Verwaltungsvorschrift
zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption
Gem. RdErl. Des MI, der StK und der übr. Min.
vom 2.3.1998 - 14.3-03013/1
I.
Vorbemerkungen
Ziel der Bemühungen ist es, künftig noch wirkungsvoller der Korruption vorzubeugen, korruptive Praktiken aufzudecken, zu verfolgen und zu ahnden. Dieses Ziel soll durch ein breit angelegtes, ineinander greifendes Bündel von Repressionen erreicht werden. Das Konzept soll sich nicht auf die Landesverwaltung einschließlich ihrer Betriebe nach der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.1.1996 (GVBl. LSA S. 48), beschränken, sondern wird - im Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden - auch den Kommunalverwaltungen empfohlen und soll auf die Privatwirtschaft ausstrahlen.
Die Bemühungen werden in einer gemeinsamen Verwaltungsvorschrift aller Ressorts zur Vermeidung und Bekämpfung von Korruption mit Grundsätzen und Einzelregelungen zusammengefaßt. Eine solche Zusammenfassung hat den Vorteil, daß die verschiedensten Aspekte der Korruptionsvorbeugung und -bekämpfung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes besser überschaubar sind uns sie stärker sensibilisieren.
Bestandteil dieser Vorschrift sind auch Hinweise zu selbstverständlichen, aber in der täglichen Praxis und im Bewußtsein vielfach in den Hintergrund gerückten Punkten. Die Vorgesetzten sollen für die notwendige Aufklärung uns Sensibilisierung über die Korruptionsgefahren in die Verantwortung genommen und verpflichtet werden, das Problem in der Aus- und Fortbildung, bei Gesprächen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, in Dienstversammlungen, im Zusammenhang mit der Ablegung des Diensteides offensiv anzusprechen.
Vorgaben und Erläuterungen zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht werden als unverzichtbar erachtet.
Kooperative Führung darf nicht mißverstanden werden als Führung ohne Kontrolle. Gezielte Kontrollmechanismen, die dem heutigen Verständnis eines modernen Verwaltungsmanagements entsprechen und den Bedürfnissen verantwortungsbereiter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rechnung tragen, sind unter Berücksichtigung bereichsspezifischer Gegebenheiten zu entwickeln.
Der Inhalt der Verwaltungsvorschrift soll den Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Richtschnur, Handlungsanleitung und Hilfestellung sein, um behörden- und fachspezifisch die notwendigen Maßnahmen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung treffen zu können.
II.
Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption
Inhaltsübersicht
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
1. Einführung
und Grundsätze
2. Unrechtsgehalt
2.1. Strafrechtlicher Unrechtsgehalt
2.2. Dienstlicher Unrechtsgehalt
3.
Annahme von Belohnungen durch Landesbedienstete
4. Nebentätigkeiten
5.
Ansprechstellen "Anti-Korruption", Sensibilisierung
5.1. Benennung von Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern
5.2. Maßnahmen
5.2.1. Belehrungen
5.2.2. Ausbildung, Schulung und Fortbildung
5.2.3. Dienstbesprechungen
6.
Dienst- und Fachaufsicht und Kontrollen
7. Behördenorganisation
8.
Begrenzung der Verwendungszeiten
8.1. Zielsetzung
8.2. Festlegung der Verwendungszeiten
8.3. Dienstbesprechungen
9.
Vorgehen bei Korruptionsverdacht
9.1. Meldung eines Korruptionsverdachts
9.2. Dienstordnungsrechtliche und arbeitsrechtliche Maßnahmen
9.3. Innerbehördliche Abwicklung
10.
Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden
10.1. Unterrichtung und Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden
10.2. Eigene Ermittlungen der Verwaltungsbehörde
10.3. Dienstbesprechungen
10.4. Fortbildungsveranstaltungen
10.5. Verwaltungsbehörden
Teil II
Besondere Bestimmungen für das öffentliche Auftragswesen
11. Grundsätze
11.1. Integrität des Vergabeverfahrens
11.2. Personelle Vorsorge
11.3. Einhaltung der Vergabegrundsätze
12.
Verfahren bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe
13.
Vermeidung personeller Verpflechtungen
13.1. Innere Organisation
13.2. Beteiligung freiberuflich Tätiger
14.
Vermeidung von Interessenkollisionen
15. Klausel
für Schadenersatz
16.
Überwachung von Planungsbüros, Verpflichtung
16.1. Freiberuflich Tätige
16.2. Verpflichtung
17.
Behandlung von Unterlagen im Vergabeverfahren, Submission
18.
Prüfungs- und Wertungsverfahren
19.
Verdacht der Preisabsprachen, Aufdecken von Manipulationen
20.
Unzuverlässige Bewerberinnen und Bewerber bei der Vergabe öffentlicher
Aufträge
20.1. Regelungen der Verdingungsordnungen
20.2. Schwere Verfehlungen
20.3. Nachweis der Verfehlung
20.4. Ausschluß von der Teilnahme am Wettbewerb
20.5. Entscheidung über den Ausschluß vom
Wettbewerb
Teil III
Schlußbestimmungen
21. Einheiliche
Anwendung der Verwaltungsvorschrift
22. Inkrafttreten
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
Unter Korruption werden diejenigen Verhaltensweisen verstanden, durch die Mandatsträgerinnen, Mandatsträger, Amtsträgerinnen und Amtsträger auf Grund ihrer Position und der ihnen übertragenen Befugnisse sich oder Dritten materielle oder immaterielle Vorteile verschaffen oder verschaffen lassen. Amtsträgerbegriffe: § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) i.d.F. vom 10.3.1987 (BGBl. I S. 945), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.1.1998 (BGBl. I S. 160).
Korruption bewirkt neben hohen materiellen Schäden einen Verlust an Vertrauen in die Unparteilichkeit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch Politik und Verwaltung und in die Integrität der den Staat repräsentierenden Institutionen und Personen.
Korruption muß mit aller Entschiedenheit begegnet werden.
Verwaltungsintern betriebene Korruptionsprävention und -bekämpfung ist einerseits auf Personen, andererseits auf das Verwaltungssystem auszurichten. Es ist eine vordringliche Aufgabe aller Führungskräfte, das Personal möglichst durch persönliche Ansprache zu sensibilisieren.
Fehlende oder unzureichende Kontrollen sind gefährliche Einfallskorridore für Korruption. Systematisch betriebene Korruptionsprävention bedeutet daher vor allem intensive vertikale und horizontale Kontrolle. Kontrollmaßnahmen haben neben ihrem Prüf- und Aufklärungszweck eine hohe vorbeugende Wirkung, auch dann, wenn sie stichprobenartig nach dem Zufallsprinzip durchgeführt werden. Die Unvorhersehbarkeit der Kontrollen erhöht die Präventionswirkung erheblich, sofern eine ausreichende Kontrolldichte gewährleistet ist.
Die Akzeptanz von Anti-Korruptions-Maßnahmen setzt Offenheit und Vertrauen voraus. Die Führung in der Verwaltung hat hier eine Vorbildfunktion.
Deutlich zu machen ist, daß Korruptionsverhütung dem Gebot der Verwaltungshygiene entspricht und grundsätzlich nicht auf Argwohn beruht. Kontrolle und Vertrauen schließen sich nicht gegenseitig aus.
Durch die Erarbeitung und Umsetzung von Ethikregeln, die Einführung vertrauensbildender Maßnahmen soll bei den Bediensteten eine hohe Akzeptanz für Schritte gegen Korruption herbeigeführt werden.
Ziel der Vorschrift ist, im Rahmen der personellen Möglichkeiten der Korruption auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung vorzubeugen, entgegenzuwirken und sie zu bekämpfen.
2.1. Strafrechtlicher Unrechtsgehalt
Das geltende Strafrecht kennt einen eigenständigen Korruptionsstrafbestand nicht, sondern sanktioniert das mit ihr verbundene Unrecht in verschiedenen Straftatbeständen.
Korruption im engeren Sinne sind die Straftatbestände § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 300 StGB (Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 331 StGB (Vorteilsannahme), § 332 StGB (Bestechlichkeit), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 335 StGB (Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung).
Diese Delikte werden oft von weiteren Straftaten begleitet, von denen vor allem folgende Tatbestände relevant sind:
2.2. Dienstlicher Unrechtsgehalt
Die unter der Nr. 2.1. genannten Straftaten stellen in der Regel zugleich schwere Dienstpflichtverletzungen dar. Diese führen bei Beamtinnen und Beamten grundsätzlich zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens. Bei Angestellten sowie bei Arbeiterinnen und Arbeitern können arbeitsrechtliche Sanktionen bis zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ergriffen werden. Auf § 48 Satz 1 Nr. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt (BG LSA) i. d. F. vom 9.2.1998 (GVBl. LSA S. 50) wird hingewiesen (Beendigung des Beamtenverhältnisses bei strafgerichtlicher Verurteilung.
3. Annahme von Belohnungen durch Landesbedienstete
Der Grundsatz lautet: Bedienstete dürfen Belohnungen oder Geschenke in bezug auf ihr Amt oder dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung ihres Dienstherrn, ihrer Arbeitgeberin oder ihres Arbeitgebers annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Dienstherrn, der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers.
Rechtsgrundlagen sind:
Bei der Genehmigung von Nebentätigkeitsgenehmigungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn bei Würdigung der erkennbaren Umstände eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht auszuschließen ist. Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Gemehmigungsfreie Nebentätigkeiten sind zu untersagen, wenn dienstliche Pflichten verletzt werden.
Rechtsgrundlagen sind:
5.1. Benennung von Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern
Jedem Ressort wird empfohlen, im Ressort selbst und in den nachgeordneten Bereichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner "Anti-Korruption" zu benennen. Über ihre Beratungs- und Aufklärungsfunktion hinaus wirken diese als interbehördliche Bindeglieder, stellen die Einbringung von Sachkompetenz in Gesprächs- und Arbeitskreise gegen Korruption sicher und wirken mit bei der Umsetzung der als notwendig erachteten Maßnahmen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung.
5.2. Maßnahmen
Das Verantwortungsbewußtsein der Bediensteten ist im Hinblick auf Korruption in allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung vor allem durch folgende Maßnahmen zu schärfen:
5.2.1. Belehrungen
Bei Dienstantritt oder Aufnahme der Beschäftigung sind die Bediensteten über den Unrechtsgehalt der Korruption und ihre dienst- und strafrechtlichen Folgen zu belehren. Ihnen ist ein Abdruck dieser Verwaltungsvorschrift auszuhändigen. Der Inhalt dieser Verwaltungsvorschrift und der Inhalt des RdErl. des MI vom 24.11.1995 und die bei Nichtbeachtung möglichen Folgen sind den Bediensteten in zu wiederholenden Belehrungen ausführlich darzulegen. Die Belehrungen sind von den Bediensteten schriftlich zu bestätigen.
5.2.2. Ausbildung, Schulung und Fortbildung
Die Korruptionsgefahren in der öffentlichen Verwaltung und ihre Bekämpfung sind im Rahmen der Ausbildung angemessen zu behandeln. Zur Fortbildung der Bediensteten sollen insbesondere in korruptionsgefährdeten Bereichen in regelmäßigen Abständen Aufklärungs- und Informationsveranstaltungen über Erscheinungsformen und Folgen der Korruption durchgeführt werden. Korruptionsfälle und -versuche sind nach Möglichkeit offenzulegen. Darüber hinaus gilt es, berufsethische Werte zu vermitteln.
5.2.3. Dienstbesprechungen
Im Rahmen dieser Veranstaltungen sind Aspekte der Korruption und deren Bekämpfung zu thematisieren. Gespräche sind auch mit Leitungskräften der unterschiedlichen Führungsebenen notwendig. Sie sollen nach Möglichkeit durch die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner "Anti-Korruption" geführt werden.
6. Dienst- und Fachaufsicht und Kontrollen
Zur effektiven Begegnung der Korruption sind Aufsicht und Kontrolle von großer Bedeutung. Dies gilt vorrangig für besonders korruptionsgefährdete Bereiche. Das sind vor allem solche Bereiche, die im unmittelbaren Kontakt mit Bürgerinnen und Bürgern oder der Wirtschaft Aufträge oder Fördermittel vergeben. Genehmigungen, Auflagen, Gebote oder Verbote erteilen bzw. entziehen. Außerdem sind es auch die Bereiche, in denen das Fachwissen auf wenige Bedienstete konzentriert ist und Bereiche, die räumlich ausgelagert sind.
Die Einleitung von Maßnahmen zur Korruptionspräventation und zur Bekämpfung der Korruption ist in korruptionsgefährdeten Bereichen besonders wichtig. Erforderlich sind zumindest:
In allen Behörden sind die vorhandenen Organisationsstrukturen durch die für Organisation zuständige Stelle kritisch zu prüfen. In geeigneten Bereichen sollen Organisationsstrukturen geschaffen werden, die das Vier-Augen-Prinzip als Element des Kontrollsystems gewährleisten (vgl. Nr. 13.1.).
In korruptionsgefährdeten Bereichen sollen die Behörden grundsätzlich auf eine Trennung von Planung, Vergabe, Annahme und Abrechnung hinwirken (Zuständigkeitssplitting).
8. Begrenzung der Verwendungszeiten
8.1. Zielsetzung
Lang andauernde dienstliche Verwendung mit Berührungen zu Stellen außerhalb der Landesverwaltung begünstigen ein Klima, in dem sich Korruption entfalten kann. Durch die Begrenzung der Verwendungszeiten in den korruptionsgefährdeten Bereichen soll erreicht werden, daß sich keine engeren, persönlichen Beziehungen und gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen Verwaltungsangehörigen und Dritten entwickeln.
8.2. Festlegung der Verwendungszeiten
Jede Dienststelle erfaßt ihre Dienstposten, die einer besonderen Korruptionsgefahr unterliegen. Für diese Dienstposten soll ein Personalkonzept entwickelt werden, in dem nach Möglichkeit jeweils feste Verwendungszeiten (nicht länger als vier Jahre) festgelegt sind, nach deren Ablauf die Betroffenen eine neue Aufgabe erhalten.
8.3. Überschreiten der Verwendungszeiten
Sofern die festgelegten Verwendungszeiten im Einzelfall aus sachlichen Gründen überschritten werden, sind diese Gründe aktenkundig zu machen.
9. Vorgehen bei Korruptionsverdacht
Im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht haben die Vorgesetzten den für Korruption sprechenden Indizien nachzugehen. Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden dürfen dadurch nicht gefährdet werden.
9.1. Meldung eines Korruptionsverdachts
Die Bediensteten haben die dienstliche Verpflichtung, bei konkretem Korruptionsverdacht unverzüglich die zuständige Dienstvorgesetzte oder den zuständigen Dienstvorgesetzten zu unterrichten. Diese oder dieser ist verpflichtet, umgehend die Strafverfolgungsbehörde einzuschalten. Die Strafverfolgungsbehörden sind in ihrer Ermittlungsarbeit zu unterstützen. Soweit Geheimnisträgerinnen oder Geheimnisträger betroffen sind, haben die zuständigen Dienstvorgesetzten auch die Geheimschutzbeauftragten zu informieren.
9.2. Dienstordnungsrechtliche und arbeitsrechtliche Maßnahmen
Bei den betroffenen Beamtinnen oder Beamten sind umgehend die notwendigen dienstordnungsrechtlichen Maßnahmen einzuleiten. Bei Angestellten sowie bei Arbeiterinnen und Arbeitern ist zu prüfen, ob arbeitsrechtliche Sanktionen bis zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu ergreifen sind.
9.3. Innerbehördliche Abwicklung
Die zuständigen Dienstvorgesetzten haben in Korruptionsfällen umgehend die zur Vermeidung eines drohenden Schadens erforderlichen organisatorischen und dienstlichen Maßnahmen einzuleiten und die Organisations- und Führungsstrukturen auf Defizite hin zu untersuchen.
10. Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden
10.1. Unterrichtung und Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden
Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sind auf gegenseitige Mithilfe angewiesen. Ergeben sich für eine Verwaltungsbehörde tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten nach den §§ 331 bis 335 StGB, hat sie die Strafverfolgungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
Die Staatsanwaltschaft beteiligt ihrerseits die Verwaltungsbehörde nach Nr. 90 Abs. 1 und Nr. 93 Abs. 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (Sonderdruck), zuletzt geändert durch Anlage zur AV der MJ vom 16.1.1997 (JMBl. LSA S. 27).
Die Verwaltungsbehörden haben die Strafverfolgungsbehörden auf deren Ersuchen hin in ihrer Ermittlungsarbeit, insbesondere bei der Vorbereitung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen sowie der Auswertung des sichergestellten Materials zu unterstützen.
10.2. Eigene Ermittlungen der Verwaltungsbehörde
Nach Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörde hat die Verwaltungsbehörde alles zu unterlassen, was die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde gefährden könnte.
10.3. Dienstbesprechungen
Zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden und Strafverfolgungsbehörden sind regelmäßig Dienstbesprechungen durchzuführen. Sie sollen einem umfassenden Erfahrungsaustausch, der Auswertung bereits abgeschlossener Strafverfahren und der Erörterung sonstiger Fragen in bezug auf Korruption dienen. Die Dienstbesprechungen führt das Ministerium des Innern mindestens einmal im Jahr durch.
Zu den Dienstbesprechungen werden Vertreterinnen und Vertreter der Staatsanwaltschaften, der Polizei, der Staatskanzlei, der Ministerien, der Kommunalen Spitzenverbände sowie des Landesrechnungshofes eingeladen, die von der jeweiligen Behörde zu benennen sind. Darüber hinaus kann das Ministerium des Innern in geeigneten Fällen weitere Bedienstete hinzubitten. Bei Bestehen eines berechtigten Interesses kann jede Verwaltungsbehörde verlangen, an den Dienstbesprechungen teilzunehmen.
10.4. Fortbildungsveranstaltungen
Zu Fortbildungsveranstaltungen mit Bezug zur Korruptionsbekämpfung werden gegenseitige Einladungen ausgesprochen.
10.5. Verwaltungsbehörden
Verwaltungsbehörden im Sinne der Nr. 10 sind alle Dienststellen des Landes mit Ausnahme des Landesrechnungshofes.
Teil II
Besondere Bestimmungen für das öffentliche Auftragswesen
11.1. Integrität des Vergabeverfahrens
Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist wegen ihrer Finanzwirksamkeit in besonderem Maße den Angriffen korrupter und anderer unlauterer Handlungen ausgesetzt. Besonderes Augenmerk ist daher auf die Korrektheit des Vergabeverfahrens, der Unterlagen und der Dokumentation zu richten.
11.2. Personelle Vorsorge
Es ist dafür zu sorgen, daß die Entscheidung über die Vergabeart, den konkreten Zuschlag oder Auftrag grundsätzlich von mindestens zwei voneinander organisatorisch unabhängigen Stellen getroffen wird (Vier-Augen-Prinzip). Die zweite Stelle kann auch die oder der Beauftragte für den Haushalt (§ 9 LHO) sein.
11.3. Einhaltung der Vergabegrundsätze
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind die Verdingungsordnungen strikt einzuhalten. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Der Vergabe von Leistungen oder Bauleistungen muß grundsätzlich ein Wettbewerb (§ 55 LHO) vorausgehen, bei dem die Regelungen der Verdingungsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A, RdErl. des MW vom 8.10.1997, MBl. LSA S. 1966; BAnz. Nr. 163 a vom 2.9.1997), der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A, RdErl. des MW vom 11.1.1993, MBl. LSA S. 873; BAnz. Nr. 125 a vom 9.7.1996) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF, RdErl. des MW vom 9.10.1997, MBl. LSA S. 2055; BAnz. Nr. 164 a vom 3.9.1997) zu beachten sind.
12. Verfahren bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe
Die Gründe für eine Beschränkte Ausschreibung und eine Freihändige Vergabe sind schriftlich darzulegen und von der Behördenleitung oder einer von ihr beauftragten Person zu bestätigen (z. B. durch die oder den Beauftragten für den Haushalt).
Bei wiederkehrenden Beschränkten Ausschreibungen sind die in Frage kommenden Bewerberinnen oder Bewerber möglichst zu wechseln.
Bei Freihändiger Vergabe ist, soweit es die Ausnahmetatbestände des § 3 Nr. 4 VOL(A und VOB/A zulassen, unter den Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern möglichst zu wechseln. Dies gilt auch für Leistungen von Architektinnen, Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieuren. In das Vergabeverfahren eingeschaltete freiberuflich Tätige, insbesondere Planungsbüros, Architektinnen, Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure, haben bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben nur ein Vorschlagsrecht und dürfen die Bewerberinnen und Bewerber nicht selbständig festlegen.
13. Vermeidung personeller Verpflechtungen
13.1. Innere Organisation
Die Dienstvorgesetzten sollen Sorge dafür tragen, daß die bei öffentlichen Aufträgen handelnden Bediensteten grundsätzlich nicht zugleich mit Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung betraut sind. Das Vier-Augen-Prinzip ist zu beachten.
13.2. Beteiligung freiberuflich Tätiger
Ins Vergabeverfahren eingeschaltete freiberuflich Tätige dürfen grundsätzlich weder Vergabeunterlagen versenden, Pläne in ihren Büros zur Einsicht auslegen, das Vergabeverfahren betreffende Auskünfte erteilen, noch den Submissionstermin abhalten.
14. Vermeidung von Interessenkollisionen
Eine Beteiligung am Wettbewerb für eine Leistung von Unternehmen oder freiberuflich tätigen, die die Ausführungsplanung erstellt oder die Verdingungsunterlagen ausgearbeitet haben, ist grundsätzlich unerwünscht. Sie ist im Ausnahmefall nur dann zuzulassen, wenn Wettbewerbsvorteile auszuschließen sind.
In diesen Fällen ist darauf zu achten, daß durch das planende Unternehmen nicht die Auswahl der Teilnehmenden am Wettbewerb, die Abgabe der Verdingungsunterlagen, die Entgegennahme, Verwahrung, Prüfung und Wertung der Angebote oder die Überwachung der eigenen Ausführung erfolgt. Gleiches gilt für Unternehmen, zu denen eine personelle, kapitalmäßige oder gesellschaftsrechtliche Verflechtung des planenden Unternehmens bzw. der eingeschalteten freiberuflich Tätigen oder des eingeschalteten freiberuflich Tätigen besteht.
Leistungsverzeichnisse und Vertragsbedingungen (§ 1 VOL/B, siehe RdErl. des MW vom 8.10.1997) sollen eine Klausel enthalten, wie sie im Vergabehandbuch (VHB) vorgesehen ist. Nummer 21 der im VHB vorgegebenen zusätzlichen Vertragsbedingungen zu § 8 Nr. 4 VOB/A lautet sinngemäß:
16. Überwachung von Planungsbüros, Verpflichtung
16.1. Freiberuflich Tätige
Sofern die Leistungsbeschreibung von freiberuflich Tätigen erstellt wird, ist zumindest stichprobenweise zu prüfen, ob der Wettbewerb nicht in unzulässiger Weise durch bestimmte Vorgaben eingeschränkt wird; dies gilt auch für die Vertragsbedingungen. Besonders bei Leistungen der technischen Ausrüstung ist darauf zu achten, daß die freiberuflich Tätigen selbst planen und nicht zur Planung ein Unternehmen beiziehen, das sich eventuell selbst direkt oder indirekt (z. B. als Lieferant) am Wettbewerb beteiligen könnte. Sofern freiberuflich Tätige bei Spezialleistungen nicht in der Lage sind, die Verdingungsunterlagen selbständig zu erstellen, ist es sinnvoller, ein geeignetes technisches Unternehmen einzuschalten, das jedoch nicht selbst am Wettbewerb beteiligt werden darf.
16.2. Verpflichtung
Werden freiberuflich Tätige oder technische Unternehmen in Maßnahmen gemäß Nr. 16.1. einbezogen, sind diese und gegebenenfalls auch deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2.3.19974 (BGBl. I S. 469), geändert durch §1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15.8.1974 (BGBl. I S. 1942), förmlich zu verpflichten.
17. Behandlung von Unterlagen im Vergabeverfahren, Submission
Die Listen der Bewerberinnen und Bewerber sind vertraulich zu behandeln, besonders sorgfältig zu verwahren und gegen Zugriff Unbefugter zu sichern.
Im Eröffnungstermin, den die Auftraggeberin oder der Auftraggeber (gegebenenfalls Vergabekommission) grundsätzlich selbst durchführt, sind die Angebote fälschungssicher zu kennzeichnen und zumindest stichprobenweise von einer erfahrenen, zuverlässigen, mit der Ausschreibung nicht befaßten Arbeitskraft daraufhin durchzusehen, ob Anhaltspunkte für eine Manipulationsabsicht vorliegen.
18. Prüfungs- und Wertungsverfahren
Bei der Prüfung der Angebote ist vor allem auf ein Fehlen von Einheitspreisen, leere oder doppelt vorhandene Seiten, ein ungewöhnliches Schriftbild, eine auffällige Anordnung auch einzelner Ziffern, auf Zwischenräume zwischen diesen und ein Fehlen von Kommata zu achten, vor allem bei Positionen mit großer Menge oder hohem Preis, da in solchen Fällen die Preise leicht nachträglich durch Ergänzung verändert werden können. Zu achten ist auch auf unangemessen hohe oder niedrige Einzelpreise und auffällige Preisunterschiede bei nahezu gleicher Leistung im selben Angebot sowie auf widersprüchliche Preisangaben.
Wird die rechnerische Prüfung von der Vergabestelle selbst durchgeführt, ist die Nachrechnung möglichst auf mehrere Bedienstete aufzuteilen, damit nicht eine Person allein zu allen Angeboten Zugang hat. Die Bediensteten sind auf ihre Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen.
Bei Rechenfehlern ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Manipulationsabsicht gegeben sind. Rechenfehlerhafte Angebote sollen, wenn Anhaltspunkte für eine Manipulation vorliegen, vom Wettbewerb ausgeschlossen werden. Darauf soll bereits in den Ausschreibungsunterlagen hingewiesen werden.
Auf die Prüfung von Einzelheiten des Angebotes soll auch dann nicht verzichtet werden, wenn der Angebotspreis insgesamt als angemessen anzusehen ist. Während des Prüfungs- und Wertungsverfahrens sind die Angebote sorgfältig zu verwahren und vor dem Zugriff unbefugter Personen zu sichern.
Für die Aufbewahrung der in die Wertung einbezogenen Angebote sind die für Belege geltenden Fristen des Rechnungswesens anzuwenden.
19. Verdacht der Preisabsprachen, Aufdecken von Manipulationen
Legen Indizien den Verdacht auf Preisabsprachen nahe, soll die Kartellbehörde möglichst rasche eingeschaltet werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 oder Abs. 1 Nrn. 6 bis 8 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger vom 12.3.1992 (GVBl. LSA S. 152), zuletzt geändert durch § 29 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 21.11.1997 (GVBl. LSA S. 1033), vorliegen. Das weitere Vorgehen ist mit der Kartellbehörde abzusprechen. Es ist darauf hinzuwirken, daß absprachebeteiligte Bieterinnen und Bieter nicht durch die Verzögerung der Vergabe gewarnt werden und belastende Unterlagen beseitigen.
20. Unzuverlässige Bewerberinnen und Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
20.1. Regelungen der Verdingungsordnungen
Die Zuverlässigkeit von Bewerberinnen, Bewerbern, Bieterinnen und Bietern ist wesentliches Kriterium bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Haben Unternehmen nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerberin oder Bewerber in Frage stellt, können sie von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden. Diese Grundsätze gelten bei Vergaben aller öffentlichen Aufträge.
20.2. Schwere Verfehlungen
Schwere Verfehlungen in diesem Sinne sind unabhängig von der Beteiligungsform, insbesondere
Die Lieferung konkreter Planungs- und Ausschreibungshilfen mit dem Ziel, den Wettbewerb zu unterlaufen, stellt ebenfalls eine schwere Verfehlung dar.
20.3. Nachweis der Verfehlung
Eine Verfehlung gilt insbesondere dann als nachgewiesen, wenn sie zu einer gerichtlichen Verurteilung geführt hat, unbestritten ist oder ein Geständnis in einem Ermittlungsverfahren vorliegt. Bei Verstößen gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen kommen für den Nachweis die Feststellungen der Kartellbehörde und deren Unterlagen, insbesondere Bußgeldbescheide, in Betracht.
20.4. Ausschluß von der Teilnahme am Wettbewerb
Bewerberinnen, Bewerber oder Unternehmen, denen eine schwere Verfehlung nachgewiesen wurde, sind im Einzelfall von der Teilnahme am Wettbewerb auszuschließen, wenn die Verfehlung ihre Zuverlässigkeit für den zur Vergabe anstehenden Auftrag in Frage stellt. Führt die Prüfung des Sachverhaltes zu dem Ergebnis, daß die Zuverlässigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers beeinträchtigt ist, so ist ein im Rahmen einer Öffentlichen Ausschreibung vorgelegtes Angebot nicht zu werten; bei Beschränkter Ausschreibung oder Freihändiger Vergabe ist das betreffende Unternehmen nicht zur Angebotsabgabe aufzufordern. Es kann in diesem Fall auch nicht als Nachunternehmen oder in Arbeitsgemeinschaft mit anderen Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Auf den RdErl. des MW vom 29.11.1996 "Öffentliches Auftragswesen; Anforderung von Bewerbererklärungen" (MBl. LSA 1997 S. 48) wird hingewiesen.
Die Zuverlässigkeit eines Unternehmens, dem eine schwere Verfehlung nachgewiesen wurde, kann in der Regal dann als wiederhergestellt angesehen werden, wenn
a) das Unternehmen durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen Vorsorge gegen die Wiederholung der Verfehlung getroffen hat und
b) ein durch die Verfehlung entstandener Schaden ersetzt wurde oder eine verbindliche Anerkennung der Schadenersatzverpflichtung vorliegt.
20.5. Entscheidung über den Ausschluß vom Wettbewerb
Jede Dienststelle entscheidet im Rahmen des konkreten Vergabeverfahrens eigenverantwortlich darüber, ob ein Unternehmen vom Wettbewerb ausgeschlossen werden soll.
Teil III
Schlußbestimmungen
21. Einheitliche Anwendung der Verwaltungsvorschrift
Den kommunalen Gebietskörperschaften und Körperschaften sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend den Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift zu verfahren.
Dieser Gem. Rd.Erl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
An die Dienststellen
der Landesverwaltung, Landkreise, Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften
sowie
Sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts