Ministerialblatt Nr. 56/1997 vom 23.12.1997

Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Informatik im Fachbereich Mathematik und Informatik
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 21.5.1996

Bek. des MK vom 5.11.1997 - 65 - 74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informatik vom 21.5.1996 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Fachhochschule der Polizei und zur Änderung hochschul- und beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.9.1997 (GVBl. LSA S. 836), i. V. m. Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21.11.1995 (MBl. LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Abschn. II Nr. 1 des Beschlusses über die Übertragung der Rechtsförmlichkeitsprüfung auf das Ministerium der Justiz vom 10.12.1996 (MBl. LSA S. 2408), am 17.10.1997 genehmigt worden ist.

Anlage

Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Informatik im Fachbereich Mathematik und Informatik
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 21.5.1996

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Informatik. Sie besteht aus der Diplomarbeit und Fachprüfungen. Durch sie soll festgestellt werden, ob die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben wurden, die Zusammenhänge des Faches überblickt werden und die Fähigkeit ausgeprägt wurde, nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig zu.

(2) Die Diplomprüfung wird abgelegt in Informatik und in einem Wahlpflichtfach. Das Wahlpflichtfach muß eine mit dem Ziel der Ausbildung zu vereinbarende sinnvolle Fächerkombination ergeben, und es muß eine prüfungsberechtigte Lehrperson zur Verfügung stehen. Die Lehrpläne für das Wahlpflichtfach bedürfen der Zustimmung des Fachbereiches Mathematik und Informatik.

§ 2
Diplomgrad

(1) Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad „Diplom-Informatikerin“ bzw. „Diplom-Informatiker“ (abgekürzt: „Dipl.-Inform.“) durch den Fachbereich Mathematik und Informatik verliehen.

§ 3
Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester.

(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern und das Hauptstudium von fünf Semestern. Das Grundstudium wird durch die Diplomvorprüfung, das Hauptstudium durch die Diplomprüfung abgeschlossen.

(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt obligatorische und wahlobligatorische Bereiche, sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Im Grundstudium beträgt der Gesamtumfang 84 SWS obligatorische Lehrveranstaltungen, im Hauptstudium 62 SWS wahlobligatorische Lehrveranstaltungen, wovon zwölf SWS auf die Arbeit in einer Projektgruppe und 14 SWS auf das Wahlpflichtfach entfallen. Davon unberührt ist der Arbeitsaufwand zur Anfertigung der Diplomarbeit. Teil des Hauptstudiums ist die Ausbildung in einer durch die Studierenden wählbaren Vertiefungsrichtung. Die Vertiefungsrichtung dient der Spezialisierung auf einem, am Fachbereich vertretenen Schwerpunkt der Informatik und führt zum eigentlichen Diplomthema.

(4) Für Fachprüfungen zur Diplomprüfung und die Anfertigung der Diplomarbeit - deren Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate - steht das neunte Semester zur Verfügung.

§ 4
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfung und Wahrnehmung von Aufgaben, die sich aus dieser Prüfungsordnung ergeben, wird ein Prüfungsausschuß gebildet.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Professorinnen bzw. Professoren, einer bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter und einem studentischen Mitglied, das die Diplomvorprüfung abgelegt haben muß. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat Mathematik und Informatik bestellt. Der Fachbereichsrat Mathematik und Informatik benennt drüberhinaus für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses je eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter.

(3) Der Prüfungsausschuß wählt eine Professorin bzw. einen Professor zur bzw. zum Vorsitzenden. Die Amtszeit der nichtstudentischen Mitglieder beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr, eine Wiederbestellung ist möglich.

(4) Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit.

(5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Professorinnen bzw. Professoren und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.

(6) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er entscheidet insbesondere in den ihm durch diese Ordnung zugewiesenen Fällen. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienpläne und der Prüfungsordnung.

(7) Der Prüfungsausschuß stellt die Durchführung der Prüfungen sicher. Er legt zu Beginn jeden Semesters die Prüfungszeiträume fest. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei Prüfungen zu beobachtend anwesend zu sein. Der Prüfungsausschuß kann sich die Unterlagen jedes Prüfungsfalles vorlegen lassen und die beteiligten Prüfenden und Beisitzenden hören.

(8) Alle ablehnenden Bescheide des Prüfungsausschusses sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretende unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 5
Prüfende und Beisitzende

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfenden und Beisitzenden. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Vorschläge der Studierenden sollen, soweit es der Zweck der Prüfung zuläßt, berücksichtigt werden. Vorschläge begründen keinen Anspruch.

(2) Der Prüfungsausschuß sorgt dafür, daß die Namen der Prüfenden spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekanntgegeben werden.

(3) Zum Prüfenden können Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer bestellt werden und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die zu Prüfenden bestellt werden, müssen eigenverantwortlich selbständige Lehrtätigkeit in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, ausüben und das betreffende Prüfungsfach in der Lehre vertreten haben. Bei jeder Prüfung muß mindestens eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer mitwirken.

(4) Jede mündliche Prüfung ist von mindestens zwei Prüfenden oder von einer bzw. einem Prüfenden und einer bzw. einem Beisitzenden durchzuführen. Beisitzende müssen sachverständig auf dem Gebiet sein, das Prüfungsgegenstand ist. Zur bzw. zum Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die Qualifikation eines entsprechenden Hochschulabschlusses besitzt. Die Studierenden können eine weitere Beisitzende bzw. einen weiteren Beisitzenden benennen.

(5) Für die Prüfenden und Beisitzenden gilt § 4 Abs. 9 entsprechend.

§ 6
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Studiengang Informatik an einer anderen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung an der Martin-Luther-Universität Halle anerkannt.

(2) Über die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhörung von Fachvertretern unter Beachtung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen.

(3) Die Diplomvorprüfung und andere gleichwertige Prüfungsleistungen, die an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes im Studiengang Informatik oder einem entsprechenden Studiengang abgelegt wurden, werden angerechnet.

(4) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen abgelegt wurden, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wurde.

(5) Anstelle der Diplomvorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen ist.

(6) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.

(8) Kann die Gleichwertigkeit von Leistungen nicht festgestellt werden, so bestimmt der Prüfungsausschuß des Fachbereiches, ob eine Ergänzungsprüfung oder eine Ausgleichsprüfung abzulegen ist. Hierüber ergeht ein schriftlicher Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.

(9) Ergänzungsprüfungen dienen allein der Feststellung, ob die zu fordernden Mindestkenntnisse in dem betreffenden Prüfungsfach vorliegen. Ergänzungsprüfungen erfordern keine Übungsleistungen. Eine Ergänzungsprüfung wird „positiv“ bewertet, wenn die Leistungen mindestens ausreichend sind, andernfalls „negativ“; in diesem Fall ist die Prüfung als Ausgleichsprüfung abzulegen.

(10) Ausgleichsprüfungen sind zu benotende, gegebenenfalls zu wiederholende Prüfungen mit im Einzelfall festzulegenden Übungsleistungen. Sie werden in der Regel dann auferlegt, wenn bei einem Wechsel des Studiengans mit abgeschlossenem Grund- bzw. Hauptstudium eine oder mehrere im Studiengang Informatik vorgeschriebene Prüfungen noch nachzuholen sind. Ein Zeugnis darüber wird nicht ausgestellt. Die Studierenden erhalten über erfolgreich abgelegte Ausgleichsprüfungen eine von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Bescheinigung, daß sie den Absolventinnen bzw. Absolventen der entsprechenden Gesamtprüfung (Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung) gleichgestellt werden.

§ 7
Zusatzfächer

(1) Studierende können sich in weiteren an der Martin-Luther-Universität Halle außerhalb des Studienganges Informatik angebotenen fachverwandten Fächern als den vorgeschriebenen einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Gleiches gilt für Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, mit denen die Martin-Luther-Universität Halle kooperationsrechtliche Verträge eingegangen ist.

§ 8
Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Die Diplomvorprüfung bzw. die Diplomprüfung bestehen aus Fachprüfungen in einzelnen Prüfungsfächern. Die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach bilden eine Fachprüfung (im weiteren „Prüfung“ genannt), die auch aus mehreren Einzelprüfungen bestehen kann. Die Diplomvorprüfung soll nach dem vierten Semester abgelegt werden, die Diplomprüfung im neunten Semester. Prüfungen können abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen worden sind. Für Fristüberschreitungen gelten die Regelungen des § 11 Abs. 3.

(2) Die einzelne Prüfungen der Diplomvorprüfung können in beliebiger Reihenfolge abgelegt werden.

(3) Die einzelnen Prüfungen der Diplomprüfung können in beliebiger Reihenfolge abgelegt werden.

(4) Die Leistungen für eine Prüfung können durch folgende Formen erbracht werden: Mündliche Prüfung, schriftliche Prüfung, prüfungsrelevante Studienleistungen.

(5) Machen Studierende glaubhaft, das sie wegen länger andauernder oder ständig körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, eine Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann ihnen der Prüfungsausschuß auf Antrag gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

(6) Mündliche Prüfungen können in Gruppen (Gruppenprüfung) von bis zu drei Studierenden oder einzeln (Einzelprüfung) durchgeführt werden. Die Prüfungsdauer für jeden Prüfling soll bei Einzelprüfungen 30 Minuten nicht unter- und 60 Minuten nicht überschreiten. Bei Gruppenprüfungen sollen pro Prüfling mindestens 30 Minuten zur Verfügung stehen.

(7) Anträgen von Studierenden auf Einzelprüfung sind stattzugeben.

(8) Im Rahmen einer mündlichen Prüfung können Aufgaben in angemessenem Umfang zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird.

(9) Mündliche Prüfungen werden von mehreren Prüfenden oder von einer bzw. einem Prüfenden in Gegenwart einer bzw. eines Beisitzenden abgenommen. Über jede mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das Ort, Zeit und Zeitdauer, Gegenstand, Ergebnisse und Verlauf der Prüfung, die Namen der Prüfenden, Beisitzenden und Studierenden sowie besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Das Protokoll wird von allen Prüfenden bzw. der oder dem Prüfenden und der oder dem Beisitzenden unterzeichnet und ist den Prüfungsakten beizufügen.

(10) Bei mündlichen Prüfungen können Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sowie andere Mitglieder der Universität, die ein eignes Interesse geltend machen können, als Zuhörende zugelassen werden, sofern die zu Prüfenden dem nicht widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.

(11) Deckt das Fach oder der Lehrauftrag einer bzw. eines Prüfenden nicht den gesamten Prüfungsgegenstand ab, so muß die Prüfung über alle Teilgebiete durch Prüfende aller am Prüfungsgegenstand beteiligten Teilfächer durchgeführt werden. Jede bzw. jeder Prüfende prüft dabei ihr bzw. sein Teilgebiet. Für den zeitlichen Umfang gilt Absatz 6. Jede bzw. jeder Prüfende vergibt für ihr bzw. sein Teilgebiet eine Note. Die Gesamtnote der Prüfung wird nach dem Verhältnis der SWS der geprüften Lehrveranstaltungen berechnet.

(12) Eine schriftliche Prüfung (Klausur) wird unter Aufsicht in begrenzter Zeit mit den von der bzw. dem Prüfenden zugelassen Hilfsmitteln durchgeführt. Die Höchstdauer einer Klausur beträgt vier Stunden, sie darf zwei Stunden nicht unterschreiten. Die Studierenden sollen dabei nachweisen, daß sie Probleme mit den geläufigen Methoden des jeweiligen Prüfungsfachs erkennen und Wege zu einer Lösung finden können.

(13) Die Leistung der schriftlichen Prüfung ist in der Regel von mindestens zwei Prüfenden zu bewerten. Jede bzw. jeder Prüfende vergibt für die schriftliche Prüfung eine Note. Die endgültige Note der Prüfung wird als arithmetisches Mittel der von allen Prüfenden festgelegten Einzelnoten bestimmt.

(14) Bei prüfungsrelevanten Studienleistungen werden die Prüfungsleistungen in Form von mündlichen oder schriftlichen Testaten, Referaten, sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen oder protokollierten praktischen Leistungen im Rahmen der Lehrveranstaltungen erbracht.

§ 9
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede einzelne Prüfungsleistung ist durch Vergabe einer Note und dem ihr zugeordneten Urteil nach folgendem Schlüssel zu bewerten:

1,0 = sehr gut = eine hervorragende Leistung
2,0 = gut = eine Leistung, die deutlich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3,0 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Mindestanforderungen entspricht
5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Um eine differenzierte Bewertung der Leistungen zu ermöglichen, können die Noten mit Ausnahme von Note 5,0 um 0,3 erhöht bzw. erniedrigt werden. Die Note 1,0 kann jedoch nicht verbessert, die Note 4,0 nicht verschlechtert werden. In dieser Form sind die Noten zur Berechnung der Gesamtnote heranzuziehen.

(3) Das Ergebnis der Prüfung in Form der genauen Note ist den Studierenden unverzüglich mitzuteilen.

(4) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet bzw. setzt sich die Prüfungsleistung aus mehreren getrennt bewerteten Teilleistungen zusammen, so errechnet sich die Gesamtnote der Prüfungsleistung aus dem Durchschnitt der Teilnoten, wobei die Berechnung auf eine Stelle nach dem Komma gerundet wird.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede Teilleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.

(6) Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten der Prüfungen im Hauptfach, in Mathematik und dem Wahlpflichtfach.

(7) Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten der Prüfungen im Hauptfach und im Wahlpflichtfach sowie der Note der Diplomarbeit, die doppelt gezählt wird.

(8) Bei der Berechnung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(9) Der Gesamtnote wird ein Prädikat nach folgender Tabelle zugeordnet:

bis 1,5 = sehr gut
über 1,5 bis 2,5 = gut
über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

(10) Die Diplomvorprüfung bzw. die Diplomprüfung insgesamt ist bestanden, wenn alle Einzelprüfungen mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden. Das Gesamtprädikat lautet „nicht bestanden“, wenn mindestens eine Einzelprüfung der Diplomvorprüfung bzw. der Diplomprüfung einschließlich der Diplomarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde.

(11) Auf Beschluß des Prüfungsausschusses kann in besonderen Fällen für die Diplomprüfung die Gesamtnote „mit Auszeichnung“ verliehen werden, wenn alle an der Diplomprüfung der Studierenden beteiligten Prüfenden zustimmen. Voraussetzung dafür ist in der Regel, daß Diplomarbeit und die Leistung in jeder Einzelprüfung zur Diplomprüfung mit „sehr gut“ bewertet wurden.

§ 10
Wiederholung von Prüfungen

(1) Wenn in der Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung eine Teilprüfung mit „nicht bestanden“ oder gemäß § 11 als nicht bestanden bewertet wurde, so kann diese Teilprüfung wiederholt werden. Fehlversuche im selben Fach an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen werden mitgerechnet.

(2) Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung ist nicht zulässig.

(3) Die Wiederholungsprüfung muß innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung abgelegt werden, sofern nicht wegen besonderer, von den Studierenden nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Diese Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen.

(4) Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Hierzu ist von den Studierenden ein Antrag mit Begründung innerhalb von zwei Monaten nach erfolglosem Abschluß der ersten Wiederholungsprüfung bei Prüfungsausschuß einzureichen. Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung und gibt den Studierenden hierüber einen schriftlichen Bescheid. Die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung kann nur zum nächsten regulären Prüfungstermin erfolgen.

(5) Hat eine Wiederholungsprüfung stattgefunden und ist als bestanden bewertet worden, so geht nur deren Note in die Berechnung der Gesamtnote der Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung ein.

(6) Wird die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe der Note der Diplomarbeit zu stellen ist, eine Wiederholung mit neuem Thema möglich. Die erneute Themenstellung muß spätestens innerhalb der nächsten drei Monate erfolgen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

(7) Die Diplomvorprüfung bzw. die Diplomprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden und kein Antrag auf Zulassung zu einer zweiten gestellt wurde oder keine zweite Wiederholungsprüfung zugelassen oder eine zweite Wiederholungsprüfung zugelassen und diese nicht bestanden wurde.

(8) Eine Wiederholung der Prüfungen in Zusatzfächern ist ausgeschlossen.

§ 11
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Wird der Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wird nach erfolgter Meldung oder nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund zurückgetreten oder wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgegeben, so gilt die Prüfung in diesem Fach bzw. die Diplomarbeit als nicht bestanden. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Dieser kann bei Krankheit die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen. Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Anerkennung der Gründe. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(2) Wer versucht, das Ergebnis der eigenen Prüfungsleistungen oder das anderer schuldhaft durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung zu stören, kann von der Fortsetzung der Prüfung mit der Folge ausgeschlossen werden, daß die Prüfung als nicht bestanden gilt. Werden Studierende von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen, können sie verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Belastende Entscheidungen sind den Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Überschreiten Studierende aus von ihnen zu vertretenden Gründen die in § 8 Abs. 1 genannten Termine bei der Diplomvorprüfung um mehr als zwei Semester, bei der Diplomprüfung um mehr als vier Semester, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

§ 12
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Wurde bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Note für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung getäuscht wurde, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Studierenden hierüber täuschen wollten, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Den Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 13
Zeugnis, Diplomurkunde

(1) Nach erfolgreichem Abschluß der Diplomvorprüfung und nach erfolgreichem Abschluß der Diplomprüfung wird unverzüglich ein Zeugnis durch die Martin-Luther-Universität ausgestellt.

(2) Das Zeugnis enthält die Angabe des Studiengangs. Es weist die Prüfungsleistungen mit den entsprechenden Noten, die Gesamtnote sowie bei der Diplomprüfung die Note und das Thema der Diplomarbeit und auf Wunsch der Studierenden die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigten Studiensemester aus. Desweiteren weist das Zeugnis das Wahlpflichtfach und bei der Diplomprüfung das Thema der Projektarbeit und die Vertiefungsrichtung aus.

(3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte Prüfung erbracht und von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder deren bzw. dessen Vertreterin bzw. Vertreter unterzeichnet wurde. Es trägt das Siegel der Martin-Luther-Universität.

(4) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im selben Studiengang oder nicht an der Martin-Luther-Universität erbracht, wird die Anrechnung der betreffenden Leistungen im Zeugnis vermerkt.

(5) Gleichzeitig mit dem Zeugnis über die Diplomprüfung wird mit dem gleichen Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Diplom-Informatikerin bzw. Diplom-Informatiker ausgestellt. Die Urkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereiches und der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet sowie mit dem Siegel der Martin-Luther-Universität versehen. Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades Diplom-Informatiker bzw. Diplom-Informatiker erworben.

§ 14
Bescheinigung über eine nichtbestandene Prüfung

Haben Studierende die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihnen auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung vom Prüfungsausschuß eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, aus der sich das Nichtbestehen der Prüfung, die in den einzelnen Prüfungen erzielten Noten und die noch fehlenden Prüfungsleistungen ergeben. Dieser Bescheinigung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen.

§ 15
Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird den Studierenden auf Antrag Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Prüfungsausschuß zu stellen. Der Prüfungsausschuß bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

II. Diplomvorprüfung

§ 16
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomvorprüfung sind:

  1. Die allgemeine Hochschulreife, eine einschlägige fachgebundene Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder vom Land Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkanntes Zeugnis;
  2. ein in der Regel viersemestriges Studium der Informatik, davon mindestens das letzte Semester vor der Prüfung an der Martin-Luther-Universität Halle;
  3. Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen im Hauptfach:
  4. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen in Mathematik:
  5. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen im Wahlpflichtfach durch zwei Leistungsscheine.

(2) Die Diplomvorprüfung kann vor Abschluß des vierten Semesters abgelegt werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

§ 17
Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung ist schriftlich spätestens 14 Tage vor Beginn der jeweiligen Prüfungsperiode bei der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungsausschusses zu beantragen. Die für die Beantragung geltenden Ausschlußtermine werden durch den Prüfungsausschuß zu Beginn jeden Semesters bekanntgegeben. Der Antrag muß enthalten:

  1. eine Erklärung darüber, ob die Studierenden bereits eine Diplomvorprüfung in demselben oder einem im Grundstudium vergleichbaren Studiengang oder eine Diplomprüfung in demselben Studiengang versucht und endgültig nicht bestanden haben, oder ob sie sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befinden, oder ob sie unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden sind.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Das Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis;
  2. das Studienbuch;
  3. Nachweise über das Vorliegen der für die Diplomvorprüfung geforderten Prüfungsvorleistungen gemäß § 16. Zu Beginn jeder Prüfung müssen die für diese Prüfung relevanten, spätestens vor der letzten Prüfung alle Leistungsnachweise vorliegen.

(3) Können Studierende ohne eigenes Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der vorgeschriebenen Weise erbringen, so kann der Prüfungsausschuß gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.

(4) Auf Grund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Prüfungsausschuß in angemessener Frist über die Zulassung. Eine ablehnende Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

(5) Die Zulassung zur Diplomvorprüfung ist zu versagen, wenn

  1. die Unterlagen unvollständig sind oder
  2. die vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden oder
  3. unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatrikuliert wurde oder
  4. die Diplomvorprüfung in demselben oder in einem verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden wurde.

§ 18
Ziel und Umfang der Diplomvorprüfung

Durch die Diplomvorprüfung sollen die Studierenden nachweisen, daß sie sich inhaltliche Grundlagen der Informatik und eines Anwendungsschwerpunktes, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. Die Diplomvorprüfung besteht aus Prüfungen zu folgenden Gebieten:

  1. Praktische Informatik
  2. Theoretische Informatik
  3. Technische Informatik
  4. Mathematik
  5. Wahlpflichtfach.

(2) Schwerpunkte der Prüfung in Mathematik sind numerische Mathematik, Stochastik und Graphentheorie.

(3) Für Art und Umfang der einzelnen Prüfungen gelten die Maßstäbe des § 8. Die Prüfungen in Informatik und Mathematik finden in der Regel als mündliche Prüfungen statt.

III. Diplomprüfung

§ 19
Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung sind:

  1. Bestandene Diplomvorprüfung;
  2. ein in der Regel achtsemestriges Studium der Informatik, davon mindestens das letzte Semester vor der Prüfung an der Martin-Luther-Universität;
  3. fünf Leistungsnachweise in Informatik, im einzelnen:
  4. erfolgreicher Abschluß der Arbeit in einer Projektgruppe;
  5. ein Leistungsnachweis im Wahlpflichtfach.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich an die bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Zeugnis über die bestandene Diplomvorprüfung;
  2. Prüfungsplan entsprechend den Erfordernissen von § 20;
  3. Angaben zum Thema der Diplomarbeit;
  4. ein Vorschlag der Studierenden, wer als Erstgutachterin bzw. Erstgutachter (Betreuerin bzw. Betreuer) der Diplomarbeit erwünscht wird;
  5. Angaben zum Wahlpflichtfach.

(3) Für die Zulassung und das Zulassungsverfahren zur Diplomprüfung gilt im übrigen § 17 entsprechend.

§ 20
Umfang der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus:

  1. der Diplomarbeit
  2. Fachprüfungen zur
    1. Praktischen Informatik;
    2. Theoretischen Informatik;
    3. Vertiefungsrichtung,
      wobei ein und dieselbe Lehrveranstaltung nicht Gegenstand zweier unterschiedlicher Prüfungen sein darf.
  3. der Prüfung im Wahlpflichtfach.

(2) Der zur Prüfung anstehende Stundenumfang darf hierbei für die Fachprüfungen Theoretische und Praktische Informatik zehn Semesterwochenstunden, für die Fachprüfung in der Vertiefungsrichtung 16 Semesterwochenstunden nicht unterschreiten.

(3) Das Wahlpflichtfach muß auf dem Gebiet aufbauen, das bereits in der Diplomvorprüfung Prüfungsgegenstand war; andernfalls ist die Diplomvorprüfung entsprechend zu ergänzen.

(4) Die Fachprüfungen zur Praktischen Informatik, Theoretischen Informatik und zur Vertiefungsrichtung finden in der Regel als mündliche Prüfungen statt.

(5) Die Fachprüfungen zur Diplomprüfung können vor Abschluß des achten Semesters abgelegt werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Fachprüfung zur Vertiefungsrichtung kann erst nach Ausgabe des Themas der Diplomarbeit abgelegt werden.

§ 21
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit kann von jeder Hochschullehrerin bzw. jedem Hochschullehrer der Universität, die bzw. der am Studiengang Informatik beteiligt ist, ausgegeben und betreut werden. In Ausnahmefällen kann die Diplomarbeit mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch an einer anderen Universität oder gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule betreut werden. Der Prüfungsausschuß kann in Einzelfällen wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und Hochschulassistentinnen bzw. Hochschulassistenten mit der Ausgabe und Betreuung von Diplomarbeiten beauftragen. In der Regel wird die Diplomarbeit von derjenigen Person betreut, die sie ausgegeben hat.

(3) Die Diplomarbeit kann mit Zustimmung des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule ausgeführt werden, sofern eine prüfungsberechtigte Person der Universität bei der Vergabe der Arbeit schriftlich ihr Einverständnis erklärt, das Erstgutachten zu übernehmen. Der Prüfungsausschuß achtet bei der Vergabe der Diplomarbeit auf die Gleichwertigkeit der Themen.

(4) Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema ihrer Diplomarbeit Vorschläge zu machen. Auf Antrag sorgt der Prüfungsausschuß dafür, daß die Studierenden rechtzeitig das Thema der Diplomarbeit erhalten.

(5) Die Studierenden haben einmal die Möglichkeit, ein an sie ausgegebenes Thema für eine Diplomarbeit innerhalb einer Frist von zwei Monaten unbearbeitet zurückzugeben und ein anderes Thema zu erhalten.

(6) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt durch die bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Termin der Ausgabe des Diplomthemas ist aktenkundig zu machen. Die Zeit von der Themenstellung bis zur Abgabe der Diplomarbeit soll sechs Monate nicht überschreiten. Die Themenstellung muß diesem Zeitmaß angepaßt sein. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuß die Frist nach Rücksprache mit der bzw. dem Betreuer um drei Monate verlängern.

(7) Die Diplomarbeit ist in drei gebundenen Exemplaren fristgemäß beim Prüfungsausschuß einzureichen, der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Die Diplomarbeit soll in einer angemessenen äußeren Form vorgelegt werden, Einzelheiten legt der Prüfungsausschuß fest.

(8) Die Diplomarbeit ist von zwei Gutachterinnen bzw. Gutachtern zu bewerten, von denen mindestens eine bzw. einer eine bzw. ein Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer sein soll. Eine bzw. einer der Gutachterinnen bzw. Gutachter soll die Betreuerin bzw. der Betreuer der Arbeit sein. Das zweite Gutachten wird vom Prüfungsausschuß bestellt. Die Gesamtnote der Diplomarbeit ergibt sich als arithmetisches Mittel der durch die Gutachten festgelegten Noten, sofern die Differenz der Einzelbewertungen nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0, wird vom Prüfungsausschuß eine dritte Prüferin bzw. ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als „ausreichend“ oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten „ausreichend“ oder besser sind.

(9) Die Diplomarbeit kann als Gruppenarbeit von mehreren Studierenden gemeinsam bearbeitet werden. In einem solchen Fall müssen die Teilleistungen aller Beteiligten einzeln bewertbar sein. Die Teilleistungen sind getrennt zu bewerten.

(10) Nicht fristgemäß eingereichte oder mit „nicht ausreichend“ bewertete Diplomarbeiten können nur einmal wiederholt werden, wobei eine Rückgabe des neuen Themas nicht möglich ist.

§ 22
Inkrafttreten der Prüfungsordnung

Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates Mathematik und Informatik vom 21.5.1996 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 3.7.1996 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.10.1997.

Halle (Saale), den 24.10.1997