Ministerialblatt Nr. 29/1998 vom 12.6.1998
Satzung zur Änderung der Grundordnung
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 12.2.1998
Bek. des MK vom 6.5.1998 - 63-73203
Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Satzung zur Änderung der Grundordnung (siehe Anlage zur Bek. des MWF vom 14.7.1994, MBl. LSA S. 2041) vom 12.2.1998 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 19.3.1998 (GVBl. LSA S. 132), am 9.4.1998 mit Auflagen genehmigt worden ist.
Anlage
1. Satzung zur Änderung der Grundordnung
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 12.2.1998
Auf Grundlage des § 63 Abs. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 19.3.1998 (GVBl. LSA S. 132), hat das Konzil der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Satzung erlassen:
Artikel 1
Die Grundordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 14.6.1994 (MBl. LSA S. 2041) wird wie folgt geändert:
(1) Honorarprofessoren oder Honorarprofessorinnen und Honorardozenten oder Honorardozentinnen gemäß § 56 Ab. 6 des Hochschulgesetzes kann nach Zustimmung des jeweiligen Fachbereichsrates für die Dauer einer arbeitsteiligen oder ergänzenden Zusammenarbeit mit einer wissenschaftlichen Einrichtung der Universität die kooperationsrechtliche Stellung eines beamteten Professors oder einer beamteten Professorin bzw. eines Hochschuldozenten oder einer Hochschuldozentin übertragen werden. Sie können jedoch nicht das Amt eines Rektors oder einer Rektorin, eines Prorektors oder einer Prorektorin, eines Fachbereichssprechers oder einer Fachbereichssprecherin oder dessen Vertreters oder deren Vertreterin übernehmen.
1. Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen (Professoren oder Professorinnen und Hochschuldozenten oder Hochschuldozentinnen),
2. wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen (die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten oder Assistentinnen, die Oberassistenten oder Oberassistentinnen und Oberingenieure oder Oberingenieurinnen, die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen die Lehrkräfte für besondere Aufgaben),
4. sonstige hauptberufliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.
(1) Das Konzil besteht aus 59 stimmberechtigten Mitgliedern. Diese sind:
- 30 Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen gemäß §
8 Nr. 1 Grundordnung
- elf wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen gemäß
§ 8 Nr. 2 Grundordnung
- elf Studierende gemäß § 8 Nr. 3 Grundordnung
- sechs sonstige hauptberufliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen gemäß
§ 8 Nr. 4 Grundordnung
- die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Universität gemäß
§ 83 des Hochschulgesetzes
Zum Rektor oder zur Rektorin und zu den drei Prorektoren oder Prorektorinnen können nur Professoren oder Professorinnen der Universität gewählt werden.
(1) Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- der Rektor oder die Rektorin,
- zwölf Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen gemäß
§ 8 Nr. 1 Grundordnung
- vier wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen gemäß
§ 8 Nr. 2 Grundordnung
- vier Studierende gemäß § 8 Nr. 3 der Grundordnung
- zwei sonstige hauptberufliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen gemäß
§ 8 Nr. 4 Grundordnung
- der Vertreter oder die Vertreterin des Studentinnenrates
- die oder der Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 83 Abs.
2 des Hochschulgesetzes
(1) Neben den gewählten Gleichstellungsbeauftragten und der oder dem Behindertenbeauftragten wird vom Senat ein Ausländerbeauftragter oder eine Ausländerbeauftragte bestellt.
(1) In Fachbereichen und Fakultäten mit bis zu 15 Professorenstellen werden in den Fachbereichs- bzw. Fakultäten (§ 88 des Hochschulgesetzes) 12 Vertreter oder Vertreterinnen der Mitgliedergruppen gewählt. Dazu gehören:
- sieben Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen gemäß
§ 8 Nr. 1 Grundordnung, darunter der Dekan oder die Dekanin
- zwei wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen gemäß
§ 8 Nr. 2 der Grundordnung
- zwei Studierende gemäß § 8 Nr. 3 Grundordnung
- ein sonstiger hauptberuflicher Mitarbeiter oder eine sonstige hauptberufliche
Mitarbeiterin gemäß § 8 Nr. 4 Grundordnung
(2) In Fachbereichen bzw. Fakultäten mit mehr als 15 Professorenstellen werden statt dessen
- zwölf Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen gemäß
§ 8 Nr. 1 Grundordnung, darunter der Dekan oder die Dekanin
- vier wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen gemäß
§ 8 Nr. 2 Grundordnung
- vier Studierende gemäß § 8 Nr. 3 der Grundordnung
- zwei sonstige hauptberufliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen gemäß
§ 8 Nr. 4 Grundordnung
(3) Dem Fachbereichs- bzw. Fakultätsrat gehört neben den gewählten Mitgliedern auch der oder die Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 83 Abs. 4 des Hochschulgesetzes mit Sitz und Stimme an.
(4) Der Sprecher oder die Sprecherin eines Fachbereichs trägt die Amtsbezeichnung Dekan oder Dekanin, seine Stellvertreter die Amtsbezeichnung Prodekan oder Prodekanin.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.
Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Konzils vom 12.2.1998 sowie der Genehmigung des Kultusministeriums vom 9.4.1998.
Halle/Saale, den 16.4.1998