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MBl. LSA Nr. 43/97

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Mathematik
im Fachbereich Mathematik und Informatik
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 25.10.1995

Bek. des MK vom 5.8.1997 - 65 - 74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Mathematik vom 25.10.1995 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert duch Art. 1 des Gesetzes zur Entwicklung der medizinischen Fachbereiche vom 6.3.1997 (GVBl. LSA S. 432), i. V. m. Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung Sachsen-Anhalt vom 21.11.1995 (MBl. LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Abschn. II Nr. 1 des Beschlusses vom 10.12.1996 (MBl. LSA S. 2408), am 10.7.1997 genehmigt worden ist.

Anlage
Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Mathematik
im Fachbereich Mathematik und Informatik
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 25.10.1995

Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 GVBl. LSA S. 614) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Diplomprüfungsordnung erlassen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit und Studienumfang
§ 4 Prüfungen und Fristen
§ 5 Prüfungsausschuß
§ 6 Prüfende und Beisitzende
§ 7 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Diplomvorprüfung

§ 9 Zulassung
§ 10 Zulassungsverfahren
§ 11 Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung
§ 12 Mündliche Prüfungen
§ 13 Schriftliche Prüfungen
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 15 Wiederholung der Diplomvorprüfung
§ 16 Zeugnis über die Diplomvorprüfung

III. Diplomprüfung

§ 17 Zulassung und Zulassungsverfahren
§ 18 Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 19 Diplomgrad
§ 20 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 21 Zusatzfächer
§ 22 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 23 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 24 Zeugnis
§ 25 Diplomurkunde

IV. Schlußbestimmungen

§ 26 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung
§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 28 Inkrafttreten und Veröffentlichung

I. Allgemeines

§ 1
Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Diplomstudienganges Mathematik. Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis nötigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Prinzipien selbständig zu arbeiten sowie wissenschaftliche Methoden und Resultate anzuwenden. In einem Teilgebiet der Mathematik sind vertiefte Kenntnisse nachzuweisen.

§ 2
Diplomgrad

Nach bestandener Diplomprüfung verleiht die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg den akademischen Grad "Diplommathematikerin" beziehungsweise "Diplommathematiker" (abgekürzt "Dipl.-Math.").

§ 3
Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Die Studiezeit, in der das Studium abgeschlossen werden kann, beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester (Regelstudienzeit).

(2) Der Studienumfang (einschließlich Wahlpflichtfach) umfaßt höchstens 150 Semesterwochenstunden. In der Studienordnung für den Diplomstudiengang Mathematik sind die Studieninhalte so festgelegt, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei wird gewährleistet, daß die bzw. der Studierende im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen kann und daß die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Stoffes steht.

§ 4
Prüfungen und Fristen

(1) Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung voraus. Die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit.

(2) Die Diplomvorprüfung soll unmittelbar nach Abschluß des vierten Semesters, jedoch spätestens vor Ablauf des sechsten Semesters abgelegt werden. Wenn diese Frist bei einer Prüfung überschritten wird oder wenn die bzw. der Studierende eine Prüfung, zu der sie bzw. er zugelassen worden ist, aus von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen nicht ablegt, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

(3) Die Diplomprüfung soll innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden. Wird diese Frist aus von der bzw. dem Studierenden zu vertretenden Gründen um mehr als vier Semester überschritten, so gilt die Diplomprüfung als abgelegt und nicht bestanden. Die gesamte Diplomprüfung einschließlich der Anfertigung der Diplomarbeit soll innerhalb von vier Semestern abgelegt werden. Der letzte Satz aus Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Meldung zur Diplomvorprüfung soll im vierten Studiensemsester, die Meldung zur Diplomprüfung soll im achten Studiensemester und zwar jeweils mindestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin durch Einreichen des schriftlichen Antrages auf Zulassung zu der Prüfung beim Prüfungsausschuß erfolgen.

(5) Ein vorzeitiges Ablegen der Prüfung ist möglich. Näheres regeln §§ 11 Abs. 4 und § 18 Abs. 2.

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist ein Prüfungsausschuß zu bilden. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung bei Widersprüchen, die gegen im Prüfungsverfahren ergangene Festlegungen erhoben werden.

(2) Der Prüfungsausschuß setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, und zwar aus der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereiches Mathematik und Informatik, zwei weiteren Professorinnen bzw. Professoren des Fachbereiches Mathematik und Informatik, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter des Fachbereiches Mathematik und Informatik und einer bzw. einem Studierenden des Fachbereiches Mathematik und Informatik. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat bestellt. Die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende müssen Professorinnen bzw. Professoren sein, die bzw. der Studierende muß das Vordiplom besitzen. Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei der Professorinnen bzw. der Professoren und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 6
Prüfende und Beisitzende

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt Prüfende und Beisitzende; soweit die Prüfung das Wahlpflichtfach betrifft, geschieht dies durch den jeweiligen Fachbereich des Wahlpflichtfaches. Zu Prüfenden dürfen grundsätzlich nur Professorinnen bzw. Professoren, habilitierte und promovierte Mitglieder der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bestellt werden, sofern sie im Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind oder ihnen vom Fachbereichsrat die Befugnis zur selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen sowie zur Abnahme von Prüfungen in dem Prüfungsfach übertragen wurde. Zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung bestanden hat.

(2) Prüfungsleistungen in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind von mindestens zwei Prüfenden zu bewerten.

(3) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Namen der Prüfenden mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekanntgegeben werden. Prüfungstermin und Beisitzende werden auf Vorschlag der bzw. des Prüfenden vom Prüfungsausschuß festgelegt bzw. bestellt.

(4) Die bzw. der Studierende hat das Recht, mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung die Prüfenden und den Termin für die mündliche Prüfung vorzuschlagen. Diese Vorschläge sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(4) Für Prüfende und Beisitzende gilt § 5 Abs. 4 entsprechend.

§ 7
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten in demselben Studiengang an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen oder an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Über die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie gegebenenfalls von Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften.

(3) Diplomvorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen, die die bzw. der Studierende in demselben Studiengang an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat, werden angerechnet. Diplomvorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. An Stelle der Diplomvorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.

(4) Für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuß zuständig. Die bzw. der Studierende hat dem Prüfungsausschuß die entsprechenden Unterlagen (Leistungs- bzw. Prüfungsnachweise) vorzulegen.

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als "nicht ausreichend" (5) bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versuch die Kandidatin bzw. der Kandidat das Ergebnis von Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der bzw. dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung dieser Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen.

(4) Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat das Recht, Beschwerde gegen gemäß Absätze 1 bis 3 getroffene Entscheidungen beim Prüfungsausschuß zu führen und dabei vom Prüfungsausschuß gehört zu werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dieser Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

II. Diplomvorprüfung

§ 9
Zulassung

(1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. eine Zugangsberechtigung zum Studium gemäß § 34 Abs. 2 HSG-LSA nachweist,
  2. an der Martin-Luther-Universität für den Diplomstudiengang Mathematik eingeschrieben ist,
  3. die folgenden Leistungsnachweise am Fachbereich Mathematik und Informatik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (bzw. anerkannte gleichwertige Nachweise vgl. § 7) erworben hat:
(2) Die Zulassung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß zu beantragen.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. das Studienbuch,
  3. eine Erklärung darüber, welche Prüfungen mathematischer Richtung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht bestanden hat oder ob sie bzw. er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet sowie eine Erklärung darüber, daß ihr bzw. ihm diese Prüfungsordnung bekannt ist.
(4) Ist es der Kandidatin bzw. dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(5) Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuß Ausnahmen bei den in den Absätzen 1 bis 3 getroffenen Festlegungen gestatten.

§ 10
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß. Die Entscheidung wird den Bewerberinnen bzw. den Bewerbern innerhalb einer vom Prüfungsausschuß festgelegten Frist mitgeteilt.

(2) Die Zulassung ist dann und nur dann abzulehnen, wenn

  1. die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Unterlagen unvollständig sind oder
  2. die bzw. der Studierende die Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung in Mathematik an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden hat.
§ 11
Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, daß sie bzw. er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß sie bzw. er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung angeeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplomvorprüfung besteht auf je einer mündlichen Prüfung in den Fächern

  1. Analysis I, II und III, Funktionstheorie I (16 Semesterwochenstunden (SWS) Vorlesung/acht SWS Übungen),
  2. Lineare Algebra und Geometrie I und II (acht/vier SWS),
  3. zwei der Gebiete Numerische Mathematik I, Numerische Mathematik II und Wahrscheinlichkeitstheorie/Statistik (acht/vier SWS),
und einer Prüfung im Wahlpflichtfach (zwölf/sechs SWS)* [* In Abhängigkeit vin den Anforderungen des jeweiligen Wahlpflichtfaches sind geringe Abweichungen von diesen Zahlen möglich.]

(3) Studierende können sich weiteren Prüfungen in mathematischen Fächern auf Antrag unterziehen.

(4) Teile der Diplomvorprüfung - Analysis I und II (acht/vier SWS), Lineare Algebra und Geometrie I und II (acht/vier SWS) - können bereits nach dem zweiten Semester abgelegt werden.

(5) Liegt die Absicht einer bzw. eines Studierenden vor, Prüfungen gemäß Absatz 4 abzulegen, so ist die Zulassung zur Diplomvorprüfung gemäß § 9 zu beantragen (abzüglich der Leistungsnachweise, die erst im dritten und vierten Semester erworben werden können).

(6) Die Regelungen der §§ 12 bis 15 gelten für Prüfungen gemäß Absatz 4 sinngemäß.

§ 12
Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen von mindestens einer bzw. einem Prüfenden in Gegenwart mindestens einer bzw. eines sachkundigen Beisitzenden durchgeführt. Aus fachlichen Gründen können bis zu zwei weitere Prüfende hinzugezogen werden.

(2) Prüfungsleistungen in mündlichen Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind von mindestens zwei Prüfenden zu bewerten.

(3) Die mündlichen Prüfungen dauern mindestens etwa 30 höchstens etwa 60 Minuten.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten, das von den Prüfenden zu unterzeichnen ist.

(5) Die Prüfungsnote ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluß an die Prüfung mitzuteilen.

(6) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sowie andere Mitglieder der Hochschule, die ein eigenes Interesse geltend machen können, können bei Beachtung der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, sofern nicht die Kandidatin bzw. der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 13
Schriftliche Prüfungen

(1) Die Zeitdauer für eine schriftliche Prüfung soll mindestens zwei und höchstens vier Stunden betragen.

(2) Die zugelassenen Hilfsmittel sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten spätestens eine Woche vor dem Klausurtermin mitzuteilen.

(3) Jede Klausurarbeit ist von mindestens zwei Prüfenden zu bewerten. Die Note der schriftlichen Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. § 14 Abs. 2 bis 3 gilt entsprechend.

(4) Für die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung gilt § 15 entsprechend. Die Wiederholung kann auch in Form einer mündlichen Prüfung erfolgen.

§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von der bzw. dem jeweiligen Prüfenden festgelegt.

(2) Für die Bewertung der Prüfungen sind folgende Noten zu verwenden:
 
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Leistungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Im Zeugnis dürfen nur diese Noten verwendet werden. Um eine differenzierte Bewertung der Leistungen zu ermöglichen, können die Noten mit Ausnahme der Note "5" um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden. Die Note "1" kann jedoch nicht verbessert und die Note "4" nicht verschlechtert werden. In dieser präzisierten Form sind die Noten zur Berechnung der Gesamtnote heranzuziehen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Fachnoten in jedem der Prüfungsfächer (§ 11 Abs. 2) mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind.

(4) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den einzelnen Prüfungsfächern. Die Gesamtnote lautet:

§ 15
Wiederholung der Diplomvorprüfung

(1) Die Wiederholung einer Teilprüfung zur Diplomvorprüfung ist in der Regel nur innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Teilprüfung möglich. Eine bestandene Prüfung kann nicht zum Zweck der Verbesserung ihres Ergebnisses wiederholt werden. Auf die Bewertung einer Prüfungsleistung darf der Umstand, daß sie in einer Wiederholungsprüfung erbracht wurde, keinen Einfluß haben.

(2) Wird die in Absatz 1 festgelegte Frist überschritten, so ist die Diplomvorprüfung insgesamt zu wiederholen. Die Wiederholung ist gemäß § 17 Abs. 4 HSG-LSA nur innerhalb von zwölf Monaten möglich.

(3) Jede Wiederholungsprüfung ist in der Regel innerhalb eines Monats nach der nichtbestandenen Prüfung formlos zu beantragen.

(4) Eine zweite Wiederholungsprüfung zur selben Prüfung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Die Begründung ist zusammen mit dem Antrag gemäß Absatz 3 beim Prüfungsausschuß einzureichen, der dann über die Zulassung entscheidet.

(5) Die Diplomvorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden und kein Antrag auf Zulassung zu einer zweiten gestellt wurde oder keine zweite Wiederholungsprüfung zugelassen wurde oder diese nicht bestanden wurde.

§ 16
Zeugnis über die Diplomvorprüfung

(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfung ein Zeugnis auszustellen, das die Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erfüllt wurde. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden, so erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw. dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, in welchem Umfang und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist die Diplomvorprüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplomvorprüfung nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen nennt und erkennen läßt, daß die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung

§ 17
Zulassung und Zulassungsverfahren

(1) Zur Diplomprüfung wird nur zugelassen, wer

  1. die Diplomvorprüfung im Studiengang Mathematik oder eine vergleichbare Prüfung (vgl. § 7 Abs. 3) bestanden hat,
  2. an der Martin-Luther-Universität für den Diplomstudiengang Technomathematik eingeschrieben ist,
  3. Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen vorlegt:
Die Anforderungen im Wahlpflichtfach werden vom jeweiligen Fachbereich in Abstimmtung mit dem Fachbereich Mathematik und Informatik festgelegt.

(2) Die Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß unter Vorlage folgender Unterlagen zu beantragen:

  1. Studienbuch,
  2. Diplomvorprüfungszeugnis,
  3. Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 c,
  4. eine Erklärung gemäß § 9 Abs. 3 c.
§ 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Das Thema der Diplomarbeit wird nach der Zulassung ausgegeben.

(4) Für das Zulassungsverfahren gelten §10 entsprechend.

§ 18
Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus:

(2) Sind die auf den jeweiligen Prüfungsteil (a), (b), (c) oder auf die Prüfung im Wahlpflichtfach entfallenden Voraussetzungen erfüllt, so kann die entsprechende Prüfung abgelegt werden.

(3) In dem gewählten Spezialgebiet soll die Bewerberin bzw. der Bewerber vertiefte Kenntnisse nachweisen. Das Wahlpflichtfach muß auf dem Gebiet aufbauen, das in der Diplomvorprüfung gewählt wurde, vgl. § 9 Abs. 1 c Spiegelstrich 6, andernfalls ist die Diplomvorprüfung entsprechend zu ergänzen.

(4) Einzelheiten des Lehrangebotes im Hauptstudium legt die Studienordnung für den Diplomstudiengang Mathematik fest. Prüfungsgegenstände gemäß Absatz 1 a bis c sind solche Gebiete, die nicht bereits Inhalt der Diplomvorprüfung waren.

(5) Die mündliche Prüfung im Spezialgebiet kann mit der Prüfung in dem Gebiet gemäß Absatz 1 a bis b, dem das Spezialgebiet angehört, unter einer bzw. einem Prüfenden und mit doppelter Dauer zusammengefaßt werden.

§ 19
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, ein Problem aus ihrer bzw. seiner Fachrichtung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema der Diplomarbeit muß so beschaffen sein, daß es innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist bearbeitet werden kann. Das Thema soll dem Problemkreis entstammen, in den sich die bzw. der Studierende beim Studium ihres bzw seines Spezialgebietes eingearbeitet hat.

(2) Jeder bzw. jedem Studierenden wird empfohlen, sich sechsten oder siebten Fachsemester von einer Professorin oder einem Professor oder einer habilitierten Mitarbeiterin oder einem habilitierten Mitarbeiter des Fachbereiches Mathematik und Informatik über das Spezialgebiet während des weiteren Studiums, aus dem ihre bzw. seine Diplomarbeit hervorgehen soll, beraten zu lassen. Von diesem Zeitpunkt an soll sie bzw. er das Spezialgebiet unter Anleitung der Hochschullehrerin bzw. des Hochschullehrers vertieft studieren. Insbesondere soll sie bzw. er sich alle Kenntnisse und Methoden aneignen, die zur Anfertigung der Diplomarbeit notwendig sind.Gemeinsam mit der Hochschullehrerin bzw. dem Hochschullehrer soll die bzw. der Studierende vor der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit prüfen, ob ihre bzw. seine Kenntnisse und Fähigkeiten insoweit fortgeschritten sind, daß das Thema voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten erfolgreich bearbeitet werden kann. Bei der Themenstellung ist auf die von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten erworbenen Spezialkenntnisse Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Diplomarbeit kann von jeder Professorin oder jedem Professor oder jeder habilitierten Mitarbeiterin oder jedem habilitierten Mitarbeiter des Fachbereiches Mathematik und Informatik (Erstprüfer) ausgegeben und betreut werden. In Ausnahmefällen kann die Diplomarbeit mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch durch eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder einen wissenschaftlichen Mitarbeiter oder durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer eines anderen Fachbereiches der Martin-Luther-Universität oder einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule ausgegeben und betreut werden. Die Ausgabe erfolgt über die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; sie ist aktenkundig zu machen. Mit der Ausgabe des Themas wird die bzw. der Erstprüfende bestellt. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Auf Antrag sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß eine Kandidatin bzw. ein Kandidat rechtzeitig das Thema einer Diplomarbeit erhält.

(4) Die Frist zwischen Ausgabe des Themas der Diplomarbeit und deren Abgabe beträgt sechs Monate. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate nach Ausgabe zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit um höchstens drei Monate verlängern.

(5) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie bzw. er seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 20
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in drei gebundenen Exemplaren abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet.

(2) Die Diplomarbeit ist von der bzw. dem Erstprüfenden und von einer bzw. einem durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zweitprüfenden zu begutachten.Für die Bewertung gelten § 14 Abs. 2 und Abs. 4 entsprechend.

(3) Die Gutachten sind in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Diplomarbeit anzufertigen.

(4) Nach Eingang der Gutachten wird die Kandidatin bzw. der Kandidat vom Prüfungsausschuß über die Bewertung der Diplomarbeit informiert. Wenn die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet worden ist, muß das der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt werden. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 21
Zusatzfächer

(1) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Hierbei sind alle an der Universität vertretenen Fächer zugelassen. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 22
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Für die Bewertung der Leistungen in der Diplomprüfung gilt § 14 entsprechend.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in jedem der vier Prüfungsfächer (§ 18 Abs. 1) und die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4) bewertet worden sind.

(3) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den vier Prüfungsfächern und den beiden Noten der Begutachtenden der Diplomarbeit. § 14 Abs. 2. und 4 gilt entsprechend.

(4) Auf Beschluß des Prüfungsausschusses kann die Gesamtnote "mit Auszeichnung" vergeben werden, wenn die Diplomarbeit und jede mündliche Prüfung der Diplomprüfung mit "1" bewertet wurde. Das Gesamturteil "mit Auszeichnung" darf nur vergeben werden, wenn alle an der Diplomprüfung der Kandidatin bzw. des Kandidaten beteiligten Prüfenden und Begutachtenden zustimmen.

§ 23
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Wiederholung einer Teilprüfung zur Diplomprüfung ist in der Regel nur innerhalb der in § 4 Abs. 3 festgelegten Frist möglich. Wird diese Frist überschritten, so ist die Diplomprüfung insgesamt zu wiederholen, ausgenommen eine positiv bewertete Diplomarbeit. § 15 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie § 15 Abs. 2 zweiter Satz gelten entsprechend.

(2)  § 15 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.

§ 24
Zeugnis

Hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält sie bzw. er über die Ergebnisse ein Zeugnis, welches den Studiengang ausweist sowie die Fachnoten, Note und Thema der Diplomarbeit und die Gesamtnote enthält. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erfüllt wurde. Das Zeugnis ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfung bzw. nach Eingang des zweiten positiven Gutachtens auszuhändigen. § 16 Abs. 2 bis 3 gilt entsprechend.

§ 25
Diplomurkunde

Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet. Die Diplomurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereiches und der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches versehen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 26
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen oder die Prüfung ganz oder teilweise für "nicht bestanden" erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt über die Rechtsfolgen.

(3) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absätzen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

(5) Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Diplomgrad abzuerkennen und die Diplomurkunde einzuziehen.

§ 27
Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen, diese bzw. dieser bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 28
Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Diplomprüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereiches Mathematik und Informatik vom 25.10.1995 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 3.7.1996 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.7.1997.

Halle-Wittenberg, 16.7.1997



Hinweis: Die Wiedergabe von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im WWW dient lediglich einem ersten und schnelleren Informationszugriff und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie bitte der gedruckten Ausgabe.