Ministerialblatt Nr. 47/1997 vom 17.10.1997

Studien- und Prüfungsordnung
für den Wirtschaftsrechtlichen Ergänzungsstudiengang
der Juristen Fakultät
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 20.3.1997

Bek. des MK vom 8.9.1997 - 65-74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Ergänzungsstudiengang Wirtschaftsrecht vom 20.3.1997 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Entwicklung der medizinischen Fachbereiche vom 6.3.1997 (GVBl. LSA S. 432), i. V. m. Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung Sachsen-Anhalt über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21.11.1995 (MBl. LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Abschn. II Nr. 1 des Beschlusses über die Übertragung der Rechtsförmlichkeitsprüfung auf das Ministerium der Justiz vom 10.12.1996 (MBl. LSA S. 2408), mit Erlaß am 17.7.1997 genehmigt worden ist.

Anlage

Studien- und Prüfungsordnung
für den Wirtschaftsrechtlichen Ergänzungsstudiengang
der Juristen Fakultät
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 20.3.1997

Auf Grund der §§ 11, 17 Abs. 1, 20 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 20.3.1997 folgende Studien- und Prüfungsordnung erlassen:

§ 1
Zweck der Prüfung; Hochschulgrad

(1) Die Prüfung bildet den Abschluß eines Ergänzungsstudienganges im Wirtschaftsrecht für in- und ausländische Studentinnen und Studenten der juristischen Fakultät, der in § 4 genannten Fächerkanon zum Gegenstand hat. Vor dem Abschluß des Ergänzungsstudiengangs muß die Kandidatin bzw. der Kandidat die Erste Juristische Staatsprüfung erfolgreich abgelegt oder einen gleichwertigen ausländischen Abschluß erworben haben.

(2) Nach erfolgreichem Abschluß des Ergänzungsstudiengangs im Sinne des § 3 Abs. 3 verleiht die Juristische Fakultät der Kandidatin bzw. dem Kandidaten den akademischen Grad „Diplom-Wirtschaftsjuristin“ bzw. „Diplom-Wirtschaftsjurist“. Auf Wunsch der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann sie bzw. Ergänzungsstudiengang auch den Titel des „Legum magister in oeconomicis“ führen, der mit der Abkürzung „LL.M.oec.“ dem Namen angehängt werden darf.. Erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen des Ergänzungsstudienganges im Sinne des § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 erhalten diesen Grad mit der eingeschränkten Vorbezeichnung „internationale(r)“ bzw. dem Zusatz „internationalibus“, abgekürzt „LL.M.oec.int.“.

§ 2
Zulassung zum Ergänzungsstudiengang

(1) Die Zulassung zum Ergänzungsstudiengang „Wirtschaftsrecht“ setzt über den durchschnittlichen Anforderungen liegende rechtliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbständigen Umgang mit juristischen Problemen voraus.

(2) Diese Voraussetzungen sind erfüllt bei erfolgreichem Abschluß eines deutschen rechtswissenschaftlichen Studiums mit dem Prädikat „vollbefriedigend“ oder bei gleichwertigem Abschluß eines gleichwertigen rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland. Bei einer Unterschreitung dieses Durchschnitts um bis zu einem Punkt kann die Bewerberin bzw. der Bewerber gleichwohl zugelassen werden, wenn sie bzw. er in einer Aufnahmeprüfung über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Rechtskenntnisse und die Fähigkeit zum selbständigen Umgang mit juristischen Problemen nachweist. Die Prüfung wird von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern abgenommen, die von der bzw. dem Fakultätsbeauftragten für den Ergänzungsstudiengang bestimmt werden.

(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 können auch durch Studentinnen bzw. Studenten erfüllt werden, die in drei juristischen Übungen jeweils einen Durchschnitt im arithmetischen Mittel von mindestens neun Punkten erlangt haben, wobei nur die jeweils beste Klausur und Hausarbeit zählen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Wer das rechtswissenschaftliche Studium in Deutschland oder im Ausland abgeschlossen hat, ohne mindestens das Prädikat „vollbefriedigend“ oder ein gleichwertiges Ergebnis zu erzielen, kann bei gleicher Eignung gleichwohl zugelassen werden,

  1. wenn ihr bzw. ihm der Doktorgrad der Rechte mit mindestens dem Prädikat „magna cum laude“ oder ein gleichwertiger akademischer Grad verliehen worden ist, oder
  2. wenn sie bzw. er einen rechtswissenschaftlichen Postgraduiertenkurs mit überdurchschnittlichem Erfolg bestanden hat.

(5) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat hinreichende Kenntnisse in Englisch oder einer anderen wirtschaftsrelevanten Fremdsprache nachzuweisen, die sie bzw. er zur aktiven Teilnahme an Veranstaltungen in dieser Sprache befähigen.

(6) Die Bewerberin bzw. der Bewerber beantragt die Zulassung schriftlich bei der Dekanin bzw. dem Dekan und weist dabei erforderlichenfalls nach, daß sie bzw. er die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Über die Zulassung entscheidet die bzw. der Fakultätsbeauftragte für den Ergänzungsstudiengang. Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats den Fakultätsrat anrufen. Die Entscheidungen werden der Bewerberin bzw. dem Bewerber mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.

(7) Die bzw. der Fakultätsbeauftragte für den Ergänzungsstudiengang „Wirtschaftsrecht“ wird vom Fakultätsrat aus der Gruppe der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät (§ 40 Abs. 1 Nr. 1, 2 HSG-LSA) für eine Amtsperiode von zwei Jahren gewählt.

§ 3
Dauer und Gliederung des Ergänzungsstudiengangs

(1) Die Studentin bzw. der Student kann mit dem Ergänzungsstudiengang beginnen, sobald sie bzw. er zugelassen ist.

(2) Die Studentin bzw. der Student ist frei, zu bestimmen, wieviele Fächer sie bzw. er in einem Studienabschnitt (Semester) belegt.

(3) Das Curriculum ist erfüllt, wenn die Studentin bzw. der Student Leistungsnachweise über mindestens 36 von ihr bzw. ihm belegte Semesterwochenstunden erworben hat. Die Zahl der Semesterwochenstunden entspricht der Zahl der Stunden, die für eine Veranstaltung pro Woche in einem Semester angesetzt sind.

(4) Studentinnen bzw. Studenten mit einem abgeschlossenen Hauptstudiengang können das Curriculum der bzw. des LL.M.oec.int. mit Leistungsnachweisen über 24 Semesterwochenstunden erfüllen.

(5) Die Regelstudienzeit (einschließlich Stage nach § 7) beträgt vier Semester.

§ 4
Fächerkanon

(1) Die Studentin bzw. der Student hat aus folgenden Kernfächern mindestens zwölf Semesterwochenstunden zu belegen:

  1. Allgemeine Einführung - Grundstrukturen (zwei Semesterwochenstunden)
  2. aus dem internationalen Recht:
  3. aus dem Wirtschaftsrecht und dem öffentlichen Recht:
  4. aus dem Steuerrecht:
  5. aus dem Handels-, Unternehmens- und dem Arbeitsrecht:

(2)Die Studentin bzw. der Student muß unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 mindestens 20 Semesterwochenstunden aus den folgenden Wahlfächern belegen:

  1. aus dem internationalen Recht:
  2. aus dem Wirtschaftsrecht und dem öffentlichen Recht:
  3. aus dem Steuerrecht:
  4. aus dem Handels-, Unternehmens- und dem Arbeitsrecht:
  5. aus sonstigen Rechtsbereichen, soweit sie den Gegenstand des Ergänzungsstudiengangs betreffen, insbesondere
  6. sowie (im Umfang von mindestens acht Semesterwochenstunden), Veranstaltungen aus den Nachbarwissenschaften, die den Gegenstand des Ergänzungsstudiengangs betreffen, insbesondere

Die beiden wirtschaftswissenschaftlichen Kernfächer sowie eine Einführung in einen Teilbereich Wirtschaftswissenschaften sind obligatorisch.

(3) Die Studentin bzw. der Student darf bis zu zwölf Semesterwochenstunden durch erfolgreiche Teilnahme an Seminaren oder Projektstudien ersetzen, die im Rahmen der Ergänzungsstudiengangs angeboten werden und die oben genannten Gebiete möglichst in ihrer Vernetzung („vertikal“) darstellen.

(4) Studentinnen bzw. Studenten im Curriculum der bzw. des LL.M.oec.int. müssen aus dem Fächerkanon insgesamt mindestens 24 Semesterwochenstunden mit internationalem Bezug belegen, wovon sie bis zu acht Semesterwochenstunden durch erfolgreiche Teilnahme an Seminaren oder Projektstudien, die im Rahmen des Ergänzungsstudiengangs angeboten werden, ersetzen dürfen. Studentinnen bzw. Studenten mit ausländischem Studienabschluß können zusätzlich bis zu acht Semesterwochenstunden ersetzen, indem sie Veranstaltungen aus dem sonstigen juristischen Vorlesungsprogramm belegen. Sie müssen mindestens ein Seminar belegen.

(5) Die bzw. der Fakultätsbeauftragte entscheidet darüber, ob weitere Fächer aus sonstigen Rechtsbereichen (Abs. 2 lit. e) oder Nachbarwissenschaften (Abs. 2 lit. f) den Gegenstand des Ergänzungsstudiengangs betreffen. Sie bzw. er kann das erforderliche Curriculum ändern, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.

§ 5
Leistungsnachweise

(1) In jedem der von ihr bzw. ihm belegten Fächern muß die Kandidatin bzw. der Kandidat einen Leistungsnachweis erbringen, indem sie bzw. er eine Prüfung besteht.

(2) Die Prüfung nimmt die Lehrerin bzw. der Lehrer des jeweiligen Faches oder hilfsweise deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter ab, die bzw. den die bzw. der Fakultätsbeauftragte ernennt.

(3) Die Leistungsnachweise für die Fächer nach § 4 Abs. 1 und 2 werden bei Meldung von weniger als fünf Kandidatinnen bzw. Kandidaten durch eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von 30 bis 45 Minuten, ansonsten durch eine schriftliche Aufsichtsarbeit mit einer Dauer von 3 bis 5 Stunden, für die Fächer nach § 4 Abs. 3 durch eine Hausarbeit (eventuell mit Referat) erbracht.

(4) Die Studentin bzw. der Student kann das jeweilige Fach einmal erneut belegen und sich danach ein zweites Mal prüfen lassen, wobei das bessere Ergebnis zählt.

§ 6
Bewertung der Leistungsnachweise

(1) Die Prüferin bzw. der Prüfer bewertet das Prüfungsergebnis juristischer Fächer wie folgt:

sehr gut = 16 - 18 Punkte
gut = 13 bis 15 Punkte
vollbefriedigend = 10 bis 12 Punkte
befriedigend = 7 bis 9 Punkte
ausreichend = 4 bis 6 Punkte
mangelhaft = 1 bis 3 Punkte
ungenügend = 0 Punkte

(2) Die Leistungsnachweise aus nichtjuristischen Wahlfächern bewertet die jeweilige Prüferin bzw. der jeweilige Prüfer nach den Maßstäben ihrer bzw. seiner Fakultät. Die bzw. der Fakultätsbeauftragte für den Ergänzungsstudiengang setzt dementsprechend eine Punktzahl fest, und zwar nach einem von ihr bzw. ihm erstellten Schlüssel.

(3) Der Leistungsnachweis ist erbracht, wenn die Studentin bzw. der Student mindestens das Ergebnis „ausreichend“ (vier Punkte) erzielt.

(4) Zum Nachweis der Prüfungsleistung und ihres Ergebnisses stellt die Prüferin bzw. der Prüfer der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ein Zeugnis aus, welches das Siegel der Fakultät erhält.

§ 7
Stages und Praktika

Die Studentin bzw. der Student soll einen halbjährigen Studienaufenthalt an einer ausländischen Universität oder ein Praktikum (Stage) bei einem in- oder ausländischen Wirtschaftsunternehmen, -verband oder einer Wirtschaftsorganisation, Anwaltskanzlei, Handelskammer oder gleichwertigen Einrichtung in den Ergänzungsstudiengang integrieren. Die aufnehmende Stelle soll der Studentin bzw. dem Studenten hierüber ein Zeugnis ausstellen. Leistungsnachweise, die sie bzw. er dabei erwirbt, können anerkannt werden, soweit sie denen des Ergänzungsstudiengangs entsprechen, worüber die bzw. der Fakultätsbeauftragte entscheidet.

§ 8
Voraussetzungen zum Erwerb des Hochschulgrades

(1) Der Erwerb des Hochschulgrades setzt voraus, daß die Kandidatin bzw. der Kandidat die zur Erfüllung ihres bzw. seines Curriculums erforderlichen Leistungsnachweise erbringt und ihr bzw. sein rechtswissenschaftliches Hauptstudium erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Kandidatin bzw. der Kandidat beantragt den Erwerb des Hochschulgrades schriftlich bei der Dekanin bzw. dem Dekan und weist dabei erforderlichenfalls nach, daß sie bzw. er die Erwerbsvoraussetzungen erfüllt, worüber die bzw. der Fakultätsbeauftragte für den Ergänzungsstudiengang entscheidet.

§ 9
Täuschungsversuch

Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat durch falsche Erklärungen oder durch sonstige Täuschung das Ergebnis der Prüfung zu beeinflussen, so erklärt die bzw. der Fakultätsbeauftragte die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden.

§ 10
Gesamtergebnis der Prüfung

(1) Aus den von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten in den Leistungsnachweisen erzielten Noten bildet die bzw. der Fakultätsbeauftragte den Durchschnittswert nach dem arithmetischen Mittel und ordnet ihm die Gesamtnote zu.

(2) Die Gesamtnote lautet:

summa cum laude = ausgezeichnet (bei einer Punktzahl von 13,00 bis 18,00)
magna cum laude = sehr gut (bei einer Punktzahl von 9,00 bis 12,99)
cum laude = gut (bei einer Punktzahl von 6,50 bis 8,99)
rite = genügend (bei einer Punktzahl von 4,00 bis 6,49)
insufficienter = ungenügend (bei einer Punktzahl bis 3,99)

(3) Die Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn der erzielte Durchschnittswert unter der erforderlichen Note „rite“ (4,00 Punkten) liegt und keine Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht. Die Gesamtnote lautet dann „insufficienter“.

§ 11
Zeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung stellt die bzw. der Fakultätsbeauftragte ein Zeugnis aus. Sie bzw. er stellt darin unter Spezifizierung der erfolgreich abgeschlossenen Veranstaltung sowie gegebenenfalls des Praktikums fest, daß die Kandidatin bzw. der Kandidat erfolgreich am Ergänzungsstudiengang Wirtschaftsrecht teilgenommen, die zugehörigen Prüfungen mit der von ihr bzw. ihm erzielten Gesamtnote bestanden und den Hochschulgrad erworben hat. Als Datum des Zeugnisses gibt sie bzw. er den Tag an, an dem die Kandidatin bzw. der Kandidat seine letzte Prüfungsleistung erbracht hat. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Fakultätsbeauftragten und von der Dekanin bzw. vom Dekan zu unterzeichnen und trägt das Siegel der Fakultät.

(2) Auf Wunsch der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann die bzw. der Fakultätsbeauftragte darauf verzichten, die Gesamtnote im Zeugnis aufzuweisen.

(3) Unabhängig vom Bestehen der Prüfung erteilt die bzw. der Fakultätsbeauftragte der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine schriftliche, vom Zeugnis getrennte Aufstellung der in den einzelnen Fächern von ihr bzw. ihm erzielten Leistungen unter Angabe der jeweiligen Prüferin bzw. des jeweiligen Prüfers und des Gesamtergebnisses der Prüfung („Transcript“).

(4)Auf Wunsch der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann die Dekanin bzw. der Dekan eine zusätzliche Ausfertigung des Zeugnisses in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft oder einer anderen Sprache ausstellen, wenn die Fakultät dazu selbst in der Lage ist. Verbindlich ist jedoch allein der deutsche Wortlaut, worauf die fremdsprachige Ausfertigung hinweisen soll.

§ 12
Akteneinsicht

Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens kann die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfungsakte einsehen. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der Dekanin bzw. beim Dekan zu stellen. Diese bzw. dieser bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme, wobei sie bzw. er auf die Belange der Kandidatin bzw. des Kandidaten Rücksicht nimmt.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am Tage ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 20.3.1997 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 20.4.1997 sowie der Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.7.1997 (Az. 65-74301).

Halle, den 27.8.1997