Ministerialblatt Nr. 29/1998 vom 12.6.1998

Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Geographie
im Fachbereich Geowissenschaften
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 29.10.1996

Bek. des MK vom 5.5.1998 - 65-74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Geographie vom 29.10.1996 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 19.3.1998 (GVBl. LSA S. 132), mit Erlaß vom 30.3.1998 genehmigt worden ist.

Anlage

Prüfungsordnung
für den Diplomstudiengang Geographie
am Institut für Geographie
im Fachbereich Geowissenschaften
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 29.10.1996

Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.2.1996 (GVBl. LSA S. 74), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Diplomprüfungsordnung für Geographie im Fachbereich Geowissenschaften erlassen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau
§ 4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
§ 5 Prüfungsausschuß
§ 6 Prüferinnen, Prüfer und Beisitzerinnen und Beisitzer
§ 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 10 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren

II. Diplomvorprüfung

§ 11 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomvorprüfung
§ 12 Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung
§ 13 Wiederholung der Diplomvorprüfung
§ 14 Bestehen der Diplomvorprüfung, Bildung der Noten und Zeugnis

III. Diplomprüfung

§ 15 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung
§ 16 Art und Umfang der Diplomprüfung
§ 17 Diplomarbeit
§ 18 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit und ihre Verteidigung
§ 19 Mündliche Diplomprüfung
§ 20 Zusatzfächer
§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten, Bestehen der Diplomprüfung
§ 22 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 23 Zeugnis, Diplomurkunde

IV. Schlußbestimmungen

§ 24 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 25 Widerspruchverfahren
§ 26 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung
§ 27 Inkrafttreten

I. Allgemeines

§ 1
Zweck der Prüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, daß sie bzw. er die inhaltlichen und methodischen Grundlagen ihres bzw. seines Studienganges beherrscht und eine systematische Orientierung erworben hat, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die fachlichen Zusammenhänge zu überblicken und selbständig, problemorientiert und fächerübergreifend zu arbeiten.

§ 2
Diplomgrad

Bei bestandener Diplomprüfung verleiht der Fachbereich Geowissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg den akademischen Grad „Diplom-Geographin" bzw. „Diplom-Geograph" (abgekürzt: „Dipl.-Geogr.").

§ 3
Regelstudienzeit, Studienaufbau

(1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester (incl. Diplomarbeitsanfertigung).

(2) Das Studium umfaßt das Hauptfach Geographie und zwei Nebenfächer. Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und ein viersemestriges Hauptstudium. Ein weiteres Semester ist für die Diplomphase (Anfertigung und Verteidigung der Diplomarbeit, Ablegung der Diplomprüfungen) vorgesehen.

(3) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Exkursionen und Praktika. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltung im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt höchstens 150 Semesterwochenstunden. Die Aufteilung der Lehrveranstaltungen auf Grundstudium und Hauptstudium, auf Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen sowie auf das Hauptfach Geographie und die zu wählenden Nebenfächer regelt die Studienordnung.

(4) Während des Studiums haben die Studierenden ein außeruniversitäres Berufspraktikum in fachnahen Institutionen (Behörden, Betrieben usw.) abzuleisten. Die Mindestdauer des Berufspraktikums beträgt insgesamt vier Monate und hat in wenigstens zwei verschiedenen Institutionen zu erfolgen. Die Zeitdauer des Einzelpraktikums soll in der Regel vier Wochen nicht unterschreiten.

§ 4
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

(1) Der Diplomprüfung (§§ 15 bis 23) geht die bestandene Diplomvorprüfung (§§ 11 bis 14) voraus. Die Diplomvorprüfung besteht aus den Fachprüfungen im Hauptfach und den Fachprüfungen in den Nebenfächern, die Diplomprüfung aus den Fachprüfungen im Hauptfach und den Fachprüfungen in den Nebenfächern und der Diplomarbeit. Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen. Die Fachprüfungen zur Diplomvorprüfung und die Fachprüfungen zur Diplomprüfung können für das Hauptfach und die Nebenfächer auch getrennt durchgeführt werden.

(2) Die Zulassung zur Diplomvorprüfung und zur Diplomprüfung wird nach Maßgabe der Studienordnung vom Nachweis bestimmter Studienleistungen (Leistungs- und Teilnahmenachweise) abhängig gemacht.

(3) Die Diplomvorprüfung bildet den Abschluß des Grundstudiums, die Diplomprüfung bildet den Abschluß des Studiums und wird am Ende des Hauptstudiums durchgeführt. Eine Teilung der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung in Prüfungsabschnitte ist möglich. Fachprüfungen können studienbegleitend vor den festgesetzten Prüfungszeiträumen abgenommen werden (vorgezogene Fachprüfungen), wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches in dem für das Grund- bzw. Hauptstudium vorgesehenen vollen Umfang vermittelt worden sind. Der Anteil der vorgezogenen Fachprüfungen in der Diplomprüfung darf nicht überwiegen.

(4) Die Meldung zur Diplomvorprüfung und zur Diplomprüfung muß mindestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin durch Einreichen eines schriftlichen Antrages entsprechend §§ 10, 11 bzw. 15 beim Prüfungsausschuß erfolgen. Die Diplomvorprüfung ist in der Regel bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters und die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abzulegen. Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

(5) Für die Zulassung zur Diplomvorprüfung sind sieben Leistungsnachweise aus dem Grundstudium zu erbringen (vgl. § 11), für die Zulassung zur Diplomprüfung sind fünf Leistungsnachweise aus dem Hauptstudium vorzulegen (vgl. § 15). Näheres regelt die Studienordnung.

(6) Überschreitet die Kandidatin bzw. der Kandidat aus von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen die festgelegten Fristen bei der Diplomvorprüfung um mehr als zwei Semester, bei der Diplomprüfung um mehr als vier Semester, oder legt sie bzw. er eine Prüfung aus von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr.

(2) Der Prüfungsausschuß ist wie folgt zusammengesetzt:

Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereich bestellt. Die Professorinnen und Professoren als Mitglieder des Prüfungsausschusses bzw. ihre Vertreterinnen und Vertreter werden von der Gesamtheit der Professorinnen und Professoren des Institutes für Geographie vorgeschlagen. Die Mitglieder des sonstigen hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals bzw. ihre Vertreterinnen und Vertreter werden von ihrer Vollversammlung vorgeschlagen. Die studentischen Mitglieder werden vom Fachschaftsrat vorgeschlagen. Wiederwahl ist zulässig. Gäste können zu den Sitzungen hinzugebeten werden. Die Beschlußfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn die Professorinnen und Professoren über die absolute Mehrheit verfügen.

(3) Der Prüfungsausschuß wählt eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden, die bzw. der die Amtsgeschäfte führt. Sie bzw. er gehört der Gruppe der Professorinnen und Professoren an.

(4) Der Prüfungsausschuß sorgt für die Einhaltung der Prüfungsordnung. Er berichtet dem Fachbereichsrat regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht wird durch Aushang veröffentlicht. Der Prüfungsausschuß erstellt die Studienordnung und die Diplomprüfungsordnung sowie die Ordnungen für Praktika und Exkursionen und sammelt Anregungen für künftige Veränderungen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(7) Der Prüfungsausschuß tritt auf Antrag mindestens eines seiner Mitglieder zusammen. Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses ist jeweils ein Protokoll zu fertigen.

§ 6
Prüferinnen und Prüfer,
Beisitzerinnen und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferinnen und Prüfer und die Beisitzerinnen und Beisitzer. Er kann die Bestellung der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Zur Abnahme von Diplomprüfungen sind im Fach Geographie tätige Professorinnen und Professoren, Habilitierte und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen befugt. Zur Abnahme der Diplomvorprüfung sind dieselbe Personengruppe sowie weitere promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befugt. Alle Prüferinnen und Prüfer sollen hauptamtlich an der Universität beschäftigt sein. Zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen Prüferinnen und Prüfer vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Rechtsanspruch.

(3) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten sind die Namen der Prüferinnen und Prüfer in der Regel vier Wochen vor der mündlichen Prüfung durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekanntzugeben.

(4) Für die Prüferinnen und Prüfer und die Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 5 Abs. 6 entsprechend (Amtsverschwiegenheit).

§ 7
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden durch den Prüfungsausschuß in der Regel ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die an der aufnehmenden Universität Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(2) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gilt der Absatz 1 entsprechend.

(3) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absätze 1 bis3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 8
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = (sehr gut) = eine hervorragende Leistung,
2 = (gut) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3 = (befriedigend) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4 = (ausreichend) = eine Leistung, die trotzt ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = (nicht ausreichend) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden, die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn die Note mindestens „ausreichend" (4,0) ist. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen.

(3) Die Bildung der Gesamtnoten regelt § 14 für die Diplomvorprüfung und § 21 für die Diplomprüfung.

§ 9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichen" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der bzw. dem Prüfungsausschußvorsitzenden und der Prüferin bzw. dem Prüfer unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat, das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzen nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichten" (5,0) bewertet. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäße Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß die Kandidatin bzw. den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann verlangen, daß die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß innerhalb von vier Wochen überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 10
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren

(1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt und die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomvorprüfung erfüllt. Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer eine bestandene Diplomvorprüfung nachweisen kann und die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung erfüllt.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. das Studienbuch oder die an an der jeweiligen Hochschule an seine Stelle tretenden Unterlagen,
  3. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat bereits eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Geographie oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang nicht bestanden hat oder ob sie bzw. er sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.

Ist es der Kandidatin bzw. dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 2 Ziff. 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(3) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die in Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung in demselben oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder
  4. die Kandidatin bzw. der Kandidat sich in demselben oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.

(4) Die Kandidatin bzw. der Kandidat muß mindestens das letzte Semester vor der Diplomvorprüfung bzw. der Diplomprüfung an der Martin-Luther-Universität eingeschrieben gewesen sein.

(5) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Zulassung zu einzelnen Prüfungsabschnitten.

(6) Über die Zulassung entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

II. Diplomvorprüfung

§ 11
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomvorprüfung

(1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. die in der Studienordnung festgelegten Leistungsnachweise in den Studienbereichen
  2. (Es sind folgende Leistungsnachweise vorzulegen:

  3. die Voraussetzungen in den beiden Nebenfächern nach den Vorschriften der Nebenfächer erfüllt hat.

(2) Die Lehrveranstaltungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind in der Studienordnung für Geographie und im Studienplan als Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen ausgewiesen. Die Leistungen sind als Referat (mündlich und schriftliche Fassung), Testat, Klausur oder Protokoll zu erbringen. Die werden durch Nachweise bescheinigt.

(3) Die Diplomvorprüfung soll möglichst mit Beginn der Vorlesungszeit im fünften Semester, aber nicht später als im sechsten Semester abgeschlossen sein.

§ 12
Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, daß sie bzw. er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß sie bzw. er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen ihres bzw. seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplomvorprüfung wird von jeweils zwei Prüferinnen bzw. Prüfern in den Studienbereichen Physische Geographie/Geoökologie und Wirtschafts- und Sozialgeographie abgenommen. Methodische und planerische Aspekte müssen in die Prüfung einbezogen werden.

(3) Die Prüfung in der Geographie findet als mündliche Prüfung von insgesamt 60 Minuten Dauer statt, jeweils 30 Minuten für die beiden Fachprüfungen (Physische Geographie/Geoökologie, Wirtschafts- und Sozialgeographie). Die Nebenfachprüfungen werden nach den Vorschriften der Nebenfächer abgenommen.

(4) Als Nebenfächer können Fächer oder Teilgebiete daraus gewählt werden, die an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und bei deren Vertragspartnern (Jena, Leipzig) vertreten sind. Das Nähere regeln die Studienordnungen für Geographie bzw. für die Nebenfächer.

(5) Der Prüfungsausschuß kann auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten darüber hinaus auch ein nicht in den Katalog der Nebenfächer aufgenommenes Fach als zweites Nebenfach zulassen, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat darlegt, daß die gewählte Fächerkombination für das von ihr bzw. ihm angestrebte Berufsziel sinnvoll ist.

§ 13
Wiederholung der Diplomvorprüfung

(1) Nicht bestandene Fachprüfungen können in den Studienbereichen, in denen sie nicht bestanden wurden, einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist in Ausnahmefällen in einem Prüfungsteil möglich. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen; die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

(2) Wiederholungsprüfungen sollen spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des folgenden Semesters abgelegt werden.

§ 14
Bestehen der Diplomvorprüfung, Bildung der Noten und Zeugnis

(1) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, wie im Falle der Diplomvorprüfung (§ 12 Abs. 3), errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen.

(2) Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus der Note im Hauptfach Geographie (70 %) und den Noten der Nebenfächer (30 %).

(3) Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomvorprüfung lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

Bei der Bildung der Fachnote und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(4) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von 4 Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(5) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden, so erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw. dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid.

(6) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplomvorprüfung nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung

§ 15
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. die Diplomvorprüfung im Studiengang Geographie an einer Universität im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden hat,
  2. die in der Studienordnung festgelegten Leistungs- und Teilnahmenachweise im Hauptfach Geographie in den Studienbereichen "Techniken, Methoden und wissenschaftstheoretische Grundlagen", "Physische Geographie/Geoökologie", "Wirtschafts- und Sozialgeographie", "Raumbezogene Planung und Information" erbracht hat.
  3. (Es sind folgende Leistungsnachweise vorzulegen:

  4. die Leistungsnachweise für das Hauptstudium in den gewählten beiden Nebenfächern erbracht hat,
  5. eine mindestens 16 Wochen umfassende berufspraktische Tätigkeit nachweist und dazu entsprechende Abschlußberichte vorgelegt hat.

(2) Die Lehrveranstaltungen gemäß Absatz 1 Ziff. 2 sind in der Studienordnung als Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen ausgewiesen.

§ 16
Art und Umfang der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus:

  1. einer Diplomarbeit im Fach Geographie und ihrer Verteidigung, die der mündlichen Prüfung vorausgehen sollen,
  2. der einstündigen mündlichen Prüfung im Hauptfach Geographie,
  3. je einer Prüfung in den beiden Nebenfächern nach den Vorschriften der entsprechenden Nebenfächer.

(2) Fachprüfungsbereiche im Hauptfach Geographie sind:

(3) Die Prüferinnen und Prüfer im Hauptfach Geographie aus den Studienbereichen Physische Geographie/Geoökologie sowie Wirtschafts- und Sozialgeographie können wahlweise durch eine Prüferin bzw. einen Prüfer aus den anderen beiden Studienbereichen ergänzt werden.

(4) Als Nebenfächer können Fächer oder Teilgebiete von Fächern gewählt werden, die an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und bei deren Vertragspartnern (Jena, Leipzig) vertreten sind. Näheres regelt die Studienordnung.

(5) Der Prüfungsausschuß kann auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten darüber hinaus auch ein nicht in den Katalog der Nebenfächer aufgenommenes Fach als zweites Nebenfach zulassen, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat darlegt, daß die gewählte Fächerkombination für das von ihr bzw. ihm angestrebte Berufsziel sinnvoll ist.

(6) Die Prüfungen in den Nebenfächern werden in der Regel als mündliche Prüfungen durchgeführt. Nähreres regeln die Vorschriften der entsprechenden Fächer und Vereinbarungen mit den betroffenen Fachbereichen.

§ 17
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Thematik und Problemstellung aus dem Gebiet der Geographie mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten und darzustellen.

(2) Für die Diplomarbeit ist nach Möglichkeit ein Thema zu stellen, das mit Beobachtungen im Gelände, empirischen Erhebungen und/oder mit der Auswertung von sonstigem Originalmaterial (Statistiken usw.) verbunden und auf die Praxis in Planung, Verwaltung oder Wirtschaft bezogen ist. Die Zeit von der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit bis zu deren Abgabe (Bearbeitungszeit) beträgt sechs Monate. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern.

(3) Die Diplomarbeit kann von jeder bzw. jedem in Forschung und Lehre im Fach Geographie tätigen Professorin bzw. Professor, habilitierten Wissenschaftlerin bzw. Wissenschaftler oder anderen nach Landesrecht prüfungsberechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen. Der Zeitpunkt der Ausgabe des Diplomarbeitsthemas ist aktenkundig zu machen. Es ist möglich, das Thema der Diplomarbeit vor der Zulassung zur Diplomprüfung auszugeben. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(4) Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(5) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin bzw. des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

§ 18
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
und ihre Verteidigung

(1) Die Diplomarbeit ist in dreifacher Ausfertigung fristgemäß beim Prüfungsausschuß abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Der Prüfungsausschuß gibt die Diplomarbeiten an die Gutachterinnen bzw. Gutachter weiter. Die Begutachtung darf in der Regel höchstens vier Wochen dauern. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie bzw. er ihre bzw. seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit ihren bzw. seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Gutachterinnen bzw. Gutachtern zu bewerten. Beide Noten gehen gleichgewichtig in die Bewertung ein. Divergieren die Noten der beiden Gutachten um mehr als eine Zensur, wird durch den Prüfungsausschuß eine dritte Gutachterin bzw. ein dritter Gutachter hinzugezogen. Die Note des dritten Gutachtens geht gleichgewichtig in die Bewertung ein. Eine der Gutachterinnen bzw. einer der Gutachter soll diejenige bzw. derjenige sein, die bzw. der das Thema der Diplomarbeit ausgegeben hat. Die zweite Gutachterin bzw. der zweite Gutachter wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann hierzu Vorschläge machen. Externe in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen können als Zweit- oder Drittgutachter herangezogen werden. Die externe Gutachterin bzw. der externe Gutachter soll in Geographie oder einer vergleichbaren Fachrichtung promoviert haben.

(3) Die Diplomarbeit ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten öffentlich zu verteidigen. In einem ca. 20minütigen Vortrag hat sie bzw. er ihre bzw. seine Arbeitsergebnisse vorzustellen und in der anschließenden Diskussion ihre bzw. seine Position zu vertreten. Die Gesamtdauer der Verteidigung sollte 60 Minuten nicht überschreiten.

§ 19
Mündliche Diplomarbeit

(1) Die mündlichen Fachprüfungen dauern insgesamt 60 Minuten. Die Kandidatin bzw. der Kandidat soll nachweisen, daß sie bzw. er die Zusammenhänge der Prüfungsgebiete erkennt uns spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Näheres enthält die Studienordnung § 4 Abs. 2.

(2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündlichen Prüfungen bekanntzugeben.

§ 20
Zusatzfächer

Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann sich in weiteren (maximal zwei) Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen,
Bildung der Noten,
Bestehen der Diplomprüfung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Diplomarbeit gilt § 8 entsprechend.

(2) Besteht die mündliche Prüfung aus mehreren Fachprüfungen, wie im Falle der Diplomprüfung, wird die Orientierungsrichtung (§ 4, Abs. 5) mit 60 % und die andere Fachrichtung mit 40 % gewichtet.

(3) Die Gesamtnote Geographie errechnet sich aus den beiden Fachprüfungen im Fach Geographie und der Note der Diplomarbeit im Verhältnis 40 % : 60 %.

(4) In der Note der Diplomarbeit geht die Verteidigung mit 30 % ein.

(5) Die Diplom-Gesamtnote errechnet sich aus der Gesamtnote Geographie (70 %) und den Noten der Nebenfächer (30 %).

(6) Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomprüfung lautet entsprechend § 14 Abs. 3.

(7) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn in der Diplomarbeit und in allen Prüfungsfächern mindestens die Note „ausreichend" (4,0) erzielt wurde. Ist der Gesamtnotendurchschnitt kleiner 1,3, so lautet die Gesamtnote „mit Auszeichnung bestanden".

(8) Ist die Diplomprüfung nicht bestanden, so wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.

§ 22
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Prüfungen in den einzelnen Fächern können bei nicht ausreichenden Leistungen einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist in Ausnahmefällen in einem Prüfungsteil möglich. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

(2) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.

§ 23
Zeugnis, Diplomurkunde

(1) Über die bestandene Diplomprüfung erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat ein von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Prüfungszeugnis, in dem das Thema und die Note der Diplomarbeit, die in den Prüfungsfächern erzielten Noten sowie die Gesamtnote enthalten sind. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

(2) Mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Diplomurkunde ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades gemäß § 2 dieser Prüfungsordnung mit dem Datum des Zeugnisses bekundet. Das Diplom wird von der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereiches Geowissenschaften unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

(3) Verläßt die Kandidatin bzw. der Kandidat vor Beendigung oder während des Prüfungsverfahrens die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, so bestätigt der Prüfungsausschuß die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen.

(4) Wurde die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, so erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw. dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid.

IV. Schlußbestimmungen

§ 24
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat hat das Recht, auf Antrag nach Abschluß des Prüfungsverfahrens Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Beurteilungen der Prüferinnen und Prüfer und in die Prüfungsprotokolle zu nehmen.

(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 25
Widerspruchverfahren

(1) Ablehnende Entscheidungen, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gegen sie kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Bescheides schriftlich Widerspruch beim Prüfungsausschuß eingelegt werden.

(2) Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuß nach einer Stellungsnahme der Prüferinnen und Prüfer.

(3) Richtet sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses oder dessen Vorsitzende bzw. Vorsitzenden, entscheidet die Dekanin bzw. der Dekan des Fachbereiches.

(4) Richtet sich der Widerspruch gegen eine Bewertungsentscheidung einer Prüferin bzw. eines Prüfers, leitet der Prüfungsausschuß den Widerspruch an diese Prüferin bzw. diesen Prüfer zur Überprüfung zu. Ändert die Prüferin bzw. der Prüfer ihre bzw. seine Entscheidung antragsmäßig, so entspricht ihr der Prüfungsausschuß. Andernfalls überprüft der Prüfungsausschuß die Entscheidung darauf, ob

  1. das Prüfungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde,
  2. die Prüferin bzw. der Prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist,
  3. allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe beachtet wurden oder nicht,
  4. sich die Prüferin bzw. der Prüfer von sachfremden oder subjektiven Erwägungen leiten ließ.

Entsprechendes gilt, wenn sich der Widerspruch gegen die Entscheidung mehrerer Prüferinnen und Prüfer richtet.

(5) Die Kandidatin und der Kandidat haben das Recht, Prüfungsberechtigte entsprechend § 6 Abs. 1 als zusätzliche Gutachterinnen und Gutachter für das Widerspruchverfahren vorzuschlagen. Sie können für das Einspruchsverfahren zur Entscheidungsfindung auch die Dekanin bzw. den Dekan des Fachbereiches auf schriftlichen Antrag hinzu bitten. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten und der zusätzlichen Gutachterin bzw. dem zusätzlichen Gutachter ist vor den Entscheidungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Über den Widerspruch ist innerhalb von vier Wochen nach Eingang beim Prüfungsausschuß zu entscheiden.

§ 26
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung
und der Diplomprüfung

(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin bzw. der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung als ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung ausgeglichen. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für „nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 27
Inkrafttreten

Diese Diplomprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Rates des Fachbereiches Geowissenschaften vom 29.10.1996 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 17.12.1997 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.3.1998.

Halle/Saale, den 22.4.1998