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Magisterprüfungsordnung
für die geschichtswissenschaftlichen Fächer
des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 15.5.1996
Bek. des MK vom 25.3.1998 - 65-74341
Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage
abgedruckte Magisterprüfungsordnung für die geschichtswissenschaftlichen
Fächer des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften
vom 15.5.1996 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß
§ 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993
(GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes
über die Errichtung einer Fachhochschule der Polizei und zur Änderung
hochschul- und beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.9.1997 /GVBl. LSA
S. 836), i. V. m. Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung
über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung
der Geschäftsbereiche vom 21.11.1995 (MBl. LSA S. 2355), zuletzt geändert
durch Abschn. II Nr. 1 des Beschlusses über die Übertragung der
Rechtsförmlichkeitsprüfung auf das Ministerium der Justiz vom
10.12.1996 (MBl. LSA S. 2408), mit Erlaß am 5.2.1998 genehmigt worden
ist.
Anlage
Magisterprüfungsordnung
für die geschichtswissenschaftlichen Fächer
des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 15.5.1996
Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und
88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993
(GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung
des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.2.1996 (GVBl. LSA
S. 74) und der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, zuletzt geändert
durch die Zweite Satzung vom 12.4.1995 (Bek. vom 5.7.1995, MBl. LSA S.
1604), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende
Magisterprüfungsordnung als Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht
Allgemeiner Teil
§ 1 Struktur des Magisterstudiengangs
§ 2 Durchführung der Zwischenprüfung
§ 3 Durchführung der Magisterprüfung
§ 4 Zulassungsverfahren und Fristen
§ 5 Aufbau der Prüfungen und Arten der
Prüfungsleistungen
§ 6 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,
Ordnungsverstoß
§ 7 Wiederholung der Prüfung
§ 8 Prüfungsausschuß
§ 9 Prüfer und Prüferinnen
§ 10 Zeugnis
§ 11 Übergangsregelungen
§ 12 Schlußbestimmungen
Besonderer Teil
Hauptfach Geschichte
Nebenfach Geschichte
Nebenfach Didaktik der
Geschichte
Nebenfach Historische
Hilfswissenschaften
Nebenfach Landesgeschichte
Nebenfach Osteuropäische
Geschichte
Nebenfach Wirtschafts-
und Sozialgeschichte
Nebenfach Zeitgeschichte
Allgemeiner Teil
§ 1
Struktur des Magisterstudiengangs
Im Magisterstudiengang kann Geschichte als erstes oder zweites Hauptfach
(mit jeweils 72 SWS, davon 18 SWS im Pflicht- und Wahlpflichtbereich) oder
als eines von zwei Nebenfächern (mit 36 SWS, davon zehn SWS im Pflicht-
und Wahlpflichtbereich) studiert werden. Die jeweiligen Kombinationsmöglichkeiten
regeln die Bestimmungen im besonderen Teil.
§ 2
Durchführung der Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung wird als Blockprüfung bis zum Beginn
der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abgelegt.
(2) In der Regel finden die schriftlichen Teilprüfungen in der
ersten oder zweiten Woche, die mündlichen Teilprüfungen in den
beiden letzten Wochen der vorlesungsfreien Zeit statt.
§ 3
Durchführung der Magisterprüfung
(1) Die Magisterprüfung besteht aus:
-
der Magisterarbeit (im Falle von Geschichte als erstem oder einigem Hauptfach),
-
schriftliche Klausuren,
-
mündliche Prüfungen.
Die Prüfungsteile sind zwingend in dieser Reihenfolge abzuleisten.
§ 4
Zulassungsverfahren und Fristen
(1) Die Termine für die Meldung zur Zwischenprüfung und Magisterprüfung
werden durch den Prüfungsausschuß bzw. in dessen Auftrag durch
die Studienabteilung des Fachbereiches geregelt und durch Aushang bekanntgemacht.
(2) Die Meldung zur Zwischen- und Abschlußprüfung muß
spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung in der Studienabteilung
erfolgen.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der zuständige
Prüfungsausschuß des Fachbereichs.
(4) Zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer
-
die Zwischenprüfung abgelegt hat,
-
den Nachweis über die Teilnahme an einer fachspezifischen Exkursion
erbracht hat,
-
dem Zulassungsantrag eine Erklärung darüber beifügt, ob
und gegebenenfalls mit welchem Erfolg sich der Kandidat oder die Kandidatin
im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bereits einer Magisterprüfung
im Fach Geschichte unterzogen hat.
§ 5
Aufbau der Prüfungen und Arten der Prüfungsleistungen
Die Einzelheiten des Aufbaus der Prüfungen und die Arten der geforderten
Prüfungsleistungen werden im Besonderen Teil geregelt.
§ 6
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
Der Kandidat oder die Kandidatin kann innerhalb einer Frist von zwei
Wochen verlangen, daß eine Entscheidung nach § 9 Abs. 3 Satz
1 oder Satz 2 der Rahmenprüfungsordnung vom Prüfungsausschuß
überprüft wird. Die Zweiwochenfrist beginnt mit dem Zeitpunkt
der Bekanntgabe dieser Entscheidung. Belastende Entscheidungen sind dem
Kandidaten oder der Kandidatin unverzüglich mitzuteilen, zu begründen
und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 7
Wiederholung der Prüfung
(1) Die Möglichkeit einer Wiederholung ist in der Rahmenprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in § 11 geregelt.
Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.
(2) Eine zweite Wiederholung der Magisterprüfung ist nur in Ausnahmefällen
zulässig. Der Prüfungsausschuß entscheidet hierüber
auf Grund eines mit einer Begründung versehenen schriftlichen Antrag
des Kandidaten oder der Kandidatin. Der Antrag ist innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe der Gesamtnote der Wiederholungsprüfung an den Prüfungsausschuß
zu richten. Eine zweite Wiederholung der Magisterarbeit ist ausgeschlossen.
(3) Die Wiederholungsprüfungen finden innerhalb von zwölf
Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung
zu den allgemeinen Prüfungsterminen statt. Bei Versäumnis der
Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der
Kandidat oder die Kandidatin hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
§ 8
Prüfungsausschuß
Für die Organisation der Prüfungen und die durch die Magisterprüfungsordnung
zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Er
hat fünf Mitglieder und setzt sich zusammen aus drei Professorinnen
oder Professoren des Instituts für Geschichte, einem Vertreter oder
eine Vertreterin der wissenschaftlichen Mitarbeiterschaft sowie der Studierenden.
Die Amtszeit der Mitglieder beträgt in der Regel drei Jahre, für
die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die studentische
Vertretung ein Jahr.
§ 9
Prüfer und Prüferinnen
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt Prüfer und Prüferinnen.
Zu Prüfern und Prüferinnen bei Magisterabschlußprüfungen
dürfen nur Professoren bzw. Professorinnen oder Hochschuldozentinnen
oder Hochschuldozenten und andere nach dem Landesrecht prüfungsberechtigte
Personen bestellt werden, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung
bezieht, eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben.
(2) Der Kandidat oder die Kandidatin kann für die Magisterarbeit
sowie für die schriftlichen bzw. mündlichen Prüfungen Prüfer
oder Prüferinnen vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen
Anspruch.
(3) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür,
daß der Kandidatin oder dem Kandidaten die Namen der Prüfenden
rechtzeitig (spätestens sechs Wochen vor der Prüfung) bekanntgegeben
werden.
§ 10
Zeugnis
Auf Antrag des Studierenden oder der Studierenden wird die Studiendauer
in das Zeugnis aufgenommen.
§ 11
Übergangsregelung
Diese Magisterprüfungsordnung findet auf alle Studenten und Studentinnen
Anwendung, die ab dem Sommersemester 1998 erstmalig für den Studiengang
Magister an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben
worden sind. Studierende, die beim Inkrafttreten dieser Ordnung nach der
Magisterordnung von 1995 studieren, können auf Antrag ihre Zwischenprüfung
oder Magisterprüfung nach der neuen Ordnung ablegen. Der Antrag auf
Anwendung der neuen Ordnung ist unwiderruflich. Wiederholungsprüfungen
sind nach der Fassung der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die
Erstprüfung abgelegt wurde.
§ 12
Schlußbestimmungen
(1) Für alle Bereiche dieser Magisterprüfungsordnung, für
die keine besonderen Bestimmungen bestehen, finden die Regelungen der Rahmenprüfungsordnung
für Magisterstudiengänge Anwendung.
(2) Die bestehen Magisterprüfungsordnungen
-
für das Nebenfach „Historische Hilfswissenschaften" vom 30.9.1992,
bekanntgemacht im MBl. LSA 1993 S. 1698,
-
für das Nebenfach „Mittlere und Neuere Geschichte" vom 30.9.1992,
bekanntgemacht im MBl. LSA 1993 S. 1697,
-
für das Hauptfach „Geschichte" vom 4.5.1992, bekanntgemacht im MBl.
LSA 1993 S. 1696,
werden unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des §
11 aufgehoben.
(3) Diese Ordnung tritt nach Genehmigung des Kultusministeriums des
Landes Sachsen-Anhalt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates
Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften vom 15.5.1996 und des
Senats der Martin-Luther-Universität vom 3.7.1996 sowie vom 23.10.1996
und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom
5.2.1998 - (65-74341)
Halle, den 4.3.1998
Besonderer Teil
Hauptfach Geschichte
§ 1
Zwischenprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer
-
an folgenden Veranstaltungen (Proseminaren bzw. Übungen) zu folgenden
Teilbereichen der Geschichte erfolgreich teilgenommen hat:
-
Proseminar Alte Geschichte
-
Proseminar Mittelalterliche Geschichte
-
Proseminar Geschichte der Neuzeit
-
Übung zur Geschichte der Neuzeit
-
Übung mit freier Themenwahl
Die Übung zur Geschichte der Neuzeit ist aus dem Bereich 19./20. Jahrhundert
einschließlich der Zeitgeschichte zu wählen, wenn das Neuzeit-Proseminar
der Frühen Neuzeit zugeordnet war und umgekehrt. Die Proseminare können
auch in den Teildisziplinen der Geschichte (z. B. Sozial- und Wirtschaftsgeschichte)
entsprechend der Epochenbezogenheit des Themas abgeleistet werden.
-
den Nachweis der Sprachkenntnisse erbracht hat.
Es werden Kenntnisse in
Latein
Englisch
und einer weiteren modernen Fremdsprache verlangt.
Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen
-
durch den Nachweis von mindestens dreijährigem Schulunterricht im
Abiturzeugnis oder
-
durch ein vergleichbares Zertifikat von außerschulischen Sprachkursen
oder
-
durch eine fachspezifische Sprachklausur im Institut für Geschichte
bzw. im Institut für Klassische Altertumswissenschaften.
In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß, ob
der Nachweis anerkannt werden kann.
(2) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
nach Absatz 1 Buchst. a setzt wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung
voraus, die mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde. Bei den Übungen
soll diese schriftliche Leistung deutlich unterhalb der Anforderungen einer
Proseminar-Hausarbeit liegen.
(3) Leistungsscheine nach Absatz 1, die im Prüfungssemester erworben
werden, müssen spätestens eine Woche vor der schriftlichen Prüfung
vorgelegt werden; die Zulassung zur Prüfung erfolgt insoweit zunächst
unter Vorbehalt.
(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 30 SWS
wahlweise zu Veranstaltungen mit Epochenbezug sowie Einführungskurse
zu den Historischen Hilfswissenschaften zu besuchen, einschließlich
der Statistik für Historiker.
§ 2
Art und Umfang der Zwischenprüfung
(1) Zur Zwischenprüfung sind Prüfungsleistungen aus drei der
folgenden Teilgebieten zu erbringen:
-
Alte Geschichte
-
Mittelalterliche Geschichte
-
Geschichte der Frühen Neuzeit
-
Geschichte des 19./20. Jahrhunderts einschließlich Zeitgeschichte
(2) In der Zwischenprüfung sind die Methoden der Geschichte angemessen
zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfungsleistung in zwei Teilbereichen nach freier Wahl
besteht aus einer mündlichen Prüfung von insgesamt 30 Minuten
Dauer. Der andere Teilbereich wird mit einer Klausur von 120 Minuten geprüft.
§ 3
Magisterprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an folgenden Hauptseminaren
bzw. Oberseminaren erfolgreich teilgenommen hat:
ein Seminar aus dem Zeitraum vor 1750,
ein Seminar aus dem Zeitraum nach 1750,
zwei Seminare aus einem Bereich eigener Wahl.
(2) Der Nachweis über erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
setzt jeweils wenigstens eine schriftliche Ausarbeitung voraus, die mindestens
mit „ausreichend" bewertet wurde.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung sind beizufügen:
-
die Nachweise über das Vorliegen der in § 3 Abs. 1 genannten
Zulassungsvoraussetzungen;
-
ein Vorschlag für das Thema und einen der Betreuer oder Betreuerinnen
der Magisterarbeit (im Falle von Geschichte als erstem oder einigem Hauptfach);
-
eine Erklärung über die gemäß § 5 durch Klausuren
und mündliche Prüfungen zu prüfenden Teilbereiche.
(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 32 SWS zu
besuchen, wahlweise zu weiteren Veranstaltungen mit Epochenbezug, zu Themen
der Teildisziplinen der Geschichte und zu Methodenfragen.
§ 4
Art und Umfang der Magisterprüfung
(1) Die Magisterprüfung in Geschichte besteht im Falle der Wahl
dieses Faches zur ersten oder einzigen Hauptfach aus
-
der Magisterarbeit,
-
einer Klausur von 240 Minuten aus einem Teilgebiet, dem das Thema der Magisterarbeit
nicht entnommen wurde, und
-
einer mündlichen Prüfung von 60 Minuten aus drei der folgenden
Bereiche:
-
Alte Geschichte
-
Mittelalterliche Geschichte
-
Geschichte der Frühen Neuzeit
-
Geschichte des 19./20. Jahrhunderts und Zeitgeschichte.
(2) Wird Geschichte als zweites Hauptfach geprüft, sind zwei Klausuren
aus zwei der in Absatz 1 Ziffer 3 genannten Teilbereiche zu schreiben.
Die mündliche Prüfung wird abgelegt gemäß der unter
Absatz 1 Ziffer 3 genannten Bestimmung.
§ 5
Magisterarbeit
(1) Jeder in der Forschung und Lehre tätige Professor oder jede
Professorin bzw. Hochschuldozentin oder Hochschuldozent und jede andere
nach Landesrecht prüfungsberechtigte Person im Dienstbereich des Instituts
für Geschichte ist berechtigt, das Thema der Magisterarbeit zu stellen
und die Magisterarbeit zu betreuen. Dem Kandidaten oder der Kandidatin
ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Magisterarbeit Vorschläge
zu machen und eine betreuende Prüfungsperson seiner oder ihrer Wahl
zu benennen. Auf diese Wahl besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Ausgabe des Themas der Magisterarbeit und die Benennung des
betreuenden Prüfers oder der Prüferin erfolgt über den Prüfungsausschuß
in der Regel im achten Fachsemester. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig
zu machen.
(3) Die Bearbeitungszeit für die Magisterarbeit beträgt sechs
Monate. Thema und Aufgabenstellung der Magisterarbeit müssen so gefaßt
sein, daß die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden
kann.
(4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate
der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf
begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit
ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern.
(5) Die Magisterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Über
Ausnahmefälle entscheidet der Prüfungsausschuß auf Antrag
des Kandidaten oder der Kandidatin nach Anhörung des Betreuers oder
der Betreuerin. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfaßt, muß
sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
(6) Bei der Abgabe der Magisterarbeit hat der Kandidat oder die Kandidatin
schriftlich zu versichern, daß er bzw. sie die Arbeit selbständig
verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel
benutzt hat. Die Magisterarbeit ist in drei Exemplaren abzugeben. Die Abgabe
ist aktenkundig zu machen. Eine in einer anderen Prüfung bereits vorgelegte
Abschlußarbeit kann nicht als Magisterarbeit anerkannt werden.
(7) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
bestellt zwei Gutachter oder Gutachterinnen. Erstgutachter ist in der Regel
derjenige Prüfer oder diejenige Prüferin, der/die das Thema gestellt
hat. Die Magisterarbeit soll in der Regel innerhalb von zwei Monaten begutachtet
sein. Die Gutachten mit dem Vorschlag für die Benotung müssen
spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung vorliegen.
(8) Wird die Magisterarbeit von beiden Gutachtern unterschiedlich bewertet,
so gilt bei einer Bewertungsdifferenz das arithmetische Mittel aus beiden
Noten. Bei Bewertungsdifferenzen von mehr als zwei ganzen Noten bestellt
der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen
Drittgutachter; der Prüfungsausschuß setzt in diesem Fall unter
Berücksichtigung der eingeholten Gutachten die Note der Magisterarbeit
fest.
Nebenfach Geschichte
§ 1
Zwischenprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer
-
an folgenden Veranstaltungen (Proseminaren bzw. Übungen) zu folgenden
Teilbereichen der Geschichte erfolgreich teilgenommen hat:
-
Proseminar Mittelalterliche Geschichte
-
Proseminar Geschichte der Neuzeit
-
Übung mit freier Themenwahl
Die Übung zur Geschichte der Neuzeit ist aus dem Bereich 19./20. Jahrhundert
einschließlich der Zeitgeschichte zu wählen, wenn das Neuzeit-Proseminar
der Frühen Neuzeit zugeordnet war und umgekehrt. Die Proseminare können
auch in den Teildisziplinen der Geschichte (z. B. Sozial- und Wirtschaftsgeschichte)
entsprechend der Epochenbezogenheit des Themas abgeleistet werden.
-
den Nachweis der Sprachkenntnisse erbracht hat.
Es werden Kenntnisse in
Latein und einer modernen Fremdsprache
verlangt.
Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen
-
durch den Nachweis von mindestens dreijährigem Schulunterricht im
Abiturzeugnis oder
-
durch ein vergleichbares Zertifikat von außerschulischen Sprachkursen
oder
-
durch eine fachspezifische Sprachklausur im Institut für Geschichte
bzw. im Institut für Klassische Altertumswissenschaften.
In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß, ob
der Nachweis anerkannt werden kann.
(2) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
nach Absatz 1 Buchst. a setzt wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung
voraus, die mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde. Bei den Übungen
soll diese schriftliche Leistung deutlich unterhalb der Anforderungen einer
Proseminar-Hausarbeit liegen.
(3) Leistungsscheine nach Absatz 1, die im Prüfungssemester erworben
werden, müssen spätestens eine Woche vor der schriftlichen Prüfung
vorgelegt werden; die Zulassung zur Prüfung erfolgt insoweit zunächst
unter
Vorbehalt.
(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 14 SWS
wahlweise zu Veranstaltungen mit Epochenbezug sowie Einführungskurse
zu den Historischen Hilfswissenschaften zu besuchen, einschließlich
der Statistik für Historiker.
§ 2
Art und Umfang der Zwischenprüfung
(1) Zur Zwischenprüfung im Nebenfach Geschichte sind Prüfungsleistungen
aus den drei folgenden Teilgebieten zu erbringen:
-
Mittelalterliche Geschichte
-
Geschichte der Frühen Neuzeit
-
Geschichte des 19./20. Jahrhunderts einschließlich Zeitgeschichte
(2) In der Zwischenprüfung sind die Methoden der Geschichte angemessen
zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfungsleistung in zwei Teilbereichen nach freier Wahl
besteht aus einer mündlichen Prüfung von insgesamt 20 Minuten
Dauer. Der dritte Teilbereich wird mit einer Klausur von 90 Minuten geprüft.
§ 3
Magisterprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an folgenden Hauptseminaren
bzw. Oberseminaren erfolgreich teilgenommen hat:
ein Seminar aus dem Zeitraum vor 1500,
ein Seminar aus dem Zeitraum nach 1500.
(2) Der Nachweis über erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
setzt jeweils wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung voraus, die
mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung sind beizufügen:
-
die Nachweise über das Vorliegen der in § 3 Abs. 1 genannten
Zulassungsvoraussetzungen;
-
eine Erklärung über die gemäß § 4 durch Klausuren
und mündliche Prüfungen zu prüfenden Teilbereiche.
(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS zu
besuchen, wahlweise zu weiteren Veranstaltungen mit Epochenbezug der Mittelalterlichen
und Neueren Geschichte, zu Themen der Teildisziplinen der Geschichte und
zu Methodenfragen.
§ 4
Art und Umfang der Magisterprüfung
Die Magisterprüfung im Nebenfach Geschichte besteht aus
-
einer Klausur von180 Minuten aus einem Teilgebiet, dem das Thema der Magisterarbeit
nicht entnommen wurde, und
-
einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten aus zwei der folgenden
Bereiche:
-
Mittelalterliche Geschichte
-
Geschichte der Frühen Neuzeit
-
Geschichte des 19./20. Jahrhunderts und Zeitgeschichte.
Nebenfach Didaktik
der Geschichte
§ 1
Zwischenprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer
-
an folgenden Veranstaltungen (Proseminaren bzw. Übungen) zu folgenden
Teilbereichen der Geschichte erfolgreich teilgenommen hat:
-
Theorie der Geschichtsdidaktik
-
Geschichtskultur
-
Praxis Geschichtswerkstatt
-
den Nachweis der Sprachkenntnisse erbracht hat. Es werden Kenntnisse in
zwei Fremdsprachen nach Wahl verlangt.
Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen
-
durch den Nachweis von mindestens dreijährigem Schulunterricht im
Abiturzeugnis oder
-
durch ein vergleichbares Zertifikat von außerschulischen Sprachkursen
oder
-
durch eine fachspezifische Sprachklausur im Institut für Geschichte
bzw. im Institut für Klassische Altertumswissenschaften.
In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß, ob
der Nachweis anerkannt werden kann.
(2) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
nach Absatz 1 Buchst. a setzt wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung
voraus, die mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde. Bei den Übungen
soll diese schriftliche Leistung deutlich unterhalb der Anforderungen einer
Proseminar-Hausarbeit liegen.
(3) Leistungsscheine nach Absatz 1, die im Prüfungssemester erworben
werden, müssen spätestens eine Woche vor der schriftlichen Prüfung
vorgelegt werden; die Zulassung zur Prüfung erfolgt insoweit zunächst
unter Vorbehalt.
(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 14 SWS
wahlweise zu Themen der deutschen Geschichtskultur oder Einzelfragen der
geschichtskulturellen Medien und Institutionen zu besuchen.
§ 2
Art und Umfang der Zwischenprüfung
(1) Zur Zwischenprüfung im Nebenfach Didaktik der Geschichte sind
Prüfungsleistungen aus den drei folgenden Teilgebieten zu erbringen:
-
Theorie der Geschichtsdidaktik
-
Medien der Geschichtskultur
-
Institutionen der Geschichtskultur
(2) In der Zwischenprüfung sind die Methoden der Geschichte angemessen
zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfungsleistung besteht aus einer mündlichen Prüfung
von insgesamt 20 Minuten Dauer in zwei Teilbereichen nach freier Wahl.
Der dritte Teilbereich wird mit einer Klausur von 90 Minuten geprüft.
§ 3
Magisterprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an mindestens zwei
Hauptseminaren aus zwei der folgenden Teilbereiche erfolgreich teilgenommen
hat:
-
Theorien, Fragestellungen und Methoden der Geschichtsdidaktik
-
Medien der Geschichtskultur
-
Institutionen der Geschichtskultur
(2) Der Nachweis über erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
setzt jeweils wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung voraus, die
mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung sind beizufügen:
-
die Nachweise über das Vorliegen der in § 3 Abs. 1 genannten
Zulassungsvoraussetzungen;
-
eine Erklärung über die gemäß § 4 durch Klausuren
und mündliche Prüfungen zu prüfenden Teilbereiche.
(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS zu
Themen der Praxis und Empirie der Geschichtskultur oder zu Geschichtskultur
im internationalen Vergleich zu besuchen.
§ 4
Art und Umfang der Magisterprüfung
Die Magisterprüfung im Nebenfach Didaktik der Geschichte besteht
aus
-
einer Klausur von180 Minuten aus einem der folgenden Teilbereiche:
-
Theorie der Geschichtsdidaktik
-
Medien der Geschichtskultur
-
Institutionen der Geschichtskultur
-
einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten aus zwei der drei oben
genannten Teilbereiche.
Nebenfach
Historische Hilfswissenschaften
§ 1
Zwischenprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer
-
an folgenden zwei Proseminaren und einer Übung erfolgreich teilgenommen
hat:
-
Proseminar Einführung in die Historischen Hilfswissenschaften
-
Proseminar Verwaltungsschriftgut des Mittelalters und der Neuzeit
-
Übung zu speziellen Problemen von Quellengattungen des Mittelalters
und der Neuzeit
-
den Nachweis der Sprachkenntnisse erbracht hat.
Es werden Kenntnisse in
Latein und einer weiteren Fremdsprache
verlangt.
Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen
-
durch den Nachweis von mindestens dreijährigem Schulunterricht im
Abiturzeugnis oder
-
durch ein vergleichbares Zertifikat von außerschulischen Sprachkursen
oder
-
durch eine fachspezifische Sprachklausur im Institut für Geschichte
bzw. im Institut für Klassische Altertumswissenschaften.
In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß, ob
der Nachweis anerkannt werden kann.
(2) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
nach Absatz 1 Buchst. a setzt wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung
voraus, die mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde. Bei den Übungen
soll diese schriftliche Leistung deutlich unterhalb der Anforderungen einer
Proseminar-Hausarbeit liegen.
(3) Leistungsscheine nach Absatz 1, die im Prüfungssemester erworben
werden, müssen spätestens eine Woche vor der schriftlichen Prüfung
vorgelegt werden; die Zulassung zur Prüfung erfolgt insoweit zunächst
unter Vorbehalt.
(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 14 SWS
zu besuchen. Dabei sollen zwei SWS aus Einführungen in die Historischen
Hilfswissenschaften, vier SWS aus Überblicksveranstaltungen zur Mittelalterlichen
und Neueren Geschichte sowie acht SWS zur Urkunden- und Aktenlehre, Paläographie,
Historische Kartographie und zur Einführung in die quantitativen Methoden
der Geschichtswissenschaft belegt werden.
§ 2
Art und Umfang der Zwischenprüfung
(1) Zur Zwischenprüfung sind Prüfungsleistungen aus den drei
folgenden Teilgebieten zu erbringen:
-
Paläographie/Epigraphik
-
Urkundenlehre/Aktenkunde
-
Heraldik/Genealogie/Numismatik
(2) In der Zwischenprüfung sind die Methoden der Geschichte angemessen
zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfungsleistung besteht aus einer mündlichen Prüfung
von insgesamt 20 Minuten Dauer in zwei Teilbereichen nach freier Wahl.
Der dritte Teilbereich wird mit einer Klausur von 90 Minuten geprüft.
§ 3
Magisterprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an folgenden zwei
Hauptseminaren erfolgreich teilgenommen hat:
-
Verwaltungsschriftgut des Mittelalters und der Neuzeit
-
Spezielle Probleme von Quellengattungen des Mittelalters oder der Neuzeit
(2) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
setzt jeweils wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung voraus, die
mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung sind beizufügen:
-
die Nachweise über das Vorliegen der in § 3 Abs. 1 genannten
Zulassungsvoraussetzungen;
-
eine Erklärung über die gemäß § 4 a durch Klausuren
und mündliche Prüfungen zu prüfenden Teilbereiche.
(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS zu
besuchen. Dabei sollen acht SWS aus Veranstaltungen zur Landesgeschichte
(4), Rechts-, Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte (2) und Sozial- und
Wirtschaftsgeschichte (2), acht SWS nach Wahl im Rahmen der fachlichen
Spezialisierung belegt werden.
§ 4
Art und Umfang der Magisterprüfung
Die Magisterprüfung im Nebenfach Historische Hilfswissenschaften
besteht aus
-
einer Klausur von180 Minuten aus einem Teilgebiet, dem das Thema der Magisterarbeit
nicht entnommen wurde, und
-
einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten aus zwei der folgenden
Bereiche:
-
Urkundenlehre
-
Aktenkunde
-
Ausgewählte Hilfswissenschaften zur Mittelalterlichen Geschichte (außer
1)
-
Ausgewählte Hilfswissenschaften zur Neueren Geschichte (außer
2)
Nebenfach Landesgeschichte
§ 1
Zwischenprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer
-
an folgenden Veranstaltungen (Proseminaren bzw. Übungen) der Geschichte
mit landesgeschichtlichem Bezug teilgenommen hat:
-
Proseminar Mittelalterliche Geschichte
-
Proseminar Geschichte der Neuzeit
-
Übung mit freier Themenwahl
Wird die Übung aus der Geschichte der Neuzeit gewählt, so sollte
sie aus dem Bereich 19./20. Jahrhundert einschließlich Zeitgeschichte
gewählt werden, wenn das Neuzeit-Proseminar der Frühen Neuzeit
zugeordnet war und umgekehrt. Proseminare im Bereich der Allgemeinen Geschichte
und der Teildisziplinen der Geschichte (z. B. Sozial- und Wirtschaftsgeschichte)
können für die Landesgeschichte anerkannt werden, wenn sie ein
landesgeschichtliches Thema behandeln.
-
den Nachweis der Sprachkenntnisse erbracht hat.
Es werden Kenntnisse in
Latein und einer modernen Fremdsprache
verlangt.
Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen
-
durch den Nachweis von mindestens dreijährigem Schulunterricht im
Abiturzeugnis oder
-
durch ein vergleichbares Zertifikat von außerschulischen Sprachkursen
oder
-
durch eine fachspezifische Sprachklausur im Institut für Geschichte
bzw. im Institut für Klassische Altertumswissenschaften.
In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß, ob
der Nachweis anerkannt werden kann.
(2) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
nach Absatz 1 Buchst. a setzt wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung
voraus, die mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde. Bei den Übungen
soll diese schriftliche Leistung deutlich unterhalb der Anforderungen einer
Proseminar-Hausarbeit liegen.
(3) Leistungsscheine nach Absatz 1, die im Prüfungssemester erworben
werden, müssen spätestens eine Woche vor der schriftlichen Prüfung
vorgelegt werden; die Zulassung zur Prüfung erfolgt insoweit zunächst
unter Vorbehalt.
(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 14 SWS
wahlweise zu Themen der sachsen-anhaltinischen Landesgeschichte oder zu
allgemeinen, auch quantifizierenden Methoden der Regionalgeschichte zu
besuchen.
§ 2
Art und Umfang der Zwischenprüfung
(1) Zur Zwischenprüfung im Nebenfach Landesgeschichte sind Prüfungsleistungen
aus den drei folgenden Teilgebieten zu erbringen:
-
Mittelalterliche Landesgeschichte
-
Landesgeschichte der Frühen Neuzeit
-
Landesgeschichte des 19./20. Jahrhunderts einschließlich Zeitgeschichte
(2) In der Zwischenprüfung sind die Methoden der Geschichte angemessen
zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfungsleistung in zwei Teilbereichen nach freier Wahl
besteht aus einer mündlichen Prüfung von insgesamt 20 Minuten
Dauer. Der dritte Teilbereich wird mit einer Klausur von 90 Minuten geprüft.
§ 3
Magisterprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer den Nachweis über
die Teilnahme an einer fachspezifischen Exkursion erbracht hat sowie an
folgenden Hauptseminaren bzw. Oberseminaren mit landesgeschichtlichen Bezug
erfolgreich teilgenommen hat:
ein Seminar aus dem Zeitraum vor 1500,
ein Seminar aus dem Zeitraum nach 1500.
(2) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
setzt jeweils wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung voraus, die
mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung sind beizufügen:
-
die Nachweise über das Vorliegen der in § 3 Abs. 1 genannten
Zulassungsvoraussetzungen;
-
eine Erklärung über die gemäß § 4 durch Klausuren
und mündliche Prüfungen zu prüfenden Teilbereiche.
(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS zu
besuchen, wahlweise zu Themen verschiedener, auch europäischer Regionen
im Vergleich, sowie Seminare zu Literatur- und Quellenarbeit und zur Quantifizierung
in der Regionalgeschichte.
§ 4
Art und Umfang der Magisterprüfung
Die Magisterprüfung im Nebenfach Landesgeschichte besteht aus
-
einer Klausur von180 Minuten aus einem Teilgebiet, dem das Thema der Magisterarbeit
nicht entnommen wurde, und
-
einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten aus zwei der folgenden
Bereiche:
-
Mittelalterliche Landesgeschichte
-
Landesgeschichte der Frühen Neuzeit
-
Landesgeschichte des 19./20. Jahrhunderts einschließlich Zeitgeschichte
Nebenfach
Osteuropäische Geschichte
§ 1
Zwischenprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer
-
an folgenden Veranstaltungen (Proseminaren bzw. Übungen) zu folgenden
Bereichen der Geschichte erfolgreich teilgenommen hat:
-
Proseminar zur vormodernen Geschichte Osteuropas
-
Proseminar zur modernen Geschichte Osteuropas
-
Übung zur Osteuropäischen Geschichte mit freier Themenwahl
-
den Nachweis der Sprachkenntnisse erbracht hat.
Es werden Kenntnisse verlangt in:
Latein,
Englisch und
Russisch,
ferner einer weiteren osteuropäischen Sprache, sofern das Nebenfach
mit Slawistik oder einer anderen für die osteuropäische Geschichte
relevanten Philologie verbunden wird oder sofern Geschichte das Hauptfach
ist.
Hebräisch gilt als Äquivalent für eine osteuropäische
Sprache.
Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen
-
durch den Nachweis von mindestens dreijährigem Schulunterricht im
Abiturzeugnis oder
-
durch ein vergleichbares Zertifikat von außerschulischen Sprachkursen
oder
-
durch eine fachspezifische Sprachklausur im Institut für Geschichte,
im Institut für Klassische Altertumswissenschaften bzw. in den Instituten
für die osteuropäische Philologien.
In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß, ob
der Nachweis anerkannt werden kann.
(2) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
nach Absatz 1 Buchst. a setzt wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung
voraus, die mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde. Bei den Übungen
soll diese schriftliche Leistung deutlich unterhalb der Anforderungen einer
Proseminar-Hausarbeit liegen.
(3) Leistungsscheine nach Absatz 1, die im Prüfungssemester erworben
werden, müssen spätestens eine Woche vor der schriftlichen Prüfung
vorgelegt werden; die Zulassung zur Prüfung erfolgt insoweit zunächst
unter Vorbehalt.
(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 14 SWS
zu besuchen, wobei außer der russischen Geschichte mindestens zwei
andere Regionen oder Nationalgeschichten Osteuropas abgedeckt werden müssen.
§ 2
Art und Umfang der Zwischenprüfung
(1) Zur Zwischenprüfung sind Prüfungsleistungen aus den zwei
folgenden Teilgebieten zu erbringen:
-
Vormoderne Geschichte Osteuropas
-
Moderne Geschichte Osteuropas
(2) In der Zwischenprüfung sind die Methoden der Geschichte angemessen
zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfungsleistung besteht aus einer mündlichen Prüfung
von insgesamt 20 Minuten Dauer in den beiden unter Absatz 1 genannten Teilbereichen
nach freier Wahl. Das Thema der Klausur in der Dauer von 90 Minuten wird
einem der beiden Teilbereiche entnommen.
§ 3
Magisterprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an folgenden Hauptseminaren
bzw. Oberseminaren erfolgreich teilgenommen hat:
ein Seminar zur vormodernen Geschichte Osteuropas,
ein Seminar zur modernen Geschichte Osteuropas.
(2) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
setzt jeweils wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung voraus, die
mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung sind beizufügen:
-
die Nachweise über das Vorliegen der in § 3 Abs. 1 genannten
Zulassungsvoraussetzungen;
-
eine Erklärung über die gemäß § 4 durch Klausuren
und mündliche Prüfungen zu prüfenden Teilbereiche.
(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS zu
besuchen, wobei außer der russischen Geschichte mindestens zwei andere
Regionen oder Nationalgeschichten Osteuropas abgedeckt werden müssen.
§ 4
Art und Umfang der Magisterprüfung
Die Magisterprüfung im Nebenfach Osteuropäische Geschichte
besteht aus
-
einer Klausur von180 Minuten aus einem Teilgebiet, dem das Thema der Magisterarbeit
nicht entnommen wurde, und
-
einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten aus den beiden folgenden
Bereiche:
-
Vormoderne Geschichte Osteuropas
-
Moderen Geschichte Osteuropas.
Nebenfach
Wirtschafts- und Sozialgeschichte
§ 1
Zwischenprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer
-
an folgenden Veranstaltungen (Proseminaren bzw. Übungen) zu folgenden
Teilbereichen der Geschichte erfolgreich teilgenommen hat:
-
Proseminar zur Wirtschaft- und Sozialgeschichte des 16. bis 19. Jahrhunderts
-
Proseminar zur Wirtschaft- und Sozialgeschichte des 20. Jahrhunderts
-
Übung zur Anwendung quantitativer Methoden in der Geschichtswissenschaft
-
den Nachweis der Sprachkenntnisse erbracht hat.
Es werden Kenntnisse in:
Englisch und einer weiteren modernen Fremdsprache
verlangt.
Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen
-
durch den Nachweis von mindestens dreijährigem Schulunterricht im
Abiturzeugnis oder
-
durch ein vergleichbares Zertifikat von außerschulischen Sprachkursen
oder
-
durch eine fachspezifische Sprachklausur im Institut für Geschichte.
In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß, ob
der Nachweis anerkannt werden kann.
(2) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
nach Absatz 1 Buchst. a setzt wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung
voraus, die mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde. Bei den Übungen
soll diese schriftliche Leistung deutlich unterhalb der Anforderungen einer
Proseminar-Hausarbeit liegen.
(3) Leistungsscheine nach Absatz 1, die im Prüfungssemester erworben
werden, müssen spätestens eine Woche vor der schriftlichen Prüfung
vorgelegt werden; die Zulassung zur Prüfung erfolgt insoweit zunächst
unter Vorbehalt.
(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 14 SWS
wahlweise zu Themen der Wirtschafts- und Sozialgeschichte sowie zur Einführung
in die quantitativen Methoden zu besuchen.
§ 2
Art und Umfang der Zwischenprüfung
(1) Zur Zwischenprüfung im Nebenfach Wirtschafts- und Sozialgeschichte
sind Prüfungsleistungen aus den beiden folgenden Teilgebieten zu erbringen:
-
Wirtschafts- und Sozialgeschichte des 16. bis 19. Jahrhunderts
-
Wirtschafts- und Sozialgeschichte des 20. Jahrhunderts
(2) In der Zwischenprüfung sind die Methoden der Geschichte angemessen
zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfungsleistung besteht aus einer mündlichen Prüfung
von insgesamt 20 Minuten Dauer in zwei Teilbereichen nach freier Wahl.
Der dritte Teilbereich wird mit einer Klausur von 90 Minuten geprüft.
§ 3
Magisterprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an folgenden Hauptseminaren
bzw. Oberseminaren erfolgreich teilgenommen hat:
(2) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
setzt jeweils wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung voraus, die
mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung sind beizufügen:
-
die Nachweise über das Vorliegen der in § 3 Abs. 1 genannten
Zulassungsvoraussetzungen;
-
eine Erklärung über die gemäß § 4 durch Klausuren
und mündliche Prüfungen zu prüfenden Teilbereiche.
(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS zu
ausgewählten Problemen der Wirtschafts- und Sozialgeschichte bzw.
ihrer Teilbereiche sowie zu fortgeschrittenen quantitativen Methoden und
ihrer Anwendung in der Wirtschafts- und Sozialgeschichte zu besuchen.
§ 4
Art und Umfang der Magisterprüfung
Die Magisterprüfung im Nebenfach Wirtschafts- und Sozialgeschichte
besteht aus
-
einer Klausur von180 Minuten aus einem Teilgebiet, dem das Thema der Magisterarbeit
nicht entnommen wurde, und
-
einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten aus zwei der folgenden
Bereiche:
-
Wirtschafts- und Sozialgeschichte des 16. bis 19. Jahrhunderts
-
Wirtschafts- und Sozialgeschichte des 20. Jahrhunderts
Nebenfach Zeitgeschichte
§ 1
Zwischenprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer
-
an folgenden Veranstaltungen (Proseminaren bzw. Übungen) zu folgenden
Teilbereichen der Geschichte erfolgreich teilgenommen hat:
-
Proseminar Deutsche Zeitgeschichte seit 1917
-
Proseminar Europäische oder außereuropäische Zeitgeschichte
-
Übung mit freier Themenwahl zur Geschichte des 20. Jahrhunderts
-
den Nachweis der Sprachkenntnisse erbracht hat.
Es werden Kenntnisse in:
Englisch und einer weiteren modernen Fremdsprache
verlangt.
Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen
-
durch den Nachweis von mindestens dreijährigem Schulunterricht im
Abiturzeugnis oder
-
durch ein vergleichbares Zertifikat von außerschulischen Sprachkursen
oder
-
durch eine fachspezifische Sprachklausur im Institut für Geschichte.
In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß, ob
der Nachweis anerkannt werden kann.
(2) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
nach Absatz 1 Buchst. a setzt wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung
voraus, die mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde. Bei den Übungen
soll diese schriftliche Leistung deutlich unterhalb der Anforderungen einer
Proseminar-Hausarbeit liegen.
(3) Leistungsscheine nach Absatz 1, die im Prüfungssemester erworben
werden, müssen spätestens eine Woche vor der schriftlichen Prüfung
vorgelegt werden; die Zulassung zur Prüfung erfolgt insoweit zunächst
unter Vorbehalt.
(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 14 SWS
zu besuchen. Diese Lehrveranstaltungen sollen in der "Europäischen
Geschichte", der "Außereuropäischen Geschichte", der "Wirtschafts-
und Sozialgeschichte" und in "Vergleichender Politik" absolviert werden.
§ 2
Art und Umfang der Zwischenprüfung
(1) Zur Zwischenprüfung sind Prüfungsleistungen aus den drei
folgenden Teilgebieten zu erbringen:
-
Deutsche Geschichte seit 1917
-
Europäische Zeitgeschichte
-
Außereuropäische Zeitgeschichte
(2) In der Zwischenprüfung sind die Methoden der Geschichte angemessen
zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfungsleistung besteht aus einer mündlichen Prüfung
von insgesamt 20 Minuten Dauer in zwei Teilbereichen nach freier Wahl.
Der dritte Teilbereich wird mit einer Klausur von 90 Minuten geprüft.
§ 3
Magisterprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an folgenden Hauptseminaren
erfolgreich teilgenommen hat:
(2) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
setzt jeweils wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung voraus, die
mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung sind beizufügen:
-
die Nachweise über das Vorliegen der in § 3 Abs. 1 genannten
Zulassungsvoraussetzungen;
-
eine Erklärung über die gemäß § 4 durch Klausuren
und mündliche Prüfungen zu prüfenden Teilbereiche.
(4) Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS zu
besuchen. Diese Lehrveranstaltungen sollen in der "Europäischen Geschichte",
der "Außereuropäischen Geschichte", der "Wirtschafts- und Sozialgeschichte"
und in "Vergleichender Politik" absolviert werden.
§ 4
Art und Umfang der Magisterprüfung
Die Magisterprüfung im Nebenfach Zeitgeschichte besteht aus
-
einer Klausur von180 Minuten aus einem der folgenden Teilgebiete:
-
Deutsche Zeitgeschichte seit 1917
-
Europäische oder außereuropäische Zeitgeschichte
-
einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten aus dem Teilgebiet, das
nicht durch die Klausur abgedeckt wurde.
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