Ministerialblatt Nr. 27/1997 vom 16.6.1997
Prüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
zur Feststellung der Studienbefähigung Berufstätiger
ohne Hochschulzugangsberechtigung
vom 15.1.1997
Bek. des MK vom 26.3.1997 - 6.22-74301 B
Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Prüfungsordnung vom 15.1.1997 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Entwicklung der medizinischen Fachbereiche vom 6.3.1997 (GVBl. LSA S. 432), i. V. m. Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung Sachsen-Anhalt vom 21.11.1995 (MBl. LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Abschnitt II Nr. 1 des Beschlusses der Landesregierung über die Übertragung der Rechtsförmlichkeitsprüfung auf das Ministerium der Justiz vom 10.12.1996 (MBl. LSA S. 2408), am 12.3.1997 als besondere Prüfungsordnung genehmigt worden ist.
Anlage
Prüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
zur Feststellung der Studienbefähigung Berufstätiger
ohne Hochschulzugangsberechtigung
vom 15.1.1997
Auf der Grundlage des § § 34 Abs. 4 und 77 Abs. 3 Nr. 11 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.2.1996 /GVBl. LSA S: 74), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Prüfungsordnung zur Feststellung der besonderen Befähigung Berufstätiger als Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zweck des Feststellungsverfahrens
§ 3 Verfahren zur Feststellung der besonderen Befähigung
§ 4 Form, Frist und Verfahren der Prüfungszulassung
§ 5 Durchführung der Feststellungsprüfung
§ 6 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 7 Wiederholung der Feststellungsprüfung
§ 8 Bekanntgabe des Ergebnisses/Abschluß
des Feststellungsverfahrens
§ 9 Niederschrift/Einsicht in die Niederschrift
§ 10 Ungültigkeit des Feststellungsverfahrens
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung gilt für das Verfahren zur Feststellung der Studienbefähigung besonders befähigter Berufstätiger, die auf Grund ihrer Begabung, ihrer Persönlichkeit und ihrer Vorbildung für ein Studium in Frage kommen, ohne im Besitz einer Hochschulzugangsberechtigung zu sein.
(2) Eine Feststellungsprüfung findet für die im Anhang gemäß § 5 Abs. 6 dieser Ordnung konkretisierten Diplom- und Magisterstudiengänge der Universität statt. Eine Feststellungsprüfung in Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, setzt voraus, daß die Feststellungsprüfung in den staatlich bzw. kirchlichen Prüfungsordnungen geregelt ist.
In dem Feststellungsverfahren soll die Bewerberin und der Bewerber nachweisen können, daß sie bzw. er über die für ein Studium erforderliche Befähigung verfügt und die von § 34 Abs. 4 des Hochschulgesetzes geforderten Voraussetzungen nach Maßgabe dieser Ordnung erfüllt.
(1) Das Verfahren zur Feststellung der besonderen Befähigung von Berufstätigen für ein Studium untergliedert sich in
(2) Die Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen erfolgt auf der Grundlage der von der Bewerberin bzw. vom Bewerber einzureichenden schriftlichen Unterlagen und wird mit dem Aussprechen der Zulassung oder der Nichtzulassung zur Feststellungsprüfung beendet.
(3) Die Feststellungsprüfung schließt sich an die ausgesprochene Zulassung an. Sie besteht aus einer schriftlichen und mindestens einer mündlichen Teilprüfung und wird mit der benoteten Feststellung oder Ablehnung der Studienbefähigung für einen Studiengang beendet.
(1) Die Feststellungsprüfung findet einmal im Jahr, im April, statt. Eine Bewerbung für die Teilnahme ist in Form eines schriftlichen Antrags auf Zulassung zur Feststellungsprüfung zu stellen.
(2) Der Antrag hat zu enthalten
(3) Dem Antrag sind beizufügen
(4) Der Antrag muß bis spätestens zum 31.3. eines jeden Jahres (Ausschlußfrist) beim Immatrikulationsamt der Universität vollständig vorliegen. Dieses entscheidet über die Zulassung zur Feststellungsprüfung innerhalb einer Frist von zwei Wochen und teilt das Ergebnis der Bewerberin und dem Bewerber sowie der/dem für die Abnahme der Prüfung zuständigen Fakultät/Fachbereich schriftlich mit. Im Falle einer Ablehnung ist der Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
(1) Die Durchführung der Feststellungsprüfung obliegt der/dem durch den Studienwunsch der Bewerberin und der Bewerbers bestimmten Fakultät/Fachbereich. Wird ein Magisterstudium angestrebt, ist diejenige Fakultät bzw. derjenige Fachbereich zuständig, die/der das gewünschte erste Hauptfach repräsentiert.
(2) Der Prüfungsausschuß der/des betr. Fakultät/Fachbereichs bestellt nach den Regelungen der für den gewünschten Studiengang zutreffenden Prüfungsordnung eine Prüfungskommission, die sich aus zwei Professorinnen bzw. Professoren sowie eine wissenschaftliche Assistentin oder einen wissenschaftlichen Assistenten der Fakultät/des Fachbereichs zusammensetzt.
(3) Die Feststellungsprüfung umfaßt
(4) Wer einen Magisterstudiengang studieren möchte, hat neben den Prüfungen des Absatzes 3, die im gewählten ersten Hauptfach des Studienganges abzulegen sind, im gewählten zweiten Hauptfach bzw. jeweils in den gewählten beiden Nebenfächern, weitere mündliche Prüfungen abzulegen. Zuständig für die Abnahme dieser Prüfungen sind die Prüfungskommissionen der Fakultäten oder Fachbereiche, die die Fächer des Satzes 1 repräsentieren. Diese Prüfungskommissionen übermitteln ihre Prüfungsteilergebnisse an die/den für die Gesamtprüfung zuständige/zuständigen Fakultät/Fachbereich zwecks weiterer Bearbeitung.
(5) Studierende eines Magisterstudienganges, die ihre Studienzulassung über eine Feststellungsprüfung erlangt haben und im Rahmen ihres Studienganges vor der Zwischenprüfung einen Fachwechsel anstreben, müssen, bei Wechsel des ersten Hauptfaches erneut eine Prüfung nach Absatz 3, bei Wechsel des zweiten Haupt- bzw. eines der Nebenfächer eine mündliche Prüfung im Sinne des Absatzes 4 ablegen. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1, Absatz 2 Ziffern 1 und 3, Absatz 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(6) Fachspezifische Inhalte der einzelnen Prüfungen werden im Anhang geregelt, der Bestandteil dieser Ordnung ist.
(7) Im Anschluß an die letzte mündliche Prüfung legt die Prüfungskommission des für die Abnahme der gesamten Prüfung zuständigen Fachbereichs die Gesamtnote der Feststellungsprüfung fest und gibt eine Stellungnahme zu den Studienaussichten der Bewerberin bzw. des Bewerbers ab.
(1) Die Noten zu den Prüfungsleistungen gemäß § 5 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 sowie gegebenenfalls gemäß § 5 Abs. 4 werden von den Prüferinnen und Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut | = eine hervorragende Leistung; |
2 = gut | = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; |
3 = befriedigend | = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
4 = ausreichend | = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; |
5 = nicht ausreichend | = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
(2) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren, gesondert bewertbaren Prüfungsleistungen, wird die Prüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüfungsleistungen gebildet. Die Prüfungsnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 | = sehr gut, |
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 | = gut, |
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 | = befriedigend, |
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 | = ausreichend, |
bei einem Durchschnitt über 4,0 | = nicht ausreichend. |
(3) Die Feststellungsprüfung ist bestanden, wenn die Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 4,0 = ausreichend lauten und die verbale Einschätzung durch die Prüfungskommission positiv ist. Die Gesamtnote der Feststellungsprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der auf diese Weise ermittelten Einzelnoten ermittelt. Die Gesamtnote der Feststellungsprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 | = sehr gut, |
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 | = gut, |
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 | = befriedigend, |
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 | = ausreichend, |
bei einem Durchschnitt über 4,0 | = nicht ausreichend. |
(1) Bei Nichtbestehen der Feststellungsprüfung ist eine einmalige Wiederholung innerhalb eines Jahres möglich. Das Nichtbestehen einer gleichwertigen Prüfung in einem anderen Bundesland wird angerechnet.
(2) Im Falle einer Wiederholung sind alle Prüfungsleistungen zu wiederholen.
(3) Die Bewerberin und der Bewerber kann die Wiederholung bei dem zuständigen Prüfungsausschuß schriftlich beantragen. Die Festlegung der Termine für die Prüfungsleistung legt die vom Prüfunsausschuß bestimme Prüfungskommission fest.
§ 8
Bekanntgabe des Ergebnisses/Abschluß des Feststellungsverfahrens
(1) Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber vom für das gesamte Verfahren zuständigen Prüfungsausschuß schriftlich mitgeteilt.
(2) Erfolgt eine Ablehnung der Studienbefähigung, so ist diese mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Ist das Ergebnis positiv, ist der Bewerberin oder dem Bewerber eine Bescheinigung (Feststellung der Studienbefähigung) über den Abschluß des Feststellungsverfahrens nach § 34 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu erstellen, die den gewünschten Studiengang, die Art der Prüfungsleistungen, die erzielten Noten und die Gesamtnote sowie die verbale Einschätzung ausweist. Die Bescheinigung wird mit dem Datum der letzten abgelegten Prüfungsleistungen erteilt. Sie tritt in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren an die Stelle der erforderlichen Hochschulzugangsberechtigung, wobei ihre Wirksamkeit auf den in ihr bezeichneten Studiengang, die erteilende Hochschule und längstens für drei Jahre bis zu einer Immatrikulation begrenzt ist
(1) Über den Ablauf der Feststellungsprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der die Namen der beteiligten Kommissionsmitglieder, der Name der Bewerberin und des Bewerbers, sowie die Entscheidungen und die Gründe für die Entscheidungen sowie das Tagesdatum ersichtlich sein müssen.
(2) Auf Antrag wird der Bewerberin und dem Bewerber Einsicht in die Niederschrift gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Feststellungsprüfung bei der Dekanin bzw. dem Dekan des für die gesamte Prüfung zuständigen Fachbereichs zu stellen. Die Dekanin oder der Dekan bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
(1) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zum Feststellungsverfahren entgegen den Angaben der Bewerberin und des Bewerbers nicht vorhanden, so kann der Prüfungsausschuß das Verfahren für ungültig erklären.
(2) Hat die Bewerberin bzw. der Bewerber bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Abschluß des Verfahrens bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Bewerberin oder der Bewerber getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(3) Der Bewerberin und dem Bewerber ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Im Falle einer Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 ist eine bereits erfolgte Immatrikulation aufzuheben, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber hat zwischenzeitlich eine Vordiplom-, Zwischen- oder Abschlußprüfung bestanden.
Die Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft
Ausgefertigt auf Grundlage des Beschlusses des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 15.1.1997 und der Genehmigung durch das Kultusministerium vom 12.3.1997.
Halle, den 19.3.1997
Fachspezifische Bestimmungen zu den Prüfungen in den einzelnen Fächern bzw. Studiengängen
1.1.schriftliche Prüfung:
aus dem Themenbereich
"Geschichte - Kulturgeschichte - Religionen"
Es stehen zwei Themen zur Auswahl.
1.2. mündliche Prüfung
- Grundkenntnisse der Bibel, Grundkenntnisse der kirchlichen Traditionen
und der gegenwärtigen kirchlichen Situationen
Im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung können Abschlüsse in Altsprachen abgelegt werden (nach den entsprechenden Prüfungsordnungen).
2.1. schriftliche Prüfung (nur für die Diplomstudiengänge):
Es werden allgemeine Grundlagen abgefragt im Hinblick auf
- Analytische Fährigkeiten
- Mathematik
- Fremdsprachenkenntnisse
- Wirtschaftliches Denken
Die genannten Teilgebiete werden etwa im gleichen Umfang berücksichtigt. Sie können (wo möglich) mit konkreten wirtschaftswissenschaftlichen Problembezug geprüft werden.
2.2. mündliche Prüfung:
Auch hier liegt der Schwerpunkt in o. g. Teilgebieten. Das Prüfungsgespräch
kann von den beruflichen Tätigkeitsfeldern der Bewerberin oder des
Bewerbers ausgehen. In jedem Fall werden jedoch auch Kenntnisse in Wirtschaftsbereichen
geprüft, die nicht zu ihrem bzw. seinen unmittelbaren beruflichen
Tätigkeitsfeldern gehören.
3.1. schriftliche Prüfung:
Die Klausur besteht aus zwei Themenbereichen, wovon jeder in der zur
Verfügung stehenden Zeit etwa zu gleichen Teilen zu bearbeiten ist,
also
- Ethik (1 Stunde)
- Biologie (1 Stunde)
3.2. mündliche Prüfung:
Die Bewerberin oder der Bewerber soll nachweisen, ob sie bzw. er hinreichendes
Allgemeinwissen besitzt und über soziale Kompetenz und Kooperationsfähigkeit
für den angestrebten Studiengang verfügt.
Die mündliche Prüfung kann nur abgelegt werden, wenn der schriftliche Teil bestanden wurde.
4.1. schriftliche Prüfung:
Die schriftliche Prüfung gliedert sich in zwei Teile:
4.11 allgemeine Fragen in den Fächern
- Chemie
- Mathematik
- Biologie
4.12. Erstellen eines Fachaufsatzes wahlweise in dem Fach Pflanzenbau oder Nutztierwissenschaft.
Hierzu stehen jeweils fünf Themen zur Auswahl.
4.2. mündliche Prüfung:
Die mündliche Prüfung beinhaltet einen Vortrag über ein
agrarwissenschaftliches Thema mit einer Vorbereitungszeit, der als Grundlage
für ein weiterführendes Gespräch dient, bei dem die Bewerberin
oder der Bewerber nachweisen soll, daß sie bzw. er über eine
ausreichende Allgemeinbildung sowie spezielle berufliche Kenntnisse verfügt,
die erforderlich sind um das Studium im Studiengang Agrarwissenschaften
mit Erfolg aufzunehmen.
5.1 Magisterstudienfächer Fachübersetzen (NF) in den Sprachen Englisch, Französisch, Polnisch und Russisch im Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften
5.11 schriftliche Prüfung:
- Lesen eines allgemeinwissenschaftlichen Textes in der jeweiligen Fremdsprache
im Umfang von 1 800 Druckzeichen und Beantworten von Fragen zum Text.
- Hören eines fremdsprachigen allgemeinwissenschaftlichen Textes
im Umfang von 1 800 Druckzeichen und Beantworten von Fragen (Ankreuzen
von möglichen Antworten und/oder multiple und/oder ja-nein-Antworten) oder
Wiedergabe des wesentlichen Inhalts in der Muttersprache (Umfang 9
000 Durckzeichen).
- Schreiben: Beantworten eines vorgegebenen Briefes (Umfang: ca
150 Wörter)
5.12 mündliche Prüfung:
Die mündliche Prüfung stellt ein Kurzvortrag dar zu einem allgemeinsprachlichen
oder allgemeinwissenschaftlichen Thema mit Vorbereitungszeit, der als Grundlage
für ein weiterführendes Gespräch dient.
5.2 Diplomstudiengänge und Magisterstudienfächer des Fachbereichs Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften
5.21 Diplomstudiengang Musikerziehung Klavier sowie Magisterstudienfach Musik in Theorie und Praxis (NF)
5.211 schriftliche Prüfung:
- Klausur (2 Stunden)
- Erörterung eines musikpädagogischen Grundlagentextes unter
einer vorgegebenen Fragestellung (2 Themen zur Auswahl)
5.212 mündliche Prüfung:
- Vortrag über ein selbstgewähltes musikalisches Thema (10 Minuten)
- Überblick über die Musikgeschichte (10 Minuten, die Wahl
eines Schwerpunktthemas ist zulässig)
- Fachgespräch über musikpädagogische Gegenwartsfragen (10
Minuten)
5.22. Diplomstudiengang und Magisterstudienfach Sprechwissenschaft (HF/NF)
5.221 schriftliche Prüfung:
- Klausur zu einem vorgegebenen Thema (2 Themen zur Auswahl)
5.222 mündliche Prüfung:
- Kurzvortrag zu einem gestellten Thema (Vorbereitungszeit 15 Minuten,
Prüfungszeit 10 Minuten)
- Hörtest (10 Minuten) Nachweis der Fähigkeit zum Diskriminationshören
- Prüfungsgespräch über die Atmung als physiologische Grundlage
des Sprechens (10 Minuten)
5.23 Magisterstudienfach Musikwissenschaft (HF/NF)
5.231 schriftliche Prüfung:
- Nachweis von Elementarkenntnissen der Musiklehre (z. B. Bestimmen von
Tönen, Intervallen, Akkorden, Tonarten, Rhythmen, Taktarten)
- Grundbegriffe der Formenlehre (z. B. Motiv, Thema, Sonatenform, Liedform,
Rondoform)
Eine Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenfach wird durch unterschiedlichen Schwierigkeitsgrad der Fragen vorgenommen.
5.232 mündliche Prüfung:
- im Hauptfach:
- Grundkenntnisse in der Musikgeschichte seit dem Mittelalter, Grundkenntnisse
in der Geschichte einer (frei wählbaren) musikalischen Gattung (z.
B. Sinfonie, Lied, Oper),
- Grundkenntnisse im Schaffen eines (frei wählbaren) Komponisten
des 18. oder 19. Jahrhunderts
- Im Nebenfach:
- Grundkenntnisse in der Musikgeschichte seit dem 18. Jahrhundert (Barock,
Klassik, Romantik),
- Grundkenntnisse im Schaffen eines (frei wählbaren) Komponisten
des 18. und 19. Jahrhunderts
5.24 Diplomstudiengang sowie Magisterstudienfach Sportwissenschaft (HF/NF)
schriftliche und mündliche Prüfung:
- Sport, Gesundheit und Training
- Sport und Gesellschaft
- Sport und Erziehung
- Sport und Bewegung
6.1. Diplomstudiengang Biochemie im Fachbereich Biochemie/Biotechnologie
6.11 schriftliche Prüfung:
- Zellbiologie
- Genetik
- Stoffwechsel und Energiehaushalt
- Ökologie und Umweltschutz
6.12 mündliche Prüfung:
- Beziehungen zwischen Struktur und Eigenschaften chemischer Elemente und
Verbindungen
- Arten chemischer Reaktionen
- Energetik chemischer Reaktionen
- Stoffklassen organischer Verbindungen
6.2. Diplomstudiengang Biologie im Fachbereich Biologie
6.21 schriftliche Prüfung:
- Zellbiologie
- Stoffwechsel und Energiehaushalt der Pflanzen, der Tiere und des Menschen
6.22 mündliche Prüfung:
- Anatomie, Morphologie und Systematik von Pflanzen und Tieren
- Genetik
- Entwicklungsbiologie
- Ökologie und Umweltschutz
- Verhaltensbiologie
6.3. Diplomstudiengang Chemie im Fachbereich Chemie
6.31 schriftliche Prüfung:
- allgemeine Fragen zu den Fächern Mathematik, Physik und Chemie
6.32 mündliche Prüfung:
allgemeine Fragen zum Grundlagenwissen Chemie:
- Atombau
- Chemische Bindung
- Massenwirkungsgesetz
- Elektrolyttheorie-Ionengleichgewichte
- Technische Darstellung einiger anorganische Grundchemikalien
- Stoffklassen der organischen Chemie, Grundlagen der Nomenklatur
6.4 Diplomstudiengang im Fachbereich Geowissenschaften
6.41 Diplomstudiengang Geologie/Paläontologie
Zum Nachweis fachspezifischer Prüfungsinhalte werden erweiterte
Kenntnisse in mindestens drei der folgenden Wissensgebiete erwartet:
- erweiterte mathematisch/naturwissenschaftliche Kenntnisse (Chemie, Physik,
Mathematik, Biologie)
- geowissenschaftliche Kenntnisse ("Aufbau der Erde", "Gesteins-
oder Mineralkunde")
- erdgeschichtliche Kenntnisse
- ein tieferes paläontologisch/biologisches Verständnis
- nachgewiesene Kenntnisse mindestens einer weit verbreiteten, lebenden
Fremdsprache
6.42 Diplomstudiengang Geographie
Zum Nachweis der fachspezifischen Prüfungsinhalte werden erweiterte Kenntnisse
in mindestens drei der folgenden fünf Wissensgebiete erwartet:
- erweiterte naturwissenschaftliche Kenntnisse (z. B. Chemie, Physik, Mathematik,
Biologie)
- erweiterte gesellschaftswissenschaftliche Kenntnisse (Volkswirtschaftslehre,
Betriebswirtschaftslehre, Soziologie, Politikwissenschaften)
- allgemeine geowissenschaftliche Kenntnisse (Aufbau und Dynamik der Geosphäre)
- ein tieferes Verständnis der Landschaftsökologie sowie der
Raum- und Umweltplanung
- nachgewiesene Kenntnisse mindestens einer weit verbreiteten, lebenden
Fremdsprache
6.43 Diplomstudiengang Mineralogie
Zum Nachweis der fachspezifischen Prüfungsinhalte für den
Studiengang Mineralogie werden erweiterte Kenntnisse in mindestens
drei der folgenden Wissensgebiete erwartet:
- erweiterte Kenntnisse in folgenden naturwissenschaftlichen Nachbardisziplinen: Chemie,
Physik, Mathematik
- geowissenschaftliche Grundkenntnisse (Mineral- und Gesteinskenntnis,
geologische Grundkenntnisse, Erdaufbau)
- nachgewiesene Kenntnisse in mindestens einer weit verbreiteten, lebenden
Fremdsprache
- Kenntnisse zu technologischen Fragestellungen und Messverfahren
Beispielsweise: Herstellungsverfahren in Technik und Prozeßtechnik/Aufbereitung im Steinbruch, Ziegelindustrie, Tonindustrie, Glasherstellung, Keramikherstellung, Porzellanbrand, Zementdrehrohofen, Mahlverfahren, .../physikalische Meßverfahren, Elektrik, Elektonik, Software
6.5 Diplomstudiengänge Mathematik und Informatik im Fachbereich Mathematik und Informatik
6.51 schriftliche Prüfung:
- Grundkenntnisse über Folgen, Reihen, Konvergenz, Ableitungsbegriff,
elementare Integrale, Vektoren
- rechnerische Fähigkeiten (Bruchrechnung, elementare Funktionen)
- Analyse und Lösung von Textaufgaben
6.52 Die mündliche Prüfung dient zur Absicherung und Ergänzung des Eindruckes, der sich aus der schriftlichen Prüfung ergibt. Insbesondere wird die für beide Studiengänge erforderliche Grundvoraussetzung des logischen Denkens geprüft.
6.6 Diplomstudiengang Physik im Fachbereich Physik
schriftliche und mündliche Prüfung:
(Anforderungen im Umfang der Darstellungen in den Lehrbüchern der
Klassen 5 bis 12 und berufsspezifische physikalische Kenntnisse)
- Klassische Physik: | |
Physikalische | |
Grundgrößen | |
Metrologie | |
Mechanik | (Bewgungslehre, Schwerkraft, Energie- und Impulssatz) |
Elektrizitätslehre | (Strom, Spannung, Ladung, Leistung; Wirkungen des elektrischen Stroms, Energiewandler, Wirkungsgrad; Ladungstransport in verschiedenen Aggregatzuständen; Gleichstrom Wechselstrom, Drehstrom; Mikrowellen, Radiowellen) |
Optik | (geometrische Optik, optische Geräte, Entstehung von Licht, Lichtquellen; Strahlungsmessung) |
Wärmelehre | (Temperatur, Druck, Volumen; Energiesatz, Wärmekraftmaschinen, Gasturbine, Verbrennungsmotor Kühlschrank) |
- Atomphysik: | (Atombau, Spektrallinien, Laser; Kernstrahlung, Radioaktivität; Kernkraftwerk, Strahlungsschutz; Entsorgung/Ökologie) |
- Geophysik: | (Wasserhaushalt, Erdmagnetismus; Klima Umweltphysik) |
- Mathematische Grundlagen | (Infinitesimalrechnung, Vektorenrechnung; Algebra) |
- Informatik Umgang mit PC |
(Programmiersprache; Textverarbeitung) |
6.7 Diplomstudiengänge Verfahrenstechnik und Umwelttechnik im Fachbereich Verfahrenstechnik
6.71 schriftliche Prüfung:
wesentliche Inhalte der Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung
in den Fächern Mathematik, Physik und Chemie, im einzelnen aus folgenden
Fachgebieten:
- Mathematik (45 Minuten):
Grundlagen der Differential- und Integralrechnung (Extremwertaufgaben,
Kurvendiskussionen, Flächenberechnungen)
- Physik (45 Minuten):
Grundlagen der Mechanik, Thermodynamik und Elektrotechnik
(Erhaltungssätze der Mechanik, Hauptsätze der Thermodynamik,
Zustandsänderungen idealer Gase, Reversible und irreversible Prozesse,
Gleich- und Wechselstromkreise)
- Chemie (30 Minuten):
Grundlagen zum Verlauf chemischer Reaktionen, zum Reaktionsverhalten ausgewählter
Stoffklassen (Kinetik und Energetik chemischer Reaktionen, Säure-Base-Reaktionen,
Kohlenwasserstoffe, Funktionelle Gruppen, Aromaten)
6.72 mündliche Prüfung
- studienrelevante Gegenstände der beruflichen Tätigkeit mit
Bezug zu den o. g. Teilgebieten der Physik und Chemie
6.8 Diplomstudiengänge Werkstoffwissenschaft und Verarbeitungstechnik im Fachbereich Werkstoffwissenschaft
6.81 schriftliche Prüfung:
- Mathematik (40 Minuten):
Grundlagen der Differential- und Integralrechnung (Extremwertaufgaben,
Kurvendiskussionen, Flächenberechnung)
- Chemie (40 Minuten):
Struktur der Materie, Reaktionstypen und Reaktionsmechanismen, Verlauf
chemischer Reaktionen, synthetische makromolekulare Stoffe, Methoden der
analytischen Chemie
- Physik:
Mechanik (Bewegungs- und Erhaltungssätze), Themodynamik (Zustandsgleichungen,
Hauptsätze), Elektrodynamik (elektromagnetische Schwingungen und Wellen,
Gleich- und Wechselstromkreise), Kernphysik (Atommodelle, Masse-Energie-Beziehung)
6.82 mündliche Prüfung:
- studienrelevante Gegenstände der beruflichen Tätigkeit mit
Bezug zu den o. g. Teilgebieten der Physik und Chemie