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Ministerialblatt LSA Nr. 46/1998 vom 17.9.1998

Promotionsordnung des Bereiches Ingenieurwissenschaften
der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 11.11.1997

Bek. des MK vom 14.7.1998 - 65-74392

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Promotionsordnung des Bereiches Ingenieurwissenschaften der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 11.11.1997 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 23 Abs. 5 i. V. m. § 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 19.3.1998 (GVBl. LSA S. 132), mit Erlaß vom 28. 5. 1998 genehmigt worden ist.

Anlage
Promotionsordnung des Bereiches Ingenieurwissenschaften
der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 11.11.1997

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Doktorgrade

I. Ordentliches Promotionsverfahren

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Promotionsleistungen
§ 4 Promotionsausschuß
§ 5 Zulassungsgesuch zum Promotionsverfahren
§ 6 Rücktritt
§ 7 Prüfungskommission
§ 8 Eröffnung des Promotionsverfahrens
§ 9 Durchführung des Promotionsverfahrens
§ 10 Dissertation
§ 11 Begutachtung und Auslage der Dissertation
§ 12 Öffentliche Verteidigung
§ 13 Bewertung der Promotionsleistung, Gesamtnote
§ 14 Nichtantritt und Wiederholung
§ 15 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 16 Veröffentlichung der Dissertation
§ 17 Abschluß des Promotionsverfahrens
§ 18 Ungültigkeit des Promotionsverfahrens
§ 19 Einziehung des Doktorgrades

II. Ehrenpromotion

§ 20 Bedeutung der Promotion ehrenhalber
§ 21 Beschlußfassung
§ 22 Verleihung

III. Schlußbestimmungen

§ 23 Inkrafttreten

Präambel

Auf Grund des § 23 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Promotionsordnung des ingenieurwissenschaftlichen Bereiches der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät erlassen.

§ 1
Doktorgrade

(1) Durch die Promotion zum Doktor-Ingenieur bzw. zur Doktor-Ingenieurin (Dr.-Ing.) wird die Befähigung festgestellt, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, welche die Entwicklung der Technikwissenschaften, ihrer Theorien und Methoden fördern. Dazu verleiht die Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät aufgrund eines ordentlichen Promotionsverfahrens den akademischen Grad Doktor-Ingenieur (Dr.-Ing.) bzw. Doktor-Ingenieurin (Dr.-Ing.).

(2) Für besondere Verdienste um die Technikwissenschaften kann durch Beschluß auch der Doktorgrad ehrenhalber (Dr.-Ing. E.h.) gemäß § 23 (4) HSG-LSA verliehen werden.

I. Ordentliches Promotionsverfahren

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sowie der erfolgreiche Abschluß eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums an einer deutschen Universität. Außerdem soll der Antragsteller bzw. die Antragstellerin in der Regel ein Jahr vor Eröffnung des Promotionsverfahrens von einem Professor bzw. einer Professorin oder habilitierten Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin der Fakultät betreut worden sein.

(2) Der Abschluß anderer Studiengänge einer Hochschule mit Promotionsrecht kann anerkannt werden, wenn der Bewerber bzw. die Bewerberin nach Abschluß des Studiums in der Regel drei Jahre auf ingenieurwissenschaftlichem Gebiet gearbeitet hat, erfolgreiche Prüfungen in zwei universitären Ingenieur-Hauptprüfungsfächern abgelegt hat und die Dissertation ein ingenieurwissenschaftliches Thema behandelt.

(3) Absolventen bzw. Absolventinnen eines ingenieurwissenschaftlichen Fachhochschulstudiums können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie ihre besondere Eignung für die wissenschaftliche Arbeit nachweisen können. Der Nachweis wird in der Regel mit einem Fachhochschulabschluß mit der Gesamtnote „sehr gut" erbracht.

(4) Über Fragen der Zulassung zur Promotion entscheidet die Graduierungskommission Technikwissenschaften nach § 7 Abs. 1 dieser Ordnung. Bei einer Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die Richtlinien der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen Bonn zu beachten.

(5) Eine Anerkennung seines Studienabschlusses nach Absatz 2 bzw. des Nachweises der besonderen Eignung nach Absatz 3 ist von dem Bewerber bzw. der Bewerberin rechtzeitig vor dem Zulassungsgesuch nach § 5 bei der Graduierungskommission Technikwissenschaften zu beantragen. Die Entscheidung der Graduierungskommission über den Antrag ist dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 3
Promotionsleistungen

Für die Promotion sind folgende Leistungen zu erbringen:

  1. Eine schriftliche Abhandlung (Dissertation, § 10)
  2. eine öffentliche Verteidigung (§ 12)
  3. Die Veröffentlichung der Dissertation (§ 16).
§ 4
Promotionsausschuß

(1) Die durch die Fachbereiche Verfahrenstechnik und Werkstoffwissenschaften zur Wahrnehmung einer fachbereichsübergreifenden wissenschaftlichen Verantwortung für das Gebiet der Technikwissenschaften gebildete ständige Graduierungskommission Technikwissenschaften übernimmt die Aufgaben eines Promotionsausschusses.

(2) Die Graduierungskommission besteht aus einem bzw. einer Vorsitzenden und je sieben Mitgliedern der Fachbereiche Werkstoffwissenschaften und Verfahrenstechnik. Die Mitglieder der Graduierungskommission werden vom Fachbereichsrat für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder sollen hauptamtlich angestellte Professoren bzw. Professorinnen der Fachbereiche Verfahrenstechnik bzw. Werkstoffwissenschaften sein. Vorsitzender bzw. Vorsitzende soll ein Dekan bzw. eine Dekanin oder Prodekan bzw. Prodekanin des Fachbereiches Verfahrenstechnik oder Werkstoffwissenschaften sein.

§ 5
Zulassungsgesuch zum Promotionsverfahren

(1) Zur Einleitung eines Promotionsverfahrens hat der Bewerber bzw. die Bewerberin bei dem bzw. der Vorsitzenden der Graduierungskommission die folgenden Unterlagen einzureichen:

  1. Einen Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens, zu richten an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende der Graduierungskommission Technikwissenschaften. Der Antrag muß das Thema der Arbeit, und den wissenschaftlichen Betreuer bzw. die wissenschaftliche Betreuerin sowie die genaue Anschrift des Bewerbers bzw. der Bewerberin enthalten.
  2. Vier gebundene Exemplare der Dissertation. Die Dissertation muß ein Titelblatt (siehe Anlage 1), ein Inhaltsverzeichnis, ein vollständiges Verzeichnis der verwendeten Literatur sowie eine Darstellung des wissenschaftlichen Lebenslaufs des Bewerbers bzw. der Bewerberin enthalten. Am Schluß sind Zusammenfassungen in deutscher und englischer Sprache einzufügen.
  3. Eine schriftliche Versicherung, daß der Bewerber bzw. die Bewerberin die Dissertation selbständig verfaßt hat und daß er bzw. sie bei den der Dissertation zugrundeliegenden Arbeiten nur die Hilfe in Anspruch genommen hat, die er bzw. sie in der Dissertation in Zitaten, Fußnoten oder einer Danksagung genannt und gewürdigt hat. Gegebenenfalls kann der Bewerber bzw. die Bewerberin in der schriftlichen Versicherung auch die von ihm bzw. ihr in Anspruch genommene Hilfe detailliert aufzählen und würdigen.
  4. Angaben zur Person und zum Bildungsgang gemäß § 11 der Hochschuldatenverordnung vom 4.7.1994 (GVBl. LSA S. 778).
  5. Listen und Belegstücke der wissenschaftlichen Publikationen des Bewerbers bzw. der Bewerberin und erteilte Patente, soweit beibringbar.
  6. Das Reifezeugnis (Hochschulzugangsberechtigung), das im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben wurde, oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
  7. Beglaubigte Kopien des Hochschulabschlußzeugnisses (Diplomzeugnis). Von Absolventen bzw. Absolventinnen anderer Studiengänge sowie von Fachhochschulen ist die Bescheinigung der Graduierungskommission über die Zulassung zur Promotion gemäß § 2 Abs. 2 bzw. 3 mit einzureichen.
  8. Eine Erklärung darüber, ob der Bewerber bzw. die Bewerberin die vorgelegte Dissertation schon einmal bei einer anderen Fakultät eingereicht oder sich erfolglos mit einer anderen Arbeit um eine Promotion beworben hat.
  9. Ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf.
  10. 20 Exemplare eines Kurzreferates in Thesenform in deutscher Sprache (Titelblatt siehe Anlage 2). Das Kurzreferat soll wissenschaftliche Aufgabenstellung, Lösungswege und Ergebnisse aufzeigen und einen Umfang von maximal fünf Seiten haben.
  11. Vorschläge für Gutachter bzw. Gutachterinnen.
§ 6
Rücktritt

Der Doktorand bzw. die Doktorandin kann vom Prüfungsverfahren zurücktreten, solange noch kein Gutachten bei dem bzw. der Vorsitzenden der Graduierungskommission vorliegt. In diesem Fall gilt das Promotionsgesuch als nicht gestellt. Tritt der Doktorand bzw. die Doktorandin später zurück, so gilt die Promotion als erfolglos beendet. In diesem Fall bleibt ein Exemplar der eingereichten Arbeit bei den Akten.

§ 7
Promotionskommission

(1) Die Promotionskommission setzt sich zusammen aus

dem Kreis der Professoren bzw. Professorinnen und habilitierten Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen sowie der im Ruhestand befindlichen Professoren bzw. Professorinnen der Fachbereiche Verfahrenstechnik und Werkstoffwissenschaften. Professoren bzw. Professorinnen und habilitierte Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen anderer Fakultäten können durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende der Promotionskommission hinzugezogen werden. Der bzw. die Vorsitzende muß Professor bzw. Professorin sein und darf nicht im gleichen Verfahren Gutachter bzw. Gutachterin sein.

(2) Die Dissertation ist von drei Gutachtern bzw. Gutachterinnen zu bewerten. Als solche kommen in Frage:

  1. Hochschullehrer bzw. -lehrerinnen an Universitäten Deutschlands oder des Auslands,
  2. Wissenschaftler bzw. Wissenschaftlerinnnen aus anderen Bereichen der Lehre, Forschung, Wirtschaft oder Verwaltung.
Mindestens ein Gutachter bzw. eine Gutachterin muß Professor bzw. Professorin nach § 43 HRG bzw. § 41 HSG LSA sein. Ein weiterer Gutachter bzw. eine weitere Gutachterin darf nicht der Universität angehören.

§ 8
Eröffnung des Promotionsverfahrens

(1) Nach Prüfung der Unterlagen gemäß § 5 Abs. 1 entscheidet die Graduierungskommission Technikwissenschaften über die Eröffnung des Verfahrens.

(2) Ist das Promotionsgesuch angenommen, so bestellt die Graduierungskommission eine Promotionskommission und deren Vorsitzenden bzw. Vorsitzende entsprechend § 7.

(3) Bei der Festlegung der Gutachter bzw. Gutachterinnen ist die Graduierungskommission nicht an die Vorschläge des Bewerbers bzw. der Bewerberin gebunden.

(4) Die Entscheidung über die Eröffnung des Promotionsverfahrens sowie die eingesetzten Gutachter bzw. Gutachterinnen ist dem Bewerber bzw. der Bewerberin von dem bzw. der Vorsitzenden der Graduierungskommission schriftlich mitzuteilen.

(5) Wenn die formalen Voraussetzungen für die Annahme des Promotionsgesuches nicht erfüllt sind, ist das Verfahren nicht zu eröffnen. Die Zurückweisung eines Promotionsantrags ist dem Bewerber bzw. der Bewerberin schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(6) Ein Bewerber bzw. eine Bewerberin, der bzw. die in einem früheren Promotionsverfahren erfolglos geblieben ist, darf ein neues Gesuch nur einmal einreichen, jedoch nicht früher als ein Jahr nach Ablehnung des ersten Promotionsgesuches. Die erneute Einreichung einer früher abgelehnten Dissertation ist nicht zulässig.

(7) Für jeden Bewerber bzw. jede Bewerberin ist eine Prüfungsakte anzulegen.

§ 9
Durchführung des Promotionsverfahrens

(1) Die Durchführung des Promotionsverfahrens erfolgt durch die zeitweilige Promotionskommission entsprechend § 7.

(2) Das Promotionsverfahren umfaßt die folgenden Abschnitte:

  1. die Begutachtung der Dissertation,
  2. die öffentliche Verteidigung,
  3. die Veröffentlichung der Dissertation.
(3) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende der Promotionskommission ist verantwortlich für
§ 10
Dissertation

(1) Die Dissertation muß ganz oder teilweise ein technisches Fachgebiet betreffen. Mit der Dissertation weist der Bewerber bzw. die Bewerberin seine bzw. ihre Fähigkeit nach, daß er bzw. sie in der Lage ist, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die die Entwicklung der Technikwissenschaften, ihrer Theorien und Methoden fördern und die gewonnenen Ergebnisse angemessen darzustellen. Ihr Umfang soll in der Regel 100 DIN A 4-Seiten nicht überschreiten.

(2) Die Dissertation ist in der Regel eine Einzelleistung. Ausnahmen kann die Graduierungskommission genehmigen, wenn eine gemeinsame Arbeit durch den Forschungsgegenstand gerechtfertigt und der individuelle Beitrag der einzelnen Autoren nachgewiesen werden kann.

(3) Die Ergebnisse der Dissertation können ganz oder teilweise vor der Antragstellung auf Eröffnung des Promotionsverfahrens veröffentlicht worden sein. Es können eine oder mehrere bereits veröffentlichte Arbeiten als Dissertation eingereicht werden, wenn der Eigenanteil des Antragstellers bzw. der Antragstellerin nachgewiesen werden kann. Bei mehreren Arbeiten ist eine ausführliche Zusammenfassung der Ergebnisse voranzustellen, um den Zusammenhang der Teilergebnisse deutlich zu machen.

(4) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Graduierungskommission. Ist die Dissertation nicht in deutscher Sprache abgefaßt, muß sie eine deutsche Zusammenfassung enthalten.

§ 11
Begutachtung und Auslage der Dissertation

(1) Die Gutachter bzw. die Gutachterinnen geben über die Dissertation je ein schriftliches Gutachten ab, das eine Empfehlung über die Annahme oder Ablehnung der Arbeit sowie eine Bewertung entsprechend § 13 Abs. 1 enthält.

(2) Die Gutachten sollen innerhalb von acht Wochen nach Beauftragung bei dem bzw. der Vorsitzenden der Promotionskommission vorliegen.

(3) Werden einem Gutachter bzw. einer Gutachterin nachträglich neue, für die Bewertung der Dissertation wesentliche Tatsachen bekannt, so kann er bzw. sie eine zusätzliche Erklärung nachreichen, die mit dem Gutachten zusammen gewürdigt wird.

(4) Wenn alle drei Gutachten positiv sind, informiert der bzw. die Vorsitzende der Promotionskommission die Graduierungskommission und das Verfahren wird weitergeführt. Bewertet einer der Gutachter bzw. eine der Gutachterinnen die Dissertation als nicht genügend, so wird von der Graduierungskommission noch ein Gutachter bzw. eine Gutachterin bestellt. Ist auch dieses Gutachten negativ, ist das Verfahren erfolglos beendet. Bewerten mindestens zwei Gutachter bzw. Gutachterinnen die Dissertation als nicht genügend, informiert der bzw. die Vorsitzende der Promotionskommission die Graduierungskommission. Der bzw. die Vorsitzende der Graduierungskommission erklärt dann das Prüfungsverfahren für beendet. Die Promotion ist in diesem Fall erfolglos beendet.

(5) Die Arbeit kann bei einem schwerwiegenden Einwand eines Gutachters bzw. einer Gutachterin durch die Graduierungskommission zur Überarbeitung an den Bewerber bzw. die Bewerberin zurückgegeben werden. Die Änderungswünsche müssen klar umrissen sein und dürfen nicht zu einer wesentlichen inhaltlichen Änderung der Arbeit führen. Nach Vorlage der neuen Fassung, für deren Abgabe eine Frist von höchstens sechs Monaten gesetzt wird, dürfen die neuen Gutachten keine Änderungswünsche mehr enthalten.

(6) Wenn drei positiver Gutachten vorliegen, legt der bzw. die Vorsitzende der Promotionskommission die Dissertation und die Gutachten mindestens zwei, jedoch höchstens vier Wochen zur Einsicht aus. Während der Auslagefrist können Professoren bzw. Professorinnen und habilitierte Mitglieder der Fachbereiche Verfahrenstechnik und Werkstoffwissenschaften sowie die übrigen Mitglieder der Promotionskommission zur Dissertation schriftlich Stellung nehmen. Über die Bewertung von Stellungnahmen entscheidet die Graduierungskommission.

(7) Nach Beendigung der Begutachtung und der Auslagefrist entscheidet die Promotionskommission auf Grund der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen über die Annahme der Arbeit und Weiterführung des Verfahrens.

(8) Wird die Dissertation abgelehnt, so ist dadurch das Promotionsverfahren erfolglos beendet. Es muß dem Bewerber bzw. der Bewerberin eine von dem bzw. der Vorsitzenden der Graduierungskommission unterschriebene schriftliche Begründung der Ablehnung, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, zugestellt werden.

§ 12
Öffentliche Verteidigung

(1) In der öffentlichen Verteidigung hat der Bewerber bzw. die Bewerberin seine bzw. ihre in der Dissertation zusammengefaßten wissenschaftlichen Ergebnisse vorzustellen und auf sachbezogene Fragen aus dem Auditorium zu antworten. Die Verteidigung besteht aus einem maximal 30-minütigen Vortrag und der sich anschließenden etwa einstündigen Diskussion. Grundlage der Diskussion bilden die Inhalte der Dissertation und der Thesen sowie Fragen im Umfeld der wissenschaftlichen Arbeit.

(2) An der Verteidigung müssen mindestens fünf Mitglieder der Promotionskommission teilnehmen.

(3) Nach Abschluß der Verteidigung berät die Promotionskommission über ihre Benotung in nichtöffentlicher Sitzung. Für die Bewertung gilt § 13 Abs. 1. Ohne Stimmrecht können an der Beratung Mitglieder der Universität mitwirken, soweit sie Professoren bzw. Professorinnen oder habilitierte Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen sind.

(4) Über Verlauf, Inhalt und Ergebnis des Vortrages und der Diskussion ist ein Protokoll anzufertigen, das die Noten enthalten muß und von den Mitglieder der Promotionskommission zu unterzeichnen ist.

(5) Die Verteidigung sollte innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen des letzten Gutachtens abgeschlossen sein. Überschreitet dieser Zeitraum durch Verschulden des Kandidaten bzw. der Kandidatin ein Jahr, so gilt das Verfahren als ohne Erfolg abgeschlossen.

§ 13
Bewertung der Promotionsleistung, Gesamtnote

(1) Dissertation, Vortrag und Diskussion werden getrennt mit einer der folgenden Noten bewertet:
 
magna cum laude sehr gut  (1)
cum laude gut (2)
rite genügend (3)
non sufficit nicht genügend (4)

Es sind auch Zwischennoten 1,3; 1,7; 2,3 und 2,7 zulässig.

(2) Aus den Noten der Gutachten und Noten der Verteidigung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission die Gesamtnote zu ermitteln. Die Gesamtnote des Promotionsverfahrens ergibt sich arithmetisch aus den Noten der positiven Gutachten und der Verteidigung gemäß

(N = Gesamtnote, G = arithmetisches Mittel der positiven Gutachten, V = Vortrag, D = Diskussion)

(3) Der Doktorand bzw. die Doktorandin kann nur promoviert werden, wenn Dissertation, Vortrag und Diskussion jeweils mindestens mit der Note "rite" bewertet worden sind.

(4) Für das Gesamtergebnis des Promotionsverfahrens gilt folgende Zuordnung

(5) Nach Kenntnisnahme der Ergebnisse des Verfahrens durch die Graduierungskommission wird dem Bewerber bzw. der Bewerberin von dem bzw. der Vorsitzenden das Ergebnis mitgeteilt. Der bzw. die Vorsitzende der Graduierungskommission stellt dem Bewerber bzw. der Bewerberin hierüber eine für ein Jahr gültige vorläufige Bescheinigung mit Angabe der Gesamtnote aus.

§ 14
Nichtantritt und Wiederholung

(1) Wird die Dissertation abgelehnt, darf der Bewerber bzw. die Bewerberin an der Fakultät einmal, frühestens ein Jahr nach Ablehnung, eine neue Dissertation einreichen.

(2) Versäumt ein Bewerber bzw. eine Bewerberin ohne triftigen Grund einen ihm bzw. ihr gestellten Termin für die Verteidigung, so gilt die Leistung als nicht bestanden.

(3) Eine nicht den Anforderungen entsprechende Verteidigung kann frühestens nach sechs Wochen, spätestens nach sechs Monaten wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich.

(4) Wird die Verteidigung nicht innerhalb der in Absatz 3 festgelegten Zeiträume wiederholt oder wiederum mit ungenügendem Ergebnis abgeschlossen, so gilt das Promotionsgesuch als abgelehnt.

(5) Bei Ablehnung des Promotionsgesuchs aus den in Absatz 4 genannten Gründen muß dem Bewerber bzw. der Bewerberin hierüber eine von dem bzw. der Vorsitzenden der Graduierungskommission unterschriebene schriftliche Begründung der Ablehnung, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, zugestellt werden.

§ 15
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen Entscheidungen der Graduierungskommission und der Promotionskommission besteht Widerspruchsrecht beim Dekan bzw. der Dekanin der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem die Entscheidung dem Promovenden bzw. der Promovendin bekanntgegeben worden ist, schriftlich einzulegen.

§ 16
Veröffentlichung der Dissertation

(1) Nach Erhalt der vorläufigen Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß der Promotion hat der Bewerber bzw. die Bewerberin innerhalb eines Jahres 30 gebundene Exemplare (Pflichtexemplare) der Dissertation an die Universitätsbibliothek abzugeben, die inhaltlich mit den vier Exemplaren übereinstimmen müssen, die er bzw. sie zur Eröffnung des Verfahrens eingereicht hatte. Die Pflichtexemplare müssen ein besonderes Titelblatt besitzen, aus dem Titel, Verfasser bzw. Verfasserin, die Namen der Gutachter bzw. Gutachterinnen, das Promotionsdatum (Datum der Verteidigung) sowie der Name des Dekans bzw. der Dekanin der Fakultät, in dessen bzw. deren Amtszeit die Gesamtnote festgelegt wurde, hervorgeht (siehe Anlage 3).

(2) Wenn ein gewerblicher Verleger Druck und Verbreitung der Arbeit über den Buchhandel mit ISBN- bzw. ISSN-Nr. und einer Mindestauflage von 150 Exemplaren übernimmt, kann der Bewerber bzw. die Bewerberin auch nur 20 Pflichtexemplare einreichen, die ein gesondertes Titelblatt nach Absatz 1 Satz 2 erhalten müssen.

(3) Bei elektronischer Publikation der Dissertation entsprechend den Regelungen der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt (vier gedruckte Exemplare und Datenträger) überträgt der Doktorand bzw. die Doktroandin der ULB das Recht, die elektronische Version in Datennetzen zu veröffentlichen.

§ 17
Abschluß des Promotionsverfahrens

(1) Nach Vorliegen der Bestätigung des Eingangs der Pflichtexemplare ist die Promotionsurkunde zu drucken, vom Dekan bzw. der Dekanin der Fakultät und vom Rektor bzw. von der Rektorin zu unterschreiben und zu siegeln. Als Datum für die Promotion ist das der erfolgreichen Verteidigung anzugeben. Die Urkunde wird dem Bewerber bzw. der Bewerberin in würdiger Form übergeben. Diese Übergabe ist vom Bewerber bzw. der Bewerberin zu quittieren.

(2) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der Bewerber bzw. die Bewerberin das Recht, den erworbenen Doktortitel zu führen.

§ 18
Ungültigkeit des Promotionsverfahrens

Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, daß der Bewerber bzw. die Bewerberin bei den Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder daß wesentliche Voraussetzungen für die Promotion irrtümlicherweise als gegeben angenommen worden waren, so kann das Promotionsverfahren von der Graduierungskommission für ungültig erklärt werden.

§ 19
Entziehung des Doktorgrades

(1) Hat der Bewerber bzw. die Bewerberin bei der Promotion getäuscht, so kann die Verleihung des Doktorgrades durch die Graduierungskommission zurückgenommen werden.

(2) Waren die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, ohne daß der Bewerber bzw. die Bewerberin darüber täuschen wollte, und wird dies erst nach Aushändigung der Promotionsurkunde bekannt, so gilt dieser Mangel als geheilt. Hat der Bewerber bzw. die Bewerberin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so erfolgt die Entscheidung unter Beachtung des § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes bis zum Inkrafttreten eines einschlägigen Landesgesetzes.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 26 HSG-LSA.

(4) In allen Fällen ist dem bzw. der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidungen sind unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen von der Graduierungskommission zu fällen und vom Senat zu bestätigen.

II. Ehrenpromotion

§ 20
Bedeutung der Promotion ehrenhalber

Bedeutende Persönlichkeiten, die mit der Universität verbunden sind bzw. die sich um die Universität verdient gemacht haben und besondere Verdienste um die Technikwissenschaften aufweisen, kann die Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät (Bereich Technikwissenschaften) mit Zustimmung von Rektor bzw. Rektorin und Senat Grad und Würde des „Doktor-Ingenieurs ehrenhalber" (Dr.-Ing. E. h.) bzw. der „Doktor-Ingenieurin ehrenhalber" (Dr.-Ing. E. h.) verleihen.

§ 21
Beschlußfassung

(1) Der Antrag sollte in der Regel vom Dekan bzw. der Dekanin des zuständigen Fachbereiches in schriftlicher Form gestellt werden. Falls er eine Mehrheit von zwei Dritteln der Professoren bzw. Professorinnen des Fachbereichsrates findet, wird er über die Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät an Rektor bzw. Rektorin und Senat weitergeleitet. Für Mitglieder der eigenen Fakultät ist die Ehrenpromotion ausgeschlossen.

(2) Die Voraussetzungen für eine Verleihung werden von der Graduierungskommission Technikwissenschaften geprüft, die der Fakultät eine Beschlußvorlage zuleitet. Aufgrund der Vorlage der Graduierungskommission beschließt die Fakultät über die Ehrenpromotion. Dieser Vorlage müssen zwei Drittel der stimmberechtigten Professoren und Professorinnen, die Mitglieder der Fakultät sind, zustimmen.

(3) Stimmen Rektor bzw. Rektorin und Senat zu, ist der Auszeichnung vorgesehenen Persönlichkeit die Ehrendoktorwürde anzutragen. Falls sie einverstanden ist, so ist eine Laudatio auszuarbeiten, eine Urkunde zu formulieren und zu drucken und den Termin der Ehrenpromotion festzulegen.

§ 22
Verleihung

Die Ehrenpromotion ist in würdiger Form zu begehen, die Laudatio vom Dekan bzw. der Dekanin zu verlesen und die Urkunde über die Ehrenpromotion zu überreichen.

III. Schlußbestimmungen

§ 23
Inkrafttreten

Die Promotionsordnung tritt nach Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach ihre Bekanntmachung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät vom 11.11.1997 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 11.3.1998 und der Genehmigung des Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt vom 15.5.1998

Halle (Saale), den 3.7.1998

Anlage 1
für die Urkunde

Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Doppel-Siegel

Unter dem Rektorat des ordentlichen Professors
bzw. der ordentlichen Professorin
für ....................
Dr. ..................
unter dem Dekanat des bzw. der
(Titel) für ...............
Dr. ............ / Name

verleiht die

Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät

Herrn/Frau ............... (geb.) ...............

geboren am: ........... in: ...............

auf Grund der Dissertation

" .................................. Titel ................................."

der öffentlichen Verteidigung
den akademischen Grad

Doktor-Ingenieur (Dr.-Ing.) bzw.
Doktor-Ingenieurin (Dr.-Ing.)

Für die Gesamtleistung wird das Prädikat
...........................

z. B. magna cum laude (sehr gut)
erteilt.

Halle (Saale), ..................
(Datum der Verteidigung)


Die Rektorin/Der Rektor Die Dekanin/Der Dekan der Fakultät
Titel/Name ................... Titel/Name .............................

Anlage 2
für den Text der Titelseite der Dissertation

Thema

Dissertation

zur Erlangung des akademischen Grades

Doktor-Ingenieur (Dr.-Ing.) bzw.
Doktor-Ingenieurin (Dr.-Ing.)

vorgelegt der

Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät
(Ingenieurwissenschaftlicher Bereich)
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

von Herrn/Frau ..................
geb. am: ............... in: ...............

Gutachterinnen/Gutachter: (nicht einsetzen)

1.

2.

3.

Halle (Saale), (Datum der Verteidigung)


Hinweis: Die Wiedergabe von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im WWW dient lediglich einem ersten und schnelleren Informationszugriff und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie bitte der gedruckten Ausgabe.