Wiedergabe von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im WWW dient lediglich einem ersten und schnelleren Informationszugriff und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie bitte der gedruckten Ausgabe.