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Ministerialblatt LSA Nr. 46/1998 vom 17.9.1998

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Erziehungswissenschaft
am Fachbereich Erziehungswissenschaften
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 30.10.1996

Bek. des MK vom 14.7.1998 - 65-74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Erziehungswissenschaft am Fachbereich Erziehungswissenschaften vom 30.10.1996 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 19.3.1998 (GVBl. LSA S. 132), mit Erlaß vom 9. 6. 1998 genehmigt worden ist.

Anlage
Prüfungsordnung
für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft
am Fachbereich Erziehungswissenschaften
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 30.10.1996

Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Entwicklung der medizinischen Fachbereiche vom 6.3.1997 (GVBl. LSA S. 432), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:

Erster Abschnitt

Allgemeines

§ 1
Zweck der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung bildet einen ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Erziehungswissenschaft, das nach der Diplomvorprüfung auf die Studienrichtungen Sozialpädagogik/Sozialarbeit oder Erwachsenenbildung/Weiterbildung oder Rehabilitationspädagogik bezogen ist. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat oder die Kandidatin die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden.

§ 2
Diplomgrad

Der Fachbereich Erziehungswissenschaft verleiht nach erfolgreichem Abschluß der Diplomprüfung den Grad eines „Diplompädagogen" bzw. einer „Diplompädagogin" (Dipl.-Päd.).

§ 3
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt zehn Semester mit einem Gesamtumfang von 144 Semesterwochenstunden. Das Studium gliedert sich in Grund- und ein Hauptstudium. Während des Studiums ist eine fachpraktische Ausbildung zu absolvieren. Sie setzt sich zusammen aus einem zweimonatigen Vorpraktikum im Grundstudium und einem sechsmonatigen Hauptpraktikum im Hauptstudium. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

§ 4
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

(1) Das Studium schließt mit einer Diplomprüfung ab. Ihr geht die Diplomvorprüfung voraus. Die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen und einer schriftlichen Hausarbeit, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit.

(2) Zur Diplomprüfung wie zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer mindestens im letzten Semester vor der Anmeldung zur Prüfung im Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft der Martin-Luther-Universität eingeschrieben ist und die in den §§ 8 und 16 genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

(3) Die Diplomvorprüfung wird in der Regel im Anschluß an die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums, das heißt vor Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abgeschlossen. Die Zulassung zum Studiengang endet, wenn der Student oder die Studentin den Prüfungsanspruch nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung verloren hat oder die Prüfung endgültig nicht bestanden hat.

(4) Überschreitet der Kandidat oder die Kandidatin aus von ihm oder ihr zu vertretenden Gründen die in § 4 Abs. 3 bzw. § 3 angegebenen Fristen bei der Diplomvorprüfung um mehr als zwei und bei der Diplomprüfung um mehr als vier Semester oder legt der Kandidat bzw. die Kandidatin eine Prüfung, zu der er bzw. sie sich angemeldet hat, aus von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Hat der Kandidat oder die Kandidatin die Nichtablegung einer Prüfung oder eine Fristüberschreitung nicht zu vertreten, so treten insoweit die Rechtsfolgen einer Säumnis nicht ein. Dies gilt insbesondere bei längerer Erkrankung des Kandidaten bzw. der Kandidatin, für die ein ärztliches Attest aus der Zeit der Erkrankung vorliegt.

(5) Studierende können auch nach einer kürzeren Dauer, jedoch nicht vor Ablauf der Vorlesungszeit des achten Semesters, die Diplomprüfung ablegen, solfern sie die Voraussetzung zur Zulassung erfüllen.

(6) Im Ausnahmefall kann Studierenden während der Schwangerschaft und Studierenden mit Kindern im nichtschulpflichtigen Alter auf begründeten Antrag eine Fristverlängerung für die Erstellung der schriftlichen Arbeit der Diplomvorprüfung um höchstens drei Wochen und für die Diplomarbeit um höchstens drei Monate gewährt werden.

(7) Die Meldung zur Diplomvorprüfung und zur Diplomprüfung hat bis spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfungsperiode zu erfolgen. Der Beginn der Prüfungsperiode wird durch Aushang bekanntgegeben.

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Erziehungswissenschaften einen Prüfungsausschuß und bestimmt den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende sowie den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin, der Professor bzw. die Professorin sein muß. Sämtliche Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von dem Fachbereichsrat bestellt.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus fünf Professoren oder Professorinnen und zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen, die im Rahmen des Diplomstudiengangs tätig sind sowie zwei Studierenden des Studienganges mit abgelegter Diplomvorprüfung. Die Amtszeit der Professoren bzw. Professorinnen sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen beträgt zwei Jahre, die der Studierenden ein Jahr. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereich.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und wenn die Professorinnen und Professoren über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügen. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit der Mehrheit der stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Der Prüfungsausschuß kontrolliert, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden; er legt bei Bedarf weitere organisatorische Modalitäten der Prüfungsdurchführung fest und gibt diese durch Aushang bekannt. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und des Studiums und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, Studien- und Praktikumsordnung.

(5) Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

§ 6
Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer bzw. Prüferinnen und Beisitzer bzw. Beisitzerinnen. Er kann die Bestellungen dem bzw. der Vorsitzenden übertragen. Zum Prüfer bzw. zur Prüferin kann neben den Professoren bzw. Professorinnen, Privatdozenten bzw. Privatdozentinnen und Akademischen Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen bestellt werden, wer promoviert und an der Martin-Luther-Universität hauptamtlich tätig ist sowie in dem der Prüfung vorausgehenden Studienabschnitt und Fachgebiet eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Zum Beisitzer bzw. Beisitzerin kann zugelassen werden, wer ein abgeschlossenes Studium in einem der Prüfungsfächer mit einem entsprechenden Schwerpunkt nachweisen kann und Mitglied der Martin-Luther-Universität ist. Stehen in einem Fach nicht genügend Prüfungsberechtigte aus diesem Kreis zur Verfügung, so kann der Prüfungsausschuß Ausnahmen zulassen. Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann den Prüfer bzw. die Prüferin für die mündlichen und schriftlichen Prüfungen vorschlagen; seinem bzw. ihrem Vorschlag ist nach Möglichkeit uns soweit es der Zweck der Prüfung zuläßt, zu entsprechen. Der bzw. die Vorsitzende gibt die Namen der Prüfer bzw. Prüferinnen den Kandidaten bzw. der Kandidatin spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn bekannt. Alle Prüfer bzw. Prüferinnen, die an der Prüfung des Kandidaten bzw. der Kandidatin beteiligt sind, bilden eine Prüfungskommission. Für die Prüfer bzw. Prüferinnen und Beisitzer bzw. Beisitzerinnen gilt § 5 Abs. 6 entsprechend.

§ 7
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Einschlägige Studienzeiten an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes, die den Grad eines Diplompädagogen bzw. einer Diplompädagogin auf der Grundlage der Rahmenordnung der Hochschulrektorenkonferenz und der Kulturministerkonferenz für die Diplomprüfung in Erziehungswissenschaft verleihen, dabei erbrachte Studienleistungen, Vorprüfungen und andere gleichwertige Prüfungsleistungen werden anerkannt, wenn diese Leistungen aufgrund erlangter Zeugnisse bzw. Leistungsscheine nachgewiesen werden. Einschlägige Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen vergleichbarer oder benachbarten Fachrichtungen werden auf Antrag angerechnet, sofern ihre fachliche Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt auch für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien.

(2) Einschlägige Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen aus erfolgreich abgeschlossenen erziehungswissenschaftlichen Studiengängen an Fachhochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes können auf Antrag im Umfang von bis zu vier Semestern angerechnet werden.

(3) Einschlägige Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in erziehungswissenschaftlichen, vergleichbaren oder benachbarten Studiengängen an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes werden auf Antrag angerechnet, sofern sie gleichwertig sind. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu berücksichtigen. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß. Bei Zweifel an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(4) Bewerber und Bewerberinnen mit einem erfolgreichem Abschluß in einem entsprechenden Studiengang einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule oder einer Fachhochschule für Sozialpädagogik/Sozialarbeit/Sozialwesen werden auf Antrag von der Ablegung der Diplomvorprüfung im Fach Erziehungswissenschaft und/oder einem der Beifächer (Soziologie bzw. Psychologie) befreit, sofern die Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen in dem betreffenden Fach nachgewiesen wird. Fehlende Nachweise entsprechend den Zulassungsvoraussetzungen dieser Prüfungsordnung müssen erbracht werden. Studienzeiten werden je nach erbrachten Studienleistungen bis zu vier Semestern angerechnet.

(5) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- bzw. Prüfungsleistungen anerkannt, sowie auf die Studienzeit angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind die betreffenden gemeinsamen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz zu beachten.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 besteht ein Anspruch auf Anerkennung bei Vorlage der für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen.

Zweiter Abschnitt

Diplomvorprüfung

§ 8
Zulassung

(1) Zur Diplomvorprüfung im Studiengang Erziehungswissenschaft an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg kann zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkanntes Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife besitzt,
  2. mindestens im letzten Semester im Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg immatrikuliert war,
  3. den Nachweis über die ordnungsgemäße Ableistung eines zweimonatigen Vorpraktikums in einer der angebotenen Studienrichtungen,
  4. Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen erbringt:
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung ist schriftlich beim Prüfungsamt zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. das Studienbuch bzw. die Nachweise über die belegten Studienveranstaltungen, im Umfang von mindestens 72 SWS,
  3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat oder die Kandidatin bereits eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung in demselben oder einen verwandten Studiengang nicht bestanden hat oder ob er bzw. sie sich in einem Prüfungsverfahren befindet,
  4. die Angabe der Studienrichtunge (Sozialpädagogik/Sozialarbeit oder Erwachsenenbildung/Weiterbildung oder Rehabilitationspädagogik), die im Hauptstudium studiert werden soll.
§ 9
Zulassungsverfahren

(1) Auf Grund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Prüfungsausschuß über die Zulassung des Bewerbers bzw. der Bewerberin.

(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die in § 8 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind und nach Aufforderung zur Vervollständigung unvollständig bleiben oder
  3. der Kandidat bzw. die Kandidatin die Diplomvorprüfung in Erziehungswissenschaft an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat oder
  4. der Kandidat bzw. die Kandidatin seinen bzw. ihren Prüfungsanspruch durch Versäumen der Wiederholungsfrist nach § 14 verloren hat.
(3) Eine Ablehnung der Zulassung ist dem Bewerber bzw. der Bewerberin unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 10
Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat bzw. die Kandidatin nachweisen, daß er oder sie das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er oder sie insbesondere die inhaltlichen Grundlagen des erziehungswissenschaftlichen Studiums, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die als Hausarbeit oder Klausur abgeleistet werden kann, sowie aus zwei mündlichen Prüfungen.

(3) Die Diplomvorprüfung wird frühestens nach Ende der Vorlesungszeit des vierten Semesters durchgeführt und soll bis zu Beginn des fünften Semesters beendet sein.

(4) Die Diplomvorprüfung erfolgt

1. als Zwischenprüfung im Fach Erziehungswissenschaft und

2. als Abschlußprüfung in dem Beifach, in dem die beiden Leistungsnachweise vorgelegt werden (wahlweise Psychologie oder Soziologie). Die Prüfung im nichtgewählten Beifach wird im Rahmen der Diplomprüfung abgelegt.

(5) Der Termin der Klausur liegt frühestens sechs Wochen nach Ende der Vorlesungszeit des vierten Semesters, die Bearbeitungsfrist der schriftlichen Hausarbeit beginnt im Normalfall umgehend nach Ende der Vorlesungszeit des vierten Semesters. Die mündlichen Prüfungen finden in der Regel nach Abschluß der schriftlichen Arbeit statt. Sie sollen innerhalb von vier Wochen durchgeführt werden.

(6) Macht der Kandidat bzw. die Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er bzw. sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorliegenden Form abzulegen, hat der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten bzw. der Kandidatin zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt auch für Studienleistungen.

(7) Im Fach Erziehungswissenschaft wird in der mündlichen Prüfung je ein Thema aus zwei der drei folgenden Bereiche geprüft:

  1. historische und gesellschaftliche Grundlagen sowie institutionelle Bedingung von Erziehung und Bildung
  2. Theorien der Bildung, Erziehung und der Sozialisation
  3. Handlungsfelder und Handlungsformen von Erziehung und Bildung.
(8) Im Beifach Psychologie wird je ein Thema aus den folgenden Bereichen geprüft:
  1. Psychologische Grundlagen, insbesondere aus der
  2. Pädagogische Psychologie, insbesondere
(9) Im Beifach Soziologie wird je ein Thema aus den folgenden Bereichen geprüft:
  1. Grundbegriffe und theoretische Konzepte der Allgemeinen Soziologie,
  2. spezielle Soziologie, insbesondere Bildungs- und Erziehungssoziologie.
§ 11
Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten

(1) Die schriftliche Prüfung bezieht sich auf ein Thema aus dem Fach Erziehungswissenschaft. Als Hausarbeit hat sie einen Umfang von ca. 30 maschinengeschriebenen Seiten und wird in einer Frist von sechs Wochen angefertigt. Als Klausur hat sie eine Dauer von fünf Stunden (300 Minuten). Für die Klausur sind drei Themen zur Wahl zu stellen.

(2) Die Hausarbeit der Diplomprüfung ist in drei Exemplaren fristgemäß bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen; der Ausgabetermin und der Abgabetermin sind aktenkundig zu machen. Wird die Hausarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(3) Schriftliche Arbeiten werden von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen bewertet. Der Zeitraum der Bewertung soll acht Wochen nicht überschreiten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

§ 12
Mündliche Prüfungen

(1) Die mündlichen Prüfungen haben eine Dauer von jeweils 30 Minuten.

(2) Die mündlichen Prüfungen werden entweder von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen abgenommen, von denen mindestens einer bzw. eine Professor bzw. Professorin, Privatdozent bzw. Privatdozentin oder ein Akademischer Mitarbeiter bzw. eine Akademische Mitarbeiterin sein muß, oder aber von einem Prüfer bzw. einer Prüferin und einem Beisitzer bzw. einer Beisitzerin. Im letztgenannten Fall muß der Prüfer bzw. die Prüferin ein Professor bzw. eine Professorin oder ein Privatdozent bzw. eine Privatdozentin oder Akademische Mitarbeiterin bzw. Akademischer Mitarbeiter sein. Die Prüfungsnoten gemäß § 13 wird nur von einem Prüfer oder einer Prüferin, der oder die vor der Prüfung bestimmt wird, festgesetzt. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer bzw. die Prüferin die anderen an einer Kollegialprüfung (Prüfung bei mindestens zwei Prüferinnen bzw. Prüfern) mitwirkenden Prüferinnen bzw. Prüfer. Über die mündlichen Prüfungen wird ein Protokoll angefertigt, das die geprüften Themen kurz kennzeichnet und das Prüfungsergebnis enthält. Es ist von den Prüfern oder den Prüferinnen zu unterzeichnen. Beisitzer oder Beisitzerinnen können zur Protokollführung herangezogen werden.

(3) Die mündlichen Prüfungen können in der Form durchgeführt werden, daß zwei Fächer zusammen geprüft werden, wobei jedes Prüfungsfach durch einen Prüfer bzw. eine Prüferin vertreten sein muß.

(4) Auf Wunsch der Kandidaten bzw. Kandidatinnen können die mündlichen Prüfungen in Gruppen bis zu zwei Teilnehmern bzw. Teilnehmerinnen durchgeführt werden.

(5) Bei mündlichen Prüfungen können Studierende des gleichen Studienganges nur mit Zustimmung des Kandidaten bzw. der Kandidatin und nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer bzw. Zuhörerinnen teilnehmen. Dabei ist denjenigen Studierenden Vorrang zu gewähren, die die betreffende Prüfung demnächst ablegen wollen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratungen und auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die jeweiligen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern bzw. Prüferinnen festgesetzt. Die festgesetzte Note wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin nach Abschluß der Prüfung mitgeteilt.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die folgenden Noten:
 
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen steht;
3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen noch genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt.

(3) Die Note der Diplomvorprüfung in Allgemeiner Erziehungswissenschaft errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen. Die Note lautet:
 
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut;
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut;
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend;
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend;
bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend.

Bei der Bildung der Noten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(4) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens „ausreichend" (4,0) ist.

(5) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sowohl jeweils die schriftlichen als auch jeweils die mündlichen Prüfungsleistungen aller Fachprüfungen mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet worden sind.

§ 14
Wiederholung der Diplomvorprüfung

Die Prüfung kann nur jeweils in dem Fach, in der sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Fehlversuche in demselben Fach an anderen Hochschulen werden angerechnet. Fehlversuche in demselben Fach an anderen Hochschulen werden angerechnet. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig. Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb von 12 Monaten nach Abschluß der nicht bestandenen Prüfung abgelegt werden; die Wiederholung der Prüfung innerhalb von zwölf Monaten ist nur zulässig, sofern nicht dem Prüfungsteilnehmer wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird.

§ 15
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das sie Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht ist. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten bzw. der Kandidatin hierüber einen schriftlichen Bescheid., der auch darüber Auskunft gibt, in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplomvorprüfung wiederholt werden kann. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm bzw. ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die Fachnoten sowie die zur Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.

Dritter Abschnitt

Diplomprüfung

§ 16
Zulassung

(1) Zur Diplomprüfung kann an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg nur zugelassen werden, wer

  1. mindestens im letzten Semester im Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg immatrikuliert war,
  2. die Diplomvorprüfung im Fach Erziehungswissenschaft an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden hat, gemäß § 7 endgültig von der Diplomvorprüfung befreit wurde oder als gleichwertig anerkannte Studien- und Prüfungsleistungen nachweist,
  3. ein ordnungsgemäßes Hauptstudium im Umfang von mindestens 72 Semesterwochenstunden (SWS) nachweist,
  4. eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ableistung eines insgesamt sechsmonatigen, auf eine der drei Studienrichtungen, die in § 1 genannt sind und die der Kandidat oder die Kandidatin gewählt hat, bezogenen Hauptpraktikums vorlegt sowie
  5. Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen erbringt:
(2) Dem Antrag auf Zulassung ist die Angabe der gewählten Studienrichtung des Schwerpunktes und des Wahlpflichtfaches beizufügen. Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend.

§ 17
Studienrichtung, Schwerpunkte und Wahlpflichtfächer

(1) Als Studienrichtungen (EW II) können Sozialpädagogik/Sozialarbeit oder Erwachsenenbildung/Weiterbildung oder Rehabilitationspädagogik gewählt werden.

(2) Die drei Studienrichtungen setzen sich jeweils zusammen aus den arbeitsfeldübergreifenden Grundlagen und den studienrichtungsspezifischen Schwerpunkten.

(3) Grundlagen sind

  1. In der Studienrichtung Sozialpädagogik/Sozialarbeit
  2. In der Studienrichtung Erwachsenenbildung/Weiterbildung
  3. in der Studienrichtung Rehabilitationspädagogik
(4) Schwerpunkte sind
  1. In der Studienrichtung Sozialpädagogik/Sozialarbeit

  2. S 1 Kinder- und Jugendhilfe,
    S 2 sozialpädagogische Arbeit mit Problemgruppen, Altenarbeit, soziale Arbeit im Gesundheitswesen;
  3. in der Studienrichtung Erwachsenenbildung/Weiterbildung

  4. S 1 Kulturelle und politische Erwachsenenbildung
    S 2 Berufliche Fort- und Weiterbildung
  5. in der Studienrichtung Rehabilitationspädagogik

  6. S 1 Geistigbehindertenpädagogik,
    S 2 Körperbehindertenpädagogik,
    S 3 Lernbehindertenpädagogik,
    S 4 Sprachbehindertenpädagogik,
    S 5 Verhaltensgestörtenpädagogik.
(5) Wahlpflichtfach (WPF) kann ein nicht gewählter Schwerpunkt entweder der gewählten Studienrichtung oder ein Schwerpunkt einer anderen Studienrichtung oder eines der folgenden Fächer sein:
§ 18
Ziel, Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus

  1. der Diplomarbeit, die im Laufe von sechs Monaten angefertigt wird
  2. einer mündlichen Prüfung, einer Klausur oder Hausarbeit im Fachgebiet „Recht, Verwaltung und Organisation" entsprechend der gewählten Studienrichtung
  3. je einer mündlichen Prüfung in folgenden Prüfungsfächern:
    1. allgemeiner Pädagogik (EW I),
    2. Studienrichtung Sozialpädagogik/Sozialarbeit oder Erwachsenenbildung/Weiterbildung oder Rehabilitationspädagogik (EW II),
    3. Wahlpflichtfach (WPF),
    4. dem nicht mit der Diplomvorprüfung abgeschlossenen Bereich Psychologie oder Soziologie.
(2) Die Dauer der Prüfung beträgt für jeden Kandidaten bzw. jede Kandidatin und für jedes Prüfungsfach 30 Minuten. Ansonsten gelten für die Durchführung der Prüfung die Regeln entsprechend §§ 6 und 12.

(3) In Allgemeiner Pädagogik (EW I) wird je ein Thema aus zwei der folgenden Bereiche geprüft:

(4) In der Studienrichtung (EW II) Sozialpädagogik/Sozialarbeit wird ein Thema aus den Grundlagen (§ 17 Abs. 3 Ziff. 1) und ein Thema aus dem gewählten Schwerpunkt (§ 17 Abs. 4 Ziff. 1) geprüft.

(5) In der Studienrichtung (EW II) Erwachsenenbildung/Weiterbildung wird ein Thema aus den Grundlagen (§ 17 Abs. 3 Ziff. 2) und ein Thema aus dem gewählten Schwerpunkt (§ 17 Abs. 4 Ziff. 2) geprüft.

(6) In der Studienrichtung (EW II) Rehabilitationspädagogik wird ein Thema aus den Grundlagen (§ 17 Abs. 3 Ziff. 3) und ein Thema aus dem gewählten Schwerpunkt (§ 17 Abs. 4 Ziff. 3) geprüft.

(7) Die Prüfung im Wahlpflichtfach (WPF) wird als mündliche Prüfung, Klausur oder Hausarbeit durchgeführt. Für die Durchführung gelten §§ 11 und 12 entsprechend.

(8) Die Prüfung im Beifach Psychologie bzw. Soziologie bezieht sich auf die in § 10 Abs. 7 und 8 angegebenen Themenbereiche.

(9) Die Prüfung im Fach „Recht, Verwaltung und Organisation" wird als mündliche Prüfung, Klausur oder Hausarbeit durchgeführt. Für die Durchführung gelten die §§ 11 und 12 entsprechend. Die Prüfung soll rechtliche sowie verwaltungs- und organisationsbezogene Themen der gewählten Studienrichtung zum Gegenstand haben.

(10) Für die Organisation der Prüfungen gilt, daß diese innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden können. Die Prüfungen im Wahlpflichtfach, im Beifach und im Fach Recht/Verwaltung/Organisation können vor der Anmeldung zur Diplomprüfung abgelegt werden, sofern die Zulassungsvoraussetzungen in diesen Fächern erfüllt sind, jedoch nicht vor Ende der Vorlesungszeit des siebten Semesters.

(11) § 10 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 19
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat bzw. die Kandidatin in der Lage ist, eine Fragestellung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Diplomarbeit kann auch in Zusammenarbeit von maximal zwei Kandidaten bzw. Kandidatinnen angefertigt werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen oder der einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar ist und die Anforderungen nach § 1 erfüllt. Das Thema der Diplomarbeit muß so beschaffen sein, daß es innerhalb der in § 18 Abs. 1 genannten Frist bearbeitet werden kann. Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungsfrist zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß nach Rücksprache mit dem Gutachter bzw. der Gutachterin die Bearbeitungszeit um bis zu drei Monate verlängern.

(2) Der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt auf Antrag dafür, daß der Kandidat bzw. die Kandidatin rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(3) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat bzw. die Kandidatin schriftlich zu versichern, daß seine bzw. ihre Arbeit - bei einer Gruppenarbeit die entsprechend gekennzeichneten Teile - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 20
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist in drei Exemplaren fristgemäß bei dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen; der Abgabetermin ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend" bewertet.

(2) Die Diplomarbeit ist von dem Prüfer bzw. der Prüferin, der bzw. die das Thema gestellt hat (Erstgutachter bzw. Erstgutachterin), und von einem weiteren Prüfer oder einer weiteren Prüferin zu beurteilen. Einer der Prüfer bzw. eine der Prüferinnen muß Professor bzw. Professorin oder Privatdozent bzw. Privatdozentin sein oder Akademischer Mitarbeiter oder Mitarbeiterin. Ist ein Gutachter bzw. eine Gutachterin nicht Mitglied der Martin-Luther-Universität, so wird ein drittes Gutachten erforderlich. Die schriftlichen Gutachten müssen spätestens drei Monate nach Abgabe der Diplomarbeit dem Prüfungsausschuß vorliegen. Sind die Gutachter bzw. Gutachterinnen verhindert, die Beurteilung vorzunehmen, bestimmt der Prüfungsausschuß für diese in Abstimmung mit den Kandidaten bzw. Kandidatinnen andere Gutachter bzw. Gutachterinnen.

(3) Weichen die Noten der beiden Prüfer bzw. Prüferinnen weniger als zwei Noten voneinander ab, so ist das arithmetische Mittel maßgebend. Weichen die Noten der Prüfer bzw. Prüferinnen zwei oder mehr Noten voneinander ab, so ist der Durchschnitt maßgebend, sofern beide Prüfer bzw. Prüferinnen damit einverstanden sind. Ist dies nicht der Fall, so bestimmt der Prüfungsausschuß einen weiteren Gutachter bzw. eine weitere Gutachterin; dabei wird die Note der Diplomarbeit aus dem Durchschnitt der Benotung der beiden besseren Gutachten gebildet.

§ 21
Zusatzfächer

(1) Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann nach Abschluß der Diplomprüfung beantragen, in weiteren Fächern, die an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg angeboten werden, geprüft werden. Über die Zulassung und die Zulassungsvoraussetzungen entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Das Ergebnis in diesen weiteren Fächern wird auf Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin in einem Zeugnis festgehalten, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

§ 22
Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtnote

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 13 Abs. 2 entsprechend. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen und die Diplomarbeit mit mindestens der Note „ausreichend" bewertet worden sind.

(2) Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der erreichten Noten gebildet, wobei die Note für die Diplomarbeit dreifach zählt und die der Studienrichtung zweifach.

§ 23
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung kann in den mit „nicht ausreichend" bewerteten Prüfungsteilen einmal wiederholt werden.

(2) Ist die Diplomarbeit mit der Note „nicht ausreichend" bewertet oder nicht fristgemäß abgeliefert worden, so ist dem Kandidaten bzw. der Kandidatin auf Antrag nach Bekanntgabe der Bewertung unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, ein neues Thema zu stellen. Wird auch die zweite Diplomarbeit mit "„nicht ausreichend" bewertet, so ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden. Im übrigen gilt § 14 entsprechend.

(3) Eine zweite Wiederholung der mündlichen Prüfungsleistungen ist nur im Ausnahmefall und zum nächsten regulären Prüfungstermin möglich und nur, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin in diesem die Note „nicht ausreichend" erhalten hat.

§ 24
Zeugnis

Hat ein Kandidat bzw. eine Kandidatin die Diplomprüfung bestanden, so erhält er bzw. sie über die Ergebnisse ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält die vom Kandidaten bzw. von der Kandidatin gewählte Studienrichtung gemäß § 1, das Thema und die Note der Diplomarbeit, die Note der einzelnen Prüfungen, die Gesamtnote, die Note des Beifaches, das im Rahmen der Diplomvorprüfung abgelegt wurde. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erfolgreich erfüllt sind. Ansonsten gilt § 13 entsprechend.

§ 25
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades „Diplompädagoge" bzw. „Diplompädagogin" beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird von dem Dekan bzw. von der Dekanin des Fachbereiches Erziehungswissenschaft und dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem dafür vorgesehenen Siegel der Martin-Luther-Universität versehen.

Vierter Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 26
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung der Diplomurkunde und des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat bzw. die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung ausgeglichen. Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Dem Kandidaten bzw. der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Hinsichtlich der Diplomvorprüfung ist ein Widerruf ausgeschlossen, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin zur Diplomprüfung zugelassen ist.

(5) Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Diplomgrad abzuerkennen und die Diplomurkunde einzuziehen.

§ 27
Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens ist dem Kandidaten bzw. der Kandidatin auf Antrag innerhalb eines Jahres Einsicht in die ihn bzw. sie betreffenden Prüfungsakten zu gewähren. Der Antrag ist beim Vorsitzenden bzw. bei der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.

§ 28
Übergangsregelungen

Für den Zeitraum bis zum 31.3.2000 können Prüfungen, inklusive aller Wiederholungsprüfungen, noch nach der „Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft an der Pädagogischen Hochschule Halle-Köthen und der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg" (GVBl. LSA Nr. 44/1993, ausgegeben am 12.10.1993) durchgeführt werden.

§ 29
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereiches vom 30.10.1996 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 9.7.1997 sowie der Genehmigung des Kultusministeriums vom 9.6.1998 - Aktenzeichen: 65-74301.

Halle, am 3.7.1998


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