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Ministerialblatt LSA Nr. 57/1998 vom 16.11.1998

Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Bioingenieurwesen
am Fachbereich Verfahrenstechnik
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 22.1.1998

Bek. des MK vom 6.10.1998 - 65-74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Bioingenieurwesen vom 22.1.1998 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt i. d. F. vom 1.7.1998 (GVBl. LSA S. 300) mit Erlaß vom 26.8.1998 genehmigt worden ist.

Anlage
Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Bioingenieurwesen
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 22.1.1998

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Diplomprüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit
§ 4 Gliederung und Terminisierung der Prüfungen
§ 5 Prüfungsausschuß, Prüfende, Beisitzende
§ 6 Prüfungsleistungen und Leistungsnachweise
§ 7 Mündliche Prüfung
§ 8 Schriftliche Prüfung (Klausur)
§ 9 Studien-/Projektarbeit
§ 10 Diplomarbeit
§ 11 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen
§ 12 Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen und Zulassungsverfahren
§ 13 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 14 Versäumnisse, Rücktritt, Täuschung
§ 15 Wiederholung von Fachprüfungen
§ 16 Berufspraktische Ausbildung (Industriepraktikum)

2. Diplomvorprüfung

§ 17 Zweck, Umfang und Durchführung der Diplomvorprüfung
§ 18 Zulassung zur Diplomvorprüfung
§ 19 Leistungsbewertung
§ 20 Wiederholung der Diplomvorprüfung
§ 21 Zeugnis der Diplomvorprüfung

3. Diplomprüfung

§ 22 Zweck, Umfang und Durchführung der Diplomprüfung
§ 23 Zulassung zur Diplomprüfung
§ 24 Leistungsbewertung
§ 25 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 26 Zeugnis der Diplomprüfung
§ 27 Diplomurkunde

4. Abschlußbestimmungen

§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 29 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und Diplomprüfung
§ 30 Aberkennung des Diplomgrades
§ 31 Rechtsbehelf
§ 32 Inkrafttreten

5. Anhang zur Diplomprüfungsordnung

Anlage 1: Prüfungsplan für den Studiengang Bioingenieurwesen
Anlage 2: Modellstudienplan
Anlage 3: Technische und nichttechnische Wahlpflichtfächer

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums im Studiengang Bioingenieurwesen. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben, die Zusammenhänge des Fachgebietes überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

§ 2
Diplomgrad

Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung verleiht der Fachbereich Verfahrenstechnik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg den akademischen Grad Diplomingenieurin bzw. Diplomingenieur (Dipl.-Ing.).

§ 3
Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit für den Studiengang Bioingenieurwesen beträgt neun Semester einschließlich einer berufspraktischen Ausbildung (§ 16).

(2) Das Studium ist modular aufgebaut und gliedert sich in

Modul 1: Allgemeine Grundlagen des Ingenieurwesens (1. bis 3. Semester)
Modul 2: Vertiefung ingenieurwissenschaftlicher Grundlagen (4. und 5. Semester)
Modul 3: Studiengangsspezifische Vertiefung (6. bis 8. Semester)
Modul 4: Praxisrelevante Vertiefung durch differenziertes Praktikum, Fachexkursion und Diplomarbeit (studienbegleitend) (9. Semester)

(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Vorlesungen, Übungen und Praktika beträgt 169 Semesterwochenstunden. Davon entfallen auf Modul 1: 73 Semesterwochenstunden, auf Modul 2: 46 Semesterwochenstunden und auf Modul 3: 50 Semesterwochenstunden.

(4) Die Module 1 und 2 schließen mit der Diplomvorprüfung, die Module 3 und 4 mit der Diplomprüfung ab.

§ 4
Gliederung und Terminisierung der Prüfungen

(1) Der Diplomprüfung (§§ 22 ff) geht die Diplomvorprüfung (§ 17 ff) voraus.

(2) Die Diplomvorprüfung beinhaltet Fachprüfungen gemäß Anlage 1. Die Diplomprüfung umfaßt einen Prüfungsabschnitt mit Fachprüfungen gemäß Anlage 1 und einen zweiten Abschnitt, bestehend aus der Diplomarbeit mit Kolloquium.

(3) Fachprüfungen werden erstmals in dem Semester angeboten, in dem gemäß Modellstudienplan die Lehrveranstaltungen des Prüfungsfaches im vorgesehenen voll Umfang vermittelt worden sind (siehe Anlage 2).

(4) Jedes Semester schließt mit einer Prüfungsperiode ab, in der mindestens ein Prüfungstermin je Prüfungsfach angeboten wird. Die Meldung zu den Fachprüfungen soll mindestens vier Wochen vor Beginn der Prüfungsperiode durch Einreichen eines schriftlichen Antrags auf Zulassung zur Prüfung beim Prüfungsausschuß erfolgen.

(5) Bei Zustimmung der Prüfenden können Prüfungen auch außerhalb der Prüfungsperiode bzw. Wiederholungsprüfungen in der gleichen Prüfungsperiode wie die Erstprüfungen durchgeführt werden. Ein Anspruch seitens der Studierenden besteht nicht.

(6) Die Studienpläne und die Studienordnung sind so zu gestalten, daß

vollständig abgelegt werden können.

(7) Die Studierenden können sich in weiteren als in den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen. Das Ergebnis dieser Prüfungen wird jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote der Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung nicht berücksichtigt.

§ 5
Prüfungsausschuß, Prüfende, Beisitzende

(1) Der Prüfungsausschuß ist für die Organisation der Prüfungen zuständig. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Darüber hinaus entscheidet der Prüfungsausschuß in allen Prüfungsangelegenheiten, für die in dieser Prüfungsordnung keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind. Er ist insbesondere zuständig für Entscheidungen über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen.

Der Prüfungsausschuß hat dem Fachbereichsrat regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Prüfungen und Studienzeiten zu berichten und gibt gegebenenfalls Anregungen zur Veränderung der Studienordnung, der Studienpläne und der Prüfungsordnung. Er kann die Erledigung der laufenden Geschäfte an andere Ämter des Fachbereiches übertragen. Dies gilt jedoch nicht für Entscheidungen über Widersprüche.

(2) Der Prüfungsausschuß hat sieben Mitglieder, und zwar vier Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden. Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz ist durch ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren zu übernehmen. Jeder Studiengang, in dem der Fachbereich ausbildet, soll durch eine Professorin bzw. einen Professor vertreten sein. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses können bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen nicht mitwirken. Als solche gelten u. a. die Beurteilung oder Anrechnung von Prüfungsleistungen oder Studienzeiten und die Bestimmung der Prüfenden.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf Vorschlag der Mitgliedergruppen vom Fachbereichsrat bestellt. Die bzw. der Vorsitzende und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter werden durch den Fachbereichsrat in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren sowie aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Gleichzeitig ist für den Verhinderungsfall aus jeder Mitgliedergruppe ein Vertreter bzw. eine Vertreterin zu wählen.

(4) Die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sind öffentliche bekanntzugeben. Der Prüfungsausschuß kann Befugnisse widerruflich auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreterin übertragen. Die bzw. der Vorsitzende führt die laufende Geschäfte zwischen den Sitzungen des Prüfungsausschusses. Sie bzw. er wird dabei durch das Prüfungsamt des Fachbereiches unterstützt.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(7) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Prüfungsberechtigt für die Fachprüfungen sind alle Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie habilitierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereiches Verfahrenstechnik und anderer Fachbereiche, die für das zu prüfende Lehrgebiet eine Berufung haben bzw. das entsprechende Fach in der Lehre vertreten.

Prüfungsberechtigt sind auch andere Personen, die mit Bestätigung des Fachbereichsrates das zu prüfende Fach in der Lehre vertreten; in diesem Falle kann die Prüfungsberechtigung zeitlich beschränkt sein.

Zur bzw. zum Beisitzenden kann jedes Mitglied der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bestellt werden, das in dem jeweiligen Prüfungsfach eine Abschlußprüfung an einer deutschen Universität bzw. Hochschule bestanden hat oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.

Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann dem Prüfungsausschuß die Prüfende bzw. den Prüfenden vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(8) Die Namen der Prüfenden und der Beisitzenden sind mindestens zwei Wochen vor der Prüfung schriftlich bekanntzugeben.

(9) Hinsichtlich der Amtsverschwiegenheit gilt für Prüfende und Beisitzende die gleiche Aussage wie für den Prüfungsausschuß.

(10) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. An den Sitzungen des Prüfungsausschusses kann als Schriftführerin oder Schriftführer eine vom Prüfungsausschuß dafür bestimmte Person teilnehmen. Zur Lösung von Einzelfragen können kompetente Personen als Gäste geladen werden. Diese sowie die Schriftführerin bzw. der Schriftführer unterliegen ebenfalls der Amtsverschwiegenheit.

Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die bzw. der Vorsitzende oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit der nach Maßgabe von Absatz 2 stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.

(11) Der Prüfungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Fachbereichsrat zu genehmigen ist. Über die Sitzung des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt.

(12) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben (siehe auch § 31.)

§ 6
Prüfungsleistungen und Leistungsnachweise

(1) In einer Prüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, daß sie bzw. er die Zusammenhänge des Fachgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in begrenzter Zeit in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag und Wege zu ihrer Lösung finden kann. Es soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat in dem betreffenden Fachgebiet über ein hinreichend breites Grundlagenwissen verfügt. In umfangreichen Lehrgebieten kann die Fachprüfung auch in mehreren Teilprüfungen abgelegt werden, aus deren Ergebnissen sich die Fachnote als gewichtetes Mittel ergibt (siehe auch § 13 Abs. 2). Teilprüfungen sind im Prüfungsplan ausgewiesen (siehe Anlage 1).

(2) Prüfungsleistungen können auf folgende Art erbracht werden:

(3) Fachprüfungen werden als mündliche oder schriftliche Prüfung abgelegt, wobei die für das jeweilige Fach maßgebliche Prüfungsart in Anlage 1 festgelegt ist.

(4) In Ausnahmefällen kann der Prüfende dem Prüfungsausschuß vorschlagen, eine andere Prüfungsform zuzulassen.

(5) Macht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie bzw. er nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, kann die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, eine gleichwertige Prüfungsleistung in anderer Form zu erbringen.

(6) In bestimmten, im Prüfungsplan festgelegten Lehrgebieten wird als Abschluß ein Leistungsnachweis gefordert. Dieser Leistungsnachweis attestiert die erfolgreiche Teilnahme an der betreffenden Lehrveranstaltung und beinhaltet das Erreichen eines bestimmten Leistungsniveaus, das durch schriftliche Leistungskontrollen, Testate, positiv bewertete Belege, Praktikumsteilnahmebescheinigungen und ähnliches quantifiziert werden kann. Form und Umfang des Leistungsnachweises sind in Anlage 1 festgelegt.

Die Leistungsnachweise sind Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomvorprüfung bzw. die Diplomprüfung. Wird im Rahmen des Leistungsnachweises eine Note erteilt, so erscheint sie nicht auf dem Zeugnis und wird nicht zur Bildung der Gesamtnote herangezogen. Die Erlangung des Leistungsnachweises kann wiederholt werden. Durch den Prüfenden ist dazu in jedem Semester mindestens ein Termin anzubieten.

§ 7
Mündliche Prüfung

(1) Mündliche Prüfungen werden

als abgelegt.

Dabei wird jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einer bzw. einem Prüfenden geprüft. Besteht ein Prüfungsfach aus mehreren Stoffgebieten, die von mehreren Prüfenden gelesen werden, wird die Prüfung in der Regel von mehreren Prüfenden durchgeführt. Hierbei wird die Kandidatin bzw. der Kandidat in jedem Stoffgebiet von nur einer bzw. einem Prüfenden geprüft.

(2) Im Rahmen der mündlichen Prüfung können auch Aufgaben in angemessenem Umfang zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 30 Minuten (mindestens 15, höchstens 45 Minuten) je Kandidatin bzw. Kandidat.

(4) Ort und Zeit der mündlichen Prüfung sowie die zugelassenen Hilfsmittel sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfungsperiode schriftlich bekanntzugeben.

(5) Studierende, die sich zu der gleichen Prüfung gemeldet haben, sind nach der Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer zuzulassen, sofern keiner der Kandidatinnen und Kandidaten widerspricht. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Versucht eine Zuhörerin bzw. ein Zuhörer, die Prüfung zu beeinflussen oder zu stören, so ist die Öffentlichkeit bzw. die störende Person auszuschließen.

(6) Die Bewertung der mündlichen Prüfung erfolgt nach § 13. Vor der Festsetzung der Note hört die bzw. der Prüfende die anderen an der Kollegialprüfung mitwirkenden Prüferinnen bzw. Prüfer oder Beisitzende bzw. den Beisitzenden.

(7) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse mündlicher Prüfungen sind durch die Beisitzenden (oder zweiten Prüfenden) zu protokollieren. Das Ergebnis jeder Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben, wobei die Öffentlichkeit auszuschließen ist. Das Prüfungsprotokoll wird Bestandteil der Prüfungsakte der Studentin bzw. des Studenten.

§ 8
Schriftliche Prüfung (Klausur)

(1) Die schriftliche Prüfung wird unter Aufsicht durchgeführt und ist nicht öffentlich.

(2) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt mindestens zwei höchstens vier Stunden. Die Prüfungsdauer ist in den einzelnen Fächern für alle Kandidatinnen und Kandidaten gleich.

(3) Zeit und Ort der schriftlichen Prüfung sowie die zugelassenen Hilfsmittel sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfungsperiode schriftlich bekanntzugeben.

(4) Die Bewertung der schriftlichen Prüfung erfolgt gemäß § 13.

(5) Die Kriterien der Prüfungsbewertung werden offengelegt. Sie werden im Prüfungsamt des Fachbereiches deponiert und müssen eine nachträgliche Überprüfung der Bewertung nach Gesichtspunkten der Gleichbehandlung der Kandidatinnen und Kandidaten zulassen.

(6) Die bzw. der Prüfende kann fachlich geeignete wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter die Vorkorrektur der schriftlichen Arbeit übertragen.

(7) Das Ergebnis jeder schriftlichen Prüfung ist nach Abschluß der Korrektur, spätestens nach drei Wochen, durch Aushang bekanntzugeben, wobei die Anonymität der Kandidatin bzw. des Kandidaten gewahrt bleiben muß.

§ 9
Studien-/Projektarbeit

(1) Studien- oder Projektarbeit sind Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung (siehe § 23 Abs. 3). Sie beinhalten die Lösung einer individuellen wissenschaftlichen Aufgabenstellung. Dies kann eine theoretisch-analytische Arbeit, eine experimentelle Arbeit oder eine Entwurfsaufgabe sein. Die Studien-/Projektarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden.

(2) Das Gebiet der Arbeit können sich die Studierenden aus dem Angebot der Fachbereiche Verfahrenstechnik, Biologie und Biochemie/Biotechnologie unter Beachtung von § 22 Abs. 7 frei wählen. Jedes Thema muß so beschaffen sein, daß es innerhalb der vorgesehenen Frist (siehe unten) mit einem Zeitaufwand von ca. 300 Arbeitsstunden je Studentin bzw. Student erfolgreich bearbeitet werden kann.

(3) Themenstellung und Betreuung von Studien-/Projektarbeiten erfolgt aus der Gruppe der in den genannten Fachbereichen hauptamtlich bzw. hauptberuflich tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bzw. habilitierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Themenstellung und Betreuung kann mit Bestätigung des Prüfungsausschusses auch aus dem Kreis der Personen erfolgen, die eine Lehrtätigkeit im Fachbereich ausüben. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß.

(4) Die Ausgabe der Aufgabenstellung für die Studien-/Projektarbeit setzt den erfolgreichen Abschluß der Diplomvorprüfung voraus.

(5) Die Bearbeitungsfrist einer Studien-/Projektarbeit beträgt maximal sechs Monate und beginnt mit dem Ausgabedatum der Arbeit. Der Prüfungsausschuß kann auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten im Einvernehmen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer eine einmalige Verlängerung in der Regel um einen Monat genehmigen. In Sonderfällen entscheidet der Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer. Wird die Bearbeitungsfrist nicht eingehalten, so wird die Arbeit mit „nicht ausreichend" benotet.

(6) Für die Gestaltung der Studien-/Projektarbeit sind entsprechenden Hinweise des Fachbereiches zu beachten. Bei der Abgabe der Studien-/Projektarbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie bzw. er abgesehen von der eventuellen Mitwirkung eines namentlich genannten Betreuers, die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(7) Die Studien-/Projektarbeiten werden von der Betreuerin bzw. dem Betreuer beurteilt. Die Benotung erfolgt unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit im Ergebnis eines Seminarvortrages entsprechend § 13. Eine nicht bestandene Studien-/Projektarbeit kann mit neuer oder veränderter Aufgabenstellung einmal wiederholt werden; § 15 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 10
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, in begrenzter Frist ein Problem aus dem von ihr bzw. ihm gewählten Fach nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden.

(2) Die Themenstellung und Betreuung der Diplomarbeit erfolgt aus der Gruppe der in den Fachbereichen Verfahrenstechnik, Biologie oder Biochemie/Biotechnologie hauptamtlich bzw. hauptberuflich tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bzw. habilitierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Prüfungsausschuß.

Das Gebiet der Diplomarbeit können sich die Studierenden unter Beachtung von § 22 Abs. 7 in den genannten Fachbereichen frei wählen. Sie haben das Recht, einen Themenvorschlag und einen Vorschlag für die Betreuerin/Themenstellerin bzw. den Betreuer/Themensteller zu unterbreiten. Daraus ergibt sich kein Anspruch. Auf besonderen Antrag sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zum vorgesehenen Zeitpunkt ein Thema zugeteilt wird.

(3) Das Thema der Diplomaufgabenstellung ist durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu genehmigen. Die Genehmigung erfolgt nach Abstimmung mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer. Die Aufgabenstellung wird durch die Betreuerin bzw. den Betreuer und durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben.

(4) Die Diplomaufgabenstellung kann erhalten, wer sämtliche Prüfungen in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern bestanden, die gemäß Anlage 1 festgelegten Leistungsnachweise erbracht, zwei Studien-/Projektarbeiten abgeschlossen sowie das Fachpraktikum und die Teilnahme an einer Fachexkursion nachgewiesen hat. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuß die Ausgabe der Diplomaufgabenstellung schon gestatten, wenn noch eine letzte Prüfung oder ein letzter Leistungsnachweis ausstehen.

(5) Die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Diplomaufgabenstellung durch das Prüfungsamt und kann nur in Ausnahmefällen mit Antrag an den Prüfungsausschuß verlängert werden.

(6) Das Thema kann nur einmal mit schriftlicher Begründung, spätestens nach zwei Monaten Bearbeitungszeit und mit Einwilligung der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurückgegeben werden.

(7) Die Diplomarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Für ihre Gestaltung sind entsprechende Hinweise des Fachbereiches zu beachten. Die Diplomarbeit ist in zweifacher Ausfertigung abzugeben.

(8) Die Abgabe der Diplomarbeit hat fristgemäß beim Prüfungsamt zu erfolgen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

Bei Posteinlieferung gilt das Datum des Poststempels. Wird die Abgabefrist nicht eingehalten, so wird die Arbeit mit „nicht ausreichend" benotet.

(9) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie bzw. er keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(10) Die Diplomarbeit wird beurteilt von der Betreuerin bzw. vom Betreuer und in der Regel von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer, der vom Prüfungsausschuß auf Vorschlag des verantwortlichen Hochschullehrers festgelegt wird. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Bewertung der schriftlichen Arbeit erfolgt einzeln durch die Prüfenden entsprechend § 13 und ist schriftlich zu begründen. Die Note des schriftlichen Teiles der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet. Falls eine bzw. einer der beiden Prüfenden die schriftliche Arbeit mit „nicht ausreichend" bewertet, entscheidet der Prüfungsausschuß gegebenenfalls unter Hinzuziehung einer oder eines weiteren Prüfenden über die Benotung der schriftlichen Arbeit.

(11) Nach positiver Bewertung des schriftlichen Teiles der Diplomarbeit wird eine Prüfungskommission gebildet und ein Prüfungskolloquium anberaumt. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus der Betreuerin bzw. dem Betreuer, der zweiten Prüferin bzw. dem zweiten Prüfer sowie aus zwei wissenschaftlichen Vertreterinnen bzw. Vertretern des Forschungsteams. Weiterhin können interessierte Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und/oder Dritte aus Kooperationseinrichtungen mit entsprechender fachlicher Qualifikation hinzugezogen werden. Die Kommission ist durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestätigen. Das Kolloquium ist spätestens vier Wochen nach Einreichen der Diplomarbeit durchzuführen und gemäß § 13 zu benoten. Die Note des Kolloquiums ergibt sich dabei aus dem arithmetischen Mittel der Notenvorschläge der Mitglieder der Prüfungskommission.

(12) Die Gesamtnote der Diplomarbeit ergibt sich zu 80 Prozent aus der Note der schriftlichen Arbeit und zu 20 Prozent aus der Note des Kolloquiums und ist gemäß § 13 Abs. 2 anzugeben.

(13) Für die Wiederholung der Diplomarbeit gilt § 25.

§ 11
Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen im gleichen Studiengang an anderen Universitäten und Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen.

(2) Studienzeiten sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen und an anderen Universitäten/Hochschulen werden anerkannt, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Die Gleichwertigkeit im oben genannten Sinne ist durch den Studenten nachzuweisen.

Studierende, die in artverwandten Studiengängen wie Biochemie, Biologie, Chemie, Physik, Chemietechnik, Chemieingenieurwesen, Maschinenbau und ähnliches die Diplomvorprüfung bestanden haben, können unter Anrechnung der dabei erbrachten Studienleistungen als Quereinsteiger das Studium im Studiengang Bioingenieurwesen mit dem Modul 2 beginnen. In Fällen, bei denen die Gleichwertigkeit der naturwissenschaftlich orientierten Grundlagen in der Diplomvorprüfung nicht vorliegen, ist ein Sonderstudienplan zu vereinbaren, der den Einstieg in den Modul 2 ermöglicht. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuß.

(3) Auf Antrag können vom Prüfungsausschuß in benachbarten Studiengängen zusätzlich erbrachte Studienleistungen auf die zur Diplomprüfung erforderlichen Leistungsnachweise im Rahmen der Wahlpflichtfächer angerechnet werden.

(4) In staatlich anerkannten Fernstudien erbrachte Leistungen können, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet werden.

(5) Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuß im Benehmen mit der bzw. dem für das Fach zuständigen Prüfenden. Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Einstufung in das entsprechende Semester.

§ 12
Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen und Zulassungsverfahren

(1) Bedingung für die Zulassung zur Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung ist, daß die Kandidatin bzw. der Kandidat mindestens das letzte Semester vor der Meldung als Studentin bzw. Student der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im Studiengang Bioingenieurwesen eingeschrieben war und die in § 18 bzw. § 23 geforderten speziellen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Der Prüfungsausschuß kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten.

(2) Die Zulassung zu Fachprüfungen ist vom Nachweis der in Anlage 1 genannten Voraussetzungen abhängig. Form, Inhalt und Umfang dieser Prüfungsvorleistungen sind für jedes Fach gesondert festgelegt und werden zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung erläutert. In jedem Semester ist mindestens ein Termin zur Erbringung der Prüfungsvorleistungen vorzusehen. Die Nachweise werden von den Prüfenden erteilt und sind durch die Studierenden bis zwei Wochen vor dem Prüfungstermin dem Prüfungsamt vorzulegen.

(3) Die Zulassung zur Prüfung ist durch die Kandidatin bzw. den Kandidaten bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfungsperiode schriftlich zu beantragen. Der entsprechende Antrag, mit dem sie bzw. er die von ihr bzw. ihm beabsichtigten Prüfungen verbindlich anmeldet, ist über das Prüfungsamt an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Bei der Überschreitung des Termins für die Prüfungsanmeldung erfolgt keine Zulassung.

(4) Über die Zulassung zu Prüfungen entscheidet der Prüfungsausschuß anhand des eingereichten Antrages bei Vorliegen des Nachweises der Prüfungsvorleistungen, erforderlichenfalls im Benehmen mit den zuständigen Fachvertreterinnen und Fachvertretern. Ein besonderer Bescheid ergeht nur, falls die Zulassung versagt wird. Im Falle der Ablehnung wird die Entscheidung der Kandidatin bzw. dem Kandidaten spätestens bis eine Woche vor dem Prüfungstermin unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitgeteilt.

(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplomvorprüfung bzw. die Diplomprüfung im Studiengang Bioingenieurwesen oder einem inhaltlich gleichwertigen Studiengang endgültig nicht bestanden hat. Im übrigen darf sie nur versagt werden, wenn die Unterlagen unvollständig oder die Absatz 1 und 2 geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

§ 13
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgelegt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
 
1,0; 1,3 = sehr gut: eine hervorragende Leistung,
1,7; 2,0; 2,3 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
3,7; 4,0 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
5,0 = nicht ausreichend: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt.

Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so errechnet sich die Fachnote aus dem (gegebenenfalls gewichteten) Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen, jedoch unter Beachtung von § 15 Abs. 3. Besteht eine Fachprüfung nur aus einer Prüfungsleistung, so ist deren Note gleichzeitig die erzielte Fachnote. Die Fachnote lautet:

(3) Die Festlegung der Gesamtnote für die Diplomvorprüfung und Diplomprüfung erfolgt nach § 19 Abs. 3 bzw. § 24 Abs. 3 unter Berücksichtigung von Wichtungsfaktoren (siehe Anlage 1). Für die Bildung der Gesamtnote der Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(4) Bei der Bildung der Fach- und der Gesamtnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(5) Auf Zeugnissen werden Noten verbal gemäß Absatz 2 angegeben.

(6) Bei Gruppenprüfungen bzw. Gruppenarbeiten müssen Leistungsanteile der einzelnen Kandidaten deutlich abgrenzbar sein und getrennt bewertet werden.

(7) Die Bewertung von Prüfungsvorleistungen geht nicht in die Prüfungsnote ein.

§ 14
Versäumnisse, Rücktritt, Täuschung

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem angemeldeten Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die Studentin bzw. der Student hat die Möglichkeit, bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Prüfung die Prüfungsanmeldung mittel einer schriftlichen Erklärung zurückzuziehen, danach nur in besonderen Fällen und unter Angabe der vorliegenden Gründe. Bei Krankheit der bzw. des Studierenden muß ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Die Entscheidung über die Anerkennung des Rücktrittes und die damit verbundene Annullierung der Prüfungsanmeldung trifft der Prüfungsausschuß. Hat sich eine Studentin bzw. ein Student in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittgrundes einem teil der Prüfung unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.

(3) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann gleichzeitig durch die Prüfenden bzw. Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. Eine gleiche Verfahrensweise erfolgt, wenn eine Kandidatin bzw. ein Kandidat den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung stört. Die entsprechenden Sachverhalte sind aktenkundig zu machen.

(4) Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

§ 15
Wiederholung von Fachprüfungen

(1) In maximal zwei Fällen können Fachprüfungen bzw. Teilprüfungen, die zu den im Prüfungsplan (siehe Anlage 1) vorgesehenen Terminen abgelegt und bestanden wurden, zum Zwecke der Notenverbesserung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muß innerhalb eines Jahres nach bestandener Erstprüfung beantragt und durchgeführt werden. Im Falle der Notenverbesserung kann ein bereits ausgestelltes Zeugnis korrigiert, das heißt eingezogen und neu ausgestellt werden.

(2) Fachprüfungen, die nicht bestanden sind oder gemäß § 14 als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Sind sie vor dem in Prüfungsplan (siehe Anlage 1) vorgesehenen Semester absolviert und nicht bestanden worden, so werden sie auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsversuche nicht angerechnet.

(3) Besteht die Prüfung in einem Fach aus mehreren Prüfungsleistungen, ist die Fachprüfung nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsleistungen nicht bestanden ist. Eine Wiederholung ist nur in dem nicht bestandenen Teil erforderlich und möglich.

(4) Die erste Wiederholungsprüfung ist in angemessener Frist in der Regel innerhalb eines Jahres anzumelden und abzulegen. Die dabei erzielte Note ersetzt die Note der vorhergegangenen Prüfung.

(5) Im Falle einer schriftlichen Wiederholungsprüfung darf die Bewertung „nicht ausreichend" nur nach ergänzender mündlicher Prüfung getroffen werden. Die Ergänzungsprüfung ist im gleichen Prüfungszeitraum durchzuführen. Im Ergebnis einer Ergänzungsprüfung kann nur die Fachnote 4,0 oder 5,0 erteilt werden.

(6) Eine zweite Wiederholung derselben Fachprüfung ist nur in Ausnahmefällen, und zwar nur dann zulässig, wenn die übrigen Leistungen der Kandidatin bzw. des Kandidaten die Erreichung des Studienzieles mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß. Eine zweiter Wiederholungsprüfung ist jeweils in der Diplomvorprüfung und Diplomprüfung nur zweimal möglich. Im Ergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung kann nur die Fachnote 4,0 oder 5,0 erteilt werden. Im letzteren Fall ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.

(7) Eine zweite Wiederholungsprüfung ist umgehend, spätestens jedoch drei Monate nach dem Ende desjenigen Prüfungszeitraumes, im dem die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde, bei Prüfungsausschuß zu beantragen.

(8) Im gleichen oder äquivalenten Studiengang an anderen Hochschulen erfolglos unternommene Versuche die Fachprüfung abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeit nach Absatz 2 und 6 angerechnet.

(9) Für die Wiederholung von Studien-/Projektarbeiten und Diplomarbeiten gelten § 9 bzw. § 25.

§ 16
Berufspraktische Ausbildung (Industriepraktikum)

(1) Die praktische Tätigkeit soll den Studierenden Einblick geben in berufsrelevante Laborarbeit sowie in industrielle Herstellungs- und Bearbeitungsmethoden, in die Betriebsorganisation und in die sozialen Verhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Grundlage dafür ist die „Richtlinie für die berufspraktische Ausbildung" im Rahmen der Studienordnung.

(2) Die berufspraktische Ausbildung im Umfang von mindestens 22 Wochen ist studienbegleitend zu absolvieren. Die gliedert sich in

n das Grundpraktikum (Industriepraktikum I), das vor Aufnahme des Studium abgeleistet werden kann, spätestens aber bis zum Abschluß der Diplomvorprüfung nachzuweisen ist (siehe § 21 Abs. 1) und n das Fachpraktikum (Industriepraktikum II + universitäres Praktikum), das spätestens vor Beginn der Diplomarbeit nachzuweisen ist (siehe § 23 Abs. §).

(3) Über die Anerkennung des Praktikums und über die Anrechnung praktikumsentsprechender Tätigkeiten entscheidet das Praktikumsamt des Fachbereiches.

2. Diplomvorprüfung

§ 17
Zweck, Umfang und Durchführung der Diplomvorprüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, daß sie bzw. er in den grundlegenden Fächern jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Bestandteile der Diplomvorprüfung sind die Fachprüfungen gemäß Anlage 1, die studienbegleitend absolviert werden können. In jedem Semester wird eine Prüfungsperiode anberaumt.

(3) Das Lehrangebot und das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, daß die Fachprüfungen der Diplomvorprüfung im Regelfall bis zum Ende des fünften Semesters abgeschlossen werden können.

(4) Die Fristen für die Fachprüfungen sind in den Anlagen 1 und 2 festgelegt. Überschreitet die Studentin bzw. der Student aus von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen diese Fristen um mehr als zwei Semester, so gilt die entsprechende Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Die Wiederholung regelt § 20.

§ 18
Zulassung zur Diplomvorprüfung

(1) Für die Zulassung zur Diplomvorprüfung gilt § 12.

(2) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer die im Prüfungsplan für das jeweilige Fach geforderten studienbegleitenden Nachweise über eine erfolgreiche Teilnahme erbracht hat (siehe § 12 Abs. 2 und Anlage 1).

(3) Die Zulassung zur letzten Fachprüfung im Rahmen der Diplomvorprüfung ist außerdem abhängig vom Nachweis des Grundpraktikums gemäß § 16.

§ 19
Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung erfolgt gemäß § 13.

(2) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn gemäß Anlage 1 die für das Grundstudium geforderten Leistungsnachweise erbracht und sämtliche Fachprüfungen mindestens mit „ausreichend" (4,0) bewertet wurden.

(3) Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Fachnoten unter Berücksichtigung von Wichtungsfaktoren (siehe Anlage 1) und wird gemäß § 13 Abs. 2 angegeben.

(4) Die Diplomvorprüfung ist „endgültig nicht bestanden", wenn

§ 20
Wiederholung der Diplomvorprüfung

(1) Fachprüfungen können gemäß § 15 wiederholt werden.

(2) Überschreitet eine Studentin oder ein Student aus von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen die in § 17 Abs. 4 genannte Frist, so erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid mit dem Hinweis, daß Leistungen der Diplomvorprüfung nur innerhalb von zwölf Monaten noch wiederholt werden können, sofern nicht wegen besonderer, von der Kandidatin bzw. vom Kandidaten nicht zu vertretender Gründe noch eine Nachfrist gewährt wird (siehe Absatz 3).

(3) Ist die Diplomvorprüfung auch nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist noch nicht abgeschlossen, so gilt sie als „endgültig nicht bestanden", falls nicht durch den Prüfungsausschuß auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten eine Ausnahmeverlängerung der Frist bis zum nächsten regulären Prüfungstermin zugelassen wird. Über diese Ausnahme entscheidet der Prüfungsausschuß anhand der vorgebrachten Gründe sowie der Art und der Anzahl der noch zu erbringenden Leistungen. Nach Ablauf dieser Ausnahmefrist erlischt der Prüfungsanspruch endgültig.

§ 21
Zeugnis der Diplomvorprüfung

(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist unverzüglich, spätestens vier Wochen nach Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis auszustellen. Als Datum ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

(2) Das Zeugnis der Diplomvorprüfung enthält

Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat die Diplomvorprüfung nicht abgelegt oder nicht bzw. endgültig nicht bestanden, so wird ihr bzw. ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen sowie die zur Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und die erkennen läßt, welche Fachprüfungen gegebenenfalls nicht bzw. endgültig nicht bestanden wurden.

3. Diplomprüfung

§ 22
Zweck, Umfang und Durchführung der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die für den Übergang in den Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, die Probleme des Fachgebietes mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomprüfung darf frühestens nach Abschluß der Diplomvorprüfung begonnen werden.

(3) Die Diplomprüfung beinhaltet zwei Prüfungsabschnitte (PA).

(4) Bestandteile des ersten PA der Diplomprüfung sind Fachprüfungen gemäß Anlage 1 und zwei Studien-/Projektarbeiten. Die Fachprüfungen können studienbegleitend absolviert werden. In jedem Semester wird eine Prüfungsperiode anberaumt.

(5) Das Lehrangebot und das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, daß im Regelfall die Fachprüfungen und die Studien-/Projektarbeiten bis Ende des achten Semesters abgeschlossen werden können.

(6) Der zweite PA der Diplomprüfung beinhaltet die Anfertigung der Diplomarbeit und das zugehörige Prüfungskolloquium.

(7) Um eine hinreichende Breite der Ausbildung zu gewährleisten, muß die Betreuung der beiden Studien-/Projektarbeiten und der Diplomarbeit durch wenigstens zwei verschiedene Themensteller erfolgen.

(8) Studien- und Prüfungsorganisation sind so zu gestalten, daß die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(9) Die Fristen für die Fachprüfungen, die Studienarbeiten und die Diplomarbeit sind in den Anlagen 1 und 2 festgelegt. Überschreitet eine Studentin oder ein Student aus von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen diese Frist um mehr als vier Semester, so gilt die entsprechende Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Die Wiederholung der Diplomprüfung regelt § 25.

§ 23
Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Für die Zulassung zu den einzelnen Fachprüfungen gilt § 12.

(2) Zum ersten PA der Diplomprüfung kann zugelassen werden, wer

  1. die Diplomvorprüfung im betreffenden Studiengang oder in einem verwandten Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden oder eine als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat,
  2. die im Prüfungsplan für das jeweilige Fach erforderlichen studienbegleitenden Nachweise über eine erfolgreiche Teilnahme erbracht hat (siehe § 12 Abs. 2 und Anlage 1).
(3) Zum zweiten PA der Diplomprüfung kann zugelassen werden, wer
  1. die im Modul 3 geforderten Fachprüfungen bestanden und die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht,
  2. zwei Studien-/Projektarbeiten abgeschlossen,
  3. an einer der angebotenen Fachexkursionen teilgenommen und
  4. das Fachpraktikum gemäß Praktikumsordnung nachgewiesen hat.
§ 24
Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung erfolgt gemäß § 13; bezüglich der Studien-/Projektarbeit und der Diplomarbeit siehe auch §§ 9 und 10.

(2) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn gemäß Anlage 1 die für den Modul 3 geforderten Leistungsnachweise erbracht und sämtliche Fachprüfungen einschließlich der Studien-/Projektarbeit und der Diplomarbeit mindestens mit „ausreichend" (4,0) bewertet wurden.

(3) Die Gesamtnote der Diplomprüfung ergibt sich

Die Gesamtnote wird gemäß § 13 Abs. 2 angegeben.

(4) Bei überragenden Leistungen wird bei einem Gesamtnotendurchschnitt besser als 1,3 und Bewertung der Diplomarbeit mit 1,0 das Prädikat „mit Auszeichnung bestanden" erteilt.

(5) Die Diplomprüfung ist „endgültig nicht bestanden", wenn

§ 25
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Überschreitet eine Studentin oder ein Student aus von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen die in § 22 Abs. 9 genannte Frist, so erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid mit dem Hinweis, daß Leistungen der Diplomprüfung nur innerhalb von zwölf Monaten noch wiederholt werden können, sofern nicht wegen besonderer, von der Kandidatin bzw. vom Kandidaten nicht zu vertretender Gründe noch eine Nachfrist gewährt wird (siehe Abs. 5).

(2) Fachprüfungen können gemäß § 15 wiederholt werden; für die Wiederholung der Studien-/Projektarbeit gilt § 9.

(3) Ist die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend" bewertet oder nicht fristgemäß abgegeben worden, so kann sie einmal wiederholt werden. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist auf Antrag ein neues Thema zu stellen; eine Rückgabe des Themas ist in diesem Falle nur möglich, wenn zuvor kein Gebrauch von der Rückgaberegelung gemacht wurde.

(4) Wird auch die zweite Diplomarbeit mit „nicht ausreichend" bewertet, so ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden.

(5) Ist die Diplomprüfung auch nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist noch nicht abgeschlossen, so gilt sie als „endgültig nicht bestanden" falls nicht durch den Prüfungsausschuß auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten eine Ausnahmeverlängerung der Frist bis zum nächsten regulären Prüfungstermin zugelassen wird. Über diese Ausnahme entscheidet der Prüfungsausschuß anhand der vorgebrachten Gründe sowie der Art und der Anzahl der noch zu erbringenden Leistungen. Nach Ablauf dieser Ausnahmefrist erlischt der Prüfungsanspruch endgültig.

§ 26
Zeugnis der Diplomprüfung

(1) Über die bestandene Diplomprüfung ist unverzüglich, spätestens vier Wochen nach Bestehen der letzten Prüfung, ein Zeugnis auszustellen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag des Kolloquiums zur Diplomarbeit anzugeben.

(2) Das Diplomprüfungszeugnis enthält

Das Zeugnis der Diplomprüfung wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

(3) Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten können durch das Prüfungsamt des Fachbereiches zusätzlich bescheinigt werden

(4) Ist die Diplomprüfung nicht bzw. endgültig nicht bestanden oder gilt sie gemäß § 25 Abs. 5 als endgültig nicht bestanden, so erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat darüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen sowie die zur Diplomprüfung noch fehlenden Leistungen enthält und die erkennen läßt, daß die Diplomprüfung nicht bestanden ist.

§ 27
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis über die Diplomprüfung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereiches und von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

4. Schlußbestimmungen

§ 28
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß einer Fachprüfung wird von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen innerhalb von drei Monaten Einsicht in seine schriftliche Prüfungsarbeit bzw. in das Prüfungsprotokoll gewährt.

(2) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Modalitäten der Einsichtnahme.

§ 29
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise als nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin bzw. der Kandidat darüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung ausgeglichen. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung allgemeiner verwaltungsrechtlicher Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Ist das Nichtbestehen der Prüfung festgestellt, so ist das unrichtige Prüfungszeugnis einzuziehen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 30
Aberkennung des Diplomgrades

Der verliehene Diplomgrad kann wieder eingezogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Fachbereichsrat.

§ 31
Rechtsbehelf

(1) Gegen Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung § 68 ff möglich. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses einzulegen.

(2) Über den Widerspruch soll jeweils innerhalb eines Monats vom Prüfungsausschuß entschieden werden, soweit Entscheidungen in dieser Zeit möglich sind. Ablehnende Entscheidungen, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Soweit sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses richtet, entscheidet , wenn der Prüfungsausschuß nicht abhilft, der Fachbereichsrat.

§ 32
Inkrafttreten

Diese Diplomprüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereiches Verfahrenstechnik vom 22.1.1998 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 8.4.1998 sowie der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 26.8.1998.

Halle, den 24.9.1998

Anlage 1

Prüfungsplan für den Studiengang Bioingenieurwesen

Das Studium ist modular aufgebaut und gliedert sich in

Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Vorlesungen, Übungen und Praktika beträgt somit 169 Semesterwochenstunden.

Die Module 1 und 2 schließen mit der Diplomvorprüfung, die Module 3 und 4 mit der Diplomprüfung ab.

Abschlußleistungen:

Die geforderten Abschlußleistungen sind Inhalt der folgenden Tabellen.

Weitere Festlegungen:

  1. Die Bildung der Gesamtnote der Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung erfolgt gemäß § 19 bzw. § 24.
  2. Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung ist spätestens bis zum Abschluß der Diplomvorprüfung das Grundpraktikum und spätestens bis zum Beginn der Diplomarbeit das Fachpraktikum nachzuweisen (siehe § 16).
  3. Bis zum Beginn der Diplomarbeit sind zwei Studien-/Projektarbeiten mit einem Bearbeitungsumfang von je ca. 300 Stunden erfolgreich zu bearbeiten (siehe § 9).
  4. Nach Erbringung aller Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 4 kann die Diplomaufgabenstellung in einem Zeitraum von sechs Monaten bearbeitet werden.
Zulassungsvoraussetzungen und Fachprüfungen zur Diplomvorprüfung


Fach
Art
Sem *)
Dauer/min/
Faktor **)
Leistungsnachweise/Prüfungsvorleistungen
Mathematik I K 1 240 2 1/2 1 Leistungskontrolle
Mathematik II/III K 3 240 2 1/2 2 Leistungskontrollen
Informatik L - - 1 Leistungskontrolle + 1 Rechnerprogramm
Physik M 3 30 1 2 Leistungskontrollen + Praktikumsschein
Chemie K 3 180 1 3 Leistungskontrollen
Mischphasenthermodynamik/Stoffcharakterisierung K 4 180 1 2 Leistungskontrollen
Praktikum Stoffdaten L - - Praktikumsschein
Umweltschutz für Ingenieure K 2 180 1 1 Leistungskontrolle
Technische Mechanik K 2 240 1 6 - 8 Belege
Werkstoffkunde L - - 1 Leistungskontrolle
Konstruktions- und Apparatetechnik M 4 30 1 3 Belege
Elektrotechnik K 3 180 1 1 Leistungskontrolle + Praktikumsschein
Prozeßgrundlagen
- Technische Thermodynamik
- Technische Strömungsmechanik
- Stoff- und Wärmeübertragung
K 5 240 2 1 Leistungskontrolle TTD,
1 Leistungskontrolle + Praktikumsschein
TSM,
1 Leistungskontrolle + 1 Beleg SWÜ
Grundlagen der Verfahrenstechnik
- Mechanische Verfahrenstechnik
- Thermische Verfahrenstechnik
- Reaktionstechnik
K 5 240 2 1 Leistungskontrolle MVT,
1 Leistungskontrolle TVT
1 Beleg + 1 Testat RT,
Praktikumsschein über 9 Versuche
Energietechnik K 5 180 1 1 Leistungskontrolle + 5 Belege
Einführung in die Biologie/Biochemie L - - 2 Leistungskontrollen
Grundlagen der Sicherheitstechnik L - - 1 Leistungskontrolle
Spezialgebiete der Mathematik L - - entsprechend den für das gewählte Fach zutreffenden Festlegungen
Nichttechnisches Wahlpflichtfach L - - entsprechend den für das gewählte Fach zutreffenden Festlegungen

Zulassungsvoraussetzungen und Fachprüfungen zur Diplomprüfung


Fach
Art
Sem *)
Dauer /min/
Faktor **)
Leistungsnachweise/Prüfungsvorleistungen
Mikrobiologie für Ingenieure
- Allgemeine Mikrobiologie
- Ökologische und technische Mikrobiologie
M 8 30 8 2 Leistungskontrollen
Molekularbiologie L - - 1 Leistungskontrolle
Genetik L - - 1 Leistungskontrolle
Molekulare Biotechnologie L - - 1 Leistungskontrolle
Biochemie für Ingenieure
- Technische Biochemie
- Ökologische Biochemie
M 7 30 4 2Leistungskontrollen
Technische Enzymologie L - - 1 Leistungskontrolle
Bioverfahrenstechnik K 6 240 4 Übungsschein
Bioverfahrenstechnisches Praktikum L - - Praktikumsschein
Bioreaktionstechnik K 6 240 4 1 Leistungskontrolle
Meß- und Automatisierungstechnik K 8 240 7 2 Leistungskontrollen + Praktikumsschein
Sicherheitsaspekte in der Biotechnologie L - - 1 Leistungskontrolle
Technische Wahlpflichtfächer (mindestens 6 SWS) L 8 - - entsprechend den für das gewählte Fach zutreffenden Festlegungen
Einführung in die Betriebswirtschaftslehre L - - Teilnahmebescheinigung
Nichttechnisches Wahlpflichtfach (mindestens 2 SWS) L - - entsprechend den für das gewählte Fach zutreffenden Festlegungen

Anmerkungen:
*) Sem = Semester des Prüfungsangebotes lt. Modellstudienplan (siehe Anlage 2)
**) Die Wichtungsfaktoren in der o. g. Tabelle werden bei der Bildung der Gesamtnote der Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung berücksichtigt.
° Bei den Prüfungen "Mathematik I" und "Mathematik II/III" handelt es sich um Teilprüfungen, aus denen gleichgewichtet jeweils eine Endnote gebildet wird.
° Die Prüfungen "Prozeßgrundlagen", "Grundlagen der Verfahrenstechnik", "Mikrobiologie für Ingenieure" und "Biochemie für Ingenieure" sind Komplexprüfungen zu den jeweils angegebenen Teillehrgebieten.
° Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung sind außerdem der Nachweis des Grund- bzw. Fachpraktikums. Leistungen zur Diplomprüfung sind weiterhin 2 Studien-/Projektarbeiten und die Diplomarbeit.

Anlage 2

Modellstudienplan für den Studiengang Bioingenieurwesen

Lehrgebiete zur Diplomvorprüfung


Nr.
Lehrgebiet
SWS
Modul 1
Semester
Modul 2
Semester
1.
2.
3.
4.
5.
1 Mathematik 16 7 P 5 4 P - -
2 Informatik 6 4 2 L - - -
3 Physik 8 4 2 2 P - -
4 Chemie 8 4 2 2 P - -
5 Mischphasenthermodynamik/Stoffcharakterisierung 5 - - - 5 P -
6 Praktikum Stoffdaten 1 - - - - 1 L
7 Umweltschutz für Ingenieure 6 3 3 P - - -
8 Technische Mechanik 8 4 4 P - - -
9 Werkstoffkunde 6 - 4 2 L - -
10 Konstruktions- und Apparatetechnik
- Konstruktionslehre
- Maschinen- und Apparateelemente
4
4
-
-
-
-
P
4
-
-
4
-
-
11 Elektrotechnik 6 - 4 2 P - -
12 Prozeßgrundlagen
- Technische Thermodynamik
- Techische Strömungsmechanik
Stoff- und Wärmeübertragung
6
6
4
-
-
-
-
-
-
3
-
-
3
4
4
P
-
2
-
13 Grundlagen der Verfahrenstechnik
- Mechanische Verfahrenstechnik
- Thermische Verfahrenstechnik
- Reaktionstechnik
- Verfahrenstechnisches Praktikum
3
3
3
2
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
P
3
3
3
2
14 Energietechnik 4 - - - - 4 P
15 Einführung in die Biologie/Biochemie 4 - - - - 4 L
16 Grundlagen der Sicherheitstechnik 2 - - - 2 L -
17 Spezialgebiete der Mathematik 2 - - - 2 L -
18 Nichttechnisches Wahlpflichtfach 2 - - 2 L - -
19 Orientierungsfach (fakultativ) (2) - - (2) - -
Summe:
119 26 26 21 24 22
Nr. 
Lehrgebiet
SWS
Modul 3
Semester
6. 7. 8.
1 Mikrobiologie für Ingenieure
- Allgemeine Mikrobiologie
- Ökologische und technische Mikrobiologie
4
4
4
-
-
-
P
-
4
2 Molekularbiologie 4 - 2 2 L
3 Genetik 2 - 2 L -
4 Molekulare Biotechnologie 2 - 2 L -
5 Biochemie für Ingenieure
- Technische Biochemie
- Ökologische Biochemie
2
2
-
-
P
2
2
-
-
6 Technische Enzymologie 2 2 L - -
7 Bioverfahrenstechnik 4 4 P - -
8 Bioverfahrenstechnisches Praktikum 2 - - 2 L
9 Bioreaktionstechnik 4 4 P - -
10 Meß- und Automatisierungstechnik 7 2 4 1 P
11 Sicherheitsaspekte in der Biotechnologie 1 - - 1 L
12 Technische Wahlpflichtfächer 6 2 - 4 L
13 Einführung in die Betriebswirtschaftslehre 6 - 2 L -
14 Nichttechnische Wahlpflichtfächer 2 - - 2 L
Summe:
50 18 16 16

Anmerkungen:
1. Der Modellstudienplan hat exemplarischen Charakter. Insbesondere die Verteilung der Wahlpflichtfächer kann individuell gestaltet werden.
2. geforderte Abschlüsse: P = Prüfung; L = Leistungsnachweis
3. Zwei Studien-/Projektarbeiten im Modul 3
4. Diplomarbeit im 9. Semester

Anlage 3

Technische Wahlpflichtfächer

Nichttechnische Wahlpflichtfächer
Das oben genannte Angebot der Wahlpflichtfächer hat exemplarischen Charakter; es unterliegt einer regelmäßigen Aktualisierung.

Vor Beginn jeden Semesters wird eine aktuelle Angebotslister veröffentlicht, aus der die angebotenen Fächer, die Lehrbeauftragten und der Umfang der Lehrveranstaltungen für das jeweilige Semester ersichtlich sind.


Hinweis: Die Wiedergabe von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im WWW dient lediglich einem ersten und schnelleren Informationszugriff und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie bitte der gedruckten Ausgabe.