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Ministerialblatt LSA Nr. 46/1998 vom 17.9.1998

Promotionsordnung der Landwirtschaftlichen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 2.12.1997

Bek. des MK vom 14.7.1998 - 65-74392

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Promotionsordnung der Landwirtschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 2.12.1997 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 23 Abs. 5 i. V. m. § 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 19.3.1998 (GVBl. LSA S. 132), mit Erlaß vom 9. 6. 1998 genehmigt worden ist.

Anlage
Promotionsordnung der Landwirtschaftlichen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 2.12.1997

zur Erlangung des Grades "Dr. agr."

Auf Grund des § 23 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Errichtung einer Fachhochschule der Polizei und zur Änderung hochschul- und beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.9.1997 (GVBl. LSA S. 836), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Promotionsordnung der Landwirtschaftlichen Fakultät als Satzung erlassen:

§ 1
Doktorgrade

(1) Die Landwirtschaftliche Fakultät verleiht auf Grund besonderer wissenschaftlicher Leistungen den akademischen Grad einer Doktorin bzw. eines Doktors der Agrarwissenschaften - Doctor agriculturarum - (Dr. agr.).

(2) Die Fakultät kann für hervorragende wissenschaftliche Leistungen oder für außerordentliche Verdienste um die Wissenschaft den akademischen Grad einer Doktorin bzw. eines Doktors der Agrarwissenschaften ehrenhalber - Doctor agriculturarum honoris causa - (Dr. agr. h. c.) verleihen.

§ 2
Promotionsausschuß

(1) Die Durchführung aller Promotionen auf Grund dieser Ordnung obliegt dem Promotionsausschuß. Der Promotionsausschuß benennt aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen bzw. der Hochschullehrer eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten für Promotionsangelegenheiten.

(2) Die Beauftragte bzw. der Beauftragte für Promotionsangelegenheiten führt die laufenden Geschäfte des Promotionsausschusses, die dem Ausschuß und seiner bzw. seinem Vorsitzenden durch diese Ordnung ausdrücklich zugewiesen sind.

(3) Der Promotionsausschuß setzt sich aus den Professorinnen bzw. Professoren sowie Hochschuldozentinnen bzw. -dozenten sowie Privatdozentinnen bzw. Privatdozenten der Fakultät zusammen. Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Promotionsausschusses ist die Dekanin bzw. der Dekan.

(4) Der Promotionsausschuß entscheidet über die Annahme des Promotionsgesuches.

(5) Der Promotionsausschuß bestellt für das jeweilige Promotionsverfahren eine Promotionskommission. Die Promotionskommission besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden, den Gutachterinnen bzw. Gutachtern sowie vier Mitgliedern der Landwirtschaftlichen Fakultät. Die bzw. der Vorsitzende muß Professorin bzw. Professor, die Mitglieder müssen Professorinnen bzw. Professoren, Hochschuldozentinnen und -dozenten oder Privatdozentinnen und Privatdozenten sein. Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann Mitglieder für die Promotionskommission vorschlagen. In begründeten Ausnahmefällen können zu Mitgliedern der Promotionskommission auch promovierte Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler benannt werden. Der Promotionsausschuß kann bei der Benennung der Mitglieder der Promotionskommission vom Vorschlag der Kandidatin bzw. des Kandidaten abweichen. Falls erforderlich, können auch Professorinnen bzw. Professoren, Hochschuldozentinnen und -dozenten oder Privatdozentinnen und Privatdozenten und promovierte Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler aus anderen Fakultäten und von auswärtigen Universitäten oder wissenschaftlichen Einrichtungen als zusätzliche Mitglieder bestellt werden.

§ 3
Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

(1) Bewerberinnen bzw. Bewerber für die Promotion weisen ihre akademische Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer durch ein Diplom einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Studiengang Agrarwissenschaften nach.

(2) Zur Promotion kann auch zugelassen werden, wer den gleichwertigen Abschluß eines agrarwissenschaftlichen Studiums im Ausland durch eine entsprechende Äquivalenzbescheinigung nachweisen kann.

(3) In begründeten Fällen können auch Bewerberinnen bzw. Bewerber mit einem anderen Diplom einer Hochschule mit Promotionsrecht zugelassen werden. Der Promotionsausschuß entscheidet über die Zulassung.

(4) Absolventinnen bzw. Absolventen eines agrarwissenschaftlichen Studiums einer Fachhochschule (FH), die eine hervorragende Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit nachweisen, können zu Promotion zugelassen werden. Für die Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand sind ein erfolgreich abgeschlossenes FH-Studium und eine besondere Eignung für die angestrebte Promotion erforderlich. Die Eignung ist durch einen ordentlichen FH-Studienabschluß mit einer Gesamtnote von mindestens 2,0 und mit zwei befürwortenden Gutachten von Professorinnen bzw. Professoren, Hochschuldozentinnen und -dozenten sowie Privatdozentinnen und -dozenten nachzuweisen. Der Promotionsausschuß entscheidet über die Einschlägigkeit des bisherigen Fachstudiums der Kandidatin bzw. des Kandidaten für das gewünschte Promotionsfach. Für eine Zulassung zum Promotionsverfahren ist eine mündliche Prüfung (Rigorosum) abzulegen, welches sich aus zwei Prüfungsfächern aus der Fachrichtung, der das Thema der Dissertation zuzurechnen ist, und einer Prüfung aus einer anderen Fachrichtung zusammensetzt.

(5) Eine Überprüfung der Gleichwertigkeit nach Absätzen 2 und 3 ist von den Bewerberinnen bzw. Bewerbern vor dem Einreichen des Zulassungsgesuches nach § 5 bei der Fakultät zu beantragen und bei der Zulassung vorzuweisen. Die Dekanin bzw. der Dekan der Fakultät gibt der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller über das Ergebnis schriftlich Bescheid. Bei einer Ablehnung gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.

§ 4
Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand

(1) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1, 2, 3, 4 erfüllt und die Promotion beabsichtigt, kann bei der Fakultät die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand beantragen. In dem Antrag sind das vorläufige Thema und die Professorin bzw. der Professor, Hochschul- und Privatdozentin bzw. Hochschul- und Privatdozent der Fakultät anzugeben, die bzw. der ihre bzw. seine Bereitschaft zur wissenschaftlichen Betreuung erklärt hat. Über die Annahme entscheidet der Promotionsausschuß. Eine Zustimmungserklärung der betreuenden Hochschullehrerin bzw. des betreuenden Hochschullehrers ist notwendig.

(2) Dem Antrag auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sind beizufügen:

(3) Mit der Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sichert die Fakultät die Begutachtung der Dissertation zu. Scheidet eine Betreuerin bzw. ein Betreuer aus der Fakultät aus, kann sie bzw. er bis zum Abschluß des Promotionsverfahrens die Betreuung ausüben. Der Promotionsausschuß entscheidet im Einvernehmen mit der Doktorandin bzw. dem Doktoranden über die weitere Betreuung sofern die bzw. der bisherige Betreuerin bzw. Betreuer nicht mehr zur Verfügung steht.

(4) Der Promotionsausschuß teilt der Bewerberin bzw. dem Bewerber die Annahme oder Ablehnung des Antrages schriftlich mit.

§ 5
Zulassungsgesuch zum Promotionsverfahren

(1) Die Bewerberin bzw. der Bewerber richtet ihr bzw. sein Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren schriftlich an die Dekanin bzw. den Dekan der Landwirtschaftlichen Fakultät und hat dabei nachstehende Angaben zu machen:

  1. Familienname, Vorname, frühere Namen, insbesondere Geburtsname
  2. vorhandener akademischer Grad
  3. Geschlecht
  4. Geburtsdatum, Geburtsort
  5. Wohnsitz und Korrespondenzanschrift
  6. Staatsangehörigkeit
  7. Angabe der besuchten Hochschulen und abgelegten Abschlußprüfungen (Art, Fach, Zeitpunkt, Ergebnis).
(2) Dem Gesuch (Formblatt) sind beizufügen:
  1. Fünf Exemplare einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation im Format DIN A 4) über ein Thema aus dem Gebiet der Agrarwissenschaften. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen und sollte etwa einen Umfang von 100 Textseiten haben. Sie muß
  2. enthalten. Außerdem sind 25 Exemplare der deutschen Zusammenfassung der Dissertation (ein bis drei Seiten) abzugeben.
  3. Eine schriftliche Erklärung, daß die Bewerberin bzw. der Bewerber die Arbeit selbständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat.
  4. Eine Darstellung der wissenschaftlichen Entwicklung der Bewerberin bzw. des Bewerbers.
  5. Die Promotionsurkunde, sofern die Bewerberin bzw. der Bewerber schon einen anderen Doktorgrad erworben hat.
  6. Eine Liste der Veröffentlichungen (falls vorhanden).
  7. Eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber schon vergebliche Promotionsversuche unternommen hat.
  8. Ein Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz in der Fassung vom 21.9.19984 (BGBl. I S 1229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.4.1994 (BGBl. I S. 822).
  9. Vorschläge für Gutachterinnen bzw. Gutachter (§§ 2, 7) und die Mitglieder der Promotionskommission.
(3) Das Promotionsgesuch kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Eröffnung des Promotionsverfahrens zurückgenommen werden, solange die mündliche Prüfung noch nicht begonnen hat.

§ 6
Eröffnung des Promotionsverfahrens

(1) Die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses der Fakultät stellt fest, ob die formalen Voraussetzungen für die Annahme des Gesuchs erfüllt sind. In diesem Fall wird das Promotionsverfahren eröffnet und dies der Bewerberin bzw. dem Bewerber mitgeteilt.

(2) Das Zulassungsgesuch muß zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 nicht erfüllt sind. Die Zurückweisung ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Eine Bewerberin bzw. ein Bewerber, die bzw. der in einem früheren Promotionsverfahren erfolglos geblieben ist, darf ein neues Gesuch nur einmal einreichen, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Ablehnung des ersten Promotionsgesuches. Die erneute Einreichung einer früher abgelehnten Dissertation ist nicht zulässig.

§ 7
Gutachterinnen bzw. Gutachter der Dissertation

(1) Nach Eröffnung des Promotionsverfahrens veranlaßt der Promotionsausschuß die Begutachtung der eingereichten Dissertation und bestellt hierfür drei Personen als Gutachterinnen oder Gutachter. Als Gutachterinnen bzw. Gutachter können Professorinnen bzw. Professoren, Hochschuldozentinnen bzw. -dozenten und Privatdozentinnen bzw. Privatdozenten und in begründeten Ausnahmefällen promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter gemäß § 2 Abs. 4 bestellt werden. Der Promotionsausschuß kann hierbei von dem Vorschlag der Bewerberin bzw. des Bewerbers abweichen.

(2) Eine Gutachterin bzw. ein Gutachter soll in der Regel diejenige Professorin bzw. derjenige Professor, Hochschuldozentin bzw. -dozent oder Privatdozentin bzw. Privatdozent sein, unter deren bzw. dessen Betreuung die Dissertation angefertigt wurde. Eine weitere Gutachterin bzw. ein weiterer Gutachter muß Professorin bzw. Professor (§ 23 Abs. 2 des Hochschulgesetzes des LSA) sein. Eine Gutachterin bzw. ein Gutachter darf der Martin-Luther-Universität nicht angehören.

(3) Bei einer Dissertation über ein interdisziplinäres Thema ist mindestens je eine Gutachterin bzw. je ein Gutachter des jeweiligen Fachgebietes zu bestellen.

§ 8 Begutachtung der Dissertation

(1) Jede Gutachterin bzw. jeder Gutachter hat der Promotionskommission ein begründetes, unabhängiges Gutachten über die Dissertation spätestens acht Wochen nach seiner Bestellung vorzulegen, die Annahme oder Ablehnung der Dissertation ist zu empfehlen und eine Bewertung vorzuschlagen.

(2) Die Bewertung (Note) für eine zur Annahme empfohlene Dissertation kann lauten:

Es sind auch die Zwischennoten 1,3; 1,7; 2,3 und 2,7 zulässig.

(3) Empfiehlt eine Gutachterin bzw. ein Gutachter die Ablehnung der Dissertation, so wird vom Promotionsausschuß eine weitere Gutachterin bzw. ein weiterer Gutachter bestellt. Fällt auch dieses Gutachten negativ aus, so entscheidet der Promotionsausschuß über die Ablehnung oder Annahme der Dissertation. Die Auslage nach § 9 Abs. 1 kann dann erst nach Eingang des zusätzlichen Gutachtens beginnen.

(4) Empfehlen die Gutachterinnen bzw. Gutachter mehrheitlich eine Überarbeitung der Dissertation, so teilt die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses dies der Bewerberin bzw. dem Bewerber mit und setzt eine angemessene Frist. Verstreicht dieser erfolglos, ist die Dissertation als abgelehnt zu erklären. Wird aus besonderen Gründen um Fristverlängerung gebeten, so kann die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses diesem Ersuchen entsprechen. Die fünf Pflichtexemplare der überarbeiteten Fassung der Dissertation sind erneut einzureichen.

§ 9
Einsichtnahme in die Gutachten

(1) Nach Eingang aller Gutachten gibt die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses den Professorinnen bzw. Professoren, Hochschuldozentinnen bzw. -dozenten und Privatdozentinnen bzw. Privatdozenten der Fakultät durch Aushang bekannt, daß die Dissertation und die Gutachten 14 Tage im Dekanat zu Ihrer Einsichtnahme ausliegen. Innerhalb dieser Frist kann schriftlich begründeter Widerspruch gegen die Beurteilung der Arbeit erhoben werden. Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann die Gutachten ebenfalls einsehen.

(2) Haben die Gutachterinnen bzw. Gutachter die Annahme der Dissertation empfohlen und ist kein Widerspruch erhoben worden, so stellt der Promotionsausschuß ihre Annahme und als Bewertung das arithmetische Mittel aus den Notenvorschlägen der Gutachterinnen bzw. Gutachter fest.

(3) Liegt ein Widerspruch gegen die Gutachten der Dissertation vor, so entscheidet der Promotionsausschuß, ob dieser bei der Bewertung der Dissertation berücksichtigt werden soll.

(4) Empfehlen die gemäß § 7 bestellten Gutachterinnen bzw. Gutachter mehrheitlich die Ablehnung der Dissertation, so stellt der Promotionsausschuß die Ablehnung fest.

(5) Bei Ablehnung der Dissertation gilt das Promotionsgesuch als abgelehnt. Das Promotionsverfahren ist gemäß § 17 Abs. 3 abzuschließen. Die abgelehnte Dissertation verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten.

§ 10
Disputation

(1) Die Disputation hat eine Dauer von maximal 90 Minuten.

(2) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hält einen 20minütigen Vortrag über ihre bzw. seine Dissertation. Daran schließt sich eine etwa einstündige Disputation an. Sie soll sich über Themen und Methoden im Zusammenhang mit der Dissertation der Kandidatin bzw. des Kandidaten und über grundlegende Probleme seines Fachgebietes erstrecken. Die Disputation erfolgt in der Regel in deutscher Sprache.

(3) Die öffentliche Disputation findet unter Leitung der bzw. des Vorsitzenden der Promotionskommission statt. Es müssen mindestens 50 Prozent der Mitglieder der Promotionskommission anwesend sein. Die bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission hat die Pflicht und das Recht fehlende Mitglieder der Promotionskommission durch neue zu ersetzen.

(4) Bei der Bestellung der benannten Mitglieder für die Promotionskommission soll der Promotionsausschuß gewährleisten, daß die Kernfächer des Fachgebietes oder der Fachgebiete, dem bzw. denen die Dissertation der Bewerberin bzw. des Bewerbers zuzurechnen ist, durch Prüferinnen bzw. Prüfer in der Promotionskommission vertreten sind. Im Hinblick hierauf kann vom Vorschlag der Bewerberin bzw. des Bewerbers abgewichen werden.

(5) Zur Disputation werden die Dekanin bzw. der Dekan, die Professorinnen bzw. Professoren, Hochschuldozentinnen bzw. -dozenten und Privatdozentinnen bzw. Privatdozenten und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Fakultät eingeladen.

(6) Die Disputation ist öffentlich. Auf Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(7) Der Termin für die Disputation wird unmittelbar nach Feststellung der Annahme der Dissertation durch die Promotionskommission festgelegt und der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Frist zwischen dieser Mitteilung und dem Termin der Disputation darf vier Wochen nicht unterschreiten. Eine kürzere Frist kann nur im Einvernehmen mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber festgesetzt werden.

(8) Termin und Ort der Disputation werden durch Aushang bekanntgemacht.

(9) Die Gutachten der Dissertation sind dem Auditorium in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.

(10) Der Verlauf und das Ergebnis der Disputation sind in einem Protokoll festzuhalten. Werden von den Mitgliedern der Promotionskommission Änderungen der Dissertation verlangt, so sind diese in dem Protokoll festzuhalten und der Bewerberin bzw. dem Bewerber mitzuteilen.

(11) Nach bestandener Disputation wird das wissenschaftliche Prüfungsverfahren nach § 14 abgeschlossen. Anderenfalls wird nach § 12 verfahren.

§ 11
Bewertung der Disputation

(1) Unmittelbar nach der Disputation berät die Promotionskommission (§ 2 Abs. 3) über die Disputationsleistung der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses sowie die bzw. der Beauftragte für Promotionsangelegenheiten können bei der Beratung teilnehmen. Die Bewertung kann lauten:

Als Zwischennoten sind 1,3; 1,7; 2,3 und 2,7 zulässig.

(2) Als Endnote für die Disputationsleistung wird das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Mitglieder der Promotionskommission festgestellt. Die Disputation ist bestanden, wenn die Endnote 3 oder kleiner ist.

§ 12
Nichtantritt und Wiederholung der Disputation

(1) Versäumt die Bewerberin bzw. der Bewerber ohne triftigen Grund einen ihm gestellten Termin, so gilt die Disputation als nicht bestanden.

(2) Ist die Disputation nicht bestanden, so kann die Bewerberin bzw. der Bewerber sie nur einmal wiederholen. Die Wiederholung muß vor Ablauf eines halben Jahres beantragt werden.

(3) Die Wiederholung der Disputation muß innerhalb eines Jahres erfolgen. Wird die Wiederholung nicht fristgerecht beantragt oder wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so gilt das Promotionsgesuch als abgelehnt. Es ist gemäß § 17 Abs. 3 abzuschließen. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuß.

§ 13
Gesamtnote für die Promotion

(1) Die Gesamtnote für eine erfolgreiche Promotion wird in der an die Disputation der Dissertation anschließenden Schlußsitzung durch die Promotionskommission (gemäß §§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 1) festgestellt.

(2) Bei der Ermittlung der Gesamtnote gehen das arithmetische Mittel der Bewertung der Dissertation gemäß § 8 Abs. 2 (auch bei mehr als 3 Gutachten) und die Endnote der Disputation gemäß § 11 Abs. 2 ein. Bei der Ermittlung der Gesamtnote ist die Dissertation mit einer Wichtung von zwei und die Endnote der Disputation mit einer Wichtung von eins zu berücksichtigen. Nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma wird berücksichtigt, die weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Als Gesamtbewertung der Promotionsleistungen ist eine Gesamtnote festzulegen, die lauten kann:
 
= bzw. < 1,5: sehr gut (magna cum laude)
> 1,5 bis 2,5: gut (cum laude)
> 2,5 bis 3,0: bestanden (rite)

Werden die Promotionsleistungen mit „sehr gut" (1,0) bewertet, so ist die Gesamtnote „ausgezeichnet" (summa cum laude) zu vergeben. Auch für Promotionsleistungen die im ungerundeten Mittel mit „sehr gut" (= bzw. > 1,5) beurteilt werden, kann im begründeten Einzelfall die Gesmatnote „ausgezeichnet" (summa cum laude) festgestellt werden.

(3) Die Promotionskommission kann im begründeten Einzelfall von der Berechnung der Gesamtnote für die Promotion abweichen.

(4) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist das Ergebnis der Promotionsleistung im Anschluß an die Schlußsitzung der Promotionskommission unter Ausschluß der Öffentlichkeit bekanntzugeben.

§ 14
Abschluß der wissenschaftlichen Prüfung

(1) Das Gesamtergebnis der wissenschaftlichen Prüfung des Promotionsverfahrens ist von der Promotionskommission festzustellen und dem Promotionsausschuß mitzuteilen. Dieser teilt der Kandidation bzw. dem Kandidaten das Gesamtergebnis schriftlich mit.

(2) Bei erfolgreichem Abschluß der wissenschaftlichen Prüfung stellt die Dekanin bzw. der Dekan der Fakultät auf Antrag eine Bestätigung über den erfolgreichen Abschluß der wissenschaftlichen Prüfung mit Angabe der Gesamtnote aus, deren Gültigkeit nach Aushändigung der Promotionsurkunde erlischt.

§ 15
Veröffentlichung der Dissertation

(1) Zum Abschluß eines in den wissenschaftlichen Prüfungen erfolgreichen Verfahrens muß die Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit über die Bibliotheken der Martin-Luther-Universität zugänglich gemacht werden.

(2) Hierzu ist die Bewerberin bzw. der Bewerber verpflichtet, unentgeltlich mindestens 25 Exemplare ihrer bzw. seiner als Promotionsleistung anerkannten Dissertation in gedruckter Form innerhalb von sechs Monaten einzureichen (Plichtexemplare). Sie müssen ein besonderes Titelblatt besitzen, aus dem Titel, Verfasser, die Namen der Gutachterinnen bzw. Gutachter, das Promotionsdatum sowie der Name der Dekanin bzw. des Dekans, unter dessen Amtszeit die Gesamtnote festgestellt wurde, ersichtlich sind. Davon sind sechs Exemplare bei der Bibliothek der Martin-Luther-Universität, ein Exemplar bei der Fakultätsbibliothek und 18 Exemplare in dem Institut, in dem die Dissertation angefertigt wurde, einzureichen.

(3) Statt dessen kann die Bewerberin bzw. der Bewerber nach Zustimmung der Dekanin bzw. des Dekans der Fakultät für die Veröffentlichung ihrer bzw. seiner vollständigen Dissertation auch eine der folgenden Wiedergabeformen unter den jeweils genannten Voraussetzungen wählen. Bei Veröffentlichungen in einer wissenschaftlichen Zeitung (gemäß § 15 Abs. 3 Buchst. d) kann die Dekanin bzw. der Dekan auf Antrag von der Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 Befreiung erteilen.

a) Micro-Reproduktion. Voraussetzung: Die Micro-Reproduktionen müssen bibliothekarisch zuverlässig sein, und sie müssen den Inhalt der Dissertation, insbesondere den der Abbildungen, ohne Informationsverlust wiedergeben. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Dekanin bzw. der Dekan der Fakultät im Einvernehmen mit der Leiterin bzw. dem Leiter der Bibliothek der Martin-Luther-Universität bzw. auf Grund schriftlicher Stellungnahme der Gutachterinnen bzw. Gutachter über die Dissertation. Es sind 50 Micro-Reproduktionen und zwei Exemplare der Originalform der Dissertation abzugeben.

b) Wenn die Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Zeitschrift erfolgt oder wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren (mit ISBN- bzw. ISSN-Nr.) nachgewiesen wird, so sind nur vier Pflichtexemplare abzuliefern, davon drei bei der Bibliothek der Martin-Luther-Universität, eins bei der Fakultätsbibliothek. Diese müssen ein gesondertes Titelblatt nach Absatz 2 Satz 2 besitzen. Bei Veröffentlichungen in einer wissenschaftlichen Zeitschrift gilt als Abgabedatum die endgültige Annahme der Arbeit durch den Herausgeber der Zeitschrift.

c) Elektronische Publikation der Dissertation entsprechend der Regelungen der Universitäts- und Landesbibliothek.

(4) Werden einer Kandidatin bzw. einem Kandidaten im Rahmen des Promotionsverfahrens für die Dissertation Auflagen erteilt, so ist ein Muster der für die Veröffentlichung vorgesehenen Exemplare der Dissertation gemäß Absätze 2 oder 3 zuerst der Betreuerin bzw. dem Betreuer abzugeben. Dieser - oder falls keine Betreuerin bzw. kein Betreuer vorhanden ist, einer der Gutachterinnen bzw. Gutachter - bestätigt der bzw. dem Vorsitzenden der Promotionskommission, daß den gestellten Anforderungen entsprechend den Festlegungen im Protokoll gemäß § 10 Abs. 10 Satz 2 Genüge getan ist. Die Kandidatin bzw. der Kandidat erhält über die Abgabe der Pflichtexemplare Bestätigungen, die der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät vorzulegen sind.

(5) Die Abgabefrist kann von der Dekanin bzw. vom Dekan der Fakultät in Ausnahmefällen auf Antrag verlängert werden, höchstens jedoch um sechs Monate.

§ 16
Abschluß des Verfahrens, Urkunde

(1) Unmittelbar nach Abgabe der Pflichtexemplare wird auf Antrag von der Dekanin bzw. vom Dekan eine vorläufige amtliche Bescheinigung über die Erfüllung sämtlicher Promotionsleistungen ausgestellt. Sie berechtigt zur Führung des akademischen Grades „Doktor der Agrarwissenschaften", abgekürzt „Dr. agr.". Ihre Gültigkeit erlischt nach Aushändigung der Promotionsurkunde.

(2) Die Promotion wird vollzogen, indem die Dekanin bzw. der Dekan der Fakultät der Bewerberin bzw. dem Bewerber die Promotionsurkunde aushändigt. Diese ist auf den Tag der Gesamtbewertung (§ 13) ausgefertigt und muß den Titel der Dissertation nennen, die Gesamtnote der Promotion ausweisen. Die Promotionsurkunde wird vom Rektor der Universität und von der Dekanin bzw. vom Dekan der Fakultät unterschrieben. Auf Antrag können gleichzeitig Zweitstücke der Urkunde ausgestellt werden.

(3) Wird das Promotionsverfahren gemäß § 9 oder § 12 abgelehnt, muß der Bewerberin bzw. dem Bewerber eine von der Dekanin bzw. vom Dekan der Fakultät unterschriebene schriftliche Begründung der Ablehnung, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, zugestellt werden.

§ 17
Ungültigkeit des Promotionsverfahrens

(1) Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, daß sich die Bewerberin bzw. der Bewerber bei den Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder daß wesentliche Voraussetzungen für die Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, so kann das Promotionsverfahren für ungültig erklärt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Fakultätsrat. Der bzw. dem Kandidaten ist die Entscheidung darüber schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Der Bewerberin bzw. dem Bewerber ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

§ 18
Entzug des Doktorgrades

(1) Für die Entziehung des Doktorgrades gelten die Vorschriften des § 26 des Hochschulgesetzes.

(2) Über den Entzug entscheidet der Fakultätsrat.

§ 19
Ehrenpromotion

(1) Ein Beschluß über die Verleihung des Grades einer Doktorin bzw. eines Doktor der Agrarwissenschaften ehrenhalber (Dr. agr. h. c. ) bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der promovierten Mitglieder des Fakultätsrates gemäß § 28 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Dieser Beschluß ist dem Senat zur Kenntnis zu geben.

(2) Mit der Verleihung der Ehrenpromotion sollen Personen gewürdigt werden, die sich besondere Verdienste um Wissenschaft und Technik gemäß § 23 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erworben haben.

(3) Die Ehrenpromotion erfolgt durch die Dekanin bzw. den Dekan der Fakultät durch Überreichen der hierfür ausgefertigten Promotionsurkunde, in der die Verdienste der bzw. des Promovierten hervorzuheben sind und die vom Rektor der Universität und von der Dekanin bzw. vom Dekan der Fakultät unterzeichnet ist.

§ 20
Rechtsbehelfsbelehrung

(1) Gegen Entscheidungen des Promotionsausschusses und der Promotionskommission kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Landwirtschaftlichen Fakultät zu erheben.

(2) Der Promotionsausschuß hat den Widerspruch innerhalb einer angemessenen Frist zu beantworten

§ 21
Übergangsbestimmungen

(1) Bewerberinnen bzw. Bewerber, die vor dem Inkrafttreten dieser Promotionsordnung der Landwirtschaftlichen Fakultät als Doktorandin bzw. Doktorand bei der Fakultät angenommen wurden oder als Studierende immatrikuliert waren, können bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Ordnung die Promotion auf der Grundlage der Promotionsordnung der Landwirtschaftlichen Fakultät vom 17.5.1994 abschließen.

(2) Bereits eröffnete Promotionsverfahren müssen auf der Grundlage der Promotionsordnung vom 17.5.1994 abgeschlossen werden.

(3) Für alle anderen Bewerberinnen bzw. Bewerber ist die Promotionsordnung nach dem Inkrafttreten verbindlich.

§ 22
Inkrafttreten

Diese Promotionsordnung tritt nach Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung vom 24.6.1994 außer Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Rates der Fakultät vom 2.12.1997 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 11.2.1998 und der Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt vom 9.6.1998

Halle (Saale), 1.7.1998


Hinweis: Die Wiedergabe von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im WWW dient lediglich einem ersten und schnelleren Informationszugriff und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie bitte der gedruckten Ausgabe.