Bek. des MK vom 25.3.1998 - 65-74341
Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Magisterprüfungsordnung für die geschichtswissenschaftlichen Fächer des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften vom 15.5.1996 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Fachhochschule der Polizei und zur Änderung hochschul- und beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.9.1997 /GVBl. LSA S. 836), i. V. m. Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21.11.1995 (MBl. LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Abschn. II Nr. 1 des Beschlusses über die Übertragung der Rechtsförmlichkeitsprüfung auf das Ministerium der Justiz vom 10.12.1996 (MBl. LSA S. 2408), mit Erlaß am 5.2.1998 genehmigt worden ist.
Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.2.1996 (GVBl. LSA S. 74) und der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, zuletzt geändert durch die Zweite Satzung vom 12.4.1995 (Bek. vom 5.7.1995, MBl. LSA S. 1604), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Magisterprüfungsordnung als Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht
Allgemeiner Teil
§ 1 Struktur des Magisterstudiengangs
§ 2 Durchführung der Zwischenprüfung
§ 3 Durchführung der Magisterprüfung
§ 4 Zulassungsverfahren und Fristen
§ 5 Aufbau der Prüfungen und Arten der
Prüfungsleistungen
§ 6 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,
Ordnungsverstoß
§ 7 Wiederholung der Prüfung
§
8 Prüfungsausschuß
§
9 Prüfer und Prüferinnen
§
10 Zeugnis
§
11 Übergangsregelungen
§
12 Schlußbestimmungen
Besonderer Teil
Hauptfach Geschichte
Nebenfach Geschichte
Nebenfach Didaktik der
Geschichte
Nebenfach Historische
Hilfswissenschaften
Nebenfach Landesgeschichte
Nebenfach Osteuropäische
Geschichte
Nebenfach Wirtschafts-
und Sozialgeschichte
Nebenfach Zeitgeschichte
Allgemeiner Teil
Im Magisterstudiengang kann Geschichte als erstes oder zweites Hauptfach (mit jeweils 72 SWS, davon 18 SWS im Pflicht- und Wahlpflichtbereich) oder als eines von zwei Nebenfächern (mit 36 SWS, davon zehn SWS im Pflicht- und Wahlpflichtbereich) studiert werden. Die jeweiligen Kombinationsmöglichkeiten regeln die Bestimmungen im besonderen Teil.
(1) Die Zwischenprüfung wird als Blockprüfung bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abgelegt.
(2) In der Regel finden die schriftlichen Teilprüfungen in der ersten oder zweiten Woche, die mündlichen Teilprüfungen in den beiden letzten Wochen der vorlesungsfreien Zeit statt.
(1) Die Magisterprüfung besteht aus:
(1) Die Termine für die Meldung zur Zwischenprüfung und Magisterprüfung werden durch den Prüfungsausschuß bzw. in dessen Auftrag durch die Studienabteilung des Fachbereiches geregelt und durch Aushang bekanntgemacht.
(2) Die Meldung zur Zwischen- und Abschlußprüfung muß spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung in der Studienabteilung erfolgen.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuß des Fachbereichs.
(4) Zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer
Die Einzelheiten des Aufbaus der Prüfungen und die Arten der geforderten Prüfungsleistungen werden im Besonderen Teil geregelt.
Der Kandidat oder die Kandidatin kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangen, daß eine Entscheidung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 der Rahmenprüfungsordnung vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Die Zweiwochenfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten oder der Kandidatin unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Die Möglichkeit einer Wiederholung ist in der Rahmenprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in § 11 geregelt. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.
(2) Eine zweite Wiederholung der Magisterprüfung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Prüfungsausschuß entscheidet hierüber auf Grund eines mit einer Begründung versehenen schriftlichen Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Gesamtnote der Wiederholungsprüfung an den Prüfungsausschuß zu richten. Eine zweite Wiederholung der Magisterarbeit ist ausgeschlossen.
(3) Die Wiederholungsprüfungen finden innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung zu den allgemeinen Prüfungsterminen statt. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Kandidat oder die Kandidatin hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
Für die Organisation der Prüfungen und die durch die Magisterprüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Er hat fünf Mitglieder und setzt sich zusammen aus drei Professorinnen oder Professoren des Instituts für Geschichte, einem Vertreter oder eine Vertreterin der wissenschaftlichen Mitarbeiterschaft sowie der Studierenden. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt in der Regel drei Jahre, für die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die studentische Vertretung ein Jahr.
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt Prüfer und Prüferinnen. Zu Prüfern und Prüferinnen bei Magisterabschlußprüfungen dürfen nur Professoren bzw. Professorinnen oder Hochschuldozentinnen oder Hochschuldozenten und andere nach dem Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben.
(2) Der Kandidat oder die Kandidatin kann für die Magisterarbeit sowie für die schriftlichen bzw. mündlichen Prüfungen Prüfer oder Prüferinnen vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.
(3) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß der Kandidatin oder dem Kandidaten die Namen der Prüfenden rechtzeitig (spätestens sechs Wochen vor der Prüfung) bekanntgegeben werden.
Auf Antrag des Studierenden oder der Studierenden wird die Studiendauer in das Zeugnis aufgenommen.
Diese Magisterprüfungsordnung findet auf alle Studenten und Studentinnen Anwendung, die ab dem Sommersemester 1998 erstmalig für den Studiengang Magister an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben worden sind. Studierende, die beim Inkrafttreten dieser Ordnung nach der Magisterordnung von 1995 studieren, können auf Antrag ihre Zwischenprüfung oder Magisterprüfung nach der neuen Ordnung ablegen. Der Antrag auf Anwendung der neuen Ordnung ist unwiderruflich. Wiederholungsprüfungen sind nach der Fassung der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.
(1) Für alle Bereiche dieser Magisterprüfungsordnung, für die keine besonderen Bestimmungen bestehen, finden die Regelungen der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge Anwendung.
(2) Die bestehen Magisterprüfungsordnungen
(3) Diese Ordnung tritt nach Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften vom 15.5.1996 und des Senats der Martin-Luther-Universität vom 3.7.1996 sowie vom 23.10.1996 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 5.2.1998 - (65-74341)
Halle, den 4.3.1998
Besonderer Teil
§ 1
Zwischenprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer
Es werden Kenntnisse in
Latein
Englisch
und einer weiteren modernen Fremdsprache verlangt.
Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen
(3) Leistungsscheine nach Absatz 1, die im Prüfungssemester erworben werden, müssen spätestens eine Woche vor der schriftlichen Prüfung vorgelegt werden; die Zulassung zur Prüfung erfolgt insoweit zunächst unter Vorbehalt.
(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 30 SWS wahlweise zu Veranstaltungen mit Epochenbezug sowie Einführungskurse zu den Historischen Hilfswissenschaften zu besuchen, einschließlich der Statistik für Historiker.
§ 2
Art und Umfang der Zwischenprüfung
(1) Zur Zwischenprüfung sind Prüfungsleistungen aus drei der folgenden Teilgebieten zu erbringen:
(3) Die Prüfungsleistung in zwei Teilbereichen nach freier Wahl besteht aus einer mündlichen Prüfung von insgesamt 30 Minuten Dauer. Der andere Teilbereich wird mit einer Klausur von 120 Minuten geprüft.
§ 3
Magisterprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an folgenden Hauptseminaren bzw. Oberseminaren erfolgreich teilgenommen hat:
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung sind beizufügen:
§ 4
Art und Umfang der Magisterprüfung
(1) Die Magisterprüfung in Geschichte besteht im Falle der Wahl dieses Faches zur ersten oder einzigen Hauptfach aus
§ 5
Magisterarbeit
(1) Jeder in der Forschung und Lehre tätige Professor oder jede Professorin bzw. Hochschuldozentin oder Hochschuldozent und jede andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Person im Dienstbereich des Instituts für Geschichte ist berechtigt, das Thema der Magisterarbeit zu stellen und die Magisterarbeit zu betreuen. Dem Kandidaten oder der Kandidatin ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Magisterarbeit Vorschläge zu machen und eine betreuende Prüfungsperson seiner oder ihrer Wahl zu benennen. Auf diese Wahl besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Ausgabe des Themas der Magisterarbeit und die Benennung des betreuenden Prüfers oder der Prüferin erfolgt über den Prüfungsausschuß in der Regel im achten Fachsemester. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(3) Die Bearbeitungszeit für die Magisterarbeit beträgt sechs Monate. Thema und Aufgabenstellung der Magisterarbeit müssen so gefaßt sein, daß die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann.
(4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern.
(5) Die Magisterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Über Ausnahmefälle entscheidet der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin nach Anhörung des Betreuers oder der Betreuerin. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfaßt, muß sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
(6) Bei der Abgabe der Magisterarbeit hat der Kandidat oder die Kandidatin schriftlich zu versichern, daß er bzw. sie die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Magisterarbeit ist in drei Exemplaren abzugeben. Die Abgabe ist aktenkundig zu machen. Eine in einer anderen Prüfung bereits vorgelegte Abschlußarbeit kann nicht als Magisterarbeit anerkannt werden.
(7) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt zwei Gutachter oder Gutachterinnen. Erstgutachter ist in der Regel derjenige Prüfer oder diejenige Prüferin, der/die das Thema gestellt hat. Die Magisterarbeit soll in der Regel innerhalb von zwei Monaten begutachtet sein. Die Gutachten mit dem Vorschlag für die Benotung müssen spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung vorliegen.
(8) Wird die Magisterarbeit von beiden Gutachtern unterschiedlich bewertet, so gilt bei einer Bewertungsdifferenz das arithmetische Mittel aus beiden Noten. Bei Bewertungsdifferenzen von mehr als zwei ganzen Noten bestellt der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Drittgutachter; der Prüfungsausschuß setzt in diesem Fall unter Berücksichtigung der eingeholten Gutachten die Note der Magisterarbeit fest.
§ 1
Zwischenprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer
Es werden Kenntnisse in
Latein und einer modernen Fremdsprache
verlangt.
Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen
(3) Leistungsscheine nach Absatz 1, die im Prüfungssemester erworben werden, müssen spätestens eine Woche vor der schriftlichen Prüfung vorgelegt werden; die Zulassung zur Prüfung erfolgt insoweit zunächst unter Vorbehalt.
(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 14 SWS wahlweise zu Veranstaltungen mit Epochenbezug sowie Einführungskurse zu den Historischen Hilfswissenschaften zu besuchen, einschließlich der Statistik für Historiker.
§ 2
Art und Umfang der Zwischenprüfung
(1) Zur Zwischenprüfung im Nebenfach Geschichte sind Prüfungsleistungen aus den drei folgenden Teilgebieten zu erbringen:
(3) Die Prüfungsleistung in zwei Teilbereichen nach freier Wahl besteht aus einer mündlichen Prüfung von insgesamt 20 Minuten Dauer. Der dritte Teilbereich wird mit einer Klausur von 90 Minuten geprüft.
§ 3
Magisterprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an folgenden Hauptseminaren bzw. Oberseminaren erfolgreich teilgenommen hat:
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung sind beizufügen:
§ 4
Art und Umfang der Magisterprüfung
Die Magisterprüfung im Nebenfach Geschichte besteht aus
§ 1
Zwischenprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer
Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen
(3) Leistungsscheine nach Absatz 1, die im Prüfungssemester erworben werden, müssen spätestens eine Woche vor der schriftlichen Prüfung vorgelegt werden; die Zulassung zur Prüfung erfolgt insoweit zunächst unter Vorbehalt.
(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 14 SWS wahlweise zu Themen der deutschen Geschichtskultur oder Einzelfragen der geschichtskulturellen Medien und Institutionen zu besuchen.
§ 2
Art und Umfang der Zwischenprüfung
(1) Zur Zwischenprüfung im Nebenfach Didaktik der Geschichte sind Prüfungsleistungen aus den drei folgenden Teilgebieten zu erbringen:
(3) Die Prüfungsleistung besteht aus einer mündlichen Prüfung von insgesamt 20 Minuten Dauer in zwei Teilbereichen nach freier Wahl. Der dritte Teilbereich wird mit einer Klausur von 90 Minuten geprüft.
§ 3
Magisterprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an mindestens zwei Hauptseminaren aus zwei der folgenden Teilbereiche erfolgreich teilgenommen hat:
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung sind beizufügen:
§ 4
Art und Umfang der Magisterprüfung
Die Magisterprüfung im Nebenfach Didaktik der Geschichte besteht aus
§ 1
Zwischenprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer
Es werden Kenntnisse in
Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen
(3) Leistungsscheine nach Absatz 1, die im Prüfungssemester erworben werden, müssen spätestens eine Woche vor der schriftlichen Prüfung vorgelegt werden; die Zulassung zur Prüfung erfolgt insoweit zunächst unter Vorbehalt.
(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 14 SWS zu besuchen. Dabei sollen zwei SWS aus Einführungen in die Historischen Hilfswissenschaften, vier SWS aus Überblicksveranstaltungen zur Mittelalterlichen und Neueren Geschichte sowie acht SWS zur Urkunden- und Aktenlehre, Paläographie, Historische Kartographie und zur Einführung in die quantitativen Methoden der Geschichtswissenschaft belegt werden.
§ 2
Art und Umfang der Zwischenprüfung
(1) Zur Zwischenprüfung sind Prüfungsleistungen aus den drei folgenden Teilgebieten zu erbringen:
(3) Die Prüfungsleistung besteht aus einer mündlichen Prüfung von insgesamt 20 Minuten Dauer in zwei Teilbereichen nach freier Wahl. Der dritte Teilbereich wird mit einer Klausur von 90 Minuten geprüft.
§ 3
Magisterprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an folgenden zwei Hauptseminaren erfolgreich teilgenommen hat:
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung sind beizufügen:
§ 4
Art und Umfang der Magisterprüfung
Die Magisterprüfung im Nebenfach Historische Hilfswissenschaften besteht aus
§ 1
Zwischenprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer
Es werden Kenntnisse in
Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen
(3) Leistungsscheine nach Absatz 1, die im Prüfungssemester erworben werden, müssen spätestens eine Woche vor der schriftlichen Prüfung vorgelegt werden; die Zulassung zur Prüfung erfolgt insoweit zunächst unter Vorbehalt.
(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 14 SWS wahlweise zu Themen der sachsen-anhaltinischen Landesgeschichte oder zu allgemeinen, auch quantifizierenden Methoden der Regionalgeschichte zu besuchen.
§ 2
Art und Umfang der Zwischenprüfung
(1) Zur Zwischenprüfung im Nebenfach Landesgeschichte sind Prüfungsleistungen aus den drei folgenden Teilgebieten zu erbringen:
(3) Die Prüfungsleistung in zwei Teilbereichen nach freier Wahl besteht aus einer mündlichen Prüfung von insgesamt 20 Minuten Dauer. Der dritte Teilbereich wird mit einer Klausur von 90 Minuten geprüft.
§ 3
Magisterprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer den Nachweis über die Teilnahme an einer fachspezifischen Exkursion erbracht hat sowie an folgenden Hauptseminaren bzw. Oberseminaren mit landesgeschichtlichen Bezug erfolgreich teilgenommen hat:
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung sind beizufügen:
§ 4
Art und Umfang der Magisterprüfung
Die Magisterprüfung im Nebenfach Landesgeschichte besteht aus
§ 1
Zwischenprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer
Es werden Kenntnisse verlangt in:
(3) Leistungsscheine nach Absatz 1, die im Prüfungssemester erworben werden, müssen spätestens eine Woche vor der schriftlichen Prüfung vorgelegt werden; die Zulassung zur Prüfung erfolgt insoweit zunächst unter Vorbehalt.
(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 14 SWS zu besuchen, wobei außer der russischen Geschichte mindestens zwei andere Regionen oder Nationalgeschichten Osteuropas abgedeckt werden müssen.
§ 2
Art und Umfang der Zwischenprüfung
(1) Zur Zwischenprüfung sind Prüfungsleistungen aus den zwei folgenden Teilgebieten zu erbringen:
(3) Die Prüfungsleistung besteht aus einer mündlichen Prüfung von insgesamt 20 Minuten Dauer in den beiden unter Absatz 1 genannten Teilbereichen nach freier Wahl. Das Thema der Klausur in der Dauer von 90 Minuten wird einem der beiden Teilbereiche entnommen.
§ 3
Magisterprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an folgenden Hauptseminaren bzw. Oberseminaren erfolgreich teilgenommen hat:
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung sind beizufügen:
§ 4
Art und Umfang der Magisterprüfung
Die Magisterprüfung im Nebenfach Osteuropäische Geschichte besteht aus
§ 1
Zwischenprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer
Es werden Kenntnisse in:
Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen
(3) Leistungsscheine nach Absatz 1, die im Prüfungssemester erworben werden, müssen spätestens eine Woche vor der schriftlichen Prüfung vorgelegt werden; die Zulassung zur Prüfung erfolgt insoweit zunächst unter Vorbehalt.
(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 14 SWS wahlweise zu Themen der Wirtschafts- und Sozialgeschichte sowie zur Einführung in die quantitativen Methoden zu besuchen.
§ 2
Art und Umfang der Zwischenprüfung
(1) Zur Zwischenprüfung im Nebenfach Wirtschafts- und Sozialgeschichte sind Prüfungsleistungen aus den beiden folgenden Teilgebieten zu erbringen:
(3) Die Prüfungsleistung besteht aus einer mündlichen Prüfung von insgesamt 20 Minuten Dauer in zwei Teilbereichen nach freier Wahl. Der dritte Teilbereich wird mit einer Klausur von 90 Minuten geprüft.
§ 3
Magisterprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an folgenden Hauptseminaren bzw. Oberseminaren erfolgreich teilgenommen hat:
Mindestens eines der beiden Seminare muß ein Hauptseminar sein.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung sind beizufügen:
§ 4
Art und Umfang der Magisterprüfung
Die Magisterprüfung im Nebenfach Wirtschafts- und Sozialgeschichte besteht aus
§ 1
Zwischenprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer
Es werden Kenntnisse in:
Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen
(3) Leistungsscheine nach Absatz 1, die im Prüfungssemester erworben werden, müssen spätestens eine Woche vor der schriftlichen Prüfung vorgelegt werden; die Zulassung zur Prüfung erfolgt insoweit zunächst unter Vorbehalt.
(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 14 SWS zu besuchen. Diese Lehrveranstaltungen sollen in der "Europäischen Geschichte", der "Außereuropäischen Geschichte", der "Wirtschafts- und Sozialgeschichte" und in "Vergleichender Politik" absolviert werden.
§ 2
Art und Umfang der Zwischenprüfung
(1) Zur Zwischenprüfung sind Prüfungsleistungen aus den drei folgenden Teilgebieten zu erbringen:
(3) Die Prüfungsleistung besteht aus einer mündlichen Prüfung von insgesamt 20 Minuten Dauer in zwei Teilbereichen nach freier Wahl. Der dritte Teilbereich wird mit einer Klausur von 90 Minuten geprüft.
§ 3
Magisterprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an folgenden Hauptseminaren erfolgreich teilgenommen hat:
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung sind beizufügen:
§ 4
Art und Umfang der Magisterprüfung
Die Magisterprüfung im Nebenfach Zeitgeschichte besteht aus