Richtlinie für die Gewährung von
Zuwendungen zur Förderung von Wissenschaft
und Forschung in Sachsen-Anhalt
Bek. des MK vom 18.1.2000 - 61-76000-2000
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land Sachsen-Anhalt fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 11.3.1996, MBl. LSA S. 629, geändert durch RdErl. des MF vom 24.3.1998, MBl. LSA S. 802) Forschungsvorhaben in Sachsen-Anhalt.
Schwerpunkte der Förderung ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Forschung, insbesondere
Die Vorhaben müssen thematisch, zeitlich und finanziell abgrenzbar sein. Mit der Antragstellung muss der innovative Gehalt des Vorhabens nachgewiesen werden.
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Förderfähige Maßnahmen sind:
aa) an oder in unmittelbarem Zusammenwirken mit Hochschuleinrichtungen,
Transferaufgaben im Interesse dieser Einrichtung wahrgenommen werden und
bb) nachgewiesen wird, dass es sich um neugegründete Einrichtungen
handelt,
3. Antragstellung, Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Bei der Antragstellung ist die mit der Durchführung des Forschungsprojektes beauftragte Projektleiterin oder der Projektleiter zu benennen. Sie verpflichten sich mit der Antragstellung zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis (siehe das in Nr. 2 Abs. 1 Buchst. a genannte Merkblatt).
Zuwendungsberechtigt sind natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz in Sachsen-Anhalt. Nicht zuwendungsberechtigt sind die Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Der Antrag zur Förderung eines Projektes muss entsprechend den Grundsätzen und Vorschriften des Kultusministeriums (vgl. Merkblatt, Nr. 2 Abs. 1 Buchst. a, Antragsformulare und Allgemeine Nebenbestimmungen) die für die wissenschaftliche Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten.
Natürliche Personen haben die Qualifikation von wissenschaftlichen und künstlerischen Personal nach § 40 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt i. d. F. vom 1.7.1998 (GVBl. LSA S. 300) nachzuweisen.
Juristische Personen des privaten Rechts dürfen ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 613), zuletzt geändert durch Art. 17 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2601), verfolgen (gegebenenfalls nachweispflichtig).
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Förderungen werden grundsätzlich als Projektförderung vergeben.
5.2 Finanzierungsart
Eine Förderung wird grundsätzlich als Anteilsfinanzierung eines Vorhabens gewährt.
Die Förderung des Kultursministeriums an den förderfähigen Gesamtausgaben eines Vorhabens beträgt:
Die Förderungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.4 Bemessungsgrundlage
Förderfähig sind die notwendigen projekt- oder vorhabensbezogenen sächlichen Verwaltungsaufgaben, Investitionen und die hierfür erforderlichen Personalausgaben. Für Doktorandinnen und Doktoranden sind grundsätzlich halbe Stellen zu berechnen.
6. Sonsige Zuwendungsbestimmungen
Alle mit dem Vorhaben zusammenhängenden Einnahmen und der Eigenanteil der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Eine Erhöhung der bewilligten Mittel für Forschungsvorhaben wird in der Regel nicht gewährt.
Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage eines Zwischenberichtes verlangen.
Spätestens vier Monate nach Abschluss eines geförderten Forschungsvorhabens ist der Bewilligungsbehörde der Nachweis zur Verwendung der Mittel und der Abschlussbericht über die Durchführung und den Erfolg der Forschungsarbeiten vorzulegen.
Veröffentlichungen und Präsentationen, die im Zusammenhang mit geförderten Forschungsvorhaben stehen, sind mit dem Hinweis
7. Anweisungen zum Verfahren
Anträge zur Förderung eines Forschungsvorhabens gemäß Nr. 2 Abs. 1 Buchst. a sind in vierfacher Ausfertigung dem Projektträger Wissenschaft-Technologie-Umwelt (WTU) des Kultusministeriums vorzulegen. Antrag und Anlagen müssen vollständig sein und es ermöglichen, über das Projekt ein umfassendes Bild zu gewinnen. Der Projektträger WTU prüft die Anträge und leitet diese dem Kultusministerim als Bewilligungsbehörde zu.
Die Anträge zu Fördermaßnahmen gemäß Nr. 2 Abs. 1 Buchst. a bis d sind in zweifacher Ausfertigung dem Kultusministerium unmittelbar vorzulegen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung eines Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO.
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft. Er gilt bis 31.12.2003.
Mit Inkrafttreten treten außer Kraft: