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Ministerialblatt LSA Nr. 41/1999 vom 21.12.1999

Prüfungsordnung für den Zusatzstudiengang Standort-
und umweltgerechte Landwirtschaft in den Transformationsländern
an der Landwirtschaftlichen Fakultät
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 9.2.1999

Bek. des MK vom 3.9.1999 - 55-74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Prüfungsordnung für den Zusatzstudiengang Standort- und umweltgerechte Landwirtschaft in den Transformationsländern vom 9.2.1999 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt i. d. F. vom 1.7.1998 (GVBl. LSA S. 300) mit Erlaß vom 9.8.1999 genehmigt worden ist.

Anlage
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Landwirtschaftliche Fakultät
Prüfungsordnung für den Zusatzstudiengang Standort-
und umweltgerechte Landwirtschaft in den Transformationsländern
vom 9.2.1999

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Studienordnung für den Zusatzstudiengang "Standort- und umweltgerechte Landwirtschaft in den Transformationsländern" an der Landwirtschaftlichen Fakultät erlassen:

I. Allgemeines

§ 1
Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung

(1) Ziel des Zusatzstudienganges "Standort- und umweltgerechte Landwirtschaft in den Transformationsländern" ist es, auf der Basis vorhandener Kenntnisse Spezialwissen über die Umgestaltung der Landwirtschaft beim Übergang zentral geleiteter zu marktorientierten Volkswirtschaften in den Transformationsländern, vorrangig in Osteuropa, zu vermitteln. Hierbei wird den Erfordernissen einer standort- und umweltgerechten Anpassung der Landwirtschaft besondere Bedeutung zugemessen.

(2) Die Prüfung für den Master of Agricultural Science (M.Agr.Sc.) bildet den Abschluss des Zusatzstudienganges. Durch sie soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die in den Fächern gem. § 13 vermittelten Kenntnisse erworben und die Fähigkeit entwickelt hat, dieses Wissen problem- und praxisbezogen anzuwenden.

§ 2
Grad Master of Agricultural Science (M.Agr.Sc.)

Ist die Prüfung für den M.Agr.Sc. bestanden, verleiht die Landwirtschaftliche Fakultät den Akademischen Grad "Master of Agricultural Science", abgekürzt "M.Agr.Sc.".

§ 3
Aufbau des Studiums, Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Der Zusatzstudiengang hat eine Dauer von vier Semestern (Regelstudienzeit) einschließlich der Prüfung für den M.Agr.Sc. Dieser besteht in den ersten beiden Semestern neben den grundlegenden und vertiefenden Lehrveranstaltungen in den Prüfungsfächern aus fachübergreifenden Lehrveranstaltungen. Im dritten Semester wird den Studierenden Gelegenheit gegeben, eine individuelle, länderbezogene Projektarbeit durchzuführen. Im Rahmen der Projektarbeit in der Bundesrepublik Deutschland und in einem Land Mittel- oder Osteuropas sollen die Studierenden wissenschaftlich arbeiten. Es wird angestrebt, diese Projektarbeit mit einem fachlich einschlägigen Angebot einer Hochschule oder dafür geeignete anderer Institutionen des jeweiligen Landes zu verbinden. Im vierten Semester wird die Projektarbeit fortgesetzt und die wissenschaftliche Arbeit angefertigt.

(2) Das erste und zweite Fachsemester des Zusatzstudienganges enthält Lehrveranstaltungen mit einem Lehrstundenumfang von insgesamt 30 Semesterwochenstunden (SWS). Das dritte und vierte Fachsemester umfaßt das Projektstudium mit einem Umfang von 40 SWS.

(3) Die Lehrveranstaltungen des Zusatzstudienganges werden in deutscher Sprache abgehalten.

§ 4
Zulassung zum Studiengang

(1) Zum Zusatzstudiengang kann zugelassen werden, wer

(2) Für die Zulassung zum Zusatzstudiengang ist ein schriftlicher Antrag an die Dekanin bzw. den Dekan der Landwirtschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zu stellen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. der Nachweis über ein abgeschlossenes Studium entsprechend Abs. 1 in amtlich beglaubigter Kopie, bei ausländischen Bewerberinnen bzw. Bewerbern zusätzlich in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung,
  2. der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache; als Nachweis wird anerkannt:
(3) Über den Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers auf Zulassung entscheidet die Dekanin bzw. der Dekan im Einvernehmen mit der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und erteilt einen schriftlichen Bescheid.

(4) Das Studium beginnt im Wintersemester. Der Antrag auf Aufnahme muß bei der Landwirtschaftlichen Fakultät bis zum 15.9. für den im gleichen Jahr beginnenden Zusatzstudiengang eingegangen sein.

§ 5
Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Die Prüfung für den M.Agr.Sc. soll grundsätzlich innerhalb der in § 3 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein.

(2) Die Fachprüfung geht der Prüfung für den Master of Agricultural Science (M.Agr.Sc.) voraus. Die Fachprüfung ist in der Regel bis zum Ende des zweiten Fachsemesters abzuschließen.

(3) Die Meldung zur Fachprüfung soll im zweiten Fachsemester bis spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin durch einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung (gem. § 11) beim Prüfungsausschuss erfolgen.

(4) Die Meldung zur Prüfung für den M.Agr.Sc. ist in der Regel bis zum Ende des 3. Fachsemesters einzureichen (gem. § 19).

§ 6
Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss überwacht die ordnungsgemäße Abwicklung der Prüfungen und die Einhaltung der Bestimmungen der Prüfungsordnung und berichtet dem Rat der Landwirtschaftlichen Fakultät einmal jährlich über die Prüfungsergebnisse und Studienzeiten und hat das Recht, Anträge auf Änderungen der Studien- und Prüfungsordnung vorzulegen.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen an der Lehre im Zusatzstudiengang beteiligt sein.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter werden vom Rat der Landwirtschaftlichen Fakultät gewählt. Die Vertreter der Statusgruppen der Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer, der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und der Studierenden haben das Vorschlagsrecht. Der Prüfungsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, davon müssen vier Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer sein. Weitere Mitglieder sind zwei wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und eine Studierende bzw. ein Studierender des Zusatzstudienganges. Die Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer verfügen über die absolute Mehrheit der Stimmen. Mitglied ohne Stimme ist die Leiterin bzw. der Leiter des Prüfungsamtes.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der bzw. dem Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter und zwei weiteren Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.

(5) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und ihre bzw. seine Stellvertreterin bzw. ihr bzw. sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses aus ihrer Mitte gewählt. Dabei muß die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer angehören. Die Amtszeit der Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer, der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter beträgt zwei Jahre, die der Studierenden ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter, die Prüferin bzw. der Prüfer und die Beisitzerin bzw. der Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sie sind durch die bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten, sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen.

§ 7
Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer. Zu Prüferinnen bzw. Prüfern sollen grundsätzlich nur in Forschung und Lehre tätige Professorinnen bzw. Professoren und Hochschuldozentinnen bzw. Hochschuldozenten gem. § 69 Nr. 1 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter gem. § 69 Nr. 2 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, soweit sie Lehraufgaben leisten, Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen bestellt werden, die an den Lehrveranstaltungen des betreffenden Faches maßgeblich beteiligt sind. Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer müssen die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben.

(2) Der Prüfungsausschuss kann auch eine Prüfungskommission, bestehend aus mindestens zwei Prüfern, bestellen.

(3) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt die Namen der Prüferinnen bzw. der Prüfer oder der Prüfungskommission mindestens zwei Wochen vor der Prüfung durch Aushang bekannt.

(4) Für Beisitzerinnen bzw. Beisitzer und Prüfer bzw. Prüferinnen gilt § 6 Abs. 7 entsprechend.

§ 8
Betreuerinnen bzw. Betreuer

Der Prüfungsausschuss bestellt für jede Studierende bzw. jeden Studierenden zur fachwissenschaftlichen Betreuung eine Betreuerin bzw. einen Betreuer. Die Betreuerin bzw. der Betreuer muß promoviert sein. Scheidet die Betreuerin bzw. der Betreuer im Verlauf des Zusatzstudienganges aus, so bestellt der Prüfungsausschuss nach Anhörung der bzw. des Studierenden eine neue Betreuerin bzw. einen neuen Betreuer.

§ 9
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in dem gleichen oder einem vergleichbaren Studiengang an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Gleiches gilt für die Fachprüfung. Soweit die nachgewiesene Fachprüfung Fächer nicht enthält, die in diesem Studiengang an der Landwirtschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Gegenstand der Fachprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.

(2) Soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist, werden angerechnet:

Gleichwertig ist gegeben, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen dieses Studiums im wesentlichen entsprechen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der deutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Zuständig für Anrechungen nach den Abs. 1 und 2 ist der Prüfungsausschuss.

(4) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk " bestanden" aufgenommen. Die Anerkennung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

(5) Die Studentin bzw. der Student hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen.

§ 10
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung wird mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für einen Rücktritt oder ein Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzuweisen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt und der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat, das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B. durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die Feststellung wird von der jeweiligen Prüferin bzw. dem Prüfer oder der bzw. dem Aufsichtsführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem Prüfer oder der bzw. dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann die Prüferin bzw. der Prüfer die Kandidatin bzw. den Kandidaten vom Erbringen weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Wird die Kandidatin bzw. der Kandidat vom Erbringen weiterer Prüfungsleistungen ausgeschlossen, kann sie bzw. er verlangen, dass diese Entscheidung innerhalb von vier Wochen vom Prüfungsausschuss überprüft wird.

(4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

II. Fachprüfung

§ 11
Zulassung zur Fachprüfung

(1) Zur Fachprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt,
  2. an der Universität für den Zusatzstudiengang "Standort- und umweltgerechte Landwirtschaft in den Transformationsländern" eingeschrieben ist,
  3. an den vom Prüfungsausschuss festgelegten grundlegenden Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 18 Semesterwochenstunden mit Erfolg teilgenommen oder entsprechende Studien- und Prüfungsleistungen gem. § 9 angerechnet bekommen hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Fachprüfung gem. § 5 Abs. 2 ist schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen, sofern sie dem Prüfungsausschuss nicht bereits vorgelegt wurden,
  2. eine Erklärung darüber, ober die Kandidatin bzw. der Kandidat bereits eine Fachprüfung oder eine Prüfung für den M.Agr.Sc. im Zusatzstudiengang Zusatzstudiengang "Standort- und umweltgerechte Landwirtschaft in den Transformationsländern" oder in einem vergleichbaren Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat oder ob sie bzw. er ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat. Ist es der Kandidatin bzw. dem Kandidaten nicht möglich, eine erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuss ihr bzw. ihm gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
§ 12
Zulassungsverfahren zur Fachprüfung

(1) Über die Zulassung zur Fachprüfung entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aufgrund der eingereichten Unterlagen.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

  1. die in § 11 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. die Kandidatin bzw. der Kandidat die Fachprüfung oder die Prüfung für den M.Agr.Sc. im Zusatzstudiengang "Standort- und umweltgerechte Landwirtschaft in den Transformationsländern" an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg oder in vergleichbaren Studiengängen endgültig nicht bestanden hat.
(3) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist gem. § 16 Abs. 4 verloren hat.

§ 13
Ziel, Art und Umfang der Fachprüfung

(1) Durch die Fachprüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er das Ziel der grundlegenden, vertiefenden und fachübergreifenden Lehrveranstaltungen erreicht hat und dass sie bzw. er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Fächer der vertiefenden Lehrveranstaltungen, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Fachprüfung besteht aus je einer mündlichen Prüfung in mindestens vier und höchstens sieben Fächern der vertiefenden Lehrveranstaltungen, die jeweils mindestens 12 Semesterwochenstunden umfassen. Die Fächer der vertiefenden Lehrveranstaltungen, in denen eine Prüfung abgelegt werden muß, werden auf Vorschlag der bzw. des Studierenden und der Betreuerin bzw. des Betreuers durch den Prüfungsausschuss aus den folgenden Studienschwerpunkten ausgewählt:

  1. Ökonomie der Transformationsländer
  2. Agrare Standortkunde und Raumordnung
  3. Umweltgerechte Landwirtschaft.
Die nähere inhaltliche Ausgestaltung ist der Studienordnung zu entnehmen.

(3) Eine mündliche Prüfung hat in der Regel eine Dauer von mindestens 15 und höchstens 30 Minuten.

(4) Die Fachprüfung findet am Ende des 2. Fachsemesters statt. Die Termine der Fachprüfung werden vom Prüfungsausschuss festgesetzt und durch Aushang mindestens sechs Wochen vorher bekanntgemacht. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Prüfungsausschusses.

(5) Macht die Kandidatin bzw. der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

§ 14
Mündliche Prüfung

(1) Durch die mündliche Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat über ein breites Grundwissen verfügt. Ferner soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und Lösungsmöglichkeiten anzubieten vermag.

(2) Mündliche Prüfungen werden von mehreren Mitgliedern einer Prüfungskommission (Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer und einer sachkundigen Beisitzerin bzw. einem sachkundigen Beisitzer als Gruppen- oder Einzelprüfungen abgelegt. Hierbei werden alle Kandidatinnen bzw. Kandidaten eines Prüfungszeitraumes in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einer Prüferin bzw. einem Prüfer bzw. einer Prüfungskommission geprüft. Vor der Festsetzung der Note gem. § 15 hört die Prüferin bzw. der Prüfer die anderen mitwirkenden Prüferinnen bzw. Prüfer oder die Beisitzerinnen bzw. den Beisitzer.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die Prüfung bekanntzugeben.

(4) Studierende dieses Studienganges, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer zugelassen, es sei denn, die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.

§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen, Ergebnis der Fachprüfung

(1) Für die Bewertung von Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Die Gesamtnote der Fachprüfung errechnet sich aus dem gewogenen Mittel der Einzelnoten der einzelnen Prüfungsfächer. Die Gewichtung erfolgt nach der jeweiligen Anzahl der Semesterwochenstunden der Lehrveranstaltungen des Prüfungsfaches im Curriculum der Kandidatin bzw. des Kandidaten.

(3) Die Fachprüfung ist bestanden, wenn alle Einzelprüfungen mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.

(4) Die Gesamtnote der bestandenen Fachprüfung lautet bei einem Durchschnitt

(5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 16
Wiederholung der Fachprüfung

(1) Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden bewertet wurde, einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung werden vom Prüfungsausschuss außerhalb des Prüfungszeitraumes gem. § 13 Abs. 4 Termine festgesetzt.

(2) Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

(3) Die zweite Wiederholung einer Fachprüfung ist nur auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen möglich. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der betreffenden Prüferinnen bzw. Prüfer. Die Zulassung ist nur dann zu gewähren, wenn die übrigen Leistungen der Kandidatin bzw. des Kandidaten erkennen lassen, dass das Erreichen des Studienzieles zu erwarten ist.

(4) Die Wiederholungsprüfung in den einzelnen Fächern hat die Kandidatin bzw. der Kandidat zu dem vom Prüfungsausschuss festgelegten Prüfungstermin abzulegen. Alle Wiederholungsprüfungen müssen spätestens vor Ablauf von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abgelegt werden.

(5) Nach Nichtbestehen oder Nichtzulassung der zweiten Wiederholungsprüfung ist die Fachprüfung endgültig nicht bestanden. Die Kandidatin bzw. der Kandidat darf dann auch aufgrund eines neuen Studiums nicht zur Fachprüfung im Zusatzstudiengang "Standort- und umweltgerechte Landwirtschaft in den Transformationsländern" zugelassen werden.

(6) Versäumt die Kandidatin bzw. der Kandidat, sich innerhalb von drei Monaten nach dem fehlgeschlagenen Versuch zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert sie bzw. er den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie bzw. er weist nach, dass sie bzw. er das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuss.

§ 17
Zeugnis

(1) Über die Fachprüfung wird nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis ausgestellt, das die Einzelnoten gem. § 15 Abs. 1 und die Gesamtnote gem. § 15 Abs. 2 und 3 enthält. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

(2) Ist die Fachprüfung nicht bestanden oder wird sie als nicht bestanden bewertet, erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw. dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid., der auch darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Fachprüfung wiederholt werden kann.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Fachprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Fachprüfung nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Fachprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, dass die Fachprüfung nicht bestanden ist.

III. Prüfung für den Master of Agricultural Science (M.Agr.Sc.)

§ 18
Umfang und Art der Prüfung für den M.Agr.Sc.

(1) Die Prüfung für den M.Agr.Sc. besteht aus

  1. der wissenschaftlichen Arbeit (erster Teil) und
  2. dem Fachkolloquium (zweiter Teil).
(2) Macht die Kandidatin bzw. der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung für den M.Agr.Sc. ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

§ 19
Zulassung und Prüfung für den M.Agr.Sc.

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung für den M.Agr.Sc. gem. § 5 Abs. 4 ist schriftlich beim Prüfungsausschuss am Ende des 3. Semesters zu stellen. Sofern nicht schon vorliegend, sind dem Antrag beizufügen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen, 2. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat bereits eine Prüfung für den M.Agr.Sc. im Zusatzstudiengang "Standort- und umweltgerechte Landwirtschaft in den Transformationsländern" oder in einem vergleichbaren Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat oder ob sie bzw. er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat, 3. der Nachweis durch Teilnahmeschein über geleistete Projektarbeit (Praktika in der Bundesrepublik Deutschland und im Ausland), es sei denn, der Prüfungsausschuss läßt bei Vorliegen wichtiger Gründe andere gleichwertige Studienleistungen zu. Die Gründe sind aktenkundig zu machen.

(2) Zum ersten Teil der Prüfung für den M.Agr.Sc. (wissenschaftliche Arbeit) wird zugelassen, wer die Fachprüfung gem. § 13 bestanden hat. Auf schriftlichen Antrag kann die Kandidatin bzw. der Kandidat auch dann zur wissenschaftlichen Arbeit zugelassen werden, wenn die Fachprüfung noch nicht vollständig abgelegt ist. Dieses setzt voraus, dass dadurch keine Beeinträchtigung des Studiums zu erwarten ist. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuss.

(3) Zum zweiten Teil der Prüfung für den M.Agr.Sc. (Fachkolloquium) wird die Kandidatin bzw. der Kandidat zugelassen, wenn die wissenschaftliche Arbeit fristgerecht abgegeben und diese mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wurde.

§ 20
Wissenschaftliche Arbeit

(1) Die wissenschaftliche Arbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein fachliches Problem selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Das Thema für die wissenschaftliche Arbeit kann von jeder bzw. jedem im Zusatzstudiengang "Standort- und umweltgerechte Landwirtschaft in den Transformationsländern" promovierten Lehrenden für sein Fach vergeben werden.

(3) Zu Gutachterinnen bzw. Gutachtern für die wissenschaftliche Arbeit werden von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Betreuerin bzw. der Betreuer nach § 8 und eine weitere Wissenschaftlerin bzw. ein weiterer Wissenschaftler bestellt. Die Gutachterinnen bzw. Gutachter müssen promoviert sein. Unter den Gutachterinnen bzw. Gutachtern muß mindestens eine Professorin bzw. ein Professor oder eine Privatdozentin bzw. ein Privatdozent der Landwirtschaftlichen Fakultät sein.

(4) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses übergibt aktenkundig der Kandidatin bzw. dem Kandidaten rechtzeitig, in der Regel zu Beginn des vierten Semesters, ein Thema für eine wissenschaftliche Arbeit. Das Thema kann nur einmal und nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Ausgabe zurückgegeben werden.

(5) Die Bearbeitungszeit für die wissenschaftliche Arbeit beträgt 12 Wochen. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so abgefasst sein, dass die wissenschaftliche Arbeit innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschossen werden kann. Im begründeten Einzelfall kann auf schriftlichen Antrag der Prüfungsausschuss ausnahmsweise die Bearbeitungszeit um maximal vier Wochen verlängern.

(6) Die wissenschaftliche Arbeit ist mit einer Erklärung der Kandidatin bzw. des Kandidaten zu versehen, dass die Arbeit selbständig verfasst wurde und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutz wurden.

(7) Die wissenschaftliche Arbeit ist in deutscher Sprache abzufassen.

§ 21
Annahme und Bewertung der wissenschaftlichen Arbeit

(1) Die wissenschaftliche Arbeit ist fristgemäß in dreifacher Ausfertigung im Prüfungsamt der Landwirtschaftlichen Fakultät einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(2) Die wissenschaftliche Arbeit ist gemäß § 20 Abs. 3 von zwei Gutachterinnen bzw. Gutachtern zu bewerten. Die erste Gutachterin bzw. der erste Gutachter soll diejenige bzw. derjenige sein, die bzw. der das Thema der wissenschaftlichen Arbeit ausgegeben hat.

(3) Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 15 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der wissenschaftlichen Arbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten gebildet. Bewerten beide Gutachterinnen bzw. Gutachter die wissenschaftliche Arbeit mit "ausreichend" (4,0) oder besser, ist sie angenommen. Bewerten beide mit "nicht ausreichend" (5,0) ist sie abgelehnt. Bewertet eine Gutachterin bzw. ein Gutachter im Gegensatz zu der bzw. dem anderen die wissenschaftliche Arbeit mit "nicht ausreichend" (5,0), so bestellt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine dritte Gutachterin bzw. einen dritten Gutachter. Die Note der wissenschaftlichen Arbeit wird dann aus dem arithmetischen Mittel der drei Noten gebildet; die Arbeit ist angenommen, wenn die Note "ausreichend" (4,0) oder besser ist.

(4) Bei Ablehnung der wissenschaftlichen Arbeit ist die Prüfung für den M.Agr.Sc. nicht bestanden. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unter Angabe der Gründe, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, mit. Die abgelehnte wissenschaftliche Arbeit verbleibt bei den Prüfungsakten.

(5) Ist die wissenschaftliche Arbeit mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet worden, kann sie einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Arbeit ist in diesem Fall in der in § 20 Abs. 4 Satz 2 genannten Frist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat bei der Anfertigung ihrer bzw. seiner ersten wissenschaftlichen Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Im übrigen gilt § 20 entsprechend.

(6) Die schriftlichen Gutachten können vor dem Fachkolloquium von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eingesehen werden.

(7) Wird die wissenschaftliche Arbeit nicht fristgemäß abgeliefert, wird diese mit "nicht ausreichend" bewertet.

§ 22
Fachkolloquium

(1) Das Fachkolloquium umfaßt einen - nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse - öffentlichen Vortag und eine öffentliche wissenschaftliche Aussprache der Kandidatin bzw. des Kandidaten über ihre bzw. seine wissenschaftliche Arbeit und eine anschließende nichtöffentliche wissenschaftliche Aussprache. Im Vortrag soll die Kandidatin bzw. der Kandidat den methodischen Ansatz und die Ergebnisse ihrer bzw. seiner wissenschaftlichen Arbeit darlegen und bewerten. Die wissenschaftliche Aussprache erstreckt sich auf die wissenschaftliche Arbeit und sachlich oder methodisch mit dieser zusammenhängende Fragen sowie auf das Fach, dem die wissenschaftliche Arbeit entnommen ist.

(2) Für die Durchführung des Fachkolloquiums wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Kommission bestellt, die sich aus einer bzw. einem Vorsitzenden und den beiden Gutachterinnen bzw. Gutachtern zusammensetzt. Die bzw. der Kommissionsvorsitzende darf nicht zu den Gutachterinnen bzw. Gutachtern gehören und muß Professorin bzw. Professor oder Privatdozentin bzw. Privatdozent der Landwirtschaftlichen Fakultät sein. Ist eine Gutachterin bzw. ein Gutachter verhindert, wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine geeignete Vertreterin bzw. ein geeigneter Vertreter benannt. Das Fachkolloquium wird von der bzw. dem Kommissionsvorsitzenden geleitet.

(3) Nach Eingang positiver Gutachten zur wissenschaftliche Arbeit setzt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Kommission den Termin für das Fachkolloquium fest und lädt die Kandidatin bzw. den Kandidaten und die Mitglieder der Kommission schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Termin ein. Der Termin für das Fachkolloquium wird durch Aushang öffentlich bekanntgemacht.

(4) Das Fachkolloquium wird in deutscher Sprache durchgeführt. Der öffentliche Vortrag soll etwa 20 Minuten dauern. Im Anschluss an den Vortrag können während eines Zeitraums von maximal 15 Minuten über die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Kommission Fragen zur wissenschaftlichen Arbeit an die Kandidatin bzw. den Kandidaten gerichtet werden. Die sich anschließende nichtöffentliche wissenschaftliche Aussprache erfolgt zwischen der Kandidatin bzw. dem Kandidaten und den Mitgliedern der Kommission. Das gesamte Fachkolloquium hat eine Dauer von höchstens 90 Minuten. Über den Verlauf und das Ergebnis des Fachkolloquiums ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 23
Ergebnis und Bewertung des Fachkolloquiums

(1) Unmittelbar im Anschluss an die wissenschaftliche Aussprache bewertet die Kommission das Ergebnis des Fachkolloquiums.

(2) Die Bewertung des Fachkolloquiums ist entsprechend § 15 Abs. 1 vorzunehmen. Die Note wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten der drei Kommissionsmitglieder gebildet.

(3) Das Fachkolloquium ist bestanden, wenn die nach Abs. 2 ermittelte Note mindestens "ausreichend" (4,0) ist.

(4) Der bzw. die Vorsitzende der Kommission teilt der Kandidatin bzw. dem Kandidaten das Ergebnis des Fachkolloquiums mit.

(5) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat das Fachkolloquium nicht bestanden, so muß ein neuer Termin innerhalb von drei Monaten festgesetzt werden. Die Wiederholung des Fachkolloquiums ist nur einmal möglich.

§ 24
Ergebnis der Prüfung für den M.Agr.Sc.

(1) Die Prüfung für den M.Agr.Sc. ist bestanden, wenn die wissenschaftliche Arbeit und das Fachkolloquium jeweils mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurden.

(2) Die Gesamtnote der Prüfung für den M.Agr.Sc. setzt sich zu zwei Dritteln aus der Note der wissenschaftlichen Arbeit und zu einem Drittel aus dem Ergebnis des Fachkolloquiums zusammen.

§ 25
Zeugnis

(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfung für den M.Agr.Sc. bestanden, erhält sie bzw. er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis werden das Thema und die Note der wissenschaftlichen Arbeit, die Note des Fachkolloquiums und die Gesamtnote aufgenommen. Die Gesamtnote der Fachprüfung ist ebenfalls in das Zeugnis aufzunehmen.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist und wird von der Dekanin bzw. dem Dekan der Landwirtschaftlichen Fakultät und der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

§ 26
Urkunde für den M.Agr.Sc.

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung für den M.Agr.Sc. wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gem. § 2 beurkundet.

(2) Die Urkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan der Landwirtschaftlichen Fakultät und der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Landwirtschaftlichen Fakultät versehen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 27
Ungültigkeit der Fachprüfung und der Prüfung für den M.Agr.Sc.

(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin bzw. der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss nach den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

(3) Vor einer Entscheidung ist der bzw. dem Betroffenen Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues auszustellen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 28
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf schriftlichen Antrag Einsicht in ihre bzw. seine Prüfungsakten gewährt.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 29
Aberkennung des M.Agr.Sc.

Der Grad M.Agr.Sc. kann aberkennt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass dieser durch Täuschung erworben wurde oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Rat der Landwirtschaftlichen Fakultät.

§ 30
Übergangsbestimmungen

Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 1998/99 immatrikuliert wurden. Für Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung für den Zusatzstudiengang immatrikuliert wurden, gilt:

§ 31
Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 21.7.1994 (MBl. LSA S. 2779) außer Kraft.



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