Ministerialblatt LSA Nr. 40/1998 vom 11.8.1998

Beitragsordnung des Studentenwerkes Halle
- Anstalt des öffentlichen Rechts -

§ 1
Beitragspflicht

Beitragspflichtig sind die Studierenden, die an den Hochschulen immatrikuliert sind, die zum Zuständigkeitsbereich des Studentenwerkes gehören. Dies sind:

§ 2
Beitragshöhe und Beitragsverwendung

(1) Die Höhe des Semesterbeitrages der Studierenden beträgt 35 DM.

(2) Die Beiträge werden zweckgebunden wie folgt verwendet:

§ 3
Fälligkeit

(1) Der Beitrag ist bei der Immatrikulation bzw. der Rückmeldung fällig.

(2) Der Semesterbeitrag wird von den Kassen der Hochschulen gemäß § 11 Abs. 3 StuWG gebührenfrei für das Studentenwerk eingezogen.

§ 4
Erlaß und Rückerstattung

(1) Der Beitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden.

(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studierende:

(3) Der Anspruch auf Rückerstattung des Semesterbeitrages kann bei Exmatrikulation oder Widerruf der Einschreibung vor Beginn des Semesters, für das er gezahlt wurde, - spätestens bis Semesterbeginn - bei den Referaten für Studierendenangelegenheiten der Hochschulen schriftlich geltend gemacht werden.

§ 5
Inkrafttreten

Die Beitragsordnung für das Studentenwerk Halle tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird die Beitragsordnung vom 1.12.1993 (MBl. LSA Nr. 37/1994 S. 1309) aufgehoben.