MBI. LSA Nr. 11/97 vom 2.04.1997

Richtlinien über die Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter
(Fürsorgeerlaß für Schwerbehinderte)

RdErl. des MI vom 12.02.1997 - 15.31-03031.300

- Im Einvernehmen mit der StK, den übr. Min. und dem LRH-

Bezug: Maßnahmekatalog der Landesregierung zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter im öffentlichen Dienst des Landes Sachsen-Anhalt vom 28.09.1993 (nicht veröffentlicht)

Nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) i. d. F. vom 28.08.1986 (BGBI. I S. 1421), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.07.1996 (BGBI. I S. 1088), hat die Dienststelle gegenüber schwerbehinderten Beschäftigen eine erhöhte Fürsorgepflicht. Insbesondere besteht die Verpflichtung, Schwerbehinderte entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen zu beschäftigen, ihr berufliches Fortkommen zu fördern und für sie angemessene Arbeitsbedingungen zu schaffen. Eine besondere Bedeutung hat dabei die Besetzung von Ausbildungsstellen durch Schwerbehinderte. Um diese Pflichten erfüllen zu können, müssen alle Stellen und Personen, die über die Einstellung und Verwendung von Beamtinnen und Beamten, von Richterinnen und Richtern, von Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeitern sowie von Lehrlingen entscheiden oder sonst damit befaßt sind, vertrauensvoll mit den Schwerbehindertenvertretungen und den Personalvertretungen zusammenarbeiten. Den Beteiligten wird es zur Pflicht gemacht, den Schwerbehinderten im Rahmen der gesetzlichen und verwaltungsmäßigen Möglichkeiten mit Wohlwollen zu begegnen. Alle zugunsten der Schwerbehinderten getroffenen Bestimmungen sind großzügig auszulegen.

Inhaltsübersicht

1. Geschützter Personenkreis
2. Beschäftigungspflicht
3. Einstellung
4. Prüfungserleichterungen und -bewertungen
5. Beschäftigung
6. Berufliche Entwicklung von Schwerbehinderten
7. Dienstliche Beurteilung
8. Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Kündigung
9. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub
10. Ergänzung und allgemeine Fürsorgemaßnahmen
10.1. Wohnungsfürsorge
10.2. Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (Kuren)
10.3. Extreme Wetterlagen
10.4. Abholdienst
10.5. Dienstreisen
10.6. Verkauf ausgesonderter Dienstfahrzeuge
10.7. Parkmöglichkeiten
10.8. Führhunde
10.9. Behindertensport und Mobilitätstraining
11. Personalaktenführung
12. Zusammenarbeit zwischen Dienststelle, Schwerbehindertenvertretung und Personalvertretung
12.1.. Beauftragte der Dienststelle
12.2. Schwerbehindertenvertretung
12.3. Personalvertretung
13. Schlußbestimmungen

1. Geschützter Personenkreis

1.1. Schwerbehinderte im Sinne dieses RdErl. sind die Schwerbehinderten und die ihnen Gleichgestellten nach den Vorschriften des SchwbG.

1.2. Als Nachweis der Schwerbehinderung gilt regelmäßig der Schwerbehindertenausweis, in Ausnahmefällen kann der Nachweis auch durch Vorlage von Bescheiden, amtlichen Bescheinigungen und Gerichtsentscheidungen erbracht werden. Als Nachweis der Gleichstellung gilt der Gleichstellungsbescheid des Arbeitsamtes.

1.3. Beschäftigten, die einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte oder als Gleichgestellte gestellt haben, ist zu empfehlen, ihre Dienststelle hiervon schriftlich zu unterrichten. Bis zur Entscheidung über den Antrag sind sie in der Regel unter Vorbehalt als Schwerbehinderte oder als Gleichgestellte zu behandeln.

2. Beschäftigungspflicht

2.1. Nach § 5 Abs. 1 SchwbG haben Arbeitgeber der öffentlichen Hand, die über mindestens 16 Arbeitsplätze im Sinne des § 7 Abs. 1 SchwbG verfügen, auf mindestens 6 v. H. der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen. Im Bereich der Landesverwaltung gelten nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 SchwbG jede oberste Landesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen, der Landesrechnungshof und das Landesverfassungsgericht als Arbeitgeber der öffentlichen Hand.

2.2. Nach § 7 Abs. 1 SchwbG sind Arbeitsplätze „ alle Stellen, auf denen Arbeiter, Angestellte, Beamte und Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden“. Hiervon ausgenommen sind nur solche Stellen, die in § 7 Abs. 2 und 3 SchwbG ausdrücklich genannt sind.

2.3. Die Erfüllung des Pflichtsatzes könnte in einigen Geschäftsbereichen Schwierigkeiten bereiten, weil geeignete Schwerbehinderte fehlen, die die erforderliche Vorbildung oder körperliche Eignung besitzen, oder weil in Teilbereichen besondere gesundheitliche Anforderungen gelten, die Schwerbehinderte nicht erfüllen (z. B. im Polizei- und Justizvollzugsdienst). Der Ausgleich sollte daher vorrangig in den Geschäftsbereichen erfolgen, in denen besondere gesundheitliche Anforderungen nicht so stark im Vordergrund stehen. Eine Besetzung der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten ist immer dann anzustreben, wenn geeignete Personen zur Verfügung stehen. Die Einstellungsbehörden werden daher aufgefordert, ohne Rücksicht auf den Geschäftsbereich oder die einzelne Dienstelle gebotenen Anteil, möglichst viele Schwerbehinderte einzustellen.

2.4. Auf die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beschäftigung des nach § 6 SchbG besonders geschützten Personenkreises wird ausdrücklich hingewiesen. Liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 SchwbG vor, legt das jeweilige Ressort nach Beteiligung der oder des Behindertenbeauftragten den angemessenen Anteil Schwerbehinderter bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen fest Im übrigen ist der Arbeitergeber in der Auswahl der Schwerbehinderten und auch der zu besetzenden Arbeitsplätze grundsätzlich frei.

3. Einstellung

3.1. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß alle Arbeitsplätze in der Landesverwaltung für Schwerbehinderte geeignet sind. Hiervon bestehen generelle Ausnahmen nur dann, wenn sich dies aus besonderen Vorschriften ergibt. Dies gilt insbesondere für Polizeivollzugsdienst und den Justitsvollzugsdienst sowie nach Vorschriften der Unfallversicherung. Ist darüber hinaus ein zu besetzender Arbeitsplatz, zum Beispiel wegen besonderer körperlicher oder psychischer Anforderungen, ausnahmsweise für Schwerbehinderte nicht geeignet, so ist dies nach Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zu begründen und aktenkundig zu machen.

3.2. Die Leiterinnen und der Leiter der Dienststellen und die Stellen, die über die Einstellung und Verwendung von Personal entscheiden, haben, auch im Hinblick auf § 5 SchwbG, vor jeder Neueinstellung im Bereich der Landesverwaltung im Benehmen mit der Arbeitsverwaltung, unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 25 Abs. 2 SchwbG unter Anhörung der in § 23 SchbG genannten Vertretung sorgfältig zu prüfen, ob der Arbeitsplatz mit einer oder einem Schwerbehinderten besetzt werden kann. Ausgenommen hiervon sind kurzfristig einzustellende Aushilfskräfte und Saisonarbeitskräfte. Bereits bei der Auswahl von Nachwuchskräften ist darauf zu achten, daß geeignete Schwerbehinderte eingestellt werden. In Einzelfällen (z. B. bei akademischen Berufen) kann auch eine gezielte Anfrage bei der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung in Frankfurt am Main (Postfach 17 05 45, 60079 Frankfurt, Telefon-Nr.: 0 69/71 11-0, Telefax-Nr.: 0 69/71 11 540) angezeigt sein. Soweit die Arbeitsämter nicht von sich aus fortlaufend geeignete Schwerbehinderte mitteilen, setzt sich der Arbeitgeber unabhängig von der Meldung aller in der Landesverwaltung zu besetzenden Arbeitnehmerstellen einschließlich der entsprechenden Ausbildungsstellen an die Arbeitsverwaltung - schriftlich mit örtlich zuständigen Arbeitsamt in Verbindung, sobald sich abzeichnet, daß ein freiwerdender Arbeitsplatz wieder zu besetzen ist. Stellenauschreibungen sind der Arbeitsverwaltung zugleich mit ihrer Zuleitung an das Publikationsorgan zu übersenden.

3.3. Bei allen Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, daß Schwerbehinderte bei sonst gleicher Eignung bevorzugt eingestellt werden. Ein entsprechender Hinweis ist auch in Merkblätter für Nachwuchskräfte aufzunehmen.

3.4. Von den Berufsförderungswerken in Halle und Staßfurt werden Schwerbehinderte, die ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können, auf andere Berufe umgeschult, wobei das Berufsförderungswerk in Halle auf die speziellen Bedürfnisse von blinden und stark sehbehinderte Rehabilitanden ausgerichtet ist. Wenn durch die Arbeitsämter geeignete Schwerbehinderte nicht vermittelt werden konnten, wird eine diesbezügliche Anfrage bei den Berufsförderungswerken empfohlen.

3.5. Bewerben sich Schwerbehinderte, so ist bei der Prüfung ihrer Eignung auf die Schwerbehindertengemeinschaft Rücksicht zu nehmen. Eine im Vergleich zu anderen Personen, die sich bewerben, geringere Eignung, die durch die Behinderung verursacht sein kann, darf nicht zum Nachteil gewertet werden, es sei denn, daß gerade die fehlenden Eigenschaften oder Fähigkeiten für die Erfüllung der Aufgaben unverzichtbar sind und nicht durch technische Arbeitshilfen oder andere Maßnahmen ausgeglichen werden können. Kommt hiernach eine schwerbehinderte Bewerberin oder ein schwerbehinderter Bewerber in die nähere Auswahl, so ist sie oder er gegenüber den in die nähere Auswahl gekommenen nicht behinderten Personen, die sich beworben haben, bei sonst gleicher Eignung zu bevorzugen, wenn die übrigen beamten- oder tarifrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

3.6. Alle Bewerbungen von Schwerbehinderten sind mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SchwbG). Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sind darauf hinzuweisen, daß sie die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ablehnen können.

3.7. Kommen schwerbehinderte Bewerberinnen oder Bewerber nach übereinstimmender Auffassung von Dienststelle und Schwerbehindertenvertretung für die freie Stelle nicht in Betracht, kann von einem Vorstellungsgespräch abgesehen werden. Alle übrigen schwerbehinderten Bewerberinnen oder Bewerber sind zu den Vorstellungsgesprächen einzuladen, wenn sie dies nicht ausdrücklich ablehnen. Soweit ein Einstellungsverfahren ohne Vorstellungsgespräche vorgeschrieben oder sonst verbindlich festgelegt ist, verbleibt es dabei.

3.8. Sind für die Einstellung Eignungsuntersuchungen oder andere Leistungsnachweise vorgesehen, müssen schwerbehinderte Bewerberinnen oder Bewerber rechtzeitig darauf hingewiesen werden, daß ihnen auf Antrag entsprechend der Art und Umfang der Behinderung Erleichterungen eingeräumt werden können. Die Erleichterungen sind unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung festzulegen.

3.9. Im Interesse der Schwerbehinderten und der dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen nach dem SchwbG sind alle Bewerberinnen oder Bewerber in den Vorstellungsgesprächen nach einer festgestellten Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung mit Schwerbehinderten zu fragen. Wird diese Frage bejaht, ist der Schwerbehindertenausweis bzw. ein in Nr. 1.2. aufgeführter Nachweis oder der Gleichstellungsbescheid vorzulegen.

3.10. Ist eine Einstellung beabsichtigt, so ist die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung der Personalvertretung mitzuteilen. Ist eine Einstellung nicht beabsichtigt, hält aber die Schwerbehindertenvertretung die Einstellung für möglich und geboten, so ist die Personalvertretung unter Beifügung der Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten; die für die Nichtberücksichtigung der schwerbehinderten Bewerberin oder des schwerbehinderten Bewerbers maßgeblichen Gründe sind der Personalvertretung mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn Schwerbehinderte die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SchwbG).

3.11. Gemäß § 50 Abs. 1 SchwbG muß die Einstellung und Beschäftigung von Schwerbehinderten in beamteten Stellen gefördert und ein angemessener Anteil Schwerbehinderter unter den Beamtinnen und Beamten erreicht werden. Laufbahnrechtlich ist dieser Verpflichtung durch § 11 Abs. 1 der Laufbahnverordnung (LVO LSA) vom 15.08. 1994 (GVBI. LSA S. 920) entsprochen worden. Danach darf von Schwerbehinderten bei der Einstellung, Anstellung und Beförderung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden. Die Eignung von Schwerbehinderten wird im allgemeinen auch dann noch als ausreichend angesehen werden können, wenn sie nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geistig und körperlich geeignet sind und im Zeitpunkt der Einstellung die Prognose abgegeben werden kann, daß sie mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt (BG LSA) vom 14.05.1991 (GVBI. LSA S. 61), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Polizeistrukturreform vom 9.08.1995 (GVBI. LSA S. 238), dienstfähig bleiben. Kann diese Prognose nicht gegeben werden, soll den Schwerbehinderten eine entsprechende Beschäftigung im Angestelltenverhältnis angeboten werden. Wird die ärztliche Untersuchung erst zum Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit vorgenommen und festgestellt, daß die Prognose nicht gegeben werden kann, soll den Schwerbehinderten die Weiterbeschäftigung im Angestelltenverhältnis angeboten werden, wenn sie die Probezeit ansonsten erfolgreich beendet haben. Bei schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern, die sogleich in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eingestellt werden sollen, ist dem vorgenannten Grundsatz entsprechend zu verfahren. Für die Einstellung von Schwerbehinderten in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn gilt die in § 12 Abs. 2 LVO LSA festgelegte besondere Höchstaltersgrenze von 40 Jahren.

3.12. Für Arbeiterinnen und Arbeiter sieht § 25 Abs. 1 MTArb-O vor, daß mit nicht voll leistungsfähigen Bewerberinnen und Bewerbern entsprechend dem Grad ihrer verminderten Leistungsfähigkeit auch ein verminderter Lohn vereinbart werden kann. Falls es nicht gelingt, Schwerbehinderte auf einem Arbeitsplatz einzusetzen, auf dem sie die Leistung von voll leistungsfähigen Arbeiterinnen oder Arbeitern erbringen können, sollte von dieser tariflich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden. Die Vereinbarung eines verminderten Lohns für nicht voll leistungsfähige Arbeiterinnen oder Arbeiter kommt nach § 25 Abs. 3 MTArb-O nicht in Betracht, wenn die Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch Ereignisse im Sinne von § 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) i. d. F. vom 22.01.1982 (BGBI. I S. 21), zuletzt geändert durch Art. 29 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes vom 7.08.1996 (BGBI. I S. 1254), oder von § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im BGBI. III Gliederungsnr. 251-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Abschaffung der Gerichtsferien vom 28.10.1996 (BGBI I S.1546), verursacht wurde.

3.13. Leistungen von Rehabilitationsträgern, insbesondere von der Bundesanstalt für Arbeit nach dem Arbeitsförderrungsgesetz (AFG) vom 25.06.1969 (BGBI. I S. 582), zuletzt geändert durch Art. 30 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20.12.1996 (BGBI. I S. 2049), und der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28.03.1988 (BGBI. I S. 484), geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und zur Änderung anderer Gesetze vom 26.07.1994 (BGBI. I S. 1792), sind nach Möglichkeit in Anspruch zu nehmen. Gleiches gilt für Leistungen der Hauptfürsorgestelle im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben (§ 31 Abs. 3 Nr. 2 SchwbG).

4. Prüfungserleichterungen und -bewertungen

4.1. Bei Prüfungen jeglicher Art (Eignungs-, Laufbahn- und sonstige verwaltungsinterne Prüfungen sowie Tests)können sich für Schwerbehinderte im Wettbewerb mit anderen Beschäftigten Härten ergeben. Daher bestimmt § 11 Abs. 2 LVO LSA, daß im Prüfungsverfahren für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen sind.

4.2. Der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dem Prüfungsamt sind vor Beginn der Prüfungen die Schwerbehinderteneigenschaften, die Art und der Grad der Behi9nderung des Prüflings bekanntzugeben, es sei denn, daß der Prüfling damit nicht einverstanden ist. Rechtzeitig vor Beginn der Prüfungen sind schwerbehinderte Prüflinge in geeigneter Form auf die Möglichkeit hinzuweisen, Prüfungserleichterungen zu beantragen. Art und Umfang der Prüfungserleichterungen sollen, bevor sie gewährt werden, mit den Schwerbehinderten erörtert werden. Vor den Prüfungen ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, es sei denn, daß der Prüfling nicht damit einverstanden ist.

4.3. Insbesondere kommen folgende Prüfungserleichterung in Frage:

4.3.1. Schwerbehinderten, die infolge ihrer Behinderung den anderen Prüflingen gegenüber wesentlich benachteiligt sind, ist die Frist für die Ablieferung schriftlicher Arbeiten angemessen zu verlängern. Die Verlängerung der Frist darf bis zu 50 v. H. betragen. Diese Erleichterung ist vor allem Armamputierten, Handverletzten, Blinden und Hirnbeschädigten zu gewähren.

4.3.2. Von Armamputierten und Handverletzten, die im Zeichen behindert sind, sollen Zeichnungen nur im unumgänglich Umfang gefordert werden.

4.3.3. Bei Blinden ist zu prüfen, ob ihnen schriftliche Arbeiten ganz oder teilweise erlassen werden können. Gleiches gilt bei Hirnbeschädigten, deren Hirnbeschädigung allein einen Grad der Behinderung von 50 herbeigeführt hat. Bei der mündlichen Prüfung kann auf gedächtnismäßiges Wissen verzichtet werden, soweit es sich mit dem Zweck der Prüfung vereinbaren läßt. Es genügt, wenn Blinden oder Hirnbeschädigten Aufgaben gestellt werden, deren Lösung erkennen läßt, daß sie die erforderlichen Kenntnisse und die Urteilsfähigkeit besitzen, die sie zu richtigen Entscheidungen befähigen.

4.3.4. Sind Schwerbehinderte schriftlich zu prüfen, die in der Schreib- oder Lesefähigkeit beeinträchtigt sind, darf ihnen eine im Prüfungsfach nicht vorgebildete Schreibkraft beigegeben oder dürfen Hilfsmittel der Informationstechnik zur Verfügung gestellt werden.

4.3.5. Schriftlich Rechenaufgaben sind Blinden zu erlassen.

4.3.6. Hörgeschädigten, die taub oder nahezu taub sind, sind in der mündlichen Prüfung die Prüfungsfragen schriftlich vorzulegen. Bei schwer Sprachbehinderten ist eine schriftliche Beantwortung der mündlichen Fragen zuzulassen; auf Antrag ist eine Gebärdendolmetscherin oder ein Gebärdendolmetscher zur Verfügung zu stellen.

4.3.7. Bei der Gestaltung einer praktischen Prüfung oder einer Sportprüfung ist die Behinderung angemessen zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen soll die Teilnahme freigestellt werden.

4.3.8. Die Prüfungsdauer für Schwerbehinderte darf in besonderen Fällen, vor allem bei einer mündlichen oder praktischen Prüfung, bis zu 50 v. H. verkürzt werden. Falls erforderlich, sind Erholungspausen einzulegen.

4.4. Durch die Prüfungserleichterungen dürfen die übrigen Prüflinge nicht gestört werden.

4.5. Bei Prüfungen, die dem Betriebsschutz dienen, dürfen Prüfungserleichterungen nicht gewährt werden.

4.6. Bei der Beurteilung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen sowie bei der Bildung des Gesamturteils ist auf die physischen und psychischen Auswirkungen, die Folge der Behinderung sind, Rücksicht zu nehmen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Prüfungserleichterungen dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung der Prüfungsleistungen auswirken. In Zeugnisse dürfen Hinweise auf Prüfungserleichterungen nicht aufgenommen werden. Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 dürfen eine Prüfung einmal mehr wiederholen als sonstige Prüflinge, sofern Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Für diese Prüflinge kann eine Wiederholungsprüfung auf die Einzelleistungen beschränkt werden, die mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden sind.

4.7. Während mündlicher und praktischer Prüfung darf die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein, es sei denn, daß der schwerbehinderte Prüfling damit nicht einverstanden ist. Sie hat das Recht, Anregungen und Gestaltung der Prüfungsbedingungen zu geben.

5. Beschäftigung

5.1. Schwerbehinderte sind nach § 14 Abs. 2 SchwbG so zu beschäftigen, daß sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Der Einstellung Schwerbehinderter soll eine nachgehende und berufsbegleitende Hilfe am Arbeitsplatz folgen. Neu eingestellte Schwerbehinderte sowie Schwerbehinderte, die ein neues Arbeitsgebiet übernehmen, sollen am Arbeitsplatz sorgfältig unterwiesen werden. Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sind im Einvernehmen mit der Schwerbehindertenvertretung bei allen Fragen der Eingliederung, der Erhaltung des Arbeitsplatzes, des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung zu beteiligen.

5.2. Für Schwerbehinderte sind die jeweils bestmöglichen Arbeitsbedingungen zu schaffen. Die Voraussetzungen hierfür können auch durch besondere Regelungen der Geschäftsverteilung, der Unterrichtseinsatzes oder anderer Formen der Aufgabenverteilung geschaffen werden. In Ausnahmefällen können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde besondere nach Art und Umfang dem Leistungsvermögen angepaßte Arbeitsplätze für Schwerbehinderte geschaffen werden. Für Schwerbehinderte, deren Leistungsvermögen für eine volle Beschäftigung nicht ausreicht, sind nach Möglichkeit Teilzeitarbeitsplätze zu schaffen.

5.3. Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von Krankheits- und Urlaubsvertretungen freizustellen, wenn die Vertretung innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit nicht erledigt werden kann (vgl. § 46 SchwbG) oder die Art der Behinderung der Betroffenen eine Vertretungstätigkeit unzumutbar erscheinen läßt.

Hirnbeschädigte sollen, wenn sie es wünschen, nicht mit der Bearbeitung von Verschlußsachen betraut werden.

Unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit der Schwerbehinderten können besondere Regelungen für die Gestaltung der Arbeitszeit und der Arbeitspausen angezeigt sein. Die örtlichen Verhältnisse, insbesondere Verkehrsverhältnisse, können ein Entgegenkommen beim Dienstbeginn und Dienstschluß sowie bei der Mittagspause rechtfertigen.

5.4. Zur Erleichterung der Arbeit und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit sind die nach Art und Umfang der Behinderung erforderlichen Hilfsmittel bereitzustellen; der Arbeitsplatz ist mit den notwendigen technischen Arbeitshilfen auszustatten (§ 14 Abs. 3 SchwbG). Hierzu gehören u.a.:

  1. Gestellung einer Vorlesekraft,
  2. Bereitstellung von Schreibmaschinen, Diktiergeräten und Wörterbüchern für Blinde,
  3. Spezialwähleinrichtungen und Vermittlungsanlagen für blinde Telefonistinnen und Telefonisten,
  4. besondere Vorrichtungen zur Telefonbedienung durch Armamputierte,
  5. behinderungsgerechte Stühle zum Beispiel für Beinamputierte und Gelähmte, besondere Sitzkissen.

Für Blinde in der Ausbildung kann sich die Bereitstellung von Fachschrifttum in Blindenschrift oder auf Hörbändern empfehlen. Die Leistungen der Rehabilitationsträger (Nr. 3.13.) sind in Anspruch zu nehmen.

Sofern bei der Auswahl der notwendigen Hilfsmittel Zweifel bestehen, sind die Hauptfürsorgestelle (Anschrift: Landesamt für Versorgung und Soziales - Hauptfürsorgestelle - Nietlebener Str. 1, 06126 Halle, Telefon-Nr.: 03 45/ 6 93 27 00) und die Arbeitsämter sowie bei Bedarf die Bundesanstalt für Arbeitsschutz in Dortmund (Friedrich-Henkel-Weg 1-25, 44149 Dortmund, Telefon-Nr.02 31/ 9 07 10 ) zu beteiligen.

Kriegsbeschädigte oder sonstige Beschäftigte, die Anspruch auf Versorgung nach dem BVG oder nach Gesetzen haben, die das BVG für anwendbar erklären, sind auf die Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG hinzuweisen. Zu diesen Leistungen gehören u. a. Hilfen zur Beschaffung , zum Betrieb, zur Unterhaltung, zur Unterstellung und zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges und zur Erlangung der Fahrerlaubnis, Wohnungshilfe und Erholungshilfe.

5.5. Die Schwerbehindertenvertretung ist bei der Planung von Neu- und Umbauten sowie der Anmietung von Diensträumen zu beteiligen. Das gilt auch für die Zuteilung von Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen innerhalb von Dienstgebäuden.

Die Arbeitsräume Schwerbehinderter sind so auszuwählen, daß die Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtgt wird; nach Möglichkeit sind - soweit gewünscht - Einzelzimmer zuzuteilen. Das gilt insbesondere für Hirnbeschädigte, Blinde, Tuberkulöse, Querschnittsgelähmte, Amputierte (Doppel- und Oberschenkelamputierte), die besonders lärm- und hitzeempfindlich sind. Bei der Planung und beim Bau von öffentlichen Gebäuden ist sicherzustellen, daß sowohl die Gebäude als auch die Inneneinrichtungen behindertengerecht gestaltet werden. Insbesondere ist darauf zu achten, daß Zugänge, Fahrstühle, Sitzungsräume und einige Toiletten für Personen, die an den Rollstuhl gebunden sind, nutzbar sind. Bei Umbauten sind die Belange der Schwerbehinderten zu berücksichtigen.

5.6. Der Wechsel des Arbeitsplatzes kann für Schwerbehinderte mit größeren Schwierigkeiten verbunden sein als für andere Beschäftigte. Schwerbehinderte dürfen nicht gegen ihren Willen versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, es sei denn, daß zwingende dienstliche Gründe die Maßnahme erfordern. In diesem Fall sollten ihnen mindestens gleichwertige Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden. Begründeten Anträge der Schwerbehinderten auf Versetzung oder sonstigen Wechsel des Arbeitsplatzes soll entsprochen werden.

6. Berufliche Entwicklung von Schwerbehinderten

6.1. Das berufliche Fortkommen der schwerbehinderten Beschäftigten ist besonders zu fördern (§ 14 Abs. 2 SchwbG). Werden Arbeitsplätze neu eingerichtet oder frei, die einem Beförderungsamt zugeordnet sind oder eine höhere Eingruppierung ermöglichen, sind Schwerbehinderte bei sonst gleicher Eignung vorrangig zu berücksichtigen, soweit nicht in der Person einer Mitbewerberin oder eines Mitbewerbers liegende Gründe vorliegen, die auch unter Beachtung der Verpflichtung zur Förderung des beruflichen Fortkommens der schwerbehinderten Beschäftigten überwiegen. Dies gilt insbesondere für Schwerbehinderte, die bereits in der betreffenden Dienststelle auf geringer bewerteten Stellen tätig sind. Ihnen sind Erprobungszeiten einzuräumen. Im Einzelfall dürfen entsprechende Beförderungs- und Höhergruppierungsmöglichkeiten durch Versetzungen, Umsetzungen oder andere Geschäftsverteilung geschaffen werden, soweit dies haushaltsrechtlich zulässig ist.

6.2. Die berufliche Förderung soll dazu führen, daß Schwerbehinderte Positionen erlangen, von denen anzunehmen ist, daß nicht schwerbehinderte Beschäftigte sie bei sonst gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erreichen würden. Hierfür sind alle laufbahnrechtlichen und tariflichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Die Eignung für ein Beförderungsamt wird Schwerbehinderten in der Regel nur dann nicht zuzuerkennen sein, wenn sie die an das Beförderungsamt zu stellende Mindestanforderung nicht erfüllen.

6.3. Besonderer Wert ist auf die berufliche Fortbildung der Schwerbehinderten zu legen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern. Zu geeigneten Fortbildungslehrgängen sind sie bevorzugt zuzulassen; dabei sollen ihnen die möglichen Erleichterungen gewährt werden. Die Kosten für solche Fortbildungslehrgänge sollen nach Möglichkeit übernommen werden. Die Schwerbehinderten sollen auf die Leistungen nach dem AFG, insbesondere die §§ 56 bis 62, hingewiesen werden und Anspruchsberechtigte nach dem BVG und anderen Gesetzen, nach denen das BVG insoweit entsprechend anzuwenden ist, außerdem auf die Hilfen nach § 26 BVG (berufliche Fortbildung, Umschulung, Ausbildung).

6.4. Im Einzelfall können Art und Schwere der Behinderung Folgen haben, die weitere Förderungsmaßnahmen zu ihrem Ausgleich geboten erscheinen lassen. Dies gilt vor allem, wenn nach Würdigung aller Umstände, insbesondere Vor-, Aus- und Fortbildung sowie dienstliche Bewährung, anzunehmen ist daß ohne diese Behinderung ein besseres berufliches Fortkommen erreicht worden wäre.

6.5. Eine Berufsförderung im Rahmen dieser Richtlinien soll auch nicht vollbeschäftigten Schwerbehinderten im Sinne des § 6 SchwbG ermöglicht werden. Bei diesem Personenkreis ist je nach Lage des Einzelfalles auch zu prüfen, ob ein geeigneter Arbeitsplatz übertragen oder durch Zusammenfassen mehrerer Aufgaben ein geeigneter Arbeitsplatz geschaffen werden kann, um dadurch gegebenenfalls eine Vollbeschäftigung zu erreichen.

7. Dienstliche Beurteilung

7.1. Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung besonders zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 LVO LSA).

7.2. Vor Abfassung der Beurteilung einer oder eines Schwerbehinderten hat die oder der Beurteilende ein Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung über den Umfang der Schwerbehinderung und die Auswirkungen auf die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit zu führen. Hierzu bedarf es des Einverständnisses der oder des Schwerbehinderten. Ob die Schwerbehinderten mit dem Gespräch einverstanden sind, klärt die personalführende Stelle vor Anforderung der Beurteilung. Das Ergebnis teilt sie der Schwerbehindertenvertretung und der oder dem Beurteilenden mit. In der Beurteilung ist zu vermerken, ob, wann und mit welchem Ergebnis das Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden hat.

7.3. Art und Umfang der Berücksichtigung einer Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung sind in einer die Beurteilung abschließenden Gesamtwürdigung zu vermerken. Schwerbehinderten ist unter Beachtung des in Nr. 7.2. genannten Grundsatzes und unter besonderer Berücksichtigung ihres Strebens nach Leistung und Fortbildung das Gesamturteil zuzuerkennen, das sie erhalten würden, wenn ihre Arbeits- und Verwendungsfähigkeit nicht infolge der Behinderung gemindert wäre. Die Qualität der erbrachten Leistungen ist grundsätzlich nach allgemeinem Maßstab zu bewerten. Eine möglicherweise geringere Quantität der Arbeitsleistung, soweit sie auf behinderungsbedingten Minderungen beruht, darf das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen.

7.4. Schwerbehinderte sind, wie nichtbehinderte Beschäftigte, unabhängig von Beurteilungen auf Leistungs- oder Verhaltensmängel aufmerksam zu machen. Ihnen ist rechtzeitig Gelegenheit zur Beseitigung dieser Mängel zu geben.

8. Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Kündigung

8.1. Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte sollen wegen Dienstunfähigkeit nur dann in den Ruhestand versetzt werden, wenn festgestellt wird, daß sie auch bei jeder möglichen Rücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflicht zu erfüllen; von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn ihnen unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 BG LSA ein neues Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt, für die sie Befähigung besitzen, übertragen werden kann und wenn zu erwarten ist, daß sie den gesundheitlichen Anforderungen dieses Amtes voraussichtlich genügen. Von dieser Möglichkeit soll besonders jüngeren Beamtinnen und Beamten zur Vermeidung vorzeitiger Zurruhesetzung Gebrauch gemacht werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten.

8.2. Sollen schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Widerruf entlassen werden, sind vorher die Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle, die die Beamtin oder den Beamten beschäftigt, und die Hauptfürsorgestelle zu hören. Hat die schwerbehinderte Beamtin oder der schwerbehinderte Beamte die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung selbst beantragt, unterbleibt die Anhörung der Hauptfürsorgestelle (§ 50 Abs. 2 SchbG). Einem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 42 Abs. 3 Nr. 2 BG LSA soll entsprochen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

8.3. Vor jeder Kündigung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses infolge Berufsunfähigkeit ist zu prüfen, ob eine Verwendung der oder des Schwerbehinderten auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.

8.4. Ordentliche Kündigungen der Arbeitsverhältnisse von Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber bedürfen der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. Die Kündigungsfrist beträgt ohne Rücksicht auf einzel- oder tarifvertragliche Vereinbarungen mindestens vier Wochen (§§ 15, 16 SchwbG).

8.5. Die Kündigung von Schwerbehinderten aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (außerordentliche Kündigung) bedarf der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle nach § 21 SchwbG.

8.6. Die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung von Schwerbehinderten ist nicht erforderlich, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht. Die Beendigung eines derartigen Arbeitsverhältnisses ist jedoch der Hauptfürsorgestelle innerhalb von vier Tagen anzuzeigen (§ 20 SchwbG).

8.7. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Berufsunfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit richtet sich bei Schwerbehinderten - wie bei anderen Angestellten oder Arbeiterinnen und Arbeitern - nach § 59 BAT-O bzw. § 62 MTArb-O, sofern die Arbeitsverhältnisse diesen Tarifvorschriften unterliegen. Da hiernach das Arbeitsverhältnis während einer Rente auf Zeit ruht, kommt eine Kündigung in diesen Fällen nicht im Betracht. Bei nicht den genannten Tarifvorschriften unterliegenden Arbeitsverhältnissen sollten entsprechend verfahren werden. Soll ein Arbeitsverhältnis wegen des Eintritts der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung enden, bedarf dies der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle (§ 22 SchwbG)

9. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub

9.1. Den Wünschen Schwerbehinderter hinsichtlich Urlaubszeit und Urlaubsteilung soll möglichst entsprochen werden.

9.2. Schwerbehinderte nach § 1 SchwbG haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr (§ 47 SchwbG). Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit der Schwerbehinderten auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für Schwerbehinderte einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.

9.3. Für den Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft zur Erlangung des Zusatzurlaubs gilt Nr. 1.2. sinngemäß. Zusatzurlaub nach § 47 SchwbG kann jedoch erst nach Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft gewährt werden. Wenn das Beweismittel hinsichtlich des Beginns der Schwerbehinderteneigenschaft keine Aussage enthält, ist hierfür der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zugrunde zu legen, soweit er bekannt ist (z. B. Unfall) oder durch ärtzliche Bescheinigung nachgewiesen wird. Läßt sich der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses nicht bestimmen, so ist die festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft vom ersten Tag des Monats an zu unterstellen., in dem die Feststellung der Schwerbehinderung beantragt worden ist.

9.4. Der Zusatzurlaub dient der Erhaltung und Auffrischung der Arbeitskraft der Schwerbehinderten. Er verfolgt als ergänzende Maßnahme den gleichen Zweck wie der Erholungsurlaub. Auf den Zusatzurlaub sind für Angestellte die Regelung des BAT-O und für Arbeiterinnen und Arbeiter die Bestimmungen des MTArb-O anzuwenden.

In Übereinstimmung mit der im Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19.09.1994 -D III 1-220 223-2/2- zum Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 8.03.1994 - 9 AZR 49/93 - geäußerten Rechtsansicht ist für die Berechnung des Umfangs des Zusatzurlaubes § 5 Abs. 1 Buchst. c des Bundesurlaubsgesetzes in der im BGBI. III Gliederungsnr. 800-4 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 2 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.09.1996 (BGBI. I S. 1476), heranzuziehen. Bei Ausscheiden des Arbeitsnehmers in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres sowie bei Einstellung in der zweiten Hälfte besteht ein Anspruch auf lediglich ein Zwölftel des Zusatzurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Eine oder ein in der zweiten Hälfte nach Erfüllen der Wartezeit ausscheidende Arbeitnehmerin oder ausscheidender Arbeitnehmer hat dagegen Anspruch auf den vollen Zusatzurlaub. Gleiches gilt bei Eintritt in den öffentlichen Dienst nach Ablauf der Wartezeit während der ersten Hälfte des Kalenderjahres. Unter Beachtung der Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 21.02.1995 - 9 675/93, 9 AZR 746/93, 9 AZR 866/93 und 9 AZR 166/94 - entsteht der Anspruch auf den vollen Zusatzurlaub unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Schwerbehinderteneigenschaft von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist.

Aus der Gleichbehandlungs- und Fürsorgegründen soll bei Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern vorstehender Absatz in gleicher Weise angewandt werden.

9.5. Vorschriften über Wartezeiten sind nur anzuwenden, wenn der Anspruch auf den Erholungsurlaub davon abhängig ist. Daraus folgt, daß bei Beginn der Schwerbehinderung nach Erfüllung der Wartezeit für den Erholungsurlaub der Zusatzurlaub zwar sofort beansprucht werden kann, aber auch spätestens zu dem Zeitpunkt angetreten werden muß, der für den Antritt des Erholungsurlaubs maßgebend ist.

9.6. Beginnt das Beamtenverhältnis einer oder eines Schwerbehinderten im Laufe des Urlaubsjahres, verfällt auch der anteilmäßige Zusatzurlaub erst mit Ablauf des folgenden Urlaubsjahres (§ 9 Abs.3 i. V. m.§ 8 Abs. 1 Satz 1 der Urlaubsverordnung, UrlVO, vom 9.11.1993, GVBI. LSA S. 688).

9.7. Läuft die Wartezeit für den Erholungsurlaub von schwerbehinderten Angestellten oder Arbeiterinnen und Arbeitern erst im Laufe des folgenden Urlaubsjahres ab, ist der Zusatzurlaub spätestens bis zum Ende dieses Urlaubsjahres anzutreten (§ 47 Abs. 7 Unterabs. 3 BAT-O, § 53 Abs. 1 Unterabs. 3 MTArb-O). Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt.

9.8. Ist sowohl der Erholungsurlaub als auch der Zusatzurlaub zu kürzen (Neueinstellung von Schwerbehinderten im Laufe des Urlaubsjahres), so ist die Zwölftelung nicht getrennt vorzunehmen, sondern von der Summe des Erholungs- und Zusatzurlaubs, der für das gesamte Urlaubsjahr zustünde. Für den Umfang des im laufenden Urlaubsjahr zustünde. Für den Umfang des im laufenden Urlaubsjahr zu gewährenden Zusatzurlaubs ist es jedoch von Bedeutung, ab wann die Schwerbehinderteneigenschaft vorliegt, festgestellt wird (Nr. 9. 3. ) oder erlischt. Der Anspruch auf Zusatzurlaub bleibt dann nicht in voller Höhe erhalten, wenn im Laufe eines Urlaubsjahres der Schwerbehindertenschutz nach § 38 Abs. 1 SchwbG erlischt. Der Zusatzurlaub steht in voller Höhe nur bei ungekürztem Erholungsurlaub zu.

9.9. Das Verfahren über die Feststellung einer Schwerbehinderung kann sich unter Umständen so lange hinziehen, daß die Beschäftigung - für sie unabwendbar - ihre Schwerbehinderung erst zu einem Zeitpunkt nachweisen können, in dem bei Anwendung der Vorschriften über den Erholungsurlaub ein Anspruch auf den Zusatzurlaub nicht mehr durchgesetzt werden könnte. In diesen Fällen kann der Zusatzurlaub aus dem vorhergehenden Urlaubsjahr unter Berücksichtigung des Zeitpunktes seines Entstehens gemäß Nr. 9. 3. spätestens angetreten werden.

  1. bei Vorlage des Beweismittels in den Monaten Januar bis April am 30.04. - bei einer notwendig werdenden Übertragung am 30.06. - desselben Jahres,
  2. bei Vorlage des Beweismittels in den Monaten Mai bis Dezember am 30.04. - bei einer notwendig werdenden Übertragung am 30.06. - des folgenden Jahres.

Dies gilt nicht, wenn Beschäftigte die Feststellung ihrer Schwerbehinderung, die Beantragung des Beweismittels oder dessen Vorlage schuldhaft verzögert haben.

10. Ergänzende und allgemeine Fürsorgemaßnahmen

10.1. Wohnungsfürsorge

Bei der Vergabe von Wohnungen aus dem Kontingent der Landesbedienstetenwohnungen sind Schwerbehinderte und Beschäftigte, die mit Schwerbehinderten in häuslicher Gemeinschaft leben, bei sonst gleichen persönlichen Verhältnissen vorrangig zu berücksichtigen. Art und Umfang der Behinderung sind in bezug auf die Lage der Wohnung im Gebäude, Entfernung zur Dienststelle und Zugänglichkeit in die Überlegung einzubinden. Vor einer Vergabeentscheidung ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung zu hören (§ 25 Abs. 2 SchbG). Auf die „Wohnungsfürsorgebestimmungen LSA“ (RdErl. des MWV vom 4.12.1995, MBI. LSA 1996 S.167) wird hingewiesen.

10.2. Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (Kuren)

Wegen der Gewährung von Urlaub an schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte zur Durchführung von Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation wird auf § 23 UrlVO verwiesen. Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter bedürfen keines Urlaubs für derartige Maßnahmen, da diese einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gleichstehen (§ 37 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O bzw. § 42 a Abs. 1 Satz 2 MTArb-O). Schwerbehinderte haben die Dienststelle über die Bewilligung der Kur rechtzeitig zu unterrichten. Die Durchführung einer verordneten Kur ist zu ermöglichen, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

10.3 Extreme Wetterlagen

An Tagen mit extremen Witterungsverhältnissen ist Schwerbehinderten, denen die jeweilige Wetterlage wegen ihrer Behinderung besondere Erschwernisse bereitet, Erleichterung in der Gestaltung der Arbeitszeit und gegebenenfalls Dienstbefreiung zu gewähren. Die Dienststelle entscheidet über den Umfang nach Anhörung der Schwerbehindertenvertretung.

10.4. Abholdienst

Für Fahrten zwischen Dienststelle und Wohnung kann, soweit Dienstkraftwagen verfügbar sind, ausnahmsweise und widerruflich zur Beförderung von Schwerbehinderten die unentgeltliche Benutzung von Dienstkraftwagen zugelassen werden, wenn die Wohnung innerhalb des Dienstortes oder eines benachbarten Wohngebietes liegt sowie Art und Schwere der Behinderung allein oder in Zusammenhang mit anderen Umständen des Einzelfalles die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht zumutbar erscheinen lassen. Die Fahrten zwischen Dienststelle und Wohnung sind nach Möglichkeit als Gemeinschaftsfahrt durchzuführen.

Bei der Entscheidung über die eingehend zu begründenden Anträge sind die Personalvertretung (§ 57 Abs. 1 Nr. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt, Pers VG LSA, vom 10.02.1993, GVBI. LSA S. 56, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 30.01.1997, GVBI. LSA S. 382) und die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Die Genehmigung ist bei Fortfall der für die Erteilung maßgebenden Voraussetzung zu entziehen. Wesentliche Veränderungen haben Schwerbehinderte daher anzuzeigen.

10.5. Dienstreisen

Die Art der Schwerbehinderung kann ein triftiger Grund für die Benutzung des eigenen Personenkraftwagens bei Dienstreisen und Dienstgängen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) i. d. F. vom 13. 11.1973 (BGBI. I S. 1621), zuletzt geändert durch Art. 28 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20.12.1996 (BGBI. I S. 2049), sein mit der Folge, daß die Einschränkung des Satzes 2 bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung entfällt. Schwerbehinderte, die Dienstreisen nur mit fremder Hilfe ausführen können, dürfen sich auch von einer Person, die nicht der Dienststelle angehört, begleiten lassen. Dadurch entstehende Fahrtkosten werden, sofern nicht Anspruch auf unentgeltliche oder ermäßigte Beförderung besteht, bei Benutzung regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel in dem Umfang erstattet, in dem sie der oder dem Schwerbehinderten entstehen. Die einer Begleitperson zustehenden Vergünstigungen sind zu nutzen. Bei Benutzung eines Privaten Kraftfahrzeugs wird für die Begleitperson Mitnahmeentschädigung gemäß § 6 Abs. 3 BRKG gewährt. Die notwendigen Auslagen für die Verpflegung und Unterkunft der Begleitperson sind gegen Einzelnachweis unter Berücksichtigung häuslicher Ersparnisse im Rahmen des Reisekostenrechts als Nebenkosten zu erstatten.

10.6. Verkauf ausgesonderter Dienstkraftfahrzeuge

An schwerbehinderte Beschäftigte, die die gesundheitliche Merkmale zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr nach dem SchwbG oder zur Inanspruchnahme von Nachteilshausgleichen bei der Kraftfahrzeugsteuer erfüllen und die der veräußernden Dienststelle angehören, sind gebrauchte Dienstkraftfahrzeuge freihändig zum Schätzwert auf der Grundlage der Nrn. 6.6. und 6.7. der Kraftfahrzeugrichtlinien (Anlage zum RdErl. des MF vom 11.07.1994, MBI. LSA S. 2251), geändert durch Abschn. II des RdErl. des MF vom 21.10.1996, MBI. LSA S. 2303), zu verkaufen.

10.7. Parkmöglichkeiten

Schwerbehinderten, die wegen ihrer Behinderung auf den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges auf dem Wege zu und von der Dienststelle angewiesen sind, ist in der Nähe ihres Arbeitsplatzes auf den für die Dienststelle vorhandenen Parkplätzen für private Kraftfahrzeuge eine genügende Anzahl von Abstellflächen zu reservieren. Sind keine Parkplätze vorhanden, sind solche Flächen nach Möglichkeit zu mieten oder zu erwerben. Miete oder Erwerb müssen wirtschaftlich vertretbar sein. Die für Fahrzeuge Schwerbehinderter bereitgestellten Abstellflächen sind nach Möglichkeit in die vorgesehene Bewachung der jeweiligen Dienststelle oder des jeweiligen Grundstücks einzubeziehen. Können Abstellflächen nicht bereitgestellt werden, so ist von der Dienststelle für die Schwerbehinderten eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung vom 16.11.1970 (BGBI. IS. 1565), zuletzt geändert durch Art. 5 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung Straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14.02.1996 (BGBI. I S. 216), dahingehend zu beantragen, daß sie ihr Fahrzeug während des Dienstes an einer Stelle mit Parkverbot abstellen dürfen.

10.8. Führhunde

Führhunde von blinden Beschäftigten sind während deren Dienstzeit in der Nähe des Arbeitsplatzes unterzubringen.

10.9. Behindertensport und Mobilitätstraining

Die Teilnahme Schwerbehinderter am Behindertensport und Mobilitätstraining ist zu unterstützen. Da Behindertensport und Mobilitätstraining nicht nur den Belangen der Schwerbehinderten, sondern auch der Erhaltung der Dienstfähigkeit und damit dienstlichen Interessen dienen, kann schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten zur Teilnahme am Behindertensport und am Mobilitätstraining Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge nach § 24 Abs. 2 UrlVO gewährt werden. Voraussetzung ist, daß die Teilnahme unter ärztlicher Betreuung von einer nach § 11 a Abs. 2 BVG i. V. m. § 4 Abs. 2 und 3 der Gesamtvereinbarung über den ambulanten Behindertensport vom 1.07.1981 (nicht veröffentlicht) anerkannten Behinderten-/Versehrtensportgemeinschaft durchgeführt wird. Unter dieser Bedingung kann auch für die Dauer der notwendigen Abwesenheit Kurzurlaub nach § 22 Abs. 1 UrlVO gewährt werden. Entsprechendes gilt für die Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter, wobei jedoch bei Teilnahme an einem Mobilitätstraining Sonderurlaub ohne Bezüge zu gewähren ist, weil die Krankenkassen Geldleistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften über das Krankengeld zahlen. Die Gesamtvereinbarung über den ambulanten Behindertensport kann bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (Walter-Kolb-Straße 9 - 11, 60594 Frankfurt am Main) angefordert werden. Ein Informationssystem, von dem aktuelle Daten von Veranstaltungen, Initiativen und Angeboten des Behindertentransports abgefragt werden können, steht unter folgender Anschrift zur Verfügung: Informations- und Beratungsstelle für den Sport behinderter Menschen bei der Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung, Sport im Institut für Sportwissenschaft der Freien Universität Berlin(Schwendenerstraße 8, 14195 Berlin, Telefon-Nr.: 0 30/ 8 24 37 31, Telefax-Nr.: 0 30/8 24 11 36).

11. Personalaktenführung

11.1. Die Personalakte muß bei Bekanntgabe der Schwerbehinderung durch die Beschäftigte oder Beschäftigten einen Nachweis über die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaften und den Grad der Behinderung (Ablichtung des Schwerbehindertenausweises) oder über die Gleichstellung erhalten. In der Folgezeit eintretende Änderungen hinsichtlich der Schwerbehinderteneigenschaft, der Gleichstellung oder des Grades der Behinderung müssen, nachdem sie rechtswirksam geworden sind, in den Personalakten vermerkt werden.

Die Personalakten von Schwerbehinderten sind auf geeignete Weise so zu kennzeichnen, daß die Schwerbehinderteneigenschaft den mit der Personalaktenführung betrauten Beschäftigten sofort erkennbar ist.

Die als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft übersandten Feststellungsbescheide sind in einem verschlossenen Umschlag in der Personalakte aufzubewahren.

11.2. In allen Berichten über Personalangelegenheiten Schwerbehinderter ist auf die Schwerbehinderteneigenschaft (Grad der Behinderung) hinzuweisen, sofern nach Einschätzung der berichtenden Behörde die Kenntnis der Schwerbehindertengemeinschaft von Bedeutung ist.

11.3. Alle Mitteilungen an die Personalvertretungen über beabsichtigte Personalmaßnahmen, die Schwerbehinderte betreffen, müssen einen Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft enthalten.

11.4. Schwerbehinderten, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Behinderung arbeitsunfähig erkranken, ist zu empfehlen, dies auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerken zu lassen. Dadurch kann die Zahl dieser Krankentage von den übrigen Krankentagen getrennt werden.

12. Zusammenarbeit zwischen Dienststelle, Schwerbehindertenvertretung und Personalamt und Personalvertretung

12.1. Beauftragte der Dienststelle

12.1.1. Dienststellen, die Schwerbehinderte beschäftigen müssen, haben nach § 28 SchwbG Beauftragte zu bestellen, die sie in Angelegenheiten der Schwerbehinderten vertreten. Falls erforderlich, können mehrere Beauftragte bestellt werden.

12.1.2. Beauftragte sollen zur Vermeidung von Interessenkollisionen möglichst nicht schwerbehindert sein. Die Beauftragten sind sorgfältig auszuwählen; ein häufiger Wechsel ist zu vermeiden. Die Dienststellenleitung, die sie ständig vertretenden Beschäftigten sowie die mit Personalentscheidungen befaßten Beschäftigten sollen nicht Beauftragte der Dienststelle sein. Die Beauftragten sind schriftlich zu bestellen und abzurufen. Sowohl ihre Bestellung als auch ihre Abberufung ist den personalbearbeitenden Stellen, der örtlichen Schwerbehindertenvertretung und der Personalvertretung anzuzeigen. Außerdem sind die Beauftragten dem Arbeitsamt und der Hauptfürsorgestelle zu benennen. Sie werden zu deren Verbindungsleuten (§ 29 Abs. 2 Satz 2 SchwbG) und können unmittelbar mit ihnen verkehren.

12.1.3. Die Beauftragten haben kraft dieses Amtes keine Entscheidungsbefugnis. Sie sind dazu berufen, auszugleichen und vermittelnd zu wirken, und haben insoweit etwaige Entscheidungen der Verwaltung vorzubereiten. Diese Tätigkeit erfordert neben Lebens- und Verwaltungserfahrung Aufgeschlossenheit und Verständnis für die Belange der Schwerbehinderten und der Verwaltung.

12.1.4. Die Beauftragten sind über ihre Aufgaben und Befugnisse von der Dienststellenleitung oder der von ihr bestimmten Stelle zu unterrichten und mit den erforderlichen Arbeitsmitteln auszustatten. Die Beauftragten haben darauf zu achten, daß die zugunsten Schwerbehinderter geltenden Vorschriften, Tarifverträge und Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden. Sie haben mit den personalbearbeitenden Stellen, der Schwerbehindertenvertretung und der Personalvertretung eng zusammenzuarbeiten.

12.2. Schwerbehindertenvertretung

12.2.1. Zur Wahrung ihrer Interessen wählen die Schwerbehinderten in Dienststellen mit mindestens fünf nicht nur vorübergehend beschäftigten Schwerbehinderten eine Schwerbehindertenvertretung. Die Leitung der Dienststelle soll erforderlichenfalls unter Beachtung etwaiger Regelungen über die Zusammenfassung von Dienststellen nach § 24 Abs. 1 Satz 4 und 5 SchwbG hierauf hinweisen.

12.2.2. Auf der Ebene der Bezirkspersonalräte werden Bezirksschwerbehindertenvertretungen, parallel zu den Hauptpersonalräten, Hauptschwerbehindertenvertretungen gewählt; ist ein Gesamtpersonalrat errichtet, so wählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Dienststellen bzw. Dienststellenteile eine Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 27 Abs. 1 und 2 SchwbG). Sie bestehen aus der jeweils gewählten Vertrauensfrau oder dem Vertrauensmann.

12.2.3. Die Schwerbehindertenvertretung hat nicht nur die Interessen der einzelnen Schwerbehinderten, sondern auch die der Schwerbehinderten der Dienststelle in ihrer Gesamtheit wahrzunehmen. Deshalb kommt ihrer rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung durch die Dienststelle eine besondere Bedeutung zu.

12.2.4. Um der Schwerbehindertenvertretung einen laufenden Überblick über den zu betreuenden Personenkreis zu geben, sind ihr alle Zu- und Abgänge von Schwerbehinderten mitzuteilen.

12.2.5. Bei Schulungsveranstaltungen für Schwerbehindertenvertretungen, die von der Hauptfürsorgestelle veranstaltet werden, gelten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 SchwbG als erfüllt. Ob Schulungsveranstaltungen anderer anerkannter Bildungseinrichtungen und -vereinigungen berücksichtigt werden können, ist im Einzelfall zu prüfen.

12.2.6. Die Schwerbehindertenvertretungen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung ist ein Raum sowie in erforderlichem Umfang Büropersonal und sachlicher Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. Für Bekanntmachungen sind geeignete Plätze (Anschlagtafeln) verfügbar zu halten. Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten trägt nach § 26 Abs. 8 SchwbG die Verwaltung, und zwar die Dienststelle, bei der die Vertrauensfrau oder der Vertrauensmann beschäftigt ist. Für notwendige Reisen der Schwerbehindertenvertretung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Kosten in sinngemäßer Anwendung des BRKG zu vergüten.

12.2.7. Für Beamtinnen und Beamte, die als Schwerbehindertenvertreterin oder -vertreter anläßlich der Wahrnehmung von Rechten und Pflichten nach dem SchwbG einen Unfall erleiden, gilt dieser im Sinne der beamtenrechtlichen Bestimmungen als Dienstunfall (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SchwbG i. V. m. § 11 Pers VG LSA). Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter sind gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 13 der Reichsversicherungsordnung in der im BGBI. III Gliederungsnr. 820-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 20.12.1996 (BGBI. I S. 110), gegen Unfälle, die sie in Ausübung des Amtes erleiden, versichert.

12.3. Die Personalvertretung

12.3.1. Die Personalvertretung hat die Eingliederung Schwerbehinderter in die Dienststelle zu fördern, für eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Beschäftigung zu sorgen und darauf zu achten, daß die dem Arbeitgeber nach dem Schwerbehindertengesetz obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden. Sie wirkt auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin (§ 23 SchwbG, § 57 Abs.1 Nr. 4 Pers VG LSA).

12.3.2. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen der Personalvertretung und ihrer Ausschüsse beratend teilzunehmen. Sie kann beantragen, Angelegenheiten Schwerbehinderter auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie einen Beschluß der Personalvertretung als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen Schwerbehinderter oder ist sie von der Dienststelle nicht rechtzeitig und umfassend unterrichtet und gehört worden (§ 25 Abs. 2 Satz 1 SchwbG), so ist auf ihren Antrag der Beschluß auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlußfassung an auszusetzen; die Vorschrift des Personalvertretungsrechts über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend (§ 37 Pers VG LSA). Die Aussetzung hat keine Verlängerung einer Frist zur Folge (§ 25 Abs. 4 SchwbG).

12.3.3. Die Dienststelle und deren Beauftragten, die Schwerbehindertenvertretung und die Personalvertretung sollen bei der Eingliederung Schwerbehinderter eng zusammenarbeiten und sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen (§ 29 SchwbG). Wenn die Art und Schwere der Behinderung oder die besonderen Umstände eines Einzelfalles es ratsam erscheinen lassen, können - wenn die Betroffenen eingewilligt haben - andere Personen, zum Beispiel Personalärztinnen oder Personalärzte oder andere medizinische oder psychologische Beraterinnen oder Berater sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Hauptfürsorgestelle, hinzugezogen werden.

13. Schlußbestimmungen

13.1. Es wird gebeten, diesen RdErl. allen Vorgesetzten den Beauftragten gemäß § 28 SchwbG, den Personalvertretungen und den Schwerbehindertenvertretungen zur Kenntnis und Beachtung zuzuleiten. Außerdem wird gebeten zu veranlassen, daß alle mit Personalangelegenheiten befaßten Beschäftigten über den Inhalt dieses RdErl. unterrichtet werden. Die Unterrichtung ist jährlich zu wiederholen.

13.2. Den Gemeinden, den Landkreisen und den der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

An die Dienststellen der Landesverwaltung, Landkreise, Gemeinden, Gemeindeverbände und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Personalvertretungen und Schwerbehindertenvertretungen

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Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG); hier: USG-Mitteilung 2/97 - Beginn des Anspruchs auf Leistungen nach dem USG

RdErl. des MI vom 25.02.1997 - 26-43450

Zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) i. d. F. vom 14.12. 1987 (BGBI. I S. 2614), zuletzt geändert durch Art. 9 des Wehrrechtsänderungsgesetzes vom 15.12.1995 (BGBI. I S. 1726), wird als Anlage die USG-Mitteilung 2/97 des Bundesministeriums der Verteidigung vom 19.02.1997, nach der ab dem 25.02.1997 zu verfahren ist, bekanntgemacht.

An die Regierungspräsidien und Unterhaltssicherungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte

Anlage

Mitteilung des Bundesministeriums der Verteidigung zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) Nr. 2/97 (USG-Mitteilung 2/97)

Betr.: Beginn des Anspruchs auf Leistungen zur Unterhaltssicherung (H 18.11); hier: Diensteintrittstermin