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Ministerialblatt LSA Nr. 52/1998 vom 15.10.1998

Satzung des Studentenwerkes Halle

Bek. des MK vom 16.9.1998 - 64.2-72102-2-09-98

In der Anlage wird die auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 4 Nr. 2 des Studentenwerksgesetzes vom 30.9.1991 (GVBl. LSA S. 346) i. V. m. Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der LReg. über den Aufbau der Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21.11.1995 (MBl. LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Beschluß vom 16.6.1998 (n. v.), vom Verwaltungsrat des Studentenwerkes Halle am 31.1.1998 beschlossene und vom Kultusministerium am 3.8.1998 genehmigte Satzung bekanntgemacht.

Anlage
Satzung des Studentenwerkes Halle

Auf Grund von § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Studentenwerke des Landes Sachsen-Anhalt (Studentenwerksgesetz - StuWG) vom 30.9.1991 (GVBl. LSA S. 346) hat der Verwaltungsrat gemäß § 4 Nr. 2 StuWG am 31.1.1998 folgende Satzung beschlossen, die das Kultusministerium am 3.8.1998 genehmigt hat:

§ 1
Rechtsstellung, Sitz

(1) Das Studentenwerk Halle ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung.

(2) Das Studentenwerk Halle hat seinen Sitz in Halle.

(3) Das Studentenwerk führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift „Studentenwerk Halle - Anstalt öffentlichen Rechts".

(4) Das Studentenwerk Halle ist zuständig für die Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt in den Regierungsbezirken Halle und Dessau:

Außerdem erfolgt für die Hochschule für Kirchenmusik Halle die Durchführung der Ausbildungsförderung.

§ 2
Aufgaben

(1) Das Studentenwerk hat die Aufgabe, im Zusammenwirken mit den Hochschulen seines Zuständigkeitsbereiches die Studenten und Studentinnen wirtschaftlich, sozial, gesundheitlich und kulturell zu betreuen.

(2) Das Studentenwerk erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Errichtung, Bewirtschaftung und Unterhaltung von Verpflegungseinrichtungen,
  2. . Bewirtschaftung, Planung, Bau und Unterhaltung von Einrichtungen für das studentische Wohnen,
  3. die Gewährung von Beihilfen und Darlehen an Studierende,
  4. Maßnahmen zur studentischen Gesundheits- und Sozialfürsorge, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen,
  5. Einrichtung und Bewirtschaftung von Kinderkrippen und Kindergärten,
  6. Einrichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen zur kulturellen Förderung.
(3) Dem Studentenwerk obliegt als Auftragsangelegenheit die Durchführung der studentischen Ausbildungsförderung.

(4) Das Kultusministerium kann dem Studentenwerk durch Rechtsverordnung weitere Aufragsangelegenheiten übertragen, soweit diese den Aufgaben des Studentenwerksgesetzes entsprechen.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Das Studentenwerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, ist selbstlos tätig und nicht in erster Linie erwerbswirtschaftlich ausgerichtet.

(2) Die Mittel des Studentenwerkes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Anstalt fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(3) Die gemeinnützungsrechtliche Zweckbindung gemäß Abgabenordnung für die einzelnen Betriebe gewerblicher Art des Studentenwerkes ist in den Richtlinien für die Geschäftsführung festzulegen.

§ 4
Wirtschaftsführung, Organisation

(1) Die Wirtschaftsführung des Studentenwerkes richtet sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Bei der Ausführung sind die Regelungen nach § 105 ff. Landeshaushaltsordnung nach Maßgabe von § 10 Abs. 4 Satz 1 StuWG zu beachten.

(2) Das Wirtschaftsjahr des Studentenwerkes entspricht dem Haushaltsjahr des Landes Sachsen-Anhalt.

(3) Das Studentenwerk erstellt einen Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsrechnung, Stellenübersicht, Investitionsplan und Finanzplan; es erarbeitet einen Jahresabschluß, bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung.

§ 5
Organe

Organe des Studentenwerkes sind:

Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 6
Verwaltungsrat

(1) Dem Verwaltungsrat gehören mit beschließender Stimme an:

Die Zugehörigkeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates mit beratender Stimme ist im § 5 Abs. 2 StuWG geregelt. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin nimmt an den Beratungen des Verwaltungsrates teil.

(2) Die Aufgaben des Verwaltungsrates ergeben sich aus § 4 StuWG; die Übernahme weiterer Aufgaben kann der Verwaltungsrat beschließen.

(3) Der Verwaltungsrat erläßt und ändert seine Geschäftsordnung.

§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

(2) Die Mitglieder des Vorstandes nach § 8 Abs. 1 StuWG werden durch die Statusgruppen der Senate der Hochschulen vorgeschlagen und durch den Verwaltungsrat gewählt.

(3) Der Vorstand nimmt die Aufgaben gemäß § 7 StuWG wahr.

(4) Der Vorstand erläßt und ändert seine Geschäftsordnung.

§ 8
Geschäftsführer/Geschäftsführerin

(1) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin führt die Geschäfte des Studentenwerkes und ist Beauftragter/Beauftragte für den Haushalt gemäß § 9 Landeshaushaltsordnung.

(2) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin vertritt das Studentenwerk in allen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten.

(3) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin ist Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte der Bediensteten des Studentenwerkes.

(4) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt sie aus.

(5) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin ist an die im Rahmen der Satzung gefaßten Beschlüsse des Verwaltungsrates und des Vorstandes gebunden.

(6) Der Zustimmung des Vorstandes bedürfen die im § 9 Abs. 2 StuWG genannten Aufgaben.

(7) Weiteres regelt § 9 StuWG.

§ 9
Arbeitsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter

Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter des Studentenwerkes regeln sich nach den für die Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Bestimmungen.

§ 10
Finanzierung

(1) Die Finanzierung des Studentenwerkes erfolgt nach § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 StuWG.

(2) Die Erhebung und Verwendung der Semesterbeiträge regelt die Beitragsordnung des Studentenwerkes.

§ 11
Aufsicht

Das Studentenwerk Halle unterliegt der Rechtsaufsicht des Kultusministeriums in Angelegenheiten der Selbstverwaltung sowie der Fachaufsicht im Rahmen der übertragenen weiteren Aufgaben sowie den Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft.


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