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Ministerialblatt LSA Nr. 8/2000 vom 03.03.2000

Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Medizinische Physik
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 14.4.1998 und 21.4.1998

Bek. des MK vom 22.12.1999 - 55-74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Medizinische Physik vom 14.4.1998 und 21.4.1998 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt i. d. F. vom 1.7.1998 (GVBl. LSA S. 300) mit Erlaß vom 2.9.1998 genehmigt worden ist.

Anlage
Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Medizinische Physik
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 14.4.1998 und 21.4.1998

Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 19.3.1998 (GVBl. LSA S. 132), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Medizinische Physik als Satzung erlassen:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Diplomstudienganges Medizinische Physik. Die Studieninhalte ergeben sich aus der Studienordnung für Medizinische Physik des Fachbereichs Physik vom 14.4.1998 und 21.4.1998. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat bzw. die Kandidatin die Zusammenhänge des Fachs überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten als Partner bzw. als Partnerin des Mediziners bzw. der Medizinerin erworben hat.

§ 2
Diplomgrad

Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Physiker (Medizinphysik)" bzw. "Diplom-Physikerin (Medizinphysik)" (abgekürzt: Dipl.-Phys. (Med.) verliehen.

§ 3
Regelstudienzeit, Studienaufbau,
Umfang des Lehrangebotes

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester.

(2) Das Studium gliedert sich in

  1. Das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplomvorprüfung abschließt, und
  2. das Hauptstudium, das einschließlich der Fachprüfungen und der Diplomarbeit sechs Semester umfaßt.
(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Im Anschluß an die Lehrveranstaltungen des achten Fachsemesters werden in der Regel die Fachprüfungen abgelegt. Daran schließen sich zwei Semester an, die der weitgehend selbständigen Bearbeitung eines wissenschaftlichen Themas dienen und die eine dreimonatige forschungsbezogene Vorbereitung und Einarbeitung sowie die Anfertigung der Diplomarbeit mit einer Bearbeitungszeit von neun Monaten umfassen.

(4) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt innerhalb von acht Semestern höchstens 160 Semesterwochenstunden.

§ 4
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

(1) Die Diplomprüfung folgt auf die Diplomvorprüfung. Die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Die Fachprüfungen der Diplomvorprüfung bestehen jeweils aus einer mündlichen Prüfungsleistung; die Fachprüfungen der Diplomprüfung bestehen jeweils aus einer mündlichen Prüfungsleistung.

(2) Die Diplomvorprüfung wird in der Regel im Anschluß an die Lehrveranstaltungen des ersten Studienabschnittes (Grundstudium), die Diplomprüfung im Anschluß an die Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes (Hauptstudium) durchgeführt.

(3) Die Prüfungsfristen sind so festzusetzen, daß die Diplomvorprüfung im Regelfall bei Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters und die Diplomprüfung grundsätzlich innerhalb der in § 3 Abs. 1 festgesetzten Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden können. Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind und die Prüfungsblöcke erhalten bleiben.

(4) Überschreitet der bzw. die Studierende aus von ihm bzw. ihr zu vertretenden Gründen diese Fristen bei der Vorprüfung um mehr als zwei Semester, bei der Abschlußprüfung um mehr als vier Semester, oder legt er bzw. sie eine Prüfung zu der er bzw. sie sich gemeldet hat, aus von ihm bzw. ihr zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Die Wiederholung einer Abschlußprüfung bezüglich der Fachprüfungen ist nur innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung nach Satz 1 zulässig, sofern nicht dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin wegen besonderer, von ihm bzw. ihr nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich.

(5) Die Meldung zur Diplomvorprüfung soll im vierten Studiensemester, die Meldung zur Diplomprüfung soll im achten Studiensemester, und zwar jeweils mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin durch Einreichen des schriftlichen Antrags auf Zulassung zur Prüfung bei Prüfungsausschuß erfolgen.

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Der Fachbereichsrat bestellt vier Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und jeweils einen Vertreter bzw. eine Vertreterin aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. der Gruppe der Studentinnen und Studenten für den Prüfungsausschuß. Hierbei sollen zwei Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren der medizinischen Fakultät angehören,, die sie vorschlägt. Der Prüfungsausschuß wählt mit einfacher Mehrheit aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren des Fachbereiches Physik eine Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende. Die Amtszeit der Studentin bzw. des Studenten beträgt zwei Jahre, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der bzw. dem Vorsitzenden mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.

(2) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich Physik und der Medizinischen Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, des Studienplanes und der Prüfungsordnung und informiert über die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(4) Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden übertragen; dieses gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereich Physik bzw. die Medizinische Fakultät.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6
Prüfende und Beisitzende

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Zur Abnahme der Prüfungen sind Prüfer bzw. Prüferinnen nach § 16 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG-LSA) berechtigt.

(2) Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann für die mündlichen Prüfungen den Prüfenden oder eine Gruppe von Prüfenden vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(3) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten bzw. der Kandidatin die Namen der Prüfenden rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung mitgeteilt werden.

(4) Für die Prüfenden und die Beisitzenden gilt § 5 Abs. 5 entsprechend.

§ 7
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang bzw. des Studienganges Physik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für die Diplomvorprüfungen. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Martin-Luther-Universität Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Martin-Luther-Universität im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die geltenden Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften und EU-Vereinbarungen zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach Maßgabe der Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung ist zulässig.

(5) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student bzw. die Studentin hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung.

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er bzw. sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für einen Rücktritt oder ein Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat bzw. die Kandidatin, das Ergebnis seiner bzw. ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In Fällen schwerwiegender Täuschung kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten bzw. die Kandidatin von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann verlangen, daß die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß innerhalb von zwei Wochen überprüft wird. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten bzw. der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

2. Diplomvorprüfung

§ 9
Zulassung

(1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
  2. sofern er kein Zeugnis gemäß Nr. 1 besitzt, seine Studienberechtigung durch einen anderen, im § 34 HSG-LSA geregelten Qualifikationsnachweis besitzt,
  3. an den Übungen und/oder Praktika in den Fächern
  4. seinen Prüfungsanspruch nach Maßgabe des Landesrechts durch Überschreiten der Fristen für die Meldung zur Diplomvorprüfung oder für deren Ablehnung nicht verloren hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung ist mindestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Prüfungstermin schriftlich an den Prüfungsausschuß zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
  1. der Nachweis über das Vorliegen der in Absatz 1 Ziffer 1 oder 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. das Studienbuch und die Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 Ziffer 3,
  3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bzw. die Kandidatin bereits eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Medizinische Physik, Physik oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder ob er bzw. sie sich in einem Prüfungsverfahren befindet.
(3) Ist es dem Kandidaten bzw. der Kandidatin nicht möglich, eine nach Absatz 2 Ziffer 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4) Der Kandidat bzw. die Kandidatin muß mindestens das letzte Semester vor der Diplomvorprüfung an der Martin-Luther-Universität eingeschrieben sein.

(5) Die Abschnitte 1 bis 4 gelten entsprechend für die Zulassung zu einzelnen Prüfungsabschnitten.

§ 10
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung wird dem Bewerber bzw. der Bewerberin schriftlich mitgeteilt.

(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die in § 9 Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. der Kandidat bzw. die Kandidatin die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Medizinische Physik oder Physik an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht erfüllt hat oder
  4. der Kandidat bzw. die Kandidatin sich im Studiengang Medizinische Physik oder Physik in einem Prüfungsverfahren befindet.
Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin seinen bzw. ihren Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 14 Abs. 3) verloren hat.

§ 11
Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat bzw. die Kandidatin nachweisen, daß er bzw. sie in den grundlegenden Fächern die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus vier Fachprüfungen. Die Prüfungsfächer sind:

  1. Experimentalphysik,
  2. Theoretische Physik,
  3. Mathematik,
  4. Naturwissenschaftliche Grundlagen der Medizin.
(3) Die mündlichen Prüfungen nach § 11 Abs. 2 müssen innerhalb von vier Wochen abgelegt werden.

(4) Macht ein Kandidat bzw. eine Kandidatin durch ein ärztliches Attest glaubhaft, daß er bzw. sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten bzw. der Kandidatin zu gestatten, gleichwertige Prüfungs- und Studienleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

§ 12
Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat bzw. die Kandidatin nachweisen, daß er bzw. sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat bzw. die Kandidatin über ein breites Grundlagenwissen verfügt.

(2) Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer bzw. einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers bzw. einer sachkundigen Beisitzerin als Einzelprüfungen abgelegt.

(3) Die mündlichen Prüfungen dauern je Fach mindestens 30 und höchstens 60 Minuten.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten bzw. der Kandidatin im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(5) Studenten bzw. Studentinnen, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können als Zuhörer bzw. Zuhörerin zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat bzw. die Kandidatin widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Kandidaten bzw. Kandidatinnen.

§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomvorprüfung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.

(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist.

(3) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomvorprüfung lautet:

Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 14
Wiederholung der Diplomvorprüfung

(1) Die Diplomvorprüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.

(2) Sind zwei Fächer der Diplomvorprüfung nicht bestanden, so ist die gesamte mündliche Vorprüfung zu wiederholen.

(3) Die Wiederholungsfrist kann frühestens nach Ablauf von sechs Wochen und soll spätestens vor dem Ablauf von sechs Monaten abgelegt werden.

(4) Versäumt der Kandidat bzw. die Kandidatin, sich innerhalb eines Jahres nach fehlgeschlagenem Versuch oder - bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen - nach der letzten nicht bestandenen Fachprüfung zu melden, verliert er bzw. sie den Prüfungsanspruch; es sei denn, er bzw. sie weist nach, daß er bzw. sie das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.

§ 15
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist unverzüglich, spätestens jedoch in vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(2) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten bzw. der Kandidatin hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung wiederholt werden können.

(3) Der Bescheid über die nichtbestandene Diplomvorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Diplomvorprüfung nicht bestanden, wird ihm bzw. ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.

3. Diplomprüfung

§ 16
Zulassung

Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. die Diplomvorprüfung im Studiengang Medizinische Physik bestanden oder eine gemäß § 7 Abs. 2 als gleichwertig anerkannte Prüfungsleistung erbracht hat,
  2. durch eine Bescheinigung die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen nachgewiesen hat:
Im übrigen gelten die §§ 9 (ohne Absatz 1 Ziffer 1) und 10 entsprechend.

§ 17
Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich und der Diplomarbeit.

(2) Die Fachprüfungen bestehen aus je einer mündlichen Prüfung in

  1. Experimentalphysik,
  2. Theoretische Physik,
  3. Medizinische Physik,
  4. einem interdisziplinären Wahlpflichtfach, in der Regel aus dem mathematisch-naturwissenschaftlichen und medizinischen Bereich, im Umfang von sechs SWS. Regelabweichungen sind auf Antrag möglich. Sie richten sich im Stoffumfang (SWS) nach den Anforderungen des Fachgebiets, für das der Abschluß erteilt wird.
(3) Mindestens drei der mündlichen Fachprüfungen sollen in der Regel vor Beginn des neunten Fachsemesters innerhalb einer Frist von vier Wochen abgelegt werden.

(4) Die Diplomarbeit wird in der Regel im Anschluß an die Fachprüfungen angefertigt.

(5) Die Prüfung im Wahlpflichtfach kann auf Antrag nach Vorlage der Diplomarbeit abgelegt werden.

(6) Liegt das Wahlpflichtfach außerhalb des mathematisch-naturwissenschaftlichen und medizinischen Bereichs, kann auf Antrag wie unter (Absatz 5) verfahren werden. Dabei gilt Absatz 3.

§ 18
Abschlußphase und Diplomarbeit

(1) In der zweisemestrigen Abschlußphase des Physikstudiums soll der Kandidat bzw. die Kandidatin zeigen, daß er bzw. sie in der Lage ist, ein definiertes medizinphysikalisches Problem innerhalb einer vorgegebenen Frist mit wissenschaftlichen Methoden weitgehend selbständig zu bearbeiten und schriftlich und mündlich darzustellen. Die Abschlußphase besteht aus einer dreimonatigen Einarbeitungsphase in das gewählte Thema und aus einer anschließenden Durchführungsphase, der neunmonatigen Diplomarbeit, die die Prüfungsleistung ist.

(2) Die Diplomarbeit kann von jedem Mitglied aus den Gruppen der Professorinnen und Professoren bzw. prüfungsberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Fachbereich Physik und an der Medizinischen Fakultät in Forschung und Lehre tätig sind, ausgegeben und betreut werden. Die Ausgabe und damit die Laufzeit der Durchführungsphase ist beim Prüfungsausschuß aktenkundig zu machen. Soll die Diplomarbeit in einem anderen Fachbereich oder einer Einrichtung außerhalb der Martin-Luther-Universität angefertigt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Im Fall der Ablehnung kann bei Prüfungsausschuß Einspruch erhoben werden. Dem Kandidaten bzw. der Kandidatin ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen.

(3) Auf Antrag sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat bzw. eine Kandidatin rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält.

(4) Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Einarbeitungsphase zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern.

(5) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat bzw. die Kandidatin schriftlich zu versichern, daß er bzw. sie seine bzw. ihre Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 19
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in drei Exemplaren abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei Fristüberschreitung gilt § 8 der Prüfungsordnung.

(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen aus dem Kreis der prüfungsberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu bewerten. Einer der Prüfer bzw. Prüferinnen soll derjenige bzw. diejenige sein, der bzw. die das Thema der Diplomarbeit ausgegeben hat. Der zweite Prüfer bzw. die zweite Prüferin wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt und sollte bei einem Betreuer bzw. Betreuerin des Fachbereiches Physik ein Mitglied der Medizinischen Fakultät bzw. bei einem Betreuer bzw. Betreuerin der Medizinischen Fakultät ein Mitglied des Fachbereiches Physik sein. Der Betreuer bzw. die Betreuerin und der Kandidat bzw. die Kandidatin können den zweiten Prüfer bzw. die zweite Prüferin vorschlagen. Der zweite Prüfer bzw. Prüferin ist bereits bei der Vergabe der Diplomarbeit mit einzubeziehen und sollte in regelmäßigen Abständen über den Fortgang der Arbeit unterrichtet werden. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung gilt § 13 Abs. 3. Der Prüfungsausschuß kann weitere Gutachter bzw. Gutachterinnen hinzuziehen, wenn ein Gutachten nicht ausreichend ist oder die Differenz in der Benotung größer als 2 ist.

§ 20
Mündliche Prüfungen

Für die mündlichen Prüfungen gilt § 12 entsprechend.

§ 21
Zusatzfächer

Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 22
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Diplomarbeit sowie für die Bildung der Noten gilt § 13 entsprechend.

(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten und der doppelt gewichteten Note der Diplomarbeit.

(3) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.

(4) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote: 1,0) kann das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt werden.

§ 23
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Fachprüfungen, deren Leistungen mit "nicht ausreichend" bewertet wurden, können einmal wiederholt werden. Im übrigen gilt § 14 entsprechend.

(2) Die Diplomarbeit kann bei "nicht ausreichender" Leistung einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 18 Abs. 4 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin bei der Anfertigung seiner bzw. ihrer ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.

§ 24
Zeugnis

(1) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Diplomprüfung bestanden, so erhält er bzw. sie über die Ergebnisse unverzüglich, spätestens jedoch in vier Wochen ein Zeugnis. In das Zeugnis werden aufgenommen:

  1. die Gesamtnote,
  2. die in den Fachprüfungen erzielten Noten,
  3. das Thema und die Note der Diplomarbeit.
Gegebenenfalls kann - auf Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin - das Ergebnis der Prüfung in den Zusatzfächern (§ 21) und die bis zum Abschluß der Diplomprüfung bzw. der letzten Fachprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 25
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin die Diplomurkunde gemäß § 2 ausgehändigt.

(2) Die Diplomurkunde und das Zeugnis werden von dem Dekan bzw. der Dekanin des Fachbereichs Physik und von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs Physik versehen.

§ 26
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat bzw. die Kandidatin getäuscht hat, entsprechend berichtigt und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklärt werden.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat bzw. die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Dem Kandidaten bzw. der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund der Täuschungshandlung für "nicht bestanden" erklärt wird. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 27
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin auf Antrag Einsicht in seine bzw. ihre Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 28
Inkrafttreten und Bekanntmachung

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.


Hinweis: Die Wiedergabe von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im WWW dient lediglich einem ersten und schnelleren Informationszugriff und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie bitte der gedruckten Ausgabe.