Ministerialblatt Nr. 23/1997 vom 30. Mai 1997

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Politikwissenschaft
im Fachbereich Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 14.2.1996

Bek. des MK vom 26.2.1997 - 6.22-74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Politikwissenschaft im Fachbereich Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften vom 14.2.1997 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.2.1996 (GVBl. LSA S. 74), i.V.m. Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung Sachsen-Anhalt vom 21.11.1995 (MB. LSA S. 2355), zuletzt geändert duch Abschnitt II Nr. 1 des Beschlusses der Landesregierung über die Übertragung der Rechtsförmlichkeitsprüfung auf das Ministerium der Justiz vom 10.12.1996 (MBl. LSA S. 2401), am 10.2.1997 genehmigt worden ist.

Anlage

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Politikwissenschaft
im Fachbereich Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 14.2.1996

Inhalt

I. Allgemeines

§ 1 Diplomgrad
§ 2 Studienaufbau, Regelstudienzeit
§ 3 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Prüfende und Beisitzende
§ 6 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
§ 7 Arten der Prüfungsleistungen
§ 8 Mündliche Prüfungen
§ 9 Klausurarbeiten
§ 10 Diplomarbeit
§ 11 Studienbegleitende Fachprüfungen
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 14 Bestehen und Nichtbestehen
§ 15 Wiederholung
§ 16 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

II. Diplomvorprüfung

§ 17 Zweck und Durchführung der Diplomvorprüfung
§ 18 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomvorprüfung
§ 19 Umfang und Art der Diplomvorprüfung
§ 20 Bildung der Fachnoten und Gesamtnote, Zeugnis

III. Diplomprüfung

§ 21 Zweck und Durchführung der Diplomprüfung
§ 22 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung
§ 23 Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 24 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis
§ 25 Diplomurkunde

IV. Schlußbestimmungen

§ 26 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung
§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 28 Anwendung der Diplomprüfungsordnung
§ 29 Inkrafttreten der Diplomprüfungsordnung

I. Allgemeines

§ 1
Diplomgrad

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Diplomstudienganges Politikwissenschaft. Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung wird der Diplomgrad "Diplom-Politikwissenschaftler" bzw. "Diplom-Politikwissenschaftlerin" (abgekürzt: Dipl.-Pol.") verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Regelstudienzeit

(1) Das Studium der Politikwissenschaft umfaßt inhaltlich einen politikwissenschaftlichen Kernbereich und einen Studienschwerpunkt. Das Studium gliedert sich in das Grund- und Hauptstudium von jeweils vier Semestern. Die Diplomprüfung ist innerhalb eines weiteren Semesters abzuschließen.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Die Zeit einer berufspraktischen Ausbildung, die in der Regel mindestens vier Monate beträgt, wird auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches (34 SWS) sowie Lehrveranstaltungen (102 SWS) nach freier Wahl der/des Studierenden.

§ 3
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

(1) Der Diplomprüfung (§§ 21 ff.) geht die Diplomvorprüfung (§§ 17 ff.) voraus. Die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit.

(2) Die Zulassung zur Diplomvorprüfung und zur Diplomprüfung wird nach Maßgabe der §§ 18 und 22 vom Nachweis bestimmter Studienleistungen (Leistungsnachweise) abhängig gemacht. Nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 werden Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung durch studienbegleitende Fachprüfungen ersetzt.

(3) Die Diplomvorprüfung soll zu Beginn der Lehrveranstaltungen des fünften Semesters und die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden. Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Überschreitet der Kandidat/die Kandidatin aus von ihr/ihm zu vertretenden Gründen die Fristen bei der Diplomvorprüfung um mehr als zwei Semester, bei der Abschlußprüfung um mehr als vier Semester, oder legt sie/er die Prüfung, zu der sie/er sich gemeldet hat, aus von ihr/ihm zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

§ 4
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Er hat fünf Mitglieder und setzt sich zusammen aus drei Professorinnen/Professoren des Instituts für Politikwissenschaft, einer/einem Angehörigen der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie einem studentischen Mitglied. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat bestellt.

(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, des Studienplans und der Prüfungsordnung.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertetende unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die/den Vorsitzende(n) zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 5
Prüfende und Beisitzende

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Er kann die Bestellung der/dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfenden dürfen nur Professorinnen/Professoren bzw. habilitierte weitere Mitglieder des Instituts und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zum Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Politikwissenschaft an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Die Kandidatin/der Kandidat kann für die Diplomparbeit und die Fachprüfungen die/den Prüfende(n) vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(3) Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß der Kandidatin/dem Kandidaten die Namen der Prüfenden rechtzeitig bekanntgegeben werden.

(4) Für die Prüfenden und die Beisitzenden gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

§ 6
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren

(1) Zur Diplomvorprüfung und zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt anerkannten Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 34 HSG-LSA besitzt,
  2. die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung erfüllt (§§ 18 und 22),
  3. seine Prüfungsanspruch nach Maßgabe des Landesrechts mit Überschreiten der Fristen für die Meldung zur oder die Ablegung der Diplomvorprüfung gemäß § 17 Abs. 4 HSG-LSA nicht verloren hat.

Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung setzt voraus, daß die Kandidatin/der Kandidat für das letzte Semester vor der Prüfung an der Martin-Luther-Universität eingeschrieben war. Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus, daß die Kandidatin/der Kandidat in der Regel in den beiden letzten Semestern vor der Prüfung an der Martin-Luther-Universität eingeschrieben war. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß auf schriftlichen Antrag.

Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Kandidatin/der Kandidat die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Politikwissenschaft oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden hat, oder wenn sie/er sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. das Studienbuch oder die an seine Stelle tretenden Unterlagen,
  3. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat bereits eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Politikwissenschaft oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang nicht bestanden hat, oder ob sie/er sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet,
  4. die Nachweise für die in § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 festgelegten Zulassungsvoraussetzungen.

Ist es der Kandidatin/dem Kandidaten nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(3) Der Antrag auf Zulassung ist jeweils gesondert für die Diplomvorprüfung und die Diplomprüfung zu stellen. Die Zulassungsanträge sind jeweils sechs Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Studienabteilung des Fachbereiches einzureichen.

(4) Über die Zulassung entscheidet im Auftrag des Prüfungsausschusses dessen Vorsitzende(r).

§ 7
Arten der Prüfungsleistungen

Prüfungsleistungen sind:

  1. die mündlichen Prüfungen (§ 8),
  2. die Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten (§ 9),
  3. die Diplomarbeit (§ 10).

Macht die Kandidatin/der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie/er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat ihr/ihm die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 8
Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, daß sie/er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin/der Kandidat über ein breites Grundlagenwissen verfügt.

(2) Mündliche Prüfungen im Rahmen der Diplomvorprüfung werden als Einzelprüfung vor einer/einem Prüfenden in Gegenwart einer/eines sachkundigen Beisitzenden abgelegt. Mündliche Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung werden vor mindestens zwei Prüfenden (Kollegialprüfung) abgelegt. Hierbei wird jede Kandidatin/jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einer/einem Prüfenden geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 11 Abs. 1 hört die/der Prüfende die/den Zweitprüfende(n) oder die/den sachkundigen Beisitzende(n) an. Differieren bei Diplomprüfungen die Notenvorschläge der beiden Prüfenden, so ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Vorschläge.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der Kandidatin/dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündliche Prüfungen bekanntzugeben.

(4) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen werden, es sei denn, die Kandidatin/der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 9
Klausurarbeiten

(1) In der Klausurarbeit soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, daß sie/er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden ihres/seines Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Klausurarbeiten, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung oder den Abschluß des Studiums ist, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Weicht die Benotung um mehr als drei Noten voneinander ab, ist ein(e) dritte(r) Prüfende(r) hinzuzuziehen, die/der die endgültige Note im Rahmen der von den beiden anderen Prüfenden erteilten Noten festsetzt. Über Zweifelsfälle entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 10
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein politikwissenschaftliches Problem selbständig und nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit kann von jeder/jedem in Forschung und Lehre in der Politikwissenschaft tätigen Professorin/Professor oder weiteren habilitierten Mitgliedern des Instituts ausgegeben und betreut werden. Der Kandidatin/dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen.

(3) Auf Antrag sorgt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß eine Kandidatin/ein Kandidat rechtzeitig das Thema für eine Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über die/den Vorsitzende(n) des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Das Thema der Diplomarbeit kann vor der Zulassung zur Diplomprüfung ausgegeben werden.

(4) Die Zeit von der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit bis zu deren Ablieferung (Bearbeitungszeit) beträgt sechs Monate. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern.

(5) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Eine(r) soll die/derjenige sein, die/der das Thema der Diplomarbeit ausgegeben hat. Die/der zweite Prüfende wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die Note der Diplomarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Weicht die Benotung um mehr als zwei Noten voneinander ab, ist ein(e) dritte(r) Prüfende(r) hinzuzuziehen, die/der die endgültige Note im Rahmen der von beiden von den vorherigen Prüfenden erteilten Noten festsetzt. Über Zweifelsfälle entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 11
Studienbegleitende Fachprüfungen

Studienbegleitende Fachprüfungen werden im Rahmen von Lehrveranstaltungen des Grundstudiums entweder als mündliche Prüfung (§ 8) oder als schriftliche Klausurarbeit (§ 9) abgelegt.

§ 12
Bewerung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können durch Erniedrigen und Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Für die Bewerung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

Noten Urteil Verbale Beschreibung
1,0; 1,3 sehr gut eine hervorragende Leistung,
1,7; 2,0; 2,3 gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
2,7; 3,0; 3,3 befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
3,7; 4,0 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen genügt,
5,0 nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen.

(3) Die Noten in den Fachprüfungen lauten:

Note Urteil
Bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut
Bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut
Bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend
Bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend
Bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend

(4) Für die Bildung der Gesamtnote (§ 20 Abs. 1 und § 24 Abs. 1) gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Bei der Bildung der Fach- und Gesamtnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinder dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 13
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin/der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nciht erscheint oder wenn sie/er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht die Kandidatin/der Kandidat, das Ergebnis ihrer/seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Kandidatin/ein Kandidat, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der/dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß die Kandidatin/den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Die Kandidatin/der Kandidat kann innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen verlangen, daß die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 14
Bestehen und Nichtbestehen

(1) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet wurde.

(2) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfung der Diplomvorprüfung bestanden sind. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind und die Diplomarbeit mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurde.

(3) Hat die Kandidatin/der Kandidat eine Fachprüfung nicht bestanden oder wurde die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, so erteilt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist der jeweilige Prüfungsteil wiederholt werden kann.

(4) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, wird ihr/ihm auf Antrag oder gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 15
Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Fachprüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Fehlversuche an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

(2) Die Diplomarbeit kann bei einer Beurteilung mit "nicht ausreichend" einmal wiederholt werden, eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 10 Abs. 4 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin/der Kandidat beid er Anfertigung ihrer/seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Fehlversuche an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule sind anzurechnen.

(3) Eine zweite Wiederholung der Fachprüfungen im Rahmen der Diplomprüfung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Prüfungsausschuß entscheidet hierüber auf Grund eines mit einer Begründung versehenen schriftlichen Antrags der Kandidatin/des Kandidaten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Gesamtnote der Wiederholungsprüfung an den Prüfungsausschuß zu richten. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.

(4) Die Wiederholungsprüfungen finden im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters statt. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die Kandidatin/der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

§ 16
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Studiengang Politikwissenschaft an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, soweit sie den in dieser Prüfungsordnung vorgeschriebenen Leistungen gleichwertig sind. Desselbe gilt für die Diplomvorprüfung. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Martin-Luther-Universität Gegenstand der Diplomvorprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden sollen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Martin-Luther-Universität im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden auf die in § 22 Abs. 2 genannte berufspraktische Ausbildung angerechnet.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme gleichartig sind - zu übernehmen und Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei abweichenden Notensystemen oder bei fehlender Benotung wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht eine Rechtsanpruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierende/der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(7) Über die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuß oder in dessen Vertretung sein(e) Vorsitzende(r).

(8) Für die Einzelfallentscheidung über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie über die Zulassung zur Diplomvorprüfung und Diplomprüfung ist der Prüfungsausschuß bzw. in dessen Vertretung sein(e) Vorsitzende(r) zuständig.

(9) Über Widersprüche gegen Entscheidungen über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen entscheidet die Dekanin/der Dekan des Fachbereiches unter Beachtung der ind dieser Diplomprüfungsordnung vorgeschriebenen Melde- bzw. Prüfungsfristen.

II. Diplomvorprüfung

§ 17
Zweck und Durchführung der Diplomvorprüfung

In der Diplomvorprüfung soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, daß sie/er sich die inhaltlichen Grundlagen des Faches und der Fächerverbindungen, ein methodisches Instumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

§ 18
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomvorprüfung

(1) Zu den nicht studienbegleitend, sondern als Blockprüfung abzulegenden Fachprüfungen der Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer neben den in § 6 aufgeführten Anforderungen im Grundstudium

  1. an je einem Proseminar oder einer gleichwertigen Veranstaltung in den Teilgebieten
    1. Politische Theorie und politische Philosophie/Ideengeschichte,
    2. Das Politische System Deutschlands,
    3. Analyse und Vergleich politischer Systeme,
    4. Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik,
    5. Methoden der Politikwissenschaft I und II,
  2. an zwei vertiefenden Proseminaren in den unter Absatz 1 Nr. 1 Buchst. 1 a bis d genannten Teilgebieten und
  3. an einem Proseminar oder einer gleichwertigen Veranstaltung im Themenbereich Politik und Wirtschaft und
  4. an einem Proseminar oder einer gleichwertigen Veranstaltung in einem der Fächer aus dem Erweiterungsbereich
    1. öffentliches Recht,
    2. Soziologie,
    3. Geschichtswissenschaft,
    4. Kultur, Politik und Gesellschaft moderner Länder

nach Maßgabe der Lehrangebote in den jeweiligen Fächern erfolgreich teilgenommen hat. Andere geeignete sozialwissenschaftliche Erweiterungsbereiche sind auf Antrag möglich.

Im Prüfungssemester können nach erfolgter Prüfungsanmeldung bis zu zwei der unter Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Leistungsscheine bzw. den laut § 19 Abs. 2 erforderlichen studienbegleitenden Fachprüfungs-Nachweise nachgereicht werden. Die Prüfungszulassung erfolgt in diesem Fall unter Vorbehalt. Die fehlenden Leistungsnachweise müssen spätestens vor Beginn der Blockprüfung vorliegen.

Die erfolgreiche Teilnahme an einer Einführung in die Politikwissenschaft ist obligatorischer Bestandteil der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 genannten Leistungsanforderungen. Die Anrechnung auf einen der in § 18 Abs 1 Nr. 1 Buchst. a bis c genannten Teilbereiche erfolgt gemäß der inhaltlichen Schwerpunktsetzung der besuchten Einführungsveranstaltung auf einen der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c genannten Teilbereiche. Die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d genannte Lehrveranstaltung ist identisch mit der Einführung in die Internationalen Beziehungen.

(2) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen nach Absatz 1 setzt wenigstens je eine schriftliche Arbeit voraus, die mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet wurde. Sie kann gemäß der Vorgabe der Leiterin/des Leiters der Lehrveranstaltung in einer Klausurarbeit, einer Hausarbeit oder einem Referat bestehen, wenn das Referat neben einem mündlichen Vortrag die schriftliche Ausarbeitung des Referatsthemas umfaßt.

§ 19
Umfang und Art der Diplomvorprüfung

(1) Die Diplomvorprüfung besteht aus je einer Fachprüfung in den Teilgebieten

  1. Politische Theorie und politische Philosophie/Ideengeschichte,
  2. Das politische System Deutschlands/Analyse und Vergleich politischer Systeme,
  3. Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik,
  4. Methoden der Politikwissenschaft sowie
  5. im Themenbereich Politik und Wirtschaft, wahlweise aus den unter Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Teilgebieten.

Die Fachprüfungen in den unter Absatz 1, 2, 3 und 4 genannten Teilgebieten werden als Klausuren, in dem unter Absatz 1 Nrn. 1 und 5 genannten Teilgebiet bzw. Themenbereich als mündliche Prüfungen (Einzelprüfungen) abgelegt.

(2) Drei Fachprüfungen nach Absatz 1 werden als studienbegleitende Prüfungen, zwei weitere Fachprüfungen, davon eine aus dem Vertiefungsbereich, werden nach Abschluß des Grundstudiums abgelegt.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfungen beträgt 30 Minuten; die Bearbeitungszeit für die Klausuren beträgt 240 Minuten.

§ 20
Bildung der Fachnoten und Gesamtnote, Zeugnis

(1) Für die Diplomvorprüfung wird eine Gesamtnote gebildet, die sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten errechnet.

(2) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

III. Diplomprüfung

§ 21
Zweck und Durchführung der Diplomprüfung

(1) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin/der Kandidat die Zusammenhänge des Faches überblickt sowie eine angemessene Schwerpunktbildung vorgenommen hat und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

(2) Die Fachprüfungen finden im Anschluß an das Hauptstudium statt.

§ 22
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer neben den in § 6 aufgeführten Anforderungen

  1. die Diplomvorprüfung im Studiengang Politikwissenschaft an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder nach § 16 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat,
  2. im Hauptstudium an je einem Hauptseminar oder an einer gleichwertigen Veranstaltung in den Teilgebieten
    1. Politische Theorie und politische Philosophie/Ideengeschichte,
    2. Das Politische System Deutschlands,
    3. Analyse und Vergleich politischer Systeme,
    4. Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik,
  3. an zwei Hauptseminaren, die aus einem der Gebiete
    1. Politische Theorie und politische Philosophie/Ideengeschichte,
    2. Das Politische System der Bundesrepublik und Analyse und Vergleich politischer Systeme,
    3. Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik,
    4. Politikfeldanalyse
      als Vertiefungsbereich gewählt werden,
  4. an einem Seminar oder einer gleichwertigen Veranstaltung in einem der für die Diplomvorprüfung gewählten Fächer aus dem Erweiterungsbereich
    1. Wirtschaft,
    2. öffentliches Recht,
    3. Soziologie,
    4. Geschichtswissenschaft,
    5. Kultur, Politik und Gesellschaft moderner Länder

nach Maßgabe der Lehrangebote in den zuständigen Instituten bzw. Fachbereichen erfolgreich im Sinne von § 18 Abs. 2 teilgenommen hat. Andere geeignete sozialwissenschaftliche Erweiterungsbereiche sind auf Antrag möglich.

(2) Für die Zulassung zur Diplomprüfung ist zusätzlich zu den Leistungsnachweisen nach Abs. 1 die erfolgreiche Teilnahme an einer beruftspraktischen Ausbildung von mindestens vier Monaten nachzuweisen.

§ 23
Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus

  1. der Diplomarbeit gemäß § 10,
  2. den Fachprüfungen.

Der erfolgreiche Abschluß der Diplomarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zu den nachfolgenden Fachprüfungen. Die in § 10 Abs. 4 festgelegte Bearbeitungsfrist von 6 Monaten beginnt mit der förmlichen Zuteilung des Themas durch die/den Vorsitzende(n) des Prüfungsausschusses. Die Bewertung der Diplomarbeit muß innerhalb von drei Monaten nach Abgabe beim Prüfungsamt des Fachbereiches erfolgt sein.

(2) Fachprüfungen finden statt in den Teilgebieten

  1. Politische Theorie und politische Philosophie/Ideengeschichte,
  2. Das politische System Deutschlands,
  3. Analyse und Vergleich politischer Systeme,
  4. Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik,
  5. im Vertiefungsbereich.

(3) Das Thema der Diplomarbeit wird aus dem gewählten Vertiefungsbereich bestimmt. Es kann auf Antrag der/des Studierenden auch aus einem anderen Teilbereich gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bis d zugewiesen werden. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuß oder dessen Vorsitzende(r).

(4) In den Fachprüfungen sind folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:

  1. zwei Klausuren von 240 Minuten in zwei der von der Kandidatin/dem Kandidaten gewählten Teilgebieten nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 4,
  2. eine mündliche Prüfung (Einzelprüfung) von 40 Minuten Dauer, die sich auf die übrigen Gebiete erstreckt,
  3. in der Fachprüfung nach Absatz 2 Nr. 5 ein wissenschaftlicher Vortrag von 15 Minuten Dauer, dessen Thema eine Woche vor der Prüfung mitgeteilt wird, sowie eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer.

§ 24
Bildung der Gesamtnote und Zeugnis

(1) Aus den Noten der Fachprüfungen und der Note der Diplomarbeit wird eine Gesamtnote gebildet, wobei die Noten wie folgt in die Gesamtnote eingehen:

(2) Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält:

  1. das Thema und die Note der Diplomarbeit,
  2. die Note der Fachprüfungen im Vertiefungsgebiet,
  3. die Noten der übrigen Fachprüfungen,
  4. die Gesamtnote.

(3) Die Namen der Prüfenden für die einzelnen Prüfungsfächer werden im Zeugnis aufgeführt. Auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten kann die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden.

(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 25
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin/dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin/dem Dekan des Fachbereiches und der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches versehen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 26
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnissses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin/der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Der Kandidatin/dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 27
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag, der innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Prüfungsamt des Fachbereiches gestellt sein muß, Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 28
Anwendung der Diplomprüfungsordnung

Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Wintersemester 1996/97 erstmalig für den Diplomstudiengang Politikwissenschaft an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben worden sind. Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits die Diplomvorprüfung bestanden haben, legen die Diplomprüfung nach der im Sommersemester 1996 geltenden Fassung der Prüfungsordnung ab, es sei denn, daß sie die Anwendung der durch diese Satzung geänderten Fassung der Prüfungsordnung bei der Zulassung zur Prüfung schriftlich beantragen. Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 1996/97 für den Diplomstudiengang Politikwissenschaft an der Martin-Luther-Universität eingeschrieben worden sind und die Diplomvorprüfung noch nicht bestanden haben, legen diese nach der im Sommersemester 1996 geltenden Fassung der Prüfungsordnung, die Diplomprüfung jedoch nach der neuen Fassung dr Prüfungsordnung ab; auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten wird die neue Fassung der Prüfungsordnung auch auf die Diplomvorprüfung angewendet. Der Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung ist unwiderruflich. Wiederholungsprüfungen sind nach der Fassung der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 29
Inkrafttreten der Diplomprüfungsordnung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft.

(2) Mit den Maßgaben des § 28 wird die bisher geltende Prüfungsordnung aufgehoben.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften vom 14.2.1996 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 6.3.1996 und der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.2.1997.

Halle, den 17.2.1997

Anlage

Synoptische Übersicht über erforderliche Prüfungsleistungen,
die für die Zulassung zur Diplomvorprüfung bzw. zur Diplomprüfung Voraussetzung sind

a) Grundstudium

Bereich Themen/Kurse erforderliche Zahl an Prüfungsleistungen
Basisbereich:
Teilgebiete der Politikwissenschaft
Politische Theorie und politische Philosophie/Ideengeschichte
Das politische System Deutschlands
Analyse und Vergleich politischer Systeme
Internationale Beziehungen und Außenpolitik
Methoden der Politikwissenschaft I und II
1
1
1
1
2
Vertiefungsbereich Theorie der Politik
Politisches System der Bundesrepublik/Analyse und Vergleich politischer Systeme
Internationale Beziehungen
Methoden
insgesamt 2
Themenbereich Politik und Wirtschaft 1
Erweiterungsbereich Öffentliches Recht
Soziologie
Geschichte
Politik und Gesellschaft moderner Länder
insgesamt 1

b) Hauptstudium

Bereich Themen/Kurse erforderliche Zahl an Prüfungsleistungen
Basisbereich:
Teilgebiete der Politikwissenschaft
Theorie der Politik
Das politische System Deutschlands
Analyse und Vergleich politischer Systeme
Internationale Beziehungen und Außenpolitik
1
1
1
1
Vertiefungsbereich Theorie der Politik
Politische Systeme der Bundesrepublik und Systemvergleich
Internationale Beziehungen
Politikfeldanalyse
2 aus dem gewählten Gebiet
Erweiterungsbereich Öffentliches Recht
Wirtschaft
Soziologie
Geschichte
Moderne Sprachen
1

Studienablaufplan

Studienabschnitt

Prüfungsleistung
Grundstudium:
1. bis 4. Semester
3 Fachprüfungen
(studienbegleitend)
Diplomvorprüfung
(abgeschlossen bis zum Beginn der Vorlesungszeit
des 5. Semesters)
2 Fachprüfungen als Blockprüfung
Hauptstudium:
5. bis 8. Semester
Vergabe des Themas zu Beginn und Anfertigung der Diplomarbeit
im Laufe des 8. Semesters; 
Abgabe der Diplomarbeit bis Ende des 8. Semesters
Prüfungssemester:
9. Semester
4 Fachprüfungen als Blockprüfung