Magisterprüfungsordnung
für die geschichtswissenschaftlichen Fächer
des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 15.5.1996

Bek. des MK vom 25.3.1998 - 65-74341

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Magisterprüfungsordnung für die geschichtswissenschaftlichen Fächer des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften vom 15.5.1996 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Fachhochschule der Polizei und zur Änderung hochschul- und beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.9.1997 /GVBl. LSA S. 836), i. V. m. Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21.11.1995 (MBl. LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Abschn. II Nr. 1 des Beschlusses über die Übertragung der Rechtsförmlichkeitsprüfung auf das Ministerium der Justiz vom 10.12.1996 (MBl. LSA S. 2408), mit Erlaß am 5.2.1998 genehmigt worden ist.

Anlage
Magisterprüfungsordnung
für die geschichtswissenschaftlichen Fächer
des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 15.5.1996

Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.2.1996 (GVBl. LSA S. 74) und der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, zuletzt geändert durch die Zweite Satzung vom 12.4.1995 (Bek. vom 5.7.1995, MBl. LSA S. 1604), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Magisterprüfungsordnung als Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht

Allgemeiner Teil

§ 1 Struktur des Magisterstudiengangs
§ 2 Durchführung der Zwischenprüfung
§ 3 Durchführung der Magisterprüfung
§ 4 Zulassungsverfahren und Fristen
§ 5 Aufbau der Prüfungen und Arten der Prüfungsleistungen
§ 6 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 7 Wiederholung der Prüfung
§ 8 Prüfungsausschuß
§ 9 Prüfer und Prüferinnen
§ 10 Zeugnis
§ 11 Übergangsregelungen
§ 12 Schlußbestimmungen

Besonderer Teil

Hauptfach Geschichte
Nebenfach Geschichte
Nebenfach Didaktik der Geschichte
Nebenfach Historische Hilfswissenschaften
Nebenfach Landesgeschichte
Nebenfach Osteuropäische Geschichte
Nebenfach Wirtschafts- und Sozialgeschichte
Nebenfach Zeitgeschichte

Allgemeiner Teil

§ 1
Struktur des Magisterstudiengangs

Im Magisterstudiengang kann Geschichte als erstes oder zweites Hauptfach (mit jeweils 72 SWS, davon 18 SWS im Pflicht- und Wahlpflichtbereich) oder als eines von zwei Nebenfächern (mit 36 SWS, davon zehn SWS im Pflicht- und Wahlpflichtbereich) studiert werden. Die jeweiligen Kombinationsmöglichkeiten regeln die Bestimmungen im besonderen Teil.

§ 2
Durchführung der Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung wird als Blockprüfung bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abgelegt.

(2) In der Regel finden die schriftlichen Teilprüfungen in der ersten oder zweiten Woche, die mündlichen Teilprüfungen in den beiden letzten Wochen der vorlesungsfreien Zeit statt.

§ 3
Durchführung der Magisterprüfung

(1) Die Magisterprüfung besteht aus:

  1. der Magisterarbeit (im Falle von Geschichte als erstem oder einigem Hauptfach),
  2. schriftliche Klausuren,
  3. mündliche Prüfungen.
Die Prüfungsteile sind zwingend in dieser Reihenfolge abzuleisten.

§ 4
Zulassungsverfahren und Fristen

(1) Die Termine für die Meldung zur Zwischenprüfung und Magisterprüfung werden durch den Prüfungsausschuß bzw. in dessen Auftrag durch die Studienabteilung des Fachbereiches geregelt und durch Aushang bekanntgemacht.

(2) Die Meldung zur Zwischen- und Abschlußprüfung muß spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung in der Studienabteilung erfolgen.

(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuß des Fachbereichs.

(4) Zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. die Zwischenprüfung abgelegt hat,
  2. den Nachweis über die Teilnahme an einer fachspezifischen Exkursion erbracht hat,
  3. dem Zulassungsantrag eine Erklärung darüber beifügt, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg sich der Kandidat oder die Kandidatin im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bereits einer Magisterprüfung im Fach Geschichte unterzogen hat.
§ 5
Aufbau der Prüfungen und Arten der Prüfungsleistungen

Die Einzelheiten des Aufbaus der Prüfungen und die Arten der geforderten Prüfungsleistungen werden im Besonderen Teil geregelt.

§ 6
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

Der Kandidat oder die Kandidatin kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangen, daß eine Entscheidung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 der Rahmenprüfungsordnung vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Die Zweiwochenfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten oder der Kandidatin unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 7
Wiederholung der Prüfung

(1) Die Möglichkeit einer Wiederholung ist in der Rahmenprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in § 11 geregelt. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.

(2) Eine zweite Wiederholung der Magisterprüfung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Prüfungsausschuß entscheidet hierüber auf Grund eines mit einer Begründung versehenen schriftlichen Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Gesamtnote der Wiederholungsprüfung an den Prüfungsausschuß zu richten. Eine zweite Wiederholung der Magisterarbeit ist ausgeschlossen.

(3) Die Wiederholungsprüfungen finden innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung zu den allgemeinen Prüfungsterminen statt. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Kandidat oder die Kandidatin hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

§ 8
Prüfungsausschuß

Für die Organisation der Prüfungen und die durch die Magisterprüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Er hat fünf Mitglieder und setzt sich zusammen aus drei Professorinnen oder Professoren des Instituts für Geschichte, einem Vertreter oder eine Vertreterin der wissenschaftlichen Mitarbeiterschaft sowie der Studierenden. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt in der Regel drei Jahre, für die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die studentische Vertretung ein Jahr.

§ 9
Prüfer und Prüferinnen

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt Prüfer und Prüferinnen. Zu Prüfern und Prüferinnen bei Magisterabschlußprüfungen dürfen nur Professoren bzw. Professorinnen oder Hochschuldozentinnen oder Hochschuldozenten und andere nach dem Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben.

(2) Der Kandidat oder die Kandidatin kann für die Magisterarbeit sowie für die schriftlichen bzw. mündlichen Prüfungen Prüfer oder Prüferinnen vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(3) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß der Kandidatin oder dem Kandidaten die Namen der Prüfenden rechtzeitig (spätestens sechs Wochen vor der Prüfung) bekanntgegeben werden.

§ 10
Zeugnis

Auf Antrag des Studierenden oder der Studierenden wird die Studiendauer in das Zeugnis aufgenommen.

§ 11
Übergangsregelung

Diese Magisterprüfungsordnung findet auf alle Studenten und Studentinnen Anwendung, die ab dem Sommersemester 1998 erstmalig für den Studiengang Magister an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben worden sind. Studierende, die beim Inkrafttreten dieser Ordnung nach der Magisterordnung von 1995 studieren, können auf Antrag ihre Zwischenprüfung oder Magisterprüfung nach der neuen Ordnung ablegen. Der Antrag auf Anwendung der neuen Ordnung ist unwiderruflich. Wiederholungsprüfungen sind nach der Fassung der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 12
Schlußbestimmungen

(1) Für alle Bereiche dieser Magisterprüfungsordnung, für die keine besonderen Bestimmungen bestehen, finden die Regelungen der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge Anwendung.

(2) Die bestehen Magisterprüfungsordnungen

werden unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des § 11 aufgehoben.

(3) Diese Ordnung tritt nach Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften vom 15.5.1996 und des Senats der Martin-Luther-Universität vom 3.7.1996 sowie vom 23.10.1996 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 5.2.1998 - (65-74341)

Halle, den 4.3.1998

Besonderer Teil

Hauptfach Geschichte

§ 1
Zwischenprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer

  1. an folgenden Veranstaltungen (Proseminaren bzw. Übungen) zu folgenden Teilbereichen der Geschichte erfolgreich teilgenommen hat:
    1. Proseminar Alte Geschichte
    2. Proseminar Mittelalterliche Geschichte
    3. Proseminar Geschichte der Neuzeit
    4. Übung zur Geschichte der Neuzeit
    5. Übung mit freier Themenwahl
    Die Übung zur Geschichte der Neuzeit ist aus dem Bereich 19./20. Jahrhundert einschließlich der Zeitgeschichte zu wählen, wenn das Neuzeit-Proseminar der Frühen Neuzeit zugeordnet war und umgekehrt. Die Proseminare können auch in den Teildisziplinen der Geschichte (z. B. Sozial- und Wirtschaftsgeschichte) entsprechend der Epochenbezogenheit des Themas abgeleistet werden.
  2. den Nachweis der Sprachkenntnisse erbracht hat.

  3. Es werden Kenntnisse in

    Latein
    Englisch
    und einer weiteren modernen Fremdsprache verlangt.

    Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen

    In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß, ob der Nachweis anerkannt werden kann.
(2) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen nach Absatz 1 Buchst. a setzt wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung voraus, die mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde. Bei den Übungen soll diese schriftliche Leistung deutlich unterhalb der Anforderungen einer Proseminar-Hausarbeit liegen.

(3) Leistungsscheine nach Absatz 1, die im Prüfungssemester erworben werden, müssen spätestens eine Woche vor der schriftlichen Prüfung vorgelegt werden; die Zulassung zur Prüfung erfolgt insoweit zunächst unter Vorbehalt.

(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 30 SWS wahlweise zu Veranstaltungen mit Epochenbezug sowie Einführungskurse zu den Historischen Hilfswissenschaften zu besuchen, einschließlich der Statistik für Historiker.

§ 2
Art und Umfang der Zwischenprüfung

(1) Zur Zwischenprüfung sind Prüfungsleistungen aus drei der folgenden Teilgebieten zu erbringen:

  1. Alte Geschichte
  2. Mittelalterliche Geschichte
  3. Geschichte der Frühen Neuzeit
  4. Geschichte des 19./20. Jahrhunderts einschließlich Zeitgeschichte
(2) In der Zwischenprüfung sind die Methoden der Geschichte angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Prüfungsleistung in zwei Teilbereichen nach freier Wahl besteht aus einer mündlichen Prüfung von insgesamt 30 Minuten Dauer. Der andere Teilbereich wird mit einer Klausur von 120 Minuten geprüft.

§ 3
Magisterprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an folgenden Hauptseminaren bzw. Oberseminaren erfolgreich teilgenommen hat:

(2) Der Nachweis über erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen setzt jeweils wenigstens eine schriftliche Ausarbeitung voraus, die mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde.

(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung sind beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in § 3 Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen;
  2. ein Vorschlag für das Thema und einen der Betreuer oder Betreuerinnen der Magisterarbeit (im Falle von Geschichte als erstem oder einigem Hauptfach);
  3. eine Erklärung über die gemäß § 5 durch Klausuren und mündliche Prüfungen zu prüfenden Teilbereiche.
(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 32 SWS zu besuchen, wahlweise zu weiteren Veranstaltungen mit Epochenbezug, zu Themen der Teildisziplinen der Geschichte und zu Methodenfragen.

§ 4
Art und Umfang der Magisterprüfung

(1) Die Magisterprüfung in Geschichte besteht im Falle der Wahl dieses Faches zur ersten oder einzigen Hauptfach aus

  1. der Magisterarbeit,
  2. einer Klausur von 240 Minuten aus einem Teilgebiet, dem das Thema der Magisterarbeit nicht entnommen wurde, und
  3. einer mündlichen Prüfung von 60 Minuten aus drei der folgenden Bereiche:
    1. Alte Geschichte
    2. Mittelalterliche Geschichte
    3. Geschichte der Frühen Neuzeit
    4. Geschichte des 19./20. Jahrhunderts und Zeitgeschichte.
(2) Wird Geschichte als zweites Hauptfach geprüft, sind zwei Klausuren aus zwei der in Absatz 1 Ziffer 3 genannten Teilbereiche zu schreiben. Die mündliche Prüfung wird abgelegt gemäß der unter Absatz 1 Ziffer 3 genannten Bestimmung.

§ 5
Magisterarbeit

(1) Jeder in der Forschung und Lehre tätige Professor oder jede Professorin bzw. Hochschuldozentin oder Hochschuldozent und jede andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Person im Dienstbereich des Instituts für Geschichte ist berechtigt, das Thema der Magisterarbeit zu stellen und die Magisterarbeit zu betreuen. Dem Kandidaten oder der Kandidatin ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Magisterarbeit Vorschläge zu machen und eine betreuende Prüfungsperson seiner oder ihrer Wahl zu benennen. Auf diese Wahl besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Ausgabe des Themas der Magisterarbeit und die Benennung des betreuenden Prüfers oder der Prüferin erfolgt über den Prüfungsausschuß in der Regel im achten Fachsemester. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(3) Die Bearbeitungszeit für die Magisterarbeit beträgt sechs Monate. Thema und Aufgabenstellung der Magisterarbeit müssen so gefaßt sein, daß die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann.

(4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern.

(5) Die Magisterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Über Ausnahmefälle entscheidet der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin nach Anhörung des Betreuers oder der Betreuerin. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfaßt, muß sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

(6) Bei der Abgabe der Magisterarbeit hat der Kandidat oder die Kandidatin schriftlich zu versichern, daß er bzw. sie die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Magisterarbeit ist in drei Exemplaren abzugeben. Die Abgabe ist aktenkundig zu machen. Eine in einer anderen Prüfung bereits vorgelegte Abschlußarbeit kann nicht als Magisterarbeit anerkannt werden.

(7) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt zwei Gutachter oder Gutachterinnen. Erstgutachter ist in der Regel derjenige Prüfer oder diejenige Prüferin, der/die das Thema gestellt hat. Die Magisterarbeit soll in der Regel innerhalb von zwei Monaten begutachtet sein. Die Gutachten mit dem Vorschlag für die Benotung müssen spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung vorliegen.

(8) Wird die Magisterarbeit von beiden Gutachtern unterschiedlich bewertet, so gilt bei einer Bewertungsdifferenz das arithmetische Mittel aus beiden Noten. Bei Bewertungsdifferenzen von mehr als zwei ganzen Noten bestellt der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Drittgutachter; der Prüfungsausschuß setzt in diesem Fall unter Berücksichtigung der eingeholten Gutachten die Note der Magisterarbeit fest.

Nebenfach Geschichte

§ 1
Zwischenprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer

  1. an folgenden Veranstaltungen (Proseminaren bzw. Übungen) zu folgenden Teilbereichen der Geschichte erfolgreich teilgenommen hat:
    1. Proseminar Mittelalterliche Geschichte
    2. Proseminar Geschichte der Neuzeit
    3. Übung mit freier Themenwahl
    Die Übung zur Geschichte der Neuzeit ist aus dem Bereich 19./20. Jahrhundert einschließlich der Zeitgeschichte zu wählen, wenn das Neuzeit-Proseminar der Frühen Neuzeit zugeordnet war und umgekehrt. Die Proseminare können auch in den Teildisziplinen der Geschichte (z. B. Sozial- und Wirtschaftsgeschichte) entsprechend der Epochenbezogenheit des Themas abgeleistet werden.
  2. den Nachweis der Sprachkenntnisse erbracht hat.

  3. Es werden Kenntnisse in

    Latein und einer modernen Fremdsprache

    verlangt.

    Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen

    In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß, ob der Nachweis anerkannt werden kann.
(2) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen nach Absatz 1 Buchst. a setzt wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung voraus, die mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde. Bei den Übungen soll diese schriftliche Leistung deutlich unterhalb der Anforderungen einer Proseminar-Hausarbeit liegen.

(3) Leistungsscheine nach Absatz 1, die im Prüfungssemester erworben werden, müssen spätestens eine Woche vor der schriftlichen Prüfung vorgelegt werden; die Zulassung zur Prüfung erfolgt insoweit zunächst unter Vorbehalt.

(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 14 SWS wahlweise zu Veranstaltungen mit Epochenbezug sowie Einführungskurse zu den Historischen Hilfswissenschaften zu besuchen, einschließlich der Statistik für Historiker.

§ 2
Art und Umfang der Zwischenprüfung

(1) Zur Zwischenprüfung im Nebenfach Geschichte sind Prüfungsleistungen aus den drei folgenden Teilgebieten zu erbringen:

  1. Mittelalterliche Geschichte
  2. Geschichte der Frühen Neuzeit
  3. Geschichte des 19./20. Jahrhunderts einschließlich Zeitgeschichte
(2) In der Zwischenprüfung sind die Methoden der Geschichte angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Prüfungsleistung in zwei Teilbereichen nach freier Wahl besteht aus einer mündlichen Prüfung von insgesamt 20 Minuten Dauer. Der dritte Teilbereich wird mit einer Klausur von 90 Minuten geprüft.

§ 3
Magisterprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an folgenden Hauptseminaren bzw. Oberseminaren erfolgreich teilgenommen hat:

(2) Der Nachweis über erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen setzt jeweils wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung voraus, die mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde.

(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung sind beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in § 3 Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen;
  2. eine Erklärung über die gemäß § 4 durch Klausuren und mündliche Prüfungen zu prüfenden Teilbereiche.
(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS zu besuchen, wahlweise zu weiteren Veranstaltungen mit Epochenbezug der Mittelalterlichen und Neueren Geschichte, zu Themen der Teildisziplinen der Geschichte und zu Methodenfragen.

§ 4
Art und Umfang der Magisterprüfung

Die Magisterprüfung im Nebenfach Geschichte besteht aus

  1. einer Klausur von180 Minuten aus einem Teilgebiet, dem das Thema der Magisterarbeit nicht entnommen wurde, und
  2. einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten aus zwei der folgenden Bereiche:
    1. Mittelalterliche Geschichte
    2. Geschichte der Frühen Neuzeit
    3. Geschichte des 19./20. Jahrhunderts und Zeitgeschichte.
Nebenfach Didaktik der Geschichte

§ 1
Zwischenprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer

  1. an folgenden Veranstaltungen (Proseminaren bzw. Übungen) zu folgenden Teilbereichen der Geschichte erfolgreich teilgenommen hat:
    1. Theorie der Geschichtsdidaktik
    2. Geschichtskultur
    3. Praxis Geschichtswerkstatt
  2. den Nachweis der Sprachkenntnisse erbracht hat. Es werden Kenntnisse in zwei Fremdsprachen nach Wahl verlangt.

  3. Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen

    In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß, ob der Nachweis anerkannt werden kann.
(2) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen nach Absatz 1 Buchst. a setzt wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung voraus, die mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde. Bei den Übungen soll diese schriftliche Leistung deutlich unterhalb der Anforderungen einer Proseminar-Hausarbeit liegen.

(3) Leistungsscheine nach Absatz 1, die im Prüfungssemester erworben werden, müssen spätestens eine Woche vor der schriftlichen Prüfung vorgelegt werden; die Zulassung zur Prüfung erfolgt insoweit zunächst unter Vorbehalt.

(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 14 SWS wahlweise zu Themen der deutschen Geschichtskultur oder Einzelfragen der geschichtskulturellen Medien und Institutionen zu besuchen.

§ 2
Art und Umfang der Zwischenprüfung

(1) Zur Zwischenprüfung im Nebenfach Didaktik der Geschichte sind Prüfungsleistungen aus den drei folgenden Teilgebieten zu erbringen:

  1. Theorie der Geschichtsdidaktik
  2. Medien der Geschichtskultur
  3. Institutionen der Geschichtskultur
(2) In der Zwischenprüfung sind die Methoden der Geschichte angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Prüfungsleistung besteht aus einer mündlichen Prüfung von insgesamt 20 Minuten Dauer in zwei Teilbereichen nach freier Wahl. Der dritte Teilbereich wird mit einer Klausur von 90 Minuten geprüft.

§ 3
Magisterprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an mindestens zwei Hauptseminaren aus zwei der folgenden Teilbereiche erfolgreich teilgenommen hat:

  1. Theorien, Fragestellungen und Methoden der Geschichtsdidaktik
  2. Medien der Geschichtskultur
  3. Institutionen der Geschichtskultur
(2) Der Nachweis über erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen setzt jeweils wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung voraus, die mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde.

(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung sind beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in § 3 Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen;
  2. eine Erklärung über die gemäß § 4 durch Klausuren und mündliche Prüfungen zu prüfenden Teilbereiche.
(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS zu Themen der Praxis und Empirie der Geschichtskultur oder zu Geschichtskultur im internationalen Vergleich zu besuchen.

§ 4
Art und Umfang der Magisterprüfung

Die Magisterprüfung im Nebenfach Didaktik der Geschichte besteht aus

  1. einer Klausur von180 Minuten aus einem der folgenden Teilbereiche:
    1. Theorie der Geschichtsdidaktik
    2. Medien der Geschichtskultur
    3. Institutionen der Geschichtskultur
  2. einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten aus zwei der drei oben genannten Teilbereiche.
Nebenfach Historische Hilfswissenschaften

§ 1
Zwischenprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer

  1. an folgenden zwei Proseminaren und einer Übung erfolgreich teilgenommen hat:
    1. Proseminar Einführung in die Historischen Hilfswissenschaften
    2. Proseminar Verwaltungsschriftgut des Mittelalters und der Neuzeit
    3. Übung zu speziellen Problemen von Quellengattungen des Mittelalters und der Neuzeit
  2. den Nachweis der Sprachkenntnisse erbracht hat.

  3. Es werden Kenntnisse in

      Latein und einer weiteren Fremdsprache
    verlangt.

    Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen

    In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß, ob der Nachweis anerkannt werden kann.
(2) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen nach Absatz 1 Buchst. a setzt wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung voraus, die mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde. Bei den Übungen soll diese schriftliche Leistung deutlich unterhalb der Anforderungen einer Proseminar-Hausarbeit liegen.

(3) Leistungsscheine nach Absatz 1, die im Prüfungssemester erworben werden, müssen spätestens eine Woche vor der schriftlichen Prüfung vorgelegt werden; die Zulassung zur Prüfung erfolgt insoweit zunächst unter Vorbehalt.

(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 14 SWS zu besuchen. Dabei sollen zwei SWS aus Einführungen in die Historischen Hilfswissenschaften, vier SWS aus Überblicksveranstaltungen zur Mittelalterlichen und Neueren Geschichte sowie acht SWS zur Urkunden- und Aktenlehre, Paläographie, Historische Kartographie und zur Einführung in die quantitativen Methoden der Geschichtswissenschaft belegt werden.

§ 2
Art und Umfang der Zwischenprüfung

(1) Zur Zwischenprüfung sind Prüfungsleistungen aus den drei folgenden Teilgebieten zu erbringen:

  1. Paläographie/Epigraphik
  2. Urkundenlehre/Aktenkunde
  3. Heraldik/Genealogie/Numismatik
(2) In der Zwischenprüfung sind die Methoden der Geschichte angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Prüfungsleistung besteht aus einer mündlichen Prüfung von insgesamt 20 Minuten Dauer in zwei Teilbereichen nach freier Wahl. Der dritte Teilbereich wird mit einer Klausur von 90 Minuten geprüft.

§ 3
Magisterprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an folgenden zwei Hauptseminaren erfolgreich teilgenommen hat:

  1. Verwaltungsschriftgut des Mittelalters und der Neuzeit
  2. Spezielle Probleme von Quellengattungen des Mittelalters oder der Neuzeit
(2) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen setzt jeweils wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung voraus, die mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde.

(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung sind beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in § 3 Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen;
  2. eine Erklärung über die gemäß § 4 a durch Klausuren und mündliche Prüfungen zu prüfenden Teilbereiche.
(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS zu besuchen. Dabei sollen acht SWS aus Veranstaltungen zur Landesgeschichte (4), Rechts-, Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte (2) und Sozial- und Wirtschaftsgeschichte (2), acht SWS nach Wahl im Rahmen der fachlichen Spezialisierung belegt werden.

§ 4
Art und Umfang der Magisterprüfung

Die Magisterprüfung im Nebenfach Historische Hilfswissenschaften besteht aus

  1. einer Klausur von180 Minuten aus einem Teilgebiet, dem das Thema der Magisterarbeit nicht entnommen wurde, und
  2. einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten aus zwei der folgenden Bereiche:
    1. Urkundenlehre
    2. Aktenkunde
    3. Ausgewählte Hilfswissenschaften zur Mittelalterlichen Geschichte (außer 1)
    4. Ausgewählte Hilfswissenschaften zur Neueren Geschichte (außer 2)
Nebenfach Landesgeschichte

§ 1
Zwischenprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer

  1. an folgenden Veranstaltungen (Proseminaren bzw. Übungen) der Geschichte mit landesgeschichtlichem Bezug teilgenommen hat:
    1. Proseminar Mittelalterliche Geschichte
    2. Proseminar Geschichte der Neuzeit
    3. Übung mit freier Themenwahl
    Wird die Übung aus der Geschichte der Neuzeit gewählt, so sollte sie aus dem Bereich 19./20. Jahrhundert einschließlich Zeitgeschichte gewählt werden, wenn das Neuzeit-Proseminar der Frühen Neuzeit zugeordnet war und umgekehrt. Proseminare im Bereich der Allgemeinen Geschichte und der Teildisziplinen der Geschichte (z. B. Sozial- und Wirtschaftsgeschichte) können für die Landesgeschichte anerkannt werden, wenn sie ein landesgeschichtliches Thema behandeln.
  2. den Nachweis der Sprachkenntnisse erbracht hat.

  3. Es werden Kenntnisse in

      Latein und einer modernen Fremdsprache
    verlangt.

    Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen

    In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß, ob der Nachweis anerkannt werden kann.
(2) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen nach Absatz 1 Buchst. a setzt wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung voraus, die mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde. Bei den Übungen soll diese schriftliche Leistung deutlich unterhalb der Anforderungen einer Proseminar-Hausarbeit liegen.

(3) Leistungsscheine nach Absatz 1, die im Prüfungssemester erworben werden, müssen spätestens eine Woche vor der schriftlichen Prüfung vorgelegt werden; die Zulassung zur Prüfung erfolgt insoweit zunächst unter Vorbehalt.

(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 14 SWS wahlweise zu Themen der sachsen-anhaltinischen Landesgeschichte oder zu allgemeinen, auch quantifizierenden Methoden der Regionalgeschichte zu besuchen.

§ 2
Art und Umfang der Zwischenprüfung

(1) Zur Zwischenprüfung im Nebenfach Landesgeschichte sind Prüfungsleistungen aus den drei folgenden Teilgebieten zu erbringen:

  1. Mittelalterliche Landesgeschichte
  2. Landesgeschichte der Frühen Neuzeit
  3. Landesgeschichte des 19./20. Jahrhunderts einschließlich Zeitgeschichte
(2) In der Zwischenprüfung sind die Methoden der Geschichte angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Prüfungsleistung in zwei Teilbereichen nach freier Wahl besteht aus einer mündlichen Prüfung von insgesamt 20 Minuten Dauer. Der dritte Teilbereich wird mit einer Klausur von 90 Minuten geprüft.

§ 3
Magisterprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer den Nachweis über die Teilnahme an einer fachspezifischen Exkursion erbracht hat sowie an folgenden Hauptseminaren bzw. Oberseminaren mit landesgeschichtlichen Bezug erfolgreich teilgenommen hat:

(2) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen setzt jeweils wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung voraus, die mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde.

(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung sind beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in § 3 Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen;
  2. eine Erklärung über die gemäß § 4 durch Klausuren und mündliche Prüfungen zu prüfenden Teilbereiche.
(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS zu besuchen, wahlweise zu Themen verschiedener, auch europäischer Regionen im Vergleich, sowie Seminare zu Literatur- und Quellenarbeit und zur Quantifizierung in der Regionalgeschichte.

§ 4
Art und Umfang der Magisterprüfung

Die Magisterprüfung im Nebenfach Landesgeschichte besteht aus

  1. einer Klausur von180 Minuten aus einem Teilgebiet, dem das Thema der Magisterarbeit nicht entnommen wurde, und
  2. einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten aus zwei der folgenden Bereiche:
    1. Mittelalterliche Landesgeschichte
    2. Landesgeschichte der Frühen Neuzeit
    3. Landesgeschichte des 19./20. Jahrhunderts einschließlich Zeitgeschichte
Nebenfach Osteuropäische Geschichte

§ 1
Zwischenprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer

  1. an folgenden Veranstaltungen (Proseminaren bzw. Übungen) zu folgenden Bereichen der Geschichte erfolgreich teilgenommen hat:
    1. Proseminar zur vormodernen Geschichte Osteuropas
    2. Proseminar zur modernen Geschichte Osteuropas
    3. Übung zur Osteuropäischen Geschichte mit freier Themenwahl
  2. den Nachweis der Sprachkenntnisse erbracht hat.

  3. Es werden Kenntnisse verlangt in:

      Latein,
      Englisch und
      Russisch,
      ferner einer weiteren osteuropäischen Sprache, sofern das Nebenfach mit Slawistik oder einer anderen für die osteuropäische Geschichte relevanten Philologie verbunden wird oder sofern Geschichte das Hauptfach ist.
      Hebräisch gilt als Äquivalent für eine osteuropäische Sprache.
    Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß, ob der Nachweis anerkannt werden kann.
(2) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen nach Absatz 1 Buchst. a setzt wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung voraus, die mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde. Bei den Übungen soll diese schriftliche Leistung deutlich unterhalb der Anforderungen einer Proseminar-Hausarbeit liegen.

(3) Leistungsscheine nach Absatz 1, die im Prüfungssemester erworben werden, müssen spätestens eine Woche vor der schriftlichen Prüfung vorgelegt werden; die Zulassung zur Prüfung erfolgt insoweit zunächst unter Vorbehalt.

(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 14 SWS zu besuchen, wobei außer der russischen Geschichte mindestens zwei andere Regionen oder Nationalgeschichten Osteuropas abgedeckt werden müssen.

§ 2
Art und Umfang der Zwischenprüfung

(1) Zur Zwischenprüfung sind Prüfungsleistungen aus den zwei folgenden Teilgebieten zu erbringen:

  1. Vormoderne Geschichte Osteuropas
  2. Moderne Geschichte Osteuropas
(2) In der Zwischenprüfung sind die Methoden der Geschichte angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Prüfungsleistung besteht aus einer mündlichen Prüfung von insgesamt 20 Minuten Dauer in den beiden unter Absatz 1 genannten Teilbereichen nach freier Wahl. Das Thema der Klausur in der Dauer von 90 Minuten wird einem der beiden Teilbereiche entnommen.

§ 3
Magisterprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an folgenden Hauptseminaren bzw. Oberseminaren erfolgreich teilgenommen hat:

(2) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen setzt jeweils wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung voraus, die mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde.

(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung sind beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in § 3 Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen;
  2. eine Erklärung über die gemäß § 4 durch Klausuren und mündliche Prüfungen zu prüfenden Teilbereiche.
(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS zu besuchen, wobei außer der russischen Geschichte mindestens zwei andere Regionen oder Nationalgeschichten Osteuropas abgedeckt werden müssen.

§ 4
Art und Umfang der Magisterprüfung

Die Magisterprüfung im Nebenfach Osteuropäische Geschichte besteht aus

  1. einer Klausur von180 Minuten aus einem Teilgebiet, dem das Thema der Magisterarbeit nicht entnommen wurde, und
  2. einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten aus den beiden folgenden Bereiche:
    1. Vormoderne Geschichte Osteuropas
    2. Moderen Geschichte Osteuropas.
Nebenfach Wirtschafts- und Sozialgeschichte

§ 1
Zwischenprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer

  1. an folgenden Veranstaltungen (Proseminaren bzw. Übungen) zu folgenden Teilbereichen der Geschichte erfolgreich teilgenommen hat:
    1. Proseminar zur Wirtschaft- und Sozialgeschichte des 16. bis 19. Jahrhunderts
    2. Proseminar zur Wirtschaft- und Sozialgeschichte des 20. Jahrhunderts
    3. Übung zur Anwendung quantitativer Methoden in der Geschichtswissenschaft
  2. den Nachweis der Sprachkenntnisse erbracht hat.

  3. Es werden Kenntnisse in:

      Englisch und einer weiteren modernen Fremdsprache
    verlangt.

    Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen

    In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß, ob der Nachweis anerkannt werden kann.
(2) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen nach Absatz 1 Buchst. a setzt wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung voraus, die mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde. Bei den Übungen soll diese schriftliche Leistung deutlich unterhalb der Anforderungen einer Proseminar-Hausarbeit liegen.

(3) Leistungsscheine nach Absatz 1, die im Prüfungssemester erworben werden, müssen spätestens eine Woche vor der schriftlichen Prüfung vorgelegt werden; die Zulassung zur Prüfung erfolgt insoweit zunächst unter Vorbehalt.

(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 14 SWS wahlweise zu Themen der Wirtschafts- und Sozialgeschichte sowie zur Einführung in die quantitativen Methoden zu besuchen.

§ 2
Art und Umfang der Zwischenprüfung

(1) Zur Zwischenprüfung im Nebenfach Wirtschafts- und Sozialgeschichte sind Prüfungsleistungen aus den beiden folgenden Teilgebieten zu erbringen:

  1. Wirtschafts- und Sozialgeschichte des 16. bis 19. Jahrhunderts
  2. Wirtschafts- und Sozialgeschichte des 20. Jahrhunderts
(2) In der Zwischenprüfung sind die Methoden der Geschichte angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Prüfungsleistung besteht aus einer mündlichen Prüfung von insgesamt 20 Minuten Dauer in zwei Teilbereichen nach freier Wahl. Der dritte Teilbereich wird mit einer Klausur von 90 Minuten geprüft.

§ 3
Magisterprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an folgenden Hauptseminaren bzw. Oberseminaren erfolgreich teilgenommen hat:

(2) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen setzt jeweils wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung voraus, die mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde.

(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung sind beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in § 3 Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen;
  2. eine Erklärung über die gemäß § 4 durch Klausuren und mündliche Prüfungen zu prüfenden Teilbereiche.
(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS zu ausgewählten Problemen der Wirtschafts- und Sozialgeschichte bzw. ihrer Teilbereiche sowie zu fortgeschrittenen quantitativen Methoden und ihrer Anwendung in der Wirtschafts- und Sozialgeschichte zu besuchen.

§ 4
Art und Umfang der Magisterprüfung

Die Magisterprüfung im Nebenfach Wirtschafts- und Sozialgeschichte besteht aus

  1. einer Klausur von180 Minuten aus einem Teilgebiet, dem das Thema der Magisterarbeit nicht entnommen wurde, und
  2. einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten aus zwei der folgenden Bereiche:
    1. Wirtschafts- und Sozialgeschichte des 16. bis 19. Jahrhunderts
    2. Wirtschafts- und Sozialgeschichte des 20. Jahrhunderts
Nebenfach Zeitgeschichte

§ 1
Zwischenprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer

  1. an folgenden Veranstaltungen (Proseminaren bzw. Übungen) zu folgenden Teilbereichen der Geschichte erfolgreich teilgenommen hat:
    1. Proseminar Deutsche Zeitgeschichte seit 1917
    2. Proseminar Europäische oder außereuropäische Zeitgeschichte
    3. Übung mit freier Themenwahl zur Geschichte des 20. Jahrhunderts
  2. den Nachweis der Sprachkenntnisse erbracht hat.

  3. Es werden Kenntnisse in:

      Englisch und einer weiteren modernen Fremdsprache
    verlangt.

    Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen

    In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß, ob der Nachweis anerkannt werden kann.
(2) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen nach Absatz 1 Buchst. a setzt wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung voraus, die mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde. Bei den Übungen soll diese schriftliche Leistung deutlich unterhalb der Anforderungen einer Proseminar-Hausarbeit liegen.

(3) Leistungsscheine nach Absatz 1, die im Prüfungssemester erworben werden, müssen spätestens eine Woche vor der schriftlichen Prüfung vorgelegt werden; die Zulassung zur Prüfung erfolgt insoweit zunächst unter Vorbehalt.

(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 14 SWS zu besuchen. Diese Lehrveranstaltungen sollen in der "Europäischen Geschichte", der "Außereuropäischen Geschichte", der "Wirtschafts- und Sozialgeschichte" und in "Vergleichender Politik" absolviert werden.

§ 2
Art und Umfang der Zwischenprüfung

(1) Zur Zwischenprüfung sind Prüfungsleistungen aus den drei folgenden Teilgebieten zu erbringen:

  1. Deutsche Geschichte seit 1917
  2. Europäische Zeitgeschichte
  3. Außereuropäische Zeitgeschichte
(2) In der Zwischenprüfung sind die Methoden der Geschichte angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Prüfungsleistung besteht aus einer mündlichen Prüfung von insgesamt 20 Minuten Dauer in zwei Teilbereichen nach freier Wahl. Der dritte Teilbereich wird mit einer Klausur von 90 Minuten geprüft.

§ 3
Magisterprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an folgenden Hauptseminaren erfolgreich teilgenommen hat:

(2) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen setzt jeweils wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung voraus, die mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde.

(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung sind beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in § 3 Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen;
  2. eine Erklärung über die gemäß § 4 durch Klausuren und mündliche Prüfungen zu prüfenden Teilbereiche.
(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS zu besuchen. Diese Lehrveranstaltungen sollen in der "Europäischen Geschichte", der "Außereuropäischen Geschichte", der "Wirtschafts- und Sozialgeschichte" und in "Vergleichender Politik" absolviert werden.

§ 4
Art und Umfang der Magisterprüfung

Die Magisterprüfung im Nebenfach Zeitgeschichte besteht aus

  1. einer Klausur von180 Minuten aus einem der folgenden Teilgebiete:
    1. Deutsche Zeitgeschichte seit 1917
    2. Europäische oder außereuropäische Zeitgeschichte
  2. einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten aus dem Teilgebiet, das nicht durch die Klausur abgedeckt wurde.