Ministerialblatt Nr. 52/1997 v. 24.11.97
Prüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
für die Deutsche Sprachprüfung
für den Hochschulzugang ausländischer
Studienbewerber und Studienbewerberinnen (DSH)
vom 14.5.1997
Bek. des MK vom 8.10.1997 - 65-74301S
Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber und Studienbewerberinnen (DSH) vom 14.5.1997 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S.614), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Entwicklung der medizinischen Fachbereiche vom 6.3.1997 (GVBl. LSA S. 432), i. V. m. Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21.11.1995 (MBl. LSA S. 2355), zuletzt geänder durch Abschn. II Nr. 1 des Beschlusses über die Übertragung der Rechtsförmlichkeitsprüfung auf das Ministerium der Justiz vom 10.12.1996 (MBl. LSA S. 2408), am 21.7.1997 genehmigt worden ist.
Anlage
Ordnung
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
für die "Deutsche Sprachprüfung
für den Hochschulzugang ausländischer
Studienbewerber und Studienbewerberinnen" (DSH)
vom 14.5.1997
Auf Grund der §§ 35 Abs. 2 Satz 2, 77 ABs. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Entwicklung der medizinischen Fachbereiche vom 6.3.1997 (GVBl. LSA S. 432), hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Ordnung für die "Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzuganh ausländischer Studienbewerber und Studienbewerberinnen" (DSH) beschlossen.
Abschnitt 1
Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Ausländische Studienbewerber und Studienbewerberinnen haben vor Aufnahme des Studiums nachzuweisen, daß sie über die für die Studierfähigkeit ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Der Nachweis hierüber erfolgt über die "Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber und Studienbewerberinnen" (DSH).
(2) Von der DSH sind freigestellt:
(3) Eine Befreiung von der DSH kann auf Wunsch des aufnehmenden Fachbereichs mit der Auflage verbunden werden, studienbegleitende Deutschkurse zur Erweiterung der fachsprachlichen Kompetenz zu besuchen.
§ 2
Zweck der Prüfung
(1) Studienbewerber und Studienbewerberinnen müssen nachweisen, daß sie mündlich und schriftlich sowohl in allgemeinsprachlicher als auch in wissenschaftssprachlicher Hinsicht befähigt sind, das geplante Fachstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen.
(2) Die Studienbewerber und Studienbewerberinnen müssen in der Lage sein, auf das Studium bezogene mündlich und schriftlich dargebotene Texte zu verstehen, sie zu analysieren und mündlich oder schriftlich zu bearbeiten und selbst Texte zu verfassen.
(3) Dies schließt insbesondere ein:
§ 3
Ort und Zeit der Prüfung
Die DSH wird in der Regel am Ende jedes Semesters am Studienkolleg durchgeführt. Der Termin wird vom Leiter oder der Leiterin des Studienkollegs in Absprache mit dem Dezernat 2 - Angelegenheiten der Studierenden - der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg festgelegt.
§ 4
Gliederung der Prüfung
(1) Die DSH besteht in der Regel aus zwei schriftlichen Teilprüfungen gemäß § 16 Abs. 2 und einer mündlichen Teilprüfung gemäß § 17 dieser Ordnung. Die schriftlichen Prüfungen finden vor der mündlichen Prüfung statt.
(2) Die für die mündliche Prüfung zuständige Prüfungskommission kann durch Beschluß von einer mündlichen Prüfung absehen, wenn ihr für die Beurteilung der mündlichen Kommunikationsfähigkeit andere hinreichende Kriterien vorliegen.
(3) Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden wurde.
§ 5
Vornoten
Für alle Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die einen Kurs zur Vorbereitung auf die DSH am Studienkolleg der Martin-Luther-Universität absolviert haben, gelten die Semesternoten als Vornoten, die in die Gesamtbewertung der Prüfung einfließen.
§ 6
Bewertung der Teilprüfungen
(1) Die Teilprüfungsleistungen werden mit einer Note bewertet, die sich aus den Noten für den Inhalt und für die sprachliche Angemessenheit einschließlich der sprachlichen Korrektheit ergibt.
(2) Für die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen sind die vom Prüfungsausschuß protokollarisch festgehaltenen Bewertungsregelungen für alle Prüfer und Prüferinnen verbindlich anzusehen. Es gelten dabei folgende Notenstufen:
sehr gut (Note 1 = 1,0 bis 1,4) |
= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut (Note 2 = 1,5 bis 2,49 |
= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend (Note 3 = 2,5 bis 3,4) |
= eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend (Note 4 = 3,5 bis 4,4) |
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen entspricht; |
mangelhaft (Note 5 = 4,5 bis 5,4) |
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; |
ungenügend (Note 6 = ab 5,5) |
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und so lückenhafte Grundkenntnisse aufweist, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
§ 7
Gesamtbewertung der Prüfung
(1) Schrifliche und mündliche Prüfung werden im Verhältnis 2 : 1 gewichtet, wobei die Vornoten gleich berechtigt bei der Bildung der Endnote in den einzelnen Prüfungsteilen berücksichtigt werden. Aus der Vornote und der Note für den jeweiligen Prüfungsteil wird eine Endnote für den einzelnen Teil ermittelt (Internenprüfung). Sind keine Vornoten zu berücksichtigen (Externenprüfung), so bildet die Prüfungsnote in jedem Prüfungsteil die Endnote für den jeweiligen Prüfungsteil. Zur Ermittlung von Gesamtnoten wird das arithmetische Mittel gebildet. Die Note wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.
(2) Die schriftlichen Teilprüfungen gemäß § 16 Abs. 2 haben gleiches Gewicht.
(3) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn von den in allen Teilprüfungen gestellten Anforderungen mindestens zwei Drittel erfüllt sind.
(4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens zwei Drittel der Anforderungen erfüllt sind.
(5) Die DSH ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche Prüfung gemäß Absatz 3 als auch die mündliche Prüfung gemäß Absatz 4 bestanden ist. Wird gemäß § 4 Abs. 2 von einer mündlichen Prüfung abgesehen, so ist die DSH bestanden, wenn die schriftliche Prüfung gemäß Absatz 3 bestanden ist.
§ 8
Meldung und Zulassung zur Prüfung
(1) Die Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die auf Grund eines vom Dezernat 2 - Angelegenheiten der Studierenden - geprüften Zulassungsantrags mit den erforderlichen Vorbildungsnachweisen einen Kurs zur Vorbereitung auf die DSH am Studienkolleg der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg absolviert haben und mindestens die Note 4,3 als Vornote erreichten, sind ohne förmliche Meldung zur Prüfung zugelassen (Internenprüfung).
(2) Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die nicht an einem DSH-Kurs teilgenommen haben, bedürfen der Zulassung zur Prüfung (Externenprüfung). Der Zulassungsantrag ist mit den gemäß den jeweils geltenden Bewertungsvorschlägen der Zentalstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz erforderlichen Unterlagen an das Dezernat 2 - Angelegenheiten der Studierenden - der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zu richten. Der Leiter oder die Leiterin der Prüfungskommission trifft in Absprache mit dem Dezernat 2 - Angelegenheiten der Studierenden - eine Entscheidung über die Zulassung zur DSH.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Studienbewerber und Studienbewerberin die DSH insgesamt zweimal nicht bestanden hat. Der Bewerber oder die Bewerberin hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob, wann und wo er oder sie sich schon einmal der DSH bzw. der Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (PNdS) unterzogen hat.
§ 9
Nichtteilnahme an der Prüfung
(1) Wenn die Teilnahme aus zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, muß der Studienbewerber oder die Studienbewerberin die geltend gemachten Gründe dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich anzeigen und glaubhaft machen. Bei Krankheit des Prüflings kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen eine Attest eines bzw. einer von der Universität benannten Arztes bzw. Ärztin verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so ist den Prüfling eine Nachprüfung möglich; der Termin wird vom Leiter bzw. der Leiterin des Studienkollegs festgelegt. Die bereits vorhandenen Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(2) Bei unentschuldigter Nichtteilnahme wird die Prüfung als nicht bestanden erklärt.
§ 10
Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt ein Studienbewerber oder eine Studienbewerberin nach seiner bzw. ihrer Zulassung zur Prüfung ohne Genehmigung des bzw. der Prüfungsvorsitzenden von der Prüfung zurück, gilt diese als nicht bestanden. Dem Rücktritt steht das Nichterscheinen zur Prüfung oder zu einem Prüfungsteil gleich.
(2) Bei genehmigtem Rücktritt gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere bei Verhinderung des Bewerbers oder der Bewerberin durch Krankheit. Wird die Verhinderung durch Krankheit verursacht, ist gemäß § 9 Abs. 1 unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen.
(3) Hat sich ein Studienbewerber oder eine Studienbewerberin in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.
§ 11
Unterbrechung der Prüfung
(1) Kann ein Bewerber oder eine Bewerberin ohne eigenes Verschulden die begonnene Prüfung nicht zu Ende führen, hat er oder sie den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich unter Vorlage geeigneter Beweismittel zu benachrichtigen. Ist die Verhinderung durch Krankheit verursacht, ist gemäß § 9 Abs. 1 unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
(2) Der bzw. die Prüfungsvorsitzende entscheidet, ob der Unterbrechung der Prüfung stattgegeben werden kann. Wird der Unterbrechung der Prüfung stattgegeben, so wird bestimmt, wann der Bewerber oder die Bewerberin den noch nicht abgelegten Teil der Prüfung nachzuholen hat. Dies kann auch als außerordentliche Prüfung geschehen.
§ 12
Verfahren bei Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Versucht ein Bewerber bzw. eine Bewerberin, das Ergebnis seiner bzw. ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassender Hilfsmittel zu beeinflussen, wird der entsprechende Prüfungsteil mit der Note 6 bewertet. Bewerber oder Bewerberinnen, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von der jeweiligen prüfenden oder aufsichtsführenden Lehrkraft von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung mit der Note 6 bewertet.
(2) Bei wiederholtem Täuschungsversuch erfolgt der Ausschluß von der Prüfung; das heißt, die DSH gilt als nicht bestanden.
(3) Belastende Entscheidungen sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Prüfling kann innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung festgelegten Frist verlangen, daß die Entscheidungen nach Absätzen 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Das Ergebnis der Überprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.
§ 13
Wiederholung der Prüfung
(1) Die DSH kann in der Regel einmal wiederholt werden. Jede an einer Hochschule oder an einem Studienkolleg nicht bestandene DSH bzw. PNdS (Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse) ist dabei anzurechnen. Der Bewerber bzw. die Bewerberin hat schriftlich zu erklären, ob es sich um die erste oder um eine Wiederholungsprüfung handelt.
(2) Die DSH kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden; den Termin legt der Leiter bzw. die Leiterin des Studienkollegs fest.
§ 14
Prüfungsvorsitz, Prüfungsausschuß, Prüfungskommission
(1) Für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung ist ein Prüfungsvorsitzender bzw. eine Prüfungsvorsitzende verantwortlich, der bzw. die vom Rektor oder der Rektorin eingesetzt wird. In der Regel ist das der Leiter oder die Leiterin des Studienkollegs.
(2) Der bzw. die Prüfungsvorsitzende bestimmt den Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß setzt sich mehrheitlich aus hauptamtlichen Lehrkräften des Studienkollegs zusammen und trifft Festlegungen bezüglich der Organisation und Durchführung der Prüfung. Diese Festlegungen werden protokollarisch festgehalten.
(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der bzw. die Vorsitzende und mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
(4) Der bzw. die Prüfungsvorsitzende beruft je nach Bedarf eine oder mehrere Prüfungskommissionen, die die mündliche Prüfung abnehmen.
(5) Eine Prüfungskommission besteht in der Regel aus mindestens drei Mitgliedern, die mehrheitlich im Bereich Deutsch als Fremdsprache tätig sind. Jede Prüfungskommission setzt sich aus einem bzw. einer Vorsitzenden, einem Protokollanten bzw. einer Protokollantin und der prüfenden Lehrkraft bzw. den prüfenden Lehrkräften zusammen. Nach Möglichkeit sollte ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Studienfachs bzw. des Fachbereichs, in dem der Kandidat bzw. die Kandidatin sein bzw. ihr Studium aufzunehmen beabsichtigt, der Prüfungskommission, vor der die mündliche Prüfung abgelegt wird, angehören.
(6) Über Prüfungsablauf und Prüfungsergebnisse sind von den Prüfungskommissionen Protokolle anzufertigen.
(7) Über das Ergebnis der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden.
(8) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben einschließlich Bewertungsmaßstab sind dem Prüfungsausschuß zur Genehmigung einzureichen.
(9) Alle an der Prüfung Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 15
Zeugnis
(1) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem in der Anlage beigefügten Muster ausgestellt. Es ist vom Prüfungsvorsitzenden bzw. von der Prüfungsvorsitzenden zu unterzeichnen.
(2) Über eine nicht bestandene Deutsche Sprachprüfung kann auf Antrag des Prüflings eine Bescheinigung ausgestellt werden.
Abschnitt 2
Besondere Prüfungsbestimmungen
§ 16
Art und Umfang der schriftlichen Teilprüfungen
(1) Die schriftlichen Teilprüfungen dauern insgesamt vier Stunden und umfassen vier Aufgabenbereiche:
(2) Die vier Aufgabenbereiche werden in zwei Teilprüfungen wie folgt kombiniert:
Andere Kombinationen der unter Absatz 1 genannten Aufgabenbereiche sind möglich. Die Aufgabenbereiche 1 und 2 können beliebig mit den Aufgabenbereichen 3 und 4 kombiniert werden. Die kombinierten Aufgabenbereiche stehen in einem thematischen Zusammenhang.
(3) Bei der Bearbeitung der Aufgaben ist ein allgemeinsprachliches und einsprachiges Wörterbuch des Deutschen zugelassen.
(4) Aufgabenbereiche:
§ 17
Mündliche Prüfung
Die Bewerber und Bewerberinnen sollen nachweisen, daß sie imstande sind, mit Verständnis und Selbständigkeit Vorgänge, Sachverhalte und Gedankenzusammenhänge zu erfassen, sich sprachlich damit auseinanderzusetzen sowie im Gespräch angemessen darauf zu reagieren.
§ 18
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Ordnung tritt nach Genehmigung durch das Kultusministerium, am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.
(2) Wiederholungsprüfungen in Prüfungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen wurden, finden - für einen Übergangszeitsraum bis 31.3.1998 - nach der bisher zu Anwendung gekommenen Rahmenprüfungsordnung für die Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für ausländische Studienbewerber (PNdS) vom 12.12.1972 i. d. F. des WRK-Beschlusses vom 4./5.7.1983 statt.
Angefertigt auf Grund des Beschlusses des Akademischen Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 14.5.1997 sowie der Genehmigung des Kultusministeriums vom 21.7.1997
Halle, den 24.9.1997
Studienkolleg für ausländische Studienbewerber
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Nietlebener Straße 6
06126 Halle
Zeugnis
über die
Deutsche Sprachprüfung
für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber und Studienbewerberinnen
<Herr/Frau><Vorname><Name>
aus <Land>
geboren am <Geburtsdatum> in <Geburtsort>
hat am <Datum> die Prüfung mit der Gesamtnote <Note> (<Note in Worten>) am Studienkolleg der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bestanden und damit hinreichende Sprachkenntnisse für die Aufnahme eines Studiums nachgewiesen.
Die Leistungen in den Teilprüfungen sind wie folgt beurteilt worden:
Schriftliche Teilprüfung I <Note> (<Note in Worten>)
(Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes und vorgabenorientierte
Textproduktion)
Schriftliche Teilprüfung II <Note> (<Note in Worten>)
(Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachliche
Strukturen)
Mündliche Prüfung <Note> (<Note in Worten>)
Die Prüfung erfolgte nach der "Ordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber und Studienbewerberinnen (DSH)" von <Einsetzen > auf der Grundlage der "Rahmenordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber und Studienbewerberinnen (DSH)" beschlossen vom 72. Plenum (21./22. Februar 1994) und vom 72. Senat (30. Mai 1995) der Hochschulrektorenkonferenz (HRK).
Halle, den <Datum>
(Siegel)
Für den Prüfungsausschuß
Die Vorsitzende/Der Vorsitzende
(Name)