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Ministerialblatt LSA Nr. 50/1998 vom 29.9.1998

Änderungstarifverträge vom 5.5.1998
zum BAT-O und zum MTArb-O

Bek. des MF vom 26.8.1998 - 14.11-0007

In den Anlagen 1 und 2 werden

  1. der Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5.5.1998 zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) - Anlage 1 - und
  2. der Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 5.5.1998 zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb (MTArb-O) - Anlage 2 -
bekanntgemacht.

Beide Tarifverträge sind mit folgenden Gewerkschaften vereinbart worden:

  1. Gewerkschaft der Polizei,
  2. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
  3. Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

  4.  

     

    gemeinsam mit der Deutschen-Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand,

    diese zugleich handelnd für den Marburger Bund;

    2. Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum MTArb-O
    mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -,
    diese zugleich handelnd für die

  5. Gewerkschaft der Polizei,
  6. Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Beide Änderungstarifverträge sind darüber hinaus mit der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes abgeschlossen worden.
Anlage 1
Änderungstarifvertrag Nr. 9
vom 5.5.1998
zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts
- Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O)

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,

einerseits
und
andererseits
wird folgendes vereinbart:

§ 1
Änderung des BAT-O

Der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990, zuletzt geändert durch § 2 des 23. Änderungstarifvertrages zum Versorgungs-TV vom 26. Juni 1997, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

2. § 15 c wird gestrichen.

3. § 33 wird wie folgt geändert:

4. § 33 a wird wie folgt geändert: 5. § 35 wird wie folgt geändert: 6. In § 39 Abs. 1 wird Satz 5 gestrichen.

7. § 52 wird wie folgt geändert:

8. In § 56 Satz 2 werden die Worte "der Reichsversicherungsordnung" durch die Worte "des § 9 SGB VII" ersetzt.

9. In § 63 Abs. 5 Satz 2 Buchst. c werden die Worte "der Reichsversicherungsordnung" durch die Worte "dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

10. § 74 Abs. 2 Unterabs. 3 wird gestrichen.

11. In Nr. 7 Abs. 1 SR 2a werden nach den Worten "im Rahmen" die Worte "der Qualitätssicherung oder" eingefügt.

12. In Nr. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 SR 2 i werden die Worte

13. Nr. 3 a SR 2 wird gestrichen.

14. In Nr. 6 SR 2 x werden die Worte

§ 2
Änderung des Änderungstarifvertrages Nr. 1
zum BAT-O

In § 2 Nr. 4 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zur Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O), zuletzt geändert durch § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 8 zum BAT-O vom 17. Juli 1996, werden die Worte

§ 3
Übergangsvorschriften

Die auf der Grundlage des § 15c BAT-O bis zum 31. Dezember 1997 abgeschlossenen Teilverträge bleiben durch die Streichung dieser Vorschrift unberührt.

§ 4
Inkrafttreten

Der Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 1 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. Mai 1998 in Kraft.

Bonn, den 5. Mai 1998

Anlage 2
Änderungstarifvertrag Nr. 8
vom 5. Mai 1998
zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts
für Arbeiter an den MTArb
(MTArb-O)

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits
und

(der vertragschließenden Gewerkschaft)

andererseits
wird folgendes vereinbart:

§ 1
Änderung des MTArb-O

Der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb (MTArb-O) vom 10.Dezember 1990, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 17.Juli 1996, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

2. § 15 c wird gestrichen.

3. § 23 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:

4. In § 27 Abs.1 erhalten die Buchstaben e und f die folgende Fassung: 5. § 29 a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchst. a und b erhält die folgende Fassung:

6. § 33 wird wie folgt geändert: 7. In § 36 Satz 2 wird das Wort „Reisekostenschädigung" durch die Worte „die Entschädigung" ersetzt.

8. In § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 werden die Worte „der Reichsversicherungsordnung" durch die Worte „des § 9 SGB VII" ersetzt.

9. § 45 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 2 wird gestrichen.

10. In § 66 Abs. 5 Unterabs. 2 Buchst. c werden die Worte „der Reichsversicherungsordnung" durch die Worte „dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

11. In Nr. 3 Abs. 1 SR 2 f des Abschnitts A der Anlage 2 werden die Worte „regelmäßige Arbeit" durch die Worte „auf den Tag entfallende regelmäßige Arbeitszeit" und die Worte „zu leisten" durch das Wort „abzuleisten" ersetzt.

§2
Übergangsvorschrift

Die auf der Grundlage des § 15 c MTArb-O bis zum 31.Dezember1997 abgeschlossenen Tarifverträge bleiben durch die Streichung dieser Vorschrift unberührt.

§3
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1.Januar 1998 in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 1 Nr. 6 mit Wirkung vom 1.Mai1998 in Kraft.

Bonn, den 5.Mai 1998


Hinweis: Die Wiedergabe von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im WWW dient lediglich einem ersten und schnelleren Informationszugriff und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie bitte der gedruckten Ausgabe.