Ministerialblatt 4/1997 vom 31.1.1997

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Volkswirtschaftslehre der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 17.4.1996

Bek. des MK vom 13.11.1996 - 6.22-74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Volkswirtschaftslehre vom 17.4.1996 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.2.1996 (GVBl. LSA S. 74), i. V. m. Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung Sachsen-Anhalt vom 21.11.1995 (MBl. LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Beschluß vom 24.9.1996 (MBl. LSA S. 2012), am 11.11.1996 genehmigt worden ist.

Anlage

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Volkswirtschaftslehre der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 17.4.1996

I. Allgemeines

§ 1
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

(1) Die Diplomprüfung bildest den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Volkswirtschaftslehre. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge des Faches überblickt und über die Fähigkeit verfügt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

(2) Das Studium soll dem Studenten unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß er zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortungsbewußtem Handeln befähigt wird.

§ 2
Diplomgrad

Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät den Diplomgrad "Diplom-Volkswirt". Einer Absolventin wird der Diplomgrad "Diplom-Volkswirtin", auf Antrag der Diplomgrad "Diplom-Volkswirt" verliehen.

§ 3
Regelstudienzeit, Studienumfang

(1) Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. Die Regelstudienzeit beträgt für das gesamte Studium einschließlich der Diplomprüfung acht Semester. Davon entfallen vier Semester auf das Grundstudium. Der Studienumfang umfaßt im Pflicht- und Wahlpflichtbereich insgesamt etwa 144 Semesterwochenstunden. Dazu kommen gegenenfalls weitere Semesterwochenstunden für Zusatzfächer (§ 18) sowie ein Studium Generale im Umfang von etwa zehn Semesterwochenstunden. Die Inhalte des Studium Generale können vom Studierenden frei gewählt werden und sind nicht Gegenstand von Prüfungen im Rahmen des volkswirtschaftlichen Studiengangs.

(2) Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung voraus. Die Diplomvorprüfung beendet das Grundstudium.

(3) Das Grundstudium besteht aus Fächern gemäß § 10, von denen einige in Fachgebiete unterteilt sind. Für jedes einzelne Fach bzw. Fachgebiet gemäß § 10 kann eine Prüfungsleistung gesondert abgelegt werden. Jede Prüfung in einem Fach bzw. Fachgebiet gilt als Teilleistung der Diplomvorprüfung. In der Diplomvorprüfung werden nur schriftliche Prüfungsleistungen verlangt.

(4) Die Diplomprüfung umfaßt Klausurarbeiten, mündliche Prüfungen sowie die Diplomarbeit. Die Klausurarbeiten gehen den mündlichen Prüfungen voraus. Die Klausurarbeiten und die mündlichen Prüfungen zu den Fächern gemäß § 17 und gegebenenfalls den Zusatzfächern gemäß § 18 können zu unterschiedlichen Terminen abgelegt werden. Die Diplomarbeit soll erst nach Abschluß der Klausurarbeiten und der mündlichen Prüfungen begonnen werden.

§ 4
Wiederholung von Prüfungsleistungen in der Diplomvorprüfung,
Prüfungsfristen für die Diplomvorprüfung,
maximale Studiendauer des Grundstudiums

(1) Die Diplomvorprüfung soll in der Regel in all ihren Teilen zum Ende des vierten Semesters abgeschlossen sein.

(2) Prüfungsleistungen in den Fächern bzw. Fachgebieten gemäß § 10 Abs. 2 können nur wiederholt werden, wenn sie mit "nicht ausreichend" bewertet worden sind. Eine einmalige Wiederholung ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung zu den vom Prüfungsausschuß festgelegten Prüfungsterminen möglich. Wird die Prüfungsleistung auch bei der Wiederholung mit "nicht ausreichend" bewertet, so kann der bzw. die Studierende beim Prüfungsausschuß eine zweite Wiederholung beantragen. Dem Antrag kann nur stattgegeben werden, wenn die zweite Wiederholung der Prüfungsleistung vor dem siebenten Fachsemester erfolgt. Wird diese Frist eingehalten, so muß dem Antrag auf eine zweite Wiederholung stattgegeben werden, wenn die Verweigerung der zweiten Wiederholung für den Studenten eine unbillige Härte darstellen würde. Eine unbillige Härte liegt insbesondere dann vor, wenn zum Bestehen der Diplomvorprüfung nur noch wenige Prüfungsleistungen zu erbringen wären. Kann der bzw. die Studierende aus Gründen, die er bzw. sie nicht zu vertreten hat, zu einer Wiederholungsprüfung nicht antreten, so gewährt der Prüfungsausschuß eine angemessene Nachfrist. Eine zweite Wiederholung einer Prüfungsleistung in einem Fach bzw. Fachgebiet gemäß § 10 Abs. 2 ist in insgesamt höchstens vier derartigen Fächern bzw. Fachgebieten zulässig.

(3) Eine Prüfung gilt als abgelegt und mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn Studierende die in Absatz 1 festgelegte Frist aus von ihnen zu vertretenden Gründen um mehr als zwei Semester überschreiten oder wenn sie ohne triftigen Grund zu einem Prüfungstermin nicht erscheinen oder wenn sie nach Bekanntgabe des Termins der Prüfung ohne triftigen Grund von dieser zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(4) Studierende, die eine Prüfungsleistung erbringen möchten, müssen sich mindestens 14 Tage vor dem entsprechenden Prüfungstermin beim Prüfungsamt zur Teilnahme anmelden.

§ 5
Wiederholung von Prüfungsleistungen in der Diplomprüfung,
Prüfungsfristen für die Diplomprüfung,
maximale Studiendauer für das gesamte Studium

(1) Die Diplomprüfung soll in der Regel in all ihren Teilen zum Ende des neunten Semesters abgeschlossen sein.

(2) Die Wiederholung von schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplomprüfung ist nur bei denjenigen Prüfungsleistungen möglich, die mit "nicht ausreichend" bewertet wurden. Eine einmalige Wiederholung von schriflichen Prüfungsleistungen gemäß § 21 (Klausuren) ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung zu den vom Prüfungsausschuß festgelegten Prüfungsterminen möglich. Eine einmalige Wiederholung von mündlichen Prüfungsleistungen ist innerhalb von vier Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung möglich. Wird eine schriftliche oder mündliche Prüfungsleistung auch bei der Wiederholung mit "nicht ausreichend" bewertet, so kann der bzw. die Studierende beim Prüfungsausschuß eine zweite Wiederholung beantragen. Dem Antrag wird bei bis zu fünf Prüfungsleistungen (schriftlich oder mündlich) stattgegeben, wenn die zweite Wiederholung dieser Prüfungsleistungen bis zum Ende des elften Fachsemesters erfolgt. Kann ein Studierender bzw. eine Studierende aus Gründen, die er bzw. sie nicht zu vertreten hat, zu einer Wiederholungsprüfung nicht antreten, so gewährt der Prüfungsausschuß eine angemessene Nachfrist.

(3) Eine Prüfung gilt als abgelegt und mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn Studierende die in Absatz 1 festgelegte Frist aus von ihnen zu vertretenden Gründen um mehr als vier Semester überschreiten oder wenn sie ohne triftigen Grund zu einem Prüfungstermin nicht erscheinen oder wenn sie nach Bekanntgabe des Termins der Prüfung ohne triftigen Grund von dieser zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(4) Die Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung der Diplomarbeit muß bis spätestens zwölf Monate nach der Mitteilung über das Nichtbestehen dieser Prüfungsleistung begonnen werden. Kann der bzw. die Studierende aus Gründen, die er bzw. sie nicht zu vertreten hat, die Wiederholungsprüfung nicht antreten, so gewährt der Prüfungsausschuß eine angemessene Nachfrist.

(5) Hat ein Kandidat bzw. eine Kandidatin die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, so erhält er bzw. sie gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studienfachwechsels vom Prüfungsamt eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, welchen Prüfungen er bzw. sie sich im Rahmen der Diplomprüfung unterzogen und welche Ergebnisse er bzw. sie dabei erzielt hat. Die Bescheinigung vermerkt auch, daß die Diplomprüfung auf Grund der erbrachten Leistungen oder wegen versäumter Fristen endgültig nicht bestanden wurde. Die Bescheinigung trägt die Unterschrift des bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(6) Studierende, die eine Prüfungsleistung erbringen möchten, müssen sich mindestens 14 Tage vor dem entsprechenden Prüfungstermin beim Prüfungsamt zur Teilnahme anmelden.

§ 6
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät einen Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß besteht aus vier hauptamlich an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg tätigen Professoren und Professorinnen, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter bzw. einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin und zwei Studierenden. Die Amtszeit der Professoren und Professorinnen beträgt drei Jahre, die Amtszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters bzw. der wissenschaftlichen Mitarbeiterin und der Studierenden ein Jahr.

(2) Der Fachbereichsrat bestellt auf Vorschlag seiner Mitgliedergruppen die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen für den Verhinderungsfall für die Amtszeit gemäß Absatz 1 Satz 3. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied ist durch Nachbestellung zu ersetzen. Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren und Professorinnen den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und den ständigen Vertreter bzw. die ständige Vertreterin des bzw. der Vorsitzenden.

(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.

(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter bzw. Vertreterinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, werden sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(6) Die studentischen Mitglieder stimmen bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- oder Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfern und Prüferinnen sowie Beisitzern und Beisitzerinnen nicht mit ab.

(7) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem bzw. der Vorsitzenden oder dem Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin des bzw. der Vorsitzenden noch mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der jeweiligen Vorsitzenden. Bei Entscheidungen nach Absatz 6 ist Stimmenthaltung ausgeschlossen.

(8) Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeßrechts. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle dem bzw. der Vorsitzenden übertragen. Der bzw. die Vorsitzende vertritt den Prüfungsausschuß gerichtlich und außergerichtlich. An seiner bzw. ihrer Stelle kann sein bzw. ihr Stellvertreter handeln. Über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereich entscheidet der Prüfungsausschuß.

(9) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Prüfungsamt.

(10) Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, werden durch Aushang des Prüfungsamtes unter Beachtung des Datenschutzes mit rechtlich verbindlicher Wirkung bekanntgemacht.

§ 7
Prüfer und Prüferinnen, Beisitzer und Beisitzerinnen

(1) Der Prüfungsausschuß ernennt die Prüfer und Prüferinnen sowie die Beisitzer und Beisitzerinnen. Er kann die Ernennung dem bzw. der Vorsitzenden übertragen.

(2) Zu Prüfern und Prüferinnen können nur folgende Personen ernannt werden:

  1. Hauptamtlich an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät tätige Professoren und Professorinnen sowie Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen,
  2. Privatdozenten und Privatdozentinnen sowie außerplanmäßige Professoren und Professorinnen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät,
  3. Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, Honorardozenten und Honorardozentinnen, Gastprofessoren und Gastprofessorinnen sowie Gastdozenten und Gastdozentinnen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, sofern sie eine den hauptamtlich tätigen Professoren und Professorinnen sowie Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen vergleichbare Qualifikation besitzen und in vorausgehenden Studienabschnitten eine einschlägige Lehrtätigkeit an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät ausgeübt haben,
  4. Lehrbeauftragte, wenn sie promoviert sind, eine den hauptamtlich tätigen Professoren und Professorinnen sowie Hochschuldozenten bzw. Hochschuldozentinnen vergleichbare Qualifikation besitzen und in vergangenen Studienabschnitten an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät eine einschlägige Lehrtätigkeit ausgeübt haben.

Für die Ernennung der unter Nrn. 2, 3 und 4 genannten Personen bedarf der Beschluß des Prüfungsausschusses der Zustimmung des Fachbereichsrates. Hauptamtlich an der Fakultät tätige Professoren und Professorinnen sowie Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen sind zu Prüfern bzw. Prüferinnen in dem Fach zu ernennen, mit dessen Vertretung sie in Lehre und Forschung betraut sind.

Bei hauptamtlichan an der Fakultät tätigen Professoren und Professorinnen sowie Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, bei Privatdozenten und Privatdozentinnen sowie außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen erlischt die Möglichkeit zur Ernennung zum Prüfer bzw. zur Prüferin in der Regel zwei Jahre entweder nach ihrer Entpflichtung oder nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.

(3) Zu Beisitzern und Beisitzerinnen dürfen nur Personen bestellt werden, die eine Diplomprüfung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(4) Der bzw. die Vorsitzende sorgt dafür, daß die Namen der Prüfer und Prüferinnen für die Diplomvorprüfung und für die Klausuren und die mündlichen Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung rechtzeitig mindestens zwei Monate im voraus durch Aushang bekanntgegeben werden. Aus wichtigem Grunde können nachträglich andere Prüfer und Prüferinnen benannt werden. Erfolgt die Bekanntgabe mit einer Frist von weniger als zwei Wochen, kann sich der Kandidat bzw. die Kandidatin hinsichtlich der betreffenden Prüfung ohne Versäumnis von Fristen im Falle von schriftlichen Prüfungen auf den nächstfolgenden Prüfungstermin zurückstellen lassen und bei mündlichen Prüfungen in Abstimmung mit dem jeweiligen Prüfer bzw. der jeweiligen Prüferin einen Termin innerhalb der nächsten acht Wochen wählen.

(5) Für Prüfer und Prüferinnen sowie Beisitzer und Beisitzerinnen gilt § 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 8
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Leistungsnachweise werden von Amts wegen angerechnet.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen oder an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Deutschen Rektorenkonferenz und von der Kultusministerkonferenz der Länder gebilligten Äquivalenzvereinbarungen als Empfehlung zu betrachten, von denen nur aus triftigen Gründen abgewichen werden soll. Soweit die Äquivalenzvereinbarungen rechtlich bindend festgelegt worden sind, sind sie auch für die Fakultät zwingend. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Diplomvorprüfungen und entsprechende Prüfungen sowie einzelne Fachprüfungen, die der Kandidat bzw. die  Kandidatin an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, werden von Amts wegen angerechnet. Diplomvorprüfungen und einzelne Fachprüfungen, die in anderen Studiengängen im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelegt wurden, werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Diplomvorprüfungen und entsprechende Prüfungen sowie einzelne Fachprüfungen, die der Kandidat bzw. die Kandidatin in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht hat, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Anstelle der Diplomvorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.

(4) Eine an einer anderen Hochschule angefertigte Diplomarbeit wird nicht angerechnet. Fachprüfungen der Diplomprüfung, die an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang erbracht wurden, werden angerechnet, soweit sie innerhalb eines Jahres vor der Meldung zur ersten Klausurarbeit abgelegt worden sind. Das gleiche gilt für Fachprüfungen in Abschlußprüfungen, die in anderen Studiengängen im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelegt worden sind, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Entsprechend werden Fachprüfungen in Abschlußprüfungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes abgelegt wurden, auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.

(5) In staatlich anerkannten Fernstudien oder in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studienleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind Beschlüsse der Kultusministerkonferenz zu beachten.

(6) Über die Anrechnung nach den Absätzen 1 bis 5 entscheidet der Prüfungsausschuß. Vor Feststellung über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter bzw. Fachvertreterinnen zu hören. Für die Absätze 3, 4 und 5 gelten die Vorschriften dieser Prüfungsordnung über die Wiederholbarkeit von Prüfungen entsprechend.

(7) Studienbewerbern und Studienbewerberinnen, die auf Grund einer Einstufungsprüfung gemäß § 19 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden entsprechend dem Ergebnis der Einstufungsprüfung Studienleistungen des Grundstudiums und Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung erlassen. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend. Auch hier gelten die Vorschriften dieser Prüfungsordnung über die Wiederholbarkeit von Prüfungen entsprechend.

§ 9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er bzw. sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin ohne triftige Gründe das Thema der Diplomarbeit nicht bis spätestens zu dem in § 23 Abs. 3 genannten Termin in Empfang nimmt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten bzw. der Kandidatin ist dem Prüfungsausschuß ein ärztliches Attest vorzulegen. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, wird dies dem Kandidaten bzw. der Kandidatin mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden vorbehaltlich des Absatzes 3 angerechnet.

(3) Versucht der Kandidat bzw. die Kandidatin, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt diese Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten bzw. die Kandidatin darüber hinaus von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen.

(4) Ein Kandidat bzw. eine Kandidatin, der bzw. die den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer bzw. der jeweiligen Prüferin oder von der aufsichtsführenden Person in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden.; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten bzw. die Kandidatin darüber hinaus von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen.

(5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 1 bis 4 sind dem Kandidaten bzw. der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses kann gemäß den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe an den Betroffenen bzw. die Betroffene bei dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Der Prüfungsausschuß hat über diese Widersprüche zu befinden und seine Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung dem bzw. der Betroffenen mitzuteilen.

II. Diplomvorprüfung

§ 10
Ziel, Umfang und Struktur der Diplomvorprüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat bzw. die Kandidatin nachweisen, daß er bzw. sie das Ziel des Grundstudiums erreicht und die Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, der Volkswirtschaftslehre, der Statistik und der wirtschaftlich relevanten Gebiete des Rechts, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Aussicht auf Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplomvorprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, geteilt in die Fachgebiete:

1.1. Volkswirtschaftslehre I
1.2. Volkswirtschaftslehre II

2. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre, geteilt in die Fachgebiete:

2.1. Betriebswirtschaftslehre I
2.2. Betriebswirtschaftslehre II

3. Grundzüge der wirtschaftlich relevanten Gebiete des Rechts

4. Statistik

§ 11
Zulassung

(1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt besitzt (§ 34 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt),
  2. an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für den Studiengang Volkswirtschaftslehre eingeschrieben ist und
  3. die Leistungsnachweise in den Fächern

erbracht hat. Die Leistungsnachweise in den Fächern gemäß Ziffer 3 müssen bis spätestens zur letzten Prüfungsleistung in einem der Fächer bzw. Fachgebiete gemäß § 10 Abs. 2 vorgelegt werden. Die in Ziffern 1 und 3 genannten Voraussetzungen werden im Falle des § 8 Abs. 7 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstellungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt. Liegen die Leistungsnachweise gemäß Ziff. 3 oder die entsprechenden Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung nicht vor Beginn der letzten Prüfungsleistung in einem der Fächer bzw. Fachgebiete gemäß § 10 Abs. 2 vor, so darf der bzw. die Studierende an dieser Prüfungsleistung nicht teilnehmen. Nimmt er bzw. sie dennoch teil, so gilt diese Prüfungsleistung als nicht erbracht.

(2) Über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen gemäß Absatz 1 Ziffer 3 werden Leistungsnachweise ausgestellt:

  1. im Fach "Buchführung" auf Grund einer mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewerteten Klausurarbeit von jeweils zweistündiger Dauer,
  2. in dem Fächern "Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler" und "Wirtschaftsinformatik" auf Grund einer mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewerteten Klausurarbeit von jeweils vierstündiger Dauer. Anstelle einer vierstündigen Klausurarbeit können auch zwei zweistündige Klausurarbeiten angeboten werden.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist vor der Meldung zur ersten Prüfungsleistung schriftlich an den Prüfungsausschuß zu den durch Aushang bekanntgemachten Terminen zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. eine schriftliche Darstellung des Bildungsganges,
  3. das Studienbuch oder die Studienbücher der besuchten Hochschulen oder die an der jeweiligen Hochschule an die Stelle des Studienbuches tretenden Unterlagen,
  4. eine schriftliche Erklärung des Kandidaten bzw. der Kandidatin darüber, ob und gegebenenfalls wann er bzw. sie eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob er bzw. sie seinen bzw. ihren Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat und ob er bzw. sie sich in einem schwebenden Verfahren zur Diplomvorprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule befindet.
  5. gegebenenfalls Nachweise über Studien- und Prüfungsleistungen, für die die Anrechnung nach § 8 begehrt wird.

Die Erklärung gemäß Ziffer 4 muß vor der Meldung zur letzten Prüfungsleistung im Rahmen der Diplomvorprüfung erneut abgegeben werden. Während der Zeit der Diplomvorprüfung verbleiben die Unterlagen gemäß Ziffern 1 bis 5 beim Prüfungsausschuß.

(4) Ist dem Kandidaten bzw. der Kandidatin nicht möglich, eine nach Absatz 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(5) Soweit sich ein Kandidat bzw. eine Kandidatin einer Diplomvorprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule ohne Erfolg unterzogen hat, gelten beim Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die Vorschriften des § 4 dieser Prüfungsordnung entsprechend.

(6) Die Teilung der Diplomvorprüfung in Fächer bzw. Fachgebiete macht es erforderlich, daß der Kandidat bzw. die Kandidatin zu jeder der von ihm bzw. ihr zu erbringenden Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern bzw. Fachgebieten einen gesonderten Antrag auf Zulassung (Meldung) stellt. Jeder Antrag nach Satz 1 ist schriftlich an den Prüfungsausschuß an den durch Aushang bekanntgemachten Terminen zu stellen. Grundlage der Zulassung ist die endgültige Einschreibung im jeweiligen Semester und im beantragten Studiengang.

§ 12
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung zur Diplomvorprüfung und zu ihren einzelnen Fach- bzw. Fachgebietsprüfungen entscheidet der Prüfungsausschuß, im Falle des § 6 Abs. 8 der bzw. die Vorsitzende.

(2) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn

(3) Hochschulwechsler, die an einer anderen Hochschule als Erstteilnehmer eine Prüfung in einem vergleichbaren Fach bzw. Fachgebiet gemäß § 10 Abs. 2 nicht bestanden haben, werden zur Wiederholung dieser Prüfung zugelassen, wenn dabei die in § 4 genannten Fristen eingehalten werden.

§ 13
Form der Diplomvorprüfung

(1) In jedem der in § 10 Abs. 2 Ziffer 1 und Ziffer 2 genannten Fachgebiete ist nach Anmeldung beim Prüfungsamt unter den vom Prüfungsausschuß festgelegten Bedingungen eine Klausurarbeit von zweistündiger Dauer zu schreiben; in jedem der in § 10 Abs. 2 Ziffer 3 und Ziffer 4 genannten Fächer ist eine Klausurarbeit von vierstündiger Dauer zu schreiben. In jedem Jahr setzt der Prüfungsausschuß in der Regel zwei Termine pro Fach bzw. pro Fachgebiet für Klausurarbeiten an. Der Kandidat bzw. die Kandidatin soll möglichst unmittelbar nach dem Besuch der zugehörigen Lehrveranstaltungen die jeweiligen Klausurarbeiten anfertigen, damit die in § 4 genannten Fristen eingehalten werden können.

(2) In den Klausurarbeiten soll der Kandidat bzw. die Kandidatin nachweisen, daß er in begrenzter Zeit umd mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden des jeweiligen Faches erkennen und Lösungen finden kann.

(3) Jede Klausurarbeit ist in der Regel von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Für die Bewertung durch jeden Prüfer bzw. jede Prüferin (Einzelbewertung) gilt § 14 Abs. 1. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Eine Vorkorrektur durch wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen ist zulässig.

(4) Macht ein Kandidat bzw. eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er bzw. sie wegen gesundheitlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so legt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, in welcher Form gleichwertige Prüfungsleistungen erbracht werden können.

§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Note für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern bzw. Prüferinnen festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

1,0 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2,0 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3,0 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Vermindern oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. 4,7 gilt dabei als "nicht ausreichend".

(2) Die Diplomvorprüfung ist insgesamt bestanden, wenn in sämtlichen Fachgebieten gemäß § 13 Abs. 1 mindestens die Note "ausreichend" (4,0) und damit in sämtlichen Fächern des § 10 Abs. 2 mindestens die Fachnote "ausreichend" (4,0) erzielt worden ist.

(3) Die Fachnote für das jeweilige Fach gemäß § 10 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der nicht gerundeten Noten, die in den Prüfungen in den gemäß § 10 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 zugehörigen Fachgebieten erzielt wurden. Sie lautet:

bei einem Durchschnitt von 1,0 bis 1,5 = sehr gut;
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut;
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend;
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend;
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

Die Fachnoten in den Fächern gemäß § 10 Abs. 2 Ziffern 3 und 4 werden entsprechend dieser Regelung festgelegt.

(4) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der nicht gerundeten Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:

bei einem Durchschnitt von 1,0 bis 1,5 = sehr gut;
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut;
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend;
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

(5) Bei der Bildung der Fachnote und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 15
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

Der Prüfungsausschuß sorgt in geeigneter Weise für eine unverzügliche Bekanntgabe der in den Prüfungen erzielten Ergebnisse an den Kandidaten bzw. die Kandidatinnen. Die Bekanntgabe kann durch öffentlichen Aushang, postalische Benachrichtigung oder durch mündliche Mitteilung im Prüfungsamt erfolgen. Die Bekanntgabe darf nur unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten erfolgen.

§ 16
Zeugnis, Bescheinigung

(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fächern gemäß § 10 Abs. 2 erzielten Fachnoten und die Gesamtnote enthält.

(2) Soweit die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, erteilt der Prüfungsausschuß dem Kandidaten bzw. der Kandidatin hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen; er hat auch darüber Auskunft zu geben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplomvorprüfung wiederholt werden kann. Im Falle endgültigen Nichtbestehens der Diplomvorprüfung soll der Bescheid auch auf das Antragsrecht gemäß Absatz 3 verweisen.

(3) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Diplomvorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studienfachwechsels vom Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplomvorprüfung fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplomvorprüfung nicht bzw. endgültig nicht bestanden ist.

(4) Das Zeugnis gemäß Absatz 1 sowie die Bescheinigung gemäß Absatz 3 sind von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

III. Diplomprüfung

§ 17
Umfang und Struktur der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf die in Absatz 2 genannten Fächer, auf die Diplomarbeit sowie gegenenfalls auf Zusatzfächer gemäß § 18.

(2) Die Fächer der Diplomprüfung sind:

  1. Volkswirtschaftstheorie
  2. Volkswirtschaftspolitik
  3. Betriebswirtschaftslehre
  4. Erstes Wahlpflichtfach
  5. Zweites Wahlpflichtfach

(3) Als Wahlpflichtfächer können folgende Fächer gewählt werden:

Erstes Wahlpflichtfach:

  1. Spezielle Volkswirtschaftslehre
  2. Finanzwissenschaft
  3. Ökonometrie

Zweites Wahlpflichtfach::

  1. Spezielle Betriebswirtschaftslehre,
  2. Statistik,
  3. Wirtschaftsinformatik,
  4. Operations Research,
  5. Wirtschaftsrecht,
  6. Wirtschaftssoziologie,
  7. Japanologie,
  8. Agrarpolitik und Agrarmärkte,
  9. Wirtschafts- und Sozialgeschichte,
  10. Integriertes Auslandsstudium.

Die wählbaren speziellen Volkswirtschaftslehren bzw. speziellen Betriebswirtschaftslehren sind im Anhang zu dieser Diplomprüfungsordnung aufgeführt.

(4) Auf Antrag des Prüfungsausschusses kann durch Beschluß des Fachbereichsrates die Wählbarkeit weiterer spezieller Volkswirtschaftslehren bzw. Wahlpflichtfächer zugelassen werden. Ist ein Fach an der Universität nicht ausreichend vertreten, so kannn der Prüfungsausschuß die Wählbarkeit dieses Faches aussetzen.

(5) Ein Fach soll jeweils 14 Semesterwochenstunden und müssen mindestens 13 Semesterwochenstunden umfassen.

(6) Das Fach "Integriertes Auslandstudium" muß vom Prüfungsausschuß anerkannt sein. Die Anerkennung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. Die Lehrveranstaltungen an der ausländischen Hochschule müssen mindestens einen Umfang von 13 Semesterwochenstunden umfassen und dem Niveau des Hauptstudiums entsprechen.
  2. Über die an der ausländischen Hochschule erbrachten Studienleistungen müssen benotete Leistungsnachweise vorgelegt werden.
  3. Zwischen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und den Partnerhochschulen sind für das integrierte Auslandsstudium Vereinbarungen über die sinnvolle Gestaltung des Studienablaufs getroffen worden.

Hat ein Kandidat bzw. eine Kandidatin in einem zweiten Wahlpflichtfach bereits Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplomprüfung erbracht, so kann das Fach "Integriertes Auslandsstudium" nicht mehr anerkannt werden.

(7) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der Prüfungsfächer gemäß Absätzen 2 und 3 zu entnehmen.

§ 18
Zusatzfächer

(1) Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann sich auf Antrag in einem oder mehreren Fächern (Zusatz/-fächer) einer Zusatzprüfung unterziehen, wenn ein hinreichender Zusammenhang mit dem Zweck der Diplomprüfung gemäß § 1 gegeben und eine angemessene Vertretung des Faches gewährleistet ist. Ein Zusatzfach soll mindestens 14 Semesterwochenstunden und muß mindestens 13 Semesterwochenstunden umfassen. Als Zusatzfach kann auch das Fach "Integriertes Auslandsstudium" gewählt werden.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung in einem Zusatzfach entscheidet der Prüfungsausschuß. Das Ergebnis der Prüfung in einem oder mehreren Zusatzfächern wird auf Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin in das Zeugnis gemäß § 24 Abs. 3 aufgenommen, jedoch bei der Emittlung der Gesamtnote gemäß § 24 Abs. 4 nicht berücksichtigt.

(3) Schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen in einem Zusatzfach können nur erbracht werden, solange die Diplomprüfung noch nicht abgeschlossen ist.

§ 19
Zeitliche Struktur der Diplomprüfung

(1) In jedem der Fächer gemäß § 17 Abs. 2 sowie gegebenenfalls in den Zusatzfächern gemäß § 18 müssen Klausurarbeiten angefertigt und mündliche Prüfungen abgelegt werden. Die Klausurarbeiten gehen den mündlichen Prüfungen voraus. Diese Regelung gilt nicht für das Fach "Integriertes Auslandsstudium".

(2) In jedem Semester wird eine Prüfungsperiode für die Klausurarbeiten angesetzt. Die Prüfungsperioden sollen jeweils am Anfang der vorlesungsfreien Zeit eines Semesters beginnen. Schriftliche Prüfungen (auch Wiederholungsprüfungen) können nur innerhalb der Prüfungsperioden zu den vom Prüfungsausschuß bekanntgegebenen Terminen abgelegt werden.

§ 20
Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt besitzt (§ 34 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt),
  2. an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für den Studiengang Volkswirtschaftslehre eingeschrieben ist,
  3. die Diplomvorprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder eine gemäß § 8 Abs. 3 als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat,
  4. sich nicht in schwebenden Verfahren zu der Diplomprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule befindet und
  5. die Diplomprüfung im Studiengang Volkswirtschaftslehre oder einem anderen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule nicht endgültig nicht bestanden hat.

(2) Um zu den Klausurarbeiten in den einzelnen Prüfungsfächern gemäß § 17 Abs. 2 und gegebenenfalls § 18 zugelassen zu werden, muß der  bzw. die Studierende außerdem bei der Meldung zu den einzelnen Prüfungsfächern den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar des jeweiligen Faches erbringen. Dieser Nachweis kann in zwei Prüfungsfächern gemäß § 17 Abs. 2 durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortgeschrittenenübung mit Abschlußklausur oder durch das Anfertigen einer schriftllichen Hausarbeit unter der Betreuung eines Prüfers bzw. einer Prüferin gemäß § 7 Abs. 2 ersetzt werden.

(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sind vor der Meldung zur ersten Prüfungsleistung außerdem beizufügen:

  1. eine schriftliche Darstellung des Bildungsganges,
  2. das Studienbuch oder die Studienbücher der besuchten Hochschulen oder die an der jeweiligen Hochschule anstelle des Studienbuches tretenden Unterlagen,
  3. eine schriftliche Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo der Kandidat bzw. die Kandidatin bereits eine Diplomprüfung im Studiengang Volkswirtschaftslehre oder eine vergleichbare, berufsqualifizierende Prüfung in einem universitären wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule nicht bestanden hat, ob er bzw. sie seinen bzw. ihren Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Frist verloren hat und ob er sich in einem schwebenden Verfahren gemäß Absatz 1 Ziffer 4 befindet.

Die Unterlagen zu Ziffer 1 (schriftliche Darstellung des Bildungsganges) muß nicht noch einmal vorgelegt werden, wenn sie bereits bei der Meldung zur Diplomvorprüfung eingereicht wurde. Die Erklärung gemäß Ziffer 3 ist vor Ablegen der letzten Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplomprüfung erneut abzugeben. Die beim Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung eingereichten Unterlagen verbleiben bis zum Abschluß der letzten Prüfungsleistung beim Prüfungsausschuß.

(4) Anträge auf Zulassung zur Diplomprüfung sind beim Prüfungsausschuß gesondert und schriftlich an den durch Aushang bekanntgemachten Terminen zu stellen. Über jeden Antrag enscheidet der Prüfungsausschuß oder dessen Vorsitzender bzw. Vorrsitzende gesondert. Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung muß mindestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfungsleistung erfolgen.

§ 21
Klausurarbeiten

(1) In jedem seiner bzw. ihrer Prüfungsfächer gemäß § 17 Abs. 2 und gegebenenfalls § 18 hat der Kandidat bzw. die Kandidatin unter den vom Prüfungsausschuß festgelegten Bedingungen eine Klausurarbeit anzufertigen. Die Bearbeitungsdauer für jede Klausurarbeit beträgt fünf Zeitstunden. Diese Regelung gilt nicht für das Fach "Integriertes Auslandsstudium".

(2) Klausurarbeiten werden in jeder Prüfungsperiode für die Prüfungsfächer angeboten, für die sich Kandidaten bzw. Kandidatinnen zur Prüfung gemeldet haben. Die Meldung zu einer Klausurarbeit muß bei Prüfungsausschuß mindestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfungsperiode gemäß § 19 Abs. 2 eingegangen sein.

(3) Jede Klausurarbeit ist in der Regel von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen zu bewerten. § 13 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bewertung erfolgt nach § 14 Abs. 1. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Eine Vorkorrektur durch wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist zulässig.

(4) Macht ein Kandidat bzw. eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er bzw. sie wegen gesundheitlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so legt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, in welcher anderen Form gleichwertige Prüfungsleistungen zu erbringen sind.

§ 22
Mündliche Prüfungen

(1) In jedem seiner bzw. ihrer Prüfungsfächer gemäß § 17 Abs. 2 und gegebenenfalls § 18 hat der Kandidat bzw. die Kandidatin eine mündliche Prüfung abzulegen. An der mündlichen Prüfung eines Faches kann nur teilnehmen, wer an der Klausurarbeit gemäß § 21 in diesem Fach mit Erfolg teilgenommen hat. Diese Regelung gilt nicht für das Fach "Integriertes Auslandsstudium".

(2) Die mündlichen Prüfungen werden als Einzelprüfungen oder als Prüfungen in Gruppen vor einem Prüfer bzw. einer Prüferin in Gegenwart eines Beisitzers bzw. einer Beisitzerin abgelegt. Die Note für die mündliche Prüfung setzt der Prüfer bzw. die Prüferin nach Anhörung des Beisitzers bzw. der Beisitzerin fest. Für die Bewertung gilt § 14 Abs. 1. Der Beisitzer bzw. die Beisitzerin führt das Protokoll. Im Protokoll sind die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Das Protokoll ist von dem Prüfer bzw. der Prüferin und von dem Beisitzer bzw. der Beisitzerin zu unterzeichnen und verbleibt bei den Prüfungsakten. Die Note ist unmittelbar im Anschluß an die mündliche Prüfung durch den Prüfer bzw. die Prüferin bekanntzugeben.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfungen beträgt in der Regel 15 bis 20 Minuten je Kandidat bzw. je Kandidatin und Fach. Zu den mündlichen Prüfungen können Studenten als Zuhörer zugelassen werden, sofern die Kandidaten bzw. die Kandidatinnen nicht widersprechen und die räumlichen Verhältnisse dies erlauben. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidaten bzw. Kandidatinnen.

§ 23
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat bzw. die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist das ihm bzw. ihr gestellte Problem selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Das Thema für die Diplomarbeit kann von jedem fachlich zuständigen Prüfer bzw. jeder fachlich zuständigen Prüferin gemäß § 7 Abs. 2 Ziffer1 gestellt und betreut werden. Von Prüfern und Prüferinnen gemäß § 7 Abs. 2 Ziffer 2 kann die Vergabe eines Diplomarbeitsthemas und die Betreuung der Arbeit nur dann erfolgen, wenn der Prüfungsausschuß dem zustimmt. Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann ohne Rechtsanspruch den Themensteller und den Problembereich der Diplomarbeit vorschlagen.

(3) Mit der Diplomarbeit soll erst begonnen werden, wenn die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gemäß § 21 und § 22 abgeschlossen sind. Das Thema für die Diplomarbeit wird von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu einem mit dem bzw. der Studierenden vorher zu vereinbarenden Termin ausgegeben. Der Tag der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(4) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt zwölf Wochen. Sie wird auf schriflichen Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin um weitere vier Wochen verlängert, wenn der Ausgabetermin des Diplomarbeitsthemas spätestens im achten Semester erfolgt und wenn bis dahin von dem Kandidaten bzw. der Kandidatin sämtliche schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gemäß § 21 und § 22 erbracht sind. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin und mit Zustimmung des Betreuers bzw. der Betreuerin der Prüfungsausschuß eine Bearbeitungszeit von bis zu sechs Monaten zulassen. Die Bearbeitungszeit beginnt mit dem Ausgabetag gemäß Absatz 3. Das Thema muß so beschaffen sein, daß die Diplomarbeit innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen werden kann.

(5) Das Thema der Diplomarbeit kann von dem Kandidaten bzw. der Kandidatin einmal ohne Angabe von Gründen innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Diplomarbeit gilt in diesem Fall als nicht begonnen.

(6) Der Kandidat bzw. die Kandidatin hat der Arbeit ein Verzeichnis der von ihm benutzten Quellen und sonstigen Hilfsmittel beizufügen und eine Versicherung abzugeben, daß er bzw. sie die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen worden sind, als solche kenntlich gemacht hat.

(7) Die Diplomarbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung angefertigt worden sein.

(8) Macht ein Kandidat bzw. eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er bzw. sie wegen gesundheitlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Diplomarbeit unter den vorgeschriebenen Bedingungen anzufertigen, legt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, in welcher Form der Kandidat eine gleichwertige Prüfungsleistung erbringen kann.

(9) Die Diplomarbeit ist spätestens an dem Tage, an dem die Bearbeitungszeit endet, in drei festgebundenen Ausfertigungen bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit aus einem von dem bzw. der Studierenden zu vertretenden Grund nicht fristgemäß oder formgerecht abgeliefert, so gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(10) Die Fristen für die Abgabe der Diplomarbeit können durch Einlieferung bei einem Postamt gegen Einlieferungsschein gewahrt werden.

(11) Die Diplomarbeit ist in der Regel von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen zu bewerten. § 13 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der erste Prüfer bzw. die erste Prüferin soll der Themensteller bzw. die Themenstellerin sein; den zweiten Prüfer bzw. die zweite Prüferin bestimmt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Bewertung durch jeden Prüfer und jede Prüferin (Einzelbewertung) ist nach § 14 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Eine Vorkorrektur durch wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist zulässig.

(12) Als Note der Diplomarbeit wird vorbehaltlich Satz 3 das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen festgesetzt. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Weichen die Einzelbewertungen um mehr als 2,0 Notenpunkte voneinander ab oder lautet eine Einzelbewertung mindestens auf "ausreichend" (4,0) und die andere auf "nicht ausreichend"(4,7) oder (5,0), wird von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein dritter Prüfer bzw. eine dritte Prüferin hinzugezogen. In diesem Fall legen die drei Prüfer bzw. Prüferinnen die Note der Diplomarbeit gemeinsam fest. Erforderlichenfalls entscheidet die Mehrheit.

(13) Wird die Diplomarbeit nur von einem Prüfer bzw. einer Prüferin bewertet und erhält der Kandidat bzw. die Kandidatin dabei nicht mindestens die Note "ausreichend" (4,0), so muß ein weiterer Prüfer bzw. eine weitere Prüferin hinzugezogen werden. Absatz 12 gilt entsprechend.

§ 24
Festlegung der Fachnoten, Bestehen der Diplomprüfung,
Festlegung der Gesamtnote, Zeugnis, Bescheinigung

(1) Die Note in einem Prüfungsfach gemäß § 17 und gegebenenfalls § 18 ergibt sich aus dem arithmetischem Mittel der Note in der Klausurarbeit gemäß § 21 Abs. 3 und der Note in der mündlichen Prüfung gemäß § 22 Abs. 2. Bei der Bildung des arithmetischen Mittels wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt: alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Anhand des errechneten Durchschnitts ergibt sich die Fachnote entsprechend § 14 Abs. 3. Die Note des Faches "Integriertes Auslandsstudium" wird von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf der Grundlage der bewerteten Leistungsnachweise entsprechend § 14 Abs. 1 festgelegt.

(2) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn

  1. sämtliche Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen gemäß § 17 innerhalb der Fristen des § 5 abgelegt worden sind,
  2. in sämtlichen Klausurarbeiten und mündlichen Prüfungen gemäß § 17 mindestens die Note "ausreichend" (4,0) erzielt wurde bzw. das Fach "Integriertes Auslandsstudium" mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurde und
  3. die Diplomarbeit mit mindestens der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wurde.

(3) Nach bestandener Diplomprüfung erhält der Kandidat bzw. die Kandidatin über die Ergebnisse ein Zeugnis. Dieses Zeugnis enthält das Thema der Diplomarbeit, die in der Diplomarbeit und in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Fachnoten sowie die Gesamtnote.

(4) Die Gesamtnote ergibt sich als arithmetisches Mittel der in § 17 Abs. 2 genannten Fächer und der Note in der Diplomarbeit. Bei der Bildung des arithmetischen Mittels sind die ungerundeten Fachnoten zugrunde zu legen, die sich bei der Berechnung gemäß Absatz 1 ergeben. Die Note der Diplomarbeit ist bei der Durchschnittsbildung ebenfalls ohne Rundung zu berücksichtigen. Nach Bildung des arithmetischen Mittels wir die Gesamtnote entsprechend § 14 Abs. 4 festgesetzt. Ein Kandidat bzw. eine Kandidatin, der bzw. die in sämtlichen Pflicht- und Wahlpflichtfächern gemäß § 17 Abs. 2 sowie in der Diplomarbeit die Note "sehr gut" erreicht, erhält dabei als Gesamtnote das Prädikat "Mit Auszeichnung".

(5) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, am dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Die Ausgabe der Zeugnisse erfolgt einheitlich zu einem vom Prüfunsausschuß festzusetzenden Termin. Liegt zwischen dem Datum des Zeugnisses und dem Ausgabetermin eine Frist von mehr als vier Wochen, so kann das Prüfungsamt dem Kandidaten bzw. der Kandidatin eine vorläufige Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß der Diplomprüfung und die dabei erzielten Leistungen erteilen.

(6) Auf Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin erteilt das Prüfungsamt auch eine Bescheinigung über die Termine, zu denen die einzelnen Prüfungsleistungen erbracht worden sind.

(7) Ist die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Prüfungsausschuß dem Kandidaten bzw. der Kandidatin hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid über die nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Auf Wunsch des Kandidaten bzw. der Kandidatin teilt der Prüfungsausschuß in diesem Bescheid die im Rahmen der nichtbestandenen Diplomprüfung erzielten Noten in den einzelnen Fächern sowie in der Diplomarbeit mit.

(8) Die in diesem Paragraphen genannten Zeugnisse tragen die Unterschrift des bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 25
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird vom Dekan bzw. der Dekanin und von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 26
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat bzw. die Kandidatin getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat bzw. die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Dem Kandidaten bzw. der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungsergebnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 27
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine bzw. ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und Prüferinnen und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 28
Aberkennung des Diplomgrades

Die Aberkennung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Über die Aberkennung entscheidet der Fachbereichsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.

§ 29
Übergangsbestimmungen

(1) Ein Studierender bzw. eine Studierende der bzw. die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung als ordentlicher Studierender bzw. ordentliche Studierende für das Fach Volkswirtschaftslehre an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben ist und die Diplomvorprüfung noch nicht abgeschlossen hat, wird im Rahmen der Diplomvoprüfung noch nach derjenigen Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Volkswirtschaftslehre geprüft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Diplomprüfungsordnung für ihn bzw. sie gegolten hätte. Für ihn bzw. sie gilt die vorliegende Diplomprüfungsordnung, sobald er bzw. sie die Diplomvorprüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Verletzt die alte Prüfungsordnung zwingende Vorschriften des Hochschulrechts des Landes Sachsen-Anhalt oder des Bundes, so ist die alte Prüfungsordnung nur unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Abweichungen von der alten Prüfungsordnung werden durch den Prüfungsausschuß bekanntgegeben.

(2) Ein Studierender bzw. eine Studierende, der bzw. die bei Inkrafttreten der vorliegenden Diplomprüfungsordnung die Diplomvorprüfung bereits erfolgreich abgeschlossen hat, kann unwiderruflich erklären, daß er bzw. sie nach der vorliegenden Diplomprüfungsordnung geprüft werden möchte. Sobald diese Erklärung beim Prüfungsausschuß eingegangen ist, gilt für den Studierenden bzw. die Studierende die vorliegende Diplomprüfungsordnung. Macht der bzw. die Studierende von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 30
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 13.7.1996 und des Senats vom 5.10.1994 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.11.1996.

Halle, 12.11.1996

Anhang
zur Diplomprüfungsordnung für Volkswirtschaftslehre

Spezielle Volkswirtschaftslehren:

Spezielle Betriebswirtschaftslehren: