Ministerialblatt Nr. 3/1998 vom 21.1.1998

Vorläufige Haushaltsführung 1998

RdErl. des MF vom 18.12.1997 - 21-04030/1-1998

I.

Das Haushaltsgesetz 1998 wird erst nach Beginn des neuen Haushaltsjahres verkündet werden. Bis dahin ist die Haushaltswirtschaft des Landes gemäß Artikel 94 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt weiterzuführen.

Da die vorläufige Haushaltsführung voraussichtlich nur einen kurzen Zeitraum umfassen wird, werden keine gesonderten Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Haushaltsführung 1998 erlassen. Bei auftretenden Unklarheiten ist der RdErl. des MF zur vorläufigen Haushaltsführung 1995 vom 13.12.1994 (GVBl. LSA S. 18) analog anzuwenden.

Die Verteilung der Mittel gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 34 LHO ist (RdErl. des MF vom 11.3.1996, MBl. LSA S: 629), so rechtzeitig vorzunehmen, daß ohne Verzögerung nach Verkündung des Haushaltsgesetzes 1998 die maßgeblichen Teile des Einzelplans oder Kassenanschläge oder besondere Verfügungen an die mittelbewirtschaftenden Dienststellen übersandt werden können. Das Ministerium der Finanzen wird die beglaubigten Abdrucke der jeweiligen Einzelpläne nach derzeitigen Erkenntnissen unmittelbar nach Verkündung des Haushaltsgesetzes 1998 übersenden und soweit erforderlich unter Beachtung des ADV-Verfahrens „HAMISSA", Modul DHB die Mittelverteilung vornehmen. Im übrigen werden die Regelungen zur haushalts- und kassentechnischen Umsetzung des ADV-Verfahrens „HAMISSA" gesondert ergehen.

II.

Dieser RdErl. tritt am 1.1.1998 in Kraft