Ministerialblatt Nr. 52/1997 v. 24.11.1997

Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Biochemie
im Fachbereich Biochemie/Biotechnologie
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 3.7.1996

Bek. des MK vom 10.10.1997 - 65-74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Biochemie vom 3. 7. 1996 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. 10. 1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.8.1997 (GVBl. LSA S. 744), i. V. m. Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. 11. 1995 (MBl. LSA. S. 2355), zuletzt geändert durch Abschn. II Nr. 1 des Beschlusses über die Übertragung der Rechtsförmlichkeitsprüfung auf das Ministerium der Justiz vom 10. 12. 1996 (MBl. LSA S. 2408), mit Erlaß am 3.9.1997 genehmigt worden ist.

Anlage

Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Biochemie
im Fachbereich Biochemie/Biotechnologie
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 3.7.1996

I. Allgemeines

§ 1
Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Diplomstudienganges Biochemie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge ihres bzw. seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

§ 2
Diplomgrad

Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung verleiht der Fachbereich Biochemie/Biotechnologie den akademischen Grad "Diplom-Biochemikerin" bzw. "Diplom-Biochemiker" (abgekürzt: "Dipl.-Biochem.).

§ 3
Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit für den Studiengang Biochemie-Diplom beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester.

(2) Das Studium gliedert sich in

(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Der Studienumfang im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt insgesamt 218 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen auf das Grundstudium 103 SWS und auf das Hauptstudium 115 SWS.

(4) Es wird empfohlen, im Hauptstudium ein berufsbezogenes Praktikum von mindestens vier Wochen Dauer abzuleisten.

§ 4
Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Die Diplomvorprüfung geht der Diplomprüfung voraus. Die Diplomvorprüfung ist in der Regel vor Beginn der Lehrveranstaltungen des fünften Studiensemesters abzuschließen. Die Diplomprüfung soll einschließlich der Diplomarbeit innerhalb der in § 3 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen werden.

(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus sieben Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus vier Fachprüfungen und der Diplomarbeit.

(3) Die Diplomvorprüfung wird in drei Abschnitte untergliedert. Die Fachprüfung in Physik wird studienbegleitend durchgeführt. Sie soll nach erfolgreichem Abschluß der entsprechenden Lehrveranstaltungen nach dem zweiten Studiensemester erfolgen. Die anderen sechs Fachprüfungen sollen in zwei Abschnitten am Ende des dritten bzw. vierten Studiensemesters abgelegt werden (§ 11).

(4) Die Meldung zum ersten Prüfungsabschnitt der Diplomvorprüfung (Physik) soll nach dem Abschluß der Lehrveranstaltungen des zweiten Studiensemesters, die Meldungen zum zweiten Abschnitt der Diplomvorprüfungen nach dem Abschluß der Lehrveranstaltungen des dritten Studiensemesters und die Meldung zum dritten Prüfungsabschnitt der Diplomvorprüfung nach Abschluß der Lehrveranstaltungen des vierten Studiensemesters erfolgen. Die Meldung zur Diplomprüfung soll im achten Studiensemester erfolgen. Die Meldung hat jeweils mindestens drei Wochen vor dem ersten Prüfungstermin duch Einreichen eines schriftlichen Antrages auf Zulassund zur Prüfung (§§ 9 und 16) beim Prüfungsamt des Fachbereiches zu erfolgen.

(5) Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann sich auch nach kürzerer Studiendauer als in Absätzen 3 und 4 festgelegt zu den Prüfungen melden, wenn die erforderlichen Studienleistungen erbracht sind.

(6) Überschreitet die Kandidatin oder der Kandidat aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen die Fristen bei der Diplomvorprüfung um mehr als zwei Fachsemester, bei der Diplomprüfung um mehr als vier Fachsemester, oder legt sie oder er die Prüfung, zu der sie oder er sich gemeldet hat, aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Biochemie/Biotechnologie einen Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und drei weitere Mitglieder werden vom Fachbereichsrat aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden bestellt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter Vertreter bzw. Vertreterinnen bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozeßrechts.

(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen über Widersprüche gegen die im Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen. Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplanes. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder auf den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereichsrat.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Professorinnen oder Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren stellvertretende Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6
Prüfende und beisitzende Personen

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die bei den einzelnen Prüfungen mitwirkenden Prüferinnen und Prüfer auf Vorschlag der Institute und gibt den Kandidatinnen und Kandidaten die Namen mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Beisitzerin oder Beisitzer darf nur sein, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Zur Abnahme von Prüfungen sind Professorinnen und Professoren und Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten der Martin-Luther-Universität befugt. Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuß auch andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Martin-Luther-Universität gemäß § 16 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu Prüferinnen und Prüfern bestellen, sofern sie eine eigenverantwortliche, selbständige Lehre ausüben.

(3) Die Kandidatin oder der Kandidat kann für die mündlichen Prüfungen und für die Diplomarbeit die Prüferinnen oder Prüfer bzw. Gutachterinnen oder Gutachter vorschlagen. Die Kandidatin oder der Kandidat hat jedoch auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer bzw. Gutachterin oder Gutachter keinen Anspruch.

(4) Für prüfende und beisitzende Personen gilt § 5 Abs. 6 entsprechend.

§ 7
Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen einschließlich der Diplomvorprüfungen im Studiengang Biochemie an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die am Fachbereich Biochemie/Biotechnologie der Martin-Luther-Universität Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden sollen.

(2) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festgestellt, wenn die Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen dem Studium am Fachbereich Biochemie/Biotechnologie der Martin-Luther-Universität im wesentlichen entsprechen. Dabei wird kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen DDR.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und auf der Grundlage der Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studentin oder der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftige Gründe zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfung nicht innerhalb der vorgegebenen Prüfungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, können von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder der aufsichtsführenden Person von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen eine Überprüfung der Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 durch den Prüfungsausschuß verlangen. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

II. Diplomvorprüfung

§ 9
Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung ist schriftlich beim Prüfungsamt des Fachbereiches Biochemie/Biotechnologie an den Prüfungsausschuß zu stellen.

(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, euber einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis
  2. das Studienbuch oder die an seine Stelle tretenden Unterlagen
  3. die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme gemäß Absatz 3 an den im Anhang Nr. 1 zu dieser Prüfungsordnung aufgeführten Lehrveranstaltungen
  4. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Biochemie oder nach Maßgabe des Landesrechtes in einem verwandten Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er ihren oder seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen der Wiederholungsfrist verloren hat oder ob sie oder er sich in einem Prüfungsverfahren befindet.

(3) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen wird durch Klausuren, Kolloquien und benotete Praktikumsleistungen geführt. Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltungen von den Verantwortlichen bekanntgegeben. Die benoteten Leistungsnachweise sind in prüfungsförmlichen Verfahren zu erbringen.

(4) Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich, die erforderlichen Unterlagen in der in Absatz 2 vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(5) Die Kandidatin oder der Kandidat muß mindestens das letzte Semester vor der Diplomvorprüfung an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für den Studiengang Biochemie eingeschrieben gewesen sein.

(6) Die Kandidatin oder der Kandidat hat sich spätestens drei Wochen vor Beginn des Prüfungstermins jedes Prüfungsabschnittes schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu melden.

§ 10
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß gemäß § 5 Abs. 3 dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzender. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und bedarf der Zustimmung des Ausschusses. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn:

  1. die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
  2. die nach § 9 Abs. 2 erforderlichen Unterlagen unvollständig sind oder
  3. die Kandidatin oder der Kandidat die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Biochemie oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder
  4. die Kandidatin oder der Kandidat sich in demselben oder einem verwandten Studiengang an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren befindet.

Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat den Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsprüfung (§ 14 Abs. 2) verloren hat.

§ 11
Ziel und Umfang der Diplomvorprüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, daß sie oder er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und sich in die inhaltlichen Grundlagen der Biochemie, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus mündlichen Prüfungen in folgenden Fächern:

(3) Die Prüfung in Physik soll studienbegleitend am Ende des zweiten Semesters durchgeführt werden. Die Prüfungen in Allgemeiner und Anorganischer Chemie, Physikalischer Chemie und Organischer Chemie sollen am Ende des dritten Studiensemesters und die Prüfungen in Naturstoffchemie, Allgemeiner Biochemie und Allgemeiner Biologie am Ende des vierten Studiensemesters jeweils innerhalb von 14 Kalendertagen abgelegt werden. Wird die Diplomvorprüfung nicht unterteilt, müssen die gesamten Prüfungsleistungen innerhalb von 28 Kalendertagen erbracht werden.

(4) In den einzelnen Fachprüfungen werden im wesentlichen die in den für die jeweiligen Fachprüfungen erforderlichen Lehrveranstaltungen vermittelten Inhalte geprüft.

§ 12
Durchführung der Prüfungen

(1) Die Prüfungen werden vor einer Prüferin oder vor einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen beisitzenden Person oder vor zwei prüfenden Personen (Kollegialprüfungen) als Einzelprüfungen oder als Gruppenprüfungen mit höchstens drei Kandidatinnen oder Kandidaten durchgeführt. Hierbei wird jede Kandidatin oder jeder Kandidat grundsätzlich nur von einer Prüferin oder von einem Prüfer geprüft. Gruppenprüfungen sind so abzuhalten, daß die Leistung jeder einzelnen Kandidatin und jedes einzelnen Kandidaten bewertet werden kann.

(2) Die Dauer jeder Teilprüfung beträgt je Kandidatin oder Kandidat in der Regel 30 Minuten. Bei Gruppenprüfungen wird die Prüfungsdauer entsprechend der Anzahl der zu prüfenden Personen verlängert.

(3) Die wesentlichen Inhalte, Ergebnisse und die Dauer der Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von den beiden prüfenden Personen (Kollegialprüfungen) bzw. von der Prüferin oder von dem Prüfer und der Beisitzerin oder dem Beisitzer zu unterzeichnen. Es verbleibt bei den Prüfungsakten. Das Prüfungsergebnis ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(4) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse einmal als Zuhörerinnen oder Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, die Kandidatin oder der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidatinnen oder Kandidaten.

(5) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie oder er wegen länger andauernder oder ständig körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgegebenen Form abzulegen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomvorprüfung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Noten um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (4,0) sind.

(4) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten in den einzelnen Prüfungsfächern, wobei die einzelnen Fächer gleich wichtig sind. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomvorprüfung lautet:

bei einer Durchschnittsnote bis 1,5 = sehr gut
bei einer Durchschnittsnote über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einer Durchschnittsnote über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einer Durchschnittsnote über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

§ 14
Wiederholung der Diplomvorprüfung

(1) Die Diplomvorprüfung kann in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, wiederholt werden.

(2) Eine Wiederholungsprüfung kann frühestens nach vier Wochen, muß aber spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluß der nicht bestandenen Fachprüfung abgelegt werden. Der Termin wird von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Antrag festgelegt. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist; es sei denn, die Kandidatin oder der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

(3) Eine zweite Wiederholungsprüfung desselben Prüfungsfaches kann nur in zu begründenden Ausnahmefällen auf Antrag und nur zum nächsten regulären Prüfungstermin zugelassen werden. Darüber entscheidet der Prüfungsausschuß. Während des gesamten Studiums sind höchstens zwei zweite Wiederholungsprüfungen möglich. Fehlversuche an anderen Hochschulen werden angerechnet. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

§ 15
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Einzelfächern erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Dekanin oder von dem Dekan des Fachbereiches zu unterzeichnen.

(2) Ost doe Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplomvorprüfung wiederholt werden kann.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplomvorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß dieDiplomvorprüfung endgültig nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung

§ 16
Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich beim Prüfungsamt des Fachbereiches Biochemie/Biotechnologie an den Prüfungsausschuß zu stellen.

(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

  1. das Zeugnis der Diplomvorprüfung im Studiengang Biochemie oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang oder einer nach § 7 Abs. 3 als gleichwertig angerechneten Prüfungsleistung,
  2. das Studienbuch oder die an seine Stelle tretenden Unterlagen,
  3. die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme gemäß § 9 Abs. 3 an den in Anhang Nr. 2 zu dieser Prüfungsordnung aufgeführten Lehrveranstaltungen,
  4. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Biochemie oder nach Maßgabe des Landesrechtes in einem verwandten Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich in einem Prüfungsverfahren befindet,
  5. eine Aufstellung der gewählten Prüfungsfächer gemäß § 17 und gegebenenfalls der Zusatzfächer gemäß § 18.

(3) Im übrigen gelten §§ 9 und 10 entsprechend.

§ 17
Umfang der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus

  1. vier mündlichen Fachprüfungen
  2. der Diplomarbeit.

(2) Die mündlichen Fachprüfungen erstrecken sich auf folgende Fächer:

  1. Pflichtfach I: Biochemie
  2. Wahlpflichtfach Chemie: Organische Chemie oder Biophysikalische Chemie
  3. Wahlpflichtfach Biologie: Genetik/Molekulargenetik oder Mikrobiologie oder Physiologie (Tier- oder Pflanzen-)
  4. Wahlpflichtprüfung in der Vertiefungsrichtung:
    Eine Prüfung aus den Vertiefungsrichtungen
    - Protein- und Enzymchemie oder
    - Angewandte/Technische Biochemie oder
    - Pflanzenbiochemie/Ökologische Biochemie oder
    - Medizinische Biochemie (nach Schaffung der personellen und studienorganisatorischen Voraussetzungen).
    Die Prüfung im Pflichtfach Biochemie besteht aus zwei Teilprüfungen uauf den Lehrgebieten Allgemeine und Funktionelle Biochemie und Enzymologie.

(3) Die Prüfungen in den gewählten Wahlpflichtfächern dürfen nicht identisch sein.

(4) Die Prüfungsleistungen der mündlichen Diplomprüfungen müssen in einem Zeitraum von 28 Kalendertagen erbracht werden.

(5) Die mündlichen Fachprüfungen sind Einzelprüfungen. Die Prüfungsdauer in den Teilprüfungen des Pflichtfaches Biochemie und in den Wahlpflichtfächern sowie in den Zusatzfächern (§ 18) beträgt in der Regel 30 Minuten.

(6) Für die Protokollführung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gilt § 12 Abs. 3 entsprechend.

§ 18
Zusatzfächer

(1) Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich in weiteren als in den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).

(2) Das Ergebnis der Prüfungen in den Zusatzfächern wird auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

§ 19
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer gegeben Frist ein Problem aus dem Bereich der Biochemie selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und ihre bzw. seine Ergebnisse verständlich darzustellen und zu interpretieren.

(2) Die Diplomarbeit kann von in Forschung und Lehre tätigen Professorinnen und Professoren und habilitierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Fachbereiches Biochemie/Biotechnologie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ausgegeben und betreut werden. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der des Fachbereiches durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Erstgutachten muß in diesem Fall von einer Professorin oder von einem Professor des Fachbereiches angefertigt werden.

(3) Das Thema der Diplomarbeit muß von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestätigt werden und wird erst nach Bestehen der mündlichen Diplomprüfung ausgegeben. Der Beginn der Diplomarbeit sollte spätestens sechs Wochen nach der letzten Prüfung liegen. Der Zeitpunkt des Beginns ist aktenkundig zu machen.

(4) Die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit beträgt maximal acht Monate. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit sind von der Betreuerin oder von dem Betreuer so zu begrenzen, daß die zur Bearbeitung vorgegebe Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall und auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit um einen Monat verlängern.

(5) In von der Betreuerin oder von dem Betreuer zu begründenden Ausnahmefällen kann die Diplomarbeit in Form einer Gruppenarbeit ausgegeben werden. Die Gruppengröße darf höchstens drei Kandidatinnen oder Kandidaten betragen. Es ist dabei zu gewährleisten, daß der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen oder des einzelnen auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(6) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie oder er ihre oder seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit ihren oder seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 20
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in drei Exemplaren abzugeben. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgegeben, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(2) Die Diplomarbeit wird von der Erstprüferin oder von dem Erstprüfer, die oder der die Arbeit ausgegeben hat, und einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer aus dem Fach bewertet. Die zweite Gutachterin oder der zweite Gutachter wird von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Institute bestellt.

(3) Jedes Gutachten muß eine begründete Note enthalten. Für die Benotung gilt § 13 Abs. 1 entsprechend.

(4) Ist eine Bewertung schlechter als "ausreichend" oder weichen die Bewertungen um mehr als 2,0 voneinander ab, so wird vom Prüfungsausschuß eine dritte Prüferin oder ein dritter Prüfer der Diplomarbeit bestellt. In diesem Fall werden für die endgültige Bewertung die beiden besseren Noten berücksichtigt.

(5) Das Bewertungsverfahren soll drei Wochen nicht überschreiten.

(6) Die Ergebnisse der Diplomarbeit sind nach Eingang der Gutachten beim Prüfungsausschuß von der Kandidatin oder von dem Kandidaten öffentlich vor einem fachkompetenten Gremium in einem Vortrag von 20 Minuten mit anschließender Diskussion zu verteidigen. Die dabei gezeigten Leistungen werden von einer durch den Prüfungsausschuß bestätigten Diplomverteidigungskommission mit je einer Note bewertet. Für die Benotung gilt § 13 Abs. 1 entsprechend. Der Diplomverteidigungskommission gehören die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender, die Gutachterin oder der Gutachter sowie mindestens zwei weitere nach § 6 Abs. 2 prüfungsberechtigte Personen an.

(7) Die Gesamtnote der Diplomarbeit ergibt sich aus den beiden Noten der Gutachten und dem arithmetischen Mittel der beiden Noten für die Verteidigung. Als Gesamtnote wird das arithmetische Mittel aus diesen drei Noten gebildet. Bei der Bildung der Teilnote für die Verteidigung und der Gesamtnote wird die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Im übrigen gilt § 13 Abs. 4 entsprechend.

(8) Die Gesamtnote der Diplomarbeit wird der Kandidatin oder dem Kandidaten nach Beratung in der Diplomverteidigungskommission im Anschluß an die Verteidigung mitgeteilt.

(9) Die Verteidigung soll in der Regel nicht später als vier Wochen, bei Einholung eines dritten Gutachtens nicht später als sechs Wochen nach Abgabe der Diplomarbeit erfolgen.

(10) Der Termin der Verteidigung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten mindestens eine Woche vorher mitzuteilen, soweit nicht von der Kandidatin oder von dem Kandidaten ein kürzerer Zeitraum gewünscht wird.

§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen in der Diplomprüfung, der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern und der Bildung der Gesamtnote gilt § 13 Abs. 1 und 4 entsprechend. Die Note der Pflichtprüfung Biochemie ergibt sich als arithmetisches Mittel der Noten der beiden Teilprüfungen Allgemeine und Funktionelle Biochemie und Enzymologie. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit nicht mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist.

(2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der mündlichen Fachprüfungen und der Note der Diplomarbeit gebildet. Dabei werden die Diplomarbeit und das Pflichtfach Biochemie zweifach gewichtet. Im übrigen gilt § 13 Abs. 4 und 5 entsprechend. Bei überragenden Leistungen, wenn in allen Prüfungsfächern und Bewertungen die Note "sehr gut" (1,0) erzielt wurde, kann der Diplomprüfungsausschuß das Gesamtprädikat "Mit Auszeichnung" erteilen.

§ 22
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die mündlichen Prüfungen in den einzelnen Fächern können bei nicht ausreichenden Leistungen einmal wiederholt werden; § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Wird die Diplomarbeit nicht mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet, so ist ein Antrag auf Wiederholung mit neuem Termin möglich. Der Antrag ist spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe der Note für die Diplomarbeit an den Prüfungsausschuß zu stellen. Eine Rückgabe des Themas ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat von dieser Möglichkeit nicht schon früher Gebrauch gemacht hat. Im Falle der Wiederholung mit neuem Thema sollte die Anfertigung der Diplomarbeit unter einer anderen Betreuerin oder unter einem anderen Betreuer stattfinden. Sie oder er muß Professorin oder Professor am Fachbereich Biochemie/Biotechnologie sein.

(3) Ist die mündliche Prüfung bestande, die Diplomarbeit dagegen abgelehnt worden, so gilt die mündliche Prüfung mit den Bewertungen der Fächer weiterhin als bestanden. Die Kandidatin oder der Kandidat hat nur die Diplomarbeit entsprechend Absatz 2 erneut anzufertigen.

(4) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Eine zweite Wiederholung einer Fachprüfung ist nur in zu begründenden Ausnahmefällen und nur zum nächsten regulären Prüfungstermin zulässig. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß. Während des gesamten Studiums sind höchstens zwei zweite Wiederholungsprüfungen möglich. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

§ 23
Zeugnis

(1) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält sie oder er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis werden das Thema und die Note der Diplomarbeit sowie die abgelegten mündlichen Fachprüfungen und ihre Noten sowie die Gesamtnote aufgenommen. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten können die Ergebnisse der Prüfung in den Zusatzfächern (§ 18) und die bis zum Abschluß der Diplomarbeit benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden. Im übrigen gilt § 15 entsprechend.

(2) Das Prüfungszeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. Es wird von der Dekanin oder von dem Dekan des Fachbereiches und von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

§ 24
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Diplomzeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin werden die Verleihung des akademischen Diplomgrades und die Gesamtnote beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin oder von dem Dekan des Fachbereiches und von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 25
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Ist das Nichtbestehen der Prüfung festgestellt, so ist das unrichtige Prüfungszeugnis einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 26
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die schriftlichen Prüfungsprotokolle und in die Gutachten ihrer oder seiner Diplomarbeit gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen einem Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der Vorsitzenden oder bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Diese oder dieser bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 27
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereiches Biochemie/Biotechnologie vom 3.7.1996 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 19.3.1997 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 3.9.1997.

Halle (Saale), den 30.9.1997

Anhang 1

Erforderliche Nachweise über erbrachte Studienleistungen gemäß § 9 Abs. 3 für die Zulassung zur Diplomvorprüfung:

  1. Prüfungsabschnitt (Fachprüfung in Physik)
  2. Prüfungsabschnitt (Fachprüfungen in Allgemeiner und Anorganischer Chemie, Physikalische Chemie und Organische Chemie)
  3. Prüfungsabschnitt (Fachprüfungen in Naturstoffchemie, Allgemeine Biochemie und Allgemeine Biologie)

Anhang 2

Erforderliche Nachweise über erbrachte Studienleistungen gemäß § 9 Abs. 3 für die Zulassung zur Diplomprüfung