I.
Nummer 2 Satz 2 des Bezugs-RdErl. erhält folgende Fassung:
"Beginn und Ende der Vorlesungszeiten sind unter Berücksichtigung der in den Studienplänen vorgesehenen Zeiträume für Prüfungen und Praktika so festzulegen, daß sich keine Überschneidungen mit den Semesterzeiten ergeben."
II.
Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.