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Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Verarbeitungstechnik
im Fachbereich Werkstoffwissenschaften an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 12.12.1994

Bek. des MK vom 16.6.1997 - 6.22-74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Verarbeitungstechnik vom 12.12.1994 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.2.1996 (GVBl. LSA S. 74), i. V. m. Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung Sachsen-Anhalt vom 21.11.1995 (MBl. LSA S. 2355), geändert durch Beschluß vom 11.6.1996 (MBl. LSA S. 1410), am 15.8.1996 genehmigt worden ist.

Anlage
Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Verarbeitungstechnik an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 12.12.1994

Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Diplomprüfungsordnung erlassen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit und Studienumfang
§ 4 Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 5 Prüfungsausschuß
§ 6 Prüfer/innen und Beisitzer/innen
§ 7 Praktische Tätigkeit
§ 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleitstungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Diplomvorprüfung

§ 10 Zulassung
§ 11 Zulassungsverfahren
§ 12 Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung
§ 13 Klausurarbeiten
§ 14 Mündliche Prüfungen
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomvorprüfung
§ 16 Wiederholung der Diplomvorprüfung
§ 17 Zeugnis

III. Diplomprüfung

§ 18 Zulassung
§ 19 Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 20 Diplomarbeit
§ 21 Annahme und Bewerung der Diplomarbeit
§ 22 Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen
§ 23 Studien-/Projektarbeiten
§ 24 Zusatzfächer
§ 25 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung
§ 26 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 27 Notenverbesserung/Freiversuch
§ 28 Zeugnis
§ 29 Diplomurkunde

IV. Schlußbestimmungen

§ 30 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung, Aberkennung des Diplomgrades
§ 31 Ensicht in die Prüfungsakten
§ 32 Übergangsbestimmungen
§ 33 Inkrafttreten und Bekanntmachung

Anlage 1 Grundstudium
Anlage 2 Pflichtfächer
Anlage 3 Wahlpflichtfächer I
Anlage 4 Wahlpflichtfächer II
Anlage 5 Nichttechnische Wahlfächer

I. Allgemeines

§ 1
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums im Studiengang Verarbeitungstechnik. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben, die fachlichen Zusammenhänge überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden. In diesem Sinne bereitet das Studium auf die Tätigkeit des/der Diplomingenieurs/in auf dem Gebiet der Verarbeitungstechnik in anwendungs-, forschungs- und lehrbezogenen Tätigkeitsfeldern vor.

§ 2
Diplomgrad

Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich Werkstoffwissenschaften der Martin-Luther-Universität den Diplomgrad "Diplom-Ingenieur" bzw. "Diplom-Ingenierin", abgekürzt "Dipl.-Ing.".

§ 3
Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester.

(2) Der Studienumfang im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt insgesamt 165 Semesterwochenstunden (SWS) zuzüglich zweier Studien- und Projektarbeiten. Dabei umfaßt das Grundstudium 93 Semesterwochenstunden in vier Semestern (Abschluß mit der Diplomvorprüfung) und das Hauptstudium 72 Semesterwochenstunden in sechs Semestern (Abschluß mit der Diplomprüfung). In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 4
Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen, einschließlich Prüfungen in Studien- und Projektarbeiten, und der Diplomarbeit. Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung voraus. Fachprüfungen setzen sich aus den Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen.

(2) Die Diplomprüfung soll einschließlich der Diplomarbeit grundsätzlich innerhalb der in § 3 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein.

(3) Die Meldung zu den Fachprüfungen der Diplomvorprüfung soll mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Prüfungsperiode, die Meldung zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung soll ebenfalls mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Prüfungsperiode durch Einreichen des schriflichen Antrages auf Zulassung zu der Prüfung (§§ 10 und 18) beim Prüfungsausschuß erfolgen.

(4) Der Prüfungsausschuß hat sicherzustellen, daß Leistungsnachweise und Fachprüfungen in den in dieser Prüfungsordnung vorgesehenen Zeiträumen abgelegt werden können. Zu diesem Zweck soll der/die Kandidat/in rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise und der abzulegenden Fachprüfungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Ausgabe- und Abgabezeitpunkt der Diplomarbeit informiert werden. Weiterhin sind für jede Fachprüfung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekanntzugeben.

(5) Überschreitet der/die Kandidat/in aus von ihm/ihr zu vertretenden Gründen die Fristen bei der Diplomvorprüfung um mehr als zwei Semester, bei der Abschlußprüfung um mehr als vier Semester, oder legt er/sie die Prüfung, zu der er/sie sich gemeldet hat, aus von ihm/ihr zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

(6) Die Prüfungen können jeweils vor Ablauf der in § 3 Abs. 2 bzw. § 12 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 genannten Zeiten abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Werkstoffwissenschaften einen Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem/der Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertreter/in und fünf weiteren Mitgliedern. Der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaflichen Mitarbeiter und ein Mitglied wird aus der Gruppe der Studierenden vom Fachbereichsrat bestellt. Das siebente Mitglied kann aus der Gruppe der Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeiter oder der Studierenden vom Fachbereichsrat bestellt werden. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Wiederbestellung ist zulässig. Gleichzeitig werden für den Verhinderungsfall je ein Mitglied aus der Gruppe der Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studierenden als Vertreter bestellt. Die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sind öffentlich bekanntzugeben.

(2) Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeßrechts.

(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Fachbereich/der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg offenzulegen. Der Prüfungsausschuß gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplanes. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die/den Vorsitzende/n übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereich.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in und zwei weitere Profesorren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6
Prüfer/innen und Beisitzer/innen

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer/innen und die Beisitzer/innen. Er kann die Bestellung dem/der Vorsitzenden übertragen. Zum/zur Prüfer/in darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Zum/zur Beisitzer/in darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Die Prüfer/innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(3) Der/die Kandidat/in kann für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen Prüfer/innen vorschlagen. Auf die Vorschläge des/der Kandidaten/in soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.

(4) Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem/der Kandidaten/in die Namen der Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden.

(5) Für die Prüfer/innen und Beisitzer/innen gilt § 5 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 7
Praktische Tätigkeit

Für die Diplomvorprüfung und Diplomprüfung wird eine praktische Tätigkeit von insgesamt 20 Wochen gefordert. Sie teilt sich auf in

Die praktische Tätigkeit sol den Studierenden Einblick in die betriebliche Anwendung moderener Verarbeitungstechnologien geben. Es sollen Verarbeitungsmaschinen und -anlagen sowie ihre Verkettung zu Verarbeitungslinien und -systemen einschließlich der betrieblichen Transport- und Lagerungsprozesse und -einrichtungen kennengelernt werden, außerdem Probleme der Qualitätssicherung sowie der konstruktiven Gestaltung und des Einsatzes verabeitungstechnischer Erzeugnisse. Nähere Einzelheiten regelt die "Ordnung für die Durchführung von Berufspraktika, Studien-/Projektarbeiten und Diplomarbeiten", im nachfolgenden Praktikumsordnung genannt, die für den Studiengang Verarbeitungstechnik erlassen wird.

§ 8
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
Einstufung in höhere Fachsemester

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.

(5) Studienbewerbern, die gemäß § 19 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614) in einer Einstufungsprüfung nachweisen, daß sie die Kenntnisse und Fähigkeiten haben, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung angerechnet. Die Bedingungen für diese Einstufungsprüfung sind in der "Prüfungsordnung der Marin-Luther-Universität halle-Wittenberg zur Feststellung der besonderen Befähigung Berufstätiger" festgelegt. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend.

(6) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 5 ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter zu hören.

(7) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

(8) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der/die Student/in hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der/die Kandidat/in einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er/sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des/der Kandidaten/in kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, wird dem/der Kandidaten/in dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der/die Kandidat/in, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die Feststellung wird von dem/der jeweiligen Prüfer/in getroffen und aktenkundig gemacht. Ein/e Kandidat/in, der/die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem/der jeweiligen Prüfer/in oder Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den/die Kandidaten/in von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Der/die Kandidat/in kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem/der Kandidaten/in unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

II. Diplomvorprüfung

§ 10
Zulassung

(1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine und einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
  2. sofern er kein Zeugnis gemäß Nr. 1 besitzt, seine Studienberechtigung durch einen anderen, im § 34 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geregelten Qualifikationsnachweis belegt,
  3. an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für den Diplomstudiengang Verarbeitungstechnik eingeschrieben ist,
  4. eine berufspraktische Ausbildung von acht Wochen nach § 7 bzw. nach näherer Bestimmung der Praktikumsordnung erfolgreich abgeleistet hat,
  5. an folgenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung mit Erfolg teilgenommen hat: (in Klammern die Leistungsnachweise)
    5.1 Mathematik (Übungsschein)
    5.2 Physik (Praktikumsschein)
    5.3 Chemie (Praktikumsschein)
    5.4 Informatik (Übungsschein)
    5.5. Technische Mechanik (Übungsschein)
    5.6 Werkstofftechnik (Übungsschein)
    5.7 Konstruktions- und Apparatetechnik (Übungsschein, vier Belege)
    5.8 Technische Thermodynamik (Übungsschein)
    5.9 Technische Strömungsmechanik (Übungsschein)
    5.10 Stoff- und Wärmeübertragung (Übungsschein)
    5.11 Elektrotechnik (Übungsschein)
    5.12.Fertigungslehre (Übungsschein, drei Belege)
    5.13 Einführung in das Fachgebiet (Verarbeitungsprozesse)
(2) Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen werden im Falle des § 8 Abs. 5 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß entsprechend der in § 4 Abs. 3 genannten Fristen zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. das Studienbuch (gegebenenfalls entsprechende Unterlagen) und
  3. eine Erklärung darüber, ob der/die Kandidat/in bereits eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Verarbeitungstechnik nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob er/sie seinen/ihren Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob er/sie sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.
(4) Ist es dem/der Kandidaten/in nicht möglich, eine nach Absatz 3 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

§ 11
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder gemäß § 5 Abs. 3 Satz 6 dessen Vorsitzende/r. Ein besonderer Bescheid ergeht nur, falls die Zulassung versagt wird. Im Falle der Ablehnung wird die Entscheidung bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitgeteilt.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

  1. die in § 10 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. der/die Kandidat/in die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung in dem Studiengang Verarbeitungstechnik an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
  4. der/die Kandidat/in sich bereits an einer anderen Hochschulein einem Prüfungsverfahren im selben Studiengang befindet.
Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn der/die Kandidat/in seinen/ihren Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 16 Abs. 3) verloren hat.

§ 12
Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll der/die Kandidat/in nachweisen, daß er/sie das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er/sie sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines/ihres Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen. Die zur Diplomvorprüfung gehörigen Fachprüfungen gemäß § 12 Abs. 4 sind im Regelfall in zwei Prüfungsabschnitten von je vier Wochen zu absolvieren. Der erste Prüfungsabschnitt liegt vor dem Beginn der Vorlesungszeit im dritten Semester, der zweite vor dem Beginn der Vorlesungszeit im fünften Semester.

(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus

  1. den Klausurabeiten, soweit sie nach Absatz 4 vorgeschrieben sind und
  2. den mündlichen Prüfungen.
(3) Die Diplomvorprüfung erstreckt sich auf die in § 10 Abs. 5 genannten Fächer.

(4) Die Fachprüfung besteht im ersten Abschnitt der Diplomvorprüfung aus schriftlichen Klausurarbeiten in folgenden Fächern (in Klammern - Prüfungsdauer in  Minuten)

Der zweite Abschnitt der Diplomvorprüfung besteht aus mündlichen Prüfungen und schriftlichen Klausuren in folgenden Fächern: Zusätzlich ist für die Lehrgebiete Fertigungslehre und Verarbeitungsprozesse ein Leistungsnachweis in Form einer Teilnahmebestätigung zu erbringen.

(5) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.

(6) Die gesamte Diplomvorprüfung sollte in der Regel bis zum Beginn der Vorlesungsperiode des fünften Semesters abgelegt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Prüfungsausschusses.

(7) Macht der/die Kandidat/in durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er/sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicheer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem/der Kandidat/in zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

(8) Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß § 19 Abs. 1 Hochschulgesetz LSA ersetzt werden.

§ 13
Klausurarbeiten

(1) In den Klausurarbeiten soll der/die Kandidat/in nachweisen, daß er/sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden seines/ihres Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfer/innen gemäß § 15 Abs. 1 zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

(3) Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(4) Der Prüfungsausschuß kann Fristen für die Bewertung der Klausurarbeiten festsetzen.

§ 14
Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll der/die Kandidat/in nachweisen, daß er/sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der/die Kandidat/in über breites Grundlagenwissen verfügt. Die mündliche Prüfung dauert je Kandidat/in und Fach in der Regel 30, höchstens jedoch 45 Minuten (siehe Anlage 3 bis 4).

(2) Mündliche Prüfungen werden vor zwei Prüfern/innen als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. Hierbei wird jeder/jede Kandidat/in in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem/r Prüfer/in geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 15 Abs. 1 hat der/die Prüfer/in den/die zweite/n Prüfer/in zu hören.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Verlaufsprotokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem/der Kandidat/in im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(4) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der/die Kandidat/in widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomvorprüfung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern/innen festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
 
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Die Fachnote errechnet sich bei mehreren Prüfungsleistungen aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachnote lautet

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

(4) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (4,0) sind.

(5) Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomvorprüfung lautet

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

(6) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 16
Wiederholung der Diplomvorprüfung

(1) Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Fehlversuche im selben Fach an anderen Hochschulen werden angerechnet. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. Wird eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden, kann beim Prüfungsausschuß eine zweite Wiederholung einer Fachprüfung beantragt werden. Eine zweite Wiederholung einer Fachprüfung ist nur zulässig, wenn die übrigen Leistungen des/der Studenten/in erkennen lassen, daß die Erreichung des Studienzieles nicht ausgeschlossen ist. Fehlversuche an anderen Hochschulen werden angerechnet. Die zweite Wiederholungsprüfung erfolgt als mündliche Prüfung vor zwei vom Prüfungsausschuß bestellten Prüfern/innen. Das Ergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung kann nur "ausreichen" (4,0) bzw. wiederum "nicht ausreichend" (5,0) sein. Ergibt die zweite Wiederholungsprüfung in einer Teilprüfung "nicht ausreichend" (5,0), so wird der/die Studierende zu weiteren Prüfungen nicht zugelassen, d.h. eine zweite Wiederholungsprüfung ist in der Diplomvorprüfung nur in einem Fall möglich.

(2) Der Prüfungsausschuß bestimmt die Fristen, innerhalb derer die Wiederholungsprüfung abgelegt werden soll. Die Wiederholungsprüfung soll im Rahmen der Prüfungstermine des folgenden Semesters, spätestens innerhalb von zwei Semestern nach Abschluß der nicht bestandenen Fachprüfung abgelegt werden.

(3) Die Wiederholung einer nichtbestandenen oder einer gemäß § 4 Abs. 5 als nicht bestanden gewerteten Prüfung ist nur innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen dieser Prüfung zulässig, sofern dem/der Kandidaten/in wegen besonderer, von ihm/ihr nicht zu vertretender Gründe durch den Prüfungsausschuß eine Nachfrist gewährt wird. Überschreiten der/die Kandidat/in diese Frist, verliert er/sie seinen/ihren Prüfungsanspruch für diese und für weitere Prüfungen. Wiederholungsprüfungen sind in der Regel bis zum nächsten Prüfungstermin beim Prüfungsausschuß anzumelden.

§ 17
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplomprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zu versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht ist.

(2) Ist die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem/der Kandidaten/in hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung wiederholt werden können.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplomvorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat der/die Kandidat/in die Diplomvorprüfung nicht bestanden, wird ihm/ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Note sowie die zum Bestehen der Doplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung

§ 18
Zulassung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. die Diplomvorprüfung in dem Studiengang Verarbeitungstechnik oder eine gemäß § 8 als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat,
  2. an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für den Diplomstudiengang Verarbeitungstechnik eingeschrieben ist,
  3. eine berufspraktische Ausbildung von 20 Wochen gemäß § 7 und nach näherer Bestimmung der Praktikumsordnung erfolgreich abgeleistet hat,
  4. an den Lehrveranstaltungen gemäß Anlagen 2 bis 5 nach näherer Bestimmung der Studienordnung mit Erfolg teilgenommen hat.
(2) In dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sind die gewählten Prüfungsfächer gemäß § 19 und gegebenenfalls die Zusatzfächer gemäß § 24 zu bezeichnen. Im übrigen gelten die §§ 10 und 11 entsprechend.

§ 19
Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Die Fachprüfungen bestehen aus

  1. den Klausurarbeiten, soweit sie nach Absatz 4 vorgeschrieben sind,
  2. den mündlichen Prüfungen und
  3. der bis zum Ende des sechsten Semesters abzuschließenden Studien/Projektarbeit I und der bis zum Ende des siebten Semesters abzuschließenden Studien/Projektarbeit II (im Rahmen des Fachpraktikums).
(2) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 bis 5 genannten Fächer.

(3) Wahlpflichtfächer sind die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fächer. Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann als Wahlpflichtfach II ein anderes an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg durch eine/n in der Forschung und Lehre tätige/n Professor/in vertretenes Fach gewählt werden, das in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem Hauptstudium oder der gewählten Studienrichtung steht.

(4) Die Fachprüfungen bestehen entsprechend den Angaben in den Anlagen 2 bis 4 aus mündlichen bzw. schriftlichen Prüfungsleistungen. Für das nichttechnische Wahlpflichtfach gemäß Anlage 5 genügt eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme.

(5) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.

(6) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung werden innerhalb der festgelegten Prüfungszeiträume von jährlich vier Wochen unmittelbar nach der Vorlesungszeit sechstes, achtes und neuntes Semester abgelegt.

(7) Macht der/die Kandidat/in durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er/sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem/der Kandidaten/in zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 20
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß der/die Kandidat/in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem/ihrem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit wird von einem/einer gemäß § 6 Abs. 1 vom Prüfungsausschuß bestellten Prüfer/in ausgegeben und betreut. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dem/der Kandidaten/in ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit zu machen. Die Diplomaufgabenstellung kann nur erhalten, wer sämtliche Prüfungen in Pflicht- und Wahlpflichtfächern bestanden hat sowie die Studien-/Projektarbeiten gemäß § 23 erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Auf Antrag sorgt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein/e Kandidat/in rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält.

(4) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über die/den Vorsitzende/n des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(5) Die Bearbeitunszeit für den schriftlichen Teil der Diplomarbeit und das durchzuführende Kolloquium gemäß § 21 Abs. 4 beträgt insgesamt sechs Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarabeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, daß die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb von zwei Monaten der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuß auf begründeten Antrag des/der Kandidaten/in die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu drei Monate verlängern.

(6) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der/die Kandidat/in schriftlich zu versichern, daß er/sie seine/ihre Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

§ 21
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuß in zweifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfer/innen zu begutachten und zu bewerten. Eine/r der Prüfer/innen soll derjenige/diejenige sein, der/die die Arbeit ausgegeben hat. Der/die zweite Prüfer/in wird von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

(3) Die Bewertung des schriftlichen Teils der Diplomarbeit erfolgt durch die Prüfer/innen gemäß Absatz 2 entsprechend § 15 Abs. 1 und ist schriftlich zu begründen. Die Note wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 wird vom Prüfungsausschuß ein/e dritte/r Prüfer/in zur Bewertung bestimmt. In diesem Fall wird die Note des schriftlichen Teils der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Der schriftliche Teil kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind.

(4) Nach positiver Bewertung des schriftlichen Teils der Diplomarbeit wird ein Prüfungskolloquium anberaumt. Für das durchzuführende Kolloquium, bestehend aus Vortrag und Verteidigung, wird eine Kommission gebildet, die aus den Prüfern/innen gemäß Absatz 2 und 3 sowie weiteren Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern besteht. Die Kommission ist durch den Prüfungsausschuß zu bestätigen. Das Kolloquium ist spätestens vier Wochen nach Einreichung der Diplomarbeit durchzuführen und gemäß § 15 Abs. 1 zu bewerten.

(5) Die Gesamtnote der Diplomarbeit ergibt sich zu 80 Prozent aus der Note der schriftlichen Arbeit und zu 20 Prozent aus der Note des Kolloquiums und ist gemäß § 19 Abs. 2 anzugeben.

(6) Für die Wiederholung der Diplomarbeit gilt § 26 Abs. 1 bzw. 2.

§ 22
Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen

Für die Klausurarbeiten und die mündlichen Prüfungen gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.

§ 23
Studien-/Projektarbeiten

(1) Studien-/Projektarbeiten sind studienbegleitende Prüfungsleistungen. Sie beinhalten die Lösung einer individuellen wissenschaftlichen Aufgabenstellung. Dies kann eine theoretisch-analytische Arbeit, eine experimentelle Arbeit oder eine Entwurfsaufgabe sein. Studien-/Projektarbeiten können auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wobei der Anteil der einzelnen Studierenden an der Arbeit deutlich werden muß und einzeln bewertet wird.

(2) Während des Studiums sind folgende Studien-/Projektarbeiten zu bearbeiten:

  1. Studien-/Projektarbeit I im Umfang von 250 Stunden im sechsten Semester
  2. Studien-/Projektarbeit II im Rahmen des zwölfwöchigen Fachpraktikums im siebten Semester.
Die Termine der Ausgabe der Aufgabenstellung sowie der Abgabe der Arbeit bei dem/der Betreuer/in bzw. Themensteller/in sind aktenkundig zu machen.

(3) Das Gebiet der Arbeit kann sich der/die Studierende im Fachbereich frei wählen. Das Thema der Studien-/Projektarbeit muß so beschaffen sein, daß es in der vorgesehenen Frist erfolgreich bearbeitet werden kann.

(4) Themenstellung und Betreuung erfolgt durch einen am Fachbereich Werkstoffwissenschaften tätige/n Professor/in.

(5) Die Ausgabe der Aufgabenstellungen für die Studien-/Projektarbeiten setzt den erfolgreichen Abschluß der Diplomprüfung voraus.

(6) Für die Gestaltung der Studien-/Projektarbeiten ist die Praktikumsordnung des Fachbereiches Werkstoffwissenschaften zu berücksichtigen. Für die Abgabe der Studien-/Projektarbeiten gilt § 20 Abs. 6 entsprechend.

(7) Die Studien-/Projektarbeiten werden von dem/der Betreuer/in bzw. Themensteller/in bewertet. Die Benotung erfolgt unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit im Ergebnis eines Seminarvortrages entsprechend § 15. Die Studien-/Projektarbeit wird mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn die Bearbeitungsfristen überschritten werden. Eine mit "nicht ausreichend" bewertete Studien-/Projektarbeit kann mit neuer oder veränderter Aufgabenstellung einmal wiederholt werden. Im übrigen gilt § 16 Abs. 2 und Abs. 3 sinngemäß.

§ 24
Zusatzfächer

(1) Der/die Kandidat/in kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).

Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 25
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Bildung der Fachnoten gilt § 15 entsprechend. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet worden ist.

(2) Die Gesamtnote ergibt sich

Ist die Gesamtnote gleich oder kleiner 1,59; 2,59 oder 3,59, so entscheidet der/die Prüfer/in, der/die die Diplomarbeit ausgegeben hat, ob die nächstbessere Gesamtnote nach § 15 Abs. 5 gewährt wird. Der/die Prüfer/in hat die Gesamtnote zu überprüfen. Er/sie kann in Ausnahmefällen beim Prüfungsausschuß beantragen, daß in Würdigung der gesamten Studienleistung zugunsten des/der Studierenden von der erreichten Gesamtnote bis um 0,1 abgewichen wird. Er/sie kann bei überragenden Leistungen (Gesamtnote 1,00) das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" beantragen.

(3) Anstelle der Gesamtnoe "sehr gut" nach § 14 Abs. 4 wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt, wenn die Diplomarbeit mit 1,0 bewertet und der Durchschnitt aller anderen Noten der Diplomprüfung nicht schlechter als 1,5 ist.

§ 26
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Fachprüfungen und die Diplomarbeit können bei "nicht ausreichenden" Leistungen einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 20 Abs. 6 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der/die Kandidat/in bei der Anfertigung seiner/ihrer ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.

(2) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Die Fachprüfungen können ein zweites Mal wiederholt werden, wenn der/die Kandidat/in in mindestens neun der Prüfungsfächer die Fachnote "ausreichend" (4,0) oder eine bessere Fachnote erhalten hat.

(3) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Der Prüfungsausschuß bestimmt die Fristen, innerhalb derer die Wiederholungsprüfungen abgelegt werden sollen. Die Wiederholungsprüfung soll im Rahmen der Prüfungstermine des folgenden Semesters, spätestens innerhalb von zwei Semestern nach Abschluß der nicht bestandenen Fachprüfung abgelegt werden. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nur zum nächsten regulären Prüfungstermin möglich.

(5) § 17 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 27
Notenverbesserung/Freiversuch

(1) Bewerber/innen, die sich innerhalb der Regelstudienzeit zu allen Fachprüfungen der Diplomprüfung gemeldet und die Diplomarbeit fristgerecht abgeliefert haben, können innerhalb eines Jahres nach Bestehen der Diplomprüfung zur Verbesserung der Noten einen weiteren Prüfungsversuch unternehmen.

(2) War der Versuch, die Diplomprüfung vor Ablauf der Regelstudienzeit abzulegen, erfolglos, so wird dieser Prüfungsversuch nicht auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsversuche angerechnet.

(3) Der weitere Prüfungsversuch nach Absatz 1 sowie die nach Absatz 2 folgende Prüfung umfaßt alle zur Diplomprüfung erforderlichen Fachprüfungen und die Diplomarbeit.

§ 28
Zeugnis

(1) Hat der/die Kandiat/in die Diplomprüfung bestanden, erhält er/sie über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis wird das Thema der Diplomarbeit und deren Note aufgenommen. Auf Antrag des/der Kandidaten/in werden in das Zeugnis auch die Ergebnisse der Prüfung in den Zusatzfächern und die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist, und wird vom Dekan des Fachbereiches und dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg versehen.

§ 29
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem/der Kandidaten/in die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 Abs. 1 beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird von dem Dekan des Fachbereichs und dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg versehen.
 
 

IV. Schlußbestimmungen

§ 30
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung, Aberkennung des Diplomgrades

(1) Hat der/die Kandidat/in bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der/die Kandidat/in getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulasung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der/die Kandidat/in hierüber täuschen wollte, um wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der/die Kandiat/in die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt über die Rechtsfolgen.

(3) Vor einer Entscheidung ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

(5) Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Diplomgrad abzuerkennen und die Diplomurkunde einzuziehen.

§ 31
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem/der Kandidaten/in auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine/ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer/innen und in die Verlaufsprotokolle der Prüfungen gewährt.

(2) Der Antrag ist bei dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 32
Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die am Wintersemester 1996 erstmalig für den Diplomstudiengang Verarbeitungstechnik an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben worden sind. Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits die Diplomvorprüfung bestanden haben, legen die Diplomprüfung nach der seit 1992 geltenden Prüfungsordnung ab, es sei denn, daß sie die Anwendung der neuen Prüfungsordnung bei der Zulassung zur Prüfung schriftlich beantragen. Studierende, die vor dem Wintersemester 1996 für den Diplomstudiengang Verarbeitungstechnik an der Martin-Luther-Universität eingeschrieben worden sind und die Diplomvorprüfung noch nicht bestanden haben, legen diese nach der im Wintersemester 1996 geltenden Prüfungsordnung, die Diplomprüfung jedoch nach dieser neuen Prüfungsordnung ab; auf Antrag des/der Kandidaten/in wird die neue Prüfungsordnung auch auf die Diplomvorprüfung angewendet. Der Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung ist unwiderruflich.

(2) Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 33
Inkrafttreten und Bekanntmachung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zur gleichen Zeit tritt die Diplomprüfungsordnung Verarbeitungstechnik vom 12.2.1992 außer Kraft.

(2) Diese Prüfungsordnung wird im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt bekanntgemacht.

Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Fachbereichsrates Werkstoffwissenschaften vom 12.12.1994 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 15.8.1996

Halle, den 1.10.1996

Der Rektor



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