Ministerialblatt Nr. 56/1997 vom 23.12.1997

Delegationserlaß;
Übertragung der personalrechtlichen Befugnisse

RdErl. des MK vom 15.12.1997 - 77

Aufgrund der Anordnung des Ministerpräsidenten vom 7.6.1994 über die Ausübung personalrechtlicher Befugnisse gem. Art. 70 Abs. 2 der Landesverfassung (MBl. LSA S. 1487), zuletzt geändert durch die Anordnung des Ministerpräsidenten vom 11.3.1997 (MBl. LSA S. 739) sowie der §§ 65 Nr. 1 und 114 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Errichtung einer Fachhochschule der Polizei und zur Änderung hochschul- und beamtenrechlicher Vorschriften vom 12. September 1997 (GVBl. LSA S. 836) sowie in meiner Eigenschaft als oberste Dienstbehörde wird im Geschäftsbereich des Kultusministeriums mit Ausnahme der medizinischen Fachbereiche der Hochschulen - es sei denn, im folgenden werden ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen -, der Staatlichen Schulämter, des Landesinstitutes für Lehrerfortbildung, Lehrerweiterbildung und Unterrichtsforschung von Sachsen-Anhalt, des Landesprüfungsamtes für Lehrämter, des Landesamtes für Archäologie und des Landesamtes für Denkmalpflege die Ausübung personalrechlicher Befugnisse wie folgt geregelt:

1. Es werden die personalrechtlichen Befugnisse übertragen auf

Diese Übertragung gilt nicht für

2. Der vorherigen Zustimmung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt bedarf die Ausübung folgender personalrechtlicher Befugnisse:

3. Folgende Maßnahmen sind dem Kultusministerium vorher anzuzeigen:

4. Weiterhin sind folgende Regelungen zu beachten:

4.1 Insbesondere werden folgende personalrechtliche Befugnisse auch für den unter Punkt 1 ausgenommenen Personenkreis auf die Hochschulen delegiert, soweit im folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

4.1.1 Die Zuständigkeit zur Genehmigung von Anträgen auf Ermäßigung der Lehrverpflichtung gem. § 5 und § 7 Abs. 1 der Lehrverpflichtungsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. Februar 1992 (GVBl. LSA S: 96) wird den Rektorinnen und Rektoren übertragen. Dieses gilt bis auf weiteres nicht für Entscheidungen gemäß § 8 Abs. 2 der Lehrverpflichtungsordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen sind für die Einhaltung der Erfüllung der Lehrverpflichtung an ihren Hochschulen gemäß der Lehrverpflichtungsordnung des Landes verantwortlich.

4.1.2 Die Gewährung von Freistellungen nach § 46 HSG LSA gilt - mit Ausnahme des Falles von § 46 Abs. 3 HSG LSA - bei Vorliegen der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen als genehmigt. Abweichende Fälle sind mir vorzulegen.

4.1.3 Nebentätigkeiten sind selbständig zu genehmigen. Soweit bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Personal, Einrichtungen oder Material des Landes genutzt werden, übertrag ich den Hochschulen das Recht, Anträge auf Genehmigung der Inanspruchnahme zu genehmigen und das Nutzungsentgelt festzusetzen und zu vereinnahmen.

Weiterhin übertrage ich die Befugnis, nach § 64 und § 65 des Landesbeamtengesetzes die Übernahme der Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen oder die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen.

4.1.4 Die Genehmigung von Erholungsurlaub außerhalb der vorlesungsfreien Zeit einschließlich der Gewährung von Sonderurlaub erfolgt durch die Hochschule.

Die Rektorinnen und Rektoren sowie die Kanzlerinnen und Kanzler regeln ihren Erholungsurlaub in eigener Zuständigkeit. Bei einer Abwesenheit von mehr als einer Woche ist mir die Vertreterin bzw. der Vertreter mitzuteilen.

4.1.5 Die Genehmigung von Dienstreisen - einschließlich Auslandsdienstreisen - auch wenn diese Reisen aus Drittmitteln finanziert werden, erfolgt durch die Hochschulleitung.

Die Rektorinnen und Rektoren sowie die Kanzlerinnen und Kanzler werden ermächtigt, Dienstreisen im In- und Ausland ohne Genehmigung durchzuführen. Diese Regelung gilt auch für die jeweilige Vertreterin oder den jeweiligen Vertreter im Amt. Bei einer Abwesenheit von mehr als einer Woche ist mir die Vertreterin bzw. der Vertreter mitzuteilen.

4.1.6 Die Bestellung von Professorenvertreterinnen und Professorenvertretern erfolgt durch die Rektorin bzw. Rektor.

4.2 Unberührt von der Übertragung der personalrechtlichen Befugnisse bleiben die Befugnisse und Zustimmungsvorbehalte, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen ergeben,

4.3 Bei allen Maßnahmen sind die zur Durchführung des Landesbeamtengesetzes, des BAT-O/BAT sowie der Landeshaushaltsordnung erlassenen Verwaltungsvorschriften zu beachten. Gleiches gilt für das Frauenfördergesetz sowie die Frauenförderpläne für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums.

4.4 Zur Verfahrensweise im einzelnen siehe die Anlage zu diesem Erlaß.

5. Für die Erprobungsphase, die mit dem Inkrafttreten des Erlasses beginnt und nach zwei Jahren im Monat des Inkrafttretens des Erlasses endet, gelten folgende Sonderregelungen:

5.1 Über Erfahrungen im Umgang mit diesem Erlaß haben die Hochschulen dem Kultusministerium halbjährlich jeweils zum 15.1. und 15.7. eines Jahres schriftlich beginnend mit dem 15.7.1998 zu berichten.

5.2 Bei der Erteilung von Nebentätigkeitsgenehmigungen für Hochschulmitglieder bitte ich strenge Maßstäbe anzulegen. Über die erteilten Genehmigungen ist mir schriftlich vierteljährlich jeweils zum 15.1., 15.4., 15.7. und 15.10. beginnend mit dem 15.7.1998 zu berichten.

6. Dieser Erlaß tritt am 1.1.1998 in Kraft; gleichzeitig hebe ich meine nachfolgend genannten Erlasse, soweit sie die Übertragung der personalrechtlichen Befugnisse enthalten, vom 28.5.1991, 12.11.1992 und 20.4.1995 auf. Einzelzuweisungen, die diesem Erlaß entgegenstehen, hebe ich hiermit auf.

Anlage

Ausführbestimmungen

1. Erläuterung des Begriffes personalrechtliche Befugnisse

Durch die Übertragung der personalrechtlichen Befugnisse auf die Hochschulen werden insbesondere folgende Befugnisse erfaßt:

1.1 Beamtinnen und Beamte:

  1. Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung),
  2. Verlängerung oder Herabsetzung des Vorbereitungsdienstes,
  3. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
  4. Verlängerung oder Herabsetzung der regelmäßigen Probezeit,
  5. Erste Verleihung eines Amtes (Anstellung),
  6. Verleihung eines anderen Amtes mit gleichem oder anderen Endgrundgehalt oder Amtsbezeichnung,
  7. Anordnung, daß das Beamtenverhältnis neben einem neuen öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn fortdauert,
  8. Versetzung in den einstweiligen Ruhestand,
  9. Versetzung in den Ruhestand,
  10. Entlassung,
  11. Entpflichtung,
  12. Abordnung,
  13. Versetzung,
  14. Übertragung eines Dienstpostens, der aufgrund seiner Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt zugeordnet ist.

Diejenigen Vorschriften, die sich unmittelbar aus den beamtenrechtlichen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.

1.2 Angestellte, Arbeiterinnen, Arbeiter, Auszubildende:

  1. Abschluß des Arbeitsvertrages (Einstellung) oder des Berufsausbildungsvertrages,
  2. Änderung des Arbeitsvertrages (z. B. durch Höhergruppierung),
  3. Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (ordentliche Kündigung; außerordentliche - fristlose Kündigung),
  4. Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses,
  5. Abordnung,
  6. Versetzung,
  7. Übertragung einer höher zu bewertenden oder mit einem Wechsel der Fallgruppe verbundenen Tätigkeit.

Alle anderen Befugnisse auf dem Gebiet des Personalwesens im Bereich der Angestellten, Arbeiterinnen, Arbeiter und Auszubildenden gelten als übertragen, sofern nicht ausdrückliche Vorbehalte existieren.

1.3 Weiterhin sind auch von dieser Delegation ausdrücklich umfaßt:

  1. die Entgegennahme von Krankmeldungen,
  2. die Untersuchung und Anerkennung von Dienstunfällen,
  3. die Durchführung von Regreßverfahren,
  4. Die Erteilung von Aussagegenehmigungen,
  5. die Genehmigung der Annahme von Belohnungen und Geschenken.

1.4 Ausdrücklich beauftrage ich die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen damit, die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten auf Grundlage der Disziplinarordnung des Landes Sachsen-Anhalt gegenüber Professorinnen und Professoren wahrzunehmen. Die Rektorinnen und Rektoren gelten auch für die von mir ernannten Professorinnen und Professoren als Einleitungsbehörde im Sinne von § 35 DO LSA.

1.5 Nicht umfaßt von der Übertragung der personalrechtlichen Befugnisse ist die Durchführung des Berufungsverfahrens für Professorinnen und Professoren an den Hochschulen - soweit die Aufgaben den Hochschulen nicht durch Gesetz zugewiesen sind. Das Berufungsverfahren im vorliegenden Sinne umfaßt die zeitliche Abstimmung zur Ausschreibung zwischen Ministerium und Hochschule und weiterführend die Vorlage der Unterlagen im Ministerium und endet mit der Rufannahme.

2. Urkunden über Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses und die Entpflichung

2.1 Eine Ernennungsurkunde ist zu erteilen, wenn

  1. das Beamtenverhältnis begründet wird (Einstellung),
  2. das bestehende Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umgewandelt wird,
  3. erstmals ein Amt (Anstellung), ein anderes Amt mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung, ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe

verliehen wird.

2.2 Eine Urkunde über die Beendigung des Beamtenverhältnisses erhält, wer

  1. kraft Gesetzes in den Ruhestand tritt,
  2. in den Ruhestand gesetzt wird,
  3. in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird,
  4. wegen Erreichens der Altersgrenze oder kraft Gesetzes entlassen ist,
  5. wegen Ablauf der Amtszeit kraft Gesetzes entlassen ist und nicht in unmittelbaren Anschluß daran erneut in dasselbe Amt berufen wird,
  6. wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird,
  7. aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit auf Antrag entlassen wird.

Eine Professorin oder ein Professor erhält eine Urkunde, wenn sie oder er kraft Gesetzes von den amtlichen Verpflichtungen entbunden ist oder auf Antrag von den amtlichen Verpflichtungen entbunden wird.

In den Fällen von Buchstabe b und c sowie Buchstabe f und g erhält die Beamtin oder der Beamte neben der Urkunde eine schriftliche Mitteilung über den Grund des Ausscheidens. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Mitteilung bedarf es nicht, wenn im Antrag der Beamtin oder des Beamten im beantragten Umfang entsprochen wird. Endet das Beamtenverhältnis, ohne daß der Beamtin oder dem Beamten eine Urkunde ausgehändigt wird, so erhält sie oder er nur eine formlose Verfügung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses.

2.3 Die Urkunden sind dann nach dem Muster der Anlage (hier nicht veröffentlicht) auszufertigen und zwar im Falle

von Nr. 2.1

von Nr. 2.2

von Nr. 2.2 Satz 2 nach dem Muster U 11.

2.3.1 In den Fällen von Nr. 2.1 Buchstabe a und c ist in die Urkunde diejenige Amts- oder Dienstbezeichnung einzusetzen, die in der Besoldungsordnung oder in den sonstigen Vorschriften für das zu verleihende Amt oder für die zu übertragende Tätigkeit vorgesehen ist. Ist die oder der zu Ernennende bereits Beamtin oder Beamter und erhält sie oder er eine andere Amts- oder Dienstbezeichnung, so ist auch ihre oder seine bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung in der Urkunde anzugeben.

2.3.2 Sind zu Ernennende gemäß gesetzlichen Vorschriften berechtigt, eine frühere Amts- oder Dienstbezeichnung mit einem Zusatz weiterzuführen, so soll auch diese frühere Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz angegeben werden.

2.3.3 Bei der Angabe der Amts- oder Dienstbezeichnung sind die Zusätze entsprechend der in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Form abzukürzen (z. B. „z. A.").

2.3.4 Andere mit der Amts- oder Dienstbezeichnung zusammenhängenden Angaben, wie z. B. Hinweise auf die Besoldungsgruppe sind nicht zulässig. Das gleiche gilt für Hinweise auf die Behörde, es sei denn, daß die Behördenbezeichnung ein Bestandteil der Amtsbezeichnung bildet.

2.4 Soll die Ernennung zu einem späteren Zeitpunkt als dem Tag der Aushändigung der Urkunde wirksam werden, so sind in der Urkunde nach dem Namen die Worte „mit Wirkung vom ..." unter Angabe des Zeitpunktes einzufügen.

2.5 Wird für den Beginn des einstweiligen oder des dauernden Ruhestandes ein besonderer Zeitpunkt festgesetzt, so sind in der Urkunde hinter dem Namen die Worte „mit Ablauf des ..." einzufügen. Das gleiche gilt, wenn die Entlassung zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgesprochen werden soll.

2.6 In den Urkunden über die Beendigung des Beamtenverhältnisses kann der Dank für die geleisteten Dienste ausgesprochen werden, wenn die Führung und die Leistungen der Beamtin oder des Beamten es rechtfertigen.

2.7 Auch die Urkunden über den Eintritt in den Ruhestand, die Entlassung kraft Gesetzes und die Entpflichtung kraft Gesetzes oder auf Antrag (vergleiche Nr. 2.2. Buchstabe a, d, e und Satz 2) sind von der Ernennungsbehörde anzufertigen.

2.8 Die Urkunden werden von der Rektorin oder dem Rektor oder ihrer oder seiner ständigen Vertretung vollzogen. Die Kanzlerin oder der Kanzler vollzieht die Urkunden für die Beamtinnen und Beamten, deren Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter sie oder er ist.

2.9 Die Urkunden werden in folgender Form vollzogen:

  1. durch die Rektorin oder den Rektor
    z. B. „Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"
    Unterschrift die Rektorin/der Rektor
  2. durch die Kanzlerin oder den Kanzler
    z. B. „Fachhochschule Anhalt" Unterschrift die Kanzlerin/der Kanzler.

2.10 Die Urkunden sind auf Urkundenpapier (DIN A 4) in Schreibmaschinenschrift oder in anderer Drucktechnik auszufertigen und mit dem Landessiegel zu versehen. Das Landessiegel ist als Prägesiegel nach Maßgabe des Gesetzes über Wappen, Flaggen und Siegel vom 29.1.1991 (GVBl. LSA Nr. 1, Seite 7) anzubringen.

3. Mitteilung über die Übertragung eines Amtes

3.1 Den nach Nr. 2.1 Buchstabe a ernannten Beamtinnen und Beamten ist zum Zeitpunkt, in dem die Ernennung wirksam wird, ein Amt unter gleichzeitiger Einweisung in eine Planstelle zu übertragen. Dieses ist ihnen schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist in der Regel gleichzeitig mit der Ernennungsurkunde auszuhändigen.

3.2 Die Übertragung des Amtes wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Ernennung wirksam wird. Der Zeitpunkt, zu dem die Einweisung in eine Planstelle wirksam werden soll, ist in der Mitteilung anzugeben. Bei Unterbesetzung einer Planstelle ist außerdem die Besoldungsgruppe anzugeben, nach der die Beamtin oder der Beamte Dienstbezüge erhalten soll.

3.3 Die Mitteilung ist nach Muster M 1 der Anlage zu fertigen.

3.4 Wird Beamtinnen und Beamten ein anderes Amt mit einem anderen Endgrundgehalt übertragen und ändert sich die Amtsbezeichnung nicht (Hausberufungen), so ist ihnen die Übertragung des Amtes und die Einweisung in eine neue Planstelle schriftlich mitzuteilen. Die Übertragung des Amtes wird mit der Mitteilung an die Beamtinnen oder den Beamten wirksam, wenn nicht in der Mitteilung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Nr. 3.1 und Nr. 3.2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Der Wortlaut der Mitteilung entspricht dem in M 1.

3.5 Wird der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit dem gleichen Endgrundgehalt und anderen Amtsbezeichnungen übertragen, ohne daß eine Ernennung vorliegt, so gilt Nr. 3.4 entsprechend. Die Mitteilung muß mit die neue Amtsbezeichnung enthalten.

3.6 Ändert sich die Amtsbezeichnung des bisherigen Amtes, ohne daß ein anderes Amt übertragen wird, so ist der Beamtin oder dem Beamten die neue Amtsbezeichnung schriftlich mitzuteilen.

4. Mitteilung bei Versetzung, Übertritt oder Übernahme von Beamtinnen oder Beamten in den Landesdienst

4.1 Beamtinnen oder Beamte erhalten eine schriftliche Mitteilung nach dem jeweiligen Muster der Anlage, wenn die von einem anderen Dienstherrn

  1. unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses in den Dienst des Landes versetzt werden (Muster M 2)
  2. kraft Gesetzes unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses in den Dienst des Landes übergetreten sind (Muster M 3)
  3. auf beamtengesetzlicher Verpflichtung unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses in den Dienst des Landes übernommen werden (Muster M 4).

4.2 Wird in den Fällen der Nr. 4.1 Buchstabe b oder c die Beamtin oder der Beamte sogleich in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung versetzt, so ist in der Mitteilung (Anlage Muster M 3 oder M 4) nach der Amtsbezeichnung die Besoldungsgruppe des neuen Amtes anzugeben. Ändert sich auch die Amtsbezeichnung, erhält die Beamtin oder der Beamte außer der Mitteilung eine Ernennungsurkunde (Anlage Muster M 4, entsprechend Nr. 2.1 Buchstabe c und 2.3)

Wird die Beamtin oder der Beamte nicht zum Zeitpunkt des Übertritts oder der Übernahme in den Dienst des Landes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt, so ist, wenn sich die Amtsbezeichnung nicht ändert, nach Nr. 3.4, wenn sich auch die Amtsbezeichnung ändert, nach Nr. 2.1 Buchstabe c und Nr. 2.3 sowie 3.1 bis 3.3 zu verfahren.

4.3 Bei dem Übertritt oder bei der Übernahme oder bei der Versetzung von einer noch nicht angestellten Beamtin oder einem Beamten in den Landesdienst lautet Abs. 2 der Mitteilung (Anlage) wie folgt:

„Sie führen die Dienstbezeichnung ... und Sie erhalten Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe ...".

Anlagen: (hier nicht veröffentlicht)

1. Muster U
2. Muster M