Ministerialblatt 21/1997 vom 16.6.1997

Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Wirschaftsingenieurwesen
an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 17.1.1996

Bek. des MK vom 24.3.1997 - 6.22-74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen vom 17.1.1996 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Entwicklung der medizinischen Fachbereiche vom 6.3.1997 (GVBl. LSA S. 432), i. V. m. Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung Sachsen-Anhalt vom 21.11.1995 (MBl. LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Abschnitt II Nr. 1 des Beschlusses der Landesregierung über die Übertragung der Rechtsförmlichkeitsprüfung auf das Ministerium der Justiz vom 10.12.1996 (MBl. LSA S. 2408), am 7.3.1997 genehmigt worden ist.

Anlage

Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Wirschaftsingenieurwesen
an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 17.1.1996

Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit, Prüfungen
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Prüfer und Prüferinnen, Beisitzer und Beisitzerinnen
§ 6 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen
§ 7 Prüfungsanmeldung, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Diplomvorprüfung

§ 8 Ziel, Umfang und Struktur der Diplomvorprüfung
§ 9 Zulassung zur Diplomvorprüfung
§ 10 Zulassungsverfahren
§ 11 Form der Diplomvorprüfung
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplomvorprüfung
§ 13 Wiederholung von Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung
§ 14 Zeugnis der Diplomvorprüfung

III. Diplomprüfung

§ 15 Ziel, Umfang und Struktur der Diplomprüfung
§ 16 Zulassung zur Diplomprüfung
§ 17 Zulassungsverfahren
§ 18 Fachprüfungen im Rahmen der Diplomprüfung
§ 19 Studienarbeit
§ 20 Diplomarbeit
§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplomprüfung
§ 22 Wiederholung von Prüfungsleistungen der Diplomprüfung
§ 23 Zeugnis der Diplomprüfung
§ 24 Diplomurkunde

IV.  Schlußvorschriften

§ 25 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung
§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 27 Aberkennung des Diplomgrades
§ 28 Inkrafttreten

I. Allgemeines

§ 1
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums des Wirtschaftsingenieurwesens. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat bzw. die Kandidatin die Zusammenhänge des Faches überblickt und über die Fähigkeit verfügt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

§ 2
Diplomgrad

Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät den Diplomgrad Diplom-Wirtschaftsingenieur bzw. Diplom-Wirtschaftsingenieurin.

§ 3
Regelstudienzeit, Prüfungen

(1) Die Regelstudienzeit im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen beträgt zehn Semester.

(2) Das Studium gliedert sich in

(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 156 Semesterwochenstunden. Davon entfallen auf das Grundstudium 86, auf das Hauptstudium 70 Semesterwochenstunden.

(4) Das Grundstudium besteht gemäß § 8 aus Fächern, die ihrerseits wiederum in Fachgebiete unterteilt sind. Für jedes einzelne Fachgebiet ist gemäß § 8 Abs. 3 eine schriftliche Prüfung zu absolvieren. Die Prüfungen in den Fachgebieten sind Teilprüfungen der jeweiligen Fachprüfung. Jede Prüfung in einem Fachgebiet gilt als Teilleistung der Diplomvorprüfung.

(5) Die Diplomprüfung umfaßt schriftliche und mündliche Prüfungen gemäß § 15 sowie die Diplomarbeit. Das Bestehen der Fachprüfungen und die Anferigung einer Studienarbeit sind Voraussetzung für den Bearbeitungsbeginn der Diplomarbeit.

§ 4
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät einen Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß besteht aus vier hauptamlich an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg tätigen Professoren oder Professorinnen - davon je zwei Vertreter bzw. Vertreterinnen der Wirtschaftswissenschaften und der Technikwissenschaften - sowie einem wissenschaftlichen Mitarbeiter bzw. einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin und zwei Studierenden. Die Amtszeit der Professoren und Professorinnen beträgt drei Jahre, die Amtszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters bzw. der wissenschaftlichen Mitarbeiterin und der Studierenden ein Jahr.

(2) Der Fakultäts der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät - im Falle der Technikwissenschaftler der jeweilige Fachbereichsrat - bestellt auf Vorschlag seiner Mitgliedergruppen die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen für den Verhinderungsfall für die Amtszeit gemäß Absatz 1 Satz 3. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied ist durch Nachbestellung zu ersetzen. Der Fakultätsrat wählt aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen des Prüfungsausschusses den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und den ständigen Vertreter bzw. die ständige Vertreterin des bzw. der Vorsitzenden.

(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.

(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter bzw. Vertreterinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, werden sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(6) Die studentischen Mitglieder stimmen bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- oder Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und bei der Bestellung von Prüfern bzw. Prüferinnen und Beisitzern bzw. Beisitzerinnen nicht mit ab.

(7) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem bzw. der Vorsitzenden oder dem Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin des bzw. der Vorsitzenden noch mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der jeweiligen Vorsitzenden. Bei Entscheidungen nach Absatz 6 ist Stimmenthaltung ausgeschlossen.

(8) Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeßrechts. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle dem bzw. der Vorsitzenden übertragen. Der bzw. die Vorsitzende vertritt den Prüfungsausschuß gerichtlich und außergerichtlich. An seiner bzw. ihrer Stelle kann der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin des bzw. der Vorsitzenden handeln. Über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereich entscheidet der Prüfungsausschuß.

(9) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Prüfungsamt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.

(10) Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, werden durch Aushang des Prüfungsamtes unter Beachtung des Datenschutzes mit rechtlich verbindlicher Wirkung bekanntgemacht.

§ 5
Prüfer und Prüferinnen, Beisitzer und Beisitzerinnen

(1) Der Prüfungsausschuß ernennt die Prüfer bzw. Prüferinnen und die Beisitzer bzw.Beisitzerinnen. Er kann die Ernennung dem bzw. der Vorsitzenden übertragen.

(2) Zum Prüfer bzw. zur Prüferin können nur folgende Personen bestellt werden:

  1. Hauptamtlich an der Martin-Luther-Universität tätige Professoren oder Professorinnen und Hochschuldozenten oder Hochschuldozentinnen der am Studiengang beteiligten Fachbereiche,
  2. Privatdozenten oder Privatdozentinnen und außerplanmäßige Professoren und Professorinnen der am Studiengang beteiligten Fachbereiche der Martin-Luther-Universität,
  3. Honorarprofessoren oder Honorarprofessorinnen, Honorardozenten oder Honorardozentinnen, Gastprofessoren oder Gastprofessorinnen, Gastdozenten oder Gastdozentinnen, sofern sie eine den hauptamtlich tätigen Professoren und Professorinnen sowie Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen vergleichbare Qualifikation besitzen und in vorausgehenden Studienabschnitten eine einschlägige Lehrtätigkeit im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen ausgeübt haben,
  4. Lehrbeauftragte, wenn sie promoviert sind, eine den hauptamtlich tätigen Professoren und Professorinnen sowie Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen vergleichbare Qualifikation besitzen und in vergangenen Studienabschnitten eine einschlägige Lehrtätigkeit im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen ausgeübt haben.

Für die Bestellung der unter Nrn. 2, 3 und 4 genannten Personen bedarf der Beschluß des Prüfungsausschusses der Zustimmung des Fakultätsrates. Hauptamtlich an der Martin-Luther-Universität tätige Professoren und Professorinnen sowie Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen sind zu Prüfern bzw. Prüferinnen in dem Fach zu bestellen, mit dessen Vertretung sie in Lehre und Forschung betraut sind. Bei dem Personenkreis unter Ziffern 1 und 2 erlischt die Möglichkeit zur Bestellung als Prüfer bzw. Prüferin in der Regel zwei Jahre entweder nach ihrer Entpflichtung oder nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis an der Matin-Luther-Universität.

(3) Zum Beisitzer bzw. zur Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer eine Diplomprüfung in einem der Studiengänge Wirtschaftsingenieurwesen, Verfahrenstechnik, Maschinenbau oder Werkstoffwissenschaft an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bzw. eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(4) Der bzw. die Vorsitzende sorgt dafür, daß die Namen der Prüfer bzw. Prüferinnen für die Diplomvorprüfung und für die Fachprüfungen im Rahmen der Diplomprüfung rechtzeitig, mindestens zwei Monate im voraus durch Aushang bekanntgegeben werden. Aus wichtigem Grunde können nachträglich andere Prüfer oder Prüferinnen benannt werden. Erfolgt die Bekanntgabe mit einer Frist von weniger als zwei Wochen, kann sich der Kandidat bzw. die Kandidatin hinsichtlich der betreffenden Prüfung ohne Versäumnis von Fristen im Falle von schriftlichen Prüfungen auf den nächstfolgenden Prüfungstermin zurückstellen lassen und bei mündlichen Prüfungen in Abstimmung mit dem jeweiligen Prüfer bzw. der Prüferin einen Termin innerhalb der nächsten acht Wochen wählen.

(5) Für Prüfer und Prüferinnen sowie Beisitzer und Beisitzerinnen gilt § 4Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 6
Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen werden von Amts wegen angerechnet. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen.

(2) Studienzeiten sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen und an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet, woweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Deutschen Rektorenkonferenz und von der Kultusministerkonferenz der Länder gebilligten Äquivalenzvereinbarungen als Empfehlungen zu betrachten, von denen nur aus triftigen Gründen abgewichen werden soll. Soweit die Äquivalenzvereinbarungen rechtlich bindend festgelegt worden sind, sind sie auch für die Fakultät zwingend. Bei Zweifelsfällen an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) In staatlich anerkannen Fernstudien oder in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten erworbene Studien- und Prüfungsleistungen werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studienleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz zu beachten.

(4) Über die Anrechnung nach den Absätzen 1 bis 3 entscheidet der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter bzw. Fachvertreterinnen zu hören. Fachprüfungen des Hauptstudiums werden nur angerechnet, soweit sie innerhalb eines Jahres vor der Meldung zur ersten Prüfungsleistung der Diplomprüfung abgelegt worden sind.

(5) Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die auf Grund einer Einstufungsprüfung gemäß § 19 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden entsprechend dem Ergebnis der Einstufungsprüfung Studienleistungen des Grundstudiums und Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung erlassen. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend.

§ 7
Prüfungsanmeldung, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Die Zulassung zu Prüfungen ist durch den Kandidaten oder die Kandidatin bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfungsperiode schriftlich zu beantragen. Der entsprechende Antrag, mit dem er bzw. sie die von ihm bzw. ihr beabsichtigten Prüfungen verbindlich anmeldet, ist über das Prüfungsamt an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu richten. Bei der Überschreitung des Termins für die Prüfungsanmeldung erfolgt keine Zulassung.

(2) Der Student bzw. die Studentin hat die Möglichkeit, bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Prüfung die Prüfungsanmeldung mittels einer schriftlichen Erklärung zurückzuziehen, danach nur in besonderen Fällen unter Angabe der vorliegenden Gründe. Bei Krankheit des bzw. der Studierenden muß ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Die Entscheidung über die Anerkennung des Rücktritts und die damit verbundene Annullierung der Prüfungsanmeldung trifft der Prüfungsausschuß. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, wird dies dem Kandidaten bzw. der Kandidatin mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden vorbehaltlich Absatz 4 angerechnet. Hat sich ein Studien bzw. eine Studentin in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittgrundes einem Teil der Prüfungen unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.

(3) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin zu einem angemeldeten Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er bzw. sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Satz 1 gilt entsprechend. wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin ohne triftige Gründe das Thema der Diplomarbeit nicht bis spätestens zu dem in § 20 Abs. 3 genannten Termin in Emfang nimmt.

(4) Versucht der Kandidat bzw. die Kandidatin, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt diese Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichtend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten bzw. die Kandidatin darüber hinaus von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen.

(5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 1 bis 4 sind dem Kandidaten bzw. der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses kann gemäß den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe an den Betroffenen bzw. die Betroffene bei dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Der Prüfungsausschuß hat über diese Widersprüche zu befinden und seine Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung dem bzw. der Betroffenen mitzuteilen.

II. Diplomvorprüfung

§ 8
Ziel, Umfang und Struktur der Diplomvorprüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat bzw. die Kandidatin nachweisen, daß er bzw. sie in den grundlegenden Fächern, insbesondere ind den Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, der Volkswirtschaftslehre, der technischen Wissenschaften, der Mathematik und des Operations Research sowie der Statistik, solide Kenntnisse und Fähigkeiten und damit ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplomvorprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

  1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre
  2. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre
  3. Naturwissenschaftliche Grundlagen
  4. Grundlagen der Verfahrens- und Werkstofftechnik
  5. Mathematik und Grundlagen des Operations Research
  6. Grundzüger der Statistik

(3) Die Prüfungen in den Fächern gemäß Absatz 2 werden wie folgt geteilt:

  1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre in die Teilprüfungen
    1.1. Betriebswirtschaftslehre I
    1.2. Betriebswirtschaftslehre II
  2. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre in die Teilprüfungen
    2.1. Volkswirtschaftslehre I
    2.2. Volkswirtschaftslehre II
  3. Naturwissenschaftliche Grundlagen in die Teilprüfungen
    3.1. Physik
    3.2. Chemie
  4. Grundlagen der Verfahrens- und Werkstofftechnik in die Teilprüfungen
    4.1. Werkstofftechnik
    4.2. Technische Mechanik
    4.3. Maschinen- und Apparatetechnik
    4.4. Technische Thermodynamik
    4.5. Technische Strömungsmechanik
  5. Mathematik und Grundlagen des Operations Research in die Teilprüfungen
    5.1. Mathematik I
    5.2. Mathematik II
  6. Grundzüge der Statistik in die Teilprüfungen
    6.1. Statistik I
    6.2. Statistik II

§ 9
Zulassung zur Diplomvorprüfung

(1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt besitzt (§ 34 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt),
  2. die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule noch nicht endgültig nicht bestanden hat,
  3. sich nicht in einem schwebenden Verfahren zur Diplomvorprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen wirtschafts- oder ingenieurwissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule befindet,
  4. an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen eingeschrieben ist und
  5. die Leistungsnachweise in den Fächern
    1. Buchführung und
    2. Wirtschaftsinformatik,
    3. Wirtschaftsrecht

    erbracht hat.

Die Leistungsnachweise in den Fächern gemäß Ziffer 5 müssen bis spätestens zur letzten Prüfungsleistung gemäß § 8 Abs. 3 vorgelegt werden. Die in Ziffern 1 und 5 genannten Voraussetzungen werden im Falle des § 6 Abs. 5 durch entsprechende Festlegungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung genz oder teilweise ersetzt. Liegen die Leistungsnachweise gemäß Ziffer 5 oder die entsprechenden Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung nicht vor Beginn der letzten Prüfungsleistung gemäß § 8 Abs. 3 vor, so darf der Student bzw. die Studentin an dieser Prüfungsleistung nicht teilnehmen. Nimmt er bzw. sie dennoch teil, so gilt diese Prüfungsleistung als nicht erbracht.

(2) Über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen gemäß Absatz 1 Ziffer 5 werden Leistungsnachweise ausgestellt:

  1. im Fach "Buchführung" auf Grund einer mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewerteten Klausurarbeit von zweistündiger Dauer,
  2. im Fach "Wirtschaftsinformatik" auf Grund einer mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewerteten Klausurarbeit von vierstündiger Dauer; anstelle einer vierstündigen Klausurarbeit können auch zwei zweistündige Klausurarbeiten angeboten werden, die jeweils mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet werden müssen.
  3. im Fach "Wirtschaftsrecht" auf Grund einer mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewerteten Klausurarbeit von zweistündiger Dauer, die wahlweise über eine Einführung in das öffentliche Recht oder eine Einführung in das Zivilrecht abgelegt werden kann.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung ist vor der Meldung zur ersten Prüfungsleistung schriftlich an den Prüfungsausschuß bis spätestens vier Wochen vor Beginn der entsprechenden Prüfungsperiode zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. eine schriftliche Darstellung des Bildungsganges,
  3. das Studienbuch oder die Studienbücher der besuchten Hochschulen oder die an der jeweiligen Hochschule an die Stelle des Studienbuches tretenden Unterlagen,
  4. eine schriftliche Erklärung des Kandidaten bzw. der Kandidatin darüber, ob und gegebenenfalls wann er bzw. sie eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen oder in einem wirtschafts- oder ingenieurwissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob er bzw. sie seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob er bzw. sie sich in einem schwebenden Verfahren zur Diplomvorprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen wirtschafts- oder ingenieurwissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule befindet,
  5. gegenenfalls Nachweise über Studien- und Prüfungsleistungen, für die die Anrechnung nach § 6 begehrt wird.

Die Erklärung gemäß Ziffer 4 muß vor der Meldung zur letzten Prüfungsleistung im Rahmen der Diplomvorprüfung erneut abgegeben werden. Während der Zeit der Diplomvorprüfung verbleiben die Unterlagen gemäß Ziffern 1 bis 5 beim Prüfungsausschuß.

(4) Ist es dem Kandidaten bzw. der Kandidatin nicht möglich, eine nach Absatz 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(5) Die Strukturierung der Diplomvorprüfung in Fachprüfungen mit entsprechenden Teilprüfungen gemäß § 8 Abs. 3 macht es erforderlich, daß der Kandidat bzw. die Kandidatin zu jeder von ihm bzw. ihr zu erbringenden Prüfungsleistung einen gesonderten Antrag auf Zulassung stellt. Jeder Antrag nach Satz 1 ist schriftlich bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfungsperiode an den Prüfungsausschuß zu stellen. Grundlage der Zulassung ist die endgültige Einschreibung im jeweiligen Semester im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen.

§ 10
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung zur Diplomvorprüfung und zu ihren einzelnen Teilprüfungen entscheidet der Prüfungsausschuß bzw. unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 8 der bzw. die Vorsitzende.

(2) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn

  1. die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen gemäß § 9 Abs. 3 unvollständig sind oder
  3. der Kandidat bzw. die Kandidatin seinen bzw. ihren Prüfungsanspruch durch Versäumen der in § 13 genannten Fristen verloren hat.

(3) Hochschulwechsler, die an einer anderen Hochschule als Erstteilnehmer bzw. Erstteilnehmerinnen eine vergleichbare Prüfung gemäß § 8 Abs. 3 nicht bestanden haben, werden zur Wiederholung dieser Prüfung zugelassen, wenn dabei die in § 13 genannten Fristen eingehalten werden.

§ 11
Form der Diplomvorprüfung

(1) Jeder der in § 8 Abs. 3 genannten Teilprüfungen ist eine schriftliche Prüfung (Klausur). Die Dauer der Klausurarbeiten beträgt je zwei Stunden. Zu jeder dieser Teilprüfungen wird pro Semester ein Termin angeboten.

(2) In den Klausurarbeiten soll der Kandidat bzw. die Kandidatin nachweisen, daß er bzw. sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden des jeweiligen Faches erkennen und Lösungen finden kann. Die Klausurarbeit wird unter Aufsicht durchgeführt und ist nicht öffentlich. Zeit und Ort der Prüfung sowie die zugelassenen Hilfsmittel sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfungsperiode schriftlich bekanntzugeben.

§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplomvorprüfung

(1) Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen zu bewerten.  Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen.

(2) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern bzw. Prüferinnen festgelegt. Der Prüfer bzw. die Prüferin kann fachlich geeignete wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen die Vorkorrekur der schriftlichen Arbeiten übertragen. Für die Bewerung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1,0; 1,3 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
1,7; 2,0; 2,3 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3,7; 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt.

(3) Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Bewertet einer der Prüfer bzw. eine der Prüferinnen die Klausur mit "nicht ausreichend" (5,0), so gilt die Prüfung als nicht bestanden; Möglichkeiten zu ihrer Wiederholung regelt § 13.

(4) Der Prüfungsausschuß sorgt in geeigneter Weise für unverzügliche Bekanntgabe der in den Prüfungen erzielten Ergebnisse an die Kandidaten bzw. Kandidatinnen. Die Bekanntgabe kann durch öffentlichen Aushang, postalische Benachrichtigung oder durch mündliche Mitteilung im Prüfungsamt erfolgen. Die Bekanntgabe darf nur unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten erfolgen.

(5) Die Note für das jeweilige Fach gemäß § 8 Abs. 2 errechnet sich aus dem jeweils mit der Zahl der Semesterwochenstunden gewichteten arithmetischen Mittel der Noten, die in den Teilprüfungen gemäß § 8 Abs. 3 erzielt wurden, jedoch unter Beachtung von Absatz 3. Die Fachnote lautet

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

(6) Die Diplomvorprüfung ist insgesamt bestanden, wenn in sämtlichen Teilprüfungen gemäß § 8 Abs. 3 mindestens die Note "ausreichend" (4,0) und damit in sämtlichen Fächern des § 8 Abs. 2 mindestend die Fachnote "ausreichend" (4,0) erzielt worden sind.

(7) Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem mit der jeweiligen Zahl der Semesterwochenstunden gewichteten Durchschnitt der Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomvorprüfung lautet

bei einem Durchschnitt von 1,0 bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

(8) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt; alle weitern Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 13
Wiederholung von Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung

(1) Die Diplomvorprüfung soll in der Regel in allen ihren Teilen zum Ende des vierten Semesters abgeschlossen sein. Eine Prüfung gilt als abgelegt und mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn Studierende diese Frist aus von ihnen zu vertretenden Gründen um mehr als zwei Semester überschreiten.

(2) Prüfungsleistungen gemäß § 8 Abs. 3, die nicht bestanden sind oder gemäß Absatz 1 oder gemäß § 7 als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung zu den vom Prüfungsausschuß festgelegten Prüfungsterminen abzulegen, soweit nicht dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin wegen besonderer, von ihm bzw. ihr nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Die dabei erzielte Note ersetzt die Note der vorhergegangenen Prüfung.

(3) Eine zweite Wiederholung derselben Prüfung ist nur in Ausnahmefällen, und zwar innerhalb der Diplomvorprüfung nur viermal zulässig. Sie ist umgehend zu beantragen und zum nächsten auf die Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung folgenden, vom Prüfungsausschuß festgelegten Prüfungstermin abzulegen. Im Ergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung kann nur die Note 4,0 oder 5,0 erteilt werden. Im letzteren Fall ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.

(4) In maximal zwei Fällen können Prüfungsleistungen gemäß § 8 Abs. 3; die während der Frist gemäß Absatz 1 abgelegt und im Erstversuch bestanden wurden, zum Zwecke der Notenverbesserung einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung muß innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung über das Bestehen der Erstprüfung zu den vom Prüfungsausschuß festgelegten Terminen abgelegt werden. Im Falle der Notenverbesserung ist ein bereits ausgestelltes Zeugnis zu korrigieren; es wird eingezogen und neu ausgestellt.

(5) Im gleichen oder äquivalenten Studiengang an anderen Hochschulen erfolglos unternommene Versuche, die Prüfung abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeit nach Absatz 2 und 3 angerechnet.

§ 14
Zeugnis der Diplomvorprüfung

(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist unverzüglich, spätestens vier Wochen nach Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis auszustellen, das

enthält.

(2) Soweit die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, erteilt der Prüfungsausschuß dem Kandidaten bzw. der Kandidatin hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen; er hat auch darüber Auskunft zu geben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplomvorprüfung wiederholt werden kann. Im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Diplomvorprüfung soll der Bescheid auch auf das Antragsrecht nach Absatz 3 verweisen.

(3) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Diplomvorprüfung nicht bestanden, wird ihm bzw. ihr auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studienfachwechsels vom Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplomvorprüfung fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplomvorprüfung nicht bzw. endgültig nicht bestanden ist.

(4) Das Zeugnis gemäß Absatz 1 sowie die Bescheinigung gemäß Absatz 3 sind mit dem Datum der letzten Prüfungsleistung zu versehen und von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

III. Diplomprüfung

§ 15
Ziel, Umfang und Struktur der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat bzw. die Kandidatin die für den Übergang in den Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, die Probleme des Studienganges mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Diplomprüfung erstreckt sich auf

Hinsichtlich der technischen Fächer kann sich der Student bzw. die Studentin für die Studienrichtung "Verfahrenstechnik" oder für die Studienrichtung "Werkstofftechnik" entscheiden.

(2) Die Pflichtfächer mit zugehörigem Umfang in Semesterwochenstunden (SWS) sind:

  1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre (14 SWS)
  2. Technisches Pflichtfach (26 SWS)
    1. bei Wahl der Studienrichtung Verfahrenstechnik:
      Grundlagen der Verfahrenstechnik
      - Stoff- und Wärmeübertragung
      - Verfahrenstechnik
      - Verfahrenstechnisches Praktikum
      - Sicherheitstechnik
      - Prozeßmeßtechnik
      Grundlagen der Automatisierungstechnik
      - Elektrotechik
    2. bei Wahl der Studienrichtung Werkstofftechnik:
      Werkstofftechnik
      - Allgemeine Werkstoffprüfung
      - Werkstoffe
      - Werkstoffeinsatz
      - Werkstofferzeugung und -behandlung (Fertigungstechnik)
      - Sicherheitstechnik
      - Elektrotechnik

(3) Die Wahlpflichtfächer mit zugehörigem Mindesumfang in Semesterwochenstunden (SWS) sind:

  1. Betriebswirtschaftliches Wahlpflichtfach (14 SWS)
  2. Technisches Wahlpflichtfach (16 SWS)
    1. bei Wahl der Studienrichtung Verfahrenstechnik:
      - Umweltschutztechnik
      - Energietechnik
      - Anlagen- und Sicherheitstechnik
      - Integrietes Auslandsstudium
    2. bei Wahl der Studienrichtung Werkstofftechnik:
      - Oberflächentechnik
      - Kunststofftechnik
      - Qualitätssicherung
      - Integriertes Auslandsstudium

(4) Auf Antrag des Prüfungsausschusses können durch Beschluß des Fakultätsrates weitere Wahlpflichtfächer zugelassen werden.  Ist ein Wahlpflichtfach an der Universität nicht ausreichend vertreten, so kann der Prüfungsausschuß die Wählbarkeit dieses Faches aussetzen.

(5) Das Fach "Integriertes Auslandsstudium" kann nur einmal, das heißt, entweder als betriebswirtschaftliches oder als technisches Wahlpflichtfach, gewählt werden. Das Fach muß vom Prüfungsausschuß anerkannt sein. Die Anerkennung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. Die Lehrveranstaltungen an der ausländischen Hochschule müssen mindestens einen Umfang von 13 SWS umfassen und dem Niveau des Hauptstudiums entsprechen.
  2. Über die an der ausländischen Hochschule erbrachten Studienleitstungen müssen benotete Leistungsnachweise vorgelegt werden.
  3. Zwischen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität und den Partnerhochschulen sind für das integrierte Auslandsstudium Vereinbarungen über die sinnvolle Gestaltung des Studienablaufes getroffen worden.

Hat ein Kandidat bzw. eine Kandidatin in einem betriebswirtschaftlichen Wahlpflichtfach bereis Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplomprüfung erbracht, so kann das Fach "Integriertes Auslandsstudium" nicht mehr als betriebswirtschaftliches Wahlpflichtfach gewählt werden. Gleiches gilt für das technische Wahlpflichtfach.

(6) Der Kanditat bzw. die Kandidatin kann sich in weiteren als in den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen. Das Ergebnis der Prüfung wird jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote der Diplomprüfung nicht berücksichtigt.

(7) Die Studienarbeit ist Zulassungsvoraussetzung für die Diplomprüfung (§ 16 Abs. 5). Themenstellungen werden durch die technikwissenschaftlichen Fachbereiche zur Verfügung gestellt.

(8) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der Prüfungsfächer gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 zu entnehmen.

§ 16
Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt besitzt (§ 34 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt),
  2. die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule noch nicht endgültig nicht bestanden hat,
  3. die Diplomvorprüfung im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder eine gemäß § 6 als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat,
  4. an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen eingeschrieben ist,
  5. sich nicht an einer anderen Hochschule in einem schwebenden Verfahren zur Diplomprüfung im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen befindet.

(2) Die Zulassung zur Diplomprüfung ist mindestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfungsleistung beim Prüfungsausschuß zu beantragen. Dem Antrag sind außerdem beizufügen:

  1. eine schriftliche Darstellung des Bildungsganges,
  2. das Studienbuch oder die Studienbücher der besuchten Hochschulen oder die an der jeweiligen Hochschule an die Stelle des Studienbuches tretenden Unterlagen,
  3. eine schriftliche Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo der Kandidat bzw. die Kandidatin bereits eine Diplomprüfung im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen an einer Hochschule nicht bestanden hat, ob er bzw. sie seinen bzw. ihren Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Frist verloren hat und ob er bzw. sie sich in einem schwebenden Verfahren gemäß Absatz 1 Ziffer 4 befindet.

Die Unterlage zu Ziffer 1 muß nicht noch einmal vorgelegt werden, wenn sie bereits bei der Meldung zur Diplomvorprüfung eingereicht wurde. Die Erklärung gemäß Ziffer 3 ist vor Ablegen der letzten Prüfungsleistung im Rahmen der Diplomprüfung erneut abzugeben. Die beim Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung eingereichten Unterlagen verbleiben bis zum Abschluß der letzten Prüfungsleistung beim Prüfungsausschuß.

(3) Die Strukturierung der Diplomprüfung in Fachprüfungen und die Diplomarbeit macht es erforderlich, daß der Kandidat bzw. die Kandidatin zu jeder von ihm bzw. ihr zu erbringenden Prüfungsleistung einen gesonderten Antrag auf Zulassung stellt. Jeder Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung ist bis spätestens vier Wochen vor Beginn der entsprechenden Prüfungsperiode an den Prüfungsausschuß zu stellen.

(4) Grundlage der Zulassung zu den Fachprüfungen im Rahmen der Diplomprüfung sind

(5) Zur Diplomarbeit kann erst zugelassen werden, wer

§ 17
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung zur Diplomprüfung und zu ihren einzelnen Teilen entscheidet der Prüfungsausschuß bzw. unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 8 der bzw. die Vorsitzende.

(2) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn

  1. die in § 16 Abs. 1 bzw. Abs. 4 oder Abs. 5 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen gemäß § 16 Abs. 2 unvollständig sind oder
  3. der Kandidat bzw. die Kandidatin seinen bzw. ihren Prüfungsanspruch durch Versäumen der in § 22 genannten Fristen verloren hat.

§ 18
Fachprüfungen im Rahmen der Diplomprüfung

(1) In jeder der Prüfungsfächer gemäß § 15 Abs. 2 und Abs. 3 hat der Kandidat bzw. die Kandidatin eine schriftliche und eine mündliche Prüfung zu absolvieren. Die schriftliche Prüfunge (Klausur) geht der mündlichen voraus. An der münlichen Prüfung kann nur teilnehmen, wer an der zugehörigen schriftlichen Prüfung mit Erfolg (Mindestnote 4,0) teilgenommen hat. Diese Regelung gilt nicht für das Fach "Integriertes Auslandsstudium".

(2) Alle Prüfungen werden pro Semester mindestens einmal angeboten. Die Prüfungsperioden liegen jeweils am Anfang der vorlesungsfreien Zeit eines Semesters. Schriftliche Prüfungen (auch Wiederholungsprüfungen) können nur innerhalb der Prüfungsperioden zu den vom Prüfungsausschuß bekanntgegebenen Terminen abgelegt werden. Die Anmeldung zur Prüfung muß beim Prüfungsausschuß spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfungsperiode erfolgen.

(3) Die Dauer der schriftlichen Prüfung (Klausur) beträgt jeweils 5 Stunden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die mündlichen Prüfungen werden als Einzelprüfungen oder als Prüfungen in Gruppen vor einem Prüfer bzw. einer Prüferin in Gegenwart eines Beisitzers bzw. einer Beisitzerin oder vor mehreren Prüfern bzw. Prüferinnen abgelegt. Der Beisitzer bzw. die Beisitzerin oder einer der Prüfer bzw. eine der Prüferinnen führt das Protokoll. Im Protokoll sind die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Das Protokoll ist vom Prüfer bzw. der Prüferin und vom Beisitzer bzw. der Beisitzerin zu unterzeichnen, es verbleibt bei den Prüfungsakten.

(5) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 15 bis 30 Minuten je Kandidat bzw. Kandidatin und Fach. Zu den mündlichen Prüfungen können Studierende als Zuhörer bzw. Zuhörerinnen zugelassen werden, sofern die Kandidaten bzw. die Kandidatinnen nicht widersprechen und die räumlichen Verhältnisse dies erlauben. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidaten bzw. Kandidatinnen.

§ 19
Studienarbeit

(1) Die Studienarbeit ist Zulassungsvoraussetzung für die Diplomprüfung (§ 16 Abs. 5). Die Ausgabe der Aufgabenstellung für die Studienarbeit setzt den erfolgreichen Abschluß der Diplomvorprüfung voraus. Gruppenarbeiten sind zulässig.

(2) Die Studienarbeit beinhaltet die Lösung einer individuellen wissenschaftlichen Aufgabenstellung. Sie soll sowohl technische als auch wirtschaftswissenschaftliche Aspekte beinhalten und innerhalb der vorgesehenen Frist (Abs. 5) einen Bearbeiungsumfang von 200 Arbeitsstunden pro Studierenden umfassen.

(3) Das Thema der Studienarbeit wird durch einen an der Universtität hauptamtlich bzw. hauptberuflich tätigen Hochschullehrer bzw. eine an der Universität hauptamtlich bzw. hauptberuflich tätige Hochschullehrerin oder durch einen habilitierten Mitarbeiter bzw. eine habilitierte Mitarbeiterin gestellt. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß. Die wissenschaftliche Betreuung soll gemeinsam durch Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und des entsprechenden technischen Fachbereiches gewährleistet werden.

(4) Die Bearbeitungsfrist der Studienarbeit beträgt maximal sechs Monate und beginnt mit dem Ausgabedatum der Arbeit. Der Prüfungsausschuß kann auf Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin im Einvernehmen mit dem Betreuer bzw. der Betreuerin eine einmalige Verlängerung in der Regel um einen Monat genehmigen. In Sonderfällen entscheidet der Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit dem Betreuer bzw. der Betreuerin. Wird die Bearbeitungsfrist nicht eingehalten, so wird die Arbeit mit "nicht ausreichend" benotet.

(5) Bei der Abgabe der Arbeit hat der Kandidat bzw. die Kandidatin schriftlich zu versichern, daß er bzw. sie - abgesehen von der eventuellen Mitwirkung eines namentlich bekannten Betreuers bzw. einer namentlich bekannten Betreuerin - seinen bzw. ihre Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(6) Die Studienarbeit wird vom Themensteller bzw. der Themenstellerin beurteilt. Eine Vorkorrektur durch wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen ist zulässig. Die Benotung erfolgt unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit im Ergebnis eines Seminarvortrages entsprechend § 12 Abs. 2. Bei Gruppenarbeiten müssen die Leistungsanteile der einzelnen Kandidaten bzw. der Kandidatinnen deutlich abgrenzbar sein und getrennt bewertet werden. Eine nicht bestandene Studienarbeit kann mit neuer oder veränderter Aufgabenstellung einmal wiederholt werden. § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 20
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat bzw. die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist das ihm bzw. ihr gestellte Problem selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Das Thema der Diplomarbeit kann von jedem fachlich zuständigen Prüfer bzw. jeder fachlich zuständigen Prüferin gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 1 gestellt und betreut werden.Von Prüfern bzw. Prüferinnen gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 2 kann die Vergabe eines Diplomthemas und die Betreuung der Arbeit nur dann erfolgen, wenn der Prüfungsausschuß dem zustimmt. Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann ohne Rechtsanspruch den Themensteller bzw. die Themenstellerin und den Problemkreis der Diplomarbeit vorschlagen.

(3) Die Ausgabe des Diplomthemas erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu einem mit dem Studenten bzw. der Studentin vorher zu vereinbarenden Termin, sofern die Zulassungsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 5 erfüllt sind. Der Tag der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(4) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt 16 Wochen. Sie kann auf schriftlichen Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin in begründeten Fällen um maximal weitere vier Wochen verlängert werden. Die Bearbeitungszeit beginnt mit dem Ausgabetag des Diplomthemas gemäß Absatz 3. Das Thema muß so beschaffen sein, daß die Diplomarbeit innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen werden kann.

(5) Das Thema der Diplomarbeit kann von dem Kandidaten bzw. der Kandidatin einmal ohne Angabe von Gründen innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Diplomarbeit gilt in diesem Fall als nicht begonnen.

(6) Der Kandidat bzw. die Kandidatin hat der Arbeit ein Verzeichnis der von ihm bzw. ihr benutzten Quellen und sonstigen Hilfsmitteln beizufügen und eine Versicherung abzugeben, daß er bzw. sie die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen worden sind, als solche kenntlich gemach hat.

(7) Die Diplomarbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung angefertigt worden sein.

(8) Die Diplomarbeit ist spätestens an dem Tage, an dem die Bearbeitungszeit endet, in drei fest gebundenen Ausfertigungen bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit aus einem vom Studenten bzw. von der Studentin zu vertretenden Grund nicht fristgemäß oder formgerecht abgeliefert, so gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet. Die Fristen für die Abgabe der Diplomarbeit können durch Einlieferung bei einem Postamt gegen Einlieferungsschein gewahrt werden.

§ 21
Bewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplomprüfung

(1) jede Klausurarbeit ist in der Regel durch zwei Prüfer bzw. Prüferinnen zu bewerten. § 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Bewertung und die Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung gelten § 12 Abs. 2, 3 und 4 analog.

(2) Die Note für die mündliche Prüfung setzt der Prüfer bzw. die Prüferin nach Anhörung seines Beisitzers bzw. seiner Beisitzerin fest. Für die Bewertung gilt § 12 Abs. 2. Die Note ist dem Kandidaten bzw. der Kandidatin unmittelbar im Anschluß an die mündliche Prüfung durch den Prüfer bzw. die Prüferin bekanntzugeben. Wird die mündliche Prüfung mit "nicht ausreichend" bewertet, so gilt die Fachprüfung insgesamt als nicht bestanden, und die mündliche Prüfung kann auf der Grundlage von § 22 wiederholt werden.

(3) Die Note in einem Prüfungsfach gemäß § 15 Abs. 2 und 3 ergibt sich als arithmetisches Mittel der Note in der Klausurarbeit nach Absatz 1 und der Note der mündlichen Prüfung nach Absatz 2. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Note des Faches "Integriertes Auslandsstudium" wird von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf der Grundlage der bewerteten Leistungsnachweise entsprechend § 12 Abs. 2 und 3 festgelegt.

(4) Die Diplomarbeit ist in der Regel von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen zu bewerten. § 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der erste Prüfer bzw. die erste Prüferin soll der Themensteller bzw. die Themenstellerin sein; den zweiten Prüfer bzw. die zweite Prüferin bestimmt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Bewertung ist nach § 12 Abs. 2 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Eine Vorkorrektur durch wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen ist zulässig.

(5) Als Note der Diplomarbeit wird vorbehaltlich Satz 3 das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen festgesetzt. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Weichen die Einzelbewertungen um mehr als 2,0 Notenpunkte voneinander ab oder lautet eine Einzelbewertung mindestens auf "ausreichend" (4,0) und die zweite auf "nicht ausreichend" (5,0) wird von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein dritter Prüfer bzw. eine dritte Prüferin hinzugezogen. In diesem Fall legen die drei Prüfer bzw. Prüferinnen die Note der Diplomarbeit gemeinsam fest. Erforderlichenfalls entscheidet die Mehrheit.

(6) Wird die Diplomarbeit von nur einem Prüfer bzw. einer Prüferin bewertet und erhält der Kandidat bzw. die Kandidatin dabei nicht mindestens die Note "ausreichend" (4,0), so muß ein weiterer Prüfer bzw. eine weitere Prüferin hinzugezogen werden. Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Die Diplomprüfung ist insgesamt bestanden, wenn

  1. sämtliche Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen gemäß § 18 Abs. 1 innerhalb der Fristen nach § 22 abgelegt und bestanden worden sind,
  2. die Studienarbeit mit mindestens der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wurde und
  3. die Diplomarbeit mit mindestens der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wurde.

(8) Die Gesamtnote der Diplomprüfung ergibt sich

Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet

bei einem Durchschnitt von 1,0 bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

(9) Bei überragenden Leistungen kann bei einem Gesamtnotendurchschnitt besser als 1,3 das Prädikat "mit Auszeichnung bestanden" erteilt werden. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 22
Wiederholung von Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung soll in der Regel in allen ihren Teilen zum Ende des zehnten Semesters abgeschlossen sein. Eine Prüfung gilt als abgelegt und mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn Studierende diese Frist aus von ihnen zu vertretenden Gründen um mehr als vier Semester überschreiten.

(2) Prüfungsleistungen in den Fächern gemäß § 15 Abs. 2 und 3, die nicht bestanden sind oder gemäß Absatz 1 oder gemäß § 7 als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung zu den vom Prüfungsausschuß festgelegten Prüfungsterminen abzulegen, soweit nicht dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin wegen besonderer, von bzw. ihr nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Die dabei erzielten Note ersetzt die Note der vorhergegangenen Prüfung.

(3) Eine zweite Wiederholung derselben Prüfung ist nur in Ausnahmefällen, und zwar innerhalb der Diplomprüfung nur zweimal zulässig. Sie ist umgehend zu beantragen und zum nächsten auf die Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung folgenden, vom Prüfungsausschuß festgelegten Prüfungstermin abzulegen. Im Ergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung kann nur die Note 4,0 oder 5,0 erteilt werden. Im letzteren Fall ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.

(4) In maximal zwei Fällen können Prüfungsleistungen in den Fächern gemäß § 15 Abs. 2 und 3, die während der Frist gemäß Absatz 1 abgelegt und im Erstversuch bestanden wurden, zum Zwecke der Notenverbesserung einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung muß innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung über das Bestehen der Erstprüfung zu den vom Prüfungsausschuß festgelegten Terminen abgelegt werden. Im Falle der Notenverbesserung ist ein bereits ausgestelltes Zeugnis zu korrigieren; es wird eingezogen und neu ausgestellt.

(5) Im gleichen oder äquivalenten Studiengang an anderen Hochschulen erfolglos unternommene Versuche, die Prüfung abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach Absatz 2 und 3 angerechnet.

(6) Die Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung der Diplomarbeit muß bis spätestens zwölf Monate nach der Mitteilung über das Nichtbestehen dieser Prüfungsleistung begonnen werden. Kann der Student bzw. die Studentin aus Gründen, die er bzw. sie nicht zu vertreten hat, diesen Termin nicht einhalten, so gewährt der Prüfungsausschuß eine angemessene Nachfrist.

(7) Wird auch die zweite Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, so ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden.

§ 23
Zeugnis der Diplomprüfung

(1) Über die bestandene Diplomprüfung ist unverzüglich, spätestens vier Wochen nach Bestehen der letzten Prüfung, ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis trägt die Unterschrift des bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(2) Das Diplomprüfungszeugnis enthält

Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin das Fach "Integriertes Auslandsstudium" erfolgreich absolviert und wurde dieses Fach nicht gemäß § 15 Abs. 3 als betriebswirtschaftliches oder technisches Wahlpflichtfach gewählt, so kann das Fach auf Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin zusammen mit der entsprechend § 21 Abs. 3 festgelegten Note auf dem Zeugnis vermerkt werden. Die Note geht nicht in die Gesamtnote ein.

(3) Auf Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin erteilt das Prüfungsamt auch eine Bescheinigung über die Termine, zu denen die einzelnen Prüfungsleistungen erbracht worden sind.

(4) Ist die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Prüfungsausschuß dem Kandidaten bzw. der Kandidatin hierüber einen schriftlichen Bescheid. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Auf Wunsch des Kandidaten bzw. der Kandidatin teilt der Prüfungsausschuß in diesem Bescheid die im Rahmen der nichtbestandenen Diplomprüfung erzielten Noten in den einzelnen Fachprüfungen sowie in der Diplomarbeit mit.

§ 24
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird vom Dekan bzw. der Dekanin und von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 25
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat bzw. die Kandidatin getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat bzw. die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Dem Kandidaten bzw. der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues auszustellen. Mit dem umrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde.

(5) Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 26
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine bzw. ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer bzw. Prüferinnen und in die Prüfungsprotokolle seiner bzw. ihrer mündlichen Prüfungen gewährt.

§ 27
Aberkennung des Diplomgrades

Die Aberkennung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Über die Aberkennung entscheidet der Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.

§ 28
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 17.1.1996, des Fachbereichsrates des Fachbereiches Verfahrenstechnik vom 7.12.1995, des Fachbereichsrates des Fachbereiches Werkstoffwissenschaften vom 28.2.1996, und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 6.3.1996 sowie der Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.3.1997.

Halle, den 17.3.1997