Habilitationsförderung im Lande Sachsen-Anhalt

RdErl. des MK vom 3.2.1997 -7.11

- Im Einvernehmen mit der StK -

1. Zielstellung des Programmes

Zur Förderung des Nachwuchses an Hochschullehrkräften werden für den Zeitraum von 1997 bis 2000 Mittel aus dem Hochschulsonderprogramm III für Förderleistungen zur Verfügung gestellt. Hierdurch sollen insbesondere auch Wissenschaftlerinnen ermutigt werden, nach der Promotion ihre wissenschaftliche Arbeit fortzusetzen und die Habilitation anzustreben.

2. Förderung von Habilitationen

Förderleistungen kann erhalten, wer nach einer qualifizierten Promotion durch weitere wissenschaftliche Arbeiten eine besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit nachgewiesen hat und die Habilitation im Rahmen der Förderdauer anstrebt.

3. Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber

Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen, die für diese Förderleistungen verfügbaren Mittel, so ist zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern nach dem Grad ihrer Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit auszuwählen.

Die für die Förderleistungen verfügbaren Mittel sind über die Laufzeit des Programms im Verhältnis 65:35 an Bewerberinnen und Berwerber zu vergeben, die die in Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.

4. Verfahren

Die Stipendien werden hochschulöffentlich unter Angabe des Förderzeitraumes mit einer Bewerbungsfrist ausgeschrieben.

Die Antragstellung erfolgt bei der Vergabekommission nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen (Anlage 1).

5. Vergabekommission

Für das Land Sachsen-Anhalt wird eine zentrale Vergabekommission errichtet.

Die Vergabekommission gehören je zwei habilitierte Mitglieder der Universität Halle-Wittenberg und Magdeburg an, davon je ein Mitglied des Rektorates. Die Paritäten zwischen weiblichen und männlichen Mitgliedern sind zu wahren. Eine Vertreterin der Leitstelle für Frauenpolitik gehört der Vergabekommission mit beratender Stimme an. Sie hat im Hinblick auf Gleichstellungsfragen ein aufschiebendes Vetorecht. Fachvertreterinnen oder Fachvertreter der Universitäten können auf Einladung der Vergabekommission beratend an den Sitzungen teilnehmen. Die stimmberechtigten Mitglieder werden durch die Senate benannt. Die Bestätigung der Mitglieder erfolgt durch das Kultusministerium.

Die Vergabekommission wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Vergabekommission ist beschlußfähig, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

Der Vergabekommission obliegt die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderleistungen und die Festlegung der Förderdauer. Die Feststellung zur Qualifikation muß erkennen lassen, ob und in welcher Reihenfolge die Bewerberinnen oder Bewerber die fachlichen und persönlichen Fördervoraussetzungen erfüllen. Dazu sind zwei unabhängige auswärtige Fachgutachten einzuholen.

Die Vergabekommission übermittelt ihre Voten dem Kultusministerium. Das Kultusministerium entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Zuweisung der Fördermittel an die Universitäten.

6. Art und Dauer der Förderung

Die Förderung erfolgt durch Stipendien, Sachleistungen und gegebenenfalls Kinderbetreuungszuschläge:

7. Zuständigkeiten

Die Fördermittel werden den Universitäten auf Vorschlag der Vergabekommission durch das Kultusministerium zugewiesen. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt druch die Universitäten.

Die Universität stellt fest, ob die Geförderten sich in erforderlichem Maß um die Verwirklichung der Habilitation bemühen. Lassen Tatsachen erkennen, daß dies nicht der Fall ist, widerruft die Universität in Abstimmung mit der Vergabekommission die Förderung.

Die Vergabekommission darf von den Antragstellenden die personenbezogenen Informationen erheben, die für die Gewährung der Förderung und der Förderleistungen erforderlich sind.

8. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am 20.2.1997 in Kraft.

Anlage 1

Durchführungsbestimmungen zur Habilitationsförderung im Lande Sachsen-Anhalt

1. Häufigkeit der Ausschreibung der Habilitationsstipendien

Die Ausschreibung für die Habilitationsstipendien findet in der Regel einmal jährlich statt.

2. Mitgliedschaft in der Vergabekommission

Die gemäß Nr. 5 Abs. 2 des RdErl. des MK vom 3.2.1997 (MBl. LSA S. 759, im folgenden "RdErl." genannt) durch die Senate der beiden Universitäten zu benennenden Mitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren eingesetzt, Wiederbenennung ist möglich.

3. Sitzungen der Vergabekommission

Die Sitzungen der Vergabekommission finden nach Bedarf, jedenfalls nach Abschluß der Ausschreibungen im Sinne der Nr. 1 und insgesamt mindestens zweimal jährlich statt.

Die bzw. der Vorsitzende bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung im Benehmen mit den übrigen Kommissionsmitgliedern und beruft sie ein. Anträge, die zum Aufgabenbereich der Vergabekommission gehören und spätestens fünf Werktage vor der nächsten Sitzung vorliegen, sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

Im Falle der Verhinderung eines Mitglieds ist dies der oder dem Vorsitzenden rechtzeitig bekanntzugeben. Vertretungsregelungen, die der Besetzungsstruktur der Vergabekommission entsprechen, sind im Konsens mit den übrigen Kommissionsmitgliedern möglich.

Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt, welches an alle Mitglieder verteilt wird.

4. Stipendienauszahlung

Die Auszahlung der durch die Vergabekommission vergebenen Stipendien wird von der jeweils für die betroffenen Bewerberinnen und Bewerber zuständigen Universität veranlaßt.

5. Voraussetzungen für die Antragstellung

Die Voraussetzungen für die Antragstellung bestimmt Nr. 2 des RdErl. Im Sinne dieser Vorschrift sind "weitere wissenschaftliche Arbeiten" in der Regel mindestens zwei Veröffentlichungen in einschlägigen Fachzeitschriften.

6. Antragstellung

Der Antrag ist formlos an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Vergabekommission zu stellen.

Der Antrag hat zu enthalten:

Dem Antrag sind beizufügen:

7. Besondere Zuwendungen

Bei der Beantragung besonderer Sach- und Reisemittel im Sinne der Nr. 6 Abs. 1 des RdErl. ist eine detaillierte Begründung vorzulegen, die insbesondere die wissenschaftliche Notwendigkeit für die Beantragung erklärt sowie Kostenvoranschläge zu enthalten hat. Der Antrag ist von dem Fachbereich bzw. der Fakultät, an der die Habilitation stattfinden soll, mitzuzeichnen.

8. Beginn und Ende der Gewährung, Unterbrechung des Arbeitsvorhabens und der Förderung

Die Gewährung der Stipendien und besonderen Zuwendungen beginnt frühestens mit dem Ersten des Monats, in dem der Zuwendungsbescheid erlassen worden ist.

Die Vergabekommission kann einer Unterbrechung des Arbeitsvorhabens wegen Schwangerschaft, besonderer familiärer Belastung, Krankheit oder aus einem anderen von der Stipendiatin oder dem Stipendiaten nicht zu vertretenden wichtigen Grund bis zu sechs Monaten, nach Anhörung der Fakultät oder des Fachbereichs, an dem die Habilitation stattfinden soll, bis zu einem Jahr zustimmen, wenn die Betreuerin oder der Betreuer der wissenschaftlichen Arbeit bestätigt, daß hierdurch der Abschluß des Arbeitsvorhabens nicht gefährdet wird. In diesen Fällen kann die Bewilligung um den Zeitraum der Unterbrechung, aufgerundet auf den vollen Monat, verlängert werden. Die Zahlung des Stipendiums und der besonderen Zuwendungen ist vom Beginn der Unterbrechung an auszusetzen. Bei einer Unterbrechung aus einem wichtigen Grund kann das Stipendium in voller Höhe bis zum Ablauf des Monats fortgezahlt werden, in dem seit Beginn der Unterbrechung ein Zeitraum von sechs Wochen verstrichen ist.

Bei der Unterbrechung wegen besonderer familiärer Belastung kann das Stipendium darüber hinaus in Höhe von einem Viertel, höchstens 750 DM monatlich, bis zum Ende der Unterbrechung fortgezahlt werden.

Diese Fortzahlung des Stipendiums ist mit der Auflage zu verbinden, daß sich die Stipendiatin oder der Stipendiat in zumutbarem Maße darum bemüht, durch eigenes Arbeiten und durch Kontakte mit der betreuenden Person den Anschluß an das Fach zu halten.

Die Stipendiatin bzw. der Stipendiat hat die Erfüllung dieser Auflage durch einen Bericht an die Vergabekommission, jeweils nach Ablauf von sechs Monaten nachzuweisen; die Betreuerin oder der Betreuer soll zu dem Bericht eine Stellungnahme abgeben.

Unterbricht eine Stipendiatin ihr Habilitationsvorhaben für einen Zeitraum von sechs Wochen vor ihrer Entbindung bis sechs Wochen danach, wird das Stipendium auf Antrag für die Zeit dieser Unterbrechung in Höhe von zwei Dritteln weitergezahlt. In diesem Falle wird auf Antrag der Bewilligungsraum nach Nr. 6 Abs. 2 des RdErl. um die Hälfte des Zeitraumes dieser Unterbrechung verlängert.

Die Gewährung der Stipendien und besonderen Zuwendungen endet vor Ablauf des Bewilligungszeitraums:

9. Mit der Förderung vereinbare Tätigkeiten

Die Mitarbeit an Forschungsaufgaben und die wissenschaftliche Mitarbeit an Lehraufgaben der Universität, an der die Habilitation stattfinden soll, sind mit der Förderung vereinbar.

10. Berichterstattung und Widerruf der Förderung

Die Stipendiatin bzw. der Stipendiat berichtet der Vergabekommission in Abständen von jeweils sechs Monaten über den Stand des Vorhabens. Der Bericht ist über die betreuende Hochschullehrerin oder den betreuenden Hochschullehrer, die bzw. der zu ihr oder ihm eine Stellungnahme abgibt, an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kommission zu leiten.

Die Vergabekommission stellt fest, ob sich die Stipendiatin bzw. der Stipendiat in erforderlichem Maß um die Verwirklichung des Zwecks der Gewährung bemüht. Lassen Tatsachen erkennen, daß dies nicht der Fall ist, widerruft die Universität in Abstimmung mit der Kommission den Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft.

Lagen diese Tatsachen bereits im zurückliegenden Bewilligungszeitraum vor, so kann der Bewilligungsbescheid auch für den entsprechenden Zeitraum rückwirkend widerrufen werden; die bereits gewährten Förderungsleistungen sind in diesem Fall zu erstatten.

11. Abschlußbericht

Nach Beendigung der Förderung legt die Stipendiatin bzw. der Stipendiat der Vergabekommission einen Bericht über die Arbeit während der gesamten Förderungsdauer vor und stellt darin insbesondere die Arbeit in den letzten sechs Monaten dar.

Ist eine Habilitation bis zu deren Abschluß, gefördert worden, so genügt die Mitteilung über die Einreichung der wissenschaftlichen Arbeit. Kann die wissenschaftliche Arbeit nicht eingereicht werden, sind die Gründe hierfür darzulegen und eine Äußerung zum beabsichtigten Fortgang der Arbeit zu tätigen. Die die Habilitation betreuende Lehrperson gibt zu dem Abschlußbericht eine Stellungnahme ab.

Anlage 2

Merkblatt
Sachleistungen

Aus dem monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 200 DM sind von der Stipendienempfängerin oder vom Stipendienempfänger insbesondere folgende Kosten zu finanzieren:

Für darüber hinausgehende Sach- und Reisemittel kann eine zusätzliche Sachleistung im notwendigen Umfang gemäß Nr. 6 Abs. 1 Buchst. b des RdErl. des MK vom 3.2.1997 (MBl. LSA S. 759) beantragt werden. Hierfür ist ein Nachweis über die tatsächlichen angefallenen Sachausgaben durch Quittungen usw. zu erbringen.