Ministerialblatt Nr. 50/1997 vom 13.11.1997

Zweite Satzung zur Änderung
der Magisterprüfungsordnung für die Fächer des
Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 20.12.1996

Bek. des MK vom 2.10.1997 - 65-74341

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Zweite Satzung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung für die Fächer des Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften (siehe Anlage zur Bek. des MK vom 21. 7. 1995, MBl. LSA S. 1771), geändert durch die Anlage zur Bek. des Mk vom 2.10.1997, MBl. LSA S. 1864) vom 20.12.1996 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Entwicklung der medizinischen Fachbereiche vom 6.3.1997 (GVBl. LSA S. 432), i. V. m Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21.11.1995 (MBl. LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Abschn. II Nr. 1 des Beschlusses über die Übertragung der Rechtsförmlichkeitsprüfung auf das Ministerium der Justiz vom 10.12.1996 (MBl. LSA S. 2408), am 1.7.1997 genehmigt worden ist.

Anlage

Zweite Satzung zur Änderung
der Magisterprüfungsordnung für die Fächer des
Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 20.12.1996

Auf Grund des § 17 sowie des § 77 Abs. III Nr. 11 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.2.1996 (GVBl. LSA S. 74), hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in seiner Sitzung am 20.12.1996 folgende Änderungen der Magisterprüfungsordnung des Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für das Fach Kunstgeschichte beschlossen:

Artikel I

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Fach Kunstgeschichte im Rahmen der Magisterprüfungsordnung des Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 2.12.1994 (MBl. LSA Nr. 45/1995), zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung vom 15.11.1996, erhalten folgende Fassung:

Fachspezifische Bestimmungen für das Fach „Kunstgeschichte“ im Rahmen der Magisterprüfungsordnung des Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

§ 1
Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen

1.1. Zwischenprüfung Hauptfach

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung im Hauptfach sind vorzulegen:

1.2. Magisterprüfung Hauptfach

Für die Zulassung zur Magisterprüfung im Hauptfach sind erforderlich:

1.3. Zwischenprüfung Nebenfach

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung im Nebenfach sind vorzulegen:

1.4. Magisterprüfung Nebenfach

Für die Zulassung zur Magisterprüfung im Nebenfach sind erforderlich:

§ 2
Inhalt und Durchführung der Prüfungen

2.1. Inhalt

2.1.1. Zwischenprüfung

In der Zwischenprüfung sollen die Haupt- bzw. Nebenfachstudierenden nachweisen:

2.1.2. Magisterprüfung

In der Magisterprüfung sollen die Haupt- bzw. Nebenfachstudierenden nachweisen:

2.2. Durchführung

2.2.1. Zwischenprüfung

In der vorlesungsfreien Zeit, in der Regel nach dem vierten Semester, unterziehen sich die Studierenden einer mündlichen Prüfung. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für Hauptfachstudierende 60 Minuten, für Nebenfachstudierende 30 Minuten. Die mündliche Zwischenprüfung im Hauptfach besteht aus drei Teilen: aus einer Kenntnisprüfung über die Kunstgeschichte Sachsen-Anhalts oder der Stadt Halle und ihre Umgebung und aus zwei Prüfungen über Stoffe, die auf den während des Grundstudiums besuchten kunsthistorischen Vorlesungen basieren. In Ausnahmefällen kann auf Antrag anstelle einer mündlichen Prüfung auch eine schriftliche Prüfung als Zwischenprüfungsleistung erbracht werden. Die Zwischenprüfungsnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Note der bestandenen mündlichen Prüfung und dem Durchschnittswert der zur Zwischenprüfung verlangten benoteten Scheine.

2.2.2. Magisterprüfung

Die Magisterprüfung besteht aus drei Teilen:

Artikel II

Diese Satzung findet auf alle Studierende Anwendung, die ab Wintersemester 1997/98 erstmalig für das Fach Kunstgeschichte des Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben worden sind. Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits die Zwischenprüfung bestanden haben, legen die Magisterprüfung nach der bis einschließlich Sommersemester 1997 geltenden Fassung der Prüfungsordnung ab, es sei denn, sie beantragen bei der Zulassung zur Magisterprüfung schriftlich, nach der neuen Prüfungsordnung geprüft zu werden. Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 1997/98 für das Fach Kunstgeschichte des Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben worden sind und die Zwischenprüfung noch nicht abgelegt haben, können sich bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung für die alte oder die neue Prüfungsordnung entscheiden. Diese können die Magisterprüfung jedoch nur nach der neuen Prüfungsordnung absolvieren. Der Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung ist unwiderruflich. Wiederholungsprüfungen sind nach der Fassung der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde. Prüfungen nach der bis zum Sommersemester 1997 geltenden Fassung der Prüfungsordnung können letztmalig im Sommersemester 2000 abgelegt werden.

Artikel III

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie wird im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt veröffentlicht.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften vom 20.12.1996 und des Senates der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 14.5.1997 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 1.7.1997.

Halle, den 19.8.1997