Ministerialblatt Nr. 48/1997 vom 22.10.1997

Ausführungsbestimmungen
zur haushaltsrechtlichen, haushaltswirtschaftlichen und
personalrechtlichen Umsetzung der Zuständigkeitsverordnung
für Hochschulklinika als Landesbetriebe

RdErl. des MK vom 2.10.1997 - 70004

1. Vorbemerkung

Ziel des Gesetzes zur Entwicklung der medizinischen Fachbereich vom 6.3.1997 (GVBl. LSA S. 432) ist es, durch Erweiterung der Zuständigkeiten des Landesbetriebes nach § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.1.1996 (GVBl. LSA S. 48), eine Stärkung der Eigenverantwortlichkeit und den Abbau langer Entscheidungswege und damit wirtschaftlicheres Handeln zu erreichen. Die Landesbetriebe sollen nach kaufmännischen Grundsätzen flexibel, wie ein modernes Unternehmen auf die sich ändernden Anforderungen im Gesundheitswesen und in Lehre und Forschung reagieren können.

2. Rechtsgrundlagen und Betriebsform

2.1. Mit den Ausführbestimmungen werden die Regelungen der Zuständigkeitsverordnung für Hochschulklinika als Landesbetriebe (HSKl-ZustVO) vom 26.9.1997 (GVBl. LSA S. 856) verwaltungsmäßig umgesetzt.

2.2. Das Klinikum (siehe Anlage 1) nach § 93 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG-LSA) vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Einrichtung einer Fachhochschule der Polizei und zur Änderung hochschul- und beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.9.1997 (GVBl. LSA S. 836), wird als Landesbetrieb im Sinne von § 26 Abs. 1 LHO (nachfolgend Landesbetrieb genannt) geführt. Die Universitäten des Landes Sachsen-Anhalt werden ermächtigt, die Besorgung der Geschäfte der vorklinischen Fächer nach kaufmännischen Grundsätzen unbeschadet der Rechtsstellung des medizinischen Fachbereiches durch eine Vereinbarung mit Zustimmung des Verwaltungsrates auf die Verwaltung des Klinikums zu übertragen. Im Falle der Übertragung finden die nachfolgenden Regelungen auch auf die vorklinischen Fächer Anwendung.

2.3. Die Wirtschaftsführung des Landesbetriebes richtet sich nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Bei der Wirtschaftsführung, der Buchführung, der Veranschlagung und der Abrechnung der Betriebsergebnisse sind insbesondere die nachfolgend aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften - in der jeweils geltenden Fassung - abgestellt auf die Belange des Landesbetriebes zu berücksichtigen:

  1. HSG-LSA,
  2. Gesetz zur Entwicklung der medizinischen Fachbereiche,
  3. Haushaltsgrundsätze vom 19.8.1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Art. 29 des Agrarsozialreformgesetzes 1995 vom 29.7.1994 (BGBl. I S. 1890),
  4. jährliches Haushaltsgesetz,
  5. Einkommenssteuergesetz 1997 i. d. F. vom 16.4.1997 (BGBl. I S. 821),
  6. Handelsgesetzbuch in der im BGBl. III Gliederungsnr. 4100-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom 28.10.1994 (BGBl. I S. 3210),
  7. Frauenförderungsgesetz i. d. F. vom 27.5.1997 (GVBl. LSA S. 516), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Reform der Schulaufsichtsverwaltung vom 12.8.1997 (GVBl. LSA S. 745),
  8. HSKl-ZustVO nach § 26 LHO,
  9. LHO,
  10. Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) i. d. F. vom 24.3.1987 (BGBl. I S. 1045), geändert durch Art. 3 der Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts vom 26.9.1994 (BGBl. I S. 2750),
  11. Abgrenzungsverordnung vom 12.12.1985 (BGBl. I S. 2255), geändert durch Art. 2 der Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts vom 26.9.1994 (BGBl. I S. 2750),
  12. Erlaubnis zur Einrichtung einer Zahlstelle (RdErl. des MF an die Universität Halle und Magdeburg vom 14.2.1991, nicht veröffentlicht),
  13. Ausführbestimmungen zu den §§ 32, 33 und 117 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt über die Forschung mit Mitteln Dritter (RdErl. des MWF vom 10.2.1994, MBl. LSA S: 932).

1.4. Die Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen gemäß § 65 LHO ist zulässig, wenn die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit nach Maßgabe von § 7 LHO dies erfordern. Zusammen mit dem Kultusministerium ist mit dem Ministerium der Finanzen das Benehmen herzustellen. Das Recht der Hochschulen zum Erwerb und der Verwendung des eigenen Vermögens nach § 64 Abs. 2 Nr. 13 HSG-LSA i. V. m. § 112 HSG-LSA bleibt unberührt.

3. Wirtschaftsplan

3.1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr wird ein Wirtschaftsplan aufgestellt. Der Wirtschaftsplan wird vom Verwaltungsrat genehmigt. Das Aufstellungsverfahren richtet sich nach dem Haushaltsaufstellungsverfahren des Landes Sachsen-Anhalt für das jeweilige Haushaltsjahr. Die Ansätze des Wirtschaftsplanes sind zu erläutern. Das geltende Kapazitätsrecht ist zu berücksichtigen.

3.2. Der Wirtschaftsplan gliedert sich in einen Erfolgs- und Finanzplan. Er ist entsprechend des Kontenrahmens der KHBV zu gliedern.

3.3. Der Erfolgsplan ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Bruttoprinzip aufzustellen. In ihm sind die geschätzten Aufwendungen und Erträge des Landesbetriebes zu veranschlagen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplanes des laufenden Geschäftsjahres und die abgerundeten vorläufigen Ist-Zahlen gemäß noch unbestätigtem Jahresabschluß des Vorjahres des Landesbetriebes aufzuführen.

3.4. Im Finanzplan werden vorgesehene Investitionen sowie die dafür benötigten Mittel aufgenommen. Nach dem Hochschulbauförderungsgesetz vom 1.9.1969 (BGBl. I S. 1556), zuletzt geändert durch die Fünfundzwanzigste Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz vom 12.12.1996 (BGBl. I S. 1910), finanzierte Maßnahmen werden nicht in den Finanzplan aufgenommen. Diese Maßnahmen sind gesondert für den Haushaltsplan des Landes anzumelden.

3.5. Der vom Verwaltungsrat genehmigte Wirtschaftsplan tritt in der im Haushaltsplan des Landes beschlossenen Fassung mit der Verkündung des Haushaltsgesetzes in Kraft. Bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes gilt dieser als Grundlage für die vorläufige Wirtschaftsführung. Unabweisbare Investitionen, die im Entwurf des Wirtschaftsplanes vorgesehen sind, können bis zum Inkrafttreten des Wirtschaftsplanes entsprechend den Regelungen für die vorläufige Haushaltsführung des Landes durchgeführt werden.

3.6. Dem Landesbetrieb wird für Fälle ab 1.7.1997 in Anwendung von § 59 Abs. 2 LHO und § 63 Abs. 4 LHO innerhalb der in den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 11.3.1996, MBl. LSA S. 629) vorgesehenen Grenzen die Befugnis übertragen, Ansprüche zu verändern (Erlaß, Stundung oder Niederschlagung) und bewegliches Anlagevermögen eigenverantwortlich zu veräußern.

3.7. Die Zuständigkeit für die Beschaffung und die Unterhaltung von Kraftfahrzeugen (Kfz) wird auf den Landesbetrieb übertragen. Die Kraftfahrzeugrichtlinien (RdErl. des MF vom 11.7.1994, MBl. LSA S. 2251, geändert durch Abschn. II des RdErl. des MF vom 21.10.1996, MBl. LSA S. 2303) sind anzuwenden. Der Landesbetrieb ist berechtigt, Kfz-Bestellungen eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der bestehenden Rahmenverträge vorzunehmen. Die Beschaffungen sind dem Ministerium der Finanzen anzuzeigen. Sofern nachweislich wirtschaftlichere Angebote vorliegen, kann von den Rahmenverträgen des Landes abgewichen werden.

3.8. Ausnahmen vom Grundsatz der Selbstversicherung des Landes werden in Umsetzung des RdErl. des MF vom 25.11.1991 (nicht veröffentlicht) sowie den dazugehörigen Ergänzungen zugelassen (Anlage 2).

3.9. Drittmittel im Sinne des RdErl. des MWF vom 10.2.1994 (MBl. LSA S. 932) sind im Wirtschaftsplan als durchlaufender Posten zu führen. Drittmittel werden in der Buchführung über besondere Ertragskonten erfaßt. Der aus Drittmitteln finanzierte Aufwand wird getrennt gebucht und ist durch die in den Ertragskonten vereinnahmten Drittmittel abzudecken. Zeitweise noch nicht verwendete Mittel Dritter können zinsbringend angelegt werden. Die erwirtschafteten Zinsen sind dem Verwendungszweck der Geldgeberin oder des Geldgebers entsprechend zu verwenden.

3.10. Der Landesbetrieb ist verpflichtet, im Rahmen der geltenden Bestimmungen und dieser Ausführungsbestimmungen so zu wirtschaften, saß ein ausgeglichenes Betriebsergebnis erzielt wird. Sofern bei der Ausführung des Wirtschaftsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge bzw. Mehraufwendungen entstehen, ist der Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten. Vom gültigen Wirtschaftsplan abweichende Verpflichtungen, die zu Mehraufwendungen führen, ohne daß sie ertragsseitig durch Mehreinnahmen abgedeckt werden, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates. Im übrigen findet Nr. 5.7. Anwendung.

3.11. Über den Abschluß von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen, soweit diese nicht nach dem Hochschulbauförderungsgesetz finanziert werden, entscheidet im Rahmen der VV-LHO zu § 38 Abs. 4 der LHO der Landesbetrieb in eigener Zuständigkeit, soweit der Finanzplanungszeitraum von fünf Jahren nicht überschritten wird und die Finanzierung in den Folgejahren im Rahmen des Wirtschaftsplanes gesichert ist.

3.12. Soweit dem Landesbetrieb Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte übertragen worden sind, werden diese durch den Landesbetrieb, unter Beachtung von § 64 LHO und der VV-LHO hierzu, verwaltet. Der Landesbetrieb vertritt das Land bei Verfügungen über Grundstücke und über Rechte an Grundstücken innerhalb der im Haushaltsgesetz und den in den VV zu § 64 LHO vorgesehenen Grenzen. Die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zum Erwerb oder der Veräußerung von Grundstücken nach § 64 Abs. 1 LHO gilt als erteilt. Die sich aus der Verfügungsbefugnis ergebenden Erträge sind abweichend von § 64 Abs. 6 LHO im Wirtschaftsplan nach Maßgabe der Regelung dieser Ausführungsbestimmungen in Nr. 3.1. bis 3.12. zu berücksichtigen.

4. Innerbetriebliche Regelungen

Die Einrichtungen sind ermächtigt zu:

  1. den Grundsätzen und der Abwicklung des Zahlungsverkehrs,
  2. der innerbetrieblichen Stellen-, Personalaufwands- und Mittelbewirtschaftung nach § 96 Abs. 1 Nr. 6 HSG-LSA auf Vorschlag des Klinikumvorstandes Regelungen zur internen Wirtschaftsführung im Rahmen der Satzungen zu erlassen. Bis zum Inkrafttreten entsprechender eigener Bestimmungen gelten die Regelungen in den Anlagen 2 bis 4. Die Festlegung über die Höhe des Betriebsmittelvorschusses wird vom Kultusministerium und Ministerium der Finanzen gesondert geregelt.

5. Jahresabschluß, Prüfung; Rechnungslegung

5.1. Der Jahresabschluß ist von dem Landesbetrieb gemäß § 4 KHBV, bestehend aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie dem Anhang einschließlich des Anlagennachweises, bis zum 30.4. des folgenden Jahres zu erstellen und nebst einem Lagebericht gemäß § 289 des Handelsgesetzbuches dem Verwaltungsrat bis zum 15.5. des folgenden Jahres vorzulegen.

5.2. Für den gesamten Landesbetrieb ist § 8 KHBV „Kosten- und Leistungsrechnung“ anzuwenden. Inhalt und Umfang der Kosten- und Leistungsrechnung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.

5.3. Der Abschlußbericht soll sich mit den wichtigsten aktiven und passiven Posten der Jahresbilanz sowie den Hauptposten der Gewinn- und Verlustrechnung befassen. Beim Jahresabschluß sind die Posten zu erläutern, denen eine besondere Bedeutung zukommt oder bei denen beachtliche Veränderungen oder Abweichungen gegenüber den Vorjahren eingetreten sind. Hierzu gehören zum Beispiel außerordentliche Aufwendungen und Erträge, bedeutende Veränderungen bei Forderungen und Verbindlichkeiten u.s.w.

5.4. Die wichtigsten Kosten- und Ertragsarten sollen im Abschlußbericht in vergleichender Darstellung - zum Beispiel die Entwicklung der Personalkosten in Verbindung mit der Zahl der Beschäftigten und gegebenenfalls mit zusätzlich erbrachten Leistungen - erläutert werden.

5.5. Zu den Leistungen sind im Abschlußbericht u. a. Angaben zu machen über Planbetten und aufgestellte Betten, Pflegesätze, behandelte Patientinnen und Patienten, Pflegetage, Ausnutzungsgrad, durchschnittliche Verweildauer usw. Zur besseren Beurteilung der Entwicklungen sind als Vergleich die Daten der beiden Vorjahre gegenüberzustellen.

5.6. Im Lagebericht ist die Entwicklung des Landesbetriebes im abgelaufenen Geschäftsjahr darzustellen. Dabei ist insbesondere ein umfassender Überblick über die im Rahmen der Krankenversorgung, Forschung und Lehre, der baulichen Entwicklung sowie auf finanziellem Gebiet erzielten Ergebnisse zu vermitteln. Die Situationsbeschreibung soll sich auf organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Gebiete erstrecken. Dabei sind auch die wesentlichen Strukturen im Bereich Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Der Geschäftsbericht ist gemäß den üblichen Anforderungen zu erstellen.

5.7. Die Entscheidung über die Verwendung der Rücklagen (im Übergangszeitraum für investive Maßnahmen) obliegt dem Landesbetrieb. Verluste sind spätestens im Wirtschaftsplan des übernächsten Wirtschaftsjahres auszugleichen.

5.8. Der Jahresabschluß ist durch eine Abschlußprüferin oder einen Abschlußprüfer zu prüfen. Die Bestellung der Prüferin oder des Prüfers erfolgt auf der Grundlage des § 93 d Nr. 9 HSG-LSA. Die Prüfung ist bis zum 1.8. des Folgejahres abzuschließen.

5.9. Die für die Rechnungslegung des Landes erforderlichen Unterlagen werden von dem Landesbetrieb nach dem jeweiligen Rechnungslegungserlaß des MF erstellt und zu den entsprechenden Terminen dem Kultusministerium übersandt.

6. Personalrechtliche Befugnisse

Auf Grund von § 2 der Anordnung des MP vom 7.6.1994 über die Ausübung personalrechtlicher Befugnisse (MBl. LSA S. 1487), zuletzt geändert durch Anordnung des MP vom 11.3.1997 (MBl. LSA S. 740), werden die personalrechtlichen Befugnisse im Rahmen des § 40 LHO und der entsprechenden Tarifverträge, mit Ausnahme der nachfolgend genannten Vergütungs- und Besoldungsgruppen, auf den Landesbetrieb übertragen:

  1. ab Besoldungsgruppe A 16,
  2. ab Besoldungsgruppe C2,
  3. Vergütungsgruppe BAT I.

7. Planung, Veranschlagung und Durchführung von Baumaßnahmen

7.1. Der Landesbetrieb ist Bauherr gemäß § 58 des Gesetzes über die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.6.1994 (GVBl. LSA S. 723), zuletzt geändert durch § 17 des Gesetzes zur Gestaltung des Öffentlichen Personalnahverkehrs im Land Sachsen-Anhalt vom 24.11.1995 (GVBl. LSA S. 339), für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. Er kann die Vorbereitung und Durchführung der notwendigen Baumaßnahmen sowie der Neu-, Um- und Erweiterungsbauten durch die Staatshochbauverwaltung bzw. Dritte erbringen lassen oder selbst erbringen. Er ist für die Planung, Anmeldung und Bewirtschaftung der Mittel für Baumaßnahmen unter Beachtung der landesrechtlichen Bestimmungen selbst verantwortlich.

7.2. Die Bewirtschaftung und Abrechnung der Ausgaben für kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und die Bauunterhaltung der Liegenschaften obliegen dem Landesbetrieb. Die Ausgaben werden im jeweiligen Wirtschaftsplan des Landesbetriebes veranschlagt.

7.3. Zur Feststellung der notwendigen Bauunterhaltungsmaßnahmen findet eine Baubegehung der Liegenschaft durch das zuständige Staatshochbauamt und den Landesbetrieb statt. Beide Verwaltungen legen gemeinsam fest, welche Bauunterhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden. Abweichend von Abschnitt C Nr. 3.1.4. der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes Sachsen-Anhalt im Zuständigkeitsbereich der Staatshochbauverwaltung, hier Abschnitt C - Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen - (RdErl. des MF vom 23.11.1992, MBl. LSA 1993 S. 1030) entscheidet im Zweifelsfall der Landesbetrieb über die Beauftragung zur Durchführung der Maßnahmen. Die Verantwortung für die Durchführung der Bauunterhaltungsmaßnahme liegt bei dem Landesbetrieb.

7.4. Die notwendigen Mittel für große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten werden vom Landesbetrieb im Rahmen der abgestimmten und bestätigten Eckwerte des Einzelplans 20 über das Kultusministerium beantragt. Voraussetzung für die Zuweisung der Mittel ist die Aufnahme der beabsichtigten Maßnahmen in den Rahmenplan für den Hochschulbau. Insoweit ist der Landesbetrieb in das jährliche Aufstellungsverfahren der Anmeldungen zum Rahmenplan eingebunden; er trägt die Verantwortung für die inhaltliche und formale Richtigkeit dieser Anmeldungen.

7.5. Unterlagen der baulichen Entwicklungsplanung und qualifizierte Bauunterlagen einzelner Baumaßnahmen gemäß § 93 d Abs. 1 Nr. 7 HSG-LSA sind drei Monate vor Behandlung im Verwaltungsrat dessen Mitgliedern und den zuständigen Ministerien vorzulegen.

7.6. Für den Zeitraum der Realisierung der Anschub- und Übergangsfinanzierung wird ein Steuerkreis aus jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Ministeriums der Finanzen, des Kultusministeriums und des Landesbetriebes und einem, vom Landesbetrieb zu beauftragenden Gesamtprojektsteuerer, gebildet. Der Steuerkreis soll die Vorbereitung, Finanzierung und Durchführung aller großen Baumaßnahmen koordinieren und sicherstellen. Der Vorsitz wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bauherren, wahrgenommen, die Geschäftsführung wird auf den Gesamtprojektsteuerer übertragen.

8. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.

An die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sowie
deren Medizinische Fakultät und das Klinikum,
Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg sowie
deren Medizinische Fakultät und das Klinikum

Anlage 1

Übersicht der Kliniken und Institute (hier nur Universität Halle veröffentlicht)

I. Medizinische Fakultät Halle

1. Kliniken und klinisch-theoretische Institute mit Aufgaben in der Krankenversorgung

1.1. Kliniken

Klinik für Anästhesiologie und operative Intensivmedizin
Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde
Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten sowie Gesichts- und Halschirurgie
Klinik und Poliklinik für Hautkrankheiten
Klinik und Poliklinik für Neurologie

1.2. Zentrum für Innere Medizin

Klinik und Poliklinik für Innere Medizin I
Klinik und Poliklinik für Innere Medizin II
Klinik und Poliklinik für Innere Medizin III
Klinik und Poliklinik für Innere Medizin IV

1.3. Zentrum für Chirurgie I

Klinik und Poliklinik für Allgemeinchirurgie
Klinik und Poliklinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie
Klinik und Poliklinik für Herz- und Thoraxchirurgie
Klinik und Poliklinik für Kinderchirurgie

1.4. Zentrum für Chirurgie II

Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie
Klinik und Poliklinik für Urologie
Klinik und Poliklinik für Orthopädie

1.5. Zentrum für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Klinik und Poliklinik für Gynäkologie
Klinik und Poliklinik für Geburtshilfe und Reproduktionsmedizin

1.6. Zentrum für Kinderheilkunde

Klinik und Poliklinik für Kinderheilkunde
Klinik und Poliklinik für Pädiatrische Kardiologie

1.7. Zentrum für Psychiatrie, Psychosomatik und Medizinische Psychologie

Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie
Institut für Medizinische Psychologie
Klinik und Poliklinik für Psychotherapie und Psychosomatik

1.8. Zentrum für Radiologie

Klinik und Poliklinik für Diagnostische Radiologie
Klinik und Poliklinik für Nuklearmedizin
Klinik und Poliklinik für Strahlentherapie

1.9. Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

Klinik und Poliklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
Poliklinik für Zahnerhaltung
Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik
Poliklinik für Kieferorthopädie

1.10. Institute

Institut für Pathologie
Institut für Rechtsmedizin
Institut für Humangenetik und Medizinische Biologie
Institut für Medizinische Immunologie
Institut für Pharmakologie und Toxikologie
Institut für Hygiene
Institut für Arbeitsmedizin
Institut für Umwelttoxikologie
Institut für Medizinische Mikrobiologie
Institut für Medizinische Epidemiologie, Biometrie und Medizinische Informatik
Institut für Klinische Chemie und Pathobiochemie

2. Institute ohne Aufgaben in der Krankenversorgung

Institut für Anatomie und Zellbiologie
Julius-Bernstein-Institut für Physiologie
Institut für Physiologische Chemie
Institut für Pathophysiologie
Institut für Medizinische Physik und Biophysik
Institut für Geschichte der Medizin

Anlage 2

Ausnahme vom Grundsatz der Selbstversicherung
(Schreiben des MF vom 25.11.1991 sowie
den ergangenen Ergänzungen)
- Abschrift -

...

13-KRAVER 24.04019-6 382-2674 25.11.1991
18.10.91

Betr.: Ausnahme vom Grundsatz der Selbstversicherung; Abschluß von Versicherungen für landeseigene Krankenhäuser, der Medizinischen Akademie Magdeburg und der Martin-Luther-Universität (Medizin) in Halle

Bezug: Mein Rundschreiben an die Obersten Landesbehörden vom 23.1.1991

Nach VV Nr. 11 zu § 34 LHO stimme ich in der o.a. Angelegenheit einer Ausnahme vom Grundsatz der Selbstversicherung unter folgenden Voraussetzungen zu:

  1. Versicherungen, die sich auf die Abdeckung gesetzlicher Haftpflichtansprüche gegen Bedienstete aus dienstlicher Verrichtung beziehen, werden nach wie vor aus beamten- und tarifrechtlichen Gründen abgelehnt.
  2. Pflegesatzfähige Sach- und Haftpflichtversicherungen, die ausschließlich das Risiko des Landes absichern - nicht jedoch das Haftpflichtrisiko der Bediensteten aus dienstlicher Verrichtung - werden für den Bereich aus landeseigenen Krankenhäuser, der Medizinischen Akademie Magdeburg und der Martin-Luther-Universität (Medizin) in Halle zugelassen. Voraussetzung dafür ist, daß die Versicherungsbeiträge als pflegesatzrelevante Kosten voll von den Kostenträgern (Krankenkassen) erstattet werden.
  3. Die Versicherungsverträge sind in der Laufzeit so zu gestalten, daß bei Wegfall der Voraussetzungen nach Nr. 2 jederzeit eine Beendigung der Verträge möglich ist.
  4. Nach Ablauf des Haushaltsjahres 1992 bitte ich, mir mitzuteilen, ob unter den Voraussetzungen des § 7 LHO weiterhin an den Versicherungen festgehalten werden soll. Sofern Sie ein weiters Abweichen vom Grundsatz der Selbstversicherung halten, bitte ich, mir Ihr Votum eingehend zu begründen.

Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung hat eine Durchschrift dieses Schreibens erhalten.

Anlage 3

Verfahrensregelung zu den Grundsätzen
und der Abwicklung des Zahlungsverkehrs
gemäß Nr. 4 des RdErl. des MK vom 2.10.1997
(MBl. LSA S. 1747)

I. Grundsätze des Zahlungsverkehrs

Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhält der Landesbetrieb ein Konto bei einem öffentllich-rechtlichen Kreditinstitut.

Der Bargeldverkehr wird über die Hauptkasse in dem jeweiligen Landesbetrieb abgewickelt.

Der Geldbedarf des Landesbetriebes ist wie folgt zu decken:

  1. durch eigene Erträge aus Leistungen des Landesbetriebes,
  2. durch Inanspruchnahme der an die Landeshauptkasse zur Verwahrung gegebenen Geldbestände,
  3. durch Inanspruchnahme der durch das Kultusministerium zugewiesenen Zuschüsse,
  4. bei vorübergehendem zusätzlichen Liquiditätsbedarf sind Betriebsmittelvorschüsse im Rahmen eines noch dem Ministerium der Finanzen abzustimmenden Betriebsmittelkontingentes von der Landeshauptkasse anzufordern,
  5. durch Drittmittel bzw. Mittel Dritter.

2. Abwicklung des Zahlungsverkehrs

2.1. Verwahrung von Geldbeträgen

Kurzfristig nicht benötigte Mittel sind vom Landesbetrieb bei der Regierungsbezirkskasse in Verwahrung zu geben. Die Landeshauptkasse bucht diese Beträge als Einzahlungen zugunsten des Landesbetriebes auf einem besonderen Verwahrkonto. Der Landesbetrieb kündigt Rückrufe von in Verwahrung gegebenen Geldbeträgen der zuständigen Landeshauptkasse einen Tag vor dem Bedarf telefonisch bis spätestens 11 Uhr an.

2.2. Zuschüsse des Landes

Die Zuschüsse werden schriftlich vom Kultusministerium abschlagsweise zugewiesen.

2.3. Betriebsmittelzuschüsse

Weist das Verwahrungskonto keinen oder keinen ausreichenden Bedarf auf, kündigt der Landesbetrieb die Rückrufe der Betriebsmittelvorschüsse einen Tag vor dem Bedarf telefonisch bei der zuständigen Landeshauptkasse bis spätestens 11 Uhr an.

Die zuständige Landeshauptkasse bucht diese Ziehungen zu Lasten des Landesbetriebes als Auszahlungen auf einem besonderen Vorschußkonto.

Die Landeshauptkasse bucht Rückzahlungen zugunsten des Landesbetriebes als Einzahlung auf dem Vorschußkonto.

Die von den Landesbetrieben an die zuständige Landeshauptkasse abgeführten Geldbeträge sind zunächst als Rückzahlung eines etwaigen Betriebskostenvorschusses zu buchen. Erst nach vollständiger Rückzahlung eines etwaigen Betriebsmittelvorschusses werden abgeführte Geldbeträge in Verwahrung genommen.

3. Kontenführung und Abstimmung

Die Kontenführung innerhalb des Landesbetriebes erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung. Die Abstimmung erfolgt mit der Landeszentralbank bzw. mit der Regierungsbezirkskasse.

4. Zinsen

Gemäß Nr. 3.10. der Ausführbestimmungen können zeitweise nicht verwendete Mittel Dritter zinsbringend angelegt werden. Die erwirtschafteten Zinsen sind buchhalterisch zu erfassen und dem Verwendungszweck der Geldgeberin oder des Geldgebers entsprechend zu verwenden.

5. Dienstanweisungen

Die Landesbetriebe sind verpflichtet, zur organisatorischen Abwicklung des Zahlungsverkehrs interne Dienstanweisungen zu erlassen.

Anlage 4

Verfahrensregelung für die innerbetriebliche
Stellen- und Mittelbewirtschaftung
gemäß Nr. 4 des RdErl. des MK vom 2.10.1997
(MBl. LSA S. 1747)

I. Innerbetriebliche Stellenbewirtschaftung

Grundlage für die innerbetriebliche Stellenbewirtschaftung ist das Gesetz zur Entwicklung der medizinischen Fachbereiche.

Im Rahmen des Wirtschaftsplanes wird eine Beilag mit den Bestandteilen

  1. Stellenplan (Planstellen der Beamtinnen und Beamten)
  2. Stellenübersicht (Stellen der Angestellten)
  3. Bedarfsnachweis ( Stellen der Arbeiterinnen und Arbeiter)

erarbeitet.

Diese Beilage gliedert sich nach der Anlage 1 zum RdErl. zur haushaltsrechtlichen und haushaltswirtschaftlichen sowie personalwirtschaftlichen Umsetzung des Gesetzes zur Entwicklung der medizinischen Fachbereiche. Sie wird jährlich aufgestellt.

Aus der Anlage 1 zum RdErl. ergibt sich somit eine Unterteilung der Beilage in

  1. die Stellen, die im Rahmen der Geschäftsbesorgungsvereinbarung bewirtschaftet werden. Für diese Stellen gilt die Bindung an die Jährlichkeit, Ausnahmen und Abweichungen sind nicht möglich.
  2. den Klinikumsplan, welcher die Stellen der pflegesatzrelevanten Bereiche beinhaltet. Dieser Klinikumsplan gewährleistet unterjährig eine flexible Bewirtschaftung der Stellen entsprechend den Erfordernissen der Krankenversorgung. Der Klinikumsvorstand kann über diese Plan bestimmen und entscheiden.

II. Mittelbewirtschaftung

1. Die Mittelbewirtschaftung erfolgt in den Universitätskliniken auf der Basis des Wirtschafts- und Finanzplanes eigenverantwortlich entsprechend des Gesetzes zur Entwicklung der medizinischen Fachbereiche.

2. Die Aufteilung der Mittel für Lehre und Forschung ist im Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Universität und dem Klinikum zu regeln.

3. Für die Einrichtung des Klinikums werden Budgets in Abstimmung mit dem Klinikumsvorstand für

  1. Sachmittel Krankenversorgung,
  2. Investitionsmittel bis 10 000 DM inklusive Mehrwertsteuer bereitgestellt.

4. Für die medizinische Einrichtungen werden Budgets in Abstimmung mit dem Fachbereich bereitgestellt für

  1. Sachmittel Lehre und Forschung,
  2. Investitionsmittel bis 10 000 DM inklusive Mehrwertsteuer.

5. Investitionsmittel für Geräte über 10 000 DM inklusive Mehrwertsteuer (ausgenommen Investitionsmittel für Geräte, die nach § 3 Abs. 4 des Hochschulbauförderungsgesetzes finanziert werden) werden zentral durch die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor bewirtschaftet. Die in Gerätegruppen im Wirtschaftsplan eingestellten Mittel werden zugewiesen für

  1. Lehre und Forschung durch den Fachbereich,
  2. Krankenversorgung durch den Klinikumsvorstand.

6. Mittel für sonstige, nicht aufteilbare Aufwendungen, wie zum Beispiel

  1. Bewirtschaftung von Grundstücken und Gebäuden,
  2. Mieten,
  3. Instandhaltung und Reparaturen

werden zentral verwaltet.

7. Die oder der Beauftragte für den Haushalt kann Budgets

  1. im laufenden Haushaltsjahr begrenzen,
  2. stufenweise freigeben,
  3. im laufenden Haushaltsjahr sperren.

Für Havarien kann die oder der Beauftragte für den Haushalt zusätzliche Mittel bereitstellen.

8. Für das Klinikum können der Klinikumsvorstand und für den Fachbereich in Abhängigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages

  1. Mittel zurückgezogen bzw.,
  2. einer anderen Zweckbestimmung zugeführt werden.

Die betroffenen Einrichtungen sind vor der Beschlußfassung zu hören. Umverteilungen von Mitteln des Klinikums zulasten des Fachbereiches oder umgekehrt bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.

9. Die verwaltungsmäßige Abwicklung aller Vorgänge und deren Buchung erfolgt im Rahmen der kaufmännischen Buchführung zentral im Bereich des Dezernates Finanzen.