Diplomprüfungsordnung
für den Aufbau-Studiengang Materialwissenschaft im Fachbereich Werkstoffwissenschaften
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 6. 9. 1994

Bek. des MK vom 1. 9. 1997 - 6.22-74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Aufbau-Studiengang Materialwissenschaft vom 6. 9. 1995 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. 10. 1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Entwicklung der medizinischen Fachbereiche vom 6. 3. 1997 (GVBl. LSA S. 432), i. V. m. Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung Sachsen-Anhalt über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. 11. 1995 (MBl. LSA. S. 2355), zuletzt geändert durch Abschn. II Nr. 1 des Beschlusses über die Übertragung der Rechtsförmlichkeitsprüfung auf das Ministerium der Justiz vom 10. 12. 1996 (MBl. LSA S. 2408), am 17. 7. 1997 genehmigt worden ist.

Diplomprüfungsordnung
für den Aufbau-Studiengang Materialwissenschaft
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 6. 9. 1994

Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. 10. 1993 (GVBl. LSA. S. 614) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht

1. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Studienvoraussetzungen
§ 4 Regelstudienzeit und Studienumfang
§ 5 Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 6 Prüfungsausschuß
§ 7 Prüfer und Prüferinnen, Beisitzer und Beisitzerinnen
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Diplomprüfung

§ 9 Zulassung
§ 10 Zulassungsverfahren
§ 11 Ziel der Diplomprüfung
§ 12 Umfang und Art der Diplomprüfung in der Vertiefung Kunststofftechnik
§ 13 Umfang und Art der Diplomprüfung in der Vertiefung Oberflächentechnik
§ 14 Klausurarbeiten
§ 15 Mündliche Prüfungen
§ 16 Zusatzfächer
§ 16 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomvorprüfung
§ 17 Diplomarbeit
§ 18 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung
§ 20 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 21 Zeugnis
§ 22 Diplomurkunde

III. Schlußbestimmungen

§ 23 Ungültigkeit der Diplomprüfung
§ 24 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 25 Inkrafttreten und Bekanntmachung

Anlage: Stundentafel


I. Allgemeines

§ 1
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

Die Diplomprüfung bildet den Abschluß des Studiums im Aufbaustudiengang Materialwissenschaft. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben, die fachlichen Zusammenhänge überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden. In diesem Sinne bereitet das Aufbaustudium auf die Tätigkeit eines Absolventen bzw. einer Absolventin des Aufbaustudienganges Materialwissenschaft als Diplomingenieur bzw. als Diplomingenieurin in anwendungs-, forschungs- und lehrbezogenen Tätigkeitsfeldern vor.

§ 2
Diplomgrad

Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich Werkstoffwissenschaften der Martin-Luther-Universität den Diplomgrad "Diplom-Ingenieur" bzw. "Diplom-Ingenieurin", abgekürzt "Dipl.-Ing.".

§ 3
Studienvoraussetzungen

(1) Studienvoraussetzung ist eine bestandene Diplomprüfung in einem der folgenden technischen Studiengänge:

(2) Absolventen und Absolventinnen anderer Studiengänge, die sich für das angebotene Aufbaustudium bewerben, müssen sich zur Zulassung einer Einzelfallprüfung durch den Prüfungsausschuß unterziehen.

§ 4
Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Der Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester.

(2) Der Studienumfang im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt insgesamt 59 Semesterwochenstunden (SWS) in den Vertiefungen Kunststofftechnik bzw. Oberflächentechnik.

§ 5
Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Die Diplomprüfung besteht aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Fachprüfungen setzen sich aus den Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen; sie können auch in nur einer Prüfungsleistung bestehen. Die Fachprüfungen sollen in der Regel in der Prüfungsperiode des Fachsemesters durchgeführt werden, in dem die betreffenden Lehrveranstaltungen beendet werden. Die zeitliche Gliederung des Lehrangebotes ist der Anlage zu entnehmen.

(2) Die Meldung zu den Fachprüfungen soll mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin durch Einreichen des schriftlichen Antrages auf Zulassung zu der Prüfung (§ 9) beim Prüfungsausschuß erfolgen.

(3) Der Prüfungsausschuß hat sicherzustellen, daß Leistungsnachweise und Fachprüfungen in den in dieser Prüfungsordnung vorgesehenen Zeiträumen abgelegt werden können. Zu diesem Zweck sollen die Studierenden rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise und der abzulegenden Fachprüfungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Ausgabe- und Abgabezeitpunkt der Diplomarbeit nach § 17 Abs. 4 und 5 informiert werden. Gleichzeitig sind für jede Fachprüfung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekanntzugeben.

(4) Die Prüfungen können jeweils vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Zeiten abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

§ 6
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Werkstoffwissenschaften einen Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem bzw. der Vorsitzenden, einem Stellvertreter bzw. einer Stellvertreterin und fünf weiteren Mitgliedern. Der bzw. die Vorsitzende, der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professoren und Professorinnen, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und ein Mitglied wird aus der Gruppe der Studierenden vom Fachbereichsrat bestellt. Das siebente Mitglied kann aus der Gruppe der Professoren und Professorinnen, der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen oder der Studierenden vom Fachbereichsrat bestellt werden. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Wiederbestellung ist zulässig. Gleichzeitig werden für den Verhinderungsfall je ein Mitglied aus der Gruppe der Professoren und Professorinnen, der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der Studierenden als Vertreter bzw. Vertreterin bestellt. Die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sind öffentlich bekanntzugeben.

(2) Der Prüfunsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeßrechts.

(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg offenzulegen. Der Prüfungsausschuß gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplanes. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereich.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem bzw. der Vorsitzenden oder dem Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin und zwei weiteren Professoren bzw. Professorinnen mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Prüfungsauschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 7
Prüfer und Prüferinnen, Beisitzer und Beisitzerinnen

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und Prüferinnen sowie die Beisitzer und Beisitzerinnen. Er kann die Bestellung dem bzw. der Vorsitzenden übertragen. Zum Prüfer und zur Prüferin darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Zum Beisitzer und zur Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Die Prüfer und die Prüferinnen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(3) Die Studierenden können für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen Prüfer und Prüferinnen vorschlagen. Auf diese Vorschläge soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.

(4) Der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß den Studierenden die Namen der Prüfer und Prüferinnen rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden.

(5) Für die Prüfer und Prüferinnen sowie die Beisitzer und Beisitzerinnen gilt § 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn Studierende einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt haben oder wenn Studierende nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, wird dies den Studierenden schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versuchen Studierende, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die Festellung wird von dem jeweiligen Prüfer bzw. der jeweiligen Prüferin getroffen und aktenkundig gemacht. Studierende, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von dem jeweiligen Prüfer bzw. der jeweiligen Prüferin oder Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß die betreffenden Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Studierende können innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind den betreffenden Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

II. Diplomvorprüfung

§ 9
Zulassung

(1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

(2) Die Zulassung zu den Prüfungen ist durch die Studierenden bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfungsperiode schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung melden die Studienrenden die gewählten Prüfungsfächer gemäß §§ 12 bzw. 13 und gegebenenfalls die Zusatzfächer gemäß § 16 verbindlich an. Bei Überschreiten des Termins für die Prüfungsanmeldung erfolgt keine Zulassung.

§ 10
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder gemäß § 6 Abs. 3 Satz 6 dessen Vorsitzender bzw. dessen Vorsitzende. Ein besonderer Bescheid ergeht nur, falls die Zulassung versagt wird. Im Falle der Ablehnung wird die Entscheidung bis spätestens bis eine Woche vor dem Prüfungstermin unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitgeteilt.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn Studierende den Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 20 Abs. 3) verloren haben.

§ 11
Ziel der Diplomprüfung

(1) Durch die Diplomprüfung sollen die Studierenden nachweisen, daß das Ziel des Aufbaustudiums Materialwissenschaft erreicht wurde und daß insbesondere die wissenschaftlichen Grundlagen des Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben worden sind, um den Beruf des Diplom-Ingenieurs und der Diplom-Ingenieurin auf dem Gebiet der Materialwissenschaft auszuüben.

(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus den Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Die Fachprüfungen bestehen aus

(3) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.

(4) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung werden innerhalb der festgelegten Prüfungszeiträume von vier Wochen Dauer im Anschluß an die jeweiligen Lehrveranstaltungen abgelegt.

(5) Machen Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses den betreffenden Studierenden zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 12
Umfang und Art der Diplomprüfung in der Vertiefung Kunststofftechnik

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Pflichtfächer:

Fach SWS Leistungsnachweis
Chemie und Physik der Kunststoffe 4
Werkstoffkunde der Kunststoffe 7 P/Ü
Kunststoffprüfung 5 P/Ü
Grundlagen der Kunststoffverarbeitung 2
Technologie der Kunststoffverarbeitung 8 P
Maschinen und Werkzeuge der Kunststoffverarbeitung 5 Ü
Werkstoffeinsatztechnik 4 Ü/P
Kunststoffmodifizierung und -aufbereitungstechnik 6 P

SWS - Semesterwochenstunden
Ü - Teilnahme an Übungen
P - Bescheinigung über erfolgreiche Teilnahme an Praktika

(2) Wahlpflichtfächer sind

Fach SWS Leistungsnachweis
Technische Strömungsmechanik/Technische Thermodynamik 6 Ü
Werkstoffe 6 Ü
Struktur und Gefüge/Plastographie 6 P
Kunststoffdiagnostik/Schadensfallanalyse 6 P
Qualitätskontrolle 6 P
Fügetechnik von Kunststoffen 6 P
Konstruieren mit Kunststoffen (CAD) 6 P
Mechanik der Polymere/Verbunde 6 P
CAD-Kunststoffverarbeitung 6 P
Viskoelastizitätstheorie 6 Ü
Chemische Charakterisierung von Kunststoffen 6 P

SWS - Semesterwochenstunden
Ü - Teilnahme an Übungen
P - Bescheinigung über erfolgreiche Teilnahme an Praktika

Von den Wahlpflichtfächern sind drei Fächer der Vertiefung Kunststofftechnik oder zwei Fächer der Vertiefung Kunststofftechnik und ein Fach der Vertiefung Oberflächentechnik zu belegen und nachzuweisen. Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann alternativ als drittes Wahlpflichtfach ein anderes an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg durch einen bzw. eine in der Forschung und Lehre tätigen Professor bzw. tätige Professorin vertretenes Fach belegt und nachgewiesen werden, das in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem Aufbaustudium steht.

(3) Die Fachprüfungen sind in folgender Form abzulegen:

Fach Art Dauer (in Stunden)
Chemie und Physik der Kunststoffe m 0,5
Werkstoffkunde der Kunststoffe m 0,5
Kunststoffprüfung m 0,5
Grundlagen der Kunststoffverarbeitung s 2,0
Technologie der Kunststoffverarbeitung m 0,5
Maschinen und Werkzeuge der Kunststoffverarbeitung s 2,0
Werkstoffeinsatztechnik m 0,5
Kunststoffmodifizierung und -aufbereitungstechnik m 0,5
Wahlpflichtfächer m 0,5

m ... mündliche Prüfung
s ... schriftliche Klausurarbeit

§ 13
Umfang und Art der Diplomprüfung in der Vertiefung Oberflächentechnik

(1) Die Diplomprüfung in der Vertiefung Oberflächentechnik erstreckt sich auf folgende Pflichtfächer:

Fach SWS Leistungsnachweis
Fertigungstechnik 4 Ü
Oberflächentechnik 12 P/Ü
Elektrochemie 3 Ü
Thermodynamische Aspekte der Oberflächentechnik 2
Korrosion/Korrosionsschutz 6 P
Struktur- und Gefügeanalyse 4 P
Tribologie 4 P/Ü
Werkstoffprüfung, -diagnostik/Bruchmechanik 6 P

SWS - Semesterwochenstunden
Ü - Teilnahme an Übungen
P - Bescheinigung über erfolgreiche Teilnahme an Praktika

(2) Wahlpflichtfächer sind

Fach SWS Leistungsnachweis
Werkstoffe (Metalle, ANW, Kunststoffe, Verbunde) 6 Ü
Festkörperthermodynamik und Diffusion 6 Ü
Metallkundliche Aspekte der Korrosion 6 P/Ü
Schadensfallanalyse 6 P/Ü
Oberflächenanalytik 6 P/Ü
Funktionalisierung von Kunststoffen 6 P/Ü
Spezielle Werkstoffe für den Korrosionsschutz/Biomaterialien 6 Ü

SWS - Semesterwochenstunden
Ü - Teilnahme an Übungen
P - Bescheinigung über erfolgreiche Teilnahme an Praktika

Von den Wahlpflichtfächern sind drei Fächer der Vertiefung Oberflächentechnik oder zwei Fächer der Vertiefung Oberflächentechnik und ein Fach der Vertiefung Kunststofftechnik zu belegen und nachzuweisen. Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann alternativ als drittes Wahlpflichtfach ein anderes an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg durch einen bzw. eine in der Forschung und Lehre tätigen Professor bzw. tätige Professorin vertretenes Fach belegt und nachgewiesen werden, das in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem Aufbaustudium steht.

(3) Die Fachprüfungen sind in folgender Form abzulegen:

Fach SWS Leistungsnachweis
Fertigungstechnik s 2,0
Oberflächentechnik m 0,5
Elektrochemie s 2,0
Thermodynamische Aspekte der Oberflächentechnik m
Korrosion/Korrosionsschutz m 0,5
Struktur- und Gefügeanalyse m 0,5
Tribologie m 0,5
Werkstoffprüfung, -diagnostik/Bruchmechanik m 0,5
Wahlpflichtfächer m 0,5

m ... mündliche Prüfung
s ... schriftliche Klausurarbeit

§ 14
Klausurarbeiten

(1) In den Klausurarbeiten sollen die Studierenden nachweisen, daß sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden des Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden können.

(2) Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen gemäß § 19 Abs. 1 zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

(3) Das Ergebnis jeder Klausurarbeit ist nach Abschluß der Korrektur, spätestens vier Wochen nach dem Termin der Klausurarbeit den Studierenden bekanntzugeben.

§ 15
Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen sollen die Studierenden nachweisen, daß sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Studierenden über ein breites Grundlagenwissen verfügen.

(2) Mündliche Prüfungen werden vor zwei Prüfern bzw. Prüferinnen oder vor einem Prüfer bzw. einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers bzw. einer sachkundigen Beisitzerin als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. Bei Gruppenprüfungen werden die Studierenden in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer bzw. einer Prüferin geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 19 Abs. 1 hat der Prüfer bzw. die Prüferin den zweiten Prüfer bzw. die zweite Prüferin bzw. die anderen Prüfer und Prüferinnen zu hören.

(3) Die mündliche Prüfung dauert je Kandidat bzw. Kandidatin und Fach in der Regel mindestens 30 und höchstens 45 Minuten.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Verlaufsprotokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist den Studierenden im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(4) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat bzw. die Kandidatin widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 16
Zusatzfächer

(1) Studierende können sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 17
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Fachgebiet selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit wird von einem bzw. einer gemäß § 7 Abs. 1 vom Prüfungsausschuß bestellten Prüfer bzw. Prüferin ausgegeben und betreut. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Universität durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit zu machen. Die Diplomaufgabenstellung kann nur erhalten, wer sämtliche Prüfungen in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern bestanden hat.

(4) Auf Antrag sorgt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß die betreffenden Studierenden rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhalten.

(5) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt in der Regel am ersten Tag des vierten Fachsemesters über den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(6) Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil der Diplomarbeit und das durchzuführende Kolloquium gemäß § 19 Abs. 4 beträgt insgesamt sechs Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind vom Betreuer bzw. von der Betreuerin so zu begrenzen, daß die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann. Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmal und nur innerhalb von zwei Monaten der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuß auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu drei Monate verlängern.

(7) Bei der Abgabe der Diplomarbeit haben die Studierenden schriftlich zu versichern, daß die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden sowie Zitate kenntlich gemacht worden sind.

§ 18
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuß in zweifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen zu begutachten und zu bewerten. Einer der Prüfer bzw. eine der Prüferinnen soll derjenige bzw. diejenige sein, der bzw. die die Arbeit ausgegeben hat. Der zweite Prüfer bzw. die zweite Prüferin wird vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

(3) Die Bewertung des schriftlichen Teils der Diplomarbeit erfolgt durch die Prüfer bzw. die Prüferinnen gemäß Abs. 2 entsprechend § 19 Abs. 1 und ist schriftlich zu begründen. Die Note wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0, wird vom Prüfungsausschuß ein dritter Prüfer bzw. eine dritte Prüferin zur Bewertung bestimmt. In diesem Fall wird die Note des schriftlichen Teils der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Der schriftliche Teil kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind.

(4) Nach positiver Bewertung des schriftlichen Teils der Diplomarbeit wird ein Prüfungskolloquium anberaumt. Für das durchzuführende Kolloquium, bestehend aus Vortrag und Verteidigung, wird eine Kommission gebildet, die aus den Prüfern bzw. Prüferinnen gemäß Absätze 2 und 3 sowie weiteren Professoren und Professorinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen besteht. Die Kommission ist durch den Prüfungsausschuß zu bestätigen. Das Kolloquium ist spätestens vier Wochen nach Einreichung der Diplomarbeit durchzuführen und gemäß § 19 Abs. 1 zu bewerten.

(5) Die Gesamtnote der Diplomarbeit ergibt sich zu 80 Prozent aus der Note der schriftlichen Arbeit und zu 20 Prozent aus der Note des Kolloquiums und ist gemäß § 19 Abs. 2 anzugeben.

(6) Für die Wiederholung der Diplomarbeit gilt § 20 Abs. 1 bzw. 2.

§ 19
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von dem jeweiligen Prüfern bzw. Prüferinnen festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut eine hervorragende Leistung;
2 = gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Die Fachnote errechnet sich bei mehreren Prüfungsleistungen aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

(3) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (4,0) sind.

(4) Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit gebildet, wobei die Note der Diplomarbeit fünffach gewichtet wird. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomprüfung lautet

bein einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

(5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(6) Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet worden ist.

(7) Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" nach § 19 Abs. 4 wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt, wenn die Diplomarbeit mit 1,0 bewertet und der Durchschnitt aller anderen Noten der Diplomprüfung nicht schlechter als 1,5 ist.

§ 20
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Fachprüfungen und die Diplomarbeit können bei "nicht ausreichenden" Leistungen einmal wiederholt werden. Fehlversuche im selben Fach an anderen Hochschulen werden angerechnet. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 17 Abs. 5 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn Studierende bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatten.

(2) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Die Fachprüfungen können ein zweites Mal wiederholt werden, wenn die betreffenden Studierenden in mindestens acht der Prüfungsfächer die Fachnote "ausreichend" (4,0) oder eine bessere Fachnote erhalten haben.

(3) Die Wiederholungsprüfung soll im Rahmen der Prüfungstermine des folgenden Semesters, spätestens innerhalb von zwei Semestern nach Abschluß der nicht bestandenen Fachprüfung abgelegt werden. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nur in begründeten Ausnahmefällen und zum nächsten regulären Prüfungstermin möglich.

(4) Versäumen Studierende, sich innerhalb eines Jahres nach dem fehlgeschlegenen Versuch oder - bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen - nach der letzten nicht bestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, verlieren sie den Prüfungsanspruch, es sei denn, die betreffenden Studierenden weisen nach, daß sie das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten haben. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.

§ 21
Zeugnis

(1) Haben Studierende die Diplomprüfung bestanden, erhalten sie über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis werden aufgenommen:

Auf Antrag werden in das Zeugnis auch die Ergebnisse der Prüfungen in den Zusatzfächern aufgenommen.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist und wird vom Dekan bzw. von der Dekanin des Fachbereiches und dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg versehen.

(3) Ist die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses den betreffenden Studierenden hierüber eine schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplomprüfung wiederholt werden können.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplomprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Haben Studierende die Diplomprüfung nicht bestanden, wird auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplomprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplomprüfung nicht bestanden ist.

§ 22
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird den Studierenden die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 Abs. 1 beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird von dem Dekan bzw. von der Dekanin des Fachbereiches und dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg versehen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 30
Ungültigkeit der Diplomprüfung

(1) Haben Studierende bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die betreffenden Studierenden getäuscht haben, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die betreffenden Studierenden hierüber täuschen wollten, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Haben Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt über die Rechtsfolgen.

(3) Vor einer Entscheidung ist den betroffenen Studierenden Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlosses.

(5) Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, sind das Zeugnis und die Diplomurkunde einzuziehen.

§ 24
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird Studierenden auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer bzw. Prüferinnen und in die Verlaufsprotokolle der jeweiligen Prüfungen gewährt.

(2) Der Antrag ist bei dem bzw. bei der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 25
Inkrafttreten und Bekanntmachung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates Werkstoffwissenschaft vom 06. 09. 1995 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 10. 04. 1996 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. 7. 1997

Halle, den 25. 8. 1997
Der Rektor