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Ministerialblatt LSA Nr. 62/1998 vom 10.12.1998
Zweite Satzung
zur Änderung der Grundordnung
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 15.7.1998
Bek. des MK vom 2.11.1998 - 63 - 70021
Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage
abgedruckte Zweite Satzung zur Änderung der Grundordnung (siehe Anlage
zur Bek. des MWF vom 14.7.1994, MBl. LSA S. 2041), geändert durch
Satzung vom (Anlage zur Bek. des MK vom 6.5.1998, MBl. LSA S. 992), am
15.7.1998 beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß §
63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
i. d. F. vom 1.7.1998 (GVBl. LSA S. 300) mit Erlaß vom 7.10.1998
mit einer Auflage genehmigt worden ist.
Anlage
Zweite Satzung
zur Änderung der Grundordnung
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 15.7.1998
Auf der Grundlage des § 63 Abs. 2 des Hochschulgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert
durch das 3. Gesetzt zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt vom 19.3.1998 (GVBl. LSA S. 132), hat das Konzil der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Satzung erlassen.
Artikel 1
Die Grundordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 16.4.1994 (GVBl. LSA S. 2041) in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung
der Grundordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom
12.2.1998 (GVBl. LSA S. 992) wird wir folgt geändert:
1. In § 1 entfällt der Abs. 2 ersatzlos.
2. In § 2 Abs. 4 wird anstelle der Formulierung „des Hochschulgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt" (Hochschulgesetz)" die Formulierung „HSG-LSA"
verwendet.
3. Der § 3 erhält folgende Fassung:
§ 3
Mitglieder der Universität
Mitglieder der Universität sind:
-
die Studierenden,
-
die Professoren und Professorinnen gemäß § 40 Abs. 1 Nr.
1 HSG-LSA,
-
die Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen gemäß §
40 Abs. 1 Nr. 2 HSG-LSA,
-
die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und Assistentinnen
gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 HSG-LSA,
-
die Oberassistenten und Oberassistentinnen und Oberingenieure und Oberingenieurinnen
gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 HSG-LSA,
-
die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 5 HSG-LSA,
-
die Lehrkräfte für besondere Aufgaben gemäß §
40 Abs. 1 Nr. 6 HSG-LSA,
-
die sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß
§ 61 HSG-LSA,
4. In § 5 wird in den Ziffern 1. Bis 4. Anstelle der Formulierung
„Hochschulgesetz" die Formulierung „HSG-LSA" verwendet.
5. Der § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Honorarprofessoren oder Honorarprofessorinnnen und Honorardozenten
oder Honoradozentinnen gemäß § 56 Abs. 6 HSG-LSA wird in
der Regel nicht die korporationsrechtliche Stellung eines beamteten Professors
oder einer beamteten Professorin bzw. eines Hochschuldozenten oder einer
Hochschuldozentin übertragen. Über die Annahmen beschließt
nach Entscheidung des jeweiligen Fachbereichs- bzw. Fakultätsrates
der Senat. Honorarprofessoren oder Honorarprofessorinnen und Honorardozenten
und Honorardozentinnen können jedoch nicht das Amt eines Rektors oder
einer Rektorin, eines Prorektors oder einer Prorektorin, eines Dekans oder
einer Dekanin und eines Prodekans oder einer Prodekanin übernehmen.
Sie werden auf Vorschlag des Fachbereichs bzw. der Fakultät und nach
Entscheidung des Senates bestellt.
6. Der § 8 entfällt ersatzlos.
7. In § 9 wird die Überschrift des Paragraphen „Unterstützung
der Gruppenvertretungen" in „Gruppenvertretung" geändert.
8. Der § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Das Konzil besteht aus 59 stimmberechtigten Mitgliedern. Diese sind:
-
30 Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen gemäß § 69
Nr. 1 HSG-LSA
-
elf wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen gemäß
§ 69 Nr.2 HSG-LSA
-
elf Studierende gemäß § 69 Nr. 3 HSG-LSA
-
sechs sonstige hauptberufliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen gemäß
§ 69 Nr. 4 HSG-LSA
-
die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Universität gemäß
§ 83 des HSG-LSA
9. In § 10 entfällt der Absatz 2 ersatzlos.
10. Es wird folgender § 10a zusätzlich aufgenommen:
§ 10a
Form der Hochschulleitung
Die Martin-Luther-Universität wird durch ein Rektorat im Sinne
von § 79 Abs. 1 HSG-LSA geleitet. Es setzt sich aus dem Rektor oder
der Rektorin als Vorsitzendem oder Vorsitzender, in der Regel drei Prorektoren
oder Prorektorinnen sowie dem Kanzler oder der Kanzlerin zusammen.
11. In § 11 wird folgender Absatz 2 zusätzlich aufgenommen:
Das Amt des Rektors oder der Rektorin wird gemäß §
80 Abs. 6 und 7 HSG-LSA unter dem Vorbehalt der Schaffung der gesetzlichen
Voraussetzungen im Landesbesoldungsgesetz hauptberuflich ausgeübt.
12. In § 11 wird folgender Absatz 3 zusätzlich aufgenommen:
Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Konzils leitet die Amtsübergabe
des bisherigen Rektors oder der bisherigen Rektorin an den neugewählten
Rektor oder die neugewählte Rektorin.
13. Es wird folgender § 11a zusätzlich aufgenommen:
§ 11a
Konstruktives Mißtrauensvotum
(1) Der Rektor oder die Rektorin und die Dekane oder die Dekaninnen
können durch ein konstruktives Mißtrauensvotum vorzeitig abgewählt
werden.
(2) Zur vorzeitigen Ab- und Neuwahl des Rektors oder der Rektorin schlägt
der Senat dem Konzil mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln seiner
stimmberechtigten Mitglieder eine Persönlichkeit aus dem Kreis der
Professoren und Professorinnen der Martin-Luther-Universität gemäß
§ 40 Abs. 1 HSG-LSA zur Wahl vor. Die Abstimmung über einen Vorschlag
zur Abwahl des Rektors oder der Rektorin ist im Senat frührstens sieben,
spätestens 14 Tage nach Antragstellung durchzuführen.
(3) Liegt ein konstruktives Mißtrauensvotum des Senats vor, ist
das Konzil unverzüglich einzuberufen. Der neue Rektor oder die neue
Rektorin wird auf Vorschlag des Senates mit der Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder des Konzils gewählt. Der oder die durch das konstruktive
Mißtrauensvotum neu Gewählte tritt das Amt unverzüglich
an.
(4) Die Abwahl eines Dekans oder einer Dekanin erfolgt durch die Neuwahl
eines Dekans oder einer Dekanin aus dem Kreis der Professoren und der Professorinnen
des Fachbereichsrates oder des Fakultätsrates mit Zweidrittelmehrheit
der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichs- bzw. Fakultätsrates.
Die Abstimmung über einen entsprechenden Antrag kann frühestens
sieben Tagen nach Antragstellung durchgeführt werden. Der neugewählte
Dekan oder die neugewählte Dekanin treten ihr Amt unverzüglich
an.
(5) Die Amtszeit eines durch konstruktives Mißtrauensvotum gewählten
Rektors oder einer Rektorin bzw. eines Dekans oder einer Dekanin endet
mit dem Ende der Wahlperiode des Wahlgremiums. Wiederwahl ist möglich.
14. Es wird folgender § 11b zusätzlich aufgenommen:
§ 11b
Vertrauensantrag
(1) Der Rektor oder Rektorin kann gegenüber dem Konzil, der Dekan
oder die Dekanin kann gegenüber dem Fachbereichs- bzw. Fakultätsrat
den Antrag stellen, ihm oder ihr das Vertrauen auszusprechen.
(2) Liegt ein Antrag des Rektors oder der Rektorin vor, hat das Konzil
innerhalb der Fristen gemäß § 11a Abs. 2 mit der Mehrheit
der stimmberechtigten Mitglieder zu entscheiden. Bei Ablehnung des Antrags
hat der Senat dem Konzil innerhalb von sieben Tagen einen Wahlvorschlag
zu unterbreiten. Das Konzil wählt in diesem Fall den Rektor oder die
Rektorin mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Ist der Rektor oder die Rektorin gewählt, tritt er oder sie
das Amt unverzüglich an. § 11a Abs. 5 gilt entsprechend. Kommt
es nicht zu einer Neuwahl, amtiert der bisherige Rektor oder die bisherige
Rektorin weiter.
(4) Liegt ein Antrag eines Dekans oder einer Dekanin vor, hat der entsprechende
Fachbereichs- bzw. Fakultätsrat innerhalb der Frist gemäß
§ 11a Abs. 4 mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zu
entscheiden. Bei Ablehnung des Antrags erfolgt die Neuwahl eines Dekans
oder einer Dekanin aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen des
Rates des Fachbereiches oder der Fakultät mit Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder des Fachbereichs- bzw. Fakultätsrates. § 11b Abs.
3 gilt entsprechend.
15. Es wird folgender § 11c zusätzlich aufgenommen:
§ 11c
Bedingtes Verbot
(1) Der Rektor oder die Rektorin kann gegen einen Rektorats- oder Senatsbeschluß,
ein Dekan oder eine Dekanin kann gegen einen Beschluß des Fachbereichs-
bzw. Fakultätsrates ein Veto einlegen. Dies betrifft nicht konstruktive
Mißtrauensvoten im Sinne von § 11a Grundordnung.
(2) Wird der Beschlußantrag trotz des Vetos unverändert aufrechterhalten,
so ist frühestens sieben, spätestens 28 Tage nach der ersten
Beschlußfassung erneut erneut zur Abstimmung zu stellen.
(3) Der Antrag ist angenommen, wenn bei erneuter Abstimmung eine Zweidrittelmehrheit
der stimmberechtigten Mitglieder des Beschlußgremiums gegeben ist.
In den Fällen, in denen eine Stimmenmehrheit der Hochschullehrer gesetzlich
erforderlich ist, muß diese gegeben sein.
16. Der § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
-
der Rektor bzw. die Rektorin,
-
zwölf Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen gemäß §
69 Nr. 1 HSG-LSA,
-
vier wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen gemäß
§ 69 Nr. 2 HSG-LSA,
-
vier Studierende gemäß § 69 Nr. 3 HSG-LSA,
-
zwei sonstige hauptberufliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen gemäß
§ 69 Nr. 4 HSG-LSA,
-
der Vertreter oder die Vertreterin des StudentInnenrat
-
der oder die Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 83 Abs.
2 des HSG-LSA.
17. In § 12 entfällt der Absatz 2 ersatzlos.
18. Der § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Neben den gewählten Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule
gemäß § 83 Abs. 2 HSG-LSA und der oder dem Behindertenbeauftragten
gemäß § 84 HSG-LSA wird vom Senat ein Ausländerbeauftragter
oder eine Ausländerbeauftragte bestellt.
19. In § 13 entfällt der Absatz 2 ersatzlos.
20. In § 14 Abs. 1 wird die Formulierung „Fachbereich Verfahrenstechnik,
Fachbereich Werkstoffwissenschaften" durch die Formulierung „Fachbereich
Ingenieurwissenschaften" ersetzt.
21. In § 14 Abs. 2 wird nach dem Wort "können" die Formulierung
"gemäß § 90 HSG-LSA" ergänzt.
22. Der § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Die Neuordnung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen erfolgt
auf Vorschlag des Senats durch das Konzil.
23. Der § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
In Fachbereichen und Fakultäten mit bis zu 15 Professuren werden
in den Fachbereichs- bzw. Fakultätsrat (§ 88 des HSG-LSA) zwölf
Vertreter der Mitgliedergruppen gewählt. Dazu gehören:
-
sieben Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen gemäß §
69 Nr. 1 HSG-LSA, darunter der Dekan oder die Dekanin,
-
zwei wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen gemäß
§ 69 Nr. 2 HSG-LSA,
-
zwei Studierende gemäß § 69 Nr. 3 HSG-LSA,
-
ein sonstiger hauptberuflicher Mitarbeiter oder eine sonstige hauptberufliche
Mitarbeiterin gemäß § 69 Nr. 4 HSG-LSA.
24. Der § 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
In Fachbereichen bzw. Fakultäten mit mehr als 15 Professuren werden
statt dessen
-
zwölf Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen gemäß §
69 Nr. 1 HSG-LSA, darunter der Dekan oder die Dekanin,
-
vier wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen gemäß
§ 69 Nr. 2 HSG-LSA,
-
vier Studierende gemäß § 69 Nr. 3 HSG-LSA,
-
zwei sonstige hauptberufliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen gemäß
§ 69 Nr. 4 HSG-LSA
gewählt.
25. Der § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Dem Fachbereichs- bzw. Fakultätsrat gehört neben den gewählten
Mitgliedern auch die oder der Gleichstellungsbeauftragte gemäß
§ 88 Abs. 3 des HSG-LSA mit Sitz und Stimme an.
26. In § 15 wird folgender Absatz 3a zusätzlich aufgenommen:
Unabhängig von der Zahl der Professuren können die Fachbereiche
und Fakultäten zur Größe des Fachbereichs- bzw. Fakultätsrates
nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 entscheiden. Die Entscheidung
zur Größe des Fachbereichsrates oder Fakultätsrates trifft
der Fachbereichsrat oder Fakultätsrat mit Zweidrittelmehrheit. Wird
die Entscheidung mindestens drei Monate vor dem Tag getroffen,, an dem
die Neuwahl des betreffenden Fachbereichs- bzw. Fakultätsrates stattfindet,
so wird sie für diese Wahl wirksam.
27. In § 15 wir folgender Absatz 3b zusätzlich aufgenommen:
Auf Beschluß des Fachbereichsrates bzw. Fakultätsrates können
zwei Prodekane oder Prodekaninnen gewählt werden.
28. Der § 15 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Der Sprecher oder die Sprecherin eines Fachbereichs trägt die
Amtsbezeichnung Dekan oder Dekanin, die Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen
tragen die Amtsbezeichnungen Prodekan oder Prodekanin.
29. In § 15 entfällt der Absatz 5 ersatzlos.
30. Es wird folgender § 15a zusätzlich aufgenommen:
§ 15a
Lehrdeputate und Forschungssemester für Rektorats- und Dekanatsmitglieder
(1) Für den Rektor oder die Rektorin besteht keine Lehrverpflichtung.
Die Lehrverpflichtung für Prorektoren oder Prorektorinnen wird um
75 v. H., für Dekane oder Dekaninnen um 50 v. H., für Prodekane
oder Prodekaninnen um 25 v. H. ermäßigt.
(2) Nach einer zusammenhängenden Periode von mindestens drei Jahren
im Amt des Rektors oder der Rektorin, des Prorektors oder der Prorektorin,
des Dekans oder der Dekanin oder nach Abwahl durch konstruktives Mißtrauensvotum
soll in der Regel ein zusätzliches Forschungssemester im Sinne von
§ 46 Abs. 3 HSG-LSA gewährt werden.
31. In § 16 Abs. 1 wird anstelle der Formulierung "Hochschulgesetz"
die Formulierung "HSG-LSA" verwendet.
32. Der § 17 erhält folgende Fassung:
§ 17
Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Studierenden in den Gremien bzw. Organen beträgt
zwei Semester, die der übrigen Mitglieder und der Beauftragten gemäß
§ 13 Grundordnung und § 15 Abs. 3 Grundordnung drei Jahre.
(2) Rektor oder Rektorin, Prorektoren oder Prorektorinnen, Dekane oder
Dekaninnen und Prodekane oder Prodekaninnen werden für die Dauer von
drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Die Amtszeit der Gremien bzw. Organe, des Rektors oder der Rektorin,
der Prorektoren oder Prorektorinnen, der Dekane oder Dekaninnen und der
Prodekane oder Prodekaninnen endet jeweils am 31.8. des Jahres, in dem
die Neuwahlen stattfinden. Die neue Amtszeit beginnt am 1.9. Ausnahmsweise
kann das Konzil andere Daten festsetzen.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt
des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.
Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Konzils vom
15.7.1998 sowie der Genehmigung des Kultusministeriums vom 7.10.1998
Hinweis: Die Wiedergabe
von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
im WWW dient lediglich einem ersten und schnelleren Informationszugriff
und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie
bitte der gedruckten Ausgabe.