Änderungstarifverträge vom 5.5.1998
zum BAT-O und zum MTArb-O
Bek. des MF vom 26.8.1998 - 14.11-0007
Beide Tarifverträge sind mit folgenden Gewerkschaften vereinbart worden:
gemeinsam mit der Deutschen-Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand,
diese zugleich handelnd für den Marburger Bund;
2. Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum MTArb-O
mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
- Hauptvorstand -,
diese zugleich handelnd für die
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
§ 1
Änderung des BAT-O
Der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990, zuletzt geändert durch § 2 des 23. Änderungstarifvertrages zum Versorgungs-TV vom 26. Juni 1997, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
aa) die Arbeiten nach § 260 SGB III oder nach den §§
19 und 20 BSHG verrichten oder
bb) für die Eingliederungszuschüsse nach § 217 SGB III
für ältere Arbeitnehmeer (§ 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) gewährt
werden."
c) Die Protokollnotiz zu Buchstabe n wird gestrichen.
3. § 33 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 erhalten die Buchstaben a und b die folgende Fassung:
"a) vom 1. September 1997 bis 31. August 1998 bis zu 85,00 DM,
b) vom 1. September 1998 an bis zu 86,50 DM"
"a) vom 1. September 1997 bis 31. August 1998 von 170,00 DM,
b) vom 1. September 1998 an 173,00 DM"
b) Absatz 2 Unterabs. 2 erhält die folgende Fassung:
"Die Schichtzulage beträgt in den Fällen des
a) Unterabsatzes 1 Buchst. a
vom 1. September 1997 bis 31. August 1998 102,00 DM,
vom 1. September 1998 an 103,80 DM,
b) Unterabsatzes 1 Buchst. b
aa) Doppelbuchst. aa
vom 1. September 1997 bis 31. August 1998 76,50 DM,
vom 1. Septemder 1998 an 77,85 DM,
bb) Doppelbuchst. bb
vom 1. September 1997 bis 31. August 1998 59,50 DM,
vom 1. September 1998 an 60,55 DM
monatlich."
"e) für Nachtarbeit
vom 1. September 1997 bis 31. August 1998 2,13 DM,
vom 1. September 1998 an 2,16 DM,
f) für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr
vom 1. September 1997 bis 31. August 1998 1,06 DM,
vom 1. September 1998 an 1,08 DM,"
b) Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 erhalten die folgende Fassung:
"der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e beträgt
vom 1. September 1997 bis 31. August 1998 0,64 DM,
vom 1. September 1998 an 0,65 DM
je Stunde. Für die bei diesen Behörden beschäftigten übrigen Angestellten gilt Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d mit der Maßgabe, daß der Zeitzuschlag jeweils
vom 1. September 1997 bis 31. August 1998 0,64 DM,
vom 1. September 1998 an 0,65 DM
je Stunde beträgt."
7. § 52 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 5 wird eingefügt.
"(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen."
9. In § 63 Abs. 5 Satz 2 Buchst. c werden die Worte "der Reichsversicherungsordnung" durch die Worte "dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
10. § 74 Abs. 2 Unterabs. 3 wird gestrichen.
11. In Nr. 7 Abs. 1 SR 2a werden nach den Worten "im Rahmen" die Worte "der Qualitätssicherung oder" eingefügt.
12. In Nr. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 SR 2 i werden die Worte
durch die Worte
"1. September 1997 bis 31. August 1998 in Höhe von 85 v. H.,
1. September 1998 an in Höhe von 86,5 v. H."
ersetzt.
14. In Nr. 6 SR 2 x werden die Worte
durch die Worte
"vom 1. Septemer 1997 bis 31. August 1998 6 800,00 DM,
vom 1. September 1998 an 6 920,00 DM."
ersetzt.
In § 2 Nr. 4 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zur Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O), zuletzt geändert durch § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 8 zum BAT-O vom 17. Juli 1996, werden die Worte
durch die Worte
"vom 1. September 1997 bis 31. August 1998 in Höhe von 85 v. H.,
vom 1. September 1998 an in Höhe von 86,5 v. H."
ersetzt.
Die auf der Grundlage des § 15c BAT-O bis zum 31. Dezember 1997 abgeschlossenen Teilverträge bleiben durch die Streichung dieser Vorschrift unberührt.
§ 4
Inkrafttreten
Der Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 1 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. Mai 1998 in Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1998
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
(der vertragschließenden Gewerkschaft)
§ 1
Änderung des MTArb-O
Der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb (MTArb-O) vom 10.Dezember 1990, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 17.Juli 1996, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
aa) die Arbeiten nach § 260 SGB III oder nach den §§ 19 und 20 BSHG verrichten oder
bb) für die Eingliederungszuschüsse nach § 217 SGB III für ältere Arbeitnehmer (§ 218 Abs.1 Nr.3 SGB III) gewährt werden,"
3. § 23 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
f) für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr
vom 1.September1997 bis 31.August1998 1,06 DM,
vom 1.September1998 an 1,08 DM."
a) Absatz 1 Buchst. a und b erhält die folgende Fassung:
b) Absatz 2 Unterabs. 2 erhält die folgende Fassung:
„Die Schichtzulage beträgt in den Fällen des
a) Unterabsatzes 1 Buchst. a
vom 1.September1997 bis 31.August1998 102,00 DM,
vom 1.September1998 an 103,80 DM,
b) Unterabsatzes 1 Buchst. b
aa) Doppelbuchst. aa
vom 1.September1997 bis 31.August1998 76,50 DM,
vom 1.September1998 an 77,85 DM,
bb) Doppelbuchst. bb
vom 1.September1997 bis 31.August1998 59,50 DM,
vom 1.September1998 an 60,55 DM,
monatlich."
b) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:
„(4) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen."
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.
d) In der Überschrift und in dem einzigen Satz der Protokollnotiz zum bisherigen Absatz 5 wird jeweils die Zahl „5" durch die Zahl „6" ersetzt.
8. In § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 werden die Worte „der Reichsversicherungsordnung" durch die Worte „des § 9 SGB VII" ersetzt.
9. § 45 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 2 wird gestrichen.
10. In § 66 Abs. 5 Unterabs. 2 Buchst. c werden die Worte „der Reichsversicherungsordnung" durch die Worte „dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
11. In Nr. 3 Abs. 1 SR 2 f des Abschnitts A der Anlage 2 werden die Worte „regelmäßige Arbeit" durch die Worte „auf den Tag entfallende regelmäßige Arbeitszeit" und die Worte „zu leisten" durch das Wort „abzuleisten" ersetzt.
§2
Übergangsvorschrift
Die auf der Grundlage des § 15 c MTArb-O bis zum 31.Dezember1997 abgeschlossenen Tarifverträge bleiben durch die Streichung dieser Vorschrift unberührt.
§3
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1.Januar 1998 in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 1 Nr. 6 mit Wirkung vom 1.Mai1998 in Kraft.
Bonn, den 5.Mai 1998