Ministerialblatt Nr. 29/1998 vom 12.6.1998

Satzungen der Stiftungen für außeruniversitäre Forschungseinrichtungen;

hier: Institut für Neurobiologie, Institut für Pflanzenbiochemie, Institut für Pflanzengenetik und Kulturpflanzenforschung
sowie Institut für Agrarentwicklung in Mittel- und Osteuropa

Bek. des MK vom 12.5.1998 - 76150 bis 76153

Durch Beschlüsse der jeweiligen Stiftungsräte wurde das Kultusministerium ermächtigt, auf Grund diverser Satzungsänderungen die folgenden Satzungen neubekanntzumachen:

  1. Satzung des Instituts für Neurobiologie in Magdeburg (Anlage 1)
    Die Neufassung berücksichtigt:
    1. die Satzung (Anlage 1 zur Bek. des MWF vom 24.2.1993, MBl. LSA S: 1521),
    2. den Änderungsbeschluß vom 5.12.1997 (nicht veröffentlicht).
  2. Satzung des Instituts für Pflanzenbiochemie in Halle (Anlage 2)
    Die Neufassung berücksichtigt:
    1. die Satzung (Anlage 2 zur Bek. des MWF vom 24.2.1993),
    2. den Änderungsbeschluß vom 2.2.1996 (nicht veröffentlicht).
  3. Satzung des Instituts für Pflanzengenetik und Kulturpflanzenforschung in Gatersleben (Anlage 3)
    Die Neufassung berücksichtigt:
    1. die Satzung (Anlage 3 zur Bek. des MWF vom 24.2.1993),
    2. den Änderungsbeschluß vom 15.12.1995 (nicht veröffentlicht).
  4. Satzung des Instituts für Agrarentwicklung in Mittel- und Osteuropa (Anlage 4)
    Die Neufassung berücksichtigt:
    1. die Satzung (Anlage zur Bek. des MK vom 8.11.1994, MBl. LSA S. 2559),
    2. den Änderungsbeschluß vom 5.2.1998 (nicht veröffentlicht).

Anlage 1

Satzung der Stiftung
Institut für Neurobiologie

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

(1) Die vom Land Sachsen-Anhalt errichtete Stiftung führt den Namen „Institut für Neurobiologie (IfN). Sie hat die Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts.

(2) Der Sitz der Stiftung ist Magdeburg.

§ 2
Zweck und Aufgaben

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Neurobiologie. Die angestrebte Verbindung von molekular- und zellbiologischen Neurowissenschaften und systemorientierter Hirnforschung soll insbesondere dem besseren Verständnis von Lernen und Gedächtnis dienen.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Forschungsvorhaben, Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Fort- und Weiterbildung, insbesondere des wissenschaftlichen Nachwuchses, die Vergabe von Forschungsaufträgen und eine breite Verfügbarmachung der erhaltenen Forschungsergebnisse und Informationen. Die Stiftung kann weitere, mit dem Stiftungszweck im Zusammenhang stehende Aufgaben übernehmen. Die Stiftung soll die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Institutionen des In- und Auslandes pflegen.

§ 3
Aufsicht

Das Institut untersteht als öffentlich-rechtliche Stiftung dem Schutz und der Aufsicht des Landes Sachsen-Anhalt bzw. der zuständigen Landesbehörde. Die Aufsicht ist darauf zu beschränken, daß die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die Satzung der Stiftung beachtet werden (Rechtsaufsicht).

§ 4
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 5
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus:

(2) Dem Stiftungsvermögen sollen Zustiftungen des Stifters oder Dritter zuwachsen.

§ 6
Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind:

  1. der Stiftungsrat,
  2. das Direktorium,
  3. der Wissenschaftliche Beirat.

§ 7
Stiftungsrat

(1) Dem Stiftungsrat gehören an:

  1. bis zu zwei entsandte Vertreter des Landes Sachsen-Anhalt,
  2. bis zu zwei entsandte Vertreter des Bundes,
  3. zwei Vertreter des wissenschaftlichen Lebens, davon möglichst der Rektor der benachbarten Hochschule,
  4. der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats.

(2) Bund und Land haben unabhängig von der Zahl der anwesenden Vertreter je zwei Stimmen. Die von Bund und Land entsandten Stiftungsratmitglieder können sich durch Angehörige ihrer Verwaltung vertreten lassen.

(3) Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchst. c werden nach Anhörung des Direktoriums und des Wissenschaftlichen Beirates durch die Mitglieder des Stiftungsrates nach Absatz 1 Buchst. a, b, d für die Dauer der Amtsperiode gewählt. Die Amtsperiode beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig, jedoch nur einmal in unmittelbarer Folge. Für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied wird ein Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit berufen.

(4) Die Vertretung der Mitglieder unter Absatz 1 Buchst. c und d durch einen namentlich zu benennenden Vertreter ist zulässig.

(5) Für die Abberufung eines der unter Absatz 1 Buchst. c genannten Mitglieder des Stiftungsrates ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(6) Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich. Die entstandenen Auslagen werden erstattet, soweit eine Kostenerstattung nicht durch Dritte gesichert ist.

§ 8
Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung. Er überprüft die Wirtschaftsführung und genehmigt die Jahresrechnung; für das abgelaufene Haushaltsjahr erteilt er Entlastung (§ 15 Abs. 3).

(2) Der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen insbesondere:

  1. die langfristige Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbauplanung,
  2. der jährliche Wirtschaftsplan sowie die mittelfristige und langfristige Finanzplanung,
  3. die Bestellung und Abberufung der leitenden Mitarbeiter, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt,
  4. die Übernahme weiterer und die Einstellung bisheriger Aufgaben; die Gründung, Auflösung und Zusammenlegung von Abteilungen,
  5. der Erlaß von allgemeinen internen Regelungen, insbesondere Geschäftsordnungen,
  6. die Festlegung der Grundsätze für die Verwendung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse der Stiftung,
  7. im Rahmen des bestätigten Wirtschaftsplanes der Abschluß, die Änderung und Kündigung von über- oder außertariflichen Anstellungsverträgen, die Gewährung sonstiger über- oder außertariflicher Leistungen sowie der Abschluß von solchen Honorarverträgen, die einen vom Stiftungsrat festgesetzten Betrag oder Höchstlaufzeiten übersteigen
  8. außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen sowie Maßnahmen und Regelungen, für die der Stiftungsrat dies im Einzelfall wegen der besonderen Bedeutung der Angelegenheit beschließt,
  9. Maßnahmen der Tarifbindung oder -gestaltung und allgemeine Vergütungs- und Sozialregelungen.

§ 9
Geschäftsordnung des Stiftungsrates

(1) Den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz führen zweijährlich abwechselnd ein Vertreter des Landes oder des Bundes.

(2) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Kalenderjahr mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Beifügung der Sitzungsunterlagen eingeladen. Der Stiftungsrat ist einzuberufen, wenn es drei Mitglieder oder die Geschäftsführung verlangen.

(3) Die Geschäftsführung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teil, soweit der Stiftungsrat im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt. Darüberhinaus kann der Stiftungsrat im Einzelfall die Teilnahme von weiteren Mitgliedern des Direktoriums beschließen.

(4) Der Stiftungsrat ist bei Anwesenheit von fünf Stimmen beschlußfähig. Land und Bund müssen vertreten sein.

(5) Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In finanziellen Angelegenheiten und bei Angelegenheiten nach § 8 Abs. 2 Buchst. a, b, c, d, e und g können Beschlüsse nicht gegen die Stimmen der vom Bund oder vom Land entsandten Stiftungsratsmitglieder gefaßt werden.

(6) Über Sitzungen des Stiftungsrates sind Niederschriften zu fertigen, die den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen und die Beschlüsse wiedergeben und die vom Vorsitzenden und einen Schriftführer zu unterzeichnen sind.

(7) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, ohne Abhaltung einer Sitzung Beschlüsse auf schriftlichem oder telegrafischem Wege herbeiführen, sofern kein Stiftungsratsmitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht.

§ 10
Direktorium und Geschäftsführung

(1) Das Direktorium ist ein Kollegialorgan, das aus den Leitern der wissenschaftlichen Abteilungen und dem administrativen Leiter der Stiftung besteht. Einer der wissenschaftlichen Abteilungsleiter wird für fünf Jahre vom Stiftungsrat zum geschäftsführenden Direktor bestellt. Wiederberufung ist möglich. Der administrative Leiter wird für fünf Jahre vom Stiftungsrat bestellt Wiederberufung ist möglich.

(2) Der geschäftsführende Direktor und der administrative Leiter bilden als ein Teil das Direktoriums die Geschäftsführung. Sie vertreten die Stiftung nach Maßgabe der Geschäftsordnung gerichtlich und außergerichtlich. Der geschäftsführende Direktor repräsentiert die Stiftung nach außen, führt den Vorsitz im Direktorium und die laufenden Geschäfte im wissenschaftlichen Bereich. Der administrative Leiter führt eigenverantwortlich im Rahmen der Mitverantwortung des Direktoriums die laufenden Geschäfte der Verwaltung. Er ist Beauftragter für den Haushalt.

(3) Einzelheiten sowie die Vertretung regelt die Geschäftsordnung des Direktoriums. Diese wird auf Vorschlag der Geschäftsführung vom Stiftungsrat beschlossen.

(4) Die Bestellung des geschäftsführenden Direktors kann vom Stiftungsrat widerrufen werden. Der Stiftungsrat kann, wenn es im Interesse des Instituts geboten erscheint, die Institutsleitung einer einzelnen, wissenschaftlich besonders ausgewiesenen Persönlichkeit alleinverantwortlich übertragen. Die Bestimmungen über die Zuständigkeiten des administrativen Leiters bleiben unberührt.

§ 11
Aufgaben der Geschäftsführung und der übrigen Direktoriumsmitglieder

(1) Die Geschäftsführung leitet die Stiftung, ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die langfristige Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbauplanung,
  2. das Aufstellen der Forschungsprogramme und die Verantwortung für deren Durchführung,
  3. das Erstellen von Vorschlägen für die Besetzung von Leitungspositionen,
  4. das Aufstellen und der Vollzug des jährlichen Wirtschaftsplanes und der mehrjährigen Finanzplanung einschließlich der Ausbau- und Investitionsprogramme,
  5. die Jahresrechnungslegung und die Erstattung eines jährlichen Forschungsberichtes (Tätigkeitsbericht),
  6. die Verantwortung für die Zusammenarbeit mit Hochschulen, anderen Forschungseinrichtungen und sonstigen nationalen und internationalen Stellen
  7. die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
  8. die Buchführung über den Bestand und die Veränderungen des Stiftungsvermögens.

(2) Die übrigen Mitglieder des Direktoriums wirken mit bei der Führung der Geschäfte der Stiftung, insbesondere bei Angelegenheiten nach Absatz 1 Buchst. a bis f.

(3) Über Vorkommnisse von besonderer Bedeutung hat der geschäftsführende Direktor den Vorsitzenden des Stiftungsrates unverzüglich zu unterrichten.

§ 12
Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat berät den Stiftungsrat und das Direktorium in wissenschaftlichen und technischen Fragen. Er bereitet insbesondere die Entscheidungen des Stiftungsrates und des Direktoriums zu den Aufgaben § 11 Abs. 1 Buchst. a bis d vor und ist eigenverantwortlich für die Bewertung der Ergebnisse der wissenschaftlich-technischen Arbeiten; hierfür kann er Ad-hoc-Kommissionen mit externen Wissenschaftlern bilden. Er fördert die Verbindung mit Einrichtungen des In- und Auslandes, die auf dem Arbeitsgebiet der Stiftung tätig sind.

(2) Er besteht aus wenigstens sechs und höchstens zwölf Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates werden vom Stiftungsrat im Benehmen mit der Geschäftsführung für jeweils vier Jahre ernannt. Wiederberufung ist möglich, jedoch nur einmal in unmittelbarer Folge. Die Geschäftsführung sowie Vertreter von Land und Bund können an den Sitzung des Wissenschaftlichen Beirats teilnehmen. Der Wissenschaftliche Beirat kann im Einzelfall die Teilnahme weiterer Mitglieder des Direktoriums beschließen. Das Recht, zu Einzelfragen auch in Klausur zu tagen, bleibt unberührt.

(4) Der Wissenschaftliche Beirat kann Gäste einladen.

(5) Die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat ist ehrenamtlich. Die entstandenen Auslagen werden erstattet, soweit eine Kostenerstattung nicht durch Dritte gesichert ist.

§ 13
Wissenschaftlicher Institutsrat

Zur Beratung des Direktorium und Stiftungsrates in Angelegenheiten von grundsätzlicher wissenschaftlicher Bedeutung kann durch Beschluß des Stiftungsrates ein wissenschaftlicher Institutsrat gegründet werden, in dem die wissenschaftlichen Mitarbeiter des Instituts vertreten sind.

§ 14
Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen

Wird die Zusammenarbeit mit einer wissenschaftlichen Einrichtung in einer Kooperationsvereinbarung festgelegt, so bedarf diese der Zustimmung der Stiftungsrates. Die Kooperationsvereinbarung regelt insbesondere Inhalt und Verfahren der angestrebten gemeinsamen Berufungen mit Hochschulen. Eine Zusammenarbeit ist besonders mit den benachbarten Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen anzustreben.

§ 15
Stiftungshaushalt

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen finden grundsätzlich die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Anwendung. Abweichungen können in besonderen, dem Wirtschaftsplan der Stiftung vorangestellten, Bewirtschaftungsgrundsätzen geregelt werden.

(2) Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen nur Bestreitung der Kosten der Stiftung, zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und - in den Grenzen des § 58 Nrn. 6 und 7 AO - zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden.

(3) Für die Entlastung gilt § 109 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung. Beschlußorgan ist der Stiftungsrat.

(4) Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofes und des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.

§ 16
Personalwesen

(1) Die Stiftung ist Arbeitgeber ihrer Angestellten und Arbeiter.

(2) Für die Mitarbeiter der Stiftung gelten die tarifrechtlichen Bestimmungen des Landes.

§ 17
Satzungsänderung und Aufhebung der Stiftung

(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Aufhebung der Stiftung können ohne die Stimmen der vom Bund oder dem Land entsandten Mitglieder des Stiftungsrates nicht gefaßt werden. Sie bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Bestimmungen über den Stiftungszweck dürfen in ihrem Wesensgehalt und die der Gemeinnützigkeit nicht geändert werden.

(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 oder andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18
(Inkrafttreten)

Anlage 2

Satzung der Stiftung
Institut für Pflanzenbiochemie

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

(1) Die vom Land Sachsen-Anhalt errichtete Stiftung führt den Namen „Institut für Pflanzenbiochemie (IPB). Sie hat die Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts.

(2) Der Sitz der Stiftung ist Halle.

§ 2
Zweck und Aufgaben

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Ihr Aufgabe ist, grundlagen- und anwendungsorientierte Forschung auf dem Gebiet der Pflanzenforschung zu betreiben. Ihre wissenschaftlichen Schwerpunkte liegen dabei insbesondere in den modernen zell- und molekularbiologischen, biochemischen und naturstoffchemischen Disziplinen.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Forschungsvorhaben, Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Fort- und Weiterbildung, insbesondere des wissenschaftlichen Nachwuchses, die Vergabe von Forschungsaufträgen und eine breite Verfügbarmachung der erhaltenen Forschungsergebnisse und Informationen. Die Stiftung kann weitere, mit dem Stiftungszweck im Zusammenhang stehende Aufgaben übernehmen. Die Stiftung soll die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Institutionen des In- und Auslandes pflegen.

§ 3
Aufsicht

Das Institut untersteht als öffentlich-rechtliche Stiftung dem Schutz und der Aufsicht des Landes Sachsen-Anhalt. Die Aufsicht ist darauf beschränkt, daß die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die Satzung der Stiftung beachtet werden (Rechtsaufsicht).

§ 4
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 5
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus:

(2) Dem Stiftungsvermögen sollen Zustiftungen des Stifters oder Dritter zuwachsen.

§ 6
Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind:

  1. der Stiftungsrat,
  2. das Direktorium,
  3. der Wissenschaftliche Beirat.

§ 7
Stiftungsrat

(1) Dem Stiftungsrat gehören an:

  1. bis zu zwei entsandte Vertreter des Landes Sachsen-Anhalt,
  2. bis zu zwei entsandte Vertreter des Bundes,
  3. zwei Vertreter des wissenschaftlichen Lebens, darunter möglichst der Rektor der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg,
  4. der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats.

(2) Bund und Land haben unabhängig von der Zahl der anwesenden Vertreter je zwei Stimmen. Die entsandten Vertreter können sich durch Angehörige ihrer Verwaltung vertreten lassen.

(3) Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchst. c werden nach Anhörung des Direktoriums und des Wissenschaftlichen Beirates durch die Mitglieder des Stiftungsrates nach Absatz 1 Buchst. a, b, d für die Dauer der Amtsperiode gewählt. Die Amtsperiode beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig, jedoch nur einmal in unmittelbarer Folge. Für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied wird ein Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit berufen.

(4) Die Vertretung der Mitglieder unter Absatz 1 Buchst. c und d durch einen namentlich zu benennenden Vertreter ist zulässig.

(5) Für die Abberufung eines der unter Absatz 1 Buchst. c genannten Mitglieder des Stiftungsrates ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(6) Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich. Die entstandenen Auslagen werden erstattet, soweit eine Kostenerstattung nicht durch Dritte gesichert ist.

§ 8
Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung. Er überprüft die Wirtschaftsführung und genehmigt die Jahresrechnung; für das abgelaufene Haushaltsjahr erteilt er Entlastung (§ 15 Abs. 3).

(2) Der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen insbesondere:

  1. die langfristige Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbauplanung,
  2. der jährliche Wirtschaftsplan sowie die mittelfristige und langfristige Finanzplanung,
  3. die Bestellung und Abberufung der leitenden Mitarbeiter, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt,
  4. die Übernahme weiterer und die Einstellung bisheriger Aufgaben; die Gründung, Auflösung und Zusammenlegung von Abteilungen,
  5. der Erlaß von allgemeinen internen Regelungen, insbesondere Geschäftsordnungen,
  6. die Festlegung der Grundsätze für die Verwendung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse der Stiftung,
  7. im Rahmen des bestätigten Wirtschaftsplanes der Abschluß, die Änderung und Kündigung von über- oder außertariflichen Anstellungsverträgen, die Gewährung sonstiger über- oder außertariflicher Leistungen sowie der Abschluß von solchen Honorarverträgen, die einen vom Stiftungsrat festgesetzten Betrag oder Höchstlaufzeiten übersteigen
  8. außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen,
  9. Maßnahmen der Tarifbindung oder -gestaltung und allgemeine Vergütungs- und Sozialregelungen.

§ 9
Geschäftsordnung des Stiftungsrates

(1) Den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz führen zweijährlich abwechselnd ein Vertreter des Landes oder des Bundes.

(2) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Kalenderjahr mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Beifügung der Sitzungsunterlagen eingeladen. Der Stiftungsrat ist einzuberufen, wenn es drei Mitglieder oder die Geschäftsführung verlangen.

(3) Die Geschäftsführung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teil, soweit der Stiftungsrat im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt. Darüberhinaus kann der Stiftungsrat im Einzelfall die Teilnahme von weiteren Mitgliedern des Direktoriums beschließen.

(4) Der Stiftungsrat ist bei Anwesenheit von fünf Stimmen beschlußfähig. Land und Bund müssen vertreten sein.

(5) Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In finanziellen Angelegenheiten und bei Angelegenheiten nach § 8 Abs. 2 Buchst. a bis e und g können Beschlüsse nicht gegen die Stimmen der vom Bund oder vom Land entsandten Stiftungsratsmitglieder gefaßt werden.

(6) Über Sitzungen des Stiftungsrates sind Niederschriften zu fertigen, die den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen und die Beschlüsse wiedergeben und die vom Vorsitzenden und einen Schriftführer zu unterzeichnen sind.

(7) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, ohne Abhaltung einer Sitzung Beschlüsse auf schriftlichem oder telegrafischem Wege herbeiführen, sofern kein Stiftungsratsmitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht.

§ 10
Direktorium und Geschäftsführung

(1) Das Direktorium ist ein Kollegialorgan, das aus den Leitern der wissenschaftlichen Abteilungen und dem administrativen Leiter der Stiftung besteht. Einer der wissenschaftlichen Abteilungsleiter wird für fünf Jahre vom Stiftungsrat zum geschäftsführenden Direktor bestellt. Wiederberufung ist möglich. Der administrative Leiter wird für fünf Jahre vom Stiftungsrat bestellt Wiederberufung ist möglich.

(2) Der geschäftsführende Direktor und der administrative Leiter bilden als ein Teil das Direktoriums die Geschäftsführung. Sie vertreten die Stiftung nach Maßgabe der Geschäftsordnung gerichtlich und außergerichtlich. Der geschäftsführende Direktor repräsentiert die Stiftung nach außen, führt den Vorsitz im Direktorium und die laufenden Geschäfte im wissenschaftlichen Bereich. Der administrative Leiter führt eigenverantwortlich im Rahmen der Mitverantwortung des Direktoriums die laufenden Geschäfte der Verwaltung. Er ist Beauftragter für den Haushalt.

(3) Einzelheiten sowie die Vertretung regelt die Geschäftsordnung des Direktoriums. Diese wird auf Vorschlag der Geschäftsführung vom Stiftungsrat beschlossen.

(4) Die Bestellung des geschäftsführenden Direktors kann vom Stiftungsrat widerrufen werden. Der Stiftungsrat kann, wenn es im Interesse des Instituts geboten erscheint, die Institutsleitung einer einzelnen, wissenschaftlich besonders ausgewiesenen Persönlichkeit alleinverantwortlich übertragen. Die Bestimmungen über die Zuständigkeiten des administrativen Leiters bleiben unberührt.

§ 11
Aufgaben der Geschäftsführung und der übrigen Direktoriumsmitglieder

(1) Die Geschäftsführung leitet die Stiftung, ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die langfristige Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbauplanung,
  2. das Aufstellen der Forschungsprogramme und die Verantwortung für deren Durchführung,
  3. das Erstellen von Vorschlägen für die Besetzung von Leitungspositionen,
  4. das Aufstellen und der Vollzug des jährlichen Wirtschaftsplanes und der mehrjährigen Finanzplanung einschließlich der Ausbau- und Investitionsprogramme,
  5. die Jahresrechnungslegung und die Erstattung eines jährlichen Forschungsberichtes (Tätigkeitsbericht),
  6. die Verantwortung für die Zusammenarbeit mit Hochschulen, anderen Forschungseinrichtungen und sonstigen nationalen und internationalen Stellen
  7. die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
  8. die Buchführung über den Bestand und die Veränderungen des Stiftungsvermögens.

(2) Die übrigen Mitglieder des Direktoriums wirken mit bei der Führung der Geschäfte der Stiftung, insbesondere bei Angelegenheiten nach Absatz 1 Buchst. a bis f.

(3) Über Vorkommnisse von besonderer Bedeutung hat der geschäftsführende Direktor den Vorsitzenden des Stiftungsrates unverzüglich zu unterrichten.

§ 12
Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat berät den Stiftungsrat und das Direktorium in wissenschaftlichen und technischen Fragen. Er bereitet insbesondere die Entscheidungen des Stiftungsrates und des Direktoriums zu den Aufgaben § 11 Abs. 1 Buchst. a bis d vor und ist eigenverantwortlich für die Bewertung der Ergebnisse der wissenschaftlich-technischen Arbeiten; hierfür kann er Ad-hoc-Kommissionen mit externen Wissenschaftlern bilden. Er fördert die Verbindung mit Einrichtungen des In- und Auslandes, die auf dem Arbeitsgebiet der Stiftung tätig sind.

(2) Er besteht aus wenigstens sechs und höchstens zwölf Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates werden vom Stiftungsrat im Benehmen mit der Geschäftsführung für jeweils vier Jahre ernannt. Wiederberufung ist möglich, jedoch nur einmal in unmittelbarer Folge. Die Geschäftsführung sowie Vertreter von Land und Bund können an den Sitzung des Wissenschaftlichen Beirats teilnehmen. Der Wissenschaftliche Beirat kann im Einzelfall die Teilnahme weiterer Mitglieder des Direktoriums beschließen. Das Recht, zu Einzelfragen auch in Klausur zu tagen, bleibt unberührt.

(4) Der Wissenschaftliche Beirat kann Gäste einladen.

(5) Die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat ist ehrenamtlich. Die entstandenen Auslagen werden erstattet, soweit eine Kostenerstattung nicht durch Dritte gesichert ist.

§ 13
Wissenschaftlicher Institutsrat

Zur Beratung des Direktorium und Stiftungsrates in Angelegenheiten von grundsätzlicher wissenschaftlicher Bedeutung kann durch Beschluß des Stiftungsrates ein wissenschaftlicher Institutsrat gegründet werden, in dem die wissenschaftlichen Mitarbeiter des Instituts vertreten sind.

§ 14
Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen

Wird die Zusammenarbeit mit einer wissenschaftlichen Einrichtung in einer Kooperationsvereinbarung festgelegt, so bedarf diese der Zustimmung der Stiftungsrates. Die Kooperationsvereinbarung regelt insbesondere Inhalt und Verfahren der angestrebten gemeinsamen Berufungen mit Hochschulen. Eine Zusammenarbeit ist besonders mit den benachbarten Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen anzustreben.

§ 15
Stiftungshaushalt

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen finden grundsätzlich die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Anwendung. Abweichungen können in besonderen, dem Wirtschaftsplan der Stiftung vorangestellten, Bewirtschaftungsgrundsätzen geregelt werden.

(2) Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen nur Bestreitung der Kosten der Stiftung, zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und - in den Grenzen des § 58 Nrn. 6 und 7 der Abgabenordnung (AO) - zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden.

(3) Für die Entlastung gilt § 109 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt mit der Maßgabe, daß noch das zuständige Fachressort des Bundes hinzutritt. Beschlußorgan ist der Stiftungsrat.

(4) Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofes und des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.

§ 16
Personalwesen

(1) Die Stiftung ist Arbeitgeber ihrer Angestellten und Arbeiter.

(2) Für die Mitarbeiter der Stiftung gelten die tarifrechtlichen Bestimmungen des Landes.

§ 17
Satzungsänderung und Aufhebung der Stiftung

(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Aufhebung der Stiftung können ohne die Stimmen der vom Bund oder dem Land entsandten Mitglieder des Stiftungsrates nicht gefaßt werden. Sie bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Bestimmungen über den Stiftungszweck dürfen in ihrem Wesensgehalt und die der Gemeinnützigkeit nicht geändert werden.

(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 oder andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18
(Inkrafttreten)

Anlage 3

Satzung der Stiftung
Institut für Pflanzengenetik und Kulturpflanzenforschung

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

(1) Die vom Land Sachsen-Anhalt errichtete Stiftung führt den Namen „Institut für Pflanzengenetik und Kulturpflanzenforschung (IPK). Sie hat die Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts.

(2) Der Sitz der Stiftung ist Gatersleben.

§ 2
Zweck und Aufgaben

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Ihr Aufgabe ist, grundlagen- und anwendungsorientierte Forschung auf dem Gebiet der Pflanzengenetik und Kulturpflanzenforschung zu betreiben. Ihre wissenschaftlichen Schwerpunkte liegen insbesondere auf der Erarbeitung neuer Erkenntnisse über Struktur, Funktion und Evolution des Erbmaterials, auf der Erhaltung, Erforschung und Erschließung der erblichen Vielfalt von Kulturpflanzen, ihrer Vorfahren und Verwandten sowie auf Beiträgen zur Züchtungsgenetik im Vorfeld der praktischen Pflanzenzüchtung. Ein wesentliches Anliegen der Stiftung ist die interdisziplinäre Zusammenarbeit der verschiedenen, in ihr vertretenen biologischen Fachrichtungen. Die sich aus der nationalen Verantwortung der Stiftung für pflanzengenetischen Ressourcen ergebenen Verpflichtungen werden in einer Genbank-Ordnung festgelegt.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Forschungsvorhaben, Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Fort- und Weiterbildung, insbesondere des wissenschaftlichen Nachwuchses, die Vergabe von Forschungsaufträgen und eine breite Verfügbarmachung der erhaltenen Forschungsergebnisse und Informationen. Die Stiftung kann weitere, mit dem Stiftungszweck im Zusammenhang stehende Aufgaben übernehmen. Die Stiftung soll die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Institutionen des In- und Auslandes pflegen.

§ 3
Aufsicht

Das Institut untersteht als öffentlich-rechtliche Stiftung dem Schutz und der Aufsicht des Landes Sachsen-Anhalt. Die Aufsicht ist darauf beschränkt, daß die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die Satzung der Stiftung beachtet werden (Rechtsaufsicht).

§ 4
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 5
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus:

(2) Dem Stiftungsvermögen sollen Zustiftungen des Stifters oder Dritter zuwachsen.

§ 6
Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind:

  1. der Stiftungsrat,
  2. das Direktorium,
  3. der Wissenschaftliche Beirat.

§ 7
Stiftungsrat

(1) Dem Stiftungsrat gehören an:

  1. bis zu zwei entsandte Vertreter des Landes Sachsen-Anhalt,
  2. bis zu zwei entsandte Vertreter des Bundes,
  3. zwei Vertreter des wissenschaftlichen Lebens, darunter möglichst der Rektor der benachbarten Hochschule,
  4. der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats.

(2) Bund und Land haben unabhängig von der Zahl der anwesenden Vertreter je zwei Stimmen. Die entsandten Vertreter können sich durch Angehörige ihrer Verwaltung vertreten lassen.

(3) Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchst. c werden nach Anhörung des Direktoriums und des Wissenschaftlichen Beirates durch die Mitglieder des Stiftungsrates nach Absatz 1 Buchst. a, b, d für die Dauer der Amtsperiode gewählt. Die Amtsperiode beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig, jedoch nur einmal in unmittelbarer Folge. Für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied wird ein Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit berufen.

(4) Die Vertretung der Mitglieder unter Absatz 1 Buchst. c und d durch einen namentlich zu benennenden Vertreter ist zulässig.

(5) Für die Abberufung eines der unter Absatz 1 Buchst. c genannten Mitglieder des Stiftungsrates ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(6) Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich. Die entstandenen Auslagen werden erstattet, soweit eine Kostenerstattung nicht durch Dritte gesichert ist.

§ 8
Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung. Er überprüft die Wirtschaftsführung und genehmigt die Jahresrechnung; für das abgelaufene Haushaltsjahr erteilt er Entlastung (§ 15 Abs. 3).

(2) Der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen insbesondere:

  1. die langfristige Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbauplanung,
  2. der jährliche Wirtschaftsplan sowie die mittelfristige und langfristige Finanzplanung,
  3. die Bestellung und Abberufung der leitenden Mitarbeiter, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt,
  4. die Übernahme weiterer und die Einstellung bisheriger Aufgaben; die Gründung, Auflösung und Zusammenlegung von Abteilungen,
  5. der Erlaß von allgemeinen internen Regelungen, insbesondere Geschäftsordnungen,
  6. die Festlegung der Grundsätze für die Verwendung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse der Stiftung,
  7. im Rahmen des bestätigten Wirtschaftsplanes der Abschluß, die Änderung und Kündigung von über- oder außertariflichen Anstellungsverträgen, die Gewährung sonstiger über- oder außertariflicher Leistungen sowie der Abschluß von solchen Honorarverträgen, die einen vom Stiftungsrat festgesetzten Betrag oder Höchstlaufzeiten übersteigen
  8. außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen,
  9. Maßnahmen der Tarifbindung oder -gestaltung und allgemeine Vergütungs- und Sozialregelungen.

§ 9
Geschäftsordnung des Stiftungsrates

(1) Den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz führen zweijährlich abwechselnd ein Vertreter des Landes oder des Bundes.

(2) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Kalenderjahr mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Beifügung der Sitzungsunterlagen eingeladen. Der Stiftungsrat ist einzuberufen, wenn es drei Mitglieder oder die Geschäftsführung verlangen.

(3) Die Geschäftsführung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teil, soweit der Stiftungsrat im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt. Darüberhinaus kann der Stiftungsrat im Einzelfall die Teilnahme von weiteren Mitgliedern des Direktoriums beschließen.

(4) Der Stiftungsrat ist bei Anwesenheit von fünf Stimmen beschlußfähig. Land und Bund müssen vertreten sein.

(5) Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In finanziellen Angelegenheiten und bei Angelegenheiten nach § 8 Abs. 2 Buchst. a bis e und g können Beschlüsse nicht gegen die Stimmen der vom Bund oder vom Land entsandten Stiftungsratsmitglieder gefaßt werden.

(6) Über Sitzungen des Stiftungsrates sind Niederschriften zu fertigen, die den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen und die Beschlüsse wiedergeben und die vom Vorsitzenden und einen Schriftführer zu unterzeichnen sind.

(7) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, ohne Abhaltung einer Sitzung Beschlüsse auf schriftlichem oder telegrafischem Wege herbeiführen, sofern kein Stiftungsratsmitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht.

§ 10
Direktorium und Geschäftsführung

(1) Das Direktorium ist ein Kollegialorgan, das aus den Leitern der wissenschaftlichen Abteilungen, dem Leiter der Genbank und dem administrativen Leiter der Stiftung besteht. Einer der wissenschaftlichen Abteilungsleiter wird für fünf Jahre vom Stiftungsrat zum geschäftsführenden Direktor bestellt. Wiederberufung ist möglich. Der administrative Leiter wird für fünf Jahre vom Stiftungsrat bestellt Wiederberufung ist möglich.

(2) Der geschäftsführende Direktor und der administrative Leiter bilden als ein Teil das Direktoriums die Geschäftsführung. Sie vertreten die Stiftung nach Maßgabe der Geschäftsordnung gerichtlich und außergerichtlich. Der geschäftsführende Direktor repräsentiert die Stiftung nach außen, führt den Vorsitz im Direktorium und die laufenden Geschäfte im wissenschaftlichen Bereich. Der administrative Leiter führt eigenverantwortlich im Rahmen der Mitverantwortung des Direktoriums die laufenden Geschäfte der Verwaltung. Er ist Beauftragter für den Haushalt.

(3) Einzelheiten sowie die Vertretung regelt die Geschäftsordnung des Direktoriums. Diese wird auf Vorschlag der Geschäftsführung vom Stiftungsrat beschlossen.

(4) Die Bestellung des geschäftsführenden Direktors kann vom Stiftungsrat widerrufen werden. Der Stiftungsrat kann, wenn es im Interesse des Instituts geboten erscheint, die Institutsleitung einer einzelnen, wissenschaftlich besonders ausgewiesenen Persönlichkeit alleinverantwortlich übertragen. Die Bestimmungen über die Zuständigkeiten des administrativen Leiters bleiben unberührt.

§ 11
Aufgaben der Geschäftsführung und der übrigen Direktoriumsmitglieder

(1) Die Geschäftsführung leitet die Stiftung, ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die langfristige Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbauplanung,
  2. das Aufstellen der Forschungsprogramme und die Verantwortung für deren Durchführung,
  3. das Erstellen von Vorschlägen für die Besetzung von Leitungspositionen,
  4. das Aufstellen und der Vollzug des jährlichen Wirtschaftsplanes und der mehrjährigen Finanzplanung einschließlich der Ausbau- und Investitionsprogramme,
  5. die Jahresrechnungslegung und die Erstattung eines jährlichen Forschungsberichtes (Tätigkeitsbericht),
  6. die Verantwortung für die Zusammenarbeit mit Hochschulen, anderen Forschungseinrichtungen und sonstigen nationalen und internationalen Stellen
  7. die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
  8. die Buchführung über den Bestand und die Veränderungen des Stiftungsvermögens.

(2) Die übrigen Mitglieder des Direktoriums wirken mit bei der Führung der Geschäfte der Stiftung, insbesondere bei Angelegenheiten nach Absatz 1 Buchst. a bis f. Kommen übereinstimmende Beschlüsse der Geschäftsführung und den übrigen Mitgliedern des Direktoriums bei den Angelegenheiten nach Absatz 1 Buchst. a bis f nicht zustande, so legt die Geschäftsführung die unterschiedlichen Vorschläge dem Stiftungsrat zur Entscheidung vor.

(3) Über Vorkommnisse von besonderer Bedeutung hat der geschäftsführende Direktor den Vorsitzenden des Stiftungsrates unverzüglich zu unterrichten.

§ 12
Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat berät den Stiftungsrat und das Direktorium in wissenschaftlichen und technischen Fragen. Er bereitet insbesondere die Entscheidungen des Stiftungsrates und des Direktoriums zu den Aufgaben § 11 Abs. 1 Buchst. a bis d vor und ist eigenverantwortlich für die Bewertung der Ergebnisse der wissenschaftlich-technischen Arbeiten; hierfür kann er Ad-hoc-Kommissionen mit externen Wissenschaftlern bilden. Er fördert die Verbindung mit Einrichtungen des In- und Auslandes, die auf dem Arbeitsgebiet der Stiftung tätig sind.

(2) Er besteht aus wenigstens sechs und höchstens zwölf Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates werden vom Stiftungsrat im Benehmen mit der Geschäftsführung für jeweils vier Jahre ernannt. Wiederberufung ist möglich, jedoch nur einmal in unmittelbarer Folge. Die Geschäftsführung sowie Vertreter von Land und Bund können an den Sitzung des Wissenschaftlichen Beirats teilnehmen. Der Wissenschaftliche Beirat kann im Einzelfall die Teilnahme weiterer Mitglieder des Direktoriums beschließen. Das Recht, zu Einzelfragen auch in Klausur zu tagen, bleibt unberührt.

(4) Der Wissenschaftliche Beirat hat als Unterausschuß einen Genbankbeirat, der den Stiftungsrat und das Direktorium in Abstimmung mit dem Wissenschaftlichen Beirat in allen Fragen der Genbankarbeit berät und dessen Vorsitzender Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats ist. Für die Ernennung der Mitglieder des Genbankbeirates und für die Sitzungsteilnahme von Vertretern des Direktoriums sowie Vertretern von Land und Bund gelten die Bestimmungen aus § 12 Abs. 3 entsprechend.

(5) Der Wissenschaftliche Beirat kann Gäste einladen.

(6) Die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat ist ehrenamtlich. Die entstandenen Auslagen werden erstattet, soweit eine Kostenerstattung nicht durch Dritte gesichert ist.

§ 13
Wissenschaftlicher Institutsrat

Zur Beratung des Direktorium und Stiftungsrates in Angelegenheiten von grundsätzlicher wissenschaftlicher Bedeutung kann durch Beschluß des Stiftungsrates ein wissenschaftlicher Institutsrat gegründet werden, in dem die wissenschaftlichen Mitarbeiter des Instituts vertreten sind.

§ 14
Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen

Wird die Zusammenarbeit mit einer wissenschaftlichen Einrichtung in einer Kooperationsvereinbarung festgelegt, so bedarf diese der Zustimmung der Stiftungsrates. Die Kooperationsvereinbarung regelt insbesondere Inhalt und Verfahren der angestrebten gemeinsamen Berufungen mit Hochschulen. Eine Zusammenarbeit ist besonders mit den benachbarten Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen anzustreben.

§ 15
Stiftungshaushalt

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen finden grundsätzlich die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Anwendung. Abweichungen können in besonderen, dem Wirtschaftsplan der Stiftung vorangestellten, Bewirtschaftungsgrundsätzen geregelt werden.

(2) Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen nur Bestreitung der Kosten der Stiftung, zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und - in den Grenzen des § 58 Nrn. 6 und 7 AO - zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden.

(3) Für die Entlastung gilt § 109 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe, daß noch das zuständige Fachressort des Bundes hinzutritt. Beschlußorgan ist der Stiftungsrat.

(4) Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofes und des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.

§ 16
Personalwesen

(1) Die Stiftung ist Arbeitgeber ihrer Angestellten und Arbeiter.

(2) Für die Mitarbeiter der Stiftung gelten die tarifrechtlichen Bestimmungen des Landes.

§ 17
Satzungsänderung und Aufhebung der Stiftung

(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Aufhebung der Stiftung können ohne die Stimmen der vom Bund oder dem Land entsandten Mitglieder des Stiftungsrates nicht gefaßt werden. Sie bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Bestimmungen über den Stiftungszweck dürfen in ihrem Wesensgehalt und die der Gemeinnützigkeit nicht geändert werden.

(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 oder andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18
(Inkrafttreten)

Anlage 4

Satzung der Stiftung
Institut für Agrarentwicklung in Mittel- und Osteuropa

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

(1) Die vom Land Sachsen-Anhalt errichtete Stiftung führt den Namen „Institut für Agrarentwicklung in Mittel- und Osteuropa (IAMO). Sie hat die Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts.

(2) Der Sitz der Stiftung ist Halle.

§ 2
Zweck und Aufgaben

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Ihr Aufgabe ist, grundlagen- und anwendungsorientierte Forschung auf dem Gebiet der internationalen Agrarentwicklung zu betreiben. Insbesondere soll der Transformationsprozeß der Landwirtschaft in den ehemals sozialistischen Ländern Mittel- und Osteuropas wissenschaftlich begleitet und hinsichtlich seiner wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen untersucht werden. Die wissenschaftlichen Schwerpunkte liegen dabei in folgenden Bereiche: Rahmenbedingungen des Agrarsektors, Agrarpolitik, Betriebs- und Strukturentwicklung im ländlichen Raum, Entwicklung der Agrarmärkte und der Agrarvermarktung, Einbindung in den Weltagrarhandel.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Forschungsvorhaben, Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Fort- und Weiterbildung, insbesondere des wissenschaftlichen Nachwuchses, die Vergabe von Forschungsaufträgen und eine breite Verfügbarmachung der erhaltenen Forschungsergebnisse und Informationen. Die Stiftung kann weitere, mit dem Stiftungszweck im Zusammenhang stehende Aufgaben übernehmen. Die Stiftung soll die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Institutionen des In- und Auslandes pflegen.

§ 3
Aufsicht

Das Institut untersteht als öffentlich-rechtliche Stiftung dem Schutz und der Aufsicht des Landes Sachsen-Anhalt bzw. der zuständigen Landesbehörde. Die Aufsicht ist darauf beschränkt, daß die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die Satzung der Stiftung beachtet werden (Rechtsaufsicht).

§ 4
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 5
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus:

(2) Dem Stiftungsvermögen sollen Zustiftungen des Stifters oder Dritter zuwachsen.

§ 6
Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind:

  1. der Stiftungsrat,
  2. das Direktorium,
  3. der Wissenschaftliche Beirat.

§ 7
Stiftungsrat

(1) Dem Stiftungsrat gehören an:

  1. bis zu zwei entsandte Vertreter des Landes Sachsen-Anhalt,
  2. bis zu zwei entsandte Vertreter des Bundes,
  3. zwei Vertreter des wissenschaftlichen Lebens, davon der Rektor der benachbarten Hochschule,
  4. der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats.

(2) Bund und Land haben unabhängig von der Zahl der anwesenden Vertreter je zwei Stimmen. Die entsandten Vertreter können sich durch Angehörige ihrer Verwaltung vertreten lassen.

(3) Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchst. c werden nach Anhörung des Direktoriums und des Wissenschaftlichen Beirates durch die Mitglieder des Stiftungsrates nach Absatz 1 Buchst. a, b, d für die Dauer der Amtsperiode gewählt. Die Amtsperiode beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig, jedoch nur einmal in unmittelbarer Folge. Für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied wird ein Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit berufen.

(4) Die Vertretung der Mitglieder unter Absatz 1 Buchst. c und d durch einen namentlich zu benennenden Vertreter ist zulässig.

(5) Für die Abberufung eines der unter Absatz 1 Buchst. c genannten Mitglieder des Stiftungsrates ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(6) Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich. Die entstandenen Auslagen werden erstattet, soweit eine Kostenerstattung nicht durch Dritte gesichert ist.

§ 8
Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung. Er überprüft die Wirtschaftsführung und genehmigt die Jahresrechnung; für das abgelaufene Haushaltsjahr erteilt er Entlastung (§ 15 Abs. 3).

(2) Der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen insbesondere:

  1. die langfristige Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbauplanung,
  2. der jährliche Wirtschaftsplan sowie die mittelfristige und langfristige Finanzplanung,
  3. die Bestellung und Abberufung der leitenden Mitarbeiter, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt,
  4. die Übernahme weiterer und die Einstellung bisheriger Aufgaben; die Gründung, Auflösung und Zusammenlegung von Abteilungen,
  5. der Erlaß von allgemeinen internen Regelungen, insbesondere Geschäftsordnungen,
  6. die Festlegung der Grundsätze für die Verwendung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse der Stiftung,
  7. im Rahmen des bestätigten Wirtschaftsplanes der Abschluß, die Änderung und Kündigung von über- oder außertariflichen Anstellungsverträgen, die Gewährung sonstiger über- oder außertariflicher Leistungen sowie der Abschluß von solchen Honorarverträgen, die einen vom Stiftungsrat festgesetzten Betrag oder Höchstlaufzeiten übersteigen
  8. außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen,
  9. Maßnahmen der Tarifbindung oder -gestaltung und allgemeine Vergütungs- und Sozialregelungen.

§ 9
Geschäftsordnung des Stiftungsrates

(1) Den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz führen zweijährlich abwechselnd ein Vertreter des Landes oder des Bundes.

(2) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Kalenderjahr mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Beifügung der Sitzungsunterlagen eingeladen. Der Stiftungsrat ist einzuberufen, wenn es drei Mitglieder oder die Geschäftsführung verlangen.

(3) Die Geschäftsführung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teil, soweit der Stiftungsrat im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt. Darüberhinaus kann der Stiftungsrat im Einzelfall die Teilnahme von weiteren Mitgliedern des Direktoriums beschließen.

(4) Der Stiftungsrat ist bei Anwesenheit von fünf Stimmen beschlußfähig. Land und Bund müssen vertreten sein.

(5) Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In finanziellen Angelegenheiten und bei Angelegenheiten nach § 8 Abs. 2 Buchst. a, b, c, d, e und g können Beschlüsse nicht gegen die Stimmen der vom Bund oder vom Land entsandten Stiftungsratsmitglieder gefaßt werden.

(6) Über Sitzungen des Stiftungsrates sind Niederschriften zu fertigen, die den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen und die Beschlüsse wiedergeben und die vom Vorsitzenden und einen Schriftführer zu unterzeichnen sind.

(7) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, ohne Abhaltung einer Sitzung Beschlüsse auf schriftlichem oder telegrafischem Wege herbeiführen, sofern kein Stiftungsratsmitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht.

§ 10
Direktorium

(1) Das Direktorium ist ein Kollegialorgan, das aus den Leitern der wissenschaftlichen Abteilungen und dem administrativen Leiter der Stiftung besteht. Einer der wissenschaftlichen Abteilungsleiter wird für fünf Jahre vom Stiftungsrat zum geschäftsführenden Direktor bestellt. Wiederberufung ist möglich. Der administrative Leiter wird für fünf Jahre vom Stiftungsrat bestellt Wiederberufung ist möglich.

(2) Der geschäftsführende Direktor repräsentiert die Stiftung nach außen, führt den Vorsitz im Direktorium. Der administrative Leiter führt eigenverantwortlich im Rahmen der Mitverantwortung des Direktoriums die laufenden Geschäfte der Verwaltung. Er ist Beauftragter für den Haushalt. Einzelheiten sowie die Vertretung regelt die Geschäftsordnung des Direktoriums. Der geschäftsführende Direktor und der administrative Leiter vertreten die Stiftung nach Maßgabe der Geschäftsordnung gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Die Bestellung des geschäftsführenden Direktors kann vom Stiftungsrat widerrufen werden. Der Stiftungsrat kann, wenn es im Interesse des Instituts geboten erscheint, die Institutsleitung einer einzelnen, wissenschaftlich besonders ausgewiesenen Persönlichkeit alleinverantwortlich übertragen. Die Bestimmungen über die Zuständigkeiten des administrativen Leiters bleiben unberührt.

(4) Die Geschäftsordnung wird auf Vorschlag der Geschäftsführung vom Stiftungsrat beschlossen.

§ 11
Aufgaben des Direktoriums

(1) Das Direktorium führt die Geschäfte der Stiftung, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dem Direktorium obliegen insbesondere:

  1. die langfristige Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbauplanung,
  2. das Aufstellen der Forschungsprogramme und die Verantwortung für deren Durchführung,
  3. das Erstellen von Vorschlägen für die Besetzung von Leitungspositionen,
  4. das Aufstellen und der Vollzug des jährlichen Wirtschaftsplanes und der mehrjährigen Finanzplanung einschließlich der Ausbau- und Investitionsprogramme,
  5. die Jahresrechnungslegung und die Erstattung eines jährlichen Forschungsberichtes (Tätigkeitsbericht),
  6. die Verantwortung für die Zusammenarbeit mit Hochschulen, anderen Forschungseinrichtungen und sonstigen nationalen und internationalen Stellen
  7. die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
  8. die Buchführung über den Bestand und die Veränderungen des Stiftungsvermögens.

(3) Über Vorkommnisse von besonderer Bedeutung hat der geschäftsführende Direktor den Vorsitzenden des Stiftungsrates unverzüglich zu unterrichten.

§ 12
Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat berät den Stiftungsrat und das Direktorium in wissenschaftlichen und technischen Fragen. Er bereitet insbesondere die Entscheidungen des Stiftungsrates und des Direktoriums zu den Aufgaben § 11 Abs. 1 Buchst. a bis d vor und ist eigenverantwortlich für die Bewertung der Ergebnisse der wissenschaftlich-technischen Arbeiten; hierfür kann er Ad-hoc-Kommissionen mit externen Wissenschaftlern bilden. Er fördert die Verbindung mit Einrichtungen des In- und Auslandes, die auf dem Arbeitsgebiet der Stiftung tätig sind.

(2) Er besteht aus wenigstens sechs und höchstens zwölf Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates werden vom Stiftungsrat im Benehmen mit der Geschäftsführung für jeweils vier Jahre ernannt. Wiederberufung ist möglich, jedoch nur einmal in unmittelbarer Folge. Die Geschäftsführung sowie Vertreter von Land und Bund können an den Sitzung des Wissenschaftlichen Beirats teilnehmen. Der Wissenschaftliche Beirat kann im Einzelfall die Teilnahme weiterer Mitglieder des Direktoriums beschließen. Das Recht, zu Einzelfragen auch in Klausur zu tagen, bleibt unberührt.

(4) Der Wissenschaftliche Beirat kann Gäste einladen.

(5) Die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat ist ehrenamtlich. Die entstandenen Auslagen werden erstattet, soweit eine Kostenerstattung nicht durch Dritte gesichert ist.

§ 13
Wissenschaftlicher Institutsrat

Zur Beratung des Direktorium und Stiftungsrates in Angelegenheiten von grundsätzlicher wissenschaftlicher Bedeutung kann durch Beschluß des Stiftungsrates ein wissenschaftlicher Institutsrat gegründet werden, in dem die wissenschaftlichen Mitarbeiter des Instituts vertreten sind.

§ 14
Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen

Wird die Zusammenarbeit mit einer wissenschaftlichen Einrichtung in einer Kooperationsvereinbarung festgelegt, so bedarf diese der Zustimmung der Stiftungsrates. Die Kooperationsvereinbarung regelt insbesondere Inhalt und Verfahren der angestrebten gemeinsamen Berufungen mit Hochschulen. Eine Zusammenarbeit ist besonders mit den benachbarten Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen anzustreben.

§ 15
Stiftungshaushalt

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen finden grundsätzlich die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Anwendung. Abweichungen können in besonderen, dem Wirtschaftsplan der Stiftung vorangestellten, Bewirtschaftungsgrundsätzen geregelt werden.

(2) Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen nur Bestreitung der Kosten der Stiftung, zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und - in den Grenzen des § 58 Nrn. 6 und 7 AO - zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden.

(3) Für die Entlastung gilt § 109 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe, daß noch das zuständige Fachressort des Bundes hinzutritt. Beschlußorgan ist der Stiftungsrat.

(4) Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofes und des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.

§ 16
Personalwesen

(1) Die Stiftung ist Arbeitgeber ihrer Angestellten und Arbeiter.

(2) Für die Mitarbeiter der Stiftung gelten die tarifrechtlichen Bestimmungen des Landes.

§ 17
Satzungsänderung und Aufhebung der Stiftung

(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Aufhebung der Stiftung können ohne die Stimmen der vom Bund oder dem Land entsandten Mitglieder des Stiftungsrates nicht gefaßt werden. Sie bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Bestimmungen über den Stiftungszweck dürfen in ihrem Wesensgehalt und die der Gemeinnützigkeit nicht geändert werden.

(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 oder andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18
(Inkrafttreten)