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Ministerialblatt LSA Nr. 46/1998 vom 17.9.1998

Promotionsordnung des mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereiches
der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 8.4.1997

Bek. des MK vom 14.7.1998 - 65-74392

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Promotionsordnung des mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereiches der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 8.4.1997 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 23 Abs. 5 i. V. m. § 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 19.3.1998 (GVBl. LSA S. 132), mit Erlaß vom 28. 5. 1998 genehmigt worden ist.

Anlage
Promotionsordnung des mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereiches
der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 8.4.1997

Auf Grund des § 23 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Promotionsordnung des mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereiches der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät erlassen. Wird im Text die abkürzende Bezeichnung „Fakultät" gewählt, so steht diese immer für den Begriff „Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät".

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Doktorgrade

I. Ordentliches Promotionsverfahren

§ 2 Promotionsleistungen
§ 3 Promotionsausschuß
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
§ 5 Zulassungsgesuch zum Promotionsverfahren
§ 6 Rücktritt
§ 7 Promotionskommission
§ 8 Dissertation
§ 9 Begutachtung und Auslage der Dissertation
§ 10 Öffentliche Verteidigung
§ 11 Bewertung der Promotionsleistungen
§ 12 Wiederholung
§ 13 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 14 Veröffentlichung der Dissertation
§ 15 Abschluß des Promotionsverfahrens
§ 16 Versagen und Entziehung des Doktorgrades

II. Ehrenpromotion

§ 17 Bedeutung der Ehrenpromotion
§ 18 Beschlußfassung
§ 19 Verleihung

III. Schlußbestimmungen

§ 20 Inkrafttreten

§ 1
Doktorgrade

(1) Die Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät verleiht auf Beschluß des zuständigen Fachbereiches den akademischen Grad einer Doktorin bzw. eines Doktors der Naturwissenschaften (Promotion zum doctor rerum naturalium, Dr. rer. nat.). Der Doktorgrad wird nach erfolgreichem Abschluß eines ordentlichen Promotionsverfahrens für wissenschaftliche Leistungen auf den in der Fakultät vertretenen naturwissenschaftlichen und mathematischen Fachgebieten verliehen.

(2) Der mathematisch-naturwissenschaftliche Bereich der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät verleiht auf Beschluß der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fachbereiche den akademischen Grad eines Doktors der Pädagogischen Wissenschaften (Promotion zum doctor paedagogicae, Dr. paed.). Der Doktorgrad wird nach erfolgreichem Abschluß eines ordentlichen Promotionsverfahrens für wissenschaftliche Leistungen auf den in der Fakultät vertretenen Didaktik-Fachgebieten verliehen.

(3) Die Fakultät kann für hervorragende geistig-schöpferische Leistungen die Würde eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber (doctor honoris causa, Dr. h. c.) verleihen.

I. Ordentliches Promotionsverfahren

§ 2
Promotionsleistungen

Die wissenschaftliche Qualifikation weist die Bewerberin bzw. der Bewerber durch Promotionsleistungen nach. Diese sind:

  1. eine schriftliche Abhandlung (§ 8 Dissertation) und
  2. eine öffentliche Verteidigung (§ 10).
§ 3
Promotionsausschuß

Jeder Fachbereich bildet einen Promotionsausschuß zur Durchführung der Promotionsverfahren. Der Promotionsausschuß besteht aus einer Vorsitzenden bzw. einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen bzw. zwei Beisitzern sowie jeweils einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Vorsitzende bzw. Vorsitzender soll die Dekanin bzw. der Dekan des Fachbereichs oder seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter sein. Die Mitglieder sollen hauptamtliche Professorinnen bzw. Professoren der jeweiligen Fachbereiche sein.

§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Promotion zum Dr. rer. nat. ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und in der Regel der Abschluß (Diplom-Zeugnis) eines universitären mathematisch-naturwissenschaftlichen Studienganges an einer deutschen Hochschule oder die Nachweise für die abgelegte Erste Staatsprüfung für das Lehramt im Fachgebiet zusammen mit dem Abschluß der Wissenschaftlichen Hausarbeit im Fachgebiet in der Regel mit „sehr gut" oder das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung entsprechend der Appobrationsordnung für Apotheker. Voraussetzung für die Promotion zum Dr. paed. Ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und der Nachweis für die abgelegte Erste Staatsprüfung für das Lehramt im Fachgebiet oder für gleichgestellte Abschlüsse. Die Voraussetzung ist auch erfüllt durch die zum Dr. rer. nat. genannten Voraussetzungen (Diplom-Zeugnis) und einen pädagogischen Qualifikationsnachweis. Dieser kann durch Prüfungen in der Fachdidaktik und in einem erziehungswissenschaftlichen Fach erworben werden. Die Prüfungen sollen der Abschlußprüfung für ein Lehramt an Gymnasien entsprechen.

(2) Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller sollte mindestens ein Jahr vor Eröffnung des Promotionsverfahrens von einer Professorin bzw. einem Professor oder von einem habilitierten Mitglied der Fakultät betreut werden.

(3) Ein Hochschulabschluß an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wird als Zulassungsvoraussetzung anerkannt, wenn er in den Abschlüssen gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird auf der Grundlage der von der Kultusministerkonferenz und der Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgestellt. In Zweifelsfällen soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(4) Über Ausnahmen sowie gegebenenfalls notwendige Anerkennungen im Zusammenhang mit Absatz 1 und 3 entscheidet die Fakultät. Von Inhaberinnen bzw. Inhabern nicht gleichwertiger Zeugnisse können Ergänzungsleistungen gefordert werden.

(5) Der Abschluß anderer universitärer Studiengänge kann anerkannt werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber nach Abschluß des Studiums in der Regel drei Jahre auf dem Promotionsgebiet gearbeitet hat. Ggf. müssen Prüfungen in vom Promotionsausschuß festzulegenden Teilgebieten der jeweiligen Diplomprüfung abgefordert werden.

(6) Absolventinnen bzw. Absolventen eines FH-Studiengangs können zur Promotion an der Fakultät zugelassen werden, wenn Sie ihre besondere Eignung für die wissenschaftliche Arbeit nachweisen können. Der Nachweis wird in der Regel mit einem Fachhochschulabschluß mit der Gesamtnote „sehr gut" erbracht.

§ 5
Zulassungsgesuch zum Promotionsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses unter Angabe des Themas der Dissertation einzureichen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. vier gebundene Exemplare der Dissertation und 20 Exemplare einer Zusammenfassung der Zielstellung, der angewendeten Methoden und der wichtigsten Erkenntnisse der Arbeit in Thesenform (maximal fünf Seiten);
  2. eine schriftliche Erklärung darüber, daß die Bewerberin bzw. der Bewerber ihre bzw. sein Arbeit selbständig und ohne fremde Hilfe verfaßt, andere als die von ihr bzw. ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht hat;
  3. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg die Bewerberin bzw. der Bewerber sich bereits früher um den Doktorgrad beworben hat;
  4. Angaben zur Person und zum Bildungsgang gemäß § 11 der Hochschuldatenverordnung vom 4.7.1994 (GVBl. LSA S. 778), der vollständige Angaben über die bisherige Ausbildung und Tätigkeit enthält;
  5. Angaben zu § 4 Abs. 2;
  6. der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß des Hochschulstudiums entsprechend § 4 Abs. 1 oder 3, soweit Unterlagen nicht schon mit einem Antrag auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand (§ 4 Abs. 5 und 6 eingereicht worden sind);
  7. ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf;
  8. Vorschläge für Gutachter;
  9. gegebenenfalls eine Publikationsliste.
(3) Der Promotionsausschuß prüft die eingereichten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und entscheidet über die Eröffnung des Promotionsverfahrens. Die Bewerberin bzw. der Bewerber ist über diese Entscheidung schriftlich zu informieren. Bei negativen Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.

(4) Dem Dekan bzw. der Dekanin der Fakultät wird die Eröffnung des Promotionsverfahrens mitgeteilt.

§ 6
Rücktritt

Die Doktorandin bzw. der Doktorand kann vom Prüfungsverfahren zurücktreten, solange noch kein Gutachten bei der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses vorliegt. In diesem Fall gilt das Promotionsgesuch als nicht gestellt. Tritt die Doktorandin bzw. der Doktorand später zurück, so gilt die Promotion als erfolglos beendet. In diesem Fall bleibt ein Exemplar der eingereichten Arbeit bei den Akten.

§ 7
Promotionskommission

(1) Ist das Promotionsgesuch angenommen, so bestellt der Promotionsausschuß eine Promotionskommission. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses bitte die Gutachterinnen bzw. Gutachter um die Anfertigung der Gutachten.

(2) Es werden drei oder im Sonderfall bei interdisziplinären Arbeiten vier Gutachterinnen bzw. Gutachter benannt. Hierbei kann vom Vorschlag der Bewerberin bzw. des Bewerbers abgewichen werden. Gutachter kann jede Professorin bzw. jeder Professor und jede habilitierte Wissenschaftlerin bzw. jeder habilitierte Wissenschaftler des Fachgebietes sein. Eine bzw. einer der Gutachterin bzw. Gutachter muß der Gruppe der Professorinnen bzw. Professoren angehören, einer dem zuständigen Fachbereich. Die Betreuerin bzw. der Betreuer der Arbeit soll eine der Gutachterinnen bzw. einer der Gutachter sein. Mindestens eine bzw. einer der Gutachterinnen bzw. Gutachter darf nicht der Martin-Luther-Universität angehören.

(3) Die Promotionskommission setzt sich zusammen aus

§ 8
Dissertation

(1) Die Dissertation muß ganz oder teilweise ein in einem der Fachbereiche vertretenes Fachgebiet betreffen. Sie muß die Fähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit erkennen lassen und soll einen wissenschaftlichen Fortschritt erbringen. Ihr Umfang soll in der Regel 100 DIN-A 4 Seiten nicht überschreiten.

(2) Die Dissertation ist in der Regel eine Einzelleistung. Ausnahmen kann der zuständige Promotionsausschuß genehmigen, wenn eine gemeinsame Arbeit durch den Forschungsgegenstand gerechtfertigt und der individuelle Beitrag der einzelnen Autorinnen bzw. Autoren eindeutig nachgewiesen werden kann.

(3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Promotionsausschuß. Ist die Dissertation nicht in deutscher Sprache abgefaßt, muß Sie eine deutsche Zusammenfassung enthalten.

(4) Die Ergebnisse der Dissertation können ganz oder teilweise vor der Antragstellung auf Eröffnung des Promotionsverfahrens veröffentlicht worden sein. Es können eine oder mehrere bereits veröffentlichte Arbeiten als Dissertation eingereicht werden, wenn der Eigenanteil der Antragstellerin bzw. des Antragstellers nachgewiesen werden kann. Bei mehreren Arbeiten ist eine ausführliche Zusammenfassung der Ergebnisse voranzustellen, um den Zusammenhang der Teilergebnisse deutlich zu machen.

(5) Die Dissertation enthält ein Titelblatt entsprechend der Anlage 1. Angaben zur Person und zum Bildungsgang gemäß § 5 Abs. 2 d und die Erklärung gemäß § 5 Abs. 2 b sollen am Ende eingeheftet sein.

§ 9
Begutachtung und Auslage der Dissertation

(1) Die Gutachterinnen und Gutachter erstatten über die Dissertation je ein Gutachten, das eine Empfehlung über die Annahme oder Ablehnung der Arbeit sowie einen Notenvorschlag enthalten muß. Für die Bewertung gilt § 11 Abs. 1. Der Annahmevorschlag kann mit Verbesserungs- oder Ergänzungsvorschlägen verbunden sein.

(2) Die Gutachten sollen innerhalb von acht Wochen nach Beauftragung bei der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses vorliegen.

(3) Bewerten mindestens zwei Gutachterinnen bzw. Gutachter die Dissertation als nicht genügend, erklärt die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses das Prüfungsverfahren für beendet. Die Promotion ist in diesem Fall erfolglos beendet.

(4) Bewertet nur einer der Gutachterinnen oder Gutachter die Dissertation als nicht genügend, so wird vom Promotionsausschuß noch eine Gutachterin bzw. ein Gutachter bestellt. Ist auch dieses Gutachten negativ, ist das Verfahren erfolglos beendet.

(5) Die Arbeit kann bei einem schwerwiegenden Einwand einer Gutachterin bzw. eines Gutachters durch den Promotionsausschuß zur Überarbeitung an die Bewerberin bzw. den Bewerber zurückgegeben werden. Die Änderungswünsche müssen klar umrissen sein und dürfen nicht zu einer wesentlichen inhaltlichen Änderung der Arbeit führen. Nach Vorlage der neuen Fassung, für deren Abgabe eine Frist von höchstens sechs Monaten gesetzt wird, dürfen neue Gutachten keine Änderungswünsche mehr enthalten.

(6) Wenn drei positive Gutachten vorliegen, informiert die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Promotionskommission. Sie bzw. er legt nach Mitteilung die Dissertation und die Gutachten mindestens zwei Wochen, jedoch höchstens vier Wochen zur Einsicht für die Mitglieder der Promotionskommission sowie für die Professorinnen, Professoren, die habilitierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fakultät aus. Diese können schriftlich dazu Stellung nehmen.

(7) Über die Bewertung von Stellungnahmen nach Absatz 6 entscheidet der Promotionsausschuß. Er kann weiteres Fachgutachten bestellen.

(8) Nach Beendigung der Begutachtung und der Auslagefrist entscheidet der Promotionsausschuß auf Grund der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen über die Annahme der Arbeit, die gemäß § 9 Abs. 1 zu erbringenden Veränderungen und die Weiterführung des Verfahrens.

(9) Das Recht auf Einsichtnahme in die Gutachten haben die Mitglieder der Promotionskommission. Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat nach Abschluß des Promotionsverfahrens das Recht, Einsicht in die Gutachten zu nehmen.

§ 10
Öffentliche Verteidigung

(1) Die öffentliche Verteidigung der Dissertation besteht aus einem wissenschaftlichen Vortrag und der Diskussion. Sie sollte innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen des letzten Gutachtens abgeschlossen sein. Überschreitet dieser Zeitraum durch Verschulden der Kandidatin bzw. des Kandidaten ein Jahr, so gilt das Verfahren als ohne Erfolg abgeschlossen.

(2) Zur öffentlichen Verteidigung lädt die bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission (§ 7 Abs. 3) ein. Sie bzw. er gibt den Termin öffentlich bekannt.

(3) Die bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission leitet die öffentliche Verteidigung. Es müssen mindestens fünf Mitglieder der Promotionskommission anwesend sein.

(4) Die Verteidigung besteht aus einem maximal 30 minütigem Vortrag und einer sich anschließenden etwa einstündigen Diskussion. Grundlagen der Diskussion bilden die Inhalte der Dissertation, der Thesen sowie fachspezifische Fragen im Umfeld der wissenschaftlichen Arbeit.

(5) Über Verlauf, Inhalt und Ergebnis des Vortages und der Diskussion ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Mitgliedern der Promotionskommission zu unterzeichnen ist und die Noten enthalten muß. Für die Bewertung gelten § 11 Abs. 4.

§ 11
Bewertung der Promotionsleistungen

(1) Dissertation, Vortrag und Diskussion werden getrennt mit einer der folgenden Noten bewertet:
 
magna cum laude sehr gut (1)
cum laude gut (2)
rite genügend (3)
non sufficit nicht genügend (4)

Es sind auch Zwischennoten 1,3; 1,7; 2,3 und 2,7 zulässig.

(2) Die Noten des Vortrages und der Diskussion werden durch die Promotionskommission im Anschluß an die Verteidigung in nichtöffentlicher Sitzung festgelegt.

(3) Die Doktorandin bzw. der Doktorand kann nur promoviert werden, wenn Dissertation, Vortrag und Diskussion jeweils mindestens die Note „rite" bewertet worden sind.

(4) Die bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission stellt die Gesamtnote (N) fest. Sie ergibt sich gemäß:

N = 0,6 G + 0,2 V + 0,2 D

(G = arithmetisches Mittel der positiven Gutachten, V = Vortrag, D = Diskussion).

(5) Folgende Gesamtnoten werden vergeben:

(6) Die bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission gibt der Doktorandin bzw. dem Doktoranden das Ergebnis bekannt und verfaßt eine Niederschrift (Protokoll), die von den anwesenden Mitgliedern der Promotionskommission zu unterzeichnen ist.

(7) Über den erfolgreichen Abschluß des Prüfungsverfahrens erhält die Doktorandin bzw. der Doktorand auf Anforderung eine vorläufige Bescheinigung.

§ 12
Wiederholung

(1) Wird die Dissertation abgelehnt, so ist dadurch das Promotionsverfahren erfolglos beendet. Die Ablehnung ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Die Bewerberin bzw. der Bewerber darf an der Fakultät einmal, frühestens ein Jahr nach der Ablehnung, eine neue Dissertation einreichen.

(2) Die Wiederholung der Verteidigung ist nur einmal möglich. Sie kann frühestens nach Ablauf von sechs Wochen und nicht später als nach sechs Monaten, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Verteidigung, stattfinden.

(3) Erfolgt die Wiederholung nicht in dieser Frist, gilt die Promotion als erfolglos beendet. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuß.

§ 13
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen Entscheidungen der Promotionskommission und des Promotionsausschusses besteht Widerspruchsrecht bei der Dekanin bzw. beim Dekan der Fakultät. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem die Entscheidung der Promovendin bzw. dem Promovenden bekanntgegeben worden ist, schriftlich einzulegen.

§ 14
Veröffentlichung der Dissertation

(1) Die Dissertation ist der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener Weise zugänglich zu machen.

(2) Punkt 1 ist erfüllt, wenn die Doktorandin bzw. der Doktorand 30 Exemplare (bzw. 20 Exemplare bei Veröffentlichungen im Verlag mit ISBN bzw. ISSN) der Dissertation nach der Verteidigung in der Dissertationsstelle der Universitäts- und Landesbibliothek abgeliefert hat oder bei elektronischer Publikation der Dissertation entsprechend den Regelungen der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt (vier gedruckte Exemplare und Datenträger) die Doktorandin bzw. der Doktorand der ULB das Recht überträgt, die elektronische Version in Datennetzen zu veröffentlichen.

§ 15
Abschluß des Promotionsverfahrens

(1) Nach Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 14 und nach Bestätigung durch die Fakultät händigt die Dekanin bzw. der Dekan der Fakultät die auf den Tag der Verteidigung ausgestellte Promotionsurkunde nach dem Muster der Anlage 2 aus.

(2) Mit der Aushändigung der Doktorurkunde erwirbt die Kandidatin bzw. der Kandidat das Recht zur Führung des Doktortitels.

§ 16
Versagen und Entziehung des Doktorgrades

(1) Stellt die Fakultät vor Aushändigung der Promotionsurkunde fest, daß die Bewerberin bzw. der Bewerber im Zusammenhang mit der Promotion eine vorsätzliche Täuschung begangen hat, so kann Sie die Promotionsleistung für ungültig erklären.

(2) Die Fakultät kann den Doktorgrad entziehen. Das Verfahren zum Entzug des Doktorgrades richtet sich nach dem geltenden Recht. Der Doktorgrad kann auch entzogen werden, wenn sich die Täuschung nachträglich herausstellt.

(3) Vor dem Beschluß der Fakultät über die Versagung oder Entziehung des Doktorgrades ist der bzw. dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu Vorwürfen zu äußern.

II. Ehenpromotion

§ 17
Bedeutung der Ehrenpromotion

Der Grad einer Doktorin bzw. eines Doktors ehrenhalber Dr. h. c. (doctor honoris causa) kann für hervorragend geistig-schöpferische Leistungen auf einem in der Fakultät vertretenen Fachgebiet verliehen werden. Der Antrag soll in der Regel von der Dekanin bzw. vom Dekan des zuständigen Fachbereiches in schriftlicher Form gestellt werden. Falls er eine Mehrheit von zwei Dritteln der Professorinnen und Professoren des Fachbereichsrates findet, wird er über die Fakultät an die Rektorin bzw. den Rektor und den Senat weitergeleitet.

§ 18
Beschlußfassung

(1) Das Ehrenpromotionsverfahren wird durch einen an die Dekanin bzw. den Dekan der Fakultät gerichteten schriftlichen Antrag eröffnet., den zwei Drittel der stimmberechtigten Professorinnen und Professoren, die Mitglieder der Fakultät sind, unterstützen müssen.

(2) Die Voraussetzungen für eine Verleihung werden von einer durch die Fakultät eingesetzten Ehrenpromotionskommission geprüft, die der Fakultät eine Beschlußvorlage zuleitet. Für Mitglieder der eigenen Fakultät sind Ehrenpromotionen ausgeschlossen.

(3) Auf Grund der Vorlage der Ehrenpromotionskommission beschließt die Fakultät über die Ehrenpromotion. Dieser Vorlage müssen zwei Drittel der stimmberechtigten Professorinnen und Professoren, die Mitglieder der Fakultät sind, zustimmen.

(4) Die Fakultät leitet die Vorlage an die Rektorin bzw. den Rektor und Senat zur Zustimmung weiter.

§ 19
Verleihung

Hat die Fakultät die Ehrenpromotion beschlossen, so hat der Ehrenpromotionsausschuß eine Laudatio abzufassen und der Fakultät zur Genehmigung vorzulegen.

III. Schlußbestimmungen

§ 20
Inkrafttreten

(1) Die Promotionsordnung tritt nach Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Promotionsordnung vom 15.6.1994 außer Kraft.

Ausgefertigt auf Grund eines Beschlusses der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät vom 8.4.1997 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 11.3.1998 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 15.5.1998

Halle (Saale), den 3.7.1998

Anlage 1
für den Text der Titelseite der Dissertation

Thema

Dissertation

zur Erlangung des akademischen Grades

doktor rerum naturalium (Dr. rer. nat.)
(doktor paedagogicae (Dr. paed.)

vorgelegt der

Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät
(mathematisch-naturwissenschaftlicher Bereich)
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

von Herrn/Frau .....
geb. am: ...... in: .........

Gutachterin/Gutachter: (nicht einsetzen)

1.

2.

3.

Halle (Saale), (Datum der Verteidigung)

Anlage 2
für die Urkunde

Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Doppel-Siegel

Unter dem Rektorat der Professorin/des Professors
für ........
Dr. .......
und dem Dekanat des
(Titel) für .................
Dr. ........./Name

verleiht die

Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät
(mathematisch-naturwissenschaftlicher Bereich)

Herrn/Frau ......... (geb.) ..........

geboren am: .......... in: .............

auf Grund der Dissertation

" ........................ Titel
............................."

der öffentlichen Verteidigung

den akademischen Grad

doktor rerum naturalium (Dr. rer. nat.)
(doktor paedagogicae (Dr. paed.))

Für die Gesamtleistung wird das Prädikat
...................
z. B. magna cum laude (sehr gut)
erteilt.

Halle (Saale), .............
(Datum der Verteidigung)


Die Rektorin/Der Rektor Die Dekanin/Der Dekan der Fakultät
Titel/Name .................. Titel/Name .....................................


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