Ministerialblatt LSA Nr. 15/1998 vom 27.3.1998

Prüfungsordnung für das Magisterfach Japanologie
im Haupt- und Nebenfach
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 29.1.1997

Bek. des MK vom 30.1.1998 - 65-74341

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Magisterprüfungsordnung für das Fach Japanologie im Haupt- und Nebenfach vom 29.1.1997 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Entwicklung der medizinischen Fachbereiche vom 6.3.1997 (GVBl. LSA S. 432), i. V. m. Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21.11.1995 (MBl. LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Abschn. II Nr. 1 des Beschlusses über die Übertragung der Rechtsförmlichkeitsprüfung auf das Ministerium der Justiz vom 10.12.1996 (MBl. LSA S. 2408), mit Erlaß am 20.5.1997 genehmigt worden ist.

Anlage

Prüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
für das Magisterfach Japanologie
im Haupt- und Nebenfach
vom 29.1.1997

Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.2.1996 (GVBl. LSA S. 74), hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Prüfungsordnung für das Magisterfach Japanologie im Haupt- und Nebenfach als Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Aufgaben der Prüfungsordnung, Zweck der Prüfung
§ 2 Dauer, Studienaufbau und Fächerkombination
§ 3 Prüfungsausschuß
§ 4 Prüfende und Beisitzende
§ 5 Zwischenprüfung
§ 6 Magisterprüfung
§ 7 Schlußbestimmungen

§ 1
Aufgaben der Prüfungsordnung, Zweck der Prüfung

(1) Diese Prüfungsordnung regelt Verlauf, Studieneinheiten und Prüfungsmodalitäten der Magisterfächer Japanologie im Haupt- und Nebenfach. Sofern keine fachbezogenen abweichenden Regelungen getroffen werden, ist die Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg anzuwenden.

(2) Durch die Magisterprüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat gründliche Fachkenntnisse besitzt und wissenschaftliche Methoden beherrscht sowie japanische Primärquellen erschließen kann.

§ 2
Dauer, Studienaufbau und Fächerkombination

(1) Im Magisterfach mit einer Regelstudienzeit von neun Semesten kann Japanologie

(2) Japanologie kann entsprechend der Anlage zur Rahmenprüfungsordnung (Fächerkatalog) mit einer Vielzahl weiterer Fächer kombiniert werden.

(3) Die Zeit bis zum Abschluß des ersten Studienabschnitts (Grundstudium) beträgt vier Semester sowie bis zum Abschluß des zweiten Studienabschnitts (Hauptstudium) vier plus ein Semester einschließlich der Abschlußprüfung.

§ 3
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen ist der für Japanologie zuständige zuständige Prüfungsausschuß des Fachbereichs Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften zuständig. Der Prüfungsausschuß des Fachbereichs Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften kann die organisatorische Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der für Prüfungsangelegenheiten zuständigen Studienabteilung des Fachbereichs Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften übertragen.

(2) Die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreterin bzw. ihr oder sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat bestellt.

§ 4
Prüfende und Beisitzende

(1) Für jede Prüfung sind mindestens eine Prüferin bzw. ein Prüfer und eine Beisitzerin bzw. ein Beisitzer vorgesehen. Der Prüfungsverlauf wird protokolliert. Das Protokoll ist von der Prüferin bzw. dem Prüfer (bzw. den Prüfenden) und der Beisitzerin bzw. dem Beisitzer zu unterschreiben.

(2) Der Prüfungsausschuß bestellt Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüferinnen bzw. Prüfern dürfen nur Professorinnen bzw. Professoren und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben.

(3) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß der Kandidatin oder dem Kandidaten die Namen der Prüferinnen bzw. Prüfer spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bekanntgegeben werden.

(4) Die schriftliche Arbeit der Zwischenprüfung (Hausarbeit bzw. Klausur) und der Magisterprüfung (Hausarbeit bzw. Klausur) werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern (Erstgutachterin bzw. Erstgutachter und Zweitgutachterin bzw. Zweitgutachter) begutachtet. Die Kandidatinnen oder Kandidaten haben ein Vorschlagsrecht bezüglich der Prüferinnen bzw. Prüfer und des Themas der Hausarbeit. Dieser Vorschlag begründet keinen Anspruch. Die Ausgabe der Themen erfolgt über die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen

§ 5
Zwischenprüfung

(1) Japanologie kann als erstes oder zweites Hauptfach und als erstes oder zweites Nebenfach gewählt werden. Sofern Japanologie im Hauptfach oder im ersten Nebenfach studiert wird, wird die Zwischenprüfung als Blockprüfung bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abgelegt. Die im Hauptfach erforderliche Hausarbeit ist bis spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung einzureichen. Sofern Japanologie als zweites Nebenfach gewählt wird, entfällt die Zwischenprüfung. In diesem Fall wird der ordnungsgemäße Abschluß des Grundstudiums durch Beibringung aller Voraussetzungen nachgewiesen, die für die Meldung zur Zwischenprüfung erforderlich wären.

(2) Überschreitet die Kandidatin oder der Kandidat die Frist um mehr als zwei Semester, oder legt sie bzw. er die Zwischenprüfung aus Gründen, die sie bzw. er selbst zu vertreten hat, nicht ab, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

(3) Die Zwischenprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

  1. Im Hauptfach besteht die Zwischenprüfung aus
  2. Im ersten Nebenfach besteht die Zwischenprüfung aus

(4) Zulassungsvoraussetzungen

1. Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 34 HSG-LSA Abs. 1 bis 3 nachweist.
  2. folgende Leistungsnachweise mit einer Bewertung von mindestens der Note „ausreichend" (4,0) erbracht hat:

im Hauptfach:

im Nebenfach:

2. Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die in Absatz 4 Nr. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. die Meldefristen nach Absatz 5 nicht gewahrt werden oder
  4. der Prüfling die Zwischenprüfung in Japanologie endgültig nicht bestanden hat.

(5) Anmeldung

1. Acht Wochen vor Beginn des vom Prüfungsausschuß festzulegenden Prüfungszeitraums, der durch Aushang in der Studienabteilung des Fachbereichs Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften bekannt gemacht wird, melden sich die Kandidatinnen bzw. Kandidaten in der für Prüfungsangelegenheiten zuständigen Studienabteilung des Fachbereichs für Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften zur Zwischenprüfung an und bringen die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen bei. Einzelne Belege können bis zum Beginn des Prüfungszeitraums nachgereicht werden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen. Die Themenvergabe der schriftlichen Hausarbeit geschieht in diesem Fall unter Vorbehalt.

2. Innerhalb von 14 Tagen nach - gegebenenfalls vorbehaltlicher - Zulassung ist zwischen den Studierenden im Hauptfach und der Erstprüferin bzw. dem Erstprüfer eine Übereinkunft über das Thema der Hausarbeit zur Zwischenprüfung zu treffen, wobei die Kandidatin oder der Kandidat selbst Vorschläge unterbreiten kann. Die Kandidatin oder der Kandidat beantragt beim Prüfungsamt die Bearbeitung dieses Themas, das die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses vergibt. Von diesem Zeitpunkt an zählt eine sechswöchige Bearbeitungsfrist. In begründeten Einzelfällen kann sie auf schriftlichen Antrag von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder ihrer bzw. seiner Stellvertreterin bzw. ihrem oder seinem Stellvertreter um höchstens drei Wochen verlängert werden.

3. Nach fristgerechter Abgabe vereinbaren die Prüferinnen bzw. Prüfer in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuß und der Kandidatin oder dem Kandidaten den Termin der mündlichen Prüfung.

4. Zur mündlichen Prüfung kann nur die- bzw. derjenige zugelassen werden, deren bzw. dessen schriftliche Hausarbeit fristgerecht eingereicht und mit mindestens „ausreichend" (4,0) bewertet wurde.

(6) Durchführung:

1. Die Fachprüfung Japanologie als Zwischenprüfung besteht

1.1 im Hauptfach aus

1.2 im Nebenfach aus

2. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Benotungen von Sprachprüfung und mündlicher Fachprüfung. Sie gilt bei einer Note von mindestens „ausreichend" als bestanden. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten nach Beratung der Prüferinnen bzw. den Prüfern im Anschluß an die Prüfung mitgeteilt.

(7) Bestehen und Nichtbestehen

1. Die Gesamtnote der Zwischenprüfung Japanologie ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Hausarbeit und der mündlichen Prüfung. Die Zwischenprüfung gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend" ist.

2. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zwischenprüfung nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm auf Antrag oder gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.

(8) Wiederholung

1. Die Zwischenprüfung kann in Fällen von Nichtbestehen, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung usw. Teilprüfungen, in denen sie laut Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg § 9 Abs. 3 nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden.

2. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.

3. Die Wiederholungsprüfungen finden innerhalb von zwölf Monaten nach Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung zu den allgemeinen Prüfungsterminen statt. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die Kandidatin oder der Kandidat hat das Versäumnis nicht selbst zu vertreten.

4. Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Mitteilung über die Entscheidung nach § 5 Abs. 8 Ziffer 1 verlangen, daß sie vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

5. Eine zweite Wiederholung der Zwischenprüfung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Der Prüfungsausschuß entscheidet hierüber auf Grund eines begründeten schriftlichen Antrags der Kandidatin oder des Kandidaten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung an den Prüfungsausschuß zu richten.

6. Die zweite Wiederholungsprüfung findet innerhalb von zwölf Monaten nach Mitteilung über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung zu den allgemeinen Prüfungsterminen statt. Bei Versäumnis der Prüfungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die Kandidatin bzw. der Kandidat hat das Versäumnis nicht selbst zu vertreten.

§ 6
Magisterprüfung

(1) Die Magisterprüfung ist im Anschluß an das Hauptstudium im Regelfall im neunten Semester abzulegen.

(2) Die Magisterprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

2.1. Die Magisterprüfung im ersten Hauptfach besteht aus:

Die mündliche Prüfung umfaßt einen 20-minütigen mündlichen Sprachtest, ein 20-minütiges Gespräch über die Hausarbeit sowie eine 20-minütige Prüfung über Themen aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft des modernen Japan.

2.2. Die Magisterprüfung im zweiten Hauptfach besteht aus:

2.3. Die Magisterprüfung im Nebenfach besteht aus:

Sie umfaßt einen 15-minütigen mündlichen Sprachtest sowie eine 15-minütige Prüfung über Themen aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft des modernen Japan.

(3) Zur Magisterprüfung Japanologie kann nur zugelassen werden, wer

1. den Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung Japanologie gemäß § 18 Abs. 1 der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden hat oder den Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung in einem anderen Nebenfach erbringt.

2. folgende Leistungsnachweise mit einer Bewertung von mindestens der Note „ausreichend" (4,0) erbracht hat:

2.1. Im Hauptfach

2.2. Im Nebenfach

3. Die Zulassung kann nur abgelehnt werden, wenn

  1. die in Absatz 3 Nrn. 1 bis 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. die Meldefristen nach Absatz 5 nicht gewahrt werden oder
  4. der Prüfling die Magisterprüfung in Japanologie endgültig nicht bestanden hat.

(4) Überschreitet die Kandidatin bzw. der Kandidat die Frist gemäß Absatz 1 um mehr als vier Semester, oder legt sie bzw. er die Magisterprüfung aus Gründen, die sie bzw. er selbst zu vertreten hat, nicht ab, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

(5) Anmeldung

1. Acht Wochen vor Beginn des vom Prüfungsausschuß festzulegenden Prüfungszeitraums melden sich die Kandidatinnen oder Kandidaten beim Prüfungsausschuß zur Magisterprüfung an und bringen die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen bei.

2. Innerhalb von 14 Tagen nach Zulassung ist zwischen den Studierenden und der Erstprüferin bzw. dem Erstprüfer eine Übereinkunft über die Studienschwerpunkte zu treffen, aus denen die Klausur formuliert wird. Hierbei kann die Kandidatin oder der Kandidat selbst Vorschläge unterbreiten, ohne einen Rechtsanspruch auf Befolgen der Vorschläge ableiten zu können.

(6) Durchführung

1. Magisterarbeit

1.1. Das Thema der Magisterarbeit ist den Ausbildungsbereichen des Hauptfachs zu entnehmen. Jede nach § 4 Abs. 2 dieser Ordnung prüfungsberechtigte Person ist berechtigt, das Thema der Magisterarbeit zu stellen und die Magisterarbeit zu betreuen. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß eine Kandidatin bzw. ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Magisterarbeit erhält. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Magisterarbeit Vorschläge zu machen und eine betreuende Prüferin bzw. einen betreuenden Prüfer seiner Wahl zu benennen. Auf die Wahl der betreuenden Prüferin bzw. des betreuenden Prüfers besteht kein Rechtsanspruch.

1.2. Die Ausgabe des Themas der Magisterarbeit und die Benennung der betreuenden Prüferin bzw. des betreuenden Prüfers erfolgt über die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in der Regel bis zu Beginn des neunten Fachsemesters. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

1.3. Die Bearbeitungszeit für die Magisterarbeit beträgt sechs Monate. Thema und Aufgabenstellung der Magisterarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann.

1.4. Das Thema kann nur einmal und innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern.

1.5. Die Magisterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Über Ausnahmefälle entscheidet der Prüfungsausschuß auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten nach Anhörung der Betreuerin bzw. des Betreuers. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfaßt, muß sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

1.6. Bei der Abgabe der Magisterarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie bzw. er ihre bzw. seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Magisterarbeit ist in drei Exemplaren abzugeben. Die Abgabe ist aktenkundig zu machen. Eine in einer anderen Fassung bereits vorgelegte Abschlußarbeit kann nicht als Magisterarbeit anerkannt werden.

1.7. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt zwei Gutachterinnen bzw. Gutachter. Erstgutachterin bzw. Erstgutachter ist in der Regel diejenige Prüferin bzw. derjenige Prüfer, die bzw. der das Thema gestellt hat. Die Magisterarbeit soll innerhalb von vier Monaten begutachtet sein, mindestens aber muß innerhalb dieser Frist eine Erklärung der Erstgutachterin bzw. des Erstgutachters über Annahme oder Ablehnung der Arbeit vorliegen. Die Gutachten mit dem Vorschlag für die Benotung müssen spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung vorliegen.

1.8. Jede Gutachterin bzw. jeder Gutachter empfiehlt Annahme oder Ablehnung der Magisterarbeit und schlägt zugleich eine Note vor.

1.9. Wird die Magisterarbeit von beiden Gutachterinnen oder Gutachtern mit unterschiedlichen Noten zur Annahme vorgeschlagen, so gilt bei einer Bewertungsdifferenz um eine Notenstufe das arithmetische Mittel aus beiden Noten. Bei Bewertungsdifferenzen um zwei oder mehr Notenstufen bestellt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Drittgutachterin bzw. einen Drittgutachter; der Prüfungsausschuß setzt in diesem Fall unter Berücksichtigung der eingeholten Gutachten die Note der Magisterarbeit fest.

1.10. Bei Bewertungsdifferenzen hinsichtlich Annahme oder Ablehnung der Magisterarbeit bestellt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Drittgutachterin bzw. einen Drittgutachter. Bewertet diese bzw. dieser die Arbeit als „nicht ausreichend", ist sie abgelehnt; andernfalls entscheidet der Prüfungsausschuß unter Berücksichtigung der eingeholten Gutachten über die Annahme der Arbeit und setzt die Note fest.

2. Mündliche Prüfung

2.1. Zur mündlichen Prüfung kann nur diejenige bzw. derjenige zugelassen werden, deren bzw. dessen Magisterarbeit und/oder Klausur mit mindestens „ausreichend" bewertet wurde.

2.2. Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Teilprüfungen (Sprachprüfung und mündliche Fachprüfung).

2.3. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung (Note) wird der Kandidatin oder dem Kandidaten nach Beratung der Prüferinnen bzw. der Prüfer im Anschluß an die Prüfung mitgeteilt.

(7) Bildung der Gesamtnote und Zeugnis

1. Die Gesamtnote der Magisterprüfung Japanologie ergibt sich aus den Noten der Prüfungsanteile in folgender Gewichtung:

Die Einzelprüfungen müssen mindestens mit der Note „ausreichend" (4,0) abgeschlossen sein.

2. Die Magisterprüfung Japanologie gilt als bestanden bei einer Gesamtnote von mindestens „ausreichend".

3. Der Kandidatin oder dem Kandidaten wird die Gesamtnote der Magisterprüfung Japanologie innerhalb von vier Wochen nach der letzten Teilprüfung schriftlich vom Prüfungsausschuß mitgeteilt.

4. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Magisterprüfung nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm auf Antrag oder gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.

5. Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Mitteilung der Gesamtnote der Magisterprüfung Japanologie verlangen, daß sie vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

6. Die Gesamtnote der Magisterprüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote der Magisterprüfung nach § 24 Abs. 1 der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg einfach gewichtet.

7. Auf Wunsch der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann die Studiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden.

(8) Wiederholung

1. Die Magisterprüfung kann in den Teilprüfungen, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Teilprüfung ist nicht zulässig.

2. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.

3. Die Magisterarbeit kann bei einer Beurteilung mit „nicht ausreichend" einmal wiederholt werden, eine Rückgabe des Themas der Magisterarbeit in der in § 6 Abs. 6 Nr. 1.4. genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat bei der Anfertigung ihrer bzw. seiner Magisterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.

4. Eine zweite Wiederholung der Magisterprüfung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Prüfungsausschuß entscheidet hierüber auf Grund eines mit einer Begründung versehenen schriftlichen Antrags der Kandidatin bzw. des Kandidaten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Gesamtnote der Wiederholungsprüfung an den Prüfungsausschuß zu richten. Eine zweite Wiederholung der Magisterarbeit ist ausgeschlossen.

5. Die Wiederholungsprüfungen finden innerhalb von zwölf Monaten nach Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung zu den allgemeinen Prüfungsterminen statt. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die Kandidatin oder der Kandidat hat das Versäumnis nicht selbst zu vertreten.

§ 7
Schlußbestimmungen und Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung gilt mit Inkrafttreten für alle Immatrikulierten des Magisterfachs Japanologie im Haupt- und Nebenfach. Die Prüfungsordnung für das Magisterfach Japanologie im Haupt- und Nebenfach tritt nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für das Magisterstudium Japanologie im Nebenfach vom 14.6.1995 (MBl. LSA 1996 S. 1615) außer Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften vom 29.1.1997 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 16.4.1997 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.5.1997.

Halle, den 15.1.1998