Ministerialblatt LSA Nr. 27/1997 vom 16. Juni 1997

Magisterprüfungsordnung
für die Fächer des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 13.12.1995

Bek. des MK vom 5.3.1997 - 6.22-743

Die Martin-Luther-Universität hat die in der Anlage abgedruckte Magisterprüfungsordnung für die Fächer des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften vom 13.12.1995 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.2.1996 (GVBl. LSA S. 74), i. V. m. Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung Sachsen-Anhalt vom 21.11.1995 (MBl. LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Abschnitt II Nr. 1 des Beschlusses der Landesregierung über die Übertragung der Rechtsförmlichkeitsprüfung auf das Ministerium der Justiz vom 10.12.1996 (MBL. LSA S. 2408), am 20.1.1997 genehmigt worden ist.

Anlage

Magisterprüfungsordnung
für die Fächer des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 13.12.1995

Inhaltsverzeichnis

Teil A
1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Prüfungsfächer und Fächerkombinationen
§ 3 Titel, Verleihung
§ 4 Magisterprüfungsabschluß

2. Abschnitt: Zwischenprüfung

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
§ 6 Verfahren und Meldefristen
§ 7 Prüfungsleistungen
§ 8 Zwischenprüfungszeugnis

3. Abschnitt: Magisterprüfung

§ 9 Zulassungsvoraussetzungen
§ 10 Meldefristen, Anerkennung
§ 11 Verfahrenseröffnung und Begutachtung
§ 12 Bestandteile der Prüfung
§ 13 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 14 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 15 Wiederholung von Prüfungen
§ 16 Abschluß des Prüfungsverfahrens

4. Abschnitt: Schlußbestimmungen

§ 17 Ungültigkeit der Magisterprüfung
§ 18 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 19 Sprachliche Bezeichnungen
§ 20 Inkrafttreten

Anlage
Teil A
 Fächerkatalog des Fachbereiches und Kombinierbarkeit

Teil B
Fachspezifische Bestimmungen der Prüfungsfächer

1. Anglistik/Amerikanistik
2. Galloromanistik
3. Hispanistik
4. Italianistik
5. Russistik
6. Slavistik
7. Germanistische Sprachwissenschaft
8. Germanistische Literaturwissenschaft
9. Medien- und Kommunikationswissenschaft
10. Sprachwissenschaft

Teil A

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Die vorliegende Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 15.2.1992 (GVBl. LSA S. 1675/1993) in der jeweils gültigen Fassung für die Fächer, die gemäß Anlage Teil A der vorliegenden Ordnung am Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vertreten sind.

§ 2
Prüfungsfächer und Fächerkombinationen

(1) Die Zwischenprüfung wird in einem Hauptfach und einem Nebenfach oder in zwei Hauptfächern abgelegt.

(2) Die Magisterprüfung wird in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern oder in zwei Hauptfächern abgelegt. Das Hauptfach, in dem die Magisterarbeit geschrieben wird, muß aus dem Fächerangebot des Fachbereiches gewählt werden. Die Kombination der Fächer muß eine hinreichende Breite des Studiums gewährleisten.

(3) Die Fächer (Haupt- und/oder Nebenfächer) und ihre Verbindungsmöglichkeiten legt der Fächerkatalog gemäß Anlage der Rahmenprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität fest.

(4) Abweichungen von den aufgeführten Fächern bzw. Fächerkombinationen bedürfen der Zustimmung durch den Magisterprüfungsausschuß.

(5) In besonderen Fällen kann auf Antrag ein Fach, das an der Martin-Luther-Universität nicht vertreten ist, als Nebenfach gewählt werden. Voraussetzungen dafür ist die Zustimmung des Magisterprüfungsausschusses des Fachbereiches.

§ 3
Titel, Verleihung

Der Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften verleiht den Hochschulgrad "Magister Artium" bzw. "Magistra Artium" (abgekürzt: M.A.).

§ 4
Magisterprüfungsausschuß

(1) Der Prüfungsausschuß und sein Vorsitzender werden vom Fachbereich bestellt.

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören neben dem Vorsitzenden vier Professoren oder habilitierte Fachvertreter sowie ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und ein Student an. Die Amtszeit der Ausschußmitglieder regelt § 13 Abs. 1 der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge.

(3) Der Prüfungsausschuß benennt für die Magisterarbeit den Erst- und Zweitgutachter sowie die Mitglieder der Prüfungskommissionen. Zur Abnahme von Prüfungen sind alle Professoren und habilitierten Fachvertreter berechtigt.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag weitere wissenschaftliche Mitarbeiter als Prüfer bestellen. Zum Prüfer und Beisitzer können im Sinne des HSG § 16 Abs. 4 und der Rahmenprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität § 14 Abs. 1 auch Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen bestellt werden, sofern sie in dem Fach, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Wird ein Mitarbeiter oder ein Lehrbeauftragter als Prüfer vom Prüfungsausschuß abgelehnt, hat er das Recht, Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch ist vom Fachbereichsrat endgültig zu bescheiden.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der Prüfungskommission sind durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

2. Abschnitt: Zwischenprüfung

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, das Zeugnis einer fachbebundenen Hochschulreife besitzt bzw. gemäß § 34 Abs. 2 und 4 HSG-LSA eine anerkannte Hochschulzugangsberechtigung erworben hat,
  2. die in den fachspezifischen Regelungen der Fächer genannten Leistungsnachweise für das Grundstudium erbracht hat,
  3. für das letzte Semester vor der Beantragung der Zwischenprüfung an der Martin-Luther-Universität eingeschrieben ist.

(2) Die Zulassung kann nur versagt werden, wenn

  1. die in § 5 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. der Antragsteller die Zwischenprüfung in einem der Fächer endgültig nicht bestanden hat.

(3) Leistungen aus anderen Studiengängen innerhalb des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften und der Martin-Luther-Universität oder anderen Hochschulen können auf Antrag vom Prüfungsausschuß anerkannt werden, soweit das Studium fachlich gleichwertig ist.

§ 6
Verfahren und Meldefristen

(1) Der Studierende beantragt beim Prüfungsausschuß spätestens vier Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes die Zulassung zur Prüfung. Den Nachweis über das ordnungsgemäße Studium hat er spätestens vor der ersten Prüfung zu erbringen.

(2) Alle Leistungen der Zwischenprüfung sind, sofern sie nicht studienbegleitend sind (siehe einzelne Regelungen der Fächer in Teil B vorliegender Ordnung), innerhalb von vier Wochen zu erbringen, in der Regel jedoch gemäß § 16 Abs. 3 der Rahmenprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität spätestens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters.

(3) Der Prüfungsausschuß hat die Termine für eine Zwischenprüfung so zu legen, daß für jeden Studierenden der Zeitraum eines Semesters für das Ablegen aller Klausuren und mündlichen Prüfungen nicht überschritten wird.

§ 7
Prüfungsleistungen

Der Studierende soll mit der Zwischenprüfung nachweisen, daß er über die notwendigen wissenschaftlichen und praktischen Grundlagenkenntnisse seiner Studienfächer verfügt, um das Studium im vertiefenden Hauptstudium fortzusetzen. Prüfungsumfang, -gebiete und -anforderungen sind den fachspezifischen Regelungen der einzelnen Fächer in Teil B der vorliegenden Ordnung zu entnehmen.

§ 8
Zwischenprüfungszeugnis

Dem Studierenden wird nach erfolgreichem Abschluß der Zwischenprüfung ein Zeugnis ausgestellt. Hat er sich gemäß § 2 Abs. 1 der Ordnung im ersten oder zweiten Nebenfach keiner Prüfung unterzogen, so ist ihm bei Vorlage der Leistungsnachweise der Wechsel zum Hauptstudium zu bescheinigen.

3. Abschnitt: Magisterprüfung

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. die in den Prüfungsordnungen der Magisterfächer geforderten Leistungsnachweise erbracht hat,
  2. den Nachweis über das erfolgreich abgeschlossene Grundstudium, in der Regel nachgewiesen durch das Zwischenprüfungszeugnis, erbringt,
  3. den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an Lateinkursen im Umfang von sechs SWS erbringt, sofern Studienordnungen keine anderen Regelungen vorsehen.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung setzt voraus, daß der Kandidat an der Martin-Luther-Universität eingeschrieben ist.

(3) Die Zulassung zur Prüfung kann nur versagt werden, wenn

  1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. der Studierenden die Magisterprüfung in einem der Fächer endgültig nicht bestanden hat.

§ 10
Meldefristen, Anerkennung

(1) Der Studierende beantragt zu Beginn des dem Prüfungssemesters vorangehenden Semesters (Antragstermine: spätestens bis 15.10. bzw. 15.4.) beim Prüfungsausschuß des Fachbereiches das Thema der Magisterarbeit. Mit Einreichen der Magisterarbeit hat er alle Nachweise über das ordnungsgemäße Studium zu erbringen.

(2) Auf Antrag kann der Prüfungsausschuß einzelne Prüfungsleistungen erlassen, wenn sie im Rahmen von Teilstudien an anderen Hochschulen des In- und Auslandes schon erbracht worden sind. Aus dem Antrag muß eindeutig hervorgehen, daß es sich um adäquate Leistungen im Sinne der Magisterprüfung handelt.

§ 11
Verfahrenseröffnung und Begutachtung

(1) Sind alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 9 erfüllt und sind die Meldefristen nach § 10 eingehalten worden, so leitet der Prüfungsausschuß das Magisterprüfungsverfahren ein. Der Prüfungsausschuß bestellt für das Verfahren Betreuer, Gutachter und Prüfer. Er kann dabei Vorschläge des Studierenden berücksichtigen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unterrichtet die Betreuer, Gutachter und Prüfer von der Zuordnung zum Prüfungsverfahren.

(2) Spätestens vierzehn Tage nach Benachrichtigung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist der Betreuer verpflichtet, dem Prüfungsausschuß ein Thema für den Studierenden anzugeben. Mit der Angabe des Themas bestätigt der Betreuer zugleich sein Einverständnis, im Verfahren als Erstgutachter tätig zu sein. Dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Magisterarbeit Vorschläge zu unterbreiten.

(3) Der Prüfungsausschuß teilt das Thema dem Studierenden schriftlich mit (jeweils zum 30.10. bzw. 30.4.). Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen.

(4) Die Magisterarbeit ist in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Themas zu erstellen. Der Prüfungsausschuß kann auf Antrag die Bearbeitungszeit für die Magisterarbeit um maximal drei Monate verlängern. Wird die Arbeit innerhalb dieser Frist nicht abgegeben, gilt das Thema als nicht bearbeitet. Die Bearbeitungsfrist darf nicht durch Klausuren und mündliche Prüfungen unterbrochen werden. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(5) Bei der Abgabe der Magisterarbeit hat der Studierende schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit (vgl. § 12 Abs. 1) - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Abgabe der Arbeit kann nur persönlich erfolgen und ist beim Prüfungsausschuß aktenkundig zu machen. Eine bereits in einem anderen vollständig abgeschlossenen Prüfungsverfahren vorgelegte Abschlußarbeit kann nicht als Magisterarbeit anerkannt werden.

(6) Wird die Magisterarbeit (gebunden, maschinengeschrieben, in drei Exemplaren) innerhalb der gesetzten Fristen beim Prüfungsausschuß eingereicht, so leitet dieser je ein Exemplar umgehend an die beiden bestellten Gutachter weiter. Die Gutachter sind verpflichtet, spätestens sechs Wochen nach Erhalt der Arbeit ein Gutachten zu erstellen. Lehnt innerhalb dieser Frist ein Gutachter die Magisterarbeit ab, so ist ein weiterer Gutachter durch den Prüfungsausschuß zu benennen. Für diesen gilt ebenfalls eine Frist von sechs Wochen. Nach Eingang aller Gutachten liegt die Arbeit über einen Zeitraum von vierzehn Tagen für alle Prüfungsberechtigten zur Einsicht beim Prüfungsausschuß aus.

(7) Nach Ablauf der Auslagefrist tritt der Magisterprüfungsausschuß zusammen und entscheidet anhand der Gutachten über die Annahme der Magisterarbeit. Er setzt die Termine für die Klausuren und mündliche Prüfungen fest. Zwischen der Benachrichtigung des Studierenden und den festgelegten Prüfungs- und Klausurterminen muß mindestens ein Zeitraum von vierzehn Tagen gewährt werden.

§ 12
Bestandteile der Prüfung

(1) Die Magisterarbeit soll zeigen, daß der Studierende in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaflichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

  1. Die Magisterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Studierenden deutlich abgegrenzt und für sich bewertbar ist und wenn dieser den Anforderungen an eine Magisterarbeit entspricht (§ 7 Abs. 4).
  2. Die Magisterarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß eine andere Sprache zulassen, sofern die Beurteilung innerhalb des Fachbereiches gesichert ist. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfaßt, muß sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

(2) In den mündlichen Prüfungen soll der Studierende nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes kennt und spezielle Fragestellungen in diese einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden. ob der Studierende über ein breites Grundlagenwissen verfügt.

  1. Mündliche Prüfungen werden in der Regel als Einzelprüfungen abgelegt. Auf Antrag ist auch eine Gruppenprüfung möglich. Mündliche Prüfungen werden von zwei Prüfern abgenommen, die der Prüfungsausschuß bestellt. Ein Prüfer führt Protokoll.
  2. Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer voneinander ab und können sich die Prüfer nicht auf eine einheitliche Bewertung einigen, so wird die Note aus dem arithmetischen Mittel gebildet. Können die Prüfer bei einer größeren Abweichung ihren Bewertung nicht bis auf zwei Noten annähern, so bestimmt der Prüfungsausschußvorsitzende die Note. Er kann sich dabei auf die Bewertung eines Prüfers stützen, oder er kann auf eine zwischen den Bewertungen der Prüfer liegende Punktzahl abstellen. Die Entscheidung des Prüfungsausschußvorsitzenden ist für das Verfahren endgültig.
  3. Die Dauer der mündlichen Prüfungen soll 60 Minuten im Hauptfach und 30 Minuten im Nebenfach nicht überschreiten.
  4. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Studierenden jeweils im Anschluß an die mündlichen Prüfungen bekanntzugeben. Ist eine Entscheidung über die Bewertung der Prüfungsleistung durch den Ausschußvorsitzenden notwendig, kann der Zeitpunkt der Bekanntgabe auch später liegen. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist den Prüfungsakten beizufügen.

(3) Die schriftlichen Prüfungen (Klausuren) sollen zeigen, daß der Studierende innerhalb einer begrenzten Zeit ein Problem des Faches mit Sachkenntnis angemessen darzustellen versteht.

  1. Im Hauptfach sind in der Regel zwei Klausurarbeiten und im Hauptfach eine anzufertigen. Die Gesamtdauer soll vier Zeitstunden nicht überschreiten. Die Klausur erfolgt unter Aufsicht.
  2. Klausurarbeiten sind von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

§ 13
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

Note Urteil verbale Beschreibung
1 Sehr gut eine hervorragende Leistung;
2 Gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 Befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 Ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 Nicht ausreichend
(Nicht bestanden)
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt und im ganzen nicht mehr brauchbar ist.

(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Teilprüfungen:

Note Urteil
Bei einem Durchschnitt 1,0 bis 1,5 Sehr gut,
Bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 Gut,
Bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 Befriedigend,
Bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 Ausreichend,
Bei einem Durchschnitt über 4,0 Nicht bestanden.

(3) Bei der Bildung der Gesamtnote wird gemäß § 13 Abs. 2 verfahren.

(4) Bei der Festlegung der Teilprüfungs-, Fach- und Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt.

(5) Eine Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden, wenn der Studierende zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit erbracht wird.

(6) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Ein neuer Prüfungstermin wird anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

§ 14
Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Versucht der Studierende das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, ist die davon betroffenen Prüfungsleistung in der Regel als nicht ausreichend zu bewerten. Die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen kann aufgegeben werden. In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären.

(2) Täuschungen und Ordnungsverstöße sind in jedem Fall und unmittelbar dem Prüfungsausschußvorsitzenden anzuzeigen. In Abstimmung mit den beteiligten Prüfern entscheidet dieser über die Schwere des Verstoßes.

(3) Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit Täuschungen und Ordnungsverstößen sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie sind aktenkundig zu machen. Der Studierende kann innerhalb von zehn Tagen nach dem Verstoß bzw. nach Inkenntnissetzung über Konsequenzen der Entscheidung verlangen, daß der Bescheid vom Prüfungsausschuß überprüft wird. In einem solchen Fall ist der Prüfungsausschuß unverzüglich einzuberufen. Dieser ist abstimmberechtigt, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 15
Wiederholung von Prüfungen

(1) Die Magisterarbeit kann bei ablehnenden Gutachten unter einem neu gestellten Themas einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe dieses Themas ist nur zulässig, wenn der Studierende bei der Anfertigung seiner ersten Magisterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

(2) Die Magister- und Zwischenprüfung kann in den Teilprüfungen, in denen sie nicht bestanden ist oder als "nicht bestanden" gilt, einmal gemäß § 17 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt innerhalb von zwölf Monaten nach Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung wiederholt werden, sofern dem Prüfungsteilnehmer nicht wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird.

(3) Eine zweite Wiederholung von mündlichenn und schriftlichen Prüfungen ist ausnahmsweise und nur zum nächsten regulären Prüfungstermin zulässig. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Prüfungsausschuß. Eine zweite Wiederholung der Magisterarbeit ist ausgeschlossen.

(4) Überschreitet der Studierende aus von ihm zu vertretenden Gründen die Fristen für die Zwischenprüfung um mehr als zwei Semester und für die Magisterarbeit um mehr als vier Semester oder legt er eine Prüfung, zu der er sich angemeldet hat, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

(5) Gemäß § 18 Abs. 2 des Hochschulgesetzes können Studierende mit dem Ziel der Verbesserung der Noten einen weiteren Prüfungsversuch unternehmen, wenn die Erstanmeldung zur Prüfung während der Regelstudienzeit erfolgte. Soweit sich die Gesamtnote verbessert, wird ein neues Prüfungszeugnis ausgestellt. War der Prüfungsversuch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Prüfungsordnung erfolglos und trägt der Studierende vor, daß er wünscht, diesen Versuch nicht auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsversuche anrechnen zu lassen, so ist diesem Wunsch stattzugeben.

§ 16
Abschluß des Prüfungsverfahrens

(1) Sind alle Teile der Magisterprüfung bestanden, wird die Gesamtnote vom Prüfungsausschuß festgelegt. Bei der Bildung der Gesamtnote wird die Note der Magisterarbeit zweifach, die Fachnote in jedem Hauptfach zweifach und die Fachnote in jedem Nebenfach einfach gewichtet.

(2) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote nicht schlechter als 1,0) kann das Gesamtprädikat "Mit Auszeichnung bestanden" erteilt werden.

(3) Hat ein Studierender die Magisterprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält auch das Thema der Magisterarbeit und deren Bewertung. Auf Antrag des Studierenden können die im Studiengang bis zum erfolgreichen Abschluß der Magisterprüfung benötigte Studiendauer sowie vom Fach anerkannte Auslandsaufenthalte in das Zeugnis aufgenommen werden.

(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(5) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Studierenden eine Magisterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Magistergrades beurkundet. Die Urkunde wird vom Dekan des Fachbereiches sowie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen. Mit der Übergabe der Urkunde ist das Prüfungsverfahren endgültig abgeschlossen.

4. Abschnitt: Schlußbestimmungen

§ 17
Ungültigkeit der Magisterprüfung

(1) Hat der Studierende bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise als "nicht bestanden" erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Studierenden hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß über das weitere Verfahren.

(3) Dem Studierenden ist vor einer Entscheidung mündlich oder schriftlich Gelegenheit zur Äußerung über den Sachverhalt zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen, und gegebenenfalls ist ein neues zu erteilen. Dies gilt auch für die Magisterurkunde, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschungshandlung als "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 18
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens kann der Absolvent einen Antrag zu stellen, die Prüfungsakte persönlich einzusehen. Dem Antrag ist stattzugeben.

§ 19
Sprachliche Bezeichnungen

Alle Amts- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

§ 20
Inkrafttreten

Vorliegende Magisterprüfungsordnung tritt nach Genehmigung am Tage nach der Bekanntmachung durch das Kultusministerium des Landes in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften vom 13.12.1995 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 6.3.1996 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.1.1997.

Halle, den 10.2.1997

Teil A
Fächerkatalog des Fachbereichs und Kombinierbarkeit

Generell wird die Kombinierbarkeit mit allen Magisterfächern der Philisophischen Fakultät der Martin-Luther-Universität befördert. Jedoch wird bei einer Kombination mit erstem Hauptfach aus dem Fächerkatalog des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften der Studiengang Fachübersetzen als Nebenfach ausgeschlossen.

Prüfungsfach wählbar in Art der negativen/positiven Kombinationsregelung/Beschränkung
Zweifächer-
kombination
als 1. HF/2. NF
Dreifächer-
kombination
als HF/NF
Anglistik/Amerikanistik +/+ +/+
Galloromanistik +/+ +/+ für alle zutreffend: bei Dreifächerverbindung mit romanistischem HF kann nur ein NF aus dieser Fächergruppe gewählt werden
Hispanistik +/+ +/+
Russistik +/+ +/+
Slavistik +/+ +/+ Slavistik kann mit Russistik gekoppelt werden, wenn Slavinen nicht mit Russistik identisch sind.
Germanistische Literaturwissenschaft +/+ +/+ für alle zutreffend: bei Dreifächerverbindung mit germanistischem HF kann nur ein NF aus dieser Gruppe gewählt werden
Germanistische Sprachwissenschaft +/+ +/+
Medien- und Kommunikationswissenschaft -/- -/+
Sprachwissenschaft +/+ +/+ Ausschluß: Kombination mit Germanistischer Sprachwissenschaft

Teil B
Fachspezifische Bestimmungen der Prüfungsfächer

Anglistik/Amerikanistik
(Haupt- und Nebenfach)

1. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen

1.1. Hauptfach

1.1.1. Zwischenprüfung

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Leistungs- und Teilnahmescheine (LS und TS) zu erbringen:

1.1.2. Magisterprüfung

Im Hauptstudium kann ein Schwerpunkt aus einem der Bereiche (A) bis (D) gebildet werden. Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind folgende Leistungsnachweise vorzulegen:

1.2. Nebenfach

1.2.1. Zwischenprüfung

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Leistungs- und Teilnahmescheine (LS und TS) zu erbringen:

1.2.2. Magissterprüfung

Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind folgende Leistungsnachweise vorzulegen:

2. Inhalt und Durchführung der Prüfungen

2.1. Zwischenprüfung Hauptfach

Die Zwischenprüfung muß alle Studiengebiete abdecken und erfolgt entweder in Form

2.1.1. 15minütiger Prüfung pro Studiengebiet aus (A) bis (D) oder

2.1.2. schriftlicher Hausarbeit in den Studiengebieten (A) bis (D), wobei das Thema auch in Zusammenhang mit einem Seminar des Grundstudiums stehen kann, oder

2.1.3. einer jeweils zweistündigen Klausur in den Studiengebieten (A) bis (D), wobei die Themenstellung im Zusammenhang mit einer Lehrveranstaltung des Grundstudiums erfolgen kann.

2.2. Magisterprüfung Hauptfach

Die Magisterprüfung im Hauptfach setzt sich aus drei Prüfungsteilen zusammen:

2.2.1. einer schriftlichen Magisterarbeit in einem der vier Bereiche (A) bis (D) nach Wahl;

2.2.2. einer vierstündigen Klausur in deutscher Sprache in einem der Bereiche (A) bis (D), der noch nicht durch die Magisterarbeit abgedeckt ist. Die Wahl dieses Bereiches steht den Studierenden frei. Die Klausur kann auf Wunsch auch in englischer Sprache geschrieben werden,

2.2.3. einer 60minütigen mündlichen Prüfung, die die noch verbleibenden zwei Studiengebieten abdeckt. Sie findet mindestens zur Hälfte in englischer Sprache statt.

2.3. Zwischenprüfung Nebenfach

Die Zwischenprüfung findet in zwei Studiengebieten nach Wahl statt und erfolgt entweder in Form

2.3.1. einer 15minütigen Prüfung, oder

2.3.2. einer schriftlichen Hausarbeit, oder

2.3.3. einer zweistündigen Klausur.

Die Themenstellung kann im Zusammenhang mit einer Lehrveranstaltung des Grundstudius erfolgen.

2.4. Magisterprüfung Nebenfach

Die Magisterprüfung im Nebenfach setzt sich aus zwei Prüfungsteilen zusammen:

2.4.1. einer vierstündigen Klausur in deutscher Sprache in einem der Bereiche (A) bis (D). Die Wahl dieses Bereiches steht den Studierenden frei. Die Klausur kann auf Wunsch auch in englischer Sprache geschrieben werden.

2.4.2. einer 30minütigen mündlichen Prüfung, in einem der noch verbleibenden Bereiche nach Wahl. Sie findet mindestens zur Hälfte in englischer Sprache statt.

Galloromanistik/Hispanistik/Italianistik
(Haupt- und Nebenfach)

1. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen

1.1. Hauptfach

1.1.1. Zwischenprüfung

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

1.1.2. Magisterprüfung

Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:

1.2. Nebenfach

1.2.1. Zwischenprüfung

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

1.2.2. Magisterprüfung

Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:

2. Inhalt und Durchführung der Prüfungen

2.1. Inhalt

2.1.1. Zwischenprüfung

In der Zwischenprüfung sollen die Haupt- und Nebenfachstudierenden nachweisen, daß sie über die notwendigen wissenschaftlichen und praktischen Grundlagenkenntnisse in der Galloromanistik, der Hispanistik bzw. der Italianistik verfügen, um das Studium im vertiefenden Hauptstudium fortsetzen zu können. Die Studierenden unterziehen sich einer schriftlichen Prüfung zur Feststellung der Sprachbeherrschung (Dauer 120 Min,; Diktat, Übersetzung eines Textes, Abfassung eines eigenen fremdsprachlichen Textes) sowie einer mündlichen Prüfung (Dauer 30 Min.), wobei sie ihre Kenntnisse über in der Sprachwissenschaft (Phonetik, Lexik und Grammatik, Kenntnisse bei der sprachwissenschaftlichen Analyse, Grundkenntnisse über sprachwissenschaftliche Theorien und Arbeitsmethoden sowie der Sprachgeschichte), Literaturwissenschaft (Grundlegende Kenntnisse der wichtigsten Autoren und Epochen der neueren Literaturgeschichte, vertiefte Kenntnisse eines Autors und einer Gattung, Kenntnis wichtiger Grundlagen in Literaturtheorie und Methode) sowie Landeskunde/Geschichte (Grundlegende Kenntnis der geographischen, historischen, politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Landes/der Länder, Nachweis vertiefter Kenntnisse anhand einer landeslundlichen Problemstellung) sowie ihre mündliche Sprachbeherrschung (Sicherheit in der mündlichen Kommunikation in verschiedenen Situationen - unzureichende Sprachkenntnisse können nicht durch andere Prüfungsleistungen ausgeglichen werden) unter Beweis stellen sollen. Die Prüfungen finden in angemessenem Umfang in der Fremdsprache statt.

2.1.2. Magisterprüfung

In der Magisterprüfung sollen die Studierenden die Fähigkeit unter Beweis stellen, daß sie mit den Methoden des Faches "Galloromanistik" bzw. "Hispanistik" bzw. "Italianistik" umgehen und Probleme erkennen können. Die Prüfung dient dem Nachweis der Kenntnisse in den Bereichen Sprachwissenschaft (Vertiefte Kenntnisse und sichere Handhabung sprachwissenschaftlicher Theorien und Arbeitsmethoden, vertiefte Kenntnisse über die gesprochene und geschriebene Gegenwartssprache sowie in einer Epoche der Sprachgeschichte), Literaturwissenschaft (Grundlegende Kenntnisse der Autoren, Epochen und Gattungen der jeweiligen Literatur und ihrer historischen und kulturellen Hintergründe, vertiefte Kenntnisse eines Autors, einer Epoche und einer Gattung - davon mindestens ein Thema aus der älteren Literatur - sowie wichtiger Grundlagen in Literaturtheorie und Methode), Landeskunde/Geschichte (Vertiefte Kenntnisse der geographischen, historischen, sozialen, politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Landes/der Länder an ausgewählten Beispielen) soeie der Sprachbeherrschung (Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der studierten Sprache - unzureichende Sprachkenntnisse können nicht durch andere Prüfungsleistungen ausgeglichen werden). Bei Studenten im Nebenfach werden von den drei vorgenannten Bereichen "Sprachwissenschaft", "Literaturwissenschaft" und "Landeskunde/Geschichte" nur zwei geprüft.

2.2. Durchführung

2.2.1. Zwischenprüfung

Die Studierenden absolvieren in der Regel nach vier Semestern Studium in der vorlesungsfreien Zeit eine schriftliche Prüfung. Die Dauer dieser Klausur beträgt 120 Minuten (2 Stunden im HF und NF). Die mündliche Prüfung dauert 30 Minuten.

2.2.2. Magisterprüfung

Die Magisterprüfung besteht aus drei Teilen, die in folgender Reihenfolge zu absolvieren sind:

  1. Magisterarbeit
    Die Magisterarbeit darf nur dann im Fach "Galloromanistik" oder "Hispanistik" oder " Italianistik" geschrieben werden, wenn das jeweilige Fach im Hauptstudium als erstes Hauptfach studiert wird.
  2. Klausur
    In der Regel nach Abschluß des achten Semesters schreiben die Studierenden eine Klausur, deren Dauer 240 Minuten (vier Zeitstunden) im Hauptfach und 120 Minuten (zwei Zeitstunden) im Nebenfach beträgt. Die Prüfung besteht in der literatur- und sprachwissenschaftlichen Analyse eines Textes anhand vorgegebener Aufgabenstellung (Auswahl von 2 Texten).
  3. Mündliche Prüfung
    In der Regel nach Abschluß des achten Semesters absolvieren die Studierenden im Hauptfach eine Komplexprüfung, deren Dauer 60 Min. im Hauptfach und 30 Min. im Nebenfach beträgt. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die Klausur und die Magisterarbeit mit positivem Ergebnis abgeschlossen hat. Die Prüfung wird in angemessenem Umfang (im Hauptfach etwa zur Hälfte) in der Fremdsprache durchgeführt.

Russistik
(Hauptfach)

1. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen

1.1 Zwischenprüfung

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

Die Leistungsnachweise sind in der Regel durch Referat und/oder Hausarbeit zu erbringen.

1.2. Magisterprüfung

Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:

2. Inhalt und Durchführung der Prüfungen

2.1. Inhalt

2.1.1. Zwischenprüfung

In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden in einer schriftlichen Prüfung ihr sprachliches Wissen und Können nachweisen. In der mündlichen Prüfung sollen grundlegende Kenntnisse in der russischen Sprachwissenschaft (russische Sprache der Gegenwart), der Literaturwissenschaft (Literaturgeschichte und Theorie) sowie der russischen Sprachpraxis (monologisches und dialogisches Sprechen) nachweisen.

2.1.2. Magisterprüfung

In den schriftlichen Prüfungen zur Sprach- oder Literaturwissenschaft (literaturwissenschaftliche Abhandlung oder Textanalyse; sprachwissenschaftliche Analyse eines Textes und/oder Interpretation von ausgewählten Sachverhalten und Erscheinungen der russischen Sprache) soeie der Sprachpraxis (Erörterung) sollen die Studierenden nachweisen, daß sie mit den Methoden des Faches umgehen und Probleme erkennen können. In der mündlichen Prüfung sollen die Studierenden ihre Kenntnisse in den Gebieten Sprachwissenschaft (Sprache der Gegenwart, historische Sprachwissenschaft, Spezialwissen in ausgewählten Gebieten), Literaturwissenschaft (Literaturgeschichte, Geschichte der russischen Literatur), Landeskunde/Geschichte (Kenntnisse wesentlicher geschichtlicher, geographischer, politischer, wirtschaftlicher und kultureller Gegebenheiten) und der Sprachpraxis (Zusammenhängendes Darlegen von Sachverhalten in der Fremsprache) nachweisen.

2.2. Durchführung

2.2.1. Zwischenprüfung

Die Studierenden absolvieren in der Regel nach vier Semestern Studium in der vorlesungsfreien Zeit eine schriftliche Prüfung. Die Dauer dieser Klausur beträgt 120 Min. (2 Zeitstunden). Die mündliche Prüfung dauert 60 Min. (je 20 Min. zu den o.g. Fachgebieten).

2.2.2. Magisterprüfung

Die Magisterprüfung besteht aus drei Teilen, die in folgender Reihenfolge zu absolvieren sind:

  1. Magisterarbeit
    Die Magisterarbeit darf nur dann im Fach "Russistik" geschrieben werden, wenn dieses im Hauptstudium als erstes Hauptfach studiert wird.
  2. Klausur
    In der Regel nach Abschluß des achten Semesters schreiben die Studierenden zwei Klausuren zur Sprach- oder Literaturwissenschaft sowie zur Sprachpraxis, deren Dauer je 120 Minuten (je zwei Zeitstunden) beträgt.
  3. Mündliche Prüfung
    In der Regel nach Abschluß des achten Semesters absolvieren die Studierenden eine Komplexprüfun, deren Dauer 60 Min. (eine Zeitstunde) beträgt. In der Regel erfolgt die sprachpraktische Prüfung im Komplex mit der Prüfung zur Sprachwissenschaft, die zur Landeskunde/Geschichte mit der zur Literaturwissenschaft. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die Klausur und die Magisterarbeit mit positiven Ergebnis abgeschlossen hat.

Slavistik
(Haupt- und Nebenfach)

1. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen

1.1. Hauptfach

1.1.1. Zwischenprüfung

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

1.1.2. Magisterprüfung

Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:

1.2. Nebenfach

1.2.1. Zwischenprüfung

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

1.2.2. Magisterprüfung

Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:


2. Inhalt und Durchführung der Prüfungen

2.1. Inhalt

2.1.1. Zwischenprüfung

In der Zwischenprüfung sollen die Hauptfachstudierenden in einer schriftlichen Prüfung zur Sprach- oder Literaturwissenschaft ihr Wissen und Können einschließlich sprachpraktischer Fähigkeiten nachweisen. Die Nebenfachstudierenden schreiben eine Klausur zur Wissen und Können aus der Sprachpraxis. In der mündlichen Prüfung (Hauptfach) sollen grundlegende Kenntnisse der Sprache der Gegenwart, der Literatur, Literaturgeschichte und -theorie in den belegten Slavinen nachgewiesen werden. Im sprachpraktischen Teil der Prüfung wird die Fähigkeit zum monologischen und dialogischen Sprechen in einer der gewählten Slavinen geprüft. Studenten des Nebenfaches legen eine Prüfung in Sprach- und Literaturwissenschaft, bezogen auf die gewählte Slavine, ab.

2.1.2. Magisterprüfung

In den schriftlichen Prüfungen zur Sprach- oder Literaturwissenschaft (Klausur unter Einschluß sprachpraktischer Elemente) sollen die Studierenden des Hauptfaches nachweisen, daß sie mit den Methoden des Facher umgehen und Probleme erkennen können. Im Nebenfach wird eine integrative Klausur zur Sprachpraxis geschrieben. In der mündlichen Prüfung sollen die Studierenden des Hauptfaches ihre Kenntnisse in den beiden gewählten Slavinen auf den Gebieten Sprach- und Literaturwissenschaft sowie Landeskunde/Geschichte unter Beweis stellen (ausgewählte sprachwissenschaftliche Kenntnisse in allen Teilgebieten der belegten Slavinen; Kenntnis der Literaturen sowie in Literaturtheorie und -geschichte der belegten Slavinen; Kenntnisse zur Geschichte und Landeskunde slavischer Völker im Überblick). Im sprachpraktischen Teil wird die Fähigkeit zum zusammenhängenden Darlegen von Sachverhalten überprüft. Studenten des Nebenfaches legen eine Prüfung in Sprach- oder Literaturwissenschaft, bezogen auf die gewählte Slavine, ab.

2.2. Durchführung

2.2.1. Zwischenprüfung

Die Studierenden absolvieren in der Regel nach vier Semestern Studium in der vorlesungsfreien Zeit eine schriftliche Prüfung. Die Dauer dieser Klausur beträgt im Haupt- und Nebenfach 120 Min. (2 Zeitstunden). Die mündliche Prüfung dauert im Hauptfach 45 Min. (je 15 Min. zu den o. g. Fachgebieten), im Nebenfach 40 Minuten. Wird in schriftlichen Prüfungen im Hauptfach die Slavine A gewählt, dann wird in der mündlichen Prüfung Slavine B geprüft.

2.2.2. Magisterprüfung

Die Magisterprüfung besteht aus drei Teilen, die in folgender Reihenfolge zu absolvieren sind:

  1. Magisterarbeit
    Die Magisterarbeit darf nur dann im Fach "Slavistik" geschrieben werden, wenn dieses im Hauptstudium als erstes Hauptfach studiert wird.
  2. Klausur
    In der Regel nach Abschluß des achten Semesters schreiben die Hauptfachstudierenden eine Klausur zur Sprach- und Literaturwissenschaft, deren Dauer 180 Minuten (drei Zeitstunden) beträgt. Die Klausur im Nebenfach dauert 150 Minuten (2,5 Zeitstunden).
  3. Mündliche Prüfung
    In der Regel nach Abschlulß des achten Semesters absolvieren die Hauptfachstudierenden eine Prüfung, deren Dauer 120 Min. (zwei Zeitstunden) beträgt. Über jede der beiden gewählten Slavinen wird etwa 60 Minuten geprüft. In der Regel erfolgt die sprachpraktische Prüfung im Komplex mit der Prüfung zur Sprachwissenschaft, die zur Landeskunde/Geschichte mit der zur Literaturwissenschaft. Studierende des Nebenfaches unterziehen sich einer vierzigminütigen Prüfung in Sprach- oder Literaturwissenschaft, bezogen auf die gewählte Slavine. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die Klausur und die Magisterarbeit mit positivem Ergebnis abgeschlossen hat.

Germanistische Sprachwissenschaft
(Haupt- und Nebenfach)

1. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen

1.1. Hauptfach

1.1.1. Zwischenprüfung

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

1.1.2. Magisterprüfung

Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:

1.2. Nebenfach

1.2.1. Zwischenprüfung

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

1.2.2. Magisterprüfung

Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:

2. Inhalt und Durchführung der Prüfungen

2.1. Inhalt

2.1.1. Zwischenprüfung

In der Zwischenprüfung sollen die Haupt- und Nebenfachstudierenden in einer Komplexklausur nachweisen, daß sie über die notwendigen wissenschaftlichen und praktischen Grundlagenkenntnisse in den Lehrgebieten "Morphologie/Syntax", "Semantik/Lexikologie", Pragmatik (Textlinguistik, Stilistik usw.)/Angewandte Sprachwissenschaft" verfügen, um das Studium im vertiefenden Hauptstudium fortsetzen zu können.

2.1.2. Magisterprüfung

In der Magisterprüfung sollen die Studierenden die Fähigkeit unter Beweis stellen, daß sie mit den Methoden des Faches "Germanistische Sprachwissenschaft" umgehen, Probleme erkennen und methodische Wege zu deren Lösung finden können. Sie sollen zudem nachweisen, daß sie Zusammenhänge innerhalb des Faches "Germanistische Sprachwissenschaft" erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vemögen. Mit den Studierenden kann darüber hinaus vereinbart werden, daß eingegrenzte Themen (Vertiefungsgebiete) innerhalb der Lehrgebiete "Geschichte der deutschen Sprache", "Historische Grammatik des Deutschen", "Morphologie/Syntax", "Semanik/Lexikologie" und "Pragmatik (Textlinguistik, Stilistik usw.)/Angewandte Sprachwissenschaft" geprüft werden.

2.2. Durchführung

2.2.1. Zwischenprüfung

Die Studierenden absolvieren in der Regel nach vier Semestern Studium in der vorlesungsfreien Zeit eine schriftliche Prüfung. Die Dauer dieser Komplexklausur beträgt 90 Minuten (1,5 Zeitstunden).

2.2.2. Magisterprüfung

Die Magisterprüfung besteht aus drei Teilen, die in folgender Reihenfolge zu absolvieren sind:

  1. Magisterarbeit
    Die Magisterarbeit darf nur dann im Fach "Germanistische Sprachwissenschaft" geschrieben werden, wenn dieses im Hauptstudium als erstes Hauptfach studiert wird.
  2. Klausur
    In der Regel nach Abschluß des achten Semesters schreiben die Studierenden des Haupt- und des Nebenfaches eine Klausur, deren Dauer 240 Minuten (vier Zeitstunden) im Hauptfach und 180 Min. (drei Zeitstunden) im Nebenfach beträgt. Die Studierenden können zwischen zwei gestellten Aufgaben der Bereiche "Altgermanistik" (bestehend aus den Lehrgebieten "Geschichte der deutschen Sprache" und "Historische Grammatik des Deutschen") sowie "Deutsche Sprache der Gegenwart" (bestehend aus den Lehrgebieten "Morphologie/Syntax", "Semantik/Lexikologie" und "Pragmatik (Textlinguistik, Stilistik usw.)/Angewandte Sprachwissenschaft") jeweils eine auswählen.
  3. Mündliche Prüfung
    In der Regel nach Abschluß des achten Semesters absolvieren die Studierenden im Hauptfach eine mündliche Prüfung, deren Dauer 60 Min. im Hauptfach und 30 Min. im Nebenfach beträgt. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die Klausur und die Magisterarbeit mit positivem Ergebnis abgeschlossen hat. Die Prüfungsgebiete sind die Lehrgebiete, soweit sie nicht Gegenstand der Klausur gewesen sind.

Germanistische Literaturwissenschaft
(Haupt- und Nebenfach)

1. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen

1.1. Hauptfach

1.1.1. Zwischenprüfung

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

1.1.2. Magisterprüfung

Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:

1.2. Nebenfach

1.2.1. Zwischenprüfung

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

1.2.2. Magisterprüfung

Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:

2. Inhalt und Durchführung der Prüfungen

2.1. Inhalt

2.1.1. Zwischenprüfung

Zur Zwischenprüfung zählen die Abschlußklausuren der Proseminare sowie die mündliche Prüfung über eine literaturgeschichtliche Epoche. In den Zwischenprüfungsteilen sollen die Haupt- und Nebenfachstudierende nachweisen, daß sie über die notwendigen wissenschaftlichen und praktischen Grundlagenkenntnisse in den Methoden der Literaturwissenschaft, in der Literaturtheorie (Gattungstherorie) und der Geschichte der deutschen Literatur verfügen, um das Studium im vertiefenden Hauptstudium fortsetzen zu können.

2.1.2. Magisterprüfung

In der Magisterarbeit sollen die Hauptfachstudierenden nachweisen, daß sie alle methodischen und inhaltlichen Voraussetzungen für selbständige wissenschaftliches Arbeiten im Fach "Germanistische Literaturwissenschaft" erworben haben. Sie sollen zeigen, daß sie eine wissenschaftliche Problemstellung in einer gesetzten Frist bearbeiten, sich dabei über bestimmte Gebiete der Forschung selbständig orientieren, sich den Stand der Forschung erschließen, einander widersprechende Urteile erkennen und bewerten sowie eigene Urteile aus den Quellen sachgereicht herleiten können. In der Klausur sollen die Haupt- und Nebenfachstudierenden die Fähigkeit unter Beweis stellen, daß sie in begrenzter Zeit und mit Hilfe begrenzter Hilfsmittel mit den Methoden des Faches "Germanistische Literaturwissenschaft" ein Problem erkennen und Wege zu seiner Lösung finden können. Die Studierenden können zwischen zwei gestellten Aufgaben der Prüfungsgebiete "Neuere deutsche Literatur" und "Neueste deutsche Literatur" eine auswählen. Die Klausur darf jedoch nicht in dem Prüfungsgebiet geschrieben werden, in dem das Thema der Klausurarbeit angesiedelt ist.

In der mündlichen Prüfung sollen die Haupt- und Nebenfachstudierenden nachweisen, daß sie die Zusammenhänge innerhalb des Prüfungsgebietes "Germanistische Literaturwissenschaft" erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen. Mit den Kandidaten kann darüber hinaus vereinbart werden, daß eingrenzende Themen (Vertiefungsgebiete) innerhalb der Lehrgebiete "Geschichte der deutsche Literatur, Literaturtheorie" geprüft werden.

2.2. Durchführung

2.2.1. Zwischenprüfung

Teile der Zwischenprüfung werden studienbegleitend absolviert (Abschlußklausuren zu den Proseminaren). Die mündliche Prüfung findet in der Regel nach vier Semestern Studium nach dem erfolgreiche Bestehen der Abschluß-Klausuren in den Proseminaren statt. Prüfungsdauer: 20 Minuten

2.2.2. Magisterprüfung

Die Magisterprüfung besteht aus drei Teilen, die in folgender Reihenfolge zu absolvieren sind:

  1. Magisterarbeit
    Die Magisterarbeit darf nur dann im Fach "Germanistische Literaturwissenschaft" geschrieben werden, wenn dieses im Hauptstudium als erstes Hauptfach studiert wird.
  2. Klausur
    In der Regel nach Abschluß des achten Semesters schreiben die Studierenden des Haupt- und Nebenfaches eine Arbeit unter Aufsicht, deren Dauer 240 Minuten (vier Zeitstunden) im Hauptfach und 180 Min. (drei Zeitstunden) im Nebenfach beträgt. Die Studierenden können zwischen zwei gestellten Aufgaben der Prüfungsgebiete "Neuere deutsche Literatur" und "Neueste deutsche Literatur" eine auswählen, sie darf aber nicht in dem Prüfungsgebiet geschrieben werden, in dem das Thema der Magisterarbeit angesiedelt war.
  3. Mündliche Prüfung
    In der Regel nach Abschluß des achten Semesters absolvieren die Studierenden eine mündliche Prüfung, deren Dauer im Hauptfach 60 Minuten und im Nebenfach 30 Minuten beträgt. Dabei müssen umfassende Kenntnisse in der "Neueren und neuesten deutschen Literatur und Literaturtheorie" nachgewiesen werden, soweit diese Lehrgebiete nicht Gegenstand der Klausur gewesen sind. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die Klausur und die Magisterarbeit mit positivem Ergebnis abgeschlossen hat.

Medien- und Kommunikationswissenschaft
(Nebenfach)

1. Zulassungsvoraussetzung für die Prüfungen

1.1. Zwischenprüfung

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme vorzulegen:

1.2. Magisterprüfung

Für die Magisterprüfung im Neben fach sind vorzulegen:

2. Inhalt und Durchführung der Prüfungen

2.1. Inhalt

2.1.1. Zwischenprüfung

Durch die Zwischenprüfung wird das Grundstudium abgeschlossen. Die erfolgreiche Zwischenprüfung bescheinigt den Studierenden im Nebenfach, daß sie über notwendige wissenschaftliche und praktische Grundlagenkenntnisse in den Teilbereichen verfügen, die in der Studienordnung ausgewiesen sind. Sie ermöglicht ihnen, das Studium im vertiefenden Hauptfach fortsetzen zu können.

2.1.2. Magisterprüfung

In der Magisterprüfung sollen die Studierenden im Nebenfach nachweisen, daß sie über vertiefte Kenntnisse und Fähigkeiten in Kommunikations- und Medientheorie, Mediengeschichte, Mediensoziologie, Medienpsychologie, Medienpolitik, Methoden, Verfahren und Techniken der Medien- und Kommunikationswissenschaften und der Medienanalyse verfügen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen.

2.2. Durchführung

2.2.1. Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend durchgeführt. Der Abschluß des Grundstudiums wird bescheinigt, indem die entsprechend der Studienordnung zu erbringenden Nachweise vorgelegt und anerkannt werden.

2.2.2. Magisterprüfung

Die Magisterprüfung besteht aus drei Teilen, die in folgenden Reihenfolge in einem Prüfungsabschnitt zu absolvieren sind:

  1. Magisterarbeit
    Die Magisterarbeit darf nur dann im Fach "Medien- und Kommunikationswissenschaft" geschrieben werden, wenn das im Hauptstudium studierte Fach einem entsprechenden Antrag der Studierenden zustimmt.
  2. Klausur
    In der Regel nach Abschluß des achten Semesters schreiben die Studierenden eine Klausur, deren Dauer 180 Min. (drei Zeitstunden) im Nebenfach beträgt. Für die Zulassung zur Klausur ist die positive Bewertung der Magisterarbeit Voraussetzung. Die Prüfungsgebiete werden aus dem Kultur- und kommunikationswissenschaftlichen (bestehend aus den Lehrgebieten Medientheorie, Mediengeschichte, Medienanalyse) und dem Sozialwissenschaftlich-medientechnischen Bereich (bestehend aus den Lehrgebieten Medienpsychologie, Mediensoziologie, Methoden, Verfahren und Techniken der Medien- und Kommunikationswissenschaften) der Studienordnung gewählt. Den Studierenden werden drei Themen aus unterschiedlichen Lehrgebieten gestellt, von denen eines zu bearbeiten ist.
  3. Mündliche Prüfung
    In der Regel nach Abschluß des achten Semesters absolvieren die Studierenden eine mündliche Prüfung, deren Dauer 30 Minuten im Nebenfach beträgt. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die Klausur und die Magisterarbeit mit positivem Ergebnis abgeschlossen hat. Die Prüfungsgebiete sind der Kultur- und kommunikationswissenschafliche und der Sozialwissenschaftlich-medientechnische Bereich der Studienordnung, soweit die Lehrgebiete nicht Gegenstand der Klausur gewesen sind.

Sprachwissenschaft
(Haupt- und Nebenfach)

1. Zulassungsvoraussetzung für die Prüfungen

1.1. Hauptfach mit Schwerpunkt "Indogermanistik"

1.1.1. Zwischenprüfung

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

1.2. Hauptfach mit Schwerpunkt "Allgemeine Sprachwissenschaft"

1.2.1. Zwischenprüfung

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

1.2.2. Magisterprüfung

Für die Zulassung zur Prüfung sind zu erbringen:

1.3. Nebenfach

1.3.1. Zwischenprüfung

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

1.3.2. Magisterprüfung

Für die Zulassung zur Prüfung sind vorzulegen:

2. Inhalt und Durchführung der Prüfungen

2.1. Inhalt

2.1.1. Hauptfach mit Schwerpunkt "Indogermanistik"

  1. Zwischenprüfung
    In der Zwischenprüfung soll der Studierende in einer schriftlichen Prüfung nachweisen, daß er über die notwendigen wissenschaftlichen und praktischen Grundlagenkenntnisse in der Historischen Grammatik einer Einzelsprache (Übersetzung eines Textes und sprachhistorischer Kommentar) verfügt und die Methoden der historisch-vergleichenden Sprachwissenschaft (Deduzierung von Sprachwandelphänomenen aus vorgegebenem Material) beherrscht sowie in der mündlichen Prüfung seine Kenntnisse im Fach und der Allgemeinen Sprachwissenschaft und seine Vertrautheit mit der historischen Grammatik des Lateinischen, Griechischen oder Altindischen unter Beweis stellen.
  2. Magisterprüfung
    In der Magisterprüfung soll der Studierende in der Klausur zur Historischen Grammatik und Philologie einer indogermanistischen Sprache den Beweis erbringen, daß er in der Lage ist, eine von zwei zur Wahl gestellten Texten sprachhistorisch und sprachvergleichend zu interpretieren und in der Indogermanistischen Grammatik eines von zwei zur Wahl gestellten Themen zu bearbeiten. Die mündliche Prüfung zur "Synchronen und historischen Grammatik" soll die Kenntnisse in mindestens zwei indogermanistischen Sprachen, die verschiedenen Gruppen angehören (darunter Latein, Altgriechisch oder Altindisch) sowie zweier weiterer Sprachen, darunter einer baltischen oder keltischen Sprache, nachweisen.

2.1.2. Hauptfach mit Schwerpunkt "Allgemeine Sprachwissenschaft"

  1. Zwischenprüfung
    In der Zwischenprüfung soll der Studierende in einer schriftlichen Prüfung nachweisen, daß er über die notwendigen wissenschaftlichen und praktischen Grundlagenkenntnisse in der Phonetik/Phonologie, Morphologie und Syntax verfügt (Darstellung von Problemstellungen und Lösungsversuchen anhand vorgegebenen Materials). In der mündlichen Prüfung werden seine Kenntnisse in drei vom Kandidaten anzugebenen Gebieten - mind. eines davon je aus dem Bereich "Indogermanistik" und "Allgemeine Sprachwissenschaft" - überprüft. Er soll die Vertrautheit mit den wichtigsten allgemein-sprachwissenschaftlichen Schulen und Methoden des 20. Jahrhunderts unter Beweis stellen.
  2. Magisterprüfung
    In der Magisterprüfung soll der Studierende in einer schriflichen Prüfung nachweisen, daß er über die notwendigen wissenschaftlichen und praktischen Grundlagenkenntnisse in der Grammatik (Phonetik/Phonologie, Morphologie, Syntax), Sematik und Pragmatik verfügt. Er kann zwischen drei von vier Themen wählen. In der mündlichen  Prüfung soll er seine Kenntnisse in der Angewandten Sprachwissenschaft (Sozio-, Psycholinguistik oder Übersetzungswissenschaft) und in Geschichte der Allgemeinen Sprachwissenschaft (wichtigste sprachwissenschaftliche Schulen und Methoden des 19. und 20. Jahrhunderts) nachweisen.

2.1.3. Nebenfach (Schwerpunkt "Indogermanistik")

  1. Zwischenprüfung
    In der Zwischenprüfung soll der Studierende in einer mündlichen Prüfung zur "Synchronen und historischen Grammatik" seine Kenntnisse in mindestens zwei indogermanistischen Sprachen, die nicht einer Gruppe angehören (darunter Latein, Altgriechisch oder Altindisch) sowie seine Methodenkenntnis der "Allgemeinen Sprachwissenschaft" nachweisen.
  2. Magisterprüfung
    In einer schriftlichen Prüfung ist vom Studierenden nachzuweisen, daß er über die notwendigen Kenntnisse in der Historischen Grammaik einer Einzelsprache (Übersetzung eines Textes und sprachhistorischer Kommentar) verfügt. In der mündlichen Prüfung sind sowohl Kenntnisse im Fach und der Allgemeinen Sprachwissenschaft als auch Vertrautheit mit der historischen Grammatik einer indogermanistischen Sprache unter Beweis zu stellen.

2.1.4. Nebenfach (Schwerpunkt "Allgemeine Sprachwissenschaft)

  1. Zwischenprüfung
    In der Zwischenprüfung soll der Studierende in einer mündlichen Prüfung zur "Geschichte der Allgemeinen Sprachwissenschaft" sowohl seine Vertrautheit mit den wichtigsten allgemein-sprachwissenschaftlichen Schulen und Methoden des 19. und 20. Jahrhunderts unter Beweis stellen, als auch über die wichtigsten Problemstellungen und Methoden der "Indogermanistik" referieren können.
  2. Magisterprüfung
    In der Magisterprüfung soll der Studierende in einer schriflichen Prüfung nachweisen, daß er über die notwendigen wissenschaftlichen und praktischen Grundlagenkenntnisse in der Phonetik/Phonologie, Morphologie, und Syntax verfügt (Darstellung von Problemstellungen und Lösungsversuchen anhand vorgegebenen Materials). In der mündlichen  Prüfung soll er seine grundlegenden Kenntnisse in der Indogermanistik und der Angewandten Sprachwissenschaft sowie seine Vertrautheit mit den wichtigsten sprachwissenschaftlichen Schulen und Methoden des 20. Jahrhunderts nachweisen.

2.2. Durchführung

2.2.1. Zwischenprüfung

Die Hauptfachstudierenden absolvieren in der Regel nach vier Semestern Studium in der vorlesungsfreien Zeit eine schriftliche Prüfung. Die Dauer dieser Klausur beträgt 180 Minuten (3 Zeitstunden). Die mündlichen Prüfungen dauern jeweils 30 Miniten (HF und NF).

2.2.2. Magisterprüfung

Die Magisterprüfung besteht aus drei Teilen, die in folgender Reihenfolge zu absolvieren sind:

  1. Magisterarbeit
    Die Magisterarbeit darf nur dann im Fach "Indogermanistik" oder "Allgemeine Sprachwissenschaft" geschrieben werden, wenn dieses im Hauptstudium als erstes Hauptfach studiert wird.
  2. Klausur
    In der Regel nach Abschluß des achten Semesters schreiben die Studierenden des Haupt- und Nebenfaches eine Klausur, deren Dauer 240 Minuten (vier Zeitstunden) im Hauptfach und 120 Minuten (zwei Zeitstunden) im Nebenfach beträgt.
  3. Mündliche Prüfung
    In der Regel nach Abschluß des achten Semesters absovieren die Studierenden im Hauptfach eine Komlexprüfung, deren Dauer 60 Minuten im Hauptfach und 20 Minuten im Nebenfach beträgt. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die Klausur und die Magisterarbeit mit positivem Ergebnis abgeschlossen hat.