Ministerialblatt LSA Nr. 27/1997 vom 16. Juni 1997
Magisterprüfungsordnung
für die Fächer des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 13.12.1995
Bek. des MK vom 5.3.1997 - 6.22-743
Die Martin-Luther-Universität hat die in der Anlage abgedruckte Magisterprüfungsordnung für die Fächer des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften vom 13.12.1995 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.2.1996 (GVBl. LSA S. 74), i. V. m. Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung Sachsen-Anhalt vom 21.11.1995 (MBl. LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Abschnitt II Nr. 1 des Beschlusses der Landesregierung über die Übertragung der Rechtsförmlichkeitsprüfung auf das Ministerium der Justiz vom 10.12.1996 (MBL. LSA S. 2408), am 20.1.1997 genehmigt worden ist.
Anlage
Magisterprüfungsordnung
für die Fächer des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 13.12.1995
Inhaltsverzeichnis
Teil A
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Prüfungsfächer und Fächerkombinationen
§ 3 Titel, Verleihung
§ 4 Magisterprüfungsabschluß
2. Abschnitt: Zwischenprüfung
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
§ 6 Verfahren und Meldefristen
§ 7 Prüfungsleistungen
§ 8 Zwischenprüfungszeugnis
3. Abschnitt: Magisterprüfung
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen
§ 10 Meldefristen, Anerkennung
§ 11 Verfahrenseröffnung und Begutachtung
§ 12 Bestandteile der Prüfung
§ 13 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 14 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 15 Wiederholung von Prüfungen
§ 16 Abschluß des Prüfungsverfahrens
4. Abschnitt: Schlußbestimmungen
§ 17 Ungültigkeit der Magisterprüfung
§ 18 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 19 Sprachliche Bezeichnungen
§ 20 Inkrafttreten
Anlage
Teil A
Fächerkatalog des Fachbereiches und Kombinierbarkeit
Teil B
Fachspezifische Bestimmungen der Prüfungsfächer
1. Anglistik/Amerikanistik
2. Galloromanistik
3. Hispanistik
4. Italianistik
5. Russistik
6. Slavistik
7. Germanistische Sprachwissenschaft
8. Germanistische Literaturwissenschaft
9. Medien- und Kommunikationswissenschaft
10. Sprachwissenschaft
Teil A
1. Abschnitt: Allgemeines
Die vorliegende Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 15.2.1992 (GVBl. LSA S. 1675/1993) in der jeweils gültigen Fassung für die Fächer, die gemäß Anlage Teil A der vorliegenden Ordnung am Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vertreten sind.
(1) Die Zwischenprüfung wird in einem Hauptfach und einem Nebenfach oder in zwei Hauptfächern abgelegt.
(2) Die Magisterprüfung wird in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern oder in zwei Hauptfächern abgelegt. Das Hauptfach, in dem die Magisterarbeit geschrieben wird, muß aus dem Fächerangebot des Fachbereiches gewählt werden. Die Kombination der Fächer muß eine hinreichende Breite des Studiums gewährleisten.
(3) Die Fächer (Haupt- und/oder Nebenfächer) und ihre Verbindungsmöglichkeiten legt der Fächerkatalog gemäß Anlage der Rahmenprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität fest.
(4) Abweichungen von den aufgeführten Fächern bzw. Fächerkombinationen bedürfen der Zustimmung durch den Magisterprüfungsausschuß.
(5) In besonderen Fällen kann auf Antrag ein Fach, das an der Martin-Luther-Universität nicht vertreten ist, als Nebenfach gewählt werden. Voraussetzungen dafür ist die Zustimmung des Magisterprüfungsausschusses des Fachbereiches.
Der Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften verleiht den Hochschulgrad "Magister Artium" bzw. "Magistra Artium" (abgekürzt: M.A.).
(1) Der Prüfungsausschuß und sein Vorsitzender werden vom Fachbereich bestellt.
(2) Dem Prüfungsausschuß gehören neben dem Vorsitzenden vier Professoren oder habilitierte Fachvertreter sowie ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und ein Student an. Die Amtszeit der Ausschußmitglieder regelt § 13 Abs. 1 der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge.
(3) Der Prüfungsausschuß benennt für die Magisterarbeit den Erst- und Zweitgutachter sowie die Mitglieder der Prüfungskommissionen. Zur Abnahme von Prüfungen sind alle Professoren und habilitierten Fachvertreter berechtigt.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag weitere wissenschaftliche Mitarbeiter als Prüfer bestellen. Zum Prüfer und Beisitzer können im Sinne des HSG § 16 Abs. 4 und der Rahmenprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität § 14 Abs. 1 auch Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen bestellt werden, sofern sie in dem Fach, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Wird ein Mitarbeiter oder ein Lehrbeauftragter als Prüfer vom Prüfungsausschuß abgelehnt, hat er das Recht, Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch ist vom Fachbereichsrat endgültig zu bescheiden.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der Prüfungskommission sind durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
2. Abschnitt: Zwischenprüfung
(1) Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer
(2) Die Zulassung kann nur versagt werden, wenn
(3) Leistungen aus anderen Studiengängen innerhalb des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften und der Martin-Luther-Universität oder anderen Hochschulen können auf Antrag vom Prüfungsausschuß anerkannt werden, soweit das Studium fachlich gleichwertig ist.
(1) Der Studierende beantragt beim Prüfungsausschuß spätestens vier Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes die Zulassung zur Prüfung. Den Nachweis über das ordnungsgemäße Studium hat er spätestens vor der ersten Prüfung zu erbringen.
(2) Alle Leistungen der Zwischenprüfung sind, sofern sie nicht studienbegleitend sind (siehe einzelne Regelungen der Fächer in Teil B vorliegender Ordnung), innerhalb von vier Wochen zu erbringen, in der Regel jedoch gemäß § 16 Abs. 3 der Rahmenprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität spätestens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters.
(3) Der Prüfungsausschuß hat die Termine für eine Zwischenprüfung so zu legen, daß für jeden Studierenden der Zeitraum eines Semesters für das Ablegen aller Klausuren und mündlichen Prüfungen nicht überschritten wird.
Der Studierende soll mit der Zwischenprüfung nachweisen, daß er über die notwendigen wissenschaftlichen und praktischen Grundlagenkenntnisse seiner Studienfächer verfügt, um das Studium im vertiefenden Hauptstudium fortzusetzen. Prüfungsumfang, -gebiete und -anforderungen sind den fachspezifischen Regelungen der einzelnen Fächer in Teil B der vorliegenden Ordnung zu entnehmen.
Dem Studierenden wird nach erfolgreichem Abschluß der Zwischenprüfung ein Zeugnis ausgestellt. Hat er sich gemäß § 2 Abs. 1 der Ordnung im ersten oder zweiten Nebenfach keiner Prüfung unterzogen, so ist ihm bei Vorlage der Leistungsnachweise der Wechsel zum Hauptstudium zu bescheinigen.
3. Abschnitt: Magisterprüfung
(1) Zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung setzt voraus, daß der Kandidat an der Martin-Luther-Universität eingeschrieben ist.
(3) Die Zulassung zur Prüfung kann nur versagt werden, wenn
(1) Der Studierende beantragt zu Beginn des dem Prüfungssemesters vorangehenden Semesters (Antragstermine: spätestens bis 15.10. bzw. 15.4.) beim Prüfungsausschuß des Fachbereiches das Thema der Magisterarbeit. Mit Einreichen der Magisterarbeit hat er alle Nachweise über das ordnungsgemäße Studium zu erbringen.
(2) Auf Antrag kann der Prüfungsausschuß einzelne Prüfungsleistungen erlassen, wenn sie im Rahmen von Teilstudien an anderen Hochschulen des In- und Auslandes schon erbracht worden sind. Aus dem Antrag muß eindeutig hervorgehen, daß es sich um adäquate Leistungen im Sinne der Magisterprüfung handelt.
(1) Sind alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 9 erfüllt und sind die Meldefristen nach § 10 eingehalten worden, so leitet der Prüfungsausschuß das Magisterprüfungsverfahren ein. Der Prüfungsausschuß bestellt für das Verfahren Betreuer, Gutachter und Prüfer. Er kann dabei Vorschläge des Studierenden berücksichtigen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unterrichtet die Betreuer, Gutachter und Prüfer von der Zuordnung zum Prüfungsverfahren.
(2) Spätestens vierzehn Tage nach Benachrichtigung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist der Betreuer verpflichtet, dem Prüfungsausschuß ein Thema für den Studierenden anzugeben. Mit der Angabe des Themas bestätigt der Betreuer zugleich sein Einverständnis, im Verfahren als Erstgutachter tätig zu sein. Dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Magisterarbeit Vorschläge zu unterbreiten.
(3) Der Prüfungsausschuß teilt das Thema dem Studierenden schriftlich mit (jeweils zum 30.10. bzw. 30.4.). Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen.
(4) Die Magisterarbeit ist in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Themas zu erstellen. Der Prüfungsausschuß kann auf Antrag die Bearbeitungszeit für die Magisterarbeit um maximal drei Monate verlängern. Wird die Arbeit innerhalb dieser Frist nicht abgegeben, gilt das Thema als nicht bearbeitet. Die Bearbeitungsfrist darf nicht durch Klausuren und mündliche Prüfungen unterbrochen werden. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(5) Bei der Abgabe der Magisterarbeit hat der Studierende schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit (vgl. § 12 Abs. 1) - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Abgabe der Arbeit kann nur persönlich erfolgen und ist beim Prüfungsausschuß aktenkundig zu machen. Eine bereits in einem anderen vollständig abgeschlossenen Prüfungsverfahren vorgelegte Abschlußarbeit kann nicht als Magisterarbeit anerkannt werden.
(6) Wird die Magisterarbeit (gebunden, maschinengeschrieben, in drei Exemplaren) innerhalb der gesetzten Fristen beim Prüfungsausschuß eingereicht, so leitet dieser je ein Exemplar umgehend an die beiden bestellten Gutachter weiter. Die Gutachter sind verpflichtet, spätestens sechs Wochen nach Erhalt der Arbeit ein Gutachten zu erstellen. Lehnt innerhalb dieser Frist ein Gutachter die Magisterarbeit ab, so ist ein weiterer Gutachter durch den Prüfungsausschuß zu benennen. Für diesen gilt ebenfalls eine Frist von sechs Wochen. Nach Eingang aller Gutachten liegt die Arbeit über einen Zeitraum von vierzehn Tagen für alle Prüfungsberechtigten zur Einsicht beim Prüfungsausschuß aus.
(7) Nach Ablauf der Auslagefrist tritt der Magisterprüfungsausschuß zusammen und entscheidet anhand der Gutachten über die Annahme der Magisterarbeit. Er setzt die Termine für die Klausuren und mündliche Prüfungen fest. Zwischen der Benachrichtigung des Studierenden und den festgelegten Prüfungs- und Klausurterminen muß mindestens ein Zeitraum von vierzehn Tagen gewährt werden.
(1) Die Magisterarbeit soll zeigen, daß der Studierende in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaflichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
(2) In den mündlichen Prüfungen soll der Studierende nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes kennt und spezielle Fragestellungen in diese einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden. ob der Studierende über ein breites Grundlagenwissen verfügt.
(3) Die schriftlichen Prüfungen (Klausuren) sollen zeigen, daß der Studierende innerhalb einer begrenzten Zeit ein Problem des Faches mit Sachkenntnis angemessen darzustellen versteht.
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
Note | Urteil | verbale Beschreibung |
1 | Sehr gut | eine hervorragende Leistung; |
2 | Gut | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; |
3 | Befriedigend | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
4 | Ausreichend | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; |
5 | Nicht ausreichend (Nicht bestanden) |
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt und im ganzen nicht mehr brauchbar ist. |
(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Teilprüfungen:
Note | Urteil |
Bei einem Durchschnitt 1,0 bis 1,5 | Sehr gut, |
Bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 | Gut, |
Bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 | Befriedigend, |
Bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 | Ausreichend, |
Bei einem Durchschnitt über 4,0 | Nicht bestanden. |
(3) Bei der Bildung der Gesamtnote wird gemäß § 13 Abs. 2 verfahren.
(4) Bei der Festlegung der Teilprüfungs-, Fach- und Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt.
(5) Eine Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden, wenn der Studierende zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit erbracht wird.
(6) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Ein neuer Prüfungstermin wird anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(1) Versucht der Studierende das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, ist die davon betroffenen Prüfungsleistung in der Regel als nicht ausreichend zu bewerten. Die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen kann aufgegeben werden. In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären.
(2) Täuschungen und Ordnungsverstöße sind in jedem Fall und unmittelbar dem Prüfungsausschußvorsitzenden anzuzeigen. In Abstimmung mit den beteiligten Prüfern entscheidet dieser über die Schwere des Verstoßes.
(3) Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit Täuschungen und Ordnungsverstößen sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie sind aktenkundig zu machen. Der Studierende kann innerhalb von zehn Tagen nach dem Verstoß bzw. nach Inkenntnissetzung über Konsequenzen der Entscheidung verlangen, daß der Bescheid vom Prüfungsausschuß überprüft wird. In einem solchen Fall ist der Prüfungsausschuß unverzüglich einzuberufen. Dieser ist abstimmberechtigt, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(1) Die Magisterarbeit kann bei ablehnenden Gutachten unter einem neu gestellten Themas einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe dieses Themas ist nur zulässig, wenn der Studierende bei der Anfertigung seiner ersten Magisterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
(2) Die Magister- und Zwischenprüfung kann in den Teilprüfungen, in denen sie nicht bestanden ist oder als "nicht bestanden" gilt, einmal gemäß § 17 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt innerhalb von zwölf Monaten nach Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung wiederholt werden, sofern dem Prüfungsteilnehmer nicht wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird.
(3) Eine zweite Wiederholung von mündlichenn und schriftlichen Prüfungen ist ausnahmsweise und nur zum nächsten regulären Prüfungstermin zulässig. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Prüfungsausschuß. Eine zweite Wiederholung der Magisterarbeit ist ausgeschlossen.
(4) Überschreitet der Studierende aus von ihm zu vertretenden Gründen die Fristen für die Zwischenprüfung um mehr als zwei Semester und für die Magisterarbeit um mehr als vier Semester oder legt er eine Prüfung, zu der er sich angemeldet hat, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
(5) Gemäß § 18 Abs. 2 des Hochschulgesetzes können Studierende mit dem Ziel der Verbesserung der Noten einen weiteren Prüfungsversuch unternehmen, wenn die Erstanmeldung zur Prüfung während der Regelstudienzeit erfolgte. Soweit sich die Gesamtnote verbessert, wird ein neues Prüfungszeugnis ausgestellt. War der Prüfungsversuch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Prüfungsordnung erfolglos und trägt der Studierende vor, daß er wünscht, diesen Versuch nicht auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsversuche anrechnen zu lassen, so ist diesem Wunsch stattzugeben.
(1) Sind alle Teile der Magisterprüfung bestanden, wird die Gesamtnote vom Prüfungsausschuß festgelegt. Bei der Bildung der Gesamtnote wird die Note der Magisterarbeit zweifach, die Fachnote in jedem Hauptfach zweifach und die Fachnote in jedem Nebenfach einfach gewichtet.
(2) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote nicht schlechter als 1,0) kann das Gesamtprädikat "Mit Auszeichnung bestanden" erteilt werden.
(3) Hat ein Studierender die Magisterprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält auch das Thema der Magisterarbeit und deren Bewertung. Auf Antrag des Studierenden können die im Studiengang bis zum erfolgreichen Abschluß der Magisterprüfung benötigte Studiendauer sowie vom Fach anerkannte Auslandsaufenthalte in das Zeugnis aufgenommen werden.
(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
(5) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Studierenden eine Magisterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Magistergrades beurkundet. Die Urkunde wird vom Dekan des Fachbereiches sowie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen. Mit der Übergabe der Urkunde ist das Prüfungsverfahren endgültig abgeschlossen.
4. Abschnitt: Schlußbestimmungen
(1) Hat der Studierende bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise als "nicht bestanden" erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Studierenden hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß über das weitere Verfahren.
(3) Dem Studierenden ist vor einer Entscheidung mündlich oder schriftlich Gelegenheit zur Äußerung über den Sachverhalt zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen, und gegebenenfalls ist ein neues zu erteilen. Dies gilt auch für die Magisterurkunde, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschungshandlung als "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens kann der Absolvent einen Antrag zu stellen, die Prüfungsakte persönlich einzusehen. Dem Antrag ist stattzugeben.
Alle Amts- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.
Vorliegende Magisterprüfungsordnung tritt nach Genehmigung am Tage nach der Bekanntmachung durch das Kultusministerium des Landes in Kraft.
Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften vom 13.12.1995 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 6.3.1996 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.1.1997.
Halle, den 10.2.1997
Generell wird die Kombinierbarkeit mit allen Magisterfächern der Philisophischen Fakultät der Martin-Luther-Universität befördert. Jedoch wird bei einer Kombination mit erstem Hauptfach aus dem Fächerkatalog des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften der Studiengang Fachübersetzen als Nebenfach ausgeschlossen.
Prüfungsfach | wählbar in | Art der negativen/positiven Kombinationsregelung/Beschränkung | |
Zweifächer- kombination als 1. HF/2. NF |
Dreifächer- kombination als HF/NF |
||
Anglistik/Amerikanistik | +/+ | +/+ | |
Galloromanistik | +/+ | +/+ | für alle zutreffend: bei Dreifächerverbindung mit romanistischem HF kann nur ein NF aus dieser Fächergruppe gewählt werden |
Hispanistik | +/+ | +/+ | |
Russistik | +/+ | +/+ | |
Slavistik | +/+ | +/+ | Slavistik kann mit Russistik gekoppelt werden, wenn Slavinen nicht mit Russistik identisch sind. |
Germanistische Literaturwissenschaft | +/+ | +/+ | für alle zutreffend: bei Dreifächerverbindung mit germanistischem HF kann nur ein NF aus dieser Gruppe gewählt werden |
Germanistische Sprachwissenschaft | +/+ | +/+ | |
Medien- und Kommunikationswissenschaft | -/- | -/+ | |
Sprachwissenschaft | +/+ | +/+ | Ausschluß: Kombination mit Germanistischer Sprachwissenschaft |
1. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen
1.1. Hauptfach
1.1.1. Zwischenprüfung
Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Leistungs- und Teilnahmescheine (LS und TS) zu erbringen:
1.1.2. Magisterprüfung
Im Hauptstudium kann ein Schwerpunkt aus einem der Bereiche (A) bis (D) gebildet werden. Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind folgende Leistungsnachweise vorzulegen:
1.2. Nebenfach
1.2.1. Zwischenprüfung
Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Leistungs- und Teilnahmescheine (LS und TS) zu erbringen:
1.2.2. Magissterprüfung
Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind folgende Leistungsnachweise vorzulegen:
2. Inhalt und Durchführung der Prüfungen
2.1. Zwischenprüfung Hauptfach
Die Zwischenprüfung muß alle Studiengebiete abdecken und erfolgt entweder in Form
2.1.1. 15minütiger Prüfung pro Studiengebiet aus (A) bis (D) oder
2.1.2. schriftlicher Hausarbeit in den Studiengebieten (A) bis (D), wobei das Thema auch in Zusammenhang mit einem Seminar des Grundstudiums stehen kann, oder
2.1.3. einer jeweils zweistündigen Klausur in den Studiengebieten (A) bis (D), wobei die Themenstellung im Zusammenhang mit einer Lehrveranstaltung des Grundstudiums erfolgen kann.
2.2. Magisterprüfung Hauptfach
Die Magisterprüfung im Hauptfach setzt sich aus drei Prüfungsteilen zusammen:
2.2.1. einer schriftlichen Magisterarbeit in einem der vier Bereiche (A) bis (D) nach Wahl;
2.2.2. einer vierstündigen Klausur in deutscher Sprache in einem der Bereiche (A) bis (D), der noch nicht durch die Magisterarbeit abgedeckt ist. Die Wahl dieses Bereiches steht den Studierenden frei. Die Klausur kann auf Wunsch auch in englischer Sprache geschrieben werden,
2.2.3. einer 60minütigen mündlichen Prüfung, die die noch verbleibenden zwei Studiengebieten abdeckt. Sie findet mindestens zur Hälfte in englischer Sprache statt.
2.3. Zwischenprüfung Nebenfach
Die Zwischenprüfung findet in zwei Studiengebieten nach Wahl statt und erfolgt entweder in Form
2.3.1. einer 15minütigen Prüfung, oder
2.3.2. einer schriftlichen Hausarbeit, oder
2.3.3. einer zweistündigen Klausur.
Die Themenstellung kann im Zusammenhang mit einer Lehrveranstaltung des Grundstudius erfolgen.
2.4. Magisterprüfung Nebenfach
Die Magisterprüfung im Nebenfach setzt sich aus zwei Prüfungsteilen zusammen:
2.4.1. einer vierstündigen Klausur in deutscher Sprache in einem der Bereiche (A) bis (D). Die Wahl dieses Bereiches steht den Studierenden frei. Die Klausur kann auf Wunsch auch in englischer Sprache geschrieben werden.
2.4.2. einer 30minütigen mündlichen Prüfung, in einem der noch verbleibenden Bereiche nach Wahl. Sie findet mindestens zur Hälfte in englischer Sprache statt.
Galloromanistik/Hispanistik/Italianistik
(Haupt- und Nebenfach)
1. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen
1.1. Hauptfach
1.1.1. Zwischenprüfung
Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:
1.1.2. Magisterprüfung
Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:
1.2. Nebenfach
1.2.1. Zwischenprüfung
Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:
1.2.2. Magisterprüfung
Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:
2. Inhalt und Durchführung der Prüfungen
2.1. Inhalt
2.1.1. Zwischenprüfung
In der Zwischenprüfung sollen die Haupt- und Nebenfachstudierenden nachweisen, daß sie über die notwendigen wissenschaftlichen und praktischen Grundlagenkenntnisse in der Galloromanistik, der Hispanistik bzw. der Italianistik verfügen, um das Studium im vertiefenden Hauptstudium fortsetzen zu können. Die Studierenden unterziehen sich einer schriftlichen Prüfung zur Feststellung der Sprachbeherrschung (Dauer 120 Min,; Diktat, Übersetzung eines Textes, Abfassung eines eigenen fremdsprachlichen Textes) sowie einer mündlichen Prüfung (Dauer 30 Min.), wobei sie ihre Kenntnisse über in der Sprachwissenschaft (Phonetik, Lexik und Grammatik, Kenntnisse bei der sprachwissenschaftlichen Analyse, Grundkenntnisse über sprachwissenschaftliche Theorien und Arbeitsmethoden sowie der Sprachgeschichte), Literaturwissenschaft (Grundlegende Kenntnisse der wichtigsten Autoren und Epochen der neueren Literaturgeschichte, vertiefte Kenntnisse eines Autors und einer Gattung, Kenntnis wichtiger Grundlagen in Literaturtheorie und Methode) sowie Landeskunde/Geschichte (Grundlegende Kenntnis der geographischen, historischen, politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Landes/der Länder, Nachweis vertiefter Kenntnisse anhand einer landeslundlichen Problemstellung) sowie ihre mündliche Sprachbeherrschung (Sicherheit in der mündlichen Kommunikation in verschiedenen Situationen - unzureichende Sprachkenntnisse können nicht durch andere Prüfungsleistungen ausgeglichen werden) unter Beweis stellen sollen. Die Prüfungen finden in angemessenem Umfang in der Fremdsprache statt.
2.1.2. Magisterprüfung
In der Magisterprüfung sollen die Studierenden die Fähigkeit unter Beweis stellen, daß sie mit den Methoden des Faches "Galloromanistik" bzw. "Hispanistik" bzw. "Italianistik" umgehen und Probleme erkennen können. Die Prüfung dient dem Nachweis der Kenntnisse in den Bereichen Sprachwissenschaft (Vertiefte Kenntnisse und sichere Handhabung sprachwissenschaftlicher Theorien und Arbeitsmethoden, vertiefte Kenntnisse über die gesprochene und geschriebene Gegenwartssprache sowie in einer Epoche der Sprachgeschichte), Literaturwissenschaft (Grundlegende Kenntnisse der Autoren, Epochen und Gattungen der jeweiligen Literatur und ihrer historischen und kulturellen Hintergründe, vertiefte Kenntnisse eines Autors, einer Epoche und einer Gattung - davon mindestens ein Thema aus der älteren Literatur - sowie wichtiger Grundlagen in Literaturtheorie und Methode), Landeskunde/Geschichte (Vertiefte Kenntnisse der geographischen, historischen, sozialen, politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Landes/der Länder an ausgewählten Beispielen) soeie der Sprachbeherrschung (Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der studierten Sprache - unzureichende Sprachkenntnisse können nicht durch andere Prüfungsleistungen ausgeglichen werden). Bei Studenten im Nebenfach werden von den drei vorgenannten Bereichen "Sprachwissenschaft", "Literaturwissenschaft" und "Landeskunde/Geschichte" nur zwei geprüft.
2.2. Durchführung
2.2.1. Zwischenprüfung
Die Studierenden absolvieren in der Regel nach vier Semestern Studium in der vorlesungsfreien Zeit eine schriftliche Prüfung. Die Dauer dieser Klausur beträgt 120 Minuten (2 Stunden im HF und NF). Die mündliche Prüfung dauert 30 Minuten.
2.2.2. Magisterprüfung
Die Magisterprüfung besteht aus drei Teilen, die in folgender Reihenfolge zu absolvieren sind:
1. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen
1.1 Zwischenprüfung
Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:
Die Leistungsnachweise sind in der Regel durch Referat und/oder Hausarbeit zu erbringen.
1.2. Magisterprüfung
Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:
2. Inhalt und Durchführung der Prüfungen
2.1. Inhalt
2.1.1. Zwischenprüfung
In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden in einer schriftlichen Prüfung ihr sprachliches Wissen und Können nachweisen. In der mündlichen Prüfung sollen grundlegende Kenntnisse in der russischen Sprachwissenschaft (russische Sprache der Gegenwart), der Literaturwissenschaft (Literaturgeschichte und Theorie) sowie der russischen Sprachpraxis (monologisches und dialogisches Sprechen) nachweisen.
2.1.2. Magisterprüfung
In den schriftlichen Prüfungen zur Sprach- oder Literaturwissenschaft (literaturwissenschaftliche Abhandlung oder Textanalyse; sprachwissenschaftliche Analyse eines Textes und/oder Interpretation von ausgewählten Sachverhalten und Erscheinungen der russischen Sprache) soeie der Sprachpraxis (Erörterung) sollen die Studierenden nachweisen, daß sie mit den Methoden des Faches umgehen und Probleme erkennen können. In der mündlichen Prüfung sollen die Studierenden ihre Kenntnisse in den Gebieten Sprachwissenschaft (Sprache der Gegenwart, historische Sprachwissenschaft, Spezialwissen in ausgewählten Gebieten), Literaturwissenschaft (Literaturgeschichte, Geschichte der russischen Literatur), Landeskunde/Geschichte (Kenntnisse wesentlicher geschichtlicher, geographischer, politischer, wirtschaftlicher und kultureller Gegebenheiten) und der Sprachpraxis (Zusammenhängendes Darlegen von Sachverhalten in der Fremsprache) nachweisen.
2.2. Durchführung
2.2.1. Zwischenprüfung
Die Studierenden absolvieren in der Regel nach vier Semestern Studium in der vorlesungsfreien Zeit eine schriftliche Prüfung. Die Dauer dieser Klausur beträgt 120 Min. (2 Zeitstunden). Die mündliche Prüfung dauert 60 Min. (je 20 Min. zu den o.g. Fachgebieten).
2.2.2. Magisterprüfung
Die Magisterprüfung besteht aus drei Teilen, die in folgender Reihenfolge zu absolvieren sind:
1. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen
1.1. Hauptfach
1.1.1. Zwischenprüfung
Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:
1.1.2. Magisterprüfung
Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:
1.2. Nebenfach
1.2.1. Zwischenprüfung
Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:
1.2.2. Magisterprüfung
Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:
2. Inhalt und Durchführung der Prüfungen
2.1. Inhalt
2.1.1. Zwischenprüfung
In der Zwischenprüfung sollen die Hauptfachstudierenden in einer schriftlichen Prüfung zur Sprach- oder Literaturwissenschaft ihr Wissen und Können einschließlich sprachpraktischer Fähigkeiten nachweisen. Die Nebenfachstudierenden schreiben eine Klausur zur Wissen und Können aus der Sprachpraxis. In der mündlichen Prüfung (Hauptfach) sollen grundlegende Kenntnisse der Sprache der Gegenwart, der Literatur, Literaturgeschichte und -theorie in den belegten Slavinen nachgewiesen werden. Im sprachpraktischen Teil der Prüfung wird die Fähigkeit zum monologischen und dialogischen Sprechen in einer der gewählten Slavinen geprüft. Studenten des Nebenfaches legen eine Prüfung in Sprach- und Literaturwissenschaft, bezogen auf die gewählte Slavine, ab.
2.1.2. Magisterprüfung
In den schriftlichen Prüfungen zur Sprach- oder Literaturwissenschaft (Klausur unter Einschluß sprachpraktischer Elemente) sollen die Studierenden des Hauptfaches nachweisen, daß sie mit den Methoden des Facher umgehen und Probleme erkennen können. Im Nebenfach wird eine integrative Klausur zur Sprachpraxis geschrieben. In der mündlichen Prüfung sollen die Studierenden des Hauptfaches ihre Kenntnisse in den beiden gewählten Slavinen auf den Gebieten Sprach- und Literaturwissenschaft sowie Landeskunde/Geschichte unter Beweis stellen (ausgewählte sprachwissenschaftliche Kenntnisse in allen Teilgebieten der belegten Slavinen; Kenntnis der Literaturen sowie in Literaturtheorie und -geschichte der belegten Slavinen; Kenntnisse zur Geschichte und Landeskunde slavischer Völker im Überblick). Im sprachpraktischen Teil wird die Fähigkeit zum zusammenhängenden Darlegen von Sachverhalten überprüft. Studenten des Nebenfaches legen eine Prüfung in Sprach- oder Literaturwissenschaft, bezogen auf die gewählte Slavine, ab.
2.2. Durchführung
2.2.1. Zwischenprüfung
Die Studierenden absolvieren in der Regel nach vier Semestern Studium in der vorlesungsfreien Zeit eine schriftliche Prüfung. Die Dauer dieser Klausur beträgt im Haupt- und Nebenfach 120 Min. (2 Zeitstunden). Die mündliche Prüfung dauert im Hauptfach 45 Min. (je 15 Min. zu den o. g. Fachgebieten), im Nebenfach 40 Minuten. Wird in schriftlichen Prüfungen im Hauptfach die Slavine A gewählt, dann wird in der mündlichen Prüfung Slavine B geprüft.
2.2.2. Magisterprüfung
Die Magisterprüfung besteht aus drei Teilen, die in folgender Reihenfolge zu absolvieren sind:
1. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen
1.1. Hauptfach
1.1.1. Zwischenprüfung
Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:
1.1.2. Magisterprüfung
Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:
1.2. Nebenfach
1.2.1. Zwischenprüfung
Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:
1.2.2. Magisterprüfung
Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:
2. Inhalt und Durchführung der Prüfungen
2.1. Inhalt
2.1.1. Zwischenprüfung
In der Zwischenprüfung sollen die Haupt- und Nebenfachstudierenden in einer Komplexklausur nachweisen, daß sie über die notwendigen wissenschaftlichen und praktischen Grundlagenkenntnisse in den Lehrgebieten "Morphologie/Syntax", "Semantik/Lexikologie", Pragmatik (Textlinguistik, Stilistik usw.)/Angewandte Sprachwissenschaft" verfügen, um das Studium im vertiefenden Hauptstudium fortsetzen zu können.
2.1.2. Magisterprüfung
In der Magisterprüfung sollen die Studierenden die Fähigkeit unter Beweis stellen, daß sie mit den Methoden des Faches "Germanistische Sprachwissenschaft" umgehen, Probleme erkennen und methodische Wege zu deren Lösung finden können. Sie sollen zudem nachweisen, daß sie Zusammenhänge innerhalb des Faches "Germanistische Sprachwissenschaft" erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vemögen. Mit den Studierenden kann darüber hinaus vereinbart werden, daß eingegrenzte Themen (Vertiefungsgebiete) innerhalb der Lehrgebiete "Geschichte der deutschen Sprache", "Historische Grammatik des Deutschen", "Morphologie/Syntax", "Semanik/Lexikologie" und "Pragmatik (Textlinguistik, Stilistik usw.)/Angewandte Sprachwissenschaft" geprüft werden.
2.2. Durchführung
2.2.1. Zwischenprüfung
Die Studierenden absolvieren in der Regel nach vier Semestern Studium in der vorlesungsfreien Zeit eine schriftliche Prüfung. Die Dauer dieser Komplexklausur beträgt 90 Minuten (1,5 Zeitstunden).
2.2.2. Magisterprüfung
Die Magisterprüfung besteht aus drei Teilen, die in folgender Reihenfolge zu absolvieren sind:
1. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen
1.1. Hauptfach
1.1.1. Zwischenprüfung
Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:
1.1.2. Magisterprüfung
Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:
1.2. Nebenfach
1.2.1. Zwischenprüfung
Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:
1.2.2. Magisterprüfung
Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:
2. Inhalt und Durchführung der Prüfungen
2.1. Inhalt
2.1.1. Zwischenprüfung
Zur Zwischenprüfung zählen die Abschlußklausuren der Proseminare sowie die mündliche Prüfung über eine literaturgeschichtliche Epoche. In den Zwischenprüfungsteilen sollen die Haupt- und Nebenfachstudierende nachweisen, daß sie über die notwendigen wissenschaftlichen und praktischen Grundlagenkenntnisse in den Methoden der Literaturwissenschaft, in der Literaturtheorie (Gattungstherorie) und der Geschichte der deutschen Literatur verfügen, um das Studium im vertiefenden Hauptstudium fortsetzen zu können.
2.1.2. Magisterprüfung
In der Magisterarbeit sollen die Hauptfachstudierenden nachweisen, daß sie alle methodischen und inhaltlichen Voraussetzungen für selbständige wissenschaftliches Arbeiten im Fach "Germanistische Literaturwissenschaft" erworben haben. Sie sollen zeigen, daß sie eine wissenschaftliche Problemstellung in einer gesetzten Frist bearbeiten, sich dabei über bestimmte Gebiete der Forschung selbständig orientieren, sich den Stand der Forschung erschließen, einander widersprechende Urteile erkennen und bewerten sowie eigene Urteile aus den Quellen sachgereicht herleiten können. In der Klausur sollen die Haupt- und Nebenfachstudierenden die Fähigkeit unter Beweis stellen, daß sie in begrenzter Zeit und mit Hilfe begrenzter Hilfsmittel mit den Methoden des Faches "Germanistische Literaturwissenschaft" ein Problem erkennen und Wege zu seiner Lösung finden können. Die Studierenden können zwischen zwei gestellten Aufgaben der Prüfungsgebiete "Neuere deutsche Literatur" und "Neueste deutsche Literatur" eine auswählen. Die Klausur darf jedoch nicht in dem Prüfungsgebiet geschrieben werden, in dem das Thema der Klausurarbeit angesiedelt ist.
In der mündlichen Prüfung sollen die Haupt- und Nebenfachstudierenden nachweisen, daß sie die Zusammenhänge innerhalb des Prüfungsgebietes "Germanistische Literaturwissenschaft" erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen. Mit den Kandidaten kann darüber hinaus vereinbart werden, daß eingrenzende Themen (Vertiefungsgebiete) innerhalb der Lehrgebiete "Geschichte der deutsche Literatur, Literaturtheorie" geprüft werden.
2.2. Durchführung
2.2.1. Zwischenprüfung
Teile der Zwischenprüfung werden studienbegleitend absolviert (Abschlußklausuren zu den Proseminaren). Die mündliche Prüfung findet in der Regel nach vier Semestern Studium nach dem erfolgreiche Bestehen der Abschluß-Klausuren in den Proseminaren statt. Prüfungsdauer: 20 Minuten
2.2.2. Magisterprüfung
Die Magisterprüfung besteht aus drei Teilen, die in folgender Reihenfolge zu absolvieren sind:
1. Zulassungsvoraussetzung für die Prüfungen
1.1. Zwischenprüfung
Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme vorzulegen:
1.2. Magisterprüfung
Für die Magisterprüfung im Neben fach sind vorzulegen:
2. Inhalt und Durchführung der Prüfungen
2.1. Inhalt
2.1.1. Zwischenprüfung
Durch die Zwischenprüfung wird das Grundstudium abgeschlossen. Die erfolgreiche Zwischenprüfung bescheinigt den Studierenden im Nebenfach, daß sie über notwendige wissenschaftliche und praktische Grundlagenkenntnisse in den Teilbereichen verfügen, die in der Studienordnung ausgewiesen sind. Sie ermöglicht ihnen, das Studium im vertiefenden Hauptfach fortsetzen zu können.
2.1.2. Magisterprüfung
In der Magisterprüfung sollen die Studierenden im Nebenfach nachweisen, daß sie über vertiefte Kenntnisse und Fähigkeiten in Kommunikations- und Medientheorie, Mediengeschichte, Mediensoziologie, Medienpsychologie, Medienpolitik, Methoden, Verfahren und Techniken der Medien- und Kommunikationswissenschaften und der Medienanalyse verfügen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen.
2.2. Durchführung
2.2.1. Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend durchgeführt. Der Abschluß des Grundstudiums wird bescheinigt, indem die entsprechend der Studienordnung zu erbringenden Nachweise vorgelegt und anerkannt werden.
2.2.2. Magisterprüfung
Die Magisterprüfung besteht aus drei Teilen, die in folgenden Reihenfolge in einem Prüfungsabschnitt zu absolvieren sind:
1. Zulassungsvoraussetzung für die Prüfungen
1.1. Hauptfach mit Schwerpunkt "Indogermanistik"
1.1.1. Zwischenprüfung
Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:
1.2. Hauptfach mit Schwerpunkt "Allgemeine Sprachwissenschaft"
1.2.1. Zwischenprüfung
Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:
1.2.2. Magisterprüfung
Für die Zulassung zur Prüfung sind zu erbringen:
1.3. Nebenfach
1.3.1. Zwischenprüfung
Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:
1.3.2. Magisterprüfung
Für die Zulassung zur Prüfung sind vorzulegen:
2. Inhalt und Durchführung der Prüfungen
2.1. Inhalt
2.1.1. Hauptfach mit Schwerpunkt "Indogermanistik"
2.1.2. Hauptfach mit Schwerpunkt "Allgemeine Sprachwissenschaft"
2.1.3. Nebenfach (Schwerpunkt "Indogermanistik")
2.1.4. Nebenfach (Schwerpunkt "Allgemeine Sprachwissenschaft)
2.2. Durchführung
2.2.1. Zwischenprüfung
Die Hauptfachstudierenden absolvieren in der Regel nach vier Semestern Studium in der vorlesungsfreien Zeit eine schriftliche Prüfung. Die Dauer dieser Klausur beträgt 180 Minuten (3 Zeitstunden). Die mündlichen Prüfungen dauern jeweils 30 Miniten (HF und NF).
2.2.2. Magisterprüfung
Die Magisterprüfung besteht aus drei Teilen, die in folgender Reihenfolge zu absolvieren sind: