Die in Abschnitt I Nr. 1 der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte ohne abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (studentische Hilfskräfte) vom 23.4.1986, zuletzt geändert am 1.10.1995 - in der im Bereich der neuen Länder anzuwendenden Fassung - ausgewiesenen Höchstsätze sind ab 1.9.1997 durch die folgenden Höchstsätze zu ersetzen:
a) In Buchstabe a gilt statt 20,07 DM jetzt 20,31 DM.
b) In Buchstabe b Doppelbuchst. aa gilt statt 12,68 DM jetzt 12,83 DM.
c) In Buchstabe c Doppelbuchst. bb gilt statt 8,83 DM jetzt 8,93 DM.