Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades
„Diplom-Pharmazeut bzw. „Diplom-Pharmazeutin"
im Studiengang Pharmazie
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
am Fachbereich Pharmazie
vom 13.10.1997

Bek. des MK vom 17.3.1998 - 65-74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades „Diplom-Pharmazeut bzw. „Diplom-Pharmazeutin" im Studiengang Pharmazie im Fachbereich Pharmazie vom 13.10.1997 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Fachhochschule der Polizei und zur Änderung hochschul- und beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.9.1997 (GVBl. LSA S. 836), i V. m. Abschnitt III NR. 3 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21.11.1995 (MBl. LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Abschn. II Nr. 1 des Beschlusses über die Übertragung der Rechtsförmlichkeitsprüfung auf das Ministerium der Justiz vom 10.12.1996 (MBl. LSA S. 2408), mit Erlaß vom 18.12.1997 genehmigt worden ist.

Anlage

Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades
„Diplom-Pharmazeut bzw. „Diplom-Pharmazeutin"
im Studiengang Pharmazie
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 13.10.1997

Vorbemerkung

Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das zweite Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.8.1997 (GVBl. LSA S. 744), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades „Diplom-Pharmazeut bzw. Diplom-Pharmazeutin" im Studiengang Pharmazie an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erlassen.

§ 1
Approbationsordnung und Diplomverfahren

Das Diplomverfahren für Pharmazeuten bzw. Pharmazeutinnen ist eine zusätzliche, über die Festlegungen der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vom 19.7.1989 (BGBl. I, S. 1489) hinausgehende akademische Ausbildung, die an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg fakultativ wahrgenommen werden kann.

§ 2
Diplomgrad

Der akademische Grad „Diplom-Pharmazeut bzw. Diplom-Pharmazeutin" wird nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung entsprechend der AAppO sowie nach Annahme der angefertigten Diplomarbeit und erfolgreicher Diplomverteidigung vor einer Diplomkommission des Fachbereiches Pharmazie der Martin-Luther-Universität verliehen.

§ 3
Diplom

Die Zeit zur Anfertigung der Diplomarbeit beträgt sechs, maximal neun Monate nach bestandenem Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung.

§ 4
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine wissenschaftliche Arbeit. Sie soll zeigen, daß der Kandidat bzw. die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist, ein Problem selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten.

(2) Das Diplomthema kann von in Forschung und Lehre habilitierten Personen ausgegeben und betreut werden. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule angefertigt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Diplomkommission. Dem Kandidaten bzw. der Kandidatin ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen.

(3) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Diplomausschusses dafür, daß ein Kandidat bzw. eine Kandidatin rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält.

(4) Die Aufgabe muß so gestellt sein, daß sie in der Zeit von höchstens neun Monaten, und nur in begründeten Ausnahmefällen von zwölf Monaten, erfolgreich bearbeitet werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden, wobei die laut § 3 zur Verfügung stehende Zeit zur Anfertigung der Arbeit um die bereits erfolgte Bearbeitungszeit verlängert wird.

(5) Bei der Abgabe der Diplomarbeit muß der Kandidat bzw. die Kandidatin schriftlich versichern, daß er bzw. sie die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen bzw. ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 5
Diplomausschuß/Gutachter bzw. Gutachterinnen/Diplomkommission

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Diplomausschuß gebildet. Er hat fünf Mitglieder und setzt sich aus drei Professoren bzw. Professorinnen, einem Mitglied der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen und einem Studenten bzw. einer Studentin zusammen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre, für das studentische Mitglied beträgt die Amtszeit ein Jahr.

(2) Die Mitglieder des Diplomausschusses werden vom Fachbereich bestellt.

(3) Der Diplomausschuß kann Aufgaben auf seinen Vorsitzenden bzw. seine Vorsitzende, der den Professoren bzw. Professorinnen angehören muß, übertragen.

(4) Der Diplomausschuß bestellt die Gutachter bzw. die Gutachterinnen für die Bewertung der Diplomarbeiten und die Mitglieder der Diplomkommission.

(5) Die Diplomkommission besteht aus einem Vorsitzenden bzw. einer Vorsitzenden, der ein Professor bzw. die eine Professorin oder ein Hochschul-/Privatdozent bzw. eine Hochschul-/Privatdozentin des Fachgebietes sein soll, in dem die Diplomarbeit angefertigt wurde und einem Beisitzer bzw. einer Beisitzerin gemäß § 16 Abs. 4 HG-LSA aus einem anderen pharmazeutischen Fachgebiet.

(6) Die Mitglieder des Diplomausschusses, die Gutachter bzw. die Gutachterinnen und die Mitglieder der Diplomkommission unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Diplomausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Erlangung des akademischen Grades Diplom-Pharmazeut bzw. Diplom-Pharmazeutin gemäß § 22 Abs. 2 des HG-LSA ist das Zeugnis über das Bestehen des zweiten Abschnittes der Pharmazeutischen Prüfung entsprechend der AAppO.

(2) Ein Abschluß an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wird als Zulassungsvoraussetzung anerkannt, wenn er dem Abschluß gleichwertig ist. In Zweifelsfällen soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Der Antrag auf Aufnahme als Diplomand bzw. Diplomandin kann bereits nach bestandenem Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung schriftlich an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Diplomausschusses gestellt werden.

(4) Die Annahme als Diplomand bzw. Diplomandin kann nur unter schriftlicher Angabe von Gründen verweigert werden.

(5) Bei Einreichen der Arbeit ist ein formloser Antrag auf Eröffnung des Diplomverfahrens an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Diplomausschusses zu stellen.

§ 7
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungszeit bei dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Diplomausschusses abzuliefern, der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Gutachtern bzw. zwei Gutachterinnen zu bewerten. Ist eines der Gutachten negativ entscheidet der Diplomausschuß, ob ein weiteres Gutachten bestellt, oder das Verfahren mit negativem Ausgang abgeschlossen wird. Ein Gutachter bzw. eine Gutachterin sollte derjenige bzw. diejenige sein, der bzw. die das Thema der Diplomarbeit ausgegeben hat.

(3) Die Anfertigung der Gutachten durch die Gutachter bzw. Gutachterinnen sollte innerhalb von zwei Wochen erfolgen.

(4) Jeder Gutachter bzw. jede Gutachterin bewertet die Diplomarbeit mit einer Note. Dafür sind folgende Noten zu verwenden:

1 = Sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt; 4= ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(5) Die Diplomarbeit gilt als bestanden, wenn zwei Gutachter bzw. Gutachterinnen mindestens mit „ausreichend" (4) bewertet haben.

(6) Bewerten beide Gutachter bzw. beide Gutachterinnen die Diplomarbeit als nicht ausreichend, erklärt der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Diplomausschusses das Prüfungsverfahren für ohne Erfolg beendet.

(7) Empfiehlt ein Gutachter bzw. eine Gutachterin die Ablehnung der Diplomarbeit, so wird vom Diplomausschuß ein weiterer Gutachter bzw. eine weitere Gutachterin bestellt. Ist auch dieses Gutachten negativ, ist das Verfahren ohne Erfolg zu beenden.

(8) Die Arbeit kann auf übereinstimmenden Vorschlag aller Gutachter bzw. aller Gutachterinnen durch den Diplomausschuß zur Überarbeitung an den Bewerber bzw. an die Bewerberin zurückgegeben werden. Die Änderungswünsche müssen klar umrissen sein und dürfen nicht zu einer wesentlichen Änderung der Arbeit führen. Nach Vorlage der neuen Fassung, für deren Abgabe eine Frist von höchstens drei Monaten gesetzt wird, dürfen die neuen Gutachten keine Änderungswünsche mehr enthalten.

(9) Die Diplomarbeit wird bei dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Diplomausschusses des Fachbereichs Pharmazie (§ 5) eingereicht. Die Frist zwischen Einreichung der Diplomarbeit und ihrer Verteidigung beträgt im Regelfall zwei Wochen, darf acht Wochen aber nicht überschreiten.

§ 8
Verteidigung der Diplomarbeit

(1) Die Verteidigung der Diplomarbeit umfaßt einen mündlichen Vortrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin zu den Ergebnissen der Diplomarbeit, der zwanzig Minuten nicht überschreiten sollte, und die Befragung des Kandidaten bzw. der Kandidatin durch die Diplomkommission, die zwanzig Minuten nicht überschreiten sollte.

(2) Über die Verteidigung der Diplomarbeit ist Protokoll zu führen.

(3) Die Bewertung der Verteidigung der Diplomarbeit erfolgt durch die Diplomkommission in nicht öffentlicher Beratung durch Bildung einer Note nach den in § 7 Abs. 4 genannten Kriterien.

§ 9
Bewertung des Diplomverfahrens

(1) Die Diplomkommission bildet in nicht öffentlicher Beratung eine Gesamtnote für das Diplomverfahren aus der Note der Gutachten und der Note der Verteidigung durch Mittelwertbildung über die Einzelnoten. Es wird bis x. 50 abgerundet, ab x. 51 aufgerundet.

(2) Die Bewertung des Diplomverfahrens ist dem Kandidaten bzw. der Kandidatin unmittelbar nach der Beratung der Diplomkommission durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende der Diplomkommission mündlich mitzuteilen.

§ 10
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Die Verteidigung der Diplomarbeit gilt als „nicht ausreichend" (5) bewertet, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin zum Verteidigungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint.

(2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Diplomkommission unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten bzw. der Kandidatin kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.

(3) Versucht der Kandidat bzw. die Kandidatin das Ergebnis seiner Diplomleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Leistung als „nicht ausreichend" (5) bewertet.

(4) Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann innerhalb einer Frist von drei Tagen verlangen, daß die Entscheidungen nach Absatz 3 von der Diplomkommission überprüft werden. Die Entscheidung ist dem Kandidaten bzw. der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11
Wiederholung des Diplomverfahrens

(1) Ein Kandidat bzw. eine Kandidatin, dessen bzw. deren Diplomarbeit den Anforderungen einer wissenschaftlichen Arbeit nicht entspricht, kann frühestens nach Ablauf eines Jahres nach der Mitteilung der Ergebnisse mit einer anderen oder einer wesentlich veränderten Diplomarbeit die Eröffnung eines Diplomverfahrens beantragen. Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich.

(2) Ein Kandidat bzw. eine Kandidatin, dessen bzw. deren Verteidigung der Diplomarbeit als „nicht ausreichend" (5) bewertet wurde, kann eine Wiederholung beantragen. Die Wiederholung kann frühestens nach sechs Wochen und muß spätestens fünfundzwanzig Wochen nach der ersten Verteidigung stattfinden. Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich.

(3) Bestandene Verteidigungen können nicht wiederholt werden.

§ 12
Diplomurkunde

(1) Nach erfolgreicher Verteidigung der Diplomarbeit wird eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Pharmazeut bzw. Diplom-Pharmazeutin" ausgestellt und dem Kandidaten bzw. der Kandidatin ausgehändigt.

(2) Die Diplomurkunde wird vom Dekan bzw. von der Dekanin des Fachbereiches mit dem Datum des Tages der Verteidigung der Diplomarbeit unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

(3) Die Diplomurkunde enthält die Angabe, daß die erforderlichen Leistungen nach dieser Ordnung erbracht wurden.

§ 13
Ungültigkeit des Diplomverfahrens

(1) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin bei Erbringung einer Leistung entsprechend dieser Ordnung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Urkunde bekannt, so kann der Diplomausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Leistungen, bei denen der Kandidat bzw. die Kandidatin getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Leistung als ganz oder teilweise für nicht erbracht erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zum Diplomverfahren nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat bzw. die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Urkunde bekannt, so wird dieser Mangel durch Anerkennung des Verfahrens geheilt. Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu unrecht erwirkt, so entscheidet der Diplomausschuß.

(3) Dem Kandidaten bzw. der Kandidatin ist vor einer Entscheidung, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Die unrichtige Urkunde ist einzuziehen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab Datum der Urkunde ausgeschlossen.

§ 14
Einsicht in die Akten

Nach Abschluß des Diplomverfahrens wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin auf zwei Monate nach Abschluß des Verfahrens Einsicht in das Gutachten und in das Diplomprotokoll gewährt.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Ordnung wurde im Fachbereichsrat am 13.10.1997 beraten. Sie tritt nach Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. Die Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades „Diplom-Pharmazeut bzw. Diplom-Pharmazeutin" im Studiengang Pharmazie an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 14.4.1993 (MBl. LSA S. 1971) tritt somit außer Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs Pharmazie vom 17.10.1997 und des Senates der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 22.10.1997 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 18.12.1997.

Halle, den 18.2.1998