Ministerialblatt Nr. 37/97 vom 20.08.1997

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Technomathematik
im Fachbereich Mathematik und Informatik
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 19.12.1995

Bek. des MK vom 9.7.1997 - 65-74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Technomathematik vom 19.12.1995 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert duch Art. 1 des Gesetzes zur Entwicklung der medizinischen Fachbereiche vom 6.3.1997 (GVBl. LSA S. 432), i. V. m. Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung Sachsen-Anhalt vom 21.11.1995 (MBl. LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Abschn. II Nr. 1 des Beschlusses der Landesregierung über die Übertragung der Rechtsförmlichkeitsprüfung auf das Ministerium der Justiz vom 10.12.1996 (MBl. LSA S. 2408), am 8.4.1997 genehmigt worden ist.

Anlage

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Technomathematik
im Fachbereich Mathematik und Informatik
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 19.12.1995

Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 GVBl. LSA S. 614), geändert durch Art. 2 des Dritten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5.7.1994 (GVBl. LSA S. 799) und Abschnitt II NR. 3 des Beschlusses der Landesregierung zur Änderung des Beschlusses über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 22.7.1994 (MBl. LSA S. 1954) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit und Studienumfang
§ 4 Prüfungen und Fristen
§ 5 Prüfungsausschuß
§ 6 Prüfende und Beisitzende
§ 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Diplomvorprüfung

§ 9 Zulassung
§ 10 Zulassungsverfahren
§ 11 Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung
§ 12 Mündliche Prüfungen
§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 14 Wiederholung der Diplomvorprüfung
§ 15 Zeugnis über die Diplomvorprüfung

III. Diplomprüfung

§ 16 Zulassung und Zulassungsverfahren
§ 17 Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 18 Diplomgrad
§ 19 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 20 Mündliche Prüfungen
§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 22 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 23 Zeugnis
§ 24 Diplomurkunde

IV. Schlußbestimmungen

§ 25 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung
§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 27 Inkrafttreten und Veröffentlichung

I. Allgemeines

§ 1
Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Diplomstudienganges Technomathematik. Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis nötigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Prinzipien selbständig zu arbeiten sowie wissenschaftliche Methoden und Resultate anzuwenden.

§ 2
Diplomgrad

Nach bestandener Diplomprüfung verleiht der Fachbereich Mathematik und Informatik an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg den akademischen Grad "Diplom-Technomathematikerin" beziehungsweise "Diplom-Technomathematiker" (abgekürzt "Dipl.-Math. techn.").

§ 3
Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Die Studiezeit, in der das Studium abgeschlossen werden kann, beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester (Regelstudienzeit).

(2) Der Studienumfang umfaßt höchstens 160 Semesterwochenstunden, davon gehören 89 Semesterwochenstunden zum Pflichtbereich. In der Studienordnung für den Diplomstudiengang Technomathematik sind die Studieninhalte so festgelegt, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei wird gewährleistet, daß die bzw. der Studierende im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen kann und daß die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Stoffes steht.

§ 4
Prüfungen und Fristen

(1) Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung voraus. Die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit.

(2) Die Diplomvorprüfung soll unmittelbar nach Abschluß des vierten Semesters, jedoch spätestens vor Ablauf des sechsten Semesters abgelegt werden. Wenn diese Frist bei einer Prüfung überschritten wird oder wenn die bzw. der Studierende eine Prüfung, zu der sie bzw. er zugelassen worden ist, aus von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen nicht ablegt, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

(3) Die Diplomprüfung soll innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden. Wird diese Frist aus von der bzw. dem Studierenden zu vertretenden Gründen um mehr als vier Semester überschritten, so gilt die Diplomprüfung als abgelegt und nicht bestanden. Die gesamte Diplomprüfung einschließlich der Anfertigung der Diplomarbeit soll innerhalb von vier Semestern abgelegt werden. Der letzte Satz aus Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Meldung zur Diplomvorprüfung soll im vierten Studiensemsester, die Meldung zur Diplomprüfung soll im achten Studiensemester und zwar jeweils mindestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin durch Einreichen des schriftlichen Antrages auf Zulassung an der Prüfung beim Prüfungsausschuß erfolgen.

(5) Ein vorzeitiges Ablegen der Prüfung ist möglich. Die Prüfung selbst findet entsprechend §§ 11 bzw. 18 statt.

(6) Die Möglichkeiten zur Wiederholung einer Prüfung sind für Diplomvorprüfungen in § 14 und für Diplomprüfungen in § 22 geregelt.

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist ein Prüfungsausschuß zu bilden. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung bei Widersprüchen, die gegen im Prüfungsverfahren ergangene Festlegungen erhoben werden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

(2) Der Prüfungsausschuß setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, und zwar aus der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereiches Mathematik und Informatik, zwei weiteren Professorinnen oder Professoren des Fachbereiches Mathematik und Informatik, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter des Fachbereiches Mathematik und Informatik und einer bzw. einem Studierenden des Fachbereiches Mathematik und Informatik. Bei Beratungen des Prüfungsausschusses zu Fragen des technischen Wahlpflichtfaches nimmt auch eine Professorin oder ein Professor des technischen Faches teil. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat bestellt. Die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende müssen der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören, das studentische Mitglied muß das Vordiplom besitzen. Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei der Professorinnen bzw. der Professoren und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 6
Prüfende und Beisitzende

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt Prüfende und Beisitzende; soweit die Prüfung das technische Fach betrifft, geschieht dies durch den entsprechenden Fachbereich bzw. die entsprechende Fakultät. Für jedes Prüfungsfach wird jeweils eine Prüferin bzw. ein Prüfer bestellt. Zu Prüfenden dürfen grundsätzlich nur Professorinnen oder Professoren, habilitierte und promovierte Mitglieder der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bestellt werden, sofern sie im Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind oder ihnen vom Fachbereichsrat die Befugnis zur selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen sowie zur Abnahme von Prüfungen in dem Prüfungsfach übertragen wurden. Zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung bestanden hat.

(2) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Namen der Prüfenden mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekanntgegeben werden. Prüfungstermin und Beisitzende werden auf Vorschlag der bzw. des Prüfenden vom Prüfungsausschuß festgelegt bzw. bestellt.

(3) Die bzw. der Studierende hat das Recht, mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung die Prüfenden und den Termin für die mündliche Prüfung vorzuschlagen. Diese Vorschläge sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(4) Für Prüfende und Beisitzende gilt § 5 Abs. 4 entsprechend.

§ 7
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen in dem selben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für die Diplomvorprüfung. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die Gegenstand der hiesigen Diplomvorprüfung nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und den Anforderungen denjenigen des hiesigen Studienganges Technomathematik im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an Ingenieurhochschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen DDR.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die bzw. der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(6) Für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuß zuständig.

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als "nicht ausreichend" (5) bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versuch die Kandidatin bzw. der Kandidat das Ergebnis von Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der bzw. dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung dieser Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen.

(4) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden.

II. Diplomvorprüfung

§ 9
Zulassung

(1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. an der Martin-Luther-Universität für den Diplomstudiengang Technomathematik eingeschrieben ist,
  2. die folgenden Leistungsnachweise am Fachbereich Mathematik und Informatik (bzw. anerkannte gleichwerige Nachweise, vgl. § 7) erworben hat:
  3. Die Leistungsnachweise für ein technisches Fach entsprechen den Prüfungsordnungen der jeweils betroffenen Fachbereiche bzw. Fakultäten (siehe Anlage). Das technische Fach kann zur Zeit gewählt werden aus den Bereichen:
  4. Weitere techische Fächer können durch Beschluß des Fachbereichsrates eingeführt werden.

(2) Die Zulassung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß zu beantragen.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. das Studienbuch,
  3. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat bereits eine Diplomvorprüfung in dem selben Studiengang oder in einem verwandten Studiengang nicht bestanden hat oder sie bzw. er sich in einem Prüfungsverfahren befindet.

(4) Ist es der Kandidatin bzw. dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

§ 10
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß. Die Entscheidung wird den Bewerberinnen bzw. den Bewerbern innerhalb von 14 Tagen mitgeteilt.

(2) Die Zulassung ist dann und nur dann abzulehnen, wenn

  1. die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Unterlagen unvollständig sind oder
  2. die bzw. der Studierende die Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung im Studiengang Technomathematik an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder
  3. die Kandidatin bzw. der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren eines Studienganges Technomathematik oder eines verwandten Studienganges im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes befindet oder
  4. die Kandidatin bzw. der Kandidat seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 14) verloren hat.

§ 11
Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, daß sie bzw. er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß sie bzw. er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung angeeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplomvorprüfung besteht auf je einer mündlichen Prüfung in den Fächern

  1. Analysis I bis IV (16 Semesterwochenstunden (SWS) Vorlesung/acht SWS Übungen),
  2. Lineare Algebra und Geometrie I und II (acht/vier SWS),
  3. Angewandte Mathematik (Numerische Mathematik I und II, Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik) sowie aus einer Prüfung
  4. Technisches Fach (16 SWS), wobei die Prüfung sich nach den Prüfungsordnungen des jeweils betroffenen Fachbereiches bzw. Fakultät richten.

(3) Die gesamte Diplomvorprüfung muß innerhalb eines Semesters abgelegt werden. Teile der Diplomvorprüfung - Analysis I und II (acht/vier SWS), Lineare Algebra und Geometrie I und II (acht/vier SWS) - können bereits nach dem zweiten Semester abgelegt werden. Entsprechend den Prüfungsordnungen der betroffenen Fachbereiche bzw. Fakultäten können Teile der Diplomvorprüfung zum technischen Fach vor dem vierten Semester abgelegt werden.

(4) Liegt die Absicht einer bzw. eines Studierenden vor, Prüfungen gemäß Absatz 3 abzulegen, so ist die Zulassung zur Diplomvorprüfung gemäß § 9 zu beantragen. Leistungsnachweise, die erst im dritten und vierten Semester erworben werden können, sind bis zur Meldung zur Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 im vierten Semester nachzuweisen.

(5) Macht die Kandidatin bzw. der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständig körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in vorgesehener Form abzulegen, hat die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für die Studienleistungen.

§ 12
Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen von mindestens einer bzw. einem Prüfenden in Gegenwart mindestens einer bzw. eines sachkundigen Beisitzenden durchgeführt. Aus fachlichen Gründen können bis zu zwei weitere Prüfende hinzugezogen werden.

(2) Prüfungsleistungen in mündlichen Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind von mindestens zwei Prüfenden zu bewerten.

(3) Die mündlichen Prüfungen dauern mindestens etwa 30 höchstens etwa 60 Minuten.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll von der bzw. dem Beisitzenden festzuhalten, das von der bzw. dem Prüfenden und von der bzw. dem Beisitzenden zu unterzeichnen ist.

(5) Vor der Festsetzung der Prüfungsnote gemäß § 13 Abs. 2 hat die bzw. der Prüfende die Beisitzende bzw. den Beisitzenden zu hören. Die Prüfungsnote ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluß an die Prüfung mitzuteilen.

(6) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sowie andere Mitglieder der Hochschule, die ein eigenes Interesse geltend machen können, können bei Beachtung der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, sofern nicht die Kandidatin bzw. der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von der bzw. dem jeweiligen Prüfenden festgelegt.

(2) Für die Bewertung der Prüfungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Leistungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Im Zeugnis dürfen nur diese Noten verwendet werden. Um eine differenzierte Bewertung der Leistungen zu ermöglichen, können die Noten mit Ausnahme der Note "5" um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden. Die Note "1" kann jedoch nicht verbessert und die Note "4" nicht verschlechtert werden. In dieser präzisierten Form sind die Noten zur Berechnung der Gesamtnote heranzuziehen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Fachnoten in jedem der Prüfungsfächer (§ 11 Abs. 2) mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind.

(4) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Bei der Bildung der Prüfungsnote und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet:

§ 14
Wiederholung der Diplomvorprüfung

(1) Die Wiederholung einer Teilprüfung zur Diplomvorprüfung ist in der Regel nur innerhalb der in § 4 Abs. 2 festgelegten Frist möglich. Eine bestandene Prüfung kann nicht zum Zweck der Verbesserung ihres Ergebnisses wiederholt werden. Auf die Bewertung einer Prüfungsleistung darf der Umstand, daß sie in einer Wiederholungsprüfung erbracht wurde, keinen Einfluß haben. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.

(2) Wird die in Absatz 1 festgelegte Frist überschritten, so ist die Diplomvorprüfung insgesamt zu wiederholen. Die Wiederholung ist gemäß § 17 Abs. 4 HSG-LSA nur innerhalb von zwölf Monaten nach Mitteilung über das Nichtbestehen der Diplomvorprüfung möglich.

(3) Jede Wiederholungsprüfung ist innerhalb eines Monats nach der nichtbestandenen Prüfung formlos zu beantragen.

(4) Eine zweite Wiederholungsprüfung zur selben Prüfung ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nur zum nächsten regulären Prüfungstermin zulässig. Die Begründung ist zusammen mit dem Antrag gemäß Absatz 3 beim Prüfungsausschuß einzureichen, der dann über die Zulassung entscheidet.

(5) Die Diplomvorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden und kein Antrag auf Zulassung zu einer zweiten gestellt wurde oder keine zweite Wiederholungsprüfung zugelassen wurde oder diese nicht bestanden wurde.

§ 15
Zeugnis über die Diplomvorprüfung

(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfung ein Zeugnis auszustellen, das die Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erfüllt wurde. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden, so erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw. dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, in welchem Umfang und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist die Diplomvorprüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplomvorprüfung nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen nennt und erkennen läßt, daß die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung

§ 16
Zulassung und Zulassungsverfahren

(1) Zur Diplomprüfung wird nur zugelassen, wer

  1. die Diplomvorprüfung im Studiengang Technomathematik oder eine vergleichbare Prüfung (vgl. § 7) bestanden hat,
  2. an der Martin-Luther-Universität für den Diplomstudiengang Technomathematik eingeschrieben ist,
  3. Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen vorlegt:

(2) Die Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß unter Vorlage folgender Unterlagen zu beantragen:

  1. Studienbuch,
  2. Diplomvorprüfungszeugnis,
  3. Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 c,
  4. eine Erklärung zur Diplomprüfung analog § 9 Abs. 3 c.

§ 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Für das Zulassungsverfahren gelten §§ 9 und 10 entsprechend.

§ 17
Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus:

  1. der Diplomarbeit;
    den mündlichen Prüfungen in den Prüfungsfächern,
  2. Mathematik I (zwölf SWS Vorlesungen über Angewandte Analysis, Algebra und Geometrie),
  3. Mathematik II (zwölf SWS Vorlesungen aus zwei unterschiedlichen Gebieten, wobei zur Auswahl stehen: Numerik/Wissenschaftliches Rechnen, Stochastik, Optimierung),
  4. Informatik (acht SWS Vorlesungen),
  5. Technisches Fach entsprechend den Festlegungen der betroffenen Fachbereiche bzw. Fakultäten (siehe Anlage).

(2) Das technische Fach muß auf dem in der Diplomvorprüfung gewählten Fach aufbauen. Die Genehmigung dieses Faches ist beim Prüfungsausschuß des Fachbereiches Mathematik und Informatik rechtzeitig, jedoch spätestens sechs Wochen vor Prüfungsbeginn, einzuholen.

(3) Sind die auf den jeweiligen Prüfungsteil (b), (c), (d), (e) entfallenden Voraussetzungen erfüllt, so kann die entsprechende Prüfung abgelegt werden.

(4) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung werden in einem Prüfungstermin innerhalb eines Semesters abgelegt.

(5) Einzelheiten des Lehrangebotes im Hauptstudium legt die Studienordnung für den Diplomstudiengang Technomathematik fest. Prüfungsgegenstände gemäß Absatz 1 b bis e, sind solche Gebiete, die nicht bereits Inhalt der Diplomvorprüfung waren.

(6) § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 18
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, ein Problem aus seiner Fachrichtung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema der Diplomarbeit muß so beschaffen sein, daß es innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist bearbeitet werden kann.

(2) Jeder bzw. jedem Studierenden wird empfohlen, sich sechsten oder siebten Fachsemester von einer Professorin oder einem Professor oder einer habilitierten Mitarbeiterin oder einem habilitierten Mitarbeiter des Fachbereiches Mathematik und Informatik über das Gebiet, aus dem seine Diplomarbeit hervorgehen soll, beraten zu lassen. Von diesem Zeitpunkt an soll sie bzw. er dieses Gebiet unter Anleitung der Hochschullehrerin bzw. des Hochschullehrers vertieft studieren. Insbesondere soll sie bzw. er sich alle Kenntnisse und Methoden aneignen, die zur Anfertigung der Diplomarbeit notwendig sind.Gemeinsam mit der Hochschullehrerin bzw. dem Hochschullehrer soll die bzw. der Studierende vor der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit prüfen, ob ihre bzw. seine Kenntnisse und Fähigkeiten insoweit fortgeschritten sind, daß das Thema voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten erfolgreich bearbeitet werden kann. Bei der Themenstellung ist auf die von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten erworbenen Spezialkenntnisse Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Diplomarbeit kann von jeder Professorin, von jedem Professor, von jeder habilitierten Mitarbeiterin oder von jedem habilitierten Mitarbeiter des Fachbereiches Mathematik und Informatik oder des Fachbereiches oder der Fakultät, die für das technische Fach zuständig sind, nach der Zulassung ausgegeben und betreut werden. In Ausnahmefällen kann die Diplomarbeit mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch durch eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder einen wissenschaftlichen Mitarbeiter oder durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer eines anderen Fachbereiches der Martin-Luther-Universität oder einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule ausgegeben und betreut werden. Die Ausgabe erfolgt über die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; sie ist aktenkundig zu machen. Mit der Ausgabe des Themas wird die bzw. der Erstprüfende bestellt. Wird das Diplomthema aus dem Gebiet des technischen Faches gewählt, so ist gleichzeitig mit der bzw. dem Erstprüfenden eine Zweitprüfende bzw. ein Zweitprüfender aus dem Fachbereich Mathematik und Informatik zu benennen, die bzw. der dann für die mathematische Betreuung des Diplomthemas zuständig ist. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Auf Antrag sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß eine Kandidatin bzw. ein Kandidat rechtzeitig das Thema einer Diplomarbeit erhält.

(4) Die Frist zwischen Ausgabe des Themas der Diplomarbeit und deren Abgabe beträgt sechs Monate. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate nach Ausgabe zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit um höchstens drei Monate verlängern.

(5) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie bzw. er seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 19
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in drei Exemplaren abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, so wird sie entsprechend § 8 Abs. 1 mit "nicht ausreichend" (5) bewertet.

(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden zu begutachten und zu bewerten. Eine bzw. einer der Prüfenden soll diejenige bzw. derjenige sein, die bzw. der die Arbeit ausgegeben hat. Die bzw. der zweite Prüfende wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 14 Abs. 2 und 4 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 wird vom Prüfungsausschuß eine dritte Prüfende bzw. ein dritter Prüfender zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind.

(3) Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(4) Nach Eingang der Gutachten wird die Kandidatin bzw. der Kandidat vom Prüfungsausschuß über die Bewertung der Diplomarbeit informiert. Wenn die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet worden ist, muß das der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt werden. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 20
Mündliche Prüfungen

Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen gilt § 12 entsprechend.

§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Für die Bewertung der Leistungen in der Diplomprüfung gilt § 13 entsprechend. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet worden ist.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in jedem der vier Prüfungsfächer (§ 17 Abs. 1) und die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4) bewertet worden sind.

(3) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den vier Prüfungsfächern und der Note der Diplomarbeit entsprechend § 19 Abs. 2. § 13 Abs. 2, 4 gilt entsprechend.

(4) Auf Beschluß des Prüfungsausschusses kann die Gesamtnote "mit Auszeichnung" vergeben werden, wenn jeder Bestandteil der Diplomprüfung mit "1" bewertet wurde. Das Gesamturteil "mit Auszeichnung" darf nur vergeben werden, wenn alle an der Diplomprüfung der Kandidatin bzw. des Kandidaten beteiligten Prüfenden und Begutachtenden zustimmen.

§ 22
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Fachprüfungen und die Diplomarbeit können bei "nicht ausreichenden" Leistungen einmal wiederholt werden. Dabei gilt Satz 2 von § 14 Abs. 2 entsprechend. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 18 Abs. 4 Satz 2 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat bei der Anfertigung ihrer bzw. seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.

(2) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Im übrigen gilt § 14 entsprechend.

§ 23
Zeugnis

Hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält sie bzw. er über die Ergebnisse ein Zeugnis, welches den Studiengang ausweist sowie die Fachnoten, Note und Thema der Diplomarbeit und die Gesamtnote enthält. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erfüllt wurde. Das Zeugnis ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfung bzw. nach Eingang des zweiten positiven Gutachtens auszuhändigen. § 15 Abs. 2 bis 3 gilt entsprechend.

§ 24
Diplomurkunde

Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet. Die Diplomurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereiches und der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches Mathematik und Informatik versehen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 25
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen oder die Prüfung ganz oder teilweise für "nicht bestanden" erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt über die Rechtsfolgen.

(3) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absätzen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

(5) Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Diplomgrad abzuerkennen und die Diplomurkunde einzuziehen.

§ 26
Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen, diese bzw. dieser bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 27
Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Diplomprüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereiches Mathematik und Informatik vom 19.12.1995 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 8.5.1996 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 8.4.1997.

Halle (Saale), den 3.7.1997

Anlage

Technische Fächer

Wahlpflichtfach Verfahrenstechnik/Umwelttechnik

Grundstudium:

Verfahrenstechnische Grundlagen:

Technische Thermodynamik - 8 SWS
Technische Strömungsmechanik - 4 SWS
Stoff- und Wärmeübertragung - 4 SWS

Schein:
Technische Thermodynamik (2 Belege, 1 Leistungskontrolle)
Technische Strömungsmechanik (2 Beleg, 1 Leistungskontrolle)
Stoff- und Wärmeübertragung (1 Beleg, 1 Leistungskontrolle)

Vordiplomprüfung:
Eine Prüfung in einem der angebotenen Fächer.
Zulassungsvoraussetzung ist die Prüfungszulassung in allen 3 Fächern.

Hauptstudium:

  1. Verfahrenstechnische Hauptfächer
  2. Aus der folgenden Fächergruppe sind zwei auszuwählen:

    Mechanische Verfahrenstechnik - 4 SWS
    Thermische Verfahrenstechnik - 4 SWS
    Reaktionstechnik - 4 SWS

  3. Anwendungsorientierte Fächer
  4. Hier sind jeweils 8 SWS aus den Gebieten

    Luftreinhaltungstechnik
    Abwassertechnik
    Energietechnik und -versorgung

    zu wähllen

Luftreinhaltungstechnik

Partikelabscheidung aus Gasen

Granulometrie und Partikelmeßtechnik

Absorption organischer und anorganischer Schadstoffe aus Abgasen

Ausbreiung gasförmiger Schadstoffe

Katalytische Verbrennung organischer und anorganischer Stoffe aus Abgasen

Thermische Verbrennung organischer Stoffe aus Abgasen

Biowäscher

Abwassertechnik

Mechanische und biologische Verfahren zur Behandlung kommunaler Abwässer

Membrantrenntechnik zur Reinigung von Abwässern und Trinkwasser

Absorption zur Reinigung von Abwässern und Trinkwasser

Biochemische Verfahren zur Behandlung von Abwässern

Extraktion von organischen Stoffen und Metallen aus Abwässern

Oxydation, Neutralisation, Flockung und elektrische Verfahren zur Abwasserreinigung

Automatisierung von Abwasser-Behandlungsanlagen

Energietechnik und -versorgung

Energietechnik

Wärmetransformation und Nutzung regenerativer Energiequellen

Brennstoffe und Wärmeerzeuger

Plasmatechnologie

Wärmeübertragung bei Kondensation und Verdampfung

Spezielle Probleme der Wärmeübertragung

Heizung, Lüftung, Klimatechnik

Kühl- und Kältetechnik

Diplomprüfung: Eine Prüfung über ein 12 SWS umfassendes Gebiet.

Wahlpflichtfach Chemische Technologie

Grundstudium:

Allgemeine Chemie - 3 SWS
Grundlagen der Analytik - 2 SWS
Praktikum Anorganik - 5 SWS
Physikalische Chemie - 2 SWS
Praktikum Physikalische Chemie - 4 SWS

Schein: 2 Praktikumsscheine

Vordiplomprüfung: anteilig Allg. und Phys. Chemie

Hauptstudium:

Organische Chemie - 3 SWS
Praktikum Organische Chemie - 3 SWS
1 Studienarbeit - 2 SWS
vertiefende Vorlesungen im Schwerpunktfach - 8 SWS

Vorschläge für vertiefende Veranstaltungen:

Schein: Praktikumsscheine Organik und Studienarbeit

Diplomprüfung: 2 Vertriefungsgebiete nach Wahl

Wahlpflichtfach Biochemie/Biotechnologie

Grundstudium:

Organische Chemie I - 6 SWS
Naturstoffchemie - 5 SWS
Biochemie (Grundstoffwechsel) - 5 SWS

Schein: Organische Chemie

Vordiplomprüfung: Allg. Biochemie

Hauptstudium:

obligatorisch: Funktionelle Zellbiochemie - 4 SWS

dazu entweder: 

Aus folgendem Angebot müssen dazu noch 6 SWS ausgewählt werden:

Strukturaufklärung:
(Spektroskopische Methoden)

Ökologische Biochemie
Analytische Umweltbiochemie
Bioanalytik
Umweltbiotechnologie
Pflanzenbiochemie

Schein: Funktionelle Zellbiochemie

Diplomprüfung: je nach Wahl der Lehrveranstaltungen: Spezielle Biochemie oder Angewandte Biochemie (eventuell auch Umweltbiochemie)

Wahlpflichtfach Technische Physik

Grundstudium:

Experimentalphysik I - 5 SWS
Experimentalphysik II - 5 SWS
Theoretische Physik I - 6 SWS
Physikalisches Praktikum I - 4 SWS

Schein: 1 aus Exp. Physik I/II, theor. Physik I, sowie Praktikumsschein

Vordiplomprüfung: anteilig Exp. Physik I, II und Theoret. Physik I

Hauptstudium obligatorisch:

1 weitere Vorlesung Theoretische Physik - 5 SWS
1 Studienarbeit im Schwerpunktfach - 2 SWS
vertriefende Vorlesungen im Schwerpunktfach - 8 SWS

Vorschläge für Schwerpunktfächer:

Schein: 1 Theoretische Physik sowie Praktikumsschein

Diplomprüfung: im Schwerpunktfach

Wahlpflichtfach Pharmazeutische Technologie

Grundstudium:

Arzneiformenlehre I (Pharm. Technologie) - 3 SWS
Biochemie - 3 SWS
Organische Chemie - 6 SWS
Pharmazeutische Analysenmethoden - 4 SWS

Schein: 1 Schein

Vordiplomprüfung: Arzneiformlehre

Hauptstudium obligatorisch:

Biopharmazie/Pharmakokinetik - 3 SWS
Pharmazeutische Technologie und Biopharmazie - 6 SWS

Wahlpflichtvorlesungen im Umfang von 7 SWS aus einem der Gebiete:

Pharmazeutische Biologie
Pharmazeutische Chemie
Pharmakologie

Schein: Pharmazeutische Technologie

Diplomprüfung: je nach Wahl der Lehrveranstaltung

Wahlpflichtfach Werkstollwissenschaften

Grundstudium:

Technische Mechanik - 8 SWS
Werkstofftechnik - 8 SWS

Schein: je 1 Übungsschein

Vordiplomprüfung: Technische Mechanik

Hauptstudium:

16 SWS aus den Vertriefungsrichtungen

  1. Kontinuumsmechanik
    Konstruieren mit Kunststoffen
  2. Bildverarbeitung
    Mathematische Methoden der Qualitätssicherung
    Modellierung verarbeitungstechnischer Prozesse

Schein: 2 Übungsscheine aus der Vertiefungsrichtung

Diplomprüfung: in der Vertiefungsrichtung

Wahlpflichfach Geographie

Grundstudium:

Kartographie/Geofernerkundung - 2 SWS
Physische Geographie/Geoökologie - 2 SWS
Wirtschafts- und Sozialgeographie - 2 SWS
Unter- oder Mittelseminar mit Scheinerwerb - 2 SWS
Exkursionstage - 8 Tage

Vordiplomprüfung: Mündliche Prüfung (30 Minuten)

Hauptstudium:

Physische Geographie/Geoökologie - 2 SWS
Anthropogeographie 2 SWS
Raum- und Umweltplanung - 2 SWS
Oberseminar mit Scheinerwerb - 2 SWS
Oberseminar ohne Scheinerwerb - 2 SWS

Die Mittel- und Oberseminare sind aus folgenden Bereichen wählbar:

Studienbereich A:

Studienbereich B:

Studienbereich C:

Studienbereich D:

Diplomprüfung: Mündliche Prüfung (30 Minuten)