Ministerialblatt Nr. 56/1997 vom 23.12.1997

Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Musikerziehung - Gesang
im Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 1.7.1996

Bek. des MK vom 27.10.1997 - 65-74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Musikerziehung - Gesang vom 1.7.1996 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.8.1997 (GVBl. LSA S. 744), i. V. m. Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21.11.1995 (MBl. LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Abschn. II Nr. 1 des Beschlusses über die Übertragung der Rechtsförmlichkeitsprüfung auf das Ministerium der Justiz vom 10.12.1996 (MBl. LSA S. 2408), am 4.9.1997 genehmigt worden ist.

Anlage

Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Musikerziehung - Gesang
im Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 1.7.1996

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Musikalische Eignung
§ 4 Regelstudienzeit und Studienumfang
§ 5 Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 6 Prüfungsausschuß
§ 7 Prüfende und Beisitzende
§ 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Diplomvorprüfung

§ 10 Zulassung
§ 11 Zulassungsverfahren
§ 12 Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung
§ 13 Künstlerisch-praktische Prüfungen
§ 14 Klausurarbeiten
§ 15 Mündliche Prüfungen
§ 16 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomvorprüfung
§ 17 Wiederholung der Diplomvorprüfung
§ 18 Zeugnis

III. Diplomprüfung

§ 19 Zulassung
§ 20 Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 21 Diplomarbeit
§ 22 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 23 Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen
§ 24 Zusatzfächer
§ 25 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung
§ 26 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 27 Notenverbesserung/Freiversuch
§ 28 Zeugnis
§ 29 Diplomurkunde

IV. Schlußbestimmungen

§ 30 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung, Aberkennung des Diplomgrades
§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 32 Inkrafttreten und Bekanntmachung

I. Allgemeines

§ 1
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierender Abschluß des Studiums im Studiengang „Musikerziehung - -Gesang“. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen künstlerischen Fertigkeiten erworben hat, fachspezifische und musikwissenschaftliche Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt, selbständig künstlerisch und pädagogisch zu arbeiten.

§ 2
Diplomgrad

Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft den Diplomgrad „Diplom-Musiklehrerin für Gesang“ bzw. „Diplom-Musiklehrer für Gesang“.

§ 3
Musikalische Eignungsprüfung

Die musikalische Eignungsprüfung dient dem Nachweis der künstlerischen Eignung für den gewählten Studiengang. Das Bestehen der Eignungsprüfung ist Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums im Diplomstudiengang „Musikerziehung - Gesang“. Die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen sind in der Ordnung zur Durchführung der Eignungsprüfungen für künstlerische Studiengänge und Studienfächer am Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gesondert beschrieben.

§ 4
Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der berufspraktischen Ausbildung und der Diplomprüfung acht Semester. Der Studienumfang im Pflicht- und Wahlpflicht- und wahlobligatorischen Bereich beträgt insgesamt 154 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen 20 SWS auf den Wahlpflichtbereich. In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, das das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 5
Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Fachprüfungen setzen sich aus den Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen; sie können auch in nur einer Prüfungsleistung bestehen.

(2) Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung voraus. Die Diplomvorprüfung soll in der Regel vor Beginn der Vorlesungszeit des fünften Studiensemesters abgeschlossen sein. Die Diplomprüfung soll einschließlich der Diplomarbeit grundsätzlich innerhalb der in § 4 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein.

(3) Die Meldung zur Diplomvorprüfung soll im vierten Studiensemester, die Meldung zur Diplomprüfung soll im siebenten Studiensemester, und zwar jeweils mindestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin, durch Einreichen des schriftlichen Antrags auf Zulassung zu der Prüfung (§ 10 bzw. § 19) beim Prüfungsausschuß erfolgen.

(4) Der Prüfungsausschuß hat sicherzustellen, daß Leistungsnachweise und Fachprüfungen in den in dieser Prüfungsordnung vorgesehenen Zeiträumen abgelegt werden können. Zu diesem Zweck soll die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise und der abzulegenden Fachprüfungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Ausgabe- und Abgabezeitpunkt der Diplomarbeit informiert werden. Der Kandidatin oder dem Kandidaten sind für jede Fachprüfung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekanntzugeben.

(5) Die Prüfungen können jeweils vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Zeiten abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

§ 6
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft einen Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß besteht aus der oder dem Vorsitzenden, ihren Stellvertretern und fünf weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, ihre Stellvertreter und drei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professoren bzw. Professorinnen, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen und ein Mitglied wird aus der Gruppe der Studenten bzw. Studentinnen gewählt. Die oder Vorsitzende, ihre Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen werden vom Fachbereich bestellt. Die Professorinnen und Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Stimmen. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeßrechts.

(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden, und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offenzulegen. Der Prüfungsausschuß gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplanes. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereich.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder ihren Stellvertretern und zwei weiteren Professorinnen oder Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 7
Prüfende und Beisitzende

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Zur Prüferin oder zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Zum Beisitzenden oder zur Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(3)Die Kandidatin oder der Kandidat kann für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen Prüferinnen und Prüfer vorschlagen. Auf die Vorschläge der Studierenden soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.

(4) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß der Kandidatin oder dem Kandidaten die Namen der Prüfenden rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden.

(5) Für die Prüfenden und Beisitzenden gilt § 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 8
Anrechnung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen,
Einstufung in höhere Fachsemester

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Studienbewerbern und -bewerberinnen, die gemäß § 19 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614) in einer Einstufungsprüfung nachweisen, daß sie die Kenntnisse und Fähigkeiten haben, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend.

(5) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 5 ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter zu hören.

(6) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

(7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studentin oder der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer bzw. eines vom Prüfungsausschuß benannten Vertrauensärztin oder Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsleistung durch Täuschung - zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel - zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; die Feststellung wird von den jeweiligen prüfenden oder aufsichtsführenden Personen getroffen und aktenkundig gemacht. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von den jeweiligen prüfenden oder aufsichtsführenden Personen in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

II. Diplomvorprüfung

§ 10
Zulassung

(1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
  2. sofern kein Zeugnis gemäß Nr. 1 vorliegt, ihre bzw. seine Studienberechtigung durch einen anderen im § 34 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geregelten Qualifikationsnachweis belegt,
  3. an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für den Diplomstudiengang „Musikerziehung - Gesang“ eingeschrieben ist,
  4. an folgenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung mir Erfolg teilgenommen hat:
  5. Nachweis der Leistungsscheine und Testate:

      künstlerisches Hauptfach Gesang: 2 LS, 1 T
      Pflichtfach Klavier: 1 LS
      Darstellender Unterricht: 1 T
      Bewegungslehre, rhythmische Erziehung, Stiltanz: 1 T
      Sprecherziehung: 1 LS
      Stimmphysiologie: 1 T
      Italienisch: 1 T
      Musiktheorie/Tonsatz: 1 LS, 1 T
      Formenlehre: 1 T
      Gehörbildung: 3 LS
      Blattsingen: 1 LS
      Akustik: 1 T
      Instrumentenkunde: 1 LS
      Popularmusik/Medienkunde: 1 T
      Musikpädagogik: 2 T
      Musikpsychologie: 2 T

(2) Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen werden im Falle des § 8 Abs. 5 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Der Nachweis über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. das Studienbuch und
  3. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang „Musikerziehung - Gesang“ nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob sie oder er ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob sie bzw. er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.

(4) Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich, einen nach Absatz 3 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

§ 11
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder gemäß § 6 Absatz 3 Satz 6 dessen Vorsitzender bzw. Vorsitzende.

(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die in § 10 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. die Kandidatin oder der Kandidat die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung in dem Studiengang „Musikerziehung - Gesang“ an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
  4. die Kandidatin oder der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Studiengang befindet.

(3) Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 17 Abs. 3) verloren hat.

§ 12
Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung sollen die Studierenden nachweisen, daß sie das Ziel des Grundstudiums erreicht haben und das sie sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen ihres Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus:

  1. den künstlerisch-praktischen Prüfungen,
  2. den Klausurarbeiten, soweit sie nach Absatz 4 vorgeschrieben sind und
  3. den mündlichen Prüfungen.

(3) Die Diplomvorprüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer:

(4) Die Fachprüfungen bestehen aus:

4.1. künstlerisch-praktische Prüfungen

4.2. Klausurarbeiten

4.3. mündliche Prüfungen

(5) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.

(6) Die gesamt Diplomvorprüfung muß innerhalb von vier Wochen abgelegt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Prüfungsausschusses.

(7) Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

(8) Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß § 19 Abs. 1 Hochschulgesetz ersetzt werden.

§ 13
Künstlerisch-praktische Prüfungen

(1) In den künstlerisch-praktischen Prüfungen sollen die Studierenden die erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbständigen künstlerischen Interpretation in den vokalen und instrumentalen Disziplinen nachweisen.

(2) Die Dauer der künstlerisch-praktischen Prüfungen beträgt je nach Fach 15 bis 20 Minuten.

(3) Künstlerisch-praktische Prüfungen werden von zwei oder mehr Prüfenden als Einzelprüfungen abgenommen.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist den Studierenden im Anschluß an die Prüfung bekanntzugeben.

§ 14
Klausurarbeiten

(1) In den Klausurarbeiten sollen die Studierenden nachweisen, daß sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden ihres Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden können.

(2) Die Dauer der Klausurarbeiten beträgt je Fach 60 bis 120 Minuten.

(3) Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfenden gemäß § 16 Abs. 1 zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

(4) Der Prüfungsausschuß kann Fristen für die Bewertung der Klausurarbeiten festsetzen.

§ 15
Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, daß sie bzw. er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündliche Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat über breites Grundwissen verfügt.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 20 bzw. 45 Minuten.

(3) Mündliche Prüfungen werden vor zwei oder mehr Prüfenden als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. Hierbei wird jede Kandidatin oder jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einer Prüfenden bzw. einem Prüfenden geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 16 Abs. 1 hat die bzw. der Prüfende die zweite Prüfende bzw. den zweiten Prüfenden sowie die anderen prüfenden Personen zu hören.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist den Studierenden im Anschluß an die Prüfung bekanntzugeben.

§ 16
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten
und Bestehen der Diplomvorprüfung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern und Prüferinnen festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Die Fachnote errechnet sich bei mehreren Prüfungsleistungen aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

(4) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens „ausreichend“ (4,0) sind. Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem gewogenen arithmetischen Mittel aller Fachnoten, wobei das künstlerische Hauptfach dreifach und alle anderen Fachnoten einfach gewichtet werden. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomvorprüfung lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

(5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 17
Wiederholung der Diplomvorprüfung

(1)Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Fehlversuche im selben Fach an anderen Hochschulen werden angerechnet. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuß bestimmt die Fristen, innerhalb derer die Wiederholungsprüfung abgelegt werden soll. Die Wiederholungsprüfung soll im Rahmen der Prüfungstermine des folgenden Semesters, spätestens innerhalb von zwei Semestern nach Abschluß der nicht bestandenen Fachprüfung abgelegt werden.

(3) Versäumen die Studierenden, sich innerhalb eines Jahres nach dem fehlgeschlagenen Versuch oder - bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen - nach der letzten nicht bestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, verlieren sie den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie weisen nach, daß sie das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten haben. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.

(4) In begründeten Ausnahmefällen kann einer zweiten Wiederholungsprüfung auf Antrag zugestimmt werden. Es gelten sinngemäß die Absätze 2 und 3.

§ 18
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

(2) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung wiederholt werden können.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplomvorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Haben die Studierenden die Diplomvorprüfung nicht bestanden, wird ihnen auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung

§ 19
Zulassung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. die Diplomvorprüfung in dem Studiengang „Musikerziehung - Gesang“ oder eine gemäß § 8 Abs. 3 als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat,
  2. an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für den Diplomstudiengang „Musikerziehung - Gesang“ eingeschrieben ist,
  3. an folgenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung mit Erfolg teilgenommen hat:
  4. Nachweis der Leistungsscheine und Testate:

      künstlerisches Hauptfach Gesang: 2 LS
      Pflichtfach Klavier (Abschlußprüfung am Ende des siebenten Semesters): 1 T
      Sprecherziehung (Abschlußprüfung am Ende des sechsten Semesters): 1 T
      Darstellender Unterricht: 1 T
      Projektarbeit/Opernschule: 1 T
      Partiturkunde/-spiel: 1 LS
      Chor- und Ensemblesingen: 1 T
      chorische Stimmbildung: 1 T
      Musiktheorie/Tonsatz: 1 LS
      Musikanalyse: 1 LS
      Historische Musikwissenschaft: 1 LS, 1 T
      Systematische Musikwissenschaft: 1 LS
      Methodik des Hauptfaches: 1 T
      methodisches Praktikum: 1 LS

  5. den Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums im Wahlpflichtfach erbringt.

(2) In dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sind die gewählten Prüfungsfächer gemäß § 20 und gegebenenfalls die Zusatzfächer gemäß § 24 zu bezeichnen. Im übrigen gelten die §§ 10 und 11 entsprechend.

§ 20
Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Die Fachprüfungen bestehen aus:

  1. den künstlerisch-praktischen Prüfungen
  2. den mündlichen Prüfungen
  3. der methodischen Prüfung.

(2) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

(3) Die Fachprüfung „Musikerziehung - Hauptfach Gesang“ besteht aus:

3.1. künstlerisch-praktischen Prüfungen

3.2. mündliche Prüfung

3.3. methodische Prüfung

(4) Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen bzw. Prüfungsbedingungen für das Wahlpflichtfach regelt die Prüfungsordnung des jeweiligen Institutes.

(5) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.

(6) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung werden in einem Prüfungszeitraum innerhalb von vier Wochen abgelegt.

(7) Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 21
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit wird von einer gemäß § 7 Abs. 1 vom Prüfungsausschuß bestellten prüfenden Person ausgegeben und betreut. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit zu machen.

(3) Auf Antrag sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß eine Kandidatin oder ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhält.

(4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatinnen bzw. Kandidaten auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(5) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind von der Betreuerin oder vom Betreuer so zu begrenzen, daß die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuß auf begründeten Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu zwei Monate verlängern.

(7) Bei der Abgabe der Diplomarbeit haben die Studierenden schriftlich zu versichern, daß sie ihre Arbeit (bei einer Gruppenarbeit ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit) selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht haben.

§ 22
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuß (in vierfacher Ausfertigung) abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden zu begutachten und zu bewerten. Eine bzw. einer der Prüfenden soll diejenige oder derjenige sein, die bzw. der die Arbeit ausgegeben hat. Die oder der zweite Prüfende wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 16 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 wird vom Prüfungsausschuß eine dritte prüfende Person zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als „ausreichend“ oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten „ausreichend“ oder besser sind.

(3) Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

§ 23
Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen

Für die Klausurarbeiten und die mündlichen Prüfungen gelten die §§ 14 und 15 entsprechend.

§ 24
Zusatzfächer

(1) Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 25
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten
und Bestehen der Diplomprüfung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Bildung der Fachnoten gilt § 16 entsprechend. Die Diplomprüfung ist auch dann noch nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet worden ist.

(2) Die Gesamtnote wird aus dem gewogenen arithmetischen Mittel der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit gebildet, wobei das künstlerische Hauptfach dreifach, die Diplomarbeit und alle anderen Fachnoten einfach gewichtet werden. Im übrigen gilt § 16 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(3) Anstelle der Gesamtnote „sehr gut“ nach § 16 Abs. 4 wird das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt, wenn das Hauptfach mit 1,0, die Diplomarbeit mit mindestens 1,5 bewertet und der Durchschnitt aller anderen Noten nicht schlechter als 1,5 ist.

§ 26
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Fachprüfungen und die Diplomarbeit können bei „nicht ausreichenden“ Leistungen einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 21 Abs. 6 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung ihrer bzw. seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

(2) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Die Fachprüfungen können ein zweites Mal wiederholt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens drei der Prüfungsfächer die Fachnote „ausreichend“ (4,0) oder eine bessere Fachnote erhalten hat.

(3) Der Prüfungsausschuß bestimmt die Fristen, innerhalb derer die Wiederholungsprüfungen abgelegt werden sollen. Nach § 17 Abs. 4 des Hochschulgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ist eine zweite Wiederholungsprüfung nur zum nächsten regulären Prüfungstermin möglich.

(4) § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 27
Notenverbesserung/Freiversuch

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die sich innerhalb der Regelstudienzeit zu allen Fachprüfungen der Diplomprüfung gemeldet und die Diplomarbeit fristgerecht abgeliefert haben, können innerhalb eines Jahres nach Bestehen der Diplomprüfung zur Verbesserung der Noten einen weiteren Prüfungsversuch unternehmen. Soweit die Gesamtnote besser ausfällt, wird ein bereits ausgestelltes Zeugnis eingezogen und neu ausgestellt.

(2) War der Versuch die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abzulegen, erfolglos, so wird dieser Prüfungsversuch nicht auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsversuche angerechnet, sofern die Bewerberin oder Bewerber unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuß erklärt, daß sie oder er die Freiversuchsregelung in Anspruch nimmt.

(3) Der weitere Prüfungsversuch nach Absatz 1 sowie die nach Absatz 2 folgende Prüfung umfaßt alle zur Diplomprüfung erforderlichen Fachprüfungen und die Diplomarbeit.

§ 28
Zeugnis

(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, erhält sie bzw. er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis wird das Thema der Diplomarbeit und deren Note aufgenommen. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten werden in das Zeugnis auch die Ergebnisse der Prüfung in den Zusatzfächern und die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Im übrigen gilt § 18 entsprechend.

§ 29
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereiches und der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches versehen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 30
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung,
Aberkennung des Diplomgrades

(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt über die Rechtsfolgen.

(3) Vor einer Entscheidung ist der bzw. dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

(5) Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Diplomgrad abzuerkennen und die Diplomurkunde einzuziehen.

§ 31
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird den Studierenden auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden sowie in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 32
Inkrafttreten und Bekanntmachung

Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereiches Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft vom 1.7.1996 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 13.11.1996 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 4.9.1997.

Halle (Saale), den 15.10.1997