Bildung einer Literaturkommission beim Kultusministerium
des Landes Sachsen-Anhalt;
Änderung
Erl. des MK vom 19. 8. 1997 - 8.3.2.-57203
Bezug: Erl. des MK vom 6. 4. 1992 (MBl. LSA S. 731)
I.
Der Bezugs-Erl. wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt I Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1. über die Vergabe des Georg-Kaiser-Förderpreises des Landes Sachsen-Anhalt,"
2. Abschnitt II erhält folgende Fassung:
"1. Die Literaturkommission besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben sachkundigen Personen, die über umfassende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Literatur verfügen. Davon sind mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter eines Schriftstellervereins oder- verbandes Sachsen-Anhalts, eine Literaturwissenschaftlerin oder ein Literaturwissenschaftler und eine Verlegerin oder ein Verleger zu berufen.
2. Die Literaturkommission wird vom Kultusministerium für die Dauer von vier Jahren berufen. Bei Verhinderung regeln die Mitglieder ihre Vertretung selbst.
3. Zur Kommissionstätigkeit können weitere Sachverständige ohne Stimmrecht hinzugezogen werden."
3. In Abschnitt III weerden die Worte "einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden" durch die Worte
"ein vorsitzendes und ein stellvertretendes Mitglied" ersetzt.
4. In Abschnitt IV Satz 2 werden die Worte "der Vorsitzende" durch die Worte "die oder der Vorsitzende" ersetzt.
5. Abschnitt VI wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "mindestens vier" durch die Worte "mehr als die Hälfte" ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Votum" die Worte "der oder" eingefügt".
6. Abschnitt VII wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "vom" durch die Worte "von der oder von dem" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Worte "Sie oder er" ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Worte "Ein Vertreter" durch die Worte "Eine Vertreterin oder ein Vertreter" ersetzt.
7. In Abschnitt VIII werden die Worte "zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften und der Verordnung zu § 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes vom 29.11.1991 (BGBl. I S. 2154)," durch die Worte "zuletzt geändert durcfh die Art. 28 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20.12.1996 (BGBl. I S. 2049)," ersetzt.
II.
Dieser Erl. tritt am 1. 10. 1997 in Kraft.