Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Physik im Fachbereich Physik
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 23. 7. 1996

Bek. des MK vom 4. 9. 1997 - 65-74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Physik vom 23. 7. 1996 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. 10. 1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Entwicklung der medizinischen Fachbereiche vom 6. 3. 1997 (GVBl. LSA S. 432), i. V. m. Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung Sachsen-Anhalt über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. 11. 1995 (MBl. LSA. S. 2355), zuletzt geändert durch Abschn. II Nr. 1 des Beschlusses über die Übertragung der Rechtsförmlichkeitsprüfung auf das Ministerium der Justiz vom 10. 12. 1996 (MBl. LSA S. 2408), am 10. 6. 1997 genehmigt worden ist.

Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Physik im Fachbereich Physik
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 23. 7. 1996

Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. 10. 1993 (GVBl. LSA. S. 614), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. 2. 1996 (GVBl. LSA S. 74), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Physik als Satzung erlassen.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Diplomstudienganges Physik. Die Studieninhalte ergeben sich aus der Studienordnung des Fachbereiches Physik vom 1.10.1997. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat bzw. die Kandidatin die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

§ 2
Diplomgrad

Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung wirde der akademische Grad "Diplom-Physiker" bzw. "Diplom-Physikerin" (abgekürzt:("Dipl.-Phys.") verliehen.

§ 3
Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebotes

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester.

(2) Das Studium gliedert sich in

  1. das Grundstudium, das vier Semester umfaßt und mit der Diplomvorprüfung abschließt,
  2. das Hauptstudium, das einschließlich der Fachprüfungen und der Diplomarbeit sechs Semester umfaßt.

(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Im Anschluß an die Lehrveranstaltungen des achten Fachsemesters werden in der Regel die Fachprüfungen abgelegt. Daran schließen sich zwei Semester an, die der weitgehend slebständigen Bearbeitung eines wissenschaftlichen Themas dienen und die eine dreimonatige forschungsbezogende Vorbereitung und Einarbeitung sowie die Anfertigung der Diplomarbeit mit einer Bearbeitungszeit von neun Monaten umfassen.

(3) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt innerhalb von acht Semestern höchstens 160 Semesterwochenstunden.

§ 4
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

(1) Die Diplomprüfung folgt auf die Diplomvorprüfung. Die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Die Fachprüfungen der Diplomvorprüfung bestehen jeweils aus einer mündlichen oder schriftlichen Prüfungsleistung; die Fachprüfungen der Diplomprüfung bestehen jeweils aus einer mündlichen Prüfungsleistung.

(2) Die Diplomvorprüfung wird in der Regel im Anschluß an die Lehrveranstaltungen des ersten Studienabschnittes (Grundstudium), die Diplomprüfung im Anschluß an die Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes (Hauptstudium) durchgeführt.

(3) Die Prüfungsfristen sind so festzusetzen, daß die Diplomvorprüfung im Regelfall bei Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters und die Diplomprüfung grundsätzlich innerhalb der in § 3 Abs. 1 festgesetzten Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden können. Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind und die Prüfungsblöcke bleiben.

(4) Überschreitet der bzw. die Studierende aus von ihm bzw. ihr zu vertretenden Gründen diese Fristen bei der Vorprüfung um mehr als zwei Semester, bei der Abschlußprüfung um mehr als vier Semester, oder legt er bzw. sie eine Prüfung zu der er bzw. sie sich gemeldet hat, aus von ihm bzw. ihr zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Die Wiederholung einer Abschlußprüfung bezüglicg der Fachprüfungen ist nur innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung nach Satz 1 zulässig, sofern nicht dem Prüfungsteilnehmer wegen besonderer, von ihm bzw. ihr nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich.

(5) Die Meldung zur Diplomvorprüfung soll im vierten Studiensemester, die Meldung zur Diplomprüfung soll im achten Studiensemester, und zwar jeweils mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin durch Einreichen des schriftlichen Antrags auf Zulassung zur Prüfung beim Prüfungsausschuß erfolgen.

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Der Fachbereichsrat wählt einen Prüfungsausschuß bestehend aus vier Mitgliedern aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und jeweils einem Vertreter bzw. eine Vertreterin aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. der Gruppe der Studentinnen und Studenten. Die Amtszeit der Studentin  bzw. des Studenten beträgt zwei Jahre, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der bzw. dem Vorsitzenden mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.

(2) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, des Studienplanes und der Prüfungsordnung und informiert die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(4) Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden übertragen; dieses gilt nicht für Entscheidungen üder Widersprüche und den Bericht an den Fachbereich.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6
Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzenden. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Zur Abnahme der Prüfungen sind Prüfer bzw. Prüferinnen nach § 16 Abs. 4 des Hochschulgesetzes (LSA) berechtigt.

(2) Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann für die mündlichen Prüfungen den Prüfenden oder eine Gruppe von Prüfenden vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(3) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten bzw. der Kandidatin die Namen der Prüfenden rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung mitgeteilt werden.

(4) Für die Prüfenden und die Beisitzenden gilt § 5 Abs. 5 entsprechend.

§ 7
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen.. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Martin-Luther-Universität Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung, sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn die Fachprüfungen sowohl in Experimenteller Physik als auch in Theoretischer Physik oder insgesamt mehr als zwei Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden sollen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Martin-Luther-Universität im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die geltenden Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften und EU-Vereinbarungen zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach Maßgabe der Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung ist zulässig.

(5) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student bzw. die Studentin hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung.

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für einen Rücktritt oder ein Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat bzw. die Kandidatin, das Ergebnis seiner bzw. ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwierigen Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten bzw. die Kandidatin von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann verlangen, daß die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß innerhalb von 2 Wochen überprüft wird. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten bzw. der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

2. Diplomvorprüfung

§ 9
Zulassung

(1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundenen Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
  2. sofern er kein Zeugnis gemäß Nr. 1 besitzt, seine Studienberechtigung durch einen anderen, im § 34 des Hochschulgesetzes (LSA) geregelten Qualifikationsnachweis besitzt,
  3. an den Übungen und/oder Praktika in den Fächern
  4. seinen Prüfungsanspruch nach Maßgabe des Landesrechts durch Überschreiten der Fristen für die Meldung zur Diplomvorprüfung oder für deren Ablegung nicht verloren hat.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung ist mindestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Prüfungstermin schriftlich an den Prüfungsausschuß zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. der Nachweis über das Vorliegen der in Absatz 1, Ziffer 1 oder 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. das Studienbuch mit den Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 Ziffer 3,
  3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bzw. die Kandidatin bereits eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Physik oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet.

(3) Ist es dem Kandidaten bzw. der Kandidatin nicht möglich, eine nach Absatz 2 Ziffer 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4) Der Kandidat bzw. die Kandidatin muß mindestens das letzte Semester vor der Diplomvorprüfung an der Martin-Luther-Universität eingeschrieben sein.

(5) Die Abschnitte 1 bis 4 gelten entsprechend für die Zulassung zu einzelnen Prüfungsabschnitten.

§ 10
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung wird dem Bewerber bzw. der Bewerberin schriftlich mitgeteilt.

(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die in § 9 Abs. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. der Kandidat bzw. die Kandidatin die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Physik an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
  4. der Kandidat bzw. die Kandidatin sich im Studiengang Physik in einem Prüfungsverfahren befindet.

Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn der Kandidat seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 14 Abs. 3) verloren hat.

§ 11
Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat bzw. die Kandidatin nachweisen, daß er bzw. sie in den grundlegenden Fächern die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus vier Fachprüfungen. Die Prüfungsfächer sind:

  1. Experimentalphysik
  2. Theoretische Physik
  3. Mathematik
  4. Chemie.

(3) Die mündlichen Prüfungen der Fächer Experimentalphysik, Theoretische Physik und Mathematik müssen innerhalb von vier Wochen abgelegt werden. Die Prüfung in Chemie kann als vorgezogene, schriftliche Prüfung nach Erlangung der Leistungsscheine abgelegt werden. Wird diese Möglichkeit nicht genutzt, gehört die Prüfung in den Prüfungsblock im Zeitumfang der vier Wochen.

(4) Macht ein Kandidat bzw. eine Kandidatin durch ein ärztliches Attest glaubhaft, daß er bzw. sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die bzw. der Kandidatin zu gestatten, gleichwertige Prüfungs- und Studienleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

§ 12
Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat bzw. die Kandidatin nachweisen, daß er bzw. sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat bzw. die Kandidatin über ein breites Grundlagenwissen verfügt.

(2) Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer bzw. einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers bzw. einer sachkundigen Beisitzerin als Einzelprüfungen abgelegt.

(3) Die mündlichen Prüfungen dauern je nach Fach mindestens 30 und höchstens 60 Minuten.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten bzw. der Kandidatin im Anschluß an die mündlichen Prüfungen bekanntzugeben.

(5) Studenten bzw. Studentinnen, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können als Zuhörer bzw. Zuhörerin zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten bzw. Kandidatinnen.

§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomvorprüfung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.

(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist.

(3) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomvorprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 14
Wiederholung der Diplomvorprüfung

(1) Die Diplomvorprüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.

(2) Ist der mündliche Teil der Diplomvorprüfung in zwei Fächern nicht bestanden, so ist die gesamte Vorprüfung zu wiederholen.

(3) Die Wiederholungsprüfung kann frühestens nach Ablauf von sechs Wochen und soll spätestens vor dem Ablauf von 6 Monaten abgelegt werden.

(4) Versäumt der Kandidat bzw. die Kandidatin, sich innerhalb eines Jahres nach fehlgeschlagenem Versuch oder - bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen - nach der letzten nicht bestandenen Fachprüfung zu melden, verliert er bzw. sie den Prüfungsanspruch; es sei denn, er bzw. sie weist nach, daß er bzw. sie das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststelllungen trifft der Prüfungsausschuß.

§ 15
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist unverzüglich, spätestens jedoch in vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und gegebenenfalls die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht ist.

(2) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten bzw. der Kandidatin hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung wiederholt werden können.

(3) Der Bescheid über die nichtbestandene Diplomvorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Diplomvorprüfung nicht bestanden, wird ihm bzw. ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.

3. Diplomprüfung

§ 16
Zulassung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. die Diplomvorprüfung im Studiengang Physik bestanden oder eine gemäß § 7 Abs. 2als gleichwertig anerkannte Prüfungsleistung erbracht hat,
  2. durch eine Bescheinigung die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen nachgewiesen hat:

Im übrigen gelten die §§ 9 (ohne Abs. 1 Ziffer 1) und 10 entsprechend.

§ 17
Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich und der Diplomarbeit.

(2) Die Fachprüfungen bestehen aus je einer mündlichen Prüfung in

  1. Experimentalphysik
  2. Theoretische Physik
  3. einem physikalischen Wahlpflichtfach [im Stoffumfang von sechs Semesterwochenstunden (SWS)]
  4. einem weiteren Wahlpflichtfach in der Regel aus dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich, im Umfang von sechs SWS (z. B. Mathematik/Numerik, Physikalische Chemie, Elektronik, Sensorik, Biophysik, Geschichte der Naturwissenschaften und Technik...). Regelabweichungen (Z. B. Betriebswirtschaft ...) sind auf Antrag möglich. Sie richten sich im Stoffumfang (SWS) nach den Anorderungen des Fachgebiets, für das der Abschluß erteilt wird. Für den Fall, daß der Umfang über sechs SWS liegt, gibt es keine Abstriche am physikalischen Wahlpflichtfach-Programm.

(3) Mindestens drei der mündlichen Fachprüfungen sollen in der Regel vor Beginn des neunten Fachsemesters innerhalb einer Frist von vier Wochen abgelegt werden.

(4) Die Diplomarbeit wird in der Regel im Anschluß an die Fachprüfungen angefertigt.

(5) Die Prüfung im physikalischen Wahlpflichtfach kann auf Antrag nach Vorlage der Diplomarbeit abgelegt werden.

(6) Liegt das nichtphysikalische Wahlpflichtfach außerhalb des mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereichs, kann auf Antrag wie unter Absatz 5 verfahren werden. Dabei gilt Absatz 3.

§ 18
Abschlußphase und Diplomarbeit

(1) In der zweisemestrigen Abschlußphase des Physikstudiums soll der Kandidat bzw. die Kandidatin zeigen, daß er bzw. sie in der Lage ist, ein definiertes physikalisches Problem innerhalb einer vorgegebenen Frist mit wissenschaftlichen Methoden weitgehend selbständig zu bearbeiten und schriftlich und mündlich darzustellen. Die Abschlußphase besteht aus einer dreimonatigen Einarbeitungsphase in das gewählte Thema und aus einer anschließenden Durchführungsphase, der neun monatigen Diplomarbeit, die die Prüfungsleistung ist.

(2) Die Diplomarbeit kann von jedem Mitglied aus den Gruppen der Professorinnen und Professoren bzw. habilitierten und Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im Fachbereich Physik in Forschung und Lehre tätig sind, ausgegeben und betreut werden. Die Ausgabe und damit die Laufzeit der Durchführungsphase ist beim Prüfungsausschuß aktenkundig zu machen. Soll die Diplomarbeit außerhalb der Martin-Luther-Universität angefertigt werden werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Im Fall der Ablehnung kann beim Prüfungsausschuß Einspruch erhoben werden. Dem Kandidaten bzw. der Kandidatin ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen.

(3) Auf Antrag sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat bzw. eine Kandidatin rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält.

(4) Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Einarbeitungsphase zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monat verlängern.

(5) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat bzw. die Kandidatin schriftlich zu versichern, daß er bzw. sie seine bzw. ihre Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 19
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in drei Exemplaren abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei Fristüberschreitung gilt § 8 der Prüfungsordnung.

(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren, habilitierten und Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu bewerten. Einer der Prüfer bzw. Prüferinnen soll derjenige bzw. diejenige sein, der bzw. die das Thema der Diplomarbeit ausgegeben hat. Der zweite Prüfer bzw. die zweite Prüferin wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Der Betreuer bzw. die Betreuerin und der Kandidat bzw. die Kandidatin können den zweiten Prüfer bzw. die zweite Prüferin vorschlagen. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung gilt § 13 Abs. 3. Der Prüfungsausschuß kann weitere Gutachter bzw. Gutachterinnen hinzuziehen.

§ 20
Mündliche Prüfungen

Für die mündlichen Prüfungen gilt § 12 entsprechend.

§ 21
Zusatzfächer

Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 22
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Diplomarbeit sowie für die Bildung der Noten gilt § 13 entsprechend.

(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten und der doppelt gewichteten Note der Diplomarbeit.

(3) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.

(4) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote: 1,0) kann das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt werden.

§ 23
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Fachprüfungen, deren Leistungen mit "nicht ausreichend" bewertet wurden, können einmal wiederholt werden. Im übrigen gilt § 14 entsprechend.

(2) Die Diplomarbeit kann bei "nicht ausreichender" Leistung einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 18 Abs. 4 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin bei der Anfertigung seiner bzw. ihrer ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.

§ 24
Zeugnis

(1) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Diplomprüfung bestanden, so erhält er bzw. sie über die Ergebnisse unverzüglich, spätestens jedoch in vier Wochen ein Zeugnis. In das Zeugnis werden aufgenommen:

  1. die Gesamtnote,
  2. die in den Fachprüfungen erzielten Noten,
  3. das Thema und die Note der Diplomarbeit.

Gegebenenfalls kann - auf Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin - das Ergebnis der Prüfung in den Zusatzfächern (§ 21) und die bis zum Abschluß der Diplomprüfung bzw. der letzten Fachprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 25
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin die Diplomurkunde gemäß § 2 ausgehändigt.

(2) Die Diplomurkunde und das Zeugnis werden von dem Dekan bzw. der Dekanin des Fachbereiches und von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches versehen.

§ 26
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat bzw. die Kandidatin getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat bzw. die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Dem Kandidaten bzw. der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund der Täuschungshandlung für "nicht bestanden" erklärt wird. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 27
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin auf Antrag Einsicht in seine bzw ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 28
Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studentinnen und Studenten Anwendung, die ab WS 1996/1997 erstmalig für den Diplomstudiengang Physik an der Martin-Luther-Universität eingeschrieben worden sind. Studentinnen und Studenten, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits die Diplomvorprüfung bestanden haben, legen die Diplomprüfunge nach der Prüfungsordnung vom 27. 11. 1991 (MBl. Nr. 50/1992 S. 1630) ab, es sei denn, daß sie die Anwendung der neuen Prüfungsordnung bei der Zulassung zur Prüfung schriftlich beantragen. Studentinnen und Studenten, die vor dem WS 1996/1997 für den Diplomstudiengang Physik an der Martin-Luther-Universität eingeschrieben worden sind und die Diplomvorprüfung noch nicht bestanden haben, legen diese nach der Prüfungsordnung vom 27. 11. 1991 (MBl. Nr. 50/1992 S. 1630), die Diplomprüfungsordnung jedoch nach dieser neuen Prüfungsordnung ab; auf Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin wird die neue Prüfungsordnung auch auf die Diplomvorpürfung angewendet. Der Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung ist unwiderruflich.

(2) Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 29
Inkrafttreten und Bekanntmachung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anahlt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Grundstudieneinrichtung Physik (Diplom) vom 26. 11. 1991 (MBl.Nr. 50/1992 S. 1630) außer Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Rates des Fachbereichs Physik vom 23. 7. 1996 und des Senats der Martin-Luther-Universität vom 23. 10. 1996 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. 6. 1997

Halle, den 19. 8. 1997
Der Rektor